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Beschluss

4 LZ 754/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0103.4LZ754.21OVG.00
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Leitsätze
Zur Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. November 2021 – 4 A 815/20 HGW – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. November 2021 – 4 A 815/20 HGW – wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige mit arabischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin reiste am 13. November 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. November 2019 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 5. Mai 2020 den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Marokko an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf zwei Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid ging am 15. Mai 2020 in der Aufnahmeeinrichtung ein und wurde der Klägerin am 29. Mai 2020 ausgehändigt. Die Klägerin hat am 11. Juni 2020 Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat sich mit Beschluss vom 11. Juni 2020 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 5. Mai 2020 zu verpflichten, ihr Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2021 – 4 A 815/20 HGW – abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 30. November 2021 zugestellt worden. Am 11. Dezember 2021 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zuzulassen. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Antrags allein auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschl. v. 10.07.2019 – 2 BvR 1545/14 –, juris Rn. 15). Die Darlegung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung verlangt dementsprechend, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.11.2019 – 10 ZB 19.33495 –, juris Rn. 2). Der Zulassungsantrag formuliert die Rechtsfrage, ob die erste Alternative von § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG, die im zweiten Satzteil zu finden ist, die zweite Alternative verdrängt, die nur als Auffangregelung für den Fall Anwendung finden kann, dass eine Aushändigung nicht stattfinden kann, weil sich etwa der Ausländer pflichtwidrig nicht in der Einrichtung aufhält. Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind Zustellungen und formlose Mitteilungen in einer Aufnahmeeinrichtung mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift ergibt sich unmittelbar, dass für den Beginn einer Rechtsmittelfrist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Aushändigung an den Asylbewerber abzustellen ist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 AsylG). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Rechtsmittelfrist bereits durch die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG in Gang gesetzt worden ist, weil – wie im vorliegenden Fall – die Aushändigung an den Ausländer nicht innerhalb von drei Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung erfolgt war. Wird der Bescheid nach Eintritt der Zustellungsfiktion an den Ausländer ausgehändigt, wird die laufende Rechtsmittelfrist dadurch nicht unterbrochen und eine neue Klagefrist in Gang gesetzt. Anders als § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG ordnet § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG die Zustellungsfiktion auch für den Fall an, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgehändigt wurde. Nach dem Rechtsstandpunkt der Klägerin hätte es der Ausländer dagegen in der Hand, einen wegen der Zustellungsfiktion bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt durch dessen spätere Entgegennahme erneut anfechtbar zu machen. Dies widerspräche dem Zweck einer Zustellungsvorschrift (ebenso VGH München, Beschl. v. 25.09.2019 – 9 ZB 19.33265 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 28.06.2018 – 1 Bf 32/17.A –, juris Rn. 69; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.05.2004 – A 11 S 619/04 –, juris; BeckOK AuslR/Preisner, AsylG § 10 Rn. 36, Stand Oktober 2021; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 10 Rn. 21; Huber/Mantel AufenthG/Oubensalh, 3. Aufl. 2021, AsylG § 10 Rn. 14; NK-AuslR/Marco Bruns, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 10 Rn. 36). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.