Beschluss
4 M 540/25 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:1105.4M540.25OVG.00
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Leitsätze
Grundsätzlich keine Abänderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO im Falle eines Beschwerdeausschlusses gemäß § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich keine Abänderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO im Falle eines Beschwerdeausschlusses gemäß § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung. Die Antragsteller sind irakische Staatsangehörige mit ethnischer und religiöser Zugehörigkeit zur Gruppe der Jesiden. Nachdem ihnen in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war, reisten die Antragsteller am 31. Januar 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 14. Februar 2024 Asylanträge. Das Bundesamt lehnte die Anträge mit Bescheid vom 16. September 2025 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Griechenland an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Antragsteller haben Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 16. September 2025 mit Ausnahme der Entscheidung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 – 1 B 2909/25 HGW – abgelehnt. Die Klage der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2025 – 1 A 2908/25 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist den Antragstellern am 28. Oktober 2025 zugestellt worden. Am 29. Oktober 2025 haben die Antragsteller beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Zugleich haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung der beantragten Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts anzuordnen, und hilfsweise die Ausländerbehörde anzuweisen, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung von Abschiebungsmaßnahmen nach Griechenland abzusehen. II. 1. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz bleibt insgesamt ohne Erfolg. 1.1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist schon deshalb unzulässig, weil er entgegen § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AsylG nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gestellt worden ist. Dem Antrag steht zudem die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025 entgegen. Die Bindungswirkung entsprechend § 121 VwGO kommt auch Entscheidungen über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu (Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 121 VwGO Rn. 16 m. w. N.). 1.2. Der Senat versteht den Antrag der Antragsteller deshalb dahingehend (§ 88 VwGO), dass sie gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung des Beschlusses vom 6. Oktober 2025 wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dieser Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Mit Eingang des Antrages auf Zulassung der Berufung ist das Oberverwaltungsgericht das Gericht der Hauptsache i. S. v. § 80 Abs. 7 VwGO geworden (OVG Greifswald, Beschluss vom 15. November 2021 – 4 KM 660/21 OVG – juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 115). Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG schließt einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht aus (Neundorf, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2024, § 80 AsylG Rn. 8). Der Abänderungsantrag unterliegt auch nicht der Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AsylG, wenn der ursprüngliche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wie hier, fristgerecht gestellt worden ist (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 80 VwGO Rn. 578; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2024, § 36 AsylG Rn. 16). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Eine Abänderung des für die Vollziehung der Abschiebungsandrohung maßgeblichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025 ist nicht geboten. Veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, die eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses rechtfertigen könnten, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Sie berufen sich ausschließlich auf ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren und auf Rechtsprechung, die vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergangen ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu ändern. Gegenstand dieses Abänderungsverfahrens ist die Prüfung, ob eine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung oder Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern deren Fortbestand. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 – 1 VR 1.18 – juris Rn. 6). Das ist nicht der Fall. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes liegen bereits dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung ist nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 – BVerwGE 167, 383 Rn. 35). In der erstinstanzlichen Rechtsprechung wird unterschiedlich beurteilt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Fall eines dort als international schutzberechtigt anerkannten kinderlosen Ehepaars bestehen (bejahend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. August 2025 – 18a L 1375/25.A – juris Rn. 26; verneinend VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Juli 2025 – 7 L 1594/25.WI.A – juris Rn. 20). Der Senat muss dieser Frage für diese Entscheidung allerdings nicht weiter nachgehen. Er übt das ihm eingeräumte Ermessen (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 80 VwGO Rn. 569) dahingehend aus, dass er eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO mit Rücksicht auf die in § 80 AsylG vorgenommene Wertung des Gesetzgebers nicht vornimmt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025 ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Das schließt eine Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht zwar nicht aus. Der dem Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG zugrunde liegende Beschleunigungsgedanke lässt es jedoch als angezeigt erscheinen, bei einer unveränderten Sachlage die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht im Wege von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO an die Stelle der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu setzen. Dies würde im Ergebnis einer Beschwerdeentscheidung gleichkommen. Ob etwas anderes gelten kann, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht als vertretbar erscheint, muss hier nicht entschieden werden. Ein solcher Fall liegt nicht vor. 1.3. Der Hilfsantrag war abzulehnen, weil das Oberverwaltungsgericht für den Antrag sachlich nicht zuständig (§ 45 VwGO) und die Antragsgegnerin insoweit nicht passivlegitimiert ist (§ 78 VwGO). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.