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Beschluss

5 KM 590/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0116.5KM590.23OVG.00
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Leitsätze
Zur Antragsbefugnis eines Fischers, der sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung einer Bundeswasserstraße wendet. (Rn.50)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Antragsbefugnis eines Fischers, der sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung einer Bundeswasserstraße wendet. (Rn.50) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den zu Gunsten der Beigeladenen als Vorhabenträgerin ergangenen Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Antragsgegners (Az.: ) vom 10. August 2023 für die Erweiterung der seewärtigen Zufahrt Hafen Mukran in der Fassung des Planänderungsbeschlusses über die 2. Planänderung vom 14. Dezember 2023 (PFB-Ä2) und die der Beigeladenen unter dem 27. Dezember 2023 erteilte „Zustimmung zur Abweichung von der Bauzeitenregelung bis 28. Januar 2024 gem. Anordnung A.II.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. August 2023“. Der Antragsteller ist Fischer und fischt nach eigenen Angaben in den Küstengewässern vor E.. Er verfügt für die Dreimeilenzone über einen für das Jahr 2023 erteilten Fischereierlaubnisschein nach § 6 LFischG MV, der ihm den Einsatz eines 2.000 m langen Stellnetzes erlaubt. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 10. August 2023 wurden zu Gunsten der Beigeladenen die vorgelegten Pläne für den Ausbau der Zufahrt zum Hafen Mukran gemäß §§ 14 ff. WaStrG in der Fassung der Änderung durch Art. 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 nach näheren Maßgaben im Einvernehmen nach § 14 Abs. 3 WaStrG hinsichtlich der durch das Vorhaben berührten wasserwirtschaftlichen und landeskulturellen Belange mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern festgestellt. Gegenstand des Vorhabens zur „Erweiterung der seewärtigen Zufahrt Hafen Mukran“ sind: 1. Genehmigung der Vertiefung der seewärtigen Zufahrt zum Hafen Sassnitz-Mukran für 13,5 m tiefgehende Schiffe und die anschließende Unterhaltung des Fahrwassers; 2. Herstellung einer Sohlbreite der Zufahrtsrinne von 120 m und einer Sohltiefe von -15,00 m NHN; 3. Errichtung einer neuen Tagesrichtfeueranlage, bestehend aus einem Oberfeuer im Ortsteil Blieschow der Stadt Sassnitz und einem Unterfeuer in Wostewitz; 4. Verbringung des Baggerguts durch Umlagerung in die geplante Umlagerungsfläche 5650 in der Prorer Wiek; 5. die Festsetzung der Art der landschaftspflegerischen Begleitplanung; 6. die Festsetzung von anteiligen Abbuchungen beim Ökokonto VG-015 „Entwicklung von Salzgrasland auf der Insel Görmitz“ als Kompensationsmaßnahme für Eingriffe in die Natur und Landschaft Der Hafen Mukran als östlichster Tiefwasserhafen Deutschlands ist für alle im Ostseeraum operierenden Schiffsklassen zugänglich. Die natürlichen Wassertiefen im geplanten Maßnahmengebiet betragen zwischen -11,12 m NHN und -15,00 m NHN. Eine Fahrrinne im eigentlichen Sinne war vor Durchführung des Vorhabens nicht vorhanden. Unter Ziffer II.1.2 PFB ist zu den Bauzeiten geregelt, dass die Baggerarbeiten zum Ausbau der Bundeswasserstraße und zukünftige Unterhaltungsbaggerungen nach dem Bauablaufplan grundsätzlich im Zeitraum von der 23. - 44. Kalenderwoche eines jeden Jahres vorgesehen seien. Bauarbeiten landseitig dürften nur vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchgeführt werden. Abweichungen hiervon seien nur mit Zustimmung der Planfeststellungsbehörde nach Anhörung des StALU VP möglich. Erläuternd ist dazu ausgeführt: „Die Anordnung dient dem Schutz von Brutvögeln und vulnerablen Meeressäugern. Gleichzeitig dient sie dazu, die Vermeidungsmaßnahme (vgl. UVP-Bericht S. 120) umzusetzen. Da nach Mitteilung des StALU VP keine zwingenden Gründe für die Beschränkung der Bauzeit bis zur 44. KW vorliegen, ist eine Verlängerung grundsätzlich denkbar.“ Unter Ziffer II.2.2.1 PFB wird für den Ausbau und die Unterhaltung angeordnet, dass das anfallende Baggergut auf die Umlagerungsstelle 5650 in der Prorer Wiek zu verbringen sei, deren Koordinaten angegeben sind. Unter Ziffer V. PFB heißt es, der Planfeststellungsbeschluss sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3a VwGO sofort vollziehbar. Auf Antrag der Beigeladenen werde zudem hilfsweise gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet. Mit dem Vorhaben sollen nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses die erforderlichen Voraussetzungen für die Abfertigung von Massengutfrachtern der Panamax-Klasse geschaffen werden, indem der vorhandene Liegeplatz 3a zum Multipurpose-Terminal und die betroffenen inneren Hafengewässer auf eine Tiefe von - 15,00 m NHN ausgebaut werden. Außerhalb der Hafengrenze soll für die geplante Passage der Panamax-Schiffe ebenfalls die Hafenzufahrt auf einer Länge von etwa 2.077 Meter vom Pierkopf (Station 0 + 723 m) bis in das tiefe Wasser der Ostsee in südöstlicher Richtung (Station 2 + 800 m) auf NHN -15,00 Meter vertieft werden. Es sollen insgesamt etwa 475.000 m³ Baggergut, bestehend aus etwa 252.000 m³ Sand, 114.000 m³ Mergel und 109.000 m³ Schluff, anfallen. Dieses Baggergut soll auf einer geplanten Umlagerungsfläche ausgebracht werden, die sich etwa 6 Kilometer nordöstlich der Ausbautrasse des Fahrwassers befindet. Lage der Umlagerungsfläche 5650. Die dunkelblau dargestellte Fläche stellt dabei die Umlagerungsfläche innerhalb der schwarz umrandeten Weißflache dar. Insbesondere durch den stark anwachsenden Getreideumschlag steige die Nachfrage an weiteren Umschlagskapazitäten. Die zunehmend in der Ostsee eingesetzten Panamax-Klassen könnten auf Grund der gegenwärtigen nautischen Wassertiefe oft nur teilweise beladen werden. Je nach Bauart des Schiffes sei lediglich eine Beladung von 60-80% möglich. Diese so entstandenen Einschränkungen stellten die Wirtschaftlichkeit des Hafens in Frage. Durch das Vorhaben in Verbindung mit der Ertüchtigung des Liegeplatzes 3a im Fährhafen solle eine etwa zweifache Steigerung des Getreideumschlags erfolgen. Derzeit betrage die durchschnittliche Anzahl der Schiffsanläufe 836 (inkl. Fährschiffe sowie Offshore und RoRo Offshore). Geplant seien zukünftig durchschnittlich 819 Schiffsanläufe (inkl. Fährschiffe sowie Offshore und RoRo Offshore). Dies bedeute, dass die Gesamtanzahl der Schiffsanläufe sich trotz erhöhtem Getreideumschlag durch die zukünftig zu 100% befüllten Post-Panamax-Schiffe verringern und die Wirtschaftlichkeit sich somit verbessern werde. Zudem könne die Erweiterung der seewärtigen Zufahrt zum Hafen Mukran wesentlich dazu beitragen, die Ziele der Raumentwicklung und Landesplanung Mecklenburg-Vorpommern umzusetzen. Im Sinne des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) gehöre der Hafen Sassnitz zu den landesweit bedeutsamen Häfen. Schließlich erfolge auch eine Verbesserung des transeuropäischen Verkehrsnetzes. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist mit Blick auf einen während des Verwaltungsverfahrens gestellten Änderungsantrags zugleich eine 1. Planänderung. Vom 14. Dezember 2023 datiert der angegriffene Planänderungsbeschluss über die 2. Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 10. August 2023. Unter Ziffer VI. PFB-Ä2 heißt es, der Planfeststellungsbeschluss sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3a VwGO sofort vollziehbar. Auf Antrag der Beigeladenen werde zudem hilfsweise gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet. Mit dem Vorhaben gemäß der 2. Planänderung solle u. a. eine Aufweitung des Trassenabschnittes 1 von km 1 + 800 m bis 0 + 723 m erfolgen, um eine ausreichende Breite von 150 m statt 120 m des Übergangs des äußeren Hafenbereiches zum inneren Hafenbereich zu erhalten. Dadurch vergrößere sich die Fahrinnensohle um etwa 13.100 m². Das zusätzliche Baggergutvolumen betrage 55.640 m³. Dies habe zur Folge, dass es zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität der Umlagerungsfläche 5650 komme. Der Flächenbedarf ändere sich nicht, jedoch komme es zu einer Erhöhung um 16 cm und zu einer Verlängerung der Bauzeit von sechs Tagen. Zudem werde die Bauzeit für den seeseitigen Bereich bis zum Ende der 52. Kalenderwoche des Jahres 2023 verlängert. Ebenfalls am 14. Dezember 2023 erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung /Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVP. Danach beabsichtige die Beigeladene die Durchführung einer unwesentlichen Planänderung zum Planfeststellungsbeschluss vom 10. August 2023 (Az.: 3800R21-422.03/OSRB-001-01/12) für die Erweiterung der seewärtigen Zufahrt zum Hafen Mukran. Nach Durchsicht der von der Beigeladenen eingereichten Anlage 4 (Auswirkungen der Planänderung auf die umweltplanerischen Belange) habe die Vorprüfung des Einzelfalls ergeben, dass durch die geplanten Änderungen keine zusätzlichen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen entstünden, so dass keine Verpflichtung bestehe, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zur Bauzeitenregelung heißt es im PFB-Ä2: „Wegen besonderer Dringlichkeit der Fertigstellung der Maßnahme im Jahr 2023 ist eine Verlängerung der Bauzeit in diesem Jahr zu erteilen. Eine Ausnahmegenehmigung der Verlängerung der Bauzeit bis zum Ende der 52. KW für das Jahr 2023 gemäß der Anordnung A.II.1.2 (S.13) des PfB für das zuvor planfestgestellte Vorhaben wurde bereits durch die Planfeststellungsbehörde am 29.09.2023 erteilt. Die nun getroffene Regelung erstreckt sich aus Gründen der Einheitlichkeit nunmehr sowohl auf den bereits planfestgestellten Baubereich, als auch auf den durch die 2. Planänderung zusätzlichen Baggerbereich“ Der verbreiterte Übergang des äußeren Hafenbereichs zu den inneren Hafengewässern von 150 m statt 120 m ermögliche ein sichereres Manövrieren der Panamax-Bulkcarrier mit Schlepperhilfe unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes zum geplanten LNG-Terminal zum Liegeplatz 12. Soweit zudem in der ursprünglichen Planung vorgesehen gewesen sei, dass an sechs Arbeitstagen bis in die 44. KW hinein gebaut werden könne, sei eine Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Bauzeit bis zum Ende der 52. KW für das Jahr 2023 gemäß der Anordnung A.II.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses für das zuvor planfestgestellte Vorhaben bereits am 29. September 2023 erteilt worden. Weiterhin sei ein ununterbrochenes Arbeiten ohne zeitliche Unterbrechung geboten. Da bereits durch den Planfeststellungsbeschluss vom 10. August 2023 und die Ausnahmegenehmigung vom 29. September 2023 etwa 90 % der Arbeiten bis zum Ende des Jahres durchgeführt werden könnten, wäre es unverhältnismäßig, die zusätzlichen Arbeiten, welche sich aus der Planänderung ergeben, erst ab der 23. KW 2024 fortzusetzen. Dies würde neben dem doppelten technischen Aufwand für die Baustelleneinrichtung auch zu einer Erhöhung der baubedingten Wirkfaktoren auf der Umlagerungsfläche führen. Betreffend die Umlagerung habe die Beigeladene mit der Anlage 5 „Stellungnahme zur möglichen Beeinträchtigung des Herings auf der Umlagerungsfläche 5650“ und der Anlage 6 „Ermittlung resultierender hydrodynamischer Veränderungen in der Sassnitzer Rinne aufgrund aktueller Baggergutverbringungen“ Unterlagen zur Baggergutverbringung in Bezug auf den Hering und der Hydrodynamik eingereicht. Mit Übersendung einer geänderten Fassung der Anlage 5 vom 17. November 2023 sei Forderungen aus u. a. Stellungnahmen nachgekommen worden. Demnach komme es bei dem Vorhaben weder zu einer temporären Beeinträchtigung von pelagischen Fischarten durch Trübung im Zuge von Umlagerungsvorgängen noch zu einer dauerhaften bathymetrischen Veränderung des Seebodens, welche eine Veränderung von bodennahen hydrographischen Prozessen bewirke. Da keine signifikante hydrografische Veränderung zu erwarten sei, werde dies auch zu keiner erkennbaren Beeinträchtigung der Hydrographie, wie u.a. der Strömung der Sassnitzrinne führen. Die kleinräumige und kurzzeitige Umlagerung werde somit das Verhalten von pelagischen Fischen zwar beeinflussen, keinesfalls aber beeinträchtigen. Für die Artengruppe Fische, hier den Hering, seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen abzuleiten. Die insoweit im Planfeststellungsbeschluss vom 10. August 2023 dargestellten Annahmen würden also bestätigt (keine Beeinträchtigung des Grabencharakters und insoweit auch keine Beeinträchtigung für die Heringspopulation). Unter dem 27. Dezember 2023 hat die Antragsgegnerin auf den entsprechenden Antrag der Beigeladenen hin ihre Zustimmung zur Abweichung von der Bauzeitenregelung bis 28. Januar 2024 gemäß Anordnung A.II.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. August 2023 erteilt. Dabei wird u. a. ausgeführt, die dargelegten Gründe für die Bauzeitenverlängerung, wegen veränderter Warenströme und möglicher Engpässe in der Getreideversorgung rasch einen größeren Abladetiefgang für die Transportschiffe zu ermöglichen, seien plausibel und rechtfertigten einen schnellen (Teil-) Ausbau noch im Winter. Die Tiefe von – 13,25 m NHN ermögliche nach den Angaben der Beigeladenen bereits 40 cm mehr Abladetiefe, was 25 % mehr Ladungsmenge entspreche (bis zu 20.000 t mehr). Um eine Beeinträchtigung des Heringszugs weitestgehend zu vermeiden, habe die Beigeladene die beantragte Tiefe im ersten Schritt auf die Tiefe beschränkt, die im inneren Hafenbereich in diesem Winter hergestellt werden könne (um den unabhängig von diesem Vorhaben geplanten LNG-Umschlag zu ermöglichen; die Umwandlungseinheit FSRU werde Anfang Februar 2024 erwartet). Dies sei aus Sicht der Planfeststellungsbehörde eine vernünftigerweise gebotene Beschränkung mit Blick auf die ohnehin zunächst nur nutzbare Wassertiefe im Hafen und verhindere, dass die Bauarbeiten den Heringszug möglicherweise weiter behindern. Am 9. Oktober 2023 hat der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 10. August 2023 Anfechtungsklage erhoben (Az. 5 K 480/23 OVG), zunächst am 18. Dezember 2023 begründet und dabei seine Antragstellung modifiziert. Am 22. Dezember 2023 hat er seine Klage geändert und auch gegen den Planänderungsbeschluss über die 2. Planänderung vom 14. Dezember 2023 gerichtet. Schließlich hat er am 31. Dezember 2023 die Klage auf den Zustimmungsbescheid vom 27. Dezember 2023 erstreckt. Der Antragsteller hat am 22. Dezember 2023 zudem den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planänderungsbeschluss über die 2. Planänderung vom 14. Dezember 2023 gestellt und am 31. Dezember 2023 den „Zustimmungsbescheid“ vom 27. Dezember 2023 einbezogen. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen – vertieft durch seine Schriftsätze vom 31. Dezember 2023, 11. Januar 2024 und 15. Januar 2024 – vor, die beschlossene Vertiefung/Herstellung der Zufahrtsrinne sowie die Umlagerung des Baggerguts beeinträchtige seine Fangplätze und beseitigte sie teils auch. Die 2. Planänderung habe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i. V. m. § 7 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft, die nicht erfolgt sei. Der Antragsteller könne folglich in der Hauptsache die Aufhebung der 2. Planänderung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 UmwRG verlangen. Das Ergebnis der Vorprüfung, wonach keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Zwischenzeitlich sei mit dem Planfeststellungsbeschluss des Bergamts Stralsund vom 25. Oktober 2023 für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung „Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt KP 26 bis Mukran“ nur 170 m südlich der gegenständlichen Umlagerungsfläche 5650 eine weitere Umlagerungsfläche mit einer Größe von 500 x 500 m genehmigt worden, die Umlagerungsfläche KS 5650 S. Die Verklappung auf die Umlagerungsfläche 5650 kumuliere mit der Verklappung auf die Umlagerungsfläche KS 5650 S. Die Kumulation sei in der Sache eine neue wesentliche Umweltauswirkung, die im Planfeststellungsbeschluss vom 10. August 2023 noch keine Berücksichtigung gefunden habe. Der Beschluss zur 2. Planänderung berücksichtige die Kumulation ebenfalls nicht. Auf der Umlagerungsfläche werde eine zusätzliche Menge von 55.650 m³ Baggergut verklappt, die Fahrinnensohle um weitere 13.100 m² erweitert. Diese Zahlen seien als solche gewaltig und ein quantitativ und qualitativ bedeutender zusätzlicher Eingriff. Antragsgegnerin und Vorhabenträgerin hätten aufgrund einer Verwechslung nicht erfasst, dass sich die Umlagerungsfläche inmitten eines Marinen Vorbehaltsgebiets für Fischerei des Landesentwicklungsplans Mecklenburg-Vorpommern befinde, das seine Bedeutung insbesondere auch aus der Grundfischerei herleite, mithin der natürlichen Ressource Boden, die Grundfische sowie deren Nahrungsgrundlage beherberge. Diese Ressource werde mit der Verklappung auf Größe der Umlagerungsfläche naturgemäß vollständig zerstört. Antragsgegnerin und Vorhabenträgerin gingen lediglich von der Lage von bis zu 0,65 % im Vorbehaltsgebiet für Fischerei aus. Der schwere Eingriff vertiefe sich mit der 2. Planänderung noch einmal erheblich. Vorhabenträgerin und Antragsgegnerin argumentierten durchgängig, die Fischerei werde durch die Umlagerungsfläche nur kurzfristig beeinträchtigt. Diese Argumentation treffe, wenn überhaupt, nur für pelagische Fischarten zu, nicht aber für die in der Region und für den Antragsteller wesentlichen Grundfische. Die Grundfische hielten sich am Grund auf. Sie würden angesichts der Baggerungen und Verschüttungen zahlreich verenden; zudem werde langfristig ihr Lebensraum samt Nahrungsgrundlagen zerstört. Den schwerwiegenden und dauerhaften Eingriff in die Aquafauna „Grundfische“ lasse der Planfeststellungsbeschluss außen vor. Die „Stellungnahme zur möglichen Beeinträchtigung des Herings auf der Umlagerungsfläche 5650“ Z GmbH v. 17.10.2023), Anlage 5 zur 2. Planänderung, sei oberflächlich. Erhebliche Auswirkungen gerade auch durch die 2. Planänderung auf die Aquafauna seien keinesfalls auszuschließen. Das Heringsgutachten treffe hierzu jedenfalls keine Aussagen, und eine Untersuchung zu den offenkundig erheblich betroffenen (weil dauerhaft „zugeschütteten“) Grundfischen fehle bis heute vollständig. Die Vorhabenträgerin aber setze „immer noch einen drauf“. Abermals verlängere sich die Bauzeit bis Ende Dezember. Die Vertiefung der Fahrrinne und – vor allem auch die Verklappung des Baggerguts im Marinen Vorbehaltsgebiets für Fischerei – erfolge inmitten der Laichzeit des Herings. Die Ansammlung von Heringen (Frühjahrslaicher) in der Sassnitzer Rinne beginne spätestens im Dezember, um zu den nahegelegenen Laichgebieten in Schwärmen zu ziehen. In diesem wichtigen Zeitraum sei es zwingend geboten, Störungen zu vermeiden, um die Einwanderung der Heringe nicht zu beeinträchtigen. Die Ansammlung sei ein entscheidender Schritt im Lebenszyklus des Herings in der südlichen Ostsee, sie sei wichtig für Fortpflanzung und Bestand. Bereits im Verfahren zum Planfeststellungsbeschluss vom 10. August 2023 sei auf eine mögliche Beeinträchtigung der Strömung und in der Folge des Fischbestands durch die Verklappung auf die Umlagerungsfläche 5650 hingewiesen worden. Die 2. Planänderung erhöhe das Baggergutvolumen um 11,69 % sowie die planfestgestellte Umlagerungsfläche um 16 cm. Umfang und Auswirkungen des Vorhabens änderten sich, die Frage nach der Eignung der Umlagerungsfläche stelle sich neu. Aus dem im Rahmen der 2. Planänderung als Anlage 7 vorgelegten Vermerk „Ermittlung resultierender hydrodynamischer Veränderungen in der Sassnitzer Rinne aufgrund aktueller Baggergutverbringungen“ vom 10. Oktober 2023 folge, dass innerhalb der Klappstelle mit signifikanten und außerhalb jedenfalls auch mit Änderungen zu rechnen sei. Das Thema Änderung der Strömungsverhältnisse und Auswirkungen auf die Aquafauna sei nicht unerheblich. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 09.10.2023 (Az. OVG 5 K 480/23), geändert am 22.12.2023, gegen den Planänderungsbeschluss über die 2. Planänderung vom 14.12.2023 (Anlage 1) zum Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 10.08.2023, Az., (Anlage 2) anzuordnen, und zusätzlich, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 09. Oktober 2023 (Az. OVG 5 K 480/23), zuletzt geändert am 31. Dezember 2023, insoweit anzuordnen, als der Zustimmungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2023, Az., die Bauzeit bis zum 28. Januar 2024 verlängert. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte zum Hauptsacheverfahren Az. 5 K 480/23 OVG und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig (1.), jedenfalls aber unbegründet (2.). Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80a Rn. 17) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. 1. Der Antrag ist zwar statthaft, da vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO bzw. jedenfalls nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist. Die Zustimmungserteilung nimmt Teil an der sofortigen Vollziehbarkeit des einheitlichen Planfeststellungsbeschlusses i. d. Fassung der 2. Planänderung, da sie auf der Grundlage der im Planfeststellungsbeschluss vom 10. August 2023 unter Ziffer A.II.1.2 entsprechend enthaltenen Regelung zur Bauzeitenverlängerung beruht. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3a VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen. Darunter fallen auch Vorhaben im Sinne von § 14e Abs. 3 WaStrG in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung (WaStrG a. F.), wie die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 14e Abs. 2 WaStrG gemäß Art. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes zeigt (vgl. BT-Drs. 20/6879, S. 101). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin hilfsweise die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Zulässigkeit des Antrages steht jedoch insgesamt die fehlende Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 42 Abs. 2 VwGO entgegen. Nach § 42 Abs. 2 VwGO – analog – ist der Antrag, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage seines Vorbringens möglich erscheinen. Diese Möglichkeit besteht dann nicht, wenn offensichtlich, nach keiner Betrachtungsweise, subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Ist der Antragsteller – wie hier – nicht Adressat des von ihm angefochtenen Verwaltungsakts, kommt es darauf an, ob er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch den Antragsteller als Dritten schützt. Vorliegend ist in diesem Sinne die Möglichkeit einer Verletzung zu Gunsten des Antragstellers drittschützender Normen durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und die ebenfalls angegriffene Zustimmungserteilung von vornherein und unter jedem Aspekt vollständig ausgeschlossen. Soweit der Antragsteller sinngemäß eine Beeinträchtigung raumordnungsrechtlicher Belange rügt, weil die Antragsgegnerin die Festsetzungen des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern 2016 (LEP 2016) übersehen habe bzw. in seinen Annahmen zur Lage der Umlagerungsfläche einem Missverständnis unterlegen sei, vermag dies seine Antragsbefugnis nicht zu begründen. Raumordnungsrechtliche Bestimmungen und Festlegungen entfalten grundsätzlich keinen Drittschutz (vgl. OVG Greifswald Beschluss vom 12. April 2023 – 5 KM 559/22 –, juris Rn. 50 f.). Zudem hat die Antragsgegnerin die Festsetzungen des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern 2016 berücksichtigt und ist in ihren Annahmen zur Lage der Umlagerungsfläche keinem Missverständnis unterlegen. Vielmehr ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass die Umlagerungsfläche vollständig bzw. zu 100 % in einem Marinen Vorbehaltsgebiet Fischerei LEP 2016 liegt und nicht nur – wie der Antragsteller vorträgt – zu 0,65%. Es verhält sich vielmehr so, dass die vollständig in diesem Gebiet liegende Umlagerungsfläche nur 0,65 % der Gesamtfläche des Marinen Vorbehaltsgebiets Fischerei LEP 2016 in Anspruch nimmt. Insoweit ist der Antragsteller selbst im Hinblick auf die maßgebliche Bezugsgröße einem Missverständnis unterlegen. In Ansehung seiner Tätigkeit als Fischer hat der Antragsteller seine Antragsbefugnis nicht (hinreichend substantiiert) dargetan. Die Verletzung eigener Rechte erscheint auf der Grundlage seines diesbezüglichen Vorbringens nicht als möglich. Der Vortrag zu seiner Tätigkeit als Fischer und einer Beeinträchtigung derselben durch die angegriffenen Planfeststellungsbeschlüsse bzw. die Zustimmungsentscheidung ist gänzlich unsubstantiiert und erschöpft sich in pauschalen Behauptungen ohne jedwede Konkretisierung. Der Antragsteller fischt nach eigenen Angaben in den Küstengewässern vor E.. Er verfügt für die Dreimeilenzone über einen für das Jahr 2023 erteilten Fischereierlaubnisschein nach § 6 LFischG M-V; er hat angekündigt, einen entsprechenden Schein für 2024 vorlegen zu wollen. Der Antragsteller ist demzufolge zunächst nur nach § 4 Abs. 4 i. V. m. § 6 LFischG M-V Fischereiausübungsberechtigter und nicht Fischereiberechtigter nach § 4 Abs. 3 LFischG M-V. Nur Letzterer wäre aber als Inhaber eines Fischereirechts mit dinglichem Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 1.17 –, juris Rn. 50; Urteil vom 3. Mai 2011 – 7 A 9.09 –, juris Rn. 26) ohne Weiteres antragsbefugt. Der Fischereierlaubnisschein nach § 6 LFischG MV vermittelt demgegenüber nur bloße Erwerbsmöglichkeiten oder Chancen bezüglich zukünftiger Fischfänge, die eigentumsrechtlich nicht ohne Weiteres gesichert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 – 7 C 111/81 –, BVerwGE 66, 307 – zitiert nach juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. März 2010 – 7 KS 174/06 –, juris Rn. 23). Der Vortrag, er verfüge über eine „umfassende Fischereierlaubnis (2000 Stellnetze)“ stimmt bereits hinsichtlich der Dimension nicht mit dem von ihm vorgelegten Fischereierlaubnisschein nach § 6 LFischG M-V überein, der ihm den Einsatz eines 2.000 m langen Stellnetzes („Anzahl 2.000“, „Einheit Meter“) und nicht etwa die Ausbringung von 2.000 Stellnetzen erlaubt. Soweit im Mittelpunkt seiner Antragsbegründung eine Gefährdung der Art des Herings steht, ist zudem nicht ersichtlich, dass dadurch der Betrieb des Antragstellers als ein privater Belang überhaupt mehr als geringfügig bzw. unbedeutend betroffen sein könnte. Denn die von ihm in fünfter Generation betriebene Fischerei fängt nach eigenem Vortrag in der Antragsschrift „insbesondere Flunder, Scholle, Barsch, Dorsch und Hornfisch“; der Hering wird insoweit nicht erwähnt. Soweit er an anderer Stelle geltend macht, er „fischt sowohl Grundfische (Flunder usw.) als auch pelagische Fische (Hering usw.)“, gilt zur Frage seiner Betroffenheit bzw. der Betroffenheit seines Gewerbebetriebs das Vorgesagte. Der Hinweis „vgl. auch Y.de“ führt ebenso wenig zu einer hinreichenden Konkretisierung, wenn dort unter „Fischfang“ ausgeführt ist: „Familie A. betreibt die traditionelle Stellnetzfischerei. Hier werden abends die Netze ausgebracht ("gestellt") und am nächsten frühen Morgen wieder eingeholt. Die Stellnetzfischerei ist eine passive Fischerei und damit die schonendste Fischereiart, zum Beispiel im Vergleich zur Schleppnetzfischerei. So kommt fast täglich morgens der Kutter an den Strand mit einem mehr oder weniger großen Fang an Fischen. Dabei wird der größte Teil des Fanges selbst verarbeitet, alles darüber hinaus bekommen verarbeitende Betrieb der Region.“ Erst unter dem Eindruck der Erwiderungen von Antragsgegnerin und Beigeladener trägt der Antragsteller im Schriftsatz vom 15. Januar 2024 vor, er fische „auch und vor allem: Hering“. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Vortrag des Antragstellers gerade in Ansehung des Fangobjekts Hering inkonsistent, wechselhaft und zuletzt „gesteigert“ erscheint. In keiner Weise werden vom Antragsteller Wirkungszusammenhänge und Wirkungsmechanismen oder konkrete Aufstellungsorte beschrieben, die als nachvollziehbare Geltendmachung der Gefährdung der vom Antragsteller betriebenen Fischerei begriffen werden könnten. Ebenso wenig wird die wirtschaftliche Bedeutung für den Gewerbebetrieb des Antragstellers (näher) beleuchtet. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen in abstrakten Befürchtungen bzw. der pauschalen Behauptung, die Ausbaggerungen und Verklappungen griffen stark in die Fischereigründe des Antragstellers und mithin seine wirtschaftliche Grundlage ein. Er trägt nur vor, die Fanggebiete und -möglichkeiten in den Küstengewässern vor E. seien selten: Sandgründe, Seegraswiesen, Schlick- und Steingründe, Rinnen und Untiefen. Zur Substantiierung seines Vortrags hätte insbesondere deshalb Veranlassung bestanden, als die im Mittelpunkt des Antragstellervorbringens stehende Umlagerungsfläche – wie ausgeführt – nur 0,65 % der Gesamtfläche des Marinen Vorbehaltsgebiets Fischerei LEP 2016 in Anspruch nimmt (vgl. PFB S. 103) und am äußersten Randbereich desselben liegt. Der auf die Infragestellung seiner Antragsbefugnis durch Antragsgegnerin und Beigeladene reagierende Schriftsatz des Antragstellers vom 11. Januar 2024 – ähnlich im Schriftsatz vom 15. Januar 2024 – bestätigt der Sache nach eine fehlende Beeinträchtigung seiner Rechte. Darin beschränkt sich der Antragsteller nämlich zunächst darauf, auf „die dringenden Einwände etwa des Landesamts für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, des Thünen-Instituts für Ostseefischerei und weiterer berufener Stellen“ zu verweisen, um dann zu unterstreichen, hingegen bedürfe die von der Antragsgegnerin wiederholt thematisierte quantitative und qualitative Betroffenheit des Antragstellers im Einzelnen und insbesondere die Frage, ob der Antragsteller materiell in einem Ausmaß betroffen sei, das zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen müsse, keiner weiteren Vertiefung im Eilverfahren. Der Antragsteller unterlässt also ganz bewusst eine Beschreibung seiner konkreten quantitativen und qualitativen Betroffenheit. Damit bleibt es dabei, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, die überhaupt erst die Prüfung zuließen, ob er bzw. sein Gewerbebetrieb mehr als geringfügig bzw. unbedeutend betroffen sein könnte. Im Weiteren macht der Antragsteller dann das Gegenteil einer solchen Betroffenheit deutlich, dass er nämlich im Eilverfahren „zuvorderst schwerwiegende Verfahrensfehler (rüge), die nach Umweltrechtsbehelfsgesetz in der Hauptsache zur Aufhebung, zumindest zur Aussetzung des Planfeststellungsbeschlusses führen müssen“, er „macht darum auch keine ‚naturschutzfachlichen Belange als Privater geltend‘ […], sondern rügt Verfahrensfehler auf Grundlage von UVPG und UmwRG“. Es erscheint ausgeschlossen, darin die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO erblicken zu wollen. Im Übrigen ist unter dem Blickwinkel der Antragsbefugnis in der Rechtsprechung des Bundesverwalungsgerichts geklärt, dass Fanggründe und der dortige Fischreichtum nicht in der Weise zu dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentum rechnen, dass ihre bloße – auch schwere – Beeinträchtigung schon einen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen würde. Sie vermitteln insoweit nur bloße Erwerbsmöglichkeiten oder Chancen, die eigentumsrechtlich nicht gesichert sind. Ist diese Chance aber objektivrechtlich geschützt und hat ein Berufsfischer auf dieser Chance seinen Gewerbebetrieb aufgebaut, darf sie ihm nicht in gesetz- und damit rechtswidriger Weise durch eine Maßnahme der Verwaltung entzogen werden, wenn dies zur Folge hat, dass sein Gewerbebetrieb "schwer und unerträglich getroffen" oder "der Bestand seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft in Frage gestellt" wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 – 7 C 111/81 –, BVerwGE 66, 307 – juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. März 2010 – 7 KS 174/06 –, juris Rn. 23). Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist vom Antragsteller nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich, dass er von seinen traditionellen Fanggründen abgeschnitten würde und dies zu einer Existenzgefährdung oder Vernichtung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes führen könnte oder sein Gewerbebetrieb "schwer und unerträglich getroffen" oder "der Bestand seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft in Frage gestellt" würde. Gleiches gilt für den Anspruch des Antragstellers auf eine gerechte Abwägung nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG, auf den er sich hinsichtlich eigener privater Belange schon nicht beruft. Solche privaten Interessen des Antragstellers werden insbesondere in seinem Schriftsatz vom 31. Dezember 2023 nicht benannt (vgl. S. 15 ff.), sondern es wird lediglich beklagt, Planfeststellungsbeschlüsse und Zustimmungserteilung enthielten vor allem eine naturschutzfachlich und angesichts der Belange der Fischerei nicht vertretbare Abwägung „zulasten des Herings“. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich nach alledem seine Antragsbefugnis auch nicht unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 3 UmwRG. Denn dieser betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens. Für die Beurteilung der Antragsbefugnis hat die Norm keine konstitutive Bedeutung, sie begründet nicht für sich gesehen eine Antragsbefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18 –, juris Rn. 5 und 22. Dezember 2016 – 4 B 13.16 –, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 8 A 3269/18 –, juris Rn. 11 ff.; OVG Greifswald Beschluss vom 12. April 2023 – 5 KM 559/22 OVG –, juris Rn. 55; Beschluss vom 8. November 2023 – 5 KM 617/22 OVG –). 2. Unterstellte man zu Gunsten des Antragstellers seine Antragsbefugnis und die Zulässigkeit des Antrags insgesamt, wäre der Antrag im Übrigen jedenfalls unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das (private) Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben bzw. die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse) bzw. – im Falle des § 80a VwGO – das entsprechende private Vollziehungsinteresse. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche/private Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald Beschluss vom 31. Mai 2018 – 5 KM 213/18 OVG –, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 7 VR 5.14 – zitiert nach juris Rn. 9; Beschl. v. 16. Oktober 2012 – 7 VR 7.12 –, juris). Hiernach rechtfertigt der Antrag insgesamt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Interesse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planänderungsbeschlusses über die 2. Planänderung und der Zustimmungserteilung vom 27. Dezember 2023 überwiegt das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Zustimmungserteilung kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist offen. Auf der Grundlage des umfangreichen Antragstellervorbringens sowie der diesbezüglichen Erwiderungen von Antragsgegnerin und Beigeladener stellen sich bezüglich der Auswirkungen des Vorhabens schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen, die in formeller Hinsicht das Planfeststellungsverfahren sowie das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung und in materieller Hinsicht den Gewässer- und Artenschutz betreffen. Eine Beantwortung dieser Fragen kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage insbesondere wegen der gegebenen Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Private Belange des Antragstellers haben – sollten solche mehr als nur unbedeutend betroffen sein – nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen allenfalls geringes Gewicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Belange von Berufsfischern gegenüber dem Ausbau einer Bundeswasserstraße zudem grundsätzlich nur geringes Gewicht. Danach müssen Fischereiberechtigte Regulierungsmaßnahmen wie die hier in Rede stehende Erweiterung der seewärtigen Zufahrt zum Hafen Mukran entschädigungslos dulden. Anders ist es nur, wenn dem Fischereiberechtigten Gewässerteile entzogen werden. Bestimmte Fangchancen oder ein bestimmter Fischbestand sind nicht geschützt. Die Regulierung der Breite, Tiefe und Gestalt der Fahrrinne sind daher selbst dann hinzunehmen, wenn durch sie die Substanz des Gewässers geändert wird. Das gilt auch dann, wenn ein für Fischnahrung wenig geeigneter Boden hergestellt wird oder günstige Laichbedingungen beseitigt werden. Diese Rechtsprechung gilt umso mehr in Fällen, in denen – wie vorliegend – ein Berufsfischer die Möglichkeit zum freien Fischfang im Bereich einer Bundeswasserstraße ausnutzt, ohne Inhaber eines (dinglichen) Fischereirechts und der damit verbundenen besonderen Rechtsposition zu sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 1.17 –, juris Rn. 52; vgl. auch Urteil vom 25. September 1996 – 11 A 20/96 –, BVerwGE 102, 74 – zitiert nach juris Rn. 33). Insoweit besitzen die von der Antragsgegnerin angeführten frühzeitig besseren Anlaufbedingungen für Getreidefrachter und für LNG-Schiffe zum geplanten LNG-Terminal Mukran als öffentliches Vollzugsinteresse ohne Weiteres höheres Gewicht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 3. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Ziffer 34.2.5 und 1.5). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.