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Beschluss

1 LA 71/11

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2012:0109.1LA71.11.0A
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Leitsätze
Für die Verwirkung ist entscheidend, dass der Bauherr so lange, wie keine nachbarliche Reaktion erfolgt, darauf vertrauen kann, dass er die ihm erteilte Baugenehmigung auch ausnutzen darf.(Rn.9)
Tenor
Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Fortführung des Verfahrens werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Verwirkung ist entscheidend, dass der Bauherr so lange, wie keine nachbarliche Reaktion erfolgt, darauf vertrauen kann, dass er die ihm erteilte Baugenehmigung auch ausnutzen darf.(Rn.9) Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Fortführung des Verfahrens werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. I. Die Kläger begehren nach Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Senats vom 18. November 2011 die Fortführung des Verfahrens. Sie sind der Ansicht, der Senat habe das rechtliche Gehör verletzt, weil – zur Verwirkung – unterstellt werde, sie hätten den Bau der „Bewegungshalle“ quasi begleitend von ihrem Grundstück aus beobachtet. Die erdrückende Wirkung sei erst nach Fertigstellung der Bauten mit einem Gesamtausmaß von 63 m Länge und 8 m Höhe erkennbar geworden. Zum „Umstandsmoment“ der Verwirkung sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beigeladene, der zuvor Schwarzbauten habe errichten und nachträglich legalisieren lassen, erkennbar kein Vertrauen in das Verhalten der Nachbarn gesetzt habe. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Vertrauensgrundlage sei unzureichend mit dem Verhalten des Beigeladenen und demjenigen der Kläger ins Verhältnis gesetzt worden. Zur Verwirkung sei auch eine grundsätzliche Bedeutung zu Unrecht verneint worden. Eine Gehörsverletzung sei auch hinsichtlich der Frage der nachbarlichen Rücksichtnahme gegeben, soweit ohne Kenntnis der Lage vor Ort und ohne auf die Höhe der Gebäude abzustellen eine „Riegelwirkung“ bzw. eine optisch bedrängende Wirkung nicht angenommen worden sei. Übergangen worden sei ihr Vorbringen, die fehlende Privilegierung der Vorhaben des Beigeladenen dürfe im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeblendet werden. Der Beigeladene realisiere etwas ganz und gar Unzulässiges, was sich auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Rücksichtnahme auswirke. Auch das Vorbringen zur nachträglichen Legalisierung sei übergangen worden. Unangesprochen geblieben sei auch die erhebliche Grundrechtsverletzung; das gänzlich umbaute Grundstück der Kläger sei heute außer für den Beigeladenen nahezu wertlos. Der Beklagte hält die Anhörungsrüge für unbegründet. Diese greife keine Gehörsverletzung, sondern die im Beschluss vom 18. November 2011 vertretene Rechtsauffassung an. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. II. Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Fortführung des Verfahrens sind gem. § 152a VwGO statthaft, bleiben aber ohne Erfolg. Den angeführten Gründen ist nicht zu entnehmen, dass der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. 1) Soweit eine Gehörsverletzung in Bezug auf die nach Ansicht der Kläger nicht gegebene Verwirkung gerügt wird, wird – zunächst – übersehen, dass der Senat in seinem Beschluss vom 18. November 2011 (Tn. 14) insoweit differenziert hat: Für die Genehmigung der Heizöltanks, des Einfamilienhauses mit Anbau und des (12-)Boxenstalls war schon keine nachbarschützende Betroffenheit dargelegt worden, so dass es – insoweit – auf Verwirkung nicht ankommt. 2) Soweit es um die Bewegungshalle mit Pferdeställen geht, legen die Kläger nach der Begründung der Anhörungsrüge keine Gehörsverletzung dar, sondern inhaltliche Angriffe gegen die im Senatsbeschluss vom 18. November 2011 bejahte Verwirkung des nachbarlichen Abwehrrechts. Der Senat hat nicht „unterstellt“, dass die Kläger den Bau der Bewegungshalle quasi begleitend von ihrem Grundstück aus beobachtet haben. Er hat vielmehr daraus, dass die Kläger erstmals mehr als neun Monate nach Baubeginn „aktiv“ geworden sind, rechtliche Schlussfolgerungen gezogen (Tn. 15 des Beschl.-Abdr.). Der Senat hat sich – ausdrücklich – mit dem Argument der Kläger auseinandergesetzt, der Beigeladene habe erkennbar kein Vertrauen in das Verhalten der Nachbarn gesetzt und begründet, dass es darauf nicht ankommt (a.a.O., Tn. 16). Das Gleiche gilt auch für den Umstand, dass der Beigeladene (andere) Bauten zunächst ungenehmigt errichtet und nachträglich legalisieren lassen hat. Es kommt nicht darauf an, ob die Beigeladenen darauf vertraut haben, dass die Kläger gegen ihre Baumaßnahmen nichts unternehmen. Für die Verwirkung ist entscheidend, dass die Beigeladenen so lange, wie keine nachbarliche Reaktion erfolgte, darauf vertrauen konnten, dass sie die ihnen erteilte Baugenehmigung auch ausnutzen durften. 3) Die Kritik der Kläger, der Senat habe „ohne Kenntnis der Lage vor Ort“ und ohne auf die Höhe der Gebäude abzustellen weder eine „Riegelwirkung“ noch eine optisch bedrängende Wirkung angenommen, enthält keine Gehörsrüge. Soweit aus den Darlegungen der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags und dem (in Bezug genommenen) Akteninhalt die örtlichen Verhältnisse und die Gebäudehöhen zu entnehmen sind, sind diese im Senatsbeschluss vom 18. November 2011 berücksichtigt worden (a.a.O. Tn. 19 - 21). Dabei ist der Senat auch auf die von den Klägern für erforderlich gehaltene „Zusammenschau“ aller Vorhaben des Beigeladenen, insbesondere auf das „Gesamtausmaß von 63 m Länge und 8 m Höhe“ der „Front“ aus Bewegungshalle, Pferdeställen sowie Heu- und Strohlager eingegangen; ergänzend ist dazu auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen worden (a.a.O., Tn. 20). Die Kläger wiederholen im Gewand der Gehörsrüge demgegenüber lediglich ihren bisherigen Standpunkt. Auch zum Rücksichtnahmegebot enthält die Gehörsrüge ausschließlich Kritik an der Begründung des Senatsbeschlusses vom 18. November 2011, benennt aber keinen Anhörungsmangel. Die Relevanz einer (möglicherweise) fehlenden Privilegierung der Bauvorhaben der Beigeladenen für den Nachbarrechtsschutz hat der Senat in seinem Beschluss vom 18. November 2011 ausführlich behandelt (a.a.O., Tn. 8 - 12, 18 - 19). Soweit die Kläger meinen, die im Rahmen der Rücksichtnahme vorzunehmende Abwägung müsse durch eine fehlende Privilegierung der Vorhaben des Beigeladenen beeinflusst werden, bringen sie damit eine Rechtsansicht zum Ausdruck, der der Senat – so – nicht gefolgt ist und, wie anzumerken ist, auch nicht folgen musste. Auch wenn diese Bauvorhaben „etwas ganz und gar Unzulässiges“ sind, könnte sich dies auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Kläger und der Beigeladenen im Rahmen der Rücksichtnahme erst auswirken, wenn die Kläger konkrete nachbarschützende Interessen einzubringen hätten. Das war (und ist) nicht dargelegt. Die Kläger sind nicht „Hüter“ des objektiven Baurechts; ein Verstoß gegen planungsrechtliche Privilegierungsvoraussetzungen i. S.d. § 35 Abs. 1 oder Abs. 4 BauGB begründet ebenso wenig subjektive Nachbarrechte wie eine nachträgliche Legalisierung der von den Beigeladenen realisierten Vorhaben. 4) Auch die Rüge, die „erhebliche Grundrechtsverletzung“ durch den Wertverlust des gänzlich umbauten Grundstücks sei „unangesprochen“ geblieben, betrifft keine Gehörsverletzung, sondern die rechtliche Beurteilung des Zulassungsantrags der Kläger. Abgesehen davon rügen die Kläger hier etwas, was in der (fristgebundenen) Begründung ihres Zulassungsantrags nicht enthalten war. 5) Die Kritik an der Ablehnung der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung legt keinen Gehörsmangel dar. 6) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO analog. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt, so dass es keiner Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 2 VwGO bedarf. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.