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Beschluss

4 LB 181/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2020:0311.4LB181.17.00
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Leitsätze
Die rechtsirrige Zulassung der Berufung gegen ein von Gesetzes wegen unanfechtbares Urteil macht die Berufung nicht statthaft.(Rn.11)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31. Januar 2017 – 4 A 84/16 As HGW – wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rechtsirrige Zulassung der Berufung gegen ein von Gesetzes wegen unanfechtbares Urteil macht die Berufung nicht statthaft.(Rn.11) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31. Januar 2017 – 4 A 84/16 As HGW – wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist nach eigenen Angaben ägyptischer Staatsangehöriger. Er stellte nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags am 15. Januar 2015 erneut einen Asylantrag (Folgeantrag). Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30. Januar 2015 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 25. Februar 2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Der Kläger hat dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Das Verfahren ist nach § 3 AsylVfKonzLVO M-V ab dem 1. Januar 2016 auf das Verwaltungsgericht Greifswald übergegangen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 30. Januar 2015 zu verpflichten, ihm internationalen Schutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Januar 2017 – 4 A 84/16 As HGW – als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 14. August 2017 – 2 LZ 181/17 – zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 23. August 2017 zugestellt worden. Am 16. September 2017 hat der Kläger die Berufung begründet. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31. Januar 2016 abzuändern und den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2015 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Ägypten bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Zurückweisung der Berufung endgültig abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Der Senat durfte über die Berufung des Klägers gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheiden. Die Beteiligten sind dazu vorher gehört worden (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31. Januar 2017 – 4 A 84/16 As HGW – ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar. So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 30. Januar 2015 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Rechtsmittel des Klägers ist deshalb nicht statthaft. Aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil durch Beschluss vom 14. August 2017 zugelassen hat, folgt nichts anderes. Die Berufungszulassung hat nur insoweit konstitutive Wirkung, als sie die Zugangsschranke zum Berufungsverfahren aufhebt. Das ist ihr alleiniger Gegenstand, eine weitergehende Bindungswirkung kommt dem Zulassungsbeschluss nicht zu. Die Berufungsfähigkeit der angegriffenen Entscheidung bleibt neben der Zulassung der Berufung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung. Eine Entscheidung, die wie hier vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Mit der Zulassung der Berufung hat das Berufungsgericht keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung getroffen, es ist durch die Zulassung nur hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrages gebunden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.2009 – 5 B 48/08 –, juris Rn. 3 m.w.N. und Beschl. v. 28.03.2006 – 6 C 13/05 –, juris Rn. 12; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 124a Rn. 302, 304 f. m.w.N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 124a Rn. 139). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.