Beschluss
4 LZ 397/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0325.4LZ397.23OVG.00
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Leitsätze
Ein Verstoß gegen § 88 VwGO ist bei einem verdeckten Teilurteil nach § 120 VwGO geltend zu machen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 3. Mai 2023 – 4 A 907/21 HGW – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verstoß gegen § 88 VwGO ist bei einem verdeckten Teilurteil nach § 120 VwGO geltend zu machen.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 3. Mai 2023 – 4 A 907/21 HGW – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Kläger behauptet, mauretanischer Staatsangehöriger zu sein. Er reiste am 15. Februar 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. März 2021 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 5. Mai 2021 die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG in der Fassung vom 31. Juli 2016 als offensichtlich unbegründet ab. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte seine Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2021 – 4 B 908/21 HGW – ab. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Mai 2021 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Mauretanien vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Mai 2023 – 4 A 907/21 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 10. Juli 2023 zugestellt worden. Am 8. August 2023 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Der Kläger macht ausschließlich den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Zulassungsantrag sieht den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) verletzt. Der Kläger habe den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Mai 2021 in vollem Umfang angegriffen. Sein Anfechtungsantrag habe sich auch auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 30 AsylG) bezogen. Wegen der aufenthaltsrechtlichen Bedeutung der qualifizierten Ablehnung sei das Klagebegehren erkennbar auch darauf gerichtet gewesen, das Offensichtlichkeitsurteil im Bescheid des Bundesamtes aufzuheben. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt und damit einen wesentlichen Teil des klägerischen Vorbringens übergangen. Der Mangel schlage auf die gesamte Entscheidung des Gerichts durch, weil die Frage der Glaubwürdigkeit des Klägers hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens insgesamt betreffe. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht vor. Allerdings macht der Zulassungsantrag zu Recht geltend, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts sein Klagebegehren nicht vollständig ausschöpft. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist isoliert anfechtbar (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 – BVerwGE 127, 161 Rn. 13). Die Aufhebung auch dieser Entscheidung war Gegenstand der vorliegenden Klage. Die Gerichte haben das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 34). Der nicht weiter beschränkte Anfechtungsantrag des Klägers war deshalb nach seinem erkennbaren Klageziel im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger nicht nur die Verpflichtung der Beklagten, ihm internationalen Schutz bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots, sondern auch die Aufhebung des ihm rechtlich nachteiligen Offensichtlichkeitsurteils (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Fassung vom 20. Oktober 2015) erreichen wollte. Dieser Anfechtungsantrag ist vom Verwaltungsgericht übergangen worden. Die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verhalten sich zu diesem Antrag nicht. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht insoweit eine Entscheidung mit der Folge treffen wollte, dass der klageabweisende Tenor des Urteils auch diesen Teil des Streitgegenstands erfassen würde. Wenn ein Urteil nicht alle gestellten Sachanträge abhandelt, liegt ein Teilurteil vor. Eine Vervollständigung des Urteils im Rechtsmittelweg kann aber nicht erreicht werden, wenn der Rechtsmittelführer insoweit einen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO, ggf. zunächst einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 119 Abs. 1 VwGO hätte stellen können. Das Urteil kann dann in einem Berufungsverfahren nicht mehr ergänzt werden, weil es mangels einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts an einer Beschwer fehlt (OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 2 LA 124/16 – juris Rn. 4 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 – 8 B 17.09 – juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 6. November 2020 – 4 A 949/19.A – juris Rn. 7). Mit Ablauf der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO ist die Rechtshängigkeit des übergangenen Streitgegenstandes erloschen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 – 9 C 529.93 – BVerwGE 95, 269 Rn. 13). So liegt es hier. Anderes gilt zwar in den Fällen, in denen das Gericht nicht versehentlich, sondern bewusst eine unvollständige Entscheidung getroffen hat, weil es ein Teilurteil gemäß § 110 VwGO erlassen oder den Klagegegenstand unter Verstoß gegen § 88 VwGO zu eng bestimmt hat. Da das Urteilsergänzungsverfahren nach § 120 VwGO nur versehentlich vom Gericht nicht beschiedene Anträge, nicht dagegen eine vom Gericht als Vollendurteil gewollte Entscheidung erfasst (BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 – 9 C 529.93 – BVerwGE 95, 269 Rn. 8, 11), muss bei einem rechtsirrig unvollständigen Urteil der Verstoß gegen § 88 VwGO als Verfahrensmangel mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel geltend gemacht werden. Im Asylprozess rechtfertigt dieser Mangel die Zulassung der Berufung nur dann, wenn darin zugleich ein Verstoß gegen § 138 Nr. 3 oder 6 VwGO liegt (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Juli 1992 – A 12 S 1416/92 – juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Entscheidungsgründe lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von der Annahme ausgegangen ist, der Kläger habe lediglich einen Verpflichtungsantrag und keinen isolierten Anfechtungsantrag gestellt. Es hat das Urteil nicht nur auf § 113 Abs. 5 Satz 1, sondern auch auf § 113 Abs. 1 VwGO gestützt und die Rechtmäßigkeit von Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung geprüft. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht den Klageantrag des Klägers dahingehend ausgelegt hat, dass das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vom Anfechtungsantrag ausgenommen sein und bestandskräftig werden sollte. Das Verwaltungsgericht hat diesen Sachantrag vielmehr übersehen. Der Kläger hätte deshalb zunächst einen Antrag auf Urteilsergänzung stellen müssen. Ein Heraufholen des übergangenen Antrags im Rechtsmittelverfahren ist ausgeschlossen. Wenn der Zulassungsantrag mit diesem Übersehen schließlich einen Verstoß gegen § 138 Nr. 3 VwGO auch wegen der übrigen und vom Verwaltungsgericht behandelten Klageanträge rügt, liegt kein Gehörsverstoß vor. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 1 B 50.23 – juris Rn. 3). Das ist geschehen. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu seiner Staatsangehörigkeit und zu den Gründen seiner Ausreise zur Kenntnis genommen und im Urteil behandelt. Einen Zulassungsgrund zeigt der Zulassungsantrag insoweit nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.