Beschluss
8 L 102/12
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2013:1001.8L102.12.0A
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Leitsätze
Die Regelung des § 10 Abs. 6 S. 1 WO PersVG MV (juris: § 10 Abs 6 PersVGWahlO MV) ist nicht so zu verstehen, dass Gewerkschaftsvorschläge "nur" mit dem Namen der Gewerkschaft bezeichnet werden dürfen.(Rn.32)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 7. Kammer – vom 21.03.2012 wird teilweise geändert.
Die Wahl zum örtlichen Personalrat bei der Polizeiinspektion A. vom 07.12.2011 wird bezüglich der Gruppe der Beamten für ungültig erklärt; bezüglich der Gruppe der Arbeitnehmer wird der Wahlanfechtungsantrag abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
Der Antrag des Beteiligten zu 2. wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 10 Abs. 6 S. 1 WO PersVG MV (juris: § 10 Abs 6 PersVGWahlO MV) ist nicht so zu verstehen, dass Gewerkschaftsvorschläge "nur" mit dem Namen der Gewerkschaft bezeichnet werden dürfen.(Rn.32) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 7. Kammer – vom 21.03.2012 wird teilweise geändert. Die Wahl zum örtlichen Personalrat bei der Polizeiinspektion A. vom 07.12.2011 wird bezüglich der Gruppe der Beamten für ungültig erklärt; bezüglich der Gruppe der Arbeitnehmer wird der Wahlanfechtungsantrag abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Der Antrag des Beteiligten zu 2. wird verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geht es um die Gültigkeit der Wahl zum örtlichen Personalrat bei der Polizeiinspektion A. vom 07.12.2011. Antragsteller ist ein zur Polizeiinspektion gehöriger Polizeibeamter; am Verfahren beteiligt sind - zu 1. - der örtliche Personalrat bei der Polizeiinspektion und - zu 2. – deren Leiter. Vom Wahlvorstand nicht zur Wahl zugelassen wurde ein vom Antragsteller für die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) eingereichter Wahlvorschlag für die Gruppe der Beamten. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 21.03.2012 die Wahl für ungültig erklärt. Dabei ist es von folgendem Sachverhalt ("Gründe: I.") ausgegangen: "Am 07.12.2011 fand in der neu gebildeten Polizeiinspektion A. die Wahl des örtlichen Personalrates statt. Der Wahlvorstand, dem die Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei (GdP) X., Y. und Z. angehörten, war in entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 3 WOPersVG auf Vorschlag des Bezirkswahlvorstandes bei dem Polizeipräsidium A. über den Polizeipräsidenten vom Beteiligten zu 2. bestellt worden. Eine Wahl des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung, wie in § 1 Abs. 3 S. 1 WOPersVG eigentlich vorgesehen, war wegen der Dimension der Dienststelle und angesichts des operativen Dienstgeschäfts (u. a. Wechselschichtdienst) für nicht durchführbar erachtet worden. Der Antragsteller reichte am 01.11.2011 als Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) den von ihm unterzeichneten Wahlvorschlag für die Gruppe der Beamten mit der Bezeichnung 'DPolG/Freie Liste' ein. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen endete am 03.11.2011. Mit Schreiben vom 03.11.2011 rügte der Wahlvorstand den Wahlvorschlag wegen einer fehlerhaften Bezeichnung einzelner Bewerber sowie der Bezeichnung 'DPolG/Freie Liste' als irreführend. Er forderte den Antragsteller auf, den Wahlvorschlag bis zum 08.11.2011 in einer den Vorschriften der Wahlordnung entsprechenden Form einzureichen. Die Fehler bei den Personalien der Bewerber änderte der Antragsteller am 04.11.2011 auf dem Wahlvorschlag ab. Am 08.11.2011 erschien der Antragsteller abermals bei dem Wahlvorstand, um die Bezeichnung des Wahlvorschlages unter Streichung des Zusatzes 'Freie Liste' abzuändern. Dies wurde seitens des Wahlvorstandes mit der Begründung abgelehnt, der Wahlvorschlag dürfe nur einmal geändert werden. Die Wahl fand unter Ausschluss des Wahlvorschlags 'DPolG/Freie Liste' statt. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 09.12.2011. Mit am selben Tage per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 22.12.2011 hat der Antragsteller die Wahl angefochten. Er rügt neben der Einsetzung des Wahlvorstandes durch den Beteiligten zu 2. auch die Zurückweisung des Wahlvorschlages 'DPolG/Freie Liste'." Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung - kurz zusammengefasst - damit begründet, dass der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß bestellt worden sei und der vom Antragsteller eingereichte Wahlvorschlag nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen. Gegen die ihm am 13.04.2012 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung hat der Beteiligte zu 1. am 04.05.2012 Beschwerde eingelegt und diese am 12.06.2012 begründet. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 21.03.2012 zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 7. Kammer – vom 21.03.2012 zu ändern und den Antrag abzulehnen, hilfsweise, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifwald – 7. Kammer – vom 21.03.2012 zu ändern und den Antrag insoweit abzulehnen, als er die Gruppe der Arbeitnehmer betrifft. Im Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten unter anderem darüber, ob der vom Antragsteller eingereichte Wahlvorschlag mit einer unzulässigen Kennzeichnung versehen und ob der Wahlvorstand ordnungsgemäß besetzt war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag bezügliche der Gruppe der Beamten zwar zu Recht stattgegeben, bezüglich der Gruppe der Arbeitnehmer hat die Beschwerde aber Erfolg; insoweit ist die Wahl nicht für ungültig zu erklären. Für die rechtliche Beurteilung ist von § 18 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-V auszugehen. Danach ist die Wahl anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden ist. Die Wahl bleibt gültig, wenn der Verstoß das Wahlergebnis weder geändert noch beeinflusst haben kann (§ 18 Abs. 1 Satz 2 PersVG M-V). Findet – wie hier – Gruppenwahl statt (vgl. § 15 Abs. 2 PersVG M-V), ist die Gültigkeit der Wahl jeweils gruppenbezogen zu prüfen. Betrifft ein Verstoß nur das Ergebnis einer Gruppe, wird auch nur die Wahl dieser Gruppe für ungültig erklärt. Dies ergibt sich auch aus § 18 Abs. 4 PersVG M-V, der eine Folgeregelung einer solchen Teilungültigkeit normiert. Eine wesentliche Vorschrift des Wahlrechts, gegen die mit der Folge der Anfechtbarkeit der Wahl verstoßen werden kann, ist auch in § 16 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-V zu sehen, wonach niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen darf. Niemand darf in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 PersVG M-V). In diesem Zusammenhang ist auch § 15 Abs. 4 Satz 1 PersVG M-V zu nennen, wonach die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen können. Weist ein Wahlvorstand einen ordnungsgemäß eingereichten Vorschlag zurück, führt dies zur Ungültigkeit der Wahl der betroffenen Gruppe(n), da nicht festgestellt werden kann, dass das Wahlergebnis nicht anders ausgefallen wäre, hätte der Wahlvorstand den Vorschlag zugelassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.02.1958 – 1 FS 57 –, Leitsatz Nr. 3, zitiert nach Juris). Der vom Antragsteller eingereichte Wahlvorschlag, der vom Wahlvorstand abgelehnt worden ist, betrifft nur die Gruppe der Beamten, sodass keine Auswirkungen auf die Wahl bezüglich der Gruppe der Arbeitnehmer erkennbar sind; Gegenteiliges ist auch dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Die Zurückweisung dieses Wahlvorschlags kann also nur die Feststellung der Ungültigkeit bezüglich der Gruppe der Beamten rechtfertigen. Zur Ordnungsmäßigkeit eines gewerkschaftlichen Wahlvorschlags gehört auch, dass dieser mit dem Namen der Gewerkschaft, die ihn einreicht, versehen ist (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 1 WO PersVG M-V). Diese Kennzeichnung ist bei dem Wahlvorschlag, um den es im vorliegenden Verfahren geht, erfolgt. Er war unter der Rubrik „Kennwort“ mit der Abkürzung „DPolG“ versehen, was von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt und auch vom Verwaltungsgericht so festgestellt worden ist. Der Vorschlag war aber auch nicht deshalb ordnungswidrig, weil das Kennwort sich nicht auf die zitierte Abkürzung beschränkte, sondern vollständig folgendermaßen lautete: „DPolG/Freie Liste“. Eine solche Erweiterung wird weder durch den erwähnten § 10 Abs. 6 Satz 1 WO PersVG M-V ausgeschlossen noch durch § 10 Abs. 6 Satz 2 WO PersVG M-V, wonach sonstige Wahlvorschläge mit einem Kennwort versehen werden können. Die zuletzt genannte Norm ist – wie auch von den Beteiligten wohl nicht verkannt wird – hier nicht einschlägig, weil sie sich mit Vorschlägen befasst, die nicht von einer Gewerkschaft stammen. Auch für einen Umkehrschluss gibt die Norm nichts her. Wenn sonstige Wahlvorschläge mit einem Kennwort versehen werden können, folgt daraus nicht, dass Gewerkschaftsvorschläge nicht mit einem Kennwort versehen werden dürfen. Die Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 1 WO PersVG M-V ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass Gewerkschaftsvorschläge „nur“ mit dem Namen der Gewerkschaft bezeichnet werden dürfen. Es gibt keinen sachlichen Grund in die Regelung ein solches „nur“ hinein zu interpretieren. Der Zweck der Regelung besteht darin, dass Gewerkschaftsvorschläge als solche zu erkennen sein sollen. Dass der Vorschlag, um den es hier geht, nicht als Gewerkschaftsvorschlag erkennbar wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr diente die Ergänzung des Kennworts der Klarstellung, dass der Wahlvorschlag – wie bereits das Verwaltungsgericht unbestritten festgestellt hat – „neben Mitgliedern der Gewerkschaft auch Nichtmitglieder“ enthielt. Zu Irritationen Anlass bieten könnte allerdings der umgekehrte Fall, nämlich dass sich auf einer gewerkschaftlichen Vorschlagsliste nur Gewerkschaftsmitglieder befänden und der Vorschlag trotzdem (ergänzend) mit „Freie Liste“ gekennzeichnet wäre. In diesem Fall würde der fälschliche Eindruck erweckt, es befänden sich auf der Liste auch Wahlbewerber, die der Gewerkschaft nicht angehören (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.02.2005 – 22 TL 2583/04 –, Rn. 27, zitiert nach Juris; Thür. OVG, Beschluss vom 29.05.2008 – 5 PO 739/07 –, Rn. 27, zitiert nach Juris). Gegen die Gültigkeit des Wahlvorschlags spricht auch nicht, dass zur Kennzeichnung nicht nur ein einzelnes Wort verwendet worden ist. Die Regelung des § 10 Abs. 6 WO PersVG M-V ist nicht so eng auszulegen, dass mit „Kennwort“ nur ein einziges Wort gemeint ist. Vom Bundesverwaltungsgericht ist vielmehr sogar ein ganzer Satz („Gemeinsam sind wir stark“) als Kennwort akzeptiert worden (vgl. Beschluss vom 26.11.2008 – 6 P 7/08 –, Rn. 2, 22 ff., zitiert nach Juris; vgl. auch Grabendorff u. a., BPersVG, 9. Aufl., § 8 WO, Rn. 13 m.w.N.; Fischer/Goeres, GKÖD Bd. V H § 8 Rn. 18 ff.). Zu einem anderen Ergebnis käme man aber auch dann nicht, wenn man der Auffassung des Beteiligten zu 1. folgen und das gewählte (erweiterte) Kennwort für nicht ordnungsgemäß halten würde. Auch in diesem Fall hätte der Wahlvorstand gegen die bereits erwähnten Schutzvorschriften der §§ 16 Abs. 1 und 15 Abs. 4 PersVG M-V verstoßen. Die – unterstellte – Fehlerhaftigkeit des Vorschlags wäre durch eine Änderung des Kennworts heilbar gewesen. Dies hat der Wahlvorstand offenbar ebenso gesehen; denn er hat den Antragsteller mit Schreiben vom 03.11.2011 auf das – seiner Auffassung nach – unzulässige Kennwort hingewiesen und die Möglichkeit zur Korrektur bis zum 08.11.2011 eingeräumt. Dabei ist der Wahlvorstand ersichtlich entsprechend § 12 Abs. 6 WO PersVG M-V vorgegangen, zumal die Einhaltung von § 10 Abs. 6 WO PersVG M-V keinen Ungültigkeitstatbestand nach § 12 Abs. 3 WO PersVG M-V betrifft und allgemein nach dem Grundsatz „Heilung vor Verwerfung“ zu verfahren ist. Tatsächlich war der Antragsteller auch zur Korrektur bereit, was aber vom Wahlvorstand noch am 08.11.2011 zurückgewiesen worden ist. Die dafür vom Wahlvorstand gegebene Begründung, ein Wahlvorschlag dürfe nur einmal geändert werden, trägt die Zurückweisung aber nicht. Weist ein Wahlvorschlag mehrere Fehler auf und führt eine erste Änderung des Wahlvorschlags nicht zur Beseitigung aller Fehler, darf der Wahlvorstand sich nicht weigern, eine weitere – fristgerechte – Änderung entgegen zu nehmen. Für eine solche Weigerung gibt es keine sachliche Rechtfertigung, insbesondere ist eine Verzögerung des Wahlverfahrens nicht zu erwarten. Eine andere Frage, um die es hier aber nicht geht, ist, ob der Wahlvorstand verpflichtet ist, einen Fehler nach einem nicht vollständig gelungenen Heilungsversuch ein zweites Mal zu rügen bzw. zur Nachbesserung aufzufordern (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 05.10.1989 – 6 P 2/88 –, Rn. 18 ff., zitiert nach Juris). Danach kommt es im Hinblick auf die Gültigkeit der Wahl bezüglich der Gruppe der Beamten nicht mehr darauf an, ob – wie der Antragsteller meint – auch bei der Zusammenstellung des Wahlvorstandes gegen Vorschriften des Wahlrechts verstoßen worden ist. Aber auch bezüglich der Gruppe der Arbeitnehmer brauchen evtl. Fehler bei der Zusammenstellung des Wahlvorstandes nicht weiter überprüft zu werden. Die Wahl bleibt insoweit gleichwohl gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 PersVG M-V gültig, weil der – unterstellte - Verstoß das Wahlergebnis weder geändert noch beeinflusst haben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.1978 – 6 P 37/78, – Rn. 32, zitiert nach Juris). Bei der Gruppe der Arbeitnehmer ist nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden, der vom Wahlvorstand auch als gültig anerkannt worden ist. Weder aus den vorgelegten Wahlunterlagen noch aus dem Vortrag aller Verfahrensbeteiligten ergeben sich auch nur ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass ein anders zusammengesetzter Wahlvorstand Anlass gehabt hätte, den Wahlvorschlag nicht zuzulassen. Auch für ein anderes Ergebnis der Wahl bei der Gruppe der Arbeitnehmer ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Der vom Beteiligten zu 2. erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Antrag ist unzulässig, da der Beteiligte zu 2. keine Beschwerde eingelegt hat (vgl. Beschluss des 7. Senats vom 24.05.2000 – 7 L 273/99 –, m.w.N.). Einer Kostenentscheidung bedarf es in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2006 – 8 L 426/05 –, m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 ArbGG vorliegen. Es geht um die nicht einmal entscheidungserhebliche Auslegung von Landesrecht, das vom einschlägigen Bundesrecht (vgl. § 8 Abs. 5 WO BPersVG) abweicht.