Beschluss
1 O 21/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2014:1010.1O21.14.0A
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Leitsätze
Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung sind die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG nicht nur bei der Errichtung der Anlage, sondern für die gesamte Dauer des Betriebs zu erfüllen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung sind die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG nicht nur bei der Errichtung der Anlage, sondern für die gesamte Dauer des Betriebs zu erfüllen.(Rn.3) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.07.2014 (zugestellt am 25.07.2014). Seine am 07.08.2014 eingegangene Beschwerde begründet er i. w. mit Gesundheitsrisiken, die von einem Bauvorhaben der Beigeladenen ausgehen sollen. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - zulässig: Nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 25.07.2014 ging die Beschwerdeschrift am 07.08.2014 per Fax beim Verwaltungsgericht und damit innerhalb der Frist gem. § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO ein. Die in der Beschwerdeschrift (erneut) erbetene Akteneinsicht ist über das Amtsgericht Kiel gewährt worden. Die Beschwerde ist unbegründet. Den gegen den erstinstanzlichen Einzelrichter gerichteten Befangenheitsantrag hat das Verwaltungsgericht durch den (unanfechtbaren) Beschlusses vom 24.09.2014 abgelehnt; dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in seiner „Teilweisebegründungsvertiefung“ vom 16.09.2014 angeführten Argumente zu den Gesundheitsrisiken von Feinstaub vermitteln keinen Ansatzpunkt, der die - tragenden - Gründe, die im erstinstanzlichen Beschluss zur Ablehnung hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) genannt worden sind, in Frage stellen kann. Das Verwaltungsgericht hat - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 27.11.1995, 1 M 87/95 sowie Beschl. des 4. Senats vom 11.04.1995, 4 M 13/95) sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.,1989, 4 C 1.88, BVerwGE 82,61 ff., zuletzt VGH München, Beschl. v. 11.08.2014, 15 CS 14.740, Juris [Rn. 17]) - den Kläger als Mieter einer Wohnung nicht als klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO angesehen. Soweit das Verwaltungsgericht - über diesen Ansatz hinausgehend - auch geprüft hat, ob eine Klagebefugnis eines Mieters aus dem Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) abgeleitet werden kann, hat es der Rechtsverfolgung deshalb keine Erfolgsaussichten zuerkannt, weil die Erteilung einer Baugenehmigung evtl. späteren immissionsschutzrechtlichen Anordnungen nicht entgegensteht (S. 4-5 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.). Diesem Gesichtspunkt setzt der Kläger im Beschwerdeverfahren nichts entgegen. Auch nach Erteilung der Baugenehmigung sind die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG nicht nur bei der Errichtung der Anlage, sondern für die gesamte Dauer des Betriebs zu erfüllen. Auch eine bestandskräftige Baugenehmigung schützt nicht vor behördlichen Anordnungen, mit denen die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten konkretisiert wird (VGH München, Urt. v. 15.03.1999, 14 B 93.1542, NVwZ-RR 2000, 273). Anzumerken ist, dass eine vom Kläger angesprochene (evtl.) Feinstaubbelastung nicht ohne Weiteres (überwiegend oder gar allein) dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen zugeordnet werden kann. Die Feinstaubbelastung unterschreitet im Kieler Stadtgebiet nach den im „Luftreinhalteplan Kiel“ (S. 25, 29) veröffentlichten Befunden die Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit nach § 47 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 1 der 39. BImSchV erheblich. Der Kläger hat seine „Teilweisebegründungsvertiefung“ nicht weiter ergänzt. Für den Senat besteht kein Anlass, insoweit weiteren Vortrag abzuwarten. Die Beschwerde ist auf der Grundlage der dargelegten Gründe mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).