Urteil
4 LB 293/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0817.4LB293.18OVG.00
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Leitsätze
Eritrea: Kein internationaler Schutz für eine Frau, für die sich nicht feststellen lässt, dass sie erst im nationaldienstpflichtigen Alter ausgereist ist.(Rn.36)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 2. Februar 2018 – 15 A 3092/17 As SN – wird teilweise geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren, ihnen unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 7. Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Eritrea vorliegen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen in beiden Rechtszügen die Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eritrea: Kein internationaler Schutz für eine Frau, für die sich nicht feststellen lässt, dass sie erst im nationaldienstpflichtigen Alter ausgereist ist.(Rn.36) Das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 2. Februar 2018 – 15 A 3092/17 As SN – wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren, ihnen unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 7. Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Eritrea vorliegen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen in beiden Rechtszügen die Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Das Gericht entscheidet über die Berufung der Beklagten im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats. 2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf den ausführlich begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung genügt dabei dem Begründungserfordernis (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2021 – 2 B 14.21 – juris Rn. 6 f. m.w.N.). Die Beklagte war nicht dazu verpflichtet, in der Berufungsbegründung näher auf die Situation in Eritrea im Zeitraum nach dem Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts einzugehen, zumal sich diese seitdem auch nicht wesentlich verändert hat. Maßgeblich ist allein, dass sich der Berufungsbegründung entnehmen lässt, dass die Beklagte die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz nach wie vor für unrichtig hält (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1999 – 9 B 499.99 – juris Rn. 4). 3. Gegenstand der Berufung sind auch die beim Verwaltungsgericht gestellten Hilfsanträge, über die die Vorinstanz nicht zu entscheiden hatte, weil sie bereits dem Hauptantrag stattgegeben hatte. Durch die Berufung der Beklagten gegen ihre Verpflichtung aus dem Hauptantrag sind diese ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz angefallen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 – 5 B 69.08 – juris Rn. 3 und vom 5. Juni 1998 – 9 B 469.98 – juris Rn. 20 und Urteil vom 15. April 1997 – 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260 ; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 128 Rn. 2). 4. Die Berufung ist überwiegend begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. In diesem Umfang ist der Bescheid des Bundesamts vom 7. Juli 2017 rechtmäßig und sind die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit zu ändern und die Klage abzuweisen. Die angefochtene Rückkehrentscheidung des Bundesamts und das ausgesprochene Einreiseverbot sind jedoch rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit ist das dem Anfechtungsantrag der Kläger stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts aufrechtzuerhalten und verbleibt es bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 5. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist. 6. Den Schutzsuchenden treffen nach § 25 AsylG im Asylverfahren besondere Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, die geltend gemachten Schutzansprüche lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer aber nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 9 A 1980/17.A – juris Rn. 36 m.w.N.). Ändert der Schutzsuchende sein früheres Vorbringen, muss er dies überzeugend begründen (OVG Bautzen, Urteil vom 30. November 2021 – 2 A 488/19.A – juris Rn. 21 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist der Vortrag der Kläger nicht glaubhaft. Selbst wenn man angesichts der Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Kläger ausgeht, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1. bis zu ihrem 16. Lebensjahr in Eritrea gelebt hat und dann illegal in den Sudan ausgereist ist, um sich einer drohenden Einberufung zum Nationaldienst zu entziehen. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin zu 1. zwar die eritreische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat, aber nicht in Eritrea geboren bzw. aufgewachsen ist. Maßgeblich für diese Überzeugung ist zunächst, dass die Klägerin zu 1. in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nicht in der Lage war, die grundlegenden sozialen und geographischen Verhältnisse in dem behaupteten Herkunftsland zu schildern. Eritrea ist seit 1993 eine Einparteiendiktatur unter Präsident Isais Afewerki und seiner Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 7, 10). Bei einem Leben unter einer derartigen absoluten Herrschaft wäre von einer Heranwachsenden auch ohne formale Bildung eine nähere Kenntnis der politischen Verhältnisse zu erwarten, zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen intelligenten Eindruck gemacht hat. Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass die Klägerin zu einerseits behauptet, ihr habe die Einberufung nach Sawa gedroht, andererseits aber keine Kenntnis davon hatte, was das Militärlager Sawa ist. Im Militärlager Sawa absolvieren die meisten eritreischen Schülerinnen und Schüler das abschließende 12. Schuljahr (EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 26). Dies lässt sich nicht mit dem Vortrag der Klägerin in Einklang bringen, sie sei überhaupt nicht zur Schule gegangen, wenn sie gleichwohl nach Sawa hätte geschickt werden sollen. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin von ihren älteren Geschwistern, die nach ihren Angaben die Schule besucht haben, über den Charakter des Militärlagers informiert worden wäre. Die Unkenntnis der Klägerin über die Verhältnisse in Eritrea deutet vielmehr darauf hin, dass sie dort nicht oder nur kurze Zeit gelebt hat. So sind mehr als die Hälfte der im Sudan anerkannten eritreischen Flüchtlinge im Sudan geboren (Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 28). Der Vortrag der Klägerin zu 1. war durchgehend einsilbig, blass und ohne Details. Das Gericht hatte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass sie ein tatsächliches Erlebnis schildert. Dies gilt umso mehr, als der geschilderte Geschehensablauf sehr ungewöhnlich war. Obwohl die Klägerin behauptete, jeden Tag bei ihren Eltern gewesen zu sein und ihre Umgebung nicht gekannt zu haben, will sie als Sechzehnjährige ohne Absprache mit ihren Eltern und ohne Geld illegal in den Sudan gereist sein, wobei ihr eine Freundin geholfen habe, die sie erst unterwegs getroffen habe. Im Sudan habe sie einen Mann kennengelernt und geheiratet und sei später, ohne ihn und hochschwanger, über Libyen nach Italien gereist. Das Gericht geht zwar nicht davon aus, dass ein solcher Geschehensablauf überhaupt nicht stattgefunden haben kann. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Klägerin darüber anschaulich und detailliert hätte berichten können. Zur Überzeugung des Gerichts ist der tatsächliche Grund für die Einreise der Klägerin nach Italien im Verfahren nicht zur Sprache gekommen. Schließlich konnte das Gericht nicht nachvollziehen, warum die Klägerin zu 1. trotz einer Nachfrage des Gerichts nicht wenigstens den Versuch unternommen hat, die vom Bundesamt seiner Entscheidung zugrunde gelegten Zweifel an der Staatsangehörigkeit der Kläger dadurch auszuräumen, dass sie in der eritreischen Auslandsvertretung Personaldokumente oder Personenstandsurkunden beantragt. Im Ausland lebende eritreische Staatsangehörige erhalten in der Regel auf Antrag bei der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung problemlos eritreische Pässe, sofern sie ihre Staatsangehörigkeit nachweisen, die sogenannte Aufbausteuer entrichten und gegebenenfalls die „Immigration and Citizenship Services Request Form“ unterzeichnen. Im Ausland lebende eritreische Staatsangehörige können außerdem Dritte schriftlich für die Beschaffung von benötigten Personenstandsurkunden und auch für die Registrierung von Geburten und Eheschließungen bevollmächtigen. Die zuständigen eritreischen Standesämter verlangen dafür meist eine Beglaubigung der Vollmacht durch eine eritreische Auslandsvertretung. Die Beglaubigung durch die eritreischen Auslandsvertretungen erfolgt wiederum nach Entrichtung der sogenannten Aufbausteuer und gegebenenfalls Unterzeichnung der „Immigration and Citizenship Services Request Form“. Die Entrichtung der Aufbausteuer entfällt, sofern tatsächlich nur der Erhalt einer Geburtsurkunde vom Antragsteller erbeten wird (Auswärtiges Amt, 11.02.2021, Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung von eritreischen Dokumenten). Es gibt keine Berichte, dass Familienangehörige oder andere Dritte in Eritrea Repressalien erlitten hätten, weil sie für ihre im Ausland lebenden Familienmitglieder die Ausstellung von Personenstandsurkunden beantragt haben (Auswärtiges Amt, 27.01.2020, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, S. 23). Die von der Klägerin für ihr Verhalten abgegebene Begründung, sie wolle keine Aufbausteuer zahlen und habe befürchtet, nach Eritrea zurückgeschickt zu werden, überzeugt angesichts der Bedeutung des Asylverfahrens für die Kläger nicht. Dem Gericht vermittelte sich hier der Eindruck, dass die Klägerin keine Personaldokumente vorlegen wollte, weil deren Inhalt mit ihrem Vortrag in Widerspruch stehen würde. 7. Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen ist den Klägern kein internationaler Schutz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen. Die Kläger sind weder Flüchtlinge noch subsidiär Schutzberechtigte. 7.1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor der Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Dieser Maßstab gilt auch für die Frage, ob stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden droht (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 22). Wer bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Für ihn streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 Rn. 31 und Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 23). 7.2. Die Klägerin zu 1. ist zur Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt aus Eritrea ausgereist. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie sich einer unmittelbar bevorstehenden Einberufung in den Nationaldienst durch eine illegale Ausreise aus Eritrea entzogen hat. Der Kläger zu 2. ist erst außerhalb des Herkunftslandes geboren worden und kann sich schon deshalb nicht auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU berufen. 7.3. Die Verfolgungsfurcht der Kläger wird auch nicht durch Ereignisse begründet, die eingetreten sind, nachdem die Klägerin zu 1. ihr Herkunftsland verlassen hat (§ 28 Abs. 1a AsylG). Die Klägerin zu 1. kann sich zur Begründung ihrer Verfolgungsfurcht nicht mit Erfolg auf ihre Behauptung stützen, sie habe Eritrea als Jugendliche illegal verlassen. Zwar ist die illegale Ausreise nach den eritreischen Rechtsvorschriften verboten und mit Gefängnis- und Geldstrafe bedroht (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 43). Das Gericht konnte jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin tatsächlich illegal von Eritrea in den Sudan ausgereist ist. Unabhängig davon lässt sich eine allgemeine staatliche Verfolgung allein aufgrund der unerlaubten Ausreise nicht feststellen (Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 28). Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Kläger in Italien und der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben. Zur Wiedereinreise nach Eritrea werden neben eritreischen und ausländischen Pässen auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise verwendet (Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 22). Es gibt daher keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass eritreische Staatsangehörige allein wegen der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland bei der Rückkehr Verfolgung befürchten müssen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 – OVG 4 B 14/21 – juris Rn. 53 m.w.N.). Die Klägerin zu 1. muss auch nicht deshalb Verfolgungsmaßnahmen des eritreischen Staates befürchten, weil sie sich der Einberufung zum Nationaldienst durch die Ausreise und den Auslandsaufenthalt entzogen hätte. Die Pflicht zum Nationaldienst betrifft alle eritreischen Staatsbürger im Alter von 18 bis 50 Jahren. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin war sie bei ihrer Ausreise aus Eritrea erst 16 Jahre alt und noch nicht dienstpflichtig. Zwar werden in der Praxis teilweise auch Minderjährige eingezogen. Diese werden aber in Regel nicht bestraft, wenn sie versuchen, sich dem Nationaldienst zu entziehen (Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl, 19.05.2021, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, S. 11 f.). Unabhängig davon ist das Gericht vom Vortrag der Klägerin nicht überzeugt. Es kann nicht feststellen, dass die Klägerin Eritrea illegal verlassen hat. Das Gericht geht erst recht nicht von der Annahme aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausreise in Eritrea bereits zum Nationaldienst einberufen worden war. Die Kläger können ihre Furcht vor Verfolgung bzw. vor einem ernsthaften Schaden auch nicht auf die Annahme stützen, dass sie im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Einziehung in den Nationaldienst rechnen müssen. Für den Kläger zu 2. folgt das schon aus seinem Alter. Mit einer Einberufung in den Nationaldienst muss er deshalb auf absehbare Zeit nicht rechnen. Gleiches gilt für die Klägerin zu 1., die inzwischen des 27. Lebensjahr vollendet hat. Für die Dienstpflicht von Frauen besteht eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 36). Zudem werden verheiratete und schwangere Frauen und Mütter mit kleinen Kindern im Regelfall vom Nationaldienst befreit. Diese Verwaltungspraxis wird auch in einer offiziellen Verlautbarung der Regierung bestätigt. Die Befreiung erfolgt jedenfalls für den militärischen Teil des Nationaldienstes, während für den zivilen Teil von Ausnahmen berichtet wird (UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 27; Danish Immigration Service, 01.01.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 29; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 34). Da sich die die Einberufung von verheirateten oder schwangeren Frauen sowie Müttern in den zivilen Sektor des Nationaldienstes nach den vorliegenden Erkenntnismitteln auf Ausnahmen beschränkt, besteht bei diesem Personenkreis regelmäßig keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen werden (OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A – juris Rn. 66). Etwas anderes ergäbe sich auch nicht unter der Annahme, dass die Klägerin zu 1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Einberufung zum zivilen Teil des Nationaldienstes rechnen müsste. Dort würden der Klägerin zu 1. nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Verletzungen grundlegender Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG) oder ein ernsthafter Schaden (§ 4 Abs. 1 AsylG) drohen. Im zivilen Bereich des eritreischen Nationaldienstes üben die Dienstpflichtigen in der Regel reguläre Tätigkeiten unter relativ normalen Arbeitsbedingungen aus. Zwar ist der Dienst durch Arbeitszwang, mangelnde Bewegungsfreiheit und oft unzureichende Bezahlung gekennzeichnet. Insgesamt entsprechen die Lebensbedingungen der Dienstpflichtigen aber denen der Gesamtbevölkerung. Die Disziplinarmaßnahmen sind deutlich milder als beim Militär. Berichte über sexuellen Missbrauch von Frauen im zivilen Teil des Nationaldienstes liegen nicht vor (EUAA, 11.03.2022, Conditions regarding the civilian branch of the national service, S. 6; UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea National service and illegal exit, S. 38; Danish Immigration Service, 01.01.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 22 ff.; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 40). Die Bedingungen des zivilen Teils des Nationaldienstes sind regelmäßig nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass sie die Zuerkennung internationalen Schutzes rechtfertigen. 8. Die Kläger haben schließlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 8.1. Die Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Nach den Feststellungen des Gerichts droht den Klägern in Eritrea wegen einer illegalen Ausreise und einer Entziehung vom Nationaldienst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Entsprechendes gilt bei einer möglichen Einberufung in den Nationaldienst. Auch die humanitären Verhältnisse in Eritrea rechtfertigen für die Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht. 8.1.1. In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Sofern es an einem verantwortlichen staatlichen Akteur fehlt, können solche Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers gerechtfertigt erscheint. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 15, 21, 25 m.w.N.). 8.1.2. Eritrea gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Armut ist weit verbreitet. Die Versorgungslage wird für weite Teile der Bevölkerung als schwierig eingeschätzt. Die Lebensmittelpreise sind seit 2008 massiv gestiegen. Die Regierung versucht, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen. Da die eritreische Regierung kaum mit internationalen Organisationen kooperiert und intransparent agiert, liegen keine genauen Daten zur Ernährungssicherheit der Bevölkerung vor. Es gibt jedoch Hinweise auf Nahrungsmittelknappheit. Die wirtschaftliche Situation in Eritrea ist eine der wichtigsten Fluchtursachen (Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 20). Schätzungsweise 80 Prozent der Bevölkerung betreiben Subsistenzlandwirtschaft und Kleinsthandel (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 19.05.2021, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Eritrea, S. 25). Weite Teile der eritreischen Bevölkerung sind auf die Unterstützung durch im Ausland lebende Familienangehörige angewiesen. Für Angehörige der dominierenden Volksgruppe der Tigrinya stellt sich die humanitäre Situation deshalb als überdurchschnittlich gut dar, weil sie häufiger als ethnische Minderheiten Verwandte im Ausland haben. Hinzu kommt, dass sich die meisten Bildungs-, Ausbildungs- und Gesundheitseinrichtungen in der Hauptstadt Asmara und im Süden des Landes befinden, wo die Tigrinya ihr Hauptsiedlungsgebiet haben. Eine bessere Ausbildung geht regelmäßig mit einem höheren Einkommen einher. Dies gilt auch für Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes, deren Sold in den letzten Jahren gestiegen ist. Angehörige ethnischer Minderheiten sind daher überdurchschnittlich von Armut und Unterernährung betroffen (Bertelsmann-Stiftung, 23.02.2022, BTI 2022 Country Report Eritrea, S. 15 f.; United State Department of State, 12.04.2022, Eritrea 2021 Human Rights Report, S. 23). Die Arbeitslosenquote lag 2020 bei 7,4 Prozent. Der größte Teil der bezahlten Beschäftigung findet im öffentlichen Sektor statt, obwohl die meisten öffentlichen Bediensteten Angehörige des Nationaldienstes sind (Bertelsmann-Stiftung, 23.02.2022, BTI 2022 Country Report Eritrea, S. 16 f.). Ein staatliches Sozialversicherungssystem existiert nicht, mit Ausnahme der Versorgung von Familienangehörigen gefallener Soldaten. Die Gewährleistung sozialer Sicherheit bleibt den traditionellen Versorgungsstrukturen überlassen, die auf Clan- und Großfamilienzusammenhängen beruhen. Dieses System gerät durch die Einberufung arbeitsfähiger Familienmitglieder in den Nationaldienst unter Druck. Dies führt dazu, dass viele Eritreer das Land verlassen, um für sich und ihre Familien sorgen zu können (Bertelsmann-Stiftung, 23.02.2022, BTI 2022 Country Report Eritrea, S. 16 f.). Eritrea hat eine funktionierende medizinische Grundversorgung, zu der grundsätzlich alle Staatsangehörigen freien Zugang haben. Die Mortalität und Morbidität der Bevölkerung ist in den letzten Jahren signifikant zurückgegangen. Der wesentliche Teil der Behandlungskosten wird durch den Staat übernommen. Chronische Krankheiten werden kostenlos behandelt. Besonders bedürftige Personen erhalten ein Armutszertifikat, das eine kostenlose Krankenbehandlung ermöglicht. Medikamente sind nicht immer verfügbar und von den Patienten zum Teil selbst zu bezahlen. Bei schwerwiegenden Erkrankungen erlaubt die Regierung die Ausreise der Familie zur Krankenbehandlung im Ausland. Das medizinische System leidet unter der Abwanderung von Ärzten und medizinischem Fachpersonal. Die Regierung versucht die Beschäftigung von Ärzten dadurch attraktiver zu machen, dass ihnen nebenberuflich die privatärztliche Tätigkeit unter Nutzung der öffentlichen Ressourcen erlaubt wird (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 31.07.2022, Länderreport Eritrea Gesundheitsversorgung; Bertelsmann-Stiftung, 23.02.2022, BTI 2022 Country Report Eritrea, S. 16 f.; Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 20). Die Weltgesundheitsorganisation unterstützt das eritreische Gesundheitsministerium bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten und der Weiterentwicklung des Gesundheitssystems (WHO, 07.02.2023, Eritrea Annual Report 2022). UNICEF engagiert sich bei der Versorgung von Kindern mit Nahrung, Wasser und Gesundheitsfürsorge einschließlich Impfungen. Das Hilfswerk schätzt ein, dass im Jahr 2022 eine drohende Ernährungsunsicherheit durch eine adäquate Vorbereitung der Bauern und eine gute Regenzeit abgewendet werden konnte. Obwohl sich der Zugang zum Trinkwasser ständig verbessert habe, habe noch immer eine beträchtliche Zahl der ländlichen Bevölkerung keinen sicheren Zugang zu sauberem Wasser (UNICEF, 22.02.2023, Humanitarian Situation Report). 8.1.3. Nach diesen Maßstäben und unter Zugrundelegung dieser tatsächlichen Annahmen kann das Gericht nicht feststellen, dass die Kläger im Fall der Rückkehr nach Eritrea wegen der dortigen humanitären Situation der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Die Klägerin zu 1. gehört keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe an. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durchsetzungsfähig ist. Es ist ihr gelungen, in der Bundesrepublik Deutschland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Kläger gehören der in Eritrea dominierenden Volksgruppe der Tigrinya an, die nicht diskriminiert wird. Angesichts der Erwerbsquote in Eritrea und der Fähigkeiten der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass sie in Eritrea eine bezahlte Tätigkeit finden könnte. Darüber hinaus haben die Kläger nach eigenen Angaben enge Familienangehörige in Eritrea, bei denen sie Unterkunft und Unterstützung bei der Rückkehr finden könnten. Schließlich geht das Gericht davon aus, dass die Kläger bei einer freiwilligen Ausreise im Rahmen des REAG/GARP-Programms Rückkehrhilfen erhalten würden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Merkblatt zur Refinanzierung freiwilliger Ausreisen nach Afghanistan, Eritrea, Jemen, Libyen und Syrien 2023) und sie auch auf diese Weise in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse für einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Es kann auch angenommen werden, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen, von dem sie nach eigener Aussage nichts an ihre Familie schickt, in der Lage war, Ersparnisse zu erzielen. 8.2. Die Annahme, dass die Klägerin in den zivilen Teil des Nationaldienstes einberufen werden könnte, begründet ebenfalls kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 EMRK. Das gilt schon deshalb, weil eine Einberufung nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Unabhängig davon wäre der Tatbestand des Art. 4 EMRK nicht erfüllt. Eine Pflicht zum Dienst im zivilen Teil des Nationaldienstes verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Nach dem Übereinkommen über die Sklaverei vom 25. September 1926 ist Sklaverei der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden. Leibeigenschaft ist eine besonders schwere Form der Freiheitsberaubung. Sie schließt außer der Verpflichtung, anderen bestimmte Dienste zu leisten, die Verpflichtung für den Leibeigenen ein, unter dem Dach dieses anderen zu wohnen, und die Unmöglichkeit, seine Lage zu ändern (EGMR, Urteil vom 26. Juli 2005 – Nr. 73316/01 Siliadin/Frankreich – Rn. 122 f.). In einer solchen Situation befinden sich die Nationaldienstpflichtigen in Eritrea nicht. Diese werden nicht zum Objekt einer Person, der sie persönlich dienstpflichtig sind oder die sie zum Objekt eigentümerähnlicher Ansprüche machen kann. Auch ein Verstoß gegen die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 EMRK, wonach niemand gezwungen werden darf, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten, kommt unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Das ergibt sich bereits daraus, dass auch der zivile Teil des Nationaldienstes dem Verteidigungsministerium untersteht und auf der Grundlage der Proklamation 82 vom 23. Oktober 1995 geleistet wird. Die rechtlich unbestimmte Dauer des Nationaldienstes auch im zivilen Teil beruht auf Artikel 21 der Proklamation, der eine Mobilmachung oder einen Kriegszustand voraussetzt. Die eritreische Regierung beruft sich seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien auf diese Vorschrift („no war, no peace“). Dienstpflichtige im zivilen Teil des Nationaldienstes bleiben organisatorisch ein Teil der Streitkräfte und können jederzeit wieder in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen werden. Sie müssen in regelmäßigen Abständen an militärischen Wiederholungskursen teilnehmen (Danish Immigration Service, 01.01.2020, Eritrea National service, exit and entry, S. 17; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 27). Der Nationaldienst in Eritrea ist deshalb insgesamt als eine Dienstleistung militärischer Art anzusehen, der gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. b EMRK nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt (ebenso VG Schleswig, Urteil vom 22. Oktober 2018 – 3 A 365/17 – juris Rn. 57). Diese Vorschrift betrifft die Fälle des verpflichtenden Militärdienstes von Wehrpflichtigen (EGMR, Urteil vom 4. Juni 2015 – Nr. 151637/12 – Rn. 83). 8.3. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Ausländer kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, nur ausnahmsweise dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Eine solche Gefahrenlage besteht nach den obigen Feststellungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht. Aus dem Vortrag der Kläger und nach den tatsächlichen Annahmen des Gerichts ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine andere individuelle und existenzielle Gefahr, die nicht schon vom Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst ist. 9. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 7. Juli 2017 ist dagegen rechtswidrig und vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden. Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EU ist eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung rechtswidrig. Da ein Einreiseverbot, das unter die Richtlinie 2008/115/EU fällt, nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden kann, war das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit nicht zu ändern, als es die Entscheidung des Bundesamts nach § 11 AufenthG aufgehoben hat (OVG Greifswald, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 4 LB 233/18 OVG – juris Rn. 75, 77 m.w.N.). 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 AsylG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung von internationalem Schutz und um die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger sind nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit der Tigrinya. Die Klägerin zu 1. reiste am 21. Juli 2016 illegal nach Italien ein und beantragte dort am 5. Oktober 2016 internationalen Schutz. Ihr Sohn, der Kläger zu 2., wurde am 29. September 2016 in Italien geboren. Die Klägerin zu 1. erklärte, im Jahr 2013 Eritrea verlassen zu haben und über Sudan und Libyen nach Italien gereist zu sein. Die Kläger wurden am 22. Juni 2017 im Rahmen einer internationalen Vereinbarung in die Bundesrepublik Deutschland übernommen und stellten dort am 27. Juni 2017 Asylanträge. Die Klägerin zu 1. wurde am 6. Juli 2017 beim Bundesamt angehört. Dabei gab sie an, im Jahre 1996 in Tokombiya geboren worden zu sein. Dort sei es warm und trocken. Nach einer Berichtigung erklärte die Klägerin zu 1., ihr Heimatort gehöre zur Region Gash-Barka, den Distrikt könne sie nicht benennen. Benachbarte Städte seien Asmara und Edageechli. Wo Barkeche liege, wisse sie nicht. Adi Bigidi befinde sich neben Tokombiya. In Tokombiya gebe es einen Fluss, der aber keinen Namen habe. Sie wisse nicht, wie eine ID-Card vergeben werde. Die erste Zeile der Nationalhymne könne sie nicht wiedergeben. Sie wisse nicht, zu welcher Partei der Präsident gehöre. In ihrem Heimatort lebten ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Familie habe einen kleinen Laden gehabt und davon gelebt. Sie sei nicht zur Schule gegangen und habe keine Ausbildung. Sie habe ihren Eltern geholfen. Im Heimatland habe sie eine Geburtsurkunde, die sie sich aber nicht nachschicken lassen könne, weil ihre Eltern getrennt seien. Sie habe keinen Kontakt zu ihren Eltern mehr. Als sie von den Nachbarn gehört habe, dass Jugendliche für den Nationaldienst gesucht würden, sei sie gegangen. Schon zuvor habe sie erfahren, dass sie nach Sawa gehen sollte. Sie wisse nicht genau, was dort sei. Im Sudan habe sie 2014 im Alter von 16 Jahren geheiratet. Dort sei auch noch ihr Mann, den sie zuletzt 2016 gesehen habe. Sie hätten im Sudan finanzielle Probleme gehabt. In Deutschland lebe eine Schwester. Die Klägerin zu 1. legte bei der Anhörung eine am 5. Februar 2017 ausgestellte Taufbestätigung der Eritrean Orthodox Tewahdo Church für den Kläger zu 2. vor. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 7. Juli 2017 die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Das Bundesamt forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte die Abschiebung in den Herkunftsstaat an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung gab das Bundesamt an, es sei auch unter Berücksichtigung ihres Bildungsstands nicht festzustellen, dass die Klägerin zu 1. tatsächlich aus Eritrea stamme. Sie habe zu wesentlichen Fragen unrichtige oder widersprüchliche Angaben gemacht. Die Taufbescheinigung belege die Staatsangehörigkeit der Kläger ebenfalls nicht. Die Kläger haben Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2018 ist die Klägerin zu 1. ergänzend gehört worden. Dabei gab sie an, ihre Familie habe auch Landwirtschaft betrieben. Einmal seien Soldaten gekommen, um sie zu suchen. Sie habe sich versteckt. Es habe Razzien gegeben. Mit ihren Eltern habe sie nicht über die Ausreise gesprochen. Diese habe eine Freundin organisiert, welche dafür Geld an einen Schlepper gezahlt habe. Sie seien vier Stunden bis zur Grenze nach Sudan gefahren. An der Grenze sei sie auf sudanesischer Seite eingesperrt und vergewaltigt worden. Ihr Begleiter habe mit den Soldaten gesprochen. Eine andere Person habe ihr dann weitergeholfen. Sie hätten zwei Flüsse überwinden müssen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 7. Juli 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Eritrea vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Februar 2018 – 15 A 3092/17 As SN – unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 7. Juli 2017 verpflichtet, der Klägerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieses Urteil hinsichtlich der Klägerin zu 1. rechtskräftig wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Juli 2017 verpflichtet, auch dem Kläger zu 2. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien zur Überzeugung des Gerichts eritreische Staatsangehörige. Der Klägerin zu 1. drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sexuelle Gewalt durch ihre Vorgesetzten bei der Ableistung des Militärdienstes. Sie würde wegen ihres Geschlechts verfolgt werden und gehöre insoweit einer sozialen Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. Dem Kläger zu 2. sei die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 2 und 5 AsylG mit Rechtskraft des Urteils zugunsten der Klägerin zu 1. zuzuerkennen. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 29. März 2022 – 4 LZ 293/18 OVG – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten am 31. März 2022 zugestellt worden. Am selben Tag hat die Beklagte die Berufung begründet. Die Beklagte ist der Auffassung, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin als Mutter eines Kleinkindes nicht dem Nationaldienst unterliege. Sie könne sich jedenfalls davon befreien lassen. Ohnehin würde sie nur zum zivilen Teil des Nationaldienstes herangezogen werden. Die Heranziehung zum Nationaldienst knüpfe nicht an Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Auch eine drohende Bestrafung wegen einer Entziehung vom eritreischen Nationaldienst und einer illegalen Ausreise rechtfertige die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sei nicht anzunehmen, dass die Strafverfolgung an einen Verfolgungsgrund anknüpfe und dem Handeln der Klägerin zu 1. eine politische Überzeugung zugeschrieben werde. Dagegen spreche der Umstand, dass es sich bei der Entziehung vom Nationaldienst durch Ausreise um ein Massenphänomen handele. Der Diasporastatus ermögliche es den Klägern zudem, straffrei nach Eritrea zurückzukehren. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. Februar 2018 – 15 A 3092/17 As SN – zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger halten die Berufung der Beklagten für unzulässig. Die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Bezugnahme auf den Antrag auf Zulassung der Berufung sei unzureichend, weil dort die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werde. Das Rechtsschutzziel der Berufung weiche davon ab. In der Sache verteidigen die Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Klägerin zu 1. würde bei Rückkehr zudem eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung drohen. Die Höhe der Strafe sei nicht kalkulierbar. Die Strafvollstreckung würde unter unmenschlichen Haftbedingungen erfolgen. Ihr würde auch abverlangt werden, eine sogenannte Reueerklärung abzugeben und Aufbausteuer zu zahlen. Das sei unzumutbar und führe wegen des Willkürcharakters des Staates auch nicht zu einer Sicherheit vor Verfolgung. Unterlagen zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit könnten die Kläger nicht vorlegen. Die Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend gehört worden. Dabei hat die Klägerin zu 1. im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ihre Eltern seien inzwischen gestorben. Ihre Geschwister lebten in Eritrea, in Deutschland habe sie keine Schwester. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.