Beschluss
4 LZ 401/24 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0401.4LZ401.24OVG.00
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall eines Gehörsverstoßes durch eine Bezugnahme gemäß § 77 Abs 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992). (Rn.8)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Mai 2024 – 5 A 1358/23 HGW – wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines Gehörsverstoßes durch eine Bezugnahme gemäß § 77 Abs 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992). (Rn.8) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Mai 2024 – 5 A 1358/23 HGW – wird zugelassen. I. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Nachdem er in Schweden erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatte, reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Oktober 2020 einen Asylantrag. Zur Begründung berief er sich auf seine Homosexualität, seine gesundheitliche Situation und eine Konversion zum Christentum. Das Bundesamt führte ein weiteres Asylverfahren durch. Mit Bescheid vom 4. August 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an. Das Bundesamt ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Eine Hinwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Soweit der Kläger vorgetragen habe, homosexuell zu sein, knüpfe sein Vorbringen an den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe an. Insoweit sei das Vorbringen bereits in Schweden materiell-rechtlich geprüft worden, so dass der Kläger im Rahmen der Prüfung auf internationalen Schutz ausgeschlossen sei. Dieses Vorbringen sei bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Der Vortrag des Klägers zu seiner sexuellen Orientierung und den daraus resultierenden Ereignissen im Iran sei jedoch völlig unglaubhaft. Gleiches gelte für die Schilderung seines Sexuallebens in Schweden und in Deutschland. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2024 ist der Kläger ergänzend gehört worden. Dabei erklärte er auf Nachfrage der Beklagten, er habe sich in Schweden wegen seiner depressiven Erkrankung das Leben nehmen wollen. Als ein Freund ihn zum ersten Mal in eine Kirche mitgenommen habe, habe er eine Besserung verspürt. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt habe er sich schlecht gefühlt und deshalb nicht alle Einzelheiten erzählt. Der Freund, mit dem er aus Schweden nach Deutschland gekommen sei, sei inzwischen verstorben. Es sei der letzte Freund gewesen, mit dem er eine Beziehung gehabt habe. Die Schwester des Freundes habe ihn für dessen Tod verantwortlich gemacht und seine Familie im Iran über seine Homosexualität informiert. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. August 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Mai 2024 – 5 A 1358/23 HGW – abgewiesen und gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Das Urteil ist dem Kläger am 11. September 2024 zugestellt worden. Am 9. Oktober 2024 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Zulassungsantrag macht geltend, dass der Kläger durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde (§ 138 Nr. 3 VwGO). Durch die ausschließliche Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes ließen die Entscheidungsgründe des Urteils das Vorbringen des Klägers aus der mündlichen Verhandlung unberücksichtigt. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und liegt auch vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Vorschrift verpflichtet die Gerichte aber nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Feststellung, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, lässt sich nur treffen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2018 – 1 BvR 682/12 – juris Rn. 19 m.w.N.). Wenn ein bestimmter Vortrag den Kern des Beteiligtenvorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen und zu bescheiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. März 2023 – 2 BvR 808/21 – juris Rn. 19 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist der Kläger durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Urteil ist vollständig mit einer Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides begründet worden und setzt sich daher nicht mit dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auseinander. Zwar zwingt nicht jedes Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dazu, von einer ausschließlichen Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 3 AsylG abzusehen, wenn es lediglich Umstände wiederholt, die bereits vor der behördlichen Entscheidung bekannt und berücksichtigt waren (Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2024, § 77 AsylG Rn. 6). Ist im Klageverfahren nicht mehr zu erörtern als im Verwaltungsverfahren, ist eine vollständige Bezugnahme auf die Behördenentscheidung ohne jede Ergänzung zulässig (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 77 AsylG Rn. 9). Eine bloße Bezugnahme nach § 77 Abs. 3 AsylG genügt dem Begründungserfordernis allerdings dann nicht, wenn sich die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht zu allen Teilen des verfolgten Klagebegehrens verhält oder wenn das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, sei es durch schriftsätzliche Klagebegründung, sei es im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in wesentlicher Hinsicht ergänzt worden ist. Geht das Gericht auf dieses ergänzende Vorbringen nicht gesondert ein, kann dies einen Verfahrensfehler nach § 138 Nr. 3 oder 6 VwGO begründen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 9 A 1619/19.A – juris Rn. 9). Das Vorbringen des Klägers zu seiner religiösen Identität ist in der mündlichen Verhandlung wesentlich ergänzt worden. Der Kläger hat hier erstmals vorgetragen, er habe sich in Schweden aufgrund seiner depressiven Erkrankung mehrfach das Leben nehmen wollen und durch den Besuch einer Kirche Besserung erfahren. Hierbei handelt es sich um zentralen Vortrag, der nicht von vornherein unerheblich ist. Es unterliegt zwar der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise das Tatsachengericht sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache verschafft, ob der Schutzsuchende eine verfolgungsträchtige religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 30). Im Rahmen dieser Würdigung kann der äußere Anstoß für den Konversionsprozess aber Bedeutung gewinnen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 – juris Rn. 35). Das Verwaltungsgericht hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie der ergänzende Vortrag des Klägers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu bewerten ist. Hinweis: Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 LB 401/24 OVG als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.