Beschluss
3 M 460/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:1122.3M460.23OVG.00
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einer Änderung einer baulichen Anlage ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt zu prüfen, wenn eine isolierte Beurteilung nicht möglich ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens sich auf alle Voraussetzungen der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes erstrecken müsste; sie muss sich vielmehr nur auf die Voraussetzungen erstrecken, die durch das Vorhaben berührt werden.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. August 2023 – 2 B 735/23 SN – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. August 2023 – 2 B 735/23 SN – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Stilllegung eines Bauvorhabens. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks F-Straße in B-Stadt. Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich daran angrenzenden Grundstücks D-Straße bzw. G-Straße (Flurstück 415, Flur 5, Gemarkung C-Stadt), ebenfalls in B-Stadt. Am 24. Januar 2018 und am 17. Januar 2019 beantragte der Beigeladene die Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit zwei Wohnungen und Stellplätzen auf dem Grundstück G-Straße sowie die Erweiterung des Gebäudes D-Straße. Zudem beantragte er eine Abweichung bezogen auf die südliche Brandwand des geplanten Neubaus. Mit Bescheid vom 26. März 2019 ließ die Antragsgegnerin die beantragte Abweichung von § 30 Abs. 2 LBauO M-V zu. Mit Bescheid vom 2. April 2019 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 zeigte der Beigeladene den Abbruch der Altgebäude an, zum 1. März 2022 den Baubeginn. Unter dem 2. September 2022 beantragte der Antragsteller ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben und begründete dies damit, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung durch Zeitablauf erloschen sei. Zudem habe der Beigeladene in die grenzständige Nordfassade seines Gebäudes unter Missachtung notwendiger Abstände ein Fenster eingebaut. Vorsorglich legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 26. Januar 2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Aufnahme von Bautätigkeiten auf dem Grundstück G-Straße/D-Straße ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2023 zurück. Am 11. Mai 2023 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig Klage erhoben. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 2. September 2023 und die Stilllegung der auf Grundlage der Baugenehmigung vom 2. April 2019 begonnenen Bauarbeiten. Mit Beschluss vom 11. August 2023 – dem Antragsteller zugestellt am 21. August 2023 – hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, in Ansehung der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei der Antrag unzulässig, weil es an einem zum Zeitpunkt der Antragstellung existierenden Verwaltungsakt fehle. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. April 2019 sei zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen gewesen. Ein Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Stilllegung der Bauarbeiten bestehe ebenfalls nicht. Die Annahme eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs i. S. d. § 80 Abs. 5 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) scheide aus, da dieser einen erfolgreichen Antrag nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a VwGO voraussetze. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO könne ebenfalls nicht ergehen, weil es an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers fehle. Die Verletzung eines drittschützenden Rechts folge nicht aus der formellen Illegalität des Vorhabens, denn die Vorschriften des Bauordnungsrechts über die Baugenehmigungspflicht bestünden allein im öffentlichen Interesse. Soweit der Antragsteller auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Bestandsgebäudes verweise, könne dem nicht gefolgt werden. Denn dessen Einbeziehung in die baurechtliche Prüfung sei trotz der Bezeichnung des Vorhabens als „Neubau von Wohnungen, Erweiterung Gebäude D-Straße“ nicht geboten, weil der Bestand nicht verändert werde. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts sei ebenso wenig erkennbar wie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Der Antragsteller hat am 4. September 2023 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und diese am 21. September 2023 begründet. Mit Schreiben vom 2. November 2023 teilte der Beigeladene der Antragsgegnerin mit, dass er die Bauarbeiten vorübergehend einstelle. II. Die Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründe führen nicht zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers bezieht sich nicht auf die Errichtung des Neubaus, sondern beschränkt sich auf das Bestandsgebäude. Hierzu führt der Antragsteller aus, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch bestehe, weil das Vorhaben das Bestandsgebäude betreffe. Dass dies der Fall sei, ergebe sich bereits aus der Baubeschreibung des vom Beigeladenen gestellten Bauantrags. Darin sei von einem „Neubau von zwei Wohnungen mit Stellplätzen, Erweiterung Gebäude D-Straße“ die Rede. Zudem seien auf dem westlichen Grundstückteil befindliche Gebäudeteile des Bestandsgebäudes abgerissen worden. Mit dem Neubau werde ein funktionaler Zusammenhang mit dem Bestandsgebäude hergestellt. Bei der somit gebotenen Gesamtbetrachtung des Vorhabens folge der Anordnungsanspruch daraus, dass der Beigeladene in dem nördlichen, zum Grundstück des Antragstellers ausgerichteten Dachbereich des Bestandsgebäudes Dachflächenfenster eingebaut habe, die den Maßgaben aus § 32 Abs. 5, Abs. 6 LBauO M-V nicht genügten. Zudem entspreche die Ausführung der nördlichen Gebäudeaußenwand des Bestandsgebäudes nicht den Vorgaben des § 30 Abs. 5 LBauO M-V. Die genannten Vorschriften seien nachbarschützend. Mit diesem Vorbringen wird ein Anspruch auf Erlass der begehrten Baueinstellungsverfügung nicht dargelegt. Zwar ist mit dem Antragsteller davon auszugehen, dass aufgrund des funktionalen Zusammenhangs zwischen dem baulichen Bestand „D-Straße“ und dem neu errichteten Bereich ein einheitliches Gebäude vorliegt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V), so dass das zu beurteilende Vorhaben nicht als Errichtung eines neuen Gebäudes, sondern als Änderung des Bestandsgebäudes anzusehen ist. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers aber nicht, dass das Bestandsgebäude in jeder Hinsicht in die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften einzubeziehen wäre. Bei einer Änderung einer baulichen Anlage ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt zu prüfen, wenn eine isolierte Beurteilung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 – juris Rn. 16; Beschluss vom 15. September 2021 – 4 B 16.21 – juris Rn. 4). Das bedeutet aber nicht, dass die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens sich auf alle Voraussetzungen der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes erstrecken müsste; sie muss sich vielmehr nur auf die Voraussetzungen erstrecken, die durch das Vorhaben berührt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 – 4 B 106/99 – juris Rn. 2). Dies ist hier bezogen auf die Herstellung der nördlichen Gebäudeaußenwand und den Einbau der beiden nördlichen Dachflächenfenster des Bestandsgebäudes nicht der Fall. Diese sind Gegenstand einer früheren, längst abgeschlossenen Baumaßnahme gewesen. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbild (BA A, Bl. 66 d.A.) waren die Dachflächenfenster des Bestandsgebäudes „D-Straße“ bereits vor Beginn der aktuellen Bauarbeiten vorhanden. Bei Fertigung des Lichtbilds existierte die auf der rückwärtigen Grundstücksfläche ursprünglich errichtete und im Zuge der Baumaßnahme abgerissene Kemlade noch. Damit ist auch davon auszugehen, dass die vom Antragsteller ebenfalls beanstandete Ausführung der nördlichen Außenwand des Bestandsgebäudes bereits vor Beginn der Baumaßnahme vorhanden war. Abweichendes wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Weshalb der Neubauteil die Frage der Rechtmäßigkeit des vorhandenen Bestandes neu aufwerfen und einer isolierten Beurteilung nicht zugänglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Daher folgt aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit der zu einem früheren Zeitpunkt am Bestandsgebäude vorgenommenen Baumaßnahme nichts für die Rechtswidrigkeit des Neubauteils. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht angenommen werden könne. Dagegen hat der Antragsteller keine Einwände erhoben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 i. V. m. § 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.