Beschluss
8 LP 319/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:0901.8LP319.21.00
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Leitsätze
Die Beteiligtenstellung in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird weder durch Erklärung des Antragstellers, wen er als Beteiligten ansehe, noch durch einen Akt des Gerichts begründet. Sie ergibt sich ungeachtet der Frage der Rechtsfähigkeit der betreffenden Stellen allein aus dem materiellen Recht.(Rn.23)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 7. Kammer – vom 16. November 2020 – 7 A 47/20 HGW – insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass der Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, der Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates, Frau S. C., eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 € pro gefahrenen Kilometer für die Fahrten mit dem privateigenen Pkw zwischen Wohnort und Dienststelle zu erstatten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beteiligtenstellung in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird weder durch Erklärung des Antragstellers, wen er als Beteiligten ansehe, noch durch einen Akt des Gerichts begründet. Sie ergibt sich ungeachtet der Frage der Rechtsfähigkeit der betreffenden Stellen allein aus dem materiellen Recht.(Rn.23) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 7. Kammer – vom 16. November 2020 – 7 A 47/20 HGW – insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass der Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, der Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates, Frau S. C., eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 € pro gefahrenen Kilometer für die Fahrten mit dem privateigenen Pkw zwischen Wohnort und Dienststelle zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Höhe der Wegstreckenentschädigung für Fahrten der Antragstellerin zu 2 von ihrem Wohnort zum Sitz des Bezirkspersonalrates beim im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vorsitzende des Bezirkspersonalrates. Die Antragsteller zu 1 und 2 haben mit Schreiben vom 14.01.2020 ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren unter Benennung des Staatlichen Schulamtes A-Stadt als Beteiligtem bei dem Verwaltungsgericht eingeleitet (Az.: 7 A 47/20 HGW). Mit Schreiben vom 27.01.2020 hat das Staatliche Schulamt A-Stadt beantragt, das Landesamt für Finanzen als Beteiligten in das Verfahren einzubeziehen, weil dieses für die Festsetzung und Anweisung von Leistungen für Tarifbeschäftigte und sonstige Beschäftigte des Landes zuständig sei. Das Verwaltungsgericht hat das Landesamt für Finanzen daraufhin als weiteren Beteiligten in das Verfahren einbezogen. Die Antragsteller zu 1 und 2 haben beantragt, festzustellen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 verpflichtet sind, der Vorsitzenden des Personalrates, Frau S. C., eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 € pro gefahrenen Kilometer für die Fahrten mit dem privateigenen Pkw zwischen Wohnort und Dienststelle zu erstatten. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt, den Antrag abzulehnen. In der sich unmittelbar an einen Gütetermin anschließenden streitigen mündlichen Anhörung am 16.11.2020 haben sich die Verfahrensbeteiligten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 16. November 2020 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 verpflichtet sind, der Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates, Frau S. C., eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 € pro gefahrenen Kilometer für die Fahrten mit dem privateigenen Pkw zwischen Wohnort und Dienststelle zu erstatten. Gegen den am 26. April 2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Beteiligte zu 2 am 3. Mai 2021 Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass nach der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Amtsblatt M-V 2019 vom 10.12.2019, Seite 1029) ausschließlich ihm die Zuständigkeit für die Festsetzung und Anweisung von Leistungen für Tarifbeschäftigte und sonstige Beschäftigte des Landes Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der Wahrnehmung von Rechtsstreitigkeiten zustehe. In der Sache rügt der Beteiligte zu 2 eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Der Beteiligte zu 2 beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 16.11.2020 zum Aktenzeichen 7 A 47/20 abzuändern und den Antrag der Antragsteller zu 1 und 2 abzulehnen. Die Antragsteller zu 1 und 2 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und das Protokoll der mündlichen Anhörung vom 1. September 2021 ergänzend Bezug genommen. II. Die gemäß § 87 Abs. 2 PersVG M-V i.V.m. §§ 87, 89 ArbGG zulässige Beschwerde (1.) des Beteiligten zu 2. hat teilweise Erfolg. Sie ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Beteiligten zu 2 zur Zahlung der Wegstreckenentschädigung festgestellt hat; im Übrigen ist sie unbegründet (2.). 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist - jedenfalls soweit der Beteiligte zu 2. mit ihr eine Rechtsverletzung zu seinen Lasten geltend macht - zulässig. Zwar wird in der personalvertretungsrechtlichen Literatur vertreten, dass ein zu Unrecht zum Verfahren Hinzugezogener, da er die Stellung eines Beteiligten nicht hat (vgl. dazu unten zu 2.), grundsätzlich nicht rechtsmittelbefugt sein könne (so Schneider in: Vogelgesang/Bieler/Stange Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern Band 2, G § 87 Rdn. 65a). Diese Auffassung überzeugt indes nicht. Mit einer Entscheidung zu Lasten eines zu Unrecht zum Verfahren Hinzugezogenen, der die Stellung eines Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren mangels Beteiligungsbefugnis nicht hat, wird zumindest der Rechtsschein einer Verpflichtung dieses Beteiligten gesetzt. Dieser für den zu Unrecht zum Verfahren Hinzugezogenen entstandene und ihn potentiell belastende Rechtschein muss für diesen auch mit einem Rechtsmittel angreifbar sein. 2. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Antragsteller zu 1 und 2 zu Unrecht gegenüber dem Beteiligten zu 2 und Beschwerdeführer entsprochen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt dies allerdings bereits aus dem Umstand, dass dem Beteiligten zu 2 und Beschwerdeführer für das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren die Beteiligungsbefugnis fehlt. Darunter ist die Befugnis zu verstehen, in dem betreffenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Beteiligter sein zu können. Die Beteiligtenstellung wird weder durch Erklärungen des Antragstellers, wen er als Beteiligten ansehe, noch durch einen Akt des Gerichts begründet. Sie ergibt sich auch ungeachtet der Frage der Rechtsfähigkeit der betreffenden Stellen allein aus dem materiellen Recht. Sie liegt vor, wenn die im Beschlussverfahren begehrte Entscheidung die sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebende Rechtsstellung einer Person oder Stelle unmittelbar berührt (Schneider in: Vogelgesang/Bieler/Stange, aaO Rdn. 65). Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient der gerichtlichen Feststellung von Rechten und Pflichten der am Rechtsverkehr im Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes unmittelbar Beteiligten innerhalb der betreffenden Dienststelle (sog. Innenrecht). Dies sind regelmäßig der Dienststellenleiter bzw. im Falle des § 35 PersVG M-V die Dienststelle und der in der Dienststelle bestehende Personalrat sowie – abhängig vom konkreten Gegenstand des Verfahrens – einzelne Mitglieder des Personalrates, einzelne Beschäftigte, soweit es um deren personalvertretungsrechtliche Stellung geht, sowie Jugend- und Ausbildungsvertretungen, die Einigungsstelle, in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften oder Wahlvorstände (vgl. die Aufzählung bei Schneider in: Vogelgesang/Bieler/Stange , aaO Rdn. 67), niemals aber Personen und Stellen außerhalb der Dienststelle, auch nicht die Rechtsträger der betreffenden Dienststelle. Eine Ausnahme bildet insoweit § 9 Abs. 4 BPersVG, der ausdrücklich eine Antragsbefugnis des Arbeitgebers vorsieht. Daraus folgt u.a. auch, dass eine Person oder Stelle zwar nicht dadurch die Stellung eines Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren erhält, indem das Verwaltungsgericht sie zu Unrecht zum Verfahren hinzuzieht. Andererseits ist das Verwaltungsgericht aber auch nicht gehindert, eine mit der Antragschrift oder später im Verfahren benannte Person oder Stelle, die eine personalvertretungsrechtliche Beteiligungsbefugnis nicht besitzt, von Amts wegen aus dem Verfahren auszuschließen bzw. nicht aufzunehmen und umgekehrt eine in der Antragsschrift nicht aufgeführte Person oder Stelle, deren Rechtsstellung in dem Verfahren unmittelbar berührt ist, von Amts wegen in das Verfahren einzubeziehen. Daraus folgt für das vorliegende Verfahren eine Beteiligungsbefugnis der Antragsteller zu 1 und 2 sowie des Staatlichen Schulamtes A-Stadt als der nach § 35 kostentragungspflichtigen Dienststelle, nicht aber des Landesamtes für Finanzen. Daran vermag die vom Beschwerdeführer benannte Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Amtsblatt M-V 2019 vom 10.12.2019, Seite 1029) nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Beteiligten zu 1 nicht um eine Dienststelle im Geschäftsbereich des Finanzministeriums handelt, mag eine solche Verwaltungsvorschrift Zuständigkeiten für die Festsetzung und Anweisung von Leistungen an Beschäftigte des Landes festlegen. Damit kann aber keine vom Gesetz - hier § 35 PersVG M-V - abweichende Kostentragungspflicht begründet werden. Nur um die Feststellung dieser Kostentragungspflicht innerhalb des personalvertretungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Dienststelle und dem Personalrat bzw. seinen Mitgliedern geht es im vorliegenden Beschlussverfahren. Indem das Verwaltungsgericht entgegen der oben dargestellten Rechtslage eine Kostentragungspflicht aus § 35 PersVG M-V gegen den nicht beteiligungsbefugten Beschwerdeführer festgestellt und damit zu dessen Lasten den Rechtsschein gesetzt hat, der Beschwerdeführer sei aus § 35 PersVG M-V unmittelbar kostenpflichtig gegenüber den Antragstellern zu 1 und 2, war der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als er den Beteiligten zu 2 und Beschwerdeführer belastete. Einer teilweisen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Ablehnung des Antrages der Antragsteller, soweit der sich gegen den Beteiligten zu 2 richtete, bedurfte es hier nicht, weil der Beteiligte zu 2 bereits im erstinstanzlichen Beschlussverfahren materiell nicht beteiligt war. Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auch auf die den Beteiligten zu 1 betreffende Entscheidung erstreckt, war die Beschwerde zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht insoweit kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung zu, weil seine Rechtsposition durch die gegenüber dem Beteiligten zu 1 getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht berührt wird. Die erstinstanzliche Entscheidung ist vom Beteiligten zu 1 nicht angegriffen und deshalb ihm gegenüber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2006 – 8 L 426/05 – m.w.N.)