OffeneUrteileSuche
Urteil

1 LB 10/10

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2012:0621.1LB10.10.0A
4mal zitiert
20Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der mit fehlerhaften Annahmen zur Staatsangehörigkeit einer Person begründete Widerruf kann in eine Rücknahme der Asylanerkennung infolge unrichtiger Angaben oder infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen umgedeutet werden.(Rn.33) 2. Dabei geht es nicht um eine nachträgliche "andere" Beurteilung der - grundsätzlich unveränderten - Verfolgungssituation, sondern um die Reaktion auf eine Täuschungshandlung durch unrichtige Angaben bzw. das Verschweigen wesentlicher Tatsachen.(Rn.35)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichter der 14. Kammer – vom 20. April 2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der mit fehlerhaften Annahmen zur Staatsangehörigkeit einer Person begründete Widerruf kann in eine Rücknahme der Asylanerkennung infolge unrichtiger Angaben oder infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen umgedeutet werden.(Rn.33) 2. Dabei geht es nicht um eine nachträgliche "andere" Beurteilung der - grundsätzlich unveränderten - Verfolgungssituation, sondern um die Reaktion auf eine Täuschungshandlung durch unrichtige Angaben bzw. das Verschweigen wesentlicher Tatsachen.(Rn.35) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichter der 14. Kammer – vom 20. April 2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.01.2008 ist rechtmäßig. Dabei kann offen bleiben, ob die Aufhebung der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) als „Widerruf“ nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergehen konnte (unten 1.), weil die Bescheide insoweit ohne Veränderung ihres rechtlichen Gehalts und der den Kläger betreffenden Rechtsfolge in Rücknahmebescheide umgedeutet werden können (unten 2.). Die Voraussetzungen einer Rücknahme liegen vor (unten 3.). Die (neu ergangenen) Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, sind rechtmäßig (unten 4.). 1. Die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 1.1 Einem Widerruf steht das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.10.1999 (VG 14 A 24/99), das die Beklagte zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten verpflichtet hat, nicht entgegen. Die Rechtskraftwirkung dieses Urteils (§ 121 VwGO) ist hinfällig, weil eine wesentliche Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Tatsachen vorliegt. Insoweit ist die dem Verpflichtungsurteil vom 13.10.1999 zugrunde gelegten Tatsachenlage (s. dazu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2012, 8 LA 132/12, Juris) mit der Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung - des erkennenden Senats - über den angefochtenen Bescheid vom 11.01.2008 zu vergleichen (BVerwG, Urt. v. 22.11.2011, 10 C 29.10, AuAS 2012, 42 ff. [bei Juris Tn. 19]). Insoweit ergeben sich maßgebliche Änderungen: Das Verpflichtungsurteil nahm eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit des Klägers an (s. S. 2 und 5 des Urteilsabdrucks, wo auf das auf die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten ergangene Urteil vom selben Tage [14 A 19/99] Bezug genommen wird, das ausführlich zur Staatsangehörigkeit des Klägers Stellung nimmt [S. 7-8 des Urt.-Abdr.]). Davon ist jetzt nicht mehr auszugehen, ohne dass es noch auf die Überlegungen der Beklagten zu der Frage, ob der Kläger die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit jemals besessen hat, ankommt, denn nach den Ermittlungen der deutschen Botschaft Eriwan ist der Kläger in Wahrheit armenischer Staatsangehöriger (Bl. 75-77 d. A.); die früheren Angaben zu seiner Identität - seinem Namen, seinem Geburtsdatum und zu seiner Staatsangehörigkeit - waren mithin falsch. Der Kläger hat den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen der deutschen Botschaft zu keinem Zeitpunkt widersprochen; er hat zu der im Berufungsverfahren ergangenen Verfügung vom 12.08.2010 (Bl. 144 d. A.) geschwiegen und in der mündlichen Berufungsverhandlung nach dem Sachbericht die Richtigkeit - auch - der ermittelten Identität und Staatsangehörigkeit bestätigt. Damit liegt eine wesentliche Änderung der Sachlage gegenüber dem Urteil vom 13.10.1999 vor. 1.2 Die Voraussetzungen der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sind weggefallen, wenn sich die für die (frühere) Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse im „Verfolgerland“ nachträglich signifikant und entscheidungserheblich so verändert haben, dass dem Kläger dort - unter Zugrundelegung seiner im Erstverfahren angenommenen aserbaidschanischen Herkunft - die seinerzeit festgestellte asyl- und flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung nicht mehr droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011, 10 C 25.10, NVwZ 2011, 1463 [bei Juris Tn. 19 - 24]).Die Beklagte hat dies in ihrem Bescheid vom 11.01.2008 (S. 3, 5) daraus abgeleitet, dass sich die bisherige „Prognose drohender politischer Verfolgung“ sich nicht mehr treffen lasse, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt aserbaidschanischer Staatsangehöriger gewesen sei und für armenische Volkszugehörige aus dem Staatsgebiet Aserbaidschans eine zumutbare inländische Flucht- oder Aufenthaltsalternative in Berg-Karabach bestehe. Soweit es die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit betrifft, begegnet die Argumentation der Beklagten Zweifeln, weil die Zuordnung zu einer Staatsangehörigkeit aus einer rechtlichen Beurteilung der - bekannten und seit dem Verpflichtungsurteil vom 13.10.1999 nicht veränderten - Staatsangehörigkeitsgesetze der Republik Aserbaidschan aus den Jahren 1990 bzw. 1998 hervorgeht. Soweit die Beklagte - unabhängig davon - argumentiert, der Kläger könne als armenischer Volkszugehöriger - nunmehr - auf eine zumutbare inländische Flucht- oder Aufenthaltsalternative in Berg-Karabach verwiesen werden, liegt darin - jedenfalls - eine Änderung gegenüber dem (der Anerkennung zugrundeliegenden) Verpflichtungsurteil vom 13.10.1999): Dort (S. 5 des Urt.-Abdr.) war auf das (Parallel-)Urteil vom gleichen Tage verwiesen worden (VG 14 A 19/99, S. 13 - 15), in dem eine Erreichbarkeit des Gebiets Berg-Karabach verneint worden war. Ihre nunmehr abweichende Annahme der Erreichbarkeit dieses Gebiets und der Zumutbarkeit eines Aufenthalts dort stützt die Beklagte auf einen Hinweis auf ein Urteil des VG Regensburg vom 11.03.2005 (RN 9 K 04.30778). In diesem Urteil heißt es, dass Berg-Karabach, obwohl Teil des aserbaidschanischen Staatsgebietes, generell für armenische Volkszugehörige als verfolgungsfreie und zumutbare inländische Fluchtalternative in Betracht komme. Eine Ansiedlung dort sei auch im Hinblick auf kriegerische Auseinandersetzungen zumutbar. Es kann dahinstehen, ob damit genügend Tatsachen bezeichnet sind und auch vorliegen, die - ggf. nach weiterer Prüfung (auch) der im genannten Urteil des VG Regensburg verwerteten Tatsachen - zu begründen vermögen, dass die Anerkennungs- bzw. Feststellungsvoraussetzungen i. S. d. § 73 Abs. 1 AsylVfG weggefallen sind. Lediglich anzumerken ist, dass der Senat - im Ergebnis - die Zumutbarkeit des „Reiseweges“ und auch des Aufenthalts in dem völkerrechtlich weiterhin zur Republik Aserbaidschan gehörenden Gebiet Berg-Karabach annimmt (Urt. v. 21.06.2012, 1 LB 12/10, S. 9 ff. des Urt.-Abdr.). Selbst wenn der Ansicht des Klägers zu folgen wäre, dass die entgegenstehenden Annahmen zur Zumutbarkeit der Erreichbarkeit und des Aufenthalts in Berg-Karabach lediglich einer geänderten Beurteilung der Lage entspringen, ließe dies die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 11.01.2008 unberührt. Entgegen der im Schriftsatz des Klägers vom 18.06.2012 (S. 1) vertretenen Ansicht kann der auf einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützte Bescheid in eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG umgedeutet werden (§ 47 Abs. 1 VwVfG). 2. Anders als in den Fällen der §§ 116, 117 LVwG (§§ 48, 49 VwVfG) stehen Widerruf und Rücknahme nicht im Ermessen der Behörde, sondern sind nach § 73 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG - gleichermaßen - gebundene - Entscheidungen. Eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG war im vorliegenden Fall (noch) nicht zu treffen, denn die Beklagte hat im Falle des Klägers Aufhebungsgründe erstmals ab 2007 - und damit vor Ablauf der Frist nach § 73 Abs. 7 AsylVfG - geprüft. Zuvor hatte eine solche Prüfung nicht stattgefunden. Soweit eine solche nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG „spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen“ hatte, d. h. bis Ende 2003, ist diese Zeitvorgabe im öffentlichen Interesse gesetzt worden und nicht im Interesse des Klägers. Eine Ermessensentscheidung über Widerruf und Rücknahme wäre erst eröffnet, nachdem die Beklagte solche Entscheidungen in dem seit dem 01.01.2005 vorgeschriebenen Verfahren sachlich geprüft und verneint hat (BVerwG, Urt. v. 12.06.2007, 10 C 24.07, NVwZ 2007, 1330 [bei Juris Tn. 11 - noch offen gelassen]; Beschl. v. 27.11.2007, 10 B 86.07 [bei Juris Tn. 9]; Urt. v. 25.11.2008, 10 C 53.07, NVwZ 2009, 328 [bei Juris Tn. 13]). Das ist vorliegend nicht erfolgt. Sind somit sowohl ein Widerruf als auch eine Rücknahme nur als gebundene Entscheidungen der Beklagten möglich, ist eine Umdeutung der einen in die andere Entscheidung zulässig, zumal die Rechtsfolgen in beiden Fällen identisch sind (VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 06.04.2009, 13 A 1655/08, Juris; Hailbronner, AuslR, Kommentar (Lbl.), Stand August 2008, § 73 AsylVfG Rn. 74). Der Möglichkeit der Umdeutung im o. a. Sinne steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.11.2011 (a.a.O., bei Juris Tn. 26) - zu dem dort entschiedenen Fall - ausgeführt hat, eine „Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme der Anerkennungen“ komme nicht in Betracht, um „die Rechtmäßigkeit der Anerkennungen im Nachhinein anders zu beurteilen.“ Eine solche „andere“ Beurteilung steht nicht an, wenn es - wie hier - um unrichtige Angaben bzw. verschwiegene Tatsachen geht, die - aus den oben zu 1.1 ausgeführten Gründen - auch zum Wegfall der Wirkungen des § 121 VwGO führen. 3. Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (§ 51 Abs. 1 AuslG a. F. bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG) sind zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erlangt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat sowohl die Asyl- als auch die Flüchtlingsanerkennung aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erlangt (unten 3.1). Er kann auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erlangen (unten 3.2), ungeachtet dessen greifen zu Lasten des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG ein (unten 3.3). 3.1 Aufgrund der Ermittlungen der deutschen Botschaft Eriwan (Bl. 75-77 d. A.) stehen - für das vorliegende Verfahren - der wahre Name und das richtige Geburtsdatum des Klägers fest, ferner ist festzustellen, dass der Kläger in Wahrheit armenischer Staatsangehöriger ist. Die früheren Angaben zur Identität des Klägers - seinem Namen, seinem Geburtsdatum und zu seiner Staatsangehörigkeit - waren mithin falsch (s. o. 1.1). Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beruhen auf der falschen Namensangabe und der falschen Angabe zur Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat zwar in seiner Anhörung am 05.10.1998 über die armenische Staatsangehörigkeit seines Vaters und die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit seiner Mutter gesprochen (Bl. 3 der Anhörungsniederschrift der Beklagten vom 05.10.1998), sich selbst dabei aber (ausdrücklich) als aserbaidschanischer Staatsangehöriger bezeichnet (a.a.O., Bl. 2). Er hat im weiteren Verlauf des Verfahrens bis zu dessen Abschluss wesentliche Tatsachen verschwiegen, nämlich diejenigen, die seine - erst 2009 bekannt gewordene - armenische Staatsangehörigkeit begründen. Insoweit hatte der Kläger von sich aus, von Anbeginn an und ungefragt an der Aufklärung des - richtigen - entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (§ 15 AsylVfG). Die Nichtangabe der richtigen Identität und der Staatsangehörigkeit bzw. der zu ihrer Ermittlung maßgeblichen Tatsachen war kausal für die - (letztlich) mit Bescheid vom 05. Januar 2000 erfolgte - Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. Dabei ist unerheblich, ob die Nichtangabe dem Kläger - im Sinne eines Verschuldens - vorwerfbar ist (vgl. Bergmann, in: Renner, AuslR (Komm.), 2011, § 73 AsylVfG Rn. 22). 3.2 Ausgehend von der jetzt zugrunde zu legenden Identität und Staatsangehörigkeit kann der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt werden noch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Infolge der - nachgewiesenen - Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Abgesehen davon sind Schutzgründe im Sinne des Art. 16 a GG oder des § 60 Abs. 1 AufenthG für den anwaltlich vertretenen Kläger nicht ersichtlich. Er hat weder nach Bekanntwerden der Ermittlungsergebnisse der deutschen Botschaft zu seiner Identität bzw. Staatsangehörigkeit noch in der mündlichen Verhandlung etwas in dieser Hinsicht vorgetragen. 3.3 Unabhängig davon gelten - gem. § 30 Abs. 4 AsylVfG - für das Asylbegehren wie auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG die den Schutzanspruch einschränkenden Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann der Schutz nach Art. 16a GG und nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht beansprucht werden, wenn „der Ausländer ... eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.“ Diese Einschränkung der genannten Schutzrechte ist auch im Hinblick auf den Verfassungsrang des Art. 16a GG und die völker- und europarechtliche Grundlage des § 60 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz schützt nicht nur das Asylrecht, sondern auch andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte. Dazu gehört auch die „Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung“ (BVerwG, Urt. v. 07.10.1975, I C 46.69, BVerwGE 49, 202 ff. = NJW 1976, 490 ff. [bei Juris Tn. 43]). Das wird auch im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28. Juli 1951 (Art. 2, 33 Nr. 2 GK) und in der europäischen Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie; dort: Art.14 Abs. 4) - im gleichen Sinne - anerkannt (ebenso: OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2012, 13 LB 50/09, Juris [Tn. 33]). 3.3.1 Die Anwendungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG liegen vor. Der - ausweislich der aus dem Tatbestand zu entnehmenden Verurteilungen - wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getretene Kläger ist durch das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29.08.2005 (104 Js 2299/05 I KLS 12/05) zu einer Freiheitsstrafe von (deutlich) mehr als drei Jahren verurteilt worden. Der Umstand, dass die Verurteilung nicht wegen sog. „Kapitaldelikte“ erfolgt ist, steht der Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG - jedenfalls vorliegend - nicht entgegen, weil die Straftaten (schwerer Bandendiebstahl in 16 Fällen und in zwei Fällen versuchter schwerer Bandendiebstahl, gefährliche Körperverletzung Freiheitsberaubung) von besonderem Gewicht sind (vgl. Bergmann, in: Renner, a.a.O., § 60 AufenthG, Rn. 29) und eine erhebliche kriminelle Energie belegen. 3.3.2 Der Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG steht nicht entgegen, dass die mehr als 3-jährige Freiheitsstrafe aus einer Gesamtstrafenbildung (§ 54 StGB) hervorgegangen ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe von mehr als drei Jahren wegen mehrerer Einzelstraftaten, schließt den Anwendungsbereich der Vorschrift auch dann nicht aus, wenn jede Einzeltat für sich die Mindeststrafe von drei Jahren nicht erreicht. Die bisherige Rechtsprechung hat in dieser Hinsicht - zu Recht - keinen Ansatzpunkt für eine Differenzierung gesehen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 01.12.2006, 10 A 10887/06, Juris [Tn. 24]; OVG Münster, Urt. v. 29.07.2008, 15 A 620/07.A, Juris [Tn. 5, 31]). Allein der Umstand, dass im Wortlaut des § 60 Abs. 8 AufenthH die Verurteilung wegen „eines“ Verbrechens oder Vergehens angesprochen wird, schließt die Anwendung der Norm auf die Einbeziehung mehrheitlich begangener Straftaten (§ 53 Abs. 1 StGB) nicht aus (ebenso Treiber, in: Fritz u. a., GK-AufenthG, Stand Juli 2012, § 60 Rn. 230). Das folgt bereits daraus, dass die Regelung in § 60 Abs. 8 - primär - daran anknüpft, dass der Ausländer „eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet“, was - nach dem „Weil“-Satz - im Fall einer Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe der Fall ist. Das Gesetz enthält damit die Möglichkeit, dass der Ausländer auch nach einer Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe aus besonderen Gründen im Einzelfall keine „Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet“. Das Vorliegen einer solchen Gefahr bedarf also einer eigenständigen Prüfung, die durch eine Verurteilung in der genannten Höhe nur veranlasst, nicht aber quasi automatisch determiniert wird. Die Prüfung der „Gefahr für die Allgemeinheit“ muss sich - prognostisch - sowohl auf die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten beziehen als auch darauf, ob diese ein vergleichbares Gefahrenpotential wie die bisherigen bergen. Ob der Verurteilung nur „eine“ Straftat oder mehrheitlich begangene Straftaten zugrundeliegen, ist im Rahmen der gebotenen Prognose zu berücksichtigen; auf die Frage, ob die in eine Gesamtstrafe eingeflossenen Einzelstrafen „für sich genommen“ länger als drei Jahre gewesen wären, kommt es nicht an (a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 02.01.2012, 4 Bf 26/09.A, DöV 2012, 367 Ls.). Das OVG Lüneburg hat dazu in seinem Urteil vom 08.02.2012 (a.a.O., Tn. 26) ausgeführt: » Durch die Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) wollte der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift in der Praxis erleichtern (BTDrucks. 13/4948 S. 9). ... Dieses Anliegen des Gesetzgebers macht deutlich, dass mit der Festlegung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren in § 51 Abs. 3 AuslG nicht nur der unbestimmte Rechtsbegriff einer "besonders schweren Straftat" konkretisiert und damit für unterhalb dieser Grenze bleibende Straftäter die Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen werden sollte, sondern dass auch für die diese Grenze überschreitenden Straftäter eine konsequentere Anwendung der Vorschrift in der Praxis erreicht werden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. 11.2000 - 9 C 6/00 -, BVerwGE 112, 185). ... Vor diesem Hintergrund muss es auch nach dem insoweit unveränderten Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG genügen, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr vorliegt. Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet insbesondere nicht danach, ob sich die Verurteilung auf eine einzige Straftat oder auf mehrere begangene Straftaten bezieht. Deshalb ist die Vorschrift nicht nur dann anwendbar, wenn der Ausländer wegen eines einzigen Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Sie gilt vielmehr ohne weiteres auch dann, wenn - wie hier - im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt worden ist.« Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Danach kommt es - maßgeblich - darauf an, ob der Kläger - weiterhin - eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. 3.3.3 Die strafrechtliche Verurteilung vom 29.08.2005 veranlasst zu der Prüfung, ob für die Zukunft eine Wiederholungsgefahr zu besorgen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2012, a.a.O., Tn. 27; Hailbronner, AuslR [Losebl.-Komm., Stand Mai 2012], § 60 AufenthG Rn. 207; Treiber, a.a.O, § 60 AufenthG Rn. 228. Die Gefahrenprognose ist auf die Abwehr künftiger Risiken orientiert, nicht etwa darauf, dass gewissermaßen eine „Neben- oder Zusatzstrafe für vergangenes Fehlverhalten“ begründet wird (BVerwG, Urt. v. 07.10.1975, a.a.O., Tn. 44). Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2010 (S. 4) eine negative Gefahrenprognose vertreten; der Kläger habe sich angesichts der zahlreichen Straftaten in dichter Folge seit 1998 von jeweils vorhergehenden Verurteilungen unbeeindruckt gezeigt und die Art und Intensität seines strafbaren Verhaltens gesteigert. Er habe zuletzt direkt Menschen gefährdet. Diesen Beurteilungserwägungen ist - zu Gunsten des Klägers - entgegenzusetzen, dass zwischen 2001 und 2005 keine strafrechtlichen Verurteilungen erfolgt sind; weiter hat der Kläger 2005 an einer Drogenentwöhnungstherapie teilgenommen. Andererseits ist der Verurteilung 2005 eine größere Anzahl von Straftaten vorausgegangen. Allein die Teilnahme an einer Drogentherapie begründet noch nicht den Wegfall einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf die (zumindest) sei 2005 zu beobachtende „Steigerung“ der Kriminalitätskurve (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.08.2011, 10 ZB 10.2989, Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 01.12.2006, a.a.O., Tn. 27). Die Prognose ist ungünstig belastet, weil der Kläger seine strafbaren Handlungen ungeachtet der zahlreichen früheren Verurteilungen mit (stark) steigender Intensität fortgesetzt hat. Dies gilt - leider - bis in die jüngste Zeit hinein, wie die Verurteilung vom 13.04.2010 zeigt. Der Umstand, dass insoweit (noch) eine Bewährungsstrafe verhängt worden ist, steht der - aufrechterhaltenen - Beurteilung der Beklagten, dass die Wiederholungsgefahr auch für schwerere Straftaten fortbesteht, nicht entgegen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 29.07.2008, 15 A 620/07.A [bei Juris Tn. 56]). Soweit der Kläger - terminsvorbereitend - hat vortragen lassen, es sei nach der Verurteilung durch das Landgericht Flensburg (2005) nur zu „zwei kleineren Strafverfahren wg. Ladendiebstahls“ gekommen, muss die darin liegende Bewertung irritieren, soweit sie die Verurteilung durch das Amtsgericht Flensburg vom 13.05.2010 betrifft. Vom Kläger und auch „für“ den Kläger ist nichts vorgebracht worden, was die Erwartung begründen könnte, dass er sich die bisher ausgesprochenen Verurteilung zur Warnung dienen lässt und er insoweit von der Begehung weiterer Straftaten Abstand nehmen wird. Bei der Beurteilung bleibt das jüngste gegen den Kläger (und dessen Ehefrau) verhängte Strafurteil vom 20.06.2011 unberücksichtigt, weil es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die - aufrechterhaltene - negative Gefahrenprognose des Beklagten kann - unabhängig davon - nicht beanstandet werden: Die zahlreichen und sich (jedenfalls bis zu der Verurteilung 2005 steigernden) Straftaten - v. a. Eigentumsdelikte - sind typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verbunden. Das hätte sich evtl. ändern können, wenn der Kläger durch seinen familiären Hintergrund und durch eine - zumindest - beginnende dauerhafte Erwerbstätigkeit „stabilisiert“ worden wäre. Das ist indes nicht zu erkennen, nachdem der Kläger ungeachtet seiner Familie (mit Kindern) weiter „einschlägig“ straffällig geworden ist. Zur Erwerbstätigkeit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung - zwar - einen vor kurzem abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma vorgelegt, ohne jedoch Angaben über Einsätze und Einkünfte zu machen. Eine günstige und stabile soziale Basis ist damit nicht erkennbar. 4. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, sind rechtmäßig. Zwar enthalten die Gründe des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang keine Bezugnahme auf einen bestimmten Staat - etwa die Russische Föderation, die Republik Aserbaidschan oder die Republik Armenien - . Dies ist indes unschädlich: Die Republik Aserbaidschan ist angesichts der inzwischen geklärten Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Klägers nicht mehr als Bezugspunkt der Prüfung von Schutzansprüchen heranzuziehen. Für die Russische Föderation (in deren Gebiet der Kläger bis Herbst 1998 gelebt hat) bzw. für die Republik Armenien ist kein Ansatz für Gefährdungen des im Sinne des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ersichtlich. In Bezug auf § 60 Abs. 7 AufenthG ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in Armenien lebende Verwandte hat. Es sind damit keinerlei Ansatzpunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger im Falle einer Ausreise bzw. Abschiebung nach Armenien dort existenziellen Gefährdungen oder Lebensbedrohungen ausgesetzt werden würde. 5. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.01.2008 ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb zu ändern und die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG insgesamt abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der am 12. März 1963 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben armenischer Volkszugehöriger. Er ist verheiratet und im April 2012 von einer Firma im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung als Produktionshelfer eingestellt worden. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik stellte er unter dem Namen … einen Asylantrag und gab an, er sei in Getashen (jetzt: Çaykənd, Rayon Goygol in Aserbaidschan) geboren. Diesen Ort habe er 1990 verlassen und bis 1998 in Pyatigorsk (Пятигорск) in Russland illegal gelebt, um von dort aus (über Moskau) nach Deutschland auszureisen. Die Beklagte lehnte diesen Asylantrag mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 ab, stellte aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Auf die dagegen erhobenen Klagen des Klägers - unter dem Namen … - und des Bundesbeauftragten verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte durch Urteil vom 13. Oktober 1999, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 05. Januar 2000 erkannte die Beklagte den Kläger - unter dem Namen … - als Asylberechtigten an. Sowohl in dem Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1998 (zu § 51 Abs. 1 AuslG) als auch in dem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1999 (bezüglich Art. 16 Abs. 1 GG) wurde davon ausgegangen, dass der Kläger aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist. Der Kläger trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung: Im Jahr 1999 wurde er von verschiedenen Amtsgerichten in Schleswig-Holstein insgesamt viermal wegen Diebstahls zu Geldstrafen zwischen 10 und 30 Tagessätzen verurteilt. Aus diesen vier Entscheidungen würde später eine Gesamtstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen gebildet. Am 13.01.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Niebüll wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 14.01.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Schleswig wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und verhängte eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Am 11.02.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Rendsburg wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Am 26.06.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Flensburg wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung unter Einbeziehung der Entscheidungen der Amtsgerichte Schleswig und Rendsburg zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 19.12.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Rendsburg wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 2 Fällen unter Einbeziehung der Entscheidungen der Amtsgerichte Niebüll, Schleswig und Flensburg zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, später wurde ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Auch diese Strafaussetzung wurde widerrufen. Nachdem die Vollstreckung des Strafrestes zurückgestellt worden war, wurde dieser erneut zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief bis zum 03.03.2011. Am 10.10.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Schleswig wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und verhängte eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Am 29.08.2005 verurteilte ihn das Landgericht Flensburg wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen sowie versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten (104 Js 2299/05 I KLS 12/05); das Gericht nahm insoweit eine Gesamtstrafenbildung (§ 54 StGB) vor. Nachdem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückgestellt wurde; wurde ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit läuft nach einer Verlängerung bis zum 20.04.2013. Der Kläger nahm an einer Drogenentwöhnungstherapie teil. Am 13.04.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Flensburg wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und 2 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit läuft bis zum 13.09.2013. Am 20.06.2011 wurden der Kläger und seine Ehefrau vom Amtsgericht Schleswig wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 bzw. 4 Monaten verurteilt. In den Gründen des - noch nicht rechtskräftigen - Strafurteils wird zur Strafzumessung ausgeführt: „Vor dem Hintergrund der erheblichen und einschlägigen strafrechtlichen Vorerkenntnisse und der laufenden Bewährungen war die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen unerlässlich zur Einwirkung auf die Angeklagten ... . Das Gericht hegt keine Hoffnung, durch die Verhängung von Geldstrafen die Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten zu können. Hinsichtlich beider Angeklagter konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden ..., weil nicht erwartet werden kann, dass die Angeklagten sich die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen und künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen werden. Den Angeklagten kann gegenwärtig keine positive Sozialprognose zugesprochen werden. Beide standen zur Tatzeit bereits unter Bewährung wegen einschlägiger Taten. Die Verurteilung zu jenen Bewährungsstrafen erfolgte nur acht Monate vor der hier abgeurteilten Tat. Den Angeklagten wurde die Chance gegeben zu zeigen, dass sie ein straffreies Leben führen können. Indem sie nur so kurze Zeit darauf erneut straffällig wurden, haben sie gezeigt, dass sie diese Chance nicht in der Lage sind zu nutzen. Dass die beiden Angeklagten Kinder haben, ändert an der Einschätzung der Sozialprognose nichts, da dies kein neu eingetretener Umstand ist, sondern diese Situation auch bereits bei der Begehung früherer Taten bestand.“ Im April 2007 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger ein. Nach dessen Anhörung widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2008 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die widerrufenen Entscheidungen hätten im Wesentlichen auf der Annahme beruht, dass der Kläger aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei, obwohl er 1990 mit der gesamten Familie über Eriwan (Republik Armenien) nach Russland übergesiedelt sei. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. für Feststellungen eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht mehr vor. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt aserbaidschanischer Staatsangehöriger gewesen, nachdem er Aserbaidschan bereits 1990 in Richtung Armenien und sodann in Richtung Russische Föderation verlassen habe. Für armenische Volkszugehörige aus dem Staatsgebiet Aserbaidschans bestehe eine zumutbare inländische Flucht- oder Aufenthaltsalternative in Berg-Karabach. Der Kläger hat dagegen am 28. Januar 2008 Klage erhoben. Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens teilte die Ausländerbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg am 14. Dezember 2009 mit, dass durch Ermittlungen der deutschen Botschaft in Armenien „die tatsächliche Identität von Herrn ‚…‘ … geklärt werden“ konnte; es handele sich tatsächlich um den armenischen Staatsangehörigen mit dem Namen … . (Vatersname …). Das Verwaltungsgericht - Einzelrichter der 14. Kammer - hat den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2008 durch Urteil vom 20. April 2010 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor. Ein Widerruf komme nur in Betracht, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nachträglich geändert hätten. Eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende rechtliche Würdigung reichten demgegenüber nicht aus. Unerheblich seien auch die gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafen und die Tatsache, dass der Kläger über seine wahre Identität getäuscht habe. Gegen das ihr am 27. April 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Mai 2010 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2010 entsprochen. Die Beklagte ist der Ansicht, Berg-Karabach sei für armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan eine zumutbar erreichbare inländische Fluchtalternative. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes seien die verhängte Freiheitsstrafe sowie die Tatsache, dass der Kläger über seine wahre Identität getäuscht habe, als Widerrufsgründe zu berücksichtigen. Die strafgerichtliche Verurteilung rechtfertigten den Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 S. 1 2. Alternative AufenthG. Angesichts der zahlreichen Straftaten in dichter Folge seit 1998 sei davon auszugehen, dass von dem Kläger auch in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 AufenthG ausgehe. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält eine Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme für unzulässig. Ein Asylwiderruf setze eine nachhaltige und erhebliche Änderung der der Anerkennung zugrundeliegenden Lage voraus. Eine solche Änderung sei hier nicht erkennbar; geändert habe sich lediglich die Beurteilung der Lage. Der Widerruf könne daher ausschließlich auf § 60 Abs. 8 AufenthG (ggf. i. V. m. § 30 Abs. 4 AsylVfG) gestützt werden. Insoweit sei eine Prognose zur Widerholungsgefahr erforderlich. Soweit dafür auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei, habe die Beklagte den angefochtenen Bescheid nicht auf die Straftat des Klägers gestützt. Soweit auf den jetzigen Zeitpunkt abgestellt werde, habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass er - der Kläger - eine Therapie erfolgreich absolviert, eine feste Arbeit habe und nunmehr seit über vier Jahren in Freiheit lebe. Es sei nur zu zwei kleineren Strafverfahren wegen Ladendiebstahls gekommen. Durch gerichtliche Verfügung vom 12. August 2010 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass im Berufungsverfahren von der Identität des Klägers auszugehen sein wird, die im Schreiben der Ausländerbehörde vom 14. Dezember 2009 angegeben worden ist. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, dazu bis zum 10. September 2010 Tatsachen und Beweismittel vorzutragen; späteres Vorbringen könne gem. § 87 b Abs. 3 VwGO unberücksichtigt bleiben. Vorbringen der Beteiligten dazu ist nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und - ferner - die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum vorangegangenen - zum Namen … … geführten - Asylverfahren Bezug genommen.