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Beschluss

4 LB 542/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:1015.4LB542.23OVG.00
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Leitsätze
Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung bei vermeidbarem Rechtsirrtum.(Rn.14)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. September 2023 – 5 A 1063/23 SN – wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für den Zeitraum ab dem 2. Mai 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus B-Stadt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung bei vermeidbarem Rechtsirrtum.(Rn.14) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. September 2023 – 5 A 1063/23 SN – wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für den Zeitraum ab dem 2. Mai 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus B-Stadt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt. I. Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung von internationalem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger aus Gaza. Nachdem ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war, reiste der Kläger spätestens am 6. Juni 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. Juli 2021 einen Asylantrag. Das Bundesamt hielt den Asylantrag für zulässig. Mit Bescheid vom 19. Juni 2023 lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte seine Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Juni 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2023 – 5 A 1063/23 SN – abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. August 2025 – 4 LZ 542/23 OVG – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 6. August 2025 zugestellt worden. Am 26. September 2025 hat der Kläger die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte des Klägers habe sich vom 25. August bis zum 3. September 2025 im Urlaub befunden. Unmittelbar nach Rückkehr aus dem Urlaub sei der Prozessbevollmächtigte am 3. September 2025 erkrankt und bis einschließlich 12. September 2025 arbeitsunfähig gewesen. Ein anderes Mitglied der Kanzlei habe in dieser Zeit aufgrund von Kapazitätsengpässen und fehlender Vertretungsregelung für diese spezielle Akte nicht einschreiten können. Infolge dieser unvorhergesehenen Umstände habe der Fristablauf für die Einreichung der Berufungsbegründung nicht rechtzeitig überwacht werden können. Der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten seien zudem davon ausgegangen, dass die mit dem Zulassungsantrag vom 9. November 2023 sowie den Schriftsätzen vom 12. März 2025 und 2. Mai 2025 eingereichten Darlegungen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügen würden, zumal das Oberverwaltungsgericht die Berufung ausdrücklich auf Grundlage dieser Ausführungen zugelassen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss. Die Beteiligten sind dazu gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung muss gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig. So liegt es hier. Die Berufung ist nicht innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO bestimmten Frist begründet worden. Die Berufungsbegründungsfrist ist am 8. September 2025 abgelaufen (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Die im Zulassungsverfahren eingereichten Schriftsätze des Klägers vermögen eine Berufungsbegründung nicht zu ersetzen. Der Rechtsmittelführer muss nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen. Mit der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift soll der Berufungskläger eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt. Es genügt deshalb nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 – 9 C 6.98 – BVerwGE 107, 117 Rn. 13 und Beschluss vom 2. Oktober 2003 – 1 B 33.03 – juris Rn. 2; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 124a VwGO Rn. 148). Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte nicht glaubhaft machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dass er die Frist zur Begründung der Berufung ohne Verschulden versäumt hat. Dem Verschulden eines Beteiligten steht das Verschulden seines Bevollmächtigten gleich (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Dem Kläger ist deshalb das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beruft sich zum einen darauf, dass es ihm wegen einer plötzlich aufgetretenen Erkrankung nicht möglich gewesen sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Zwar kann eine plötzliche Erkrankung als unverschuldeter Hinderungsgrund anzusehen sein. Dann muss aber mit dem Wiedereinsetzungsantrag dargetan werden, dass die Prozessbevollmächtigten organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen haben (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – 6 B 22.08 – juris Rn. 15). Ein Einzelanwalt ist verpflichtet, schon vor Eintritt eines Vertretungsfalles zumutbare Maßnahmen wie zum Beispiel die Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen zu ergreifen, die sicherstellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge Erkrankung oder Unfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 9 B 7.24 – juris Rn. 22). Solche Vorkehrungen sind vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Dieser trägt im Gegenteil vor, dass es keine Vertretungsregelungen gegeben habe. Einer besonderen Einarbeitung hätte es im Übrigen für einen Vertreter nicht bedurft, weil es zunächst genügt hätte, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zu stellen (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO). Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum anderen vorträgt, er sei (rechtsirrig) davon ausgegangen, dass es einer gesonderten Begründung der Berufung nicht bedurfte, ist auch damit die Fristversäumnis nicht entschuldigt. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt ein Fristversäumnis in der Regel nicht und ist daher kein Wiedereinsetzungsgrund (Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 60 VwGO Rn. 33 m. w. N.). Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten gehört es, sich über die für das Verfahren erhebliche Rechtslage zu unterrichten. Ein anwaltlicher Rechtsirrtum ist regelmäßig nicht unverschuldet. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann den Irrtum nur entschuldigen, wenn die volle von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet wurde, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Rechtsanwalt muss sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informieren. Nur wenn der Rechtsirrtum auch bei erforderlicher Sorgfalt nicht vermeidbar war, ist er ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4.21 – K&R 2022, 69 ). Nach diesen Maßstäben liegt ein vermeidbarer Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten schon deshalb nicht vor, weil auf die Pflicht zur Begründung der zugelassenen Berufung im Beschluss vom 4. August 2025 ausdrücklich hingewiesen worden war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG, § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Dem Kläger war für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ab Bewilligungsreife seines Antrags Prozesskostenhilfe im ausgesprochenen Umfang zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und der Kläger nach seinen glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen konnte (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115, 117 Abs. 2 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 und 3 ZPO).