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Urteil

1 LB 2/13

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2016:0204.1LB2.13.0A
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Leitsätze
1. Die Begründetheit einer auf die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadengesetz gerichteten Verpflichtungsklage setzt voraus, dass der klagebefugte Verband einen Umweltschadensfall konkret dargelegt und im Bestreitensfall nachweist. § 10 USchadG bietet hingegen keine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der zur Durchsetzung von Sanierungspflichten zuständigen Behörde zu Untersuchungen, ob überhaupt ein Umweltschaden vorliegt (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.07. 2015 – 8 A 10041/15 unter Hinweis auf VG Saarlouis, Urteil vom1 2.09.2012 – 5 K 209/15 -).(Rn.67) 2. Die geschützte Art Trauerseeschwalbe und ihr Lebensraum werden beeinträchtigt durch einen Siel- und Schöpfwerksbetrieb. Es liegt ein Schaden i.S.d. § 2 Nr. 1a USchadG vor, da die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes und des Lebensraumes dieser Art fortdauernd beeinträchtigt und die negative Entwicklung der vom Aussterben bedrohten Art bis heute andauert.(Rn.74) 3. Für den eingetretenen Schaden ist der Betreiber – hier: der Deich- und Hauptsielverband – Verantwortlicher i.S.d. § 2 Nrn. 3 und 4 USchadG.(Rn.97) 4. Selbst eine ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben fällt in den Anwendungsbereich von § 2 Nr. 4 USchadG. (Rn.101)
Tenor
Der Beklagte wird unter  Aufhebung des Urteils  des  Verwaltungsgerichts vom 20.09.2012 6. Kammer sowie des Bescheides vom 23.10.2008 und des  Widerspruchbescheides vom 15.09.2009 verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 04.06.2008 über erforderliche Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen Kläger, Beklagter und Beigeladener zu je einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig  vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründetheit einer auf die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadengesetz gerichteten Verpflichtungsklage setzt voraus, dass der klagebefugte Verband einen Umweltschadensfall konkret dargelegt und im Bestreitensfall nachweist. § 10 USchadG bietet hingegen keine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der zur Durchsetzung von Sanierungspflichten zuständigen Behörde zu Untersuchungen, ob überhaupt ein Umweltschaden vorliegt (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.07. 2015 – 8 A 10041/15 unter Hinweis auf VG Saarlouis, Urteil vom1 2.09.2012 – 5 K 209/15 -).(Rn.67) 2. Die geschützte Art Trauerseeschwalbe und ihr Lebensraum werden beeinträchtigt durch einen Siel- und Schöpfwerksbetrieb. Es liegt ein Schaden i.S.d. § 2 Nr. 1a USchadG vor, da die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes und des Lebensraumes dieser Art fortdauernd beeinträchtigt und die negative Entwicklung der vom Aussterben bedrohten Art bis heute andauert.(Rn.74) 3. Für den eingetretenen Schaden ist der Betreiber – hier: der Deich- und Hauptsielverband – Verantwortlicher i.S.d. § 2 Nrn. 3 und 4 USchadG.(Rn.97) 4. Selbst eine ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben fällt in den Anwendungsbereich von § 2 Nr. 4 USchadG. (Rn.101) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20.09.2012 6. Kammer sowie des Bescheides vom 23.10.2008 und des Widerspruchbescheides vom 15.09.2009 verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 04.06.2008 über erforderliche Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen Kläger, Beklagter und Beigeladener zu je einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 23.10.2008 und 15.09.2009 schöpfen den Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren, über erforderliche Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu entscheiden, nicht aus. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, darüber eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu treffen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die Berufung ist auf den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrag beschränkt worden. Gemäß § 129 VwGO ist daher auf den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten und auf Vermeidungsmaßnahmen i.S.d. § 5 USchadG gerichteten Hilfsantrag nicht einzugehen. Mit dieser Beschränkung ist die Berufung zulässig. Dem Kläger steht als anerkannter Vereinigung nach § 3 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) im Hinblick auf das Aufforderungsrecht zur Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 10 USchadG eine Verbandsklagebefugnis gemäß § 11 Abs. 2 USchadG zu. Auf die Frage, ob es im vorliegenden Fall um Vorschriften geht, die Rechte Einzelner begründen, kommt es nicht (mehr) an. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits am 12.05.2011 (Rs. C 115/09 NJW 2011, 2779 ff) entschieden, dass anerkannte Umweltverbände im Rahmen eines Rechtsbehelfs nicht darauf beschränkt sind, (nur) Rechtsverletzungen geltend machen zu können, die Rechtsgüter Einzelner schützen. Die früher in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 S. 1 UmwRG enthaltene sog. Schutznormakzessorietät der Umweltverbandsklage ist daraufhin durch Änderung der genannten Bestimmungen des UmwRG durch Art. 1 Nr. 2 a und c des Gesetzes vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 95) entfallen; auf eine mögliche Verletzung von Rechten Einzelner kommt es danach nicht mehr an (vgl. Seibert, NVwZ, 2013, 1040 ff). 2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis unzutreffend als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 10 iVm §§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 und §§ 6 und 8 USchadG zu. a. Ein Anspruch des Klägers gegenüber den Beklagten auf ein Tätigwerden nach Maßgabe des § 10 USchadG wegen der am 20.06.2007 erfolgten Baggerarbeiten bzw. der Grabenunterhaltung am Ostersielzug scheidet allerdings zur Überzeugung des Senats aus. Es kann offen bleiben, ob die Regelungen des USchadG wegen der Subsidiaritätsregelung in § 1 Satz 1 USchadG überhaupt auf diesen Vorfall anwendbar sind. Selbst wenn die Regelungen des USchadG auf den Vorfall am 20.06.2007 Anwendung finden würden, scheiterte der vom Kläger insoweit geltend gemachte Anspruch daran, dass er zur Überzeugung des Senats keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen (§ 10 USchadG). Bei dem hier vom Kläger mit der durch die Grabungsarbeiten behaupteten Aufgabe der Trauerseeschwalbenkolonie geltend gemachten sog. Biodiversitätsschaden liegt ein als Voraussetzung für die geltend gemachte Sanierungspflicht notwendiger Umweltschaden nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 lit. a USchadG nur vor bei einer Schädigung von Arten und Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes. § 19 BNatSchG regelt hierzu nähere Bestimmungen, die sich an die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (EU-Umwelthaftungsrichtlinie, ABl. EU Nr. L 143 S. 56, geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG, ABl. L 102 vom 11.04. 2006, S. 15 ) anlehnen bzw. sogar auf diese verweisen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen i.S.d. USchadG jeder Schaden, der erhebliche, nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung ihres günstigen Erhaltungszustands hat. Gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 BNatSchG werden dabei nur bestimmte Arten nach Maßgabe der FFH-Richtlinie sowie hier einschlägig nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979, ersetzt durch Richtlinie 2009/147/EG des Rates vom 30.11.2009 ABl. EU Nr. L 20 vom 26.01.2010, S. 7) und bestimmte nach der FFH-Richtlinie bzw. der Vogelschutzrichtlinie geschützte Lebensräume erfasst. Unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG grenzt § 19 Abs. 5 BNatSchG die Erheblichkeit von Auswirkungen negativ ein, indem bestimmte nachteilige Auswirkungen und Schädigungen als „in der Regel“ nicht erheblich angesehen werden (z.B. Abweichungen im Rahmen der natürlichen Fluktuation der Art; vgl. dazu Cosack/Enders, DVBl. 2008, 405 ). Als Maß zur Feststellung eines Schadens an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen dient der günstige Erhaltungszustand dieser Lebensräume. Zu einem Schaden führt jede erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume oder Arten (vgl. dazu Beckmann/Wittmann, a.a.O., § 2 USchadG, Rn. 7) Vorliegend wird vom Kläger ein durch die Grabenräumungsarbeiten in Bezug auf die nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie besonders geschützte Trauerseeschwalbe (im Anhang I unter "Sternidae Chlidonias niger") und zudem für das Vogelschutzgebiet "DE-1618-404 Eiderstedt" als Erhaltungsziel von besonderer Bedeutung bestimmten Art "Trauerseeschwalbe" und ihres natürlichen Lebensraumes verursachter Umweltschaden i.S.v. § 2 Nr. 1a USchadG i.V.m. § 19 Abs. 1, 2 und 5 BNatSchG geltend gemacht. Da § 2 Nr. 1 lit. a USchadG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht nur eine bloße Gefährdung, sondern eine „Schädigung“ der Art und/oder ihres natürlichen Lebensraumes verlangt, erscheint es bereits fraglich, ob allein der Umstand, dass die Trauerseeschwalbenkolonie etwa 1 ½ Monate später aufgegeben worden ist, zur Annahme eines Umweltschadens ausreichen kann, oder ob – auch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit dieser Haftungsvorschrift (vgl. dazu Beckmann/Wittmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand August 2015, § 2 USchadG, Rn. 10) – es des Nachweises einer dauerhaften Schädigung der Art bedarf, etwa durch über die natürliche Fluktuation hinausgehende Individuenverluste (vgl. § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG) oder in Gestalt einer nachteiligen Veränderung eines tatsächlichen Lebensraums der Art. Grundsätzlich setzt die Begründetheit einer auf die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen gerichteten Verpflichtungsklage voraus, dass von Seiten des klagebefugten Umweltverbands ein Umweltschadensfall konkret dargelegt wird und im Bestreitensfalle nachweisbar sein muss (vgl. dazu Cosack/Enders, a.a.O., S. 415 m.w.N.). Denn § 10 USchadG bietet keine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der zur Durchsetzung von Sanierungspflichten zuständigen Behörde zu Untersuchungen, ob überhaupt ein Umweltschaden vorliegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 22.07.2015 8 A 10041/15 unter Hinweis auf VG Saarlouis, U. v. 12.09. 2012 – 5 K 209/15 u.a. – juris, Rn. 68). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keine hinreichenden Tatsachen vorgebracht, die i.S.v. § 10 USchadG den Eintritt eines noch heute fortwirkenden Umweltschadens durch die Baggerarbeiten des Beigeladenen am 20.06.2007 – in Gestalt einer Schädigung der Art und/oder ihres natürlichen Lebensraums i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG – glaubhaft erscheinen lassen. Es ist zur Überzeugung des Senats nicht erkennbar, dass auch heute noch durch die Grabungsarbeiten der vom Kläger behauptete Schaden für den Erhaltungszustand des Lebensraumes und der Art fortbesteht; vielmehr handelt es sich um einen einmaligen und darüber hinaus im Hinblick auf die Folgen und ihre Dauerhaftigkeit auch noch umstrittenen Vorgang. b. Dem Kläger als anerkannter Umweltvereinigung steht im Hinblick auf den Siel- und Schöpfwerksbetrieb Adamsiel auch kein unmittelbarer Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur konkreten Anordnung von Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Beigeladenen nach Maßgabe von § 10 iVm §§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 und §§ 6 und 8 USchadG zu. Ihm steht lediglich die aus dem Tenor ersichtliche Verpflichtung des Beklagten auf eine (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung über erforderliche Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu. aa. Zutreffend geht bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts davon aus, dass das USchadG auf die vom Kläger geltend gemachte Schädigung durch eine aktive Absenkung des Wasserspiegels seit 2007 und den unveränderten Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen Anwendung findet, da es sich um einen fortlaufenden Betrieb handelt und fachgesetzliche Regelungen keine weitergehenden Bestimmungen im Sinne des § 1 Satz 2 USchadG enthalten. Das gilt insbesondere für das (nach Ansicht des Beklagten) vorrangige Artenschutzrecht, das gem. § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatschG auf "Eingriffe" i.S.d. §§ 14 Abs. 1, 15 BNatschG anwendbar ist. § 14 Abs. 2 BNatSchG regelt ausdrücklich, dass land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen ist, soweit dabei Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. In Ergänzung hierzu bestimmt § 8 Nr. 2 LNatSchG, dass Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 WHG und § 38 Landeswassergesetz (LWG) ebenfalls nicht als Eingriffe anzusehen sind. Zweifelsfrei handelt es sich bei dem Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen um Gewässerunterhaltung im Sinne dieser Vorschriften, da sie insbesondere der Erhaltung und Sicherung eines (ordnungsgemäßen) Wasserabflusses i.S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 1 WHG bzw. § 38 Abs. 1 Nr. 1 LWG dienen. Ob der Beigeladene für seine Tätigkeit eine Genehmigung i.S.v. § 49 Abs. LWG hat, einer mit Verfügung des Senats vom 19.01.2016 angeforderten Vorlage einer Plangenehmigung bzw. genehmigter Ausbaupläne hat weder der Beklagte noch der Beigeladene Folge geleistet bzw. offenbar leisten können bedarf hier keiner Erörterung, da es im Hinblick auf eine Subsidiarität im Sinne des § 1 Satz 2 USchadG darauf nicht ankommt. Auch wenn angenommen wird, dass die artenschutzrechtlichen Eingriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ebenfalls gelten, wenn kein "Eingriff" i.S.d. § 14 BNatSchG vorliegt, greift die Subsidiaritätsklausel in § 1 Satz 2 USchadG nicht, weil das BNatSchG kein Rechtsfolgenregime für Maßnahmen vorsieht, die keine Eingriffe sind; insbesondere gilt dafür die Ausgleichsregelung in § 15 Abs. 2 BNatSchG nicht. bb. Die geschützte Art Trauerseeschwalbe und ihr natürlicher Lebensraum haben zur Überzeugung des Senats einen Schaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes erlitten. Ein Umweltschaden als Voraussetzung für eine Sanierungspflicht nach dem USchadG liegt nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 lit. a USchadG nur vor bei einer Schädigung von Arten und Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes. Ausgehend davon hat auch in Ansehung der zeitlichen Beschränkung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 USchadG nach dem 30.04.2007 die Art Trauerseeschwalbe und ihr Lebensraum aus den bereits vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen (UA S. 14) einen Umweltschaden erlitten. Das vom Kläger bereits in das Widerspruchsverfahren eingeführte Gutachten des Michael-Otto-Instituts vom 03.04.2009 und offizielle Publikationen des Landes Schleswig-Holstein verweisen nicht nur auf einen erheblichen globalen Rückgang der Art (z.B. Gutachten NABU vom 03.04.2009, S. 2; Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Europäischer Vogelschutz in Schleswig-Holstein Arten und Schutzgebiete, Dezember 2008, S. 99 101; Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Managementplan für das Europäische Vogelschutzgebiet DE-1618-404 Eiderstedt, Stand 20.09.2010, S. 10,12 und 17, sowie Anlage 3 Maßnahmeblatt 3 und 9; Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Jahresbericht 2013 Jagd- und Artenschutz, S. 54 59 ). Hervorgehoben wird der ganz erhebliche schon länger andauernde Rückgang des Bestandes noch brütender Paare auf Eiderstedt, dem für den Bestand der Trauerseeschwalbe in Schleswig-Holstein eine Schlüsselrolle zukommen soll, und der sich auch nach 2007 immer mehr fortgesetzt hat (so auch die im Laufe des Gerichtsverfahrens vom Kläger vorgetragenen weitergehenden Ausführungen des …, Michael-Otto-Institut von Dezember 2011 zum Erhaltungszustand und zu den Rückgangsursachen der Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt GA III S. 513 527). Im o.a. Managementplan ist die Rede von einem "dramatischen Rückgang" der Art, im o.a. Jahresbericht 2013 (S. 54) und in der o.a. Publikation des Landesamtes (S. 100) wird festgestellt, dass die Trauerseeschwalbe in Schleswig-Holstein durch die fortschreitende Intensivierung der Landwirtschaft und die Entwässerung der Landschaft vom Aussterben bedroht ist. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass hier ein bereits seit langer Zeit bestehender Erhaltungszustand anzutreffen ist, der allerdings nicht am 30.04.2007 Ausgangszustand nach dem USchadG geendet hat, sondern sich so das vom Kläger bereits in das Widerspruchsverfahren eingeführte Gutachten bzw. die zitierten offiziellen Publikationen des Landes Schleswig-Holstein seit diesem Zeitpunkt negativ fortentwickelt hat. Zur Überzeugung des Senats hat die Art Trauerseeschwalbe und ihr Lebensraum daher zweifelsfrei einen Schaden im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. a USchadG erlitten, weil die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes und des Lebensraumes dieser Art durch die insbesondere im Managementplan (S. 13 14) ausführlich dargelegten Ursachen fortdauernd beeinträchtigt wird und deswegen die negative Entwicklung der vom Aussterben bedrohten geschützten Art Trauerseeschwalbe bis heute andauert. cc. Eine sog. "Enthaftung" des Beigeladenen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG liegt nicht vor. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG normiert unter einschränkenden Voraussetzungen eine Legalisierungswirkung erteilter Genehmigungen und durchgeführter FFH- und artenschutzrechtlicher Prüfungen. Danach liegt abweichend von Satz 1 keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Abs. 7 oder 67 Abs. 2 BNatSchG oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 BNatSchG oder aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 BauGB genehmigt worden oder zulässig sind (vgl. dazu auch John, in: Gemeinschaftskommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, Stand 2012, § 19 Rn. 11 f, 13 m.w.N.). Eine Ausnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG scheidet hier entgegen der Auffassung des Beigeladenen aus. Selbst wenn dieser so sein Vortrag nach genehmigten Ausbauplänen handeln sollte, reicht dies allein nicht aus, um eine Ausnahme i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG zu begründen. Es bedarf vielmehr einer "qualifizierten" Genehmigung im obigen Sinne. Diese Voraussetzung liegt hier erkennbar nicht vor. Nach Aktenlage ist eine Plangenehmigung bzw. genehmigte Ausbaupläne sind nicht vorgelegt worden nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass eine zuständige Behörde in Anwendung einschlägiger habitat- und artenschutzrechtlicher Vorschriften nachteilige Auswirkungen des Siel- und Schöpfwerksbetriebes des Beigeladenen ermittelt und genehmigt hat; dies ist auch bereits deswegen nicht vorstellbar, weil die Plangenehmigung nach Darstellung des Beklagten aus dem Jahre 1977, also vor Geltung des "Schutzregimes" nach der Vogelschutzrichtlinie, stammen soll. dd. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist eine Schädigung i.S.d. USchadG nur der Schaden, der erhebliche, nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraumes bzw. der Art Trauerseeschwalbe hat. Davon ist hier zur Überzeugung des Senats auszugehen. (1) Eine nachteilige Veränderung liegt schon dann vor, wenn sich die Art oder der Lebensraum als Folge einer Schädigung in einem schlechteren, ungünstigeren Zustand befindet, als zuvor. Selbst geringe Individuenverluste oder unbedeutende Verschlechterungen einzelner Gebiete sind nach der Kommentarliteratur als relevante Veränderungen einer Art bzw. eines natürlichen Lebensraumes zu begreifen mit der Folge, dass grundsätzlich jede Verringerung der Quantität oder Qualität gegenüber dem Ausgangszustand nachteilig i.S.d. USchadG ist (vgl. dazu John, a.a.O., § 19 Rn. 19 f, 20 m.w.N.). Der Begriff "günstiger Erhaltungszustand" ist weder im BNatSchG noch im USchadG definiert. Der Senat hält angesichts dessen einen Rückgriff auf Artikel 2 Nr. 4 lit. a und b UHRL für vertretbar (so auch die Literatur, vgl. nur John, a.a.O., § 19 Rn. 22 m.w.N.). Danach bezeichnet der Erhaltungszustand im Hinblick auf einen natürlichen Lebensraum die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner Arten auswirken können (lit. a). Im Hinblick auf eine Art sind für den Erhaltungszustand die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen auswirken können, maßgeblich (lit. b). Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist eine nachteilige Veränderung der Art und des Lebensraumes der Trauerseeschwalbe auch nach dem 30.04.2007 nicht zweifelhaft. (2) Zur Beurteilung, ob im vorliegenden Fall die Erheblichkeitsschwelle i.S.d. § 19 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BNatSchG überschritten worden ist, ist vorrangig auf den Ausgangszustand, d.h. auf den zum Zeitpunkt der Schädigung vorliegenden Erhaltungszustand sowie die mit dem Vorkommen von Arten und Lebensräumen verbundenen Funktionen sowie die natürliche Regenerationsfähigkeit, abzustellen (vgl. nur John, a.a.O., § 19 Rn. 25 f m.w.N.). Nachteilige Auswirkungen auf einen Lebensraum oder eine Art, die sich gemessen an den Kriterien in Anhang I zu Art. 2 Abs. 4 UH-RL, in einem ungünstigen Zustand befinden, sind eher als erheblich zu bewerten, als das bei einem in günstigem Zustand befindlichen Lebensraum oder einer Art der Fall ist (John, a.a.O., § 19 Rn. 19 f, 26; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand August 2015, § 19 BNatSchG Rn. 19 f; Fritsch, UPR 2011, 365 ). Ausgehend hiervon liegt nach Überzeugung des Senats eine Schädigung i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und des § 2 Nr. 1 a USchadG, die erhebliche, nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes und des Lebensraumes der geschützten Art Trauerseeschwalbe hat, vor. Dafür sprechen nicht nur das vom Kläger bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegte Gutachten des Michael-Otto Instituts vom 03.04.2009 sowie die substantiierten Ausführungen Populationsreduktion um 65 % im Schutzgebiet zwischen 2006 2011 des …, Michael-Otto-Institut von Dezember 2011 zum Erhaltungszustand und zu den Rückgangsursachen der Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt, sondern auch offizielle Publikationen des Landes Schleswig-Holstein. Der o.a. Managementplan für das Europäische Vogelschutzgebiet DE-1618-404 Eiderstedt des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 20.09.2010 spricht wie bereits dargelegt von einem "dramatischen Rückgang" (S. 12). Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Darstellungen zu zweifeln. (3) Die Vorschrift des § 19 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist hier nicht anwendbar, da dessen Voraussetzungen hier könnten allein Nrn. 1 und 2 in Betracht gezogen werden nicht vorliegen; die dort gesetzlich geregelte Vermutung der Unerheblichkeit einer Schädigung kann hier deswegen nicht zum Tragen kommen. (a) Dies gilt zunächst für das Regelbeispiel in § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG, soweit danach nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten, keine erhebliche Schädigung sind. Der Senat schließt sich der in der Literatur vertretenen Auffassung an, die einen restriktiven Umgang mit dieser Regelung fordert, da eine Bestimmung der natürlichen Fluktuationsrate nur schwer möglich ist (vgl. dazu nur John, a.a.O., § 19 Rn. 30; Gellermann, NVwZ 2008, 828 ). Anderes mag für Verluste gelten, die von der Population einer Art offensichtlich verkraftbar sind. Davon ist hier nicht auszugehen. Angesichts der öffentlich zugänglichen Bestandsstatistiken zur Art Trauerseeschwalbe (vgl. nur Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Managementplan für das Europäische Vogelschutzgebiet DE-1618-404 Eiderstedt des vom 20.09.2010, S. 10; Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Jahresbericht 2013 Jagd- und Artenschutz, S. 54 und 60; vgl. auch die Bestandsstatistik des … GA III, 486 und dem daraus zu entnehmenden starken Rückgang der Brutpaare) kann zur Überzeugung des Senats nicht mehr von einer natürlichen Fluktuation die Rede sein. (b) Dies gilt gleichermaßen für das Regelbeispiel in § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG, soweit danach nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht, ebenfalls nicht als erhebliche Schädigung anzusehen sind. Natürliche Ursachen für die nachteiligen Abweichungen im Sinne dieser Vorschrift, z. B. durch Prädation, vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ohne dass der Beklagte bzw. Beigeladene dem im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens substantiiert widersprochen haben, hat der Kläger bereits in der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen (GA 785 f; sowie nachfolgend GA II 271 276 und GA III 513 ff ), dass in den Jahren 2008 2011 insgesamt 37 Nester von Brutpaaren der Art Trauerseeschwalbe durch automatisch auslösende Kamera überwacht worden und auf den dabei erstellten 58.000 Fotos lediglich 3 Prädationsereignisse dokumentiert worden seien (vgl. dazu auch …, Michael-Otto-Institut, Erhaltungszustand und Rückgangsursachen der Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt, Dezember 2011, S. 7). Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses klägerischen Vortrages zu zweifeln. Abgesehen davon wird der starke Rückgang des Trauerseeschwalbenbestandes allein durch Prädation (die auch in "guten" Jahren vorhanden war) nicht schlüssig erklärt. Die Regelung zur herkömmlichen Bewirtschaftungsweise trägt der Erkenntnis Rechnung, dass die Erhaltung von Habitaten und natürlichen Lebensräumen oftmals von der Fortsetzung der bisherigen Bewirtschaftung abhängig ist und daher die Annahme erlaubt ist, dass die durch die normale Bewirtschaftung verursachten Schäden die Schwelle der Erheblichkeit nicht überschreiten. Diese Ausnahme erfasst allerdings nur eine landwirtschaftliche Betätigung, und zwar nur eine Bodenertragsnutzung durch Landwirtschaft im engeren Sinne (so auch John, a.a.O., § 19 Rn. 31; Gellermann, NVwZ 2008, 828 ). Da die Tätigkeit des Beigeladenen nicht als Bodenertragsnutzung zu qualifizieren ist, scheidet die Regelausnahme des § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG hier aus. Im Ergebnis liegt danach zur Überzeugung des Senats in Bezug auf den Erhaltungszustand der geschützten Art Trauerseeschwalbe und ihres Lebensraumes auf Eiderstedt ein erheblicher Umweltschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a USchadG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatschG vor. ee. Dieser Schaden beruht (auch) auf einer mitursächlichen Handlung des Beigeladenen (§ 2 Nr. 3 USchadG), für die er bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des USchadG verschuldensabhängig haftet (§ 3 Abs. 1 USchadG). Nach der Systematik des USchadG begründet das Gesetz in § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG zunächst eine verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit für bestimmte, in der Anlage 1 zu diesem Gesetz abschließend aufgeführte berufliche Tätigkeiten (Gefährdungshaftung); das betrifft im Wesentlichen den Betrieb besonders umweltgefährdender Anlagen sowie bestimmte Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen und erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen (vgl. dazu Cosack/Enders, a.a.O., S. 411, m.w.N.). In § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG regelt das Gesetz schließlich eine Verschuldenshaftung als Auffangtatbestand: Danach gilt das Gesetz auch für "Schädigungen von Arten und Lebensräumen i.S.v. § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat". Dieser Auffangtatbestand setzt somit bei durch "andere berufliche Tätigkeiten" verursachten sog. Biodiversitätsschäden i.S.v. § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG ein Verschulden des Verantwortlichen voraus, wobei im Hinblick auf den Verschuldensmaßstab "vorsätzlich oder fahrlässig" auf § 276 BGB zurückgegriffen wird (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 75 und 78 juris; Beckmann/Wittmann, a.a.O., § 3 USchadG, Rn. 11). Diese Regelung bildet damit eigentlich einen Fremdkörper im Rahmen des primär öffentlich-rechtlich ausgestalteten Haftungskonzepts des USchadG (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 75 juris; so auch Cosack/Enders, a.a.O., S. 411 m.w.N.). Den Vorwurf des Klägers, der Beigeladene habe mit der Absenkung des Wasserspiegels seit 2007 den eingetretenen Umweltschaden unmittelbar durch eigenes Verschulden – als Ausübender einer beruflichen Tätigkeit – verursacht, teilt der Senat nicht. Anders beurteilt der Senat dies im Hinblick auf den klägerischen Vorwurf, dass das Betreiben der Schöpfwerke ursächlich für den eingetretenen Schaden sei. (1) Der Beigeladene ist ein Verantwortlicher i.S.d. USchadG für den eingetretenen Umweltschaden. Verantwortlicher ist nach § 2 Nr. 3 USchadG jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt (…), und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat. Es muss also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Umweltschaden bestehen. Davon ist hier auszugehen. (a) Der Beigeladene übt mit seinem Siel- und Schöpfwerksbetrieb eine "berufliche Tätigkeit" im Sinne des § 2 Nr. 4 USchadG aus, auch wenn es sich dabei um die Tätigkeit eines Wasser- und Bodenverbandes i.S.d. Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und bei der von ihm betriebenen Gewässerunterhaltung um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 38 LWG handelt. "Berufliche Tätigkeit" ist nach § 2 Nr. 4 USchadG "jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird." Davon ist hier im Hinblick auf den Beigeladenen auszugehen. Auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 15) wird Bezug genommen. Die Auffassung des Beigeladenen, dass der Anwendungsbereich des § 2 Nr. 4 USchadG ausdrücklich nur auf "wirtschaftliche" Tätigkeiten ausgerichtet ist, findet bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Stütze (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.12.2006 BT-Drs. 16/3806). Denn danach dient "die Definition der beruflichen Tätigkeit der Umsetzung von Artikel 2 Nr. 7 der Umwelthaftungsrichtlinie. Die Definition ist notwendig, da nach § 2 Nr. 3 USchadG als Verantwortlicher nur solche Personen anzusehen sind, die eine berufliche Tätigkeit ausüben oder bestimmen. Berufliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, und zwar unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird." Selbst eine ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben fällt danach in den Anwendungsbereich der Vorschrift, da es sich nicht um eine nur rein private Tätigkeit handelt (Beckmann/Wittmann, a.a.O., § 2 USchadG, Rn. 43). Der VGH München hat dies in einer Entscheidung vom 17.04.2015 8 CE 15.398 (NVwZ-RR 2015, 530) im Hinblick auf Tätigkeiten des Staates im Bereich der Daseinsvorsorge, die zur schlichten Hoheitsverwaltung gehört (dort: Straßenbaulastträger) anders beurteilt. Der Senat vermag sich allerdings dieser Auffassung nicht zuletzt wegen der in Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG als berufliche Tätigkeit aufgelisteten Beispiele (siehe bes. Nr. 6) nicht anzuschließen. (b) Der Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen ist auch unmittelbar ursächlich i.S.d. § 2 Nr. 3 USchadG für den eingetretenen Umweltschaden. (aa) Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob dies im Hinblick auf eine vom Kläger behauptete kontinuierliche Wasserstandsabsenkung der mittleren Wasserstände im Eiderstedter Grabensystem seit dem 30.04.2007 der Fall ist. Die unter Berufung auf Berechnungen im Gutachten des Michael-Otto-Instituts vom 03.04.2009 vorgetragene Behauptung des Klägers, dass der Beigeladene den Wasserstand in Eiderstedt durch den Betrieb seiner Schöpfwerke, insbesondere des Schöpfwerks Adamsiel, abgesenkt habe und sich das Verwaltungsgericht nur unzutreffend unter Hinweis auf den unveränderten Pumpenpeil mit den vorgebrachten Zahlen und Analysen auseinandergesetzt habe, ist hier aus den nachfolgenden Gründen nicht entscheidungserheblich und kann offen bleiben. (bb) Zur Überzeugung des Senats besteht zwischen dem unveränderten Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen und dem Umweltschaden ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang i.S.d. § 2 Nr. 3 USchadG. Nach dem Ursachenbegriff im Sinne der zivilrechtlichen Äquivalenztheorie ist jede Handlung im Sinne einer conditio sine qua non kausal, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (hier der Umweltschaden) entfiele. Sämtliche Ursachen(beiträge) werden insoweit als gleichwertig betrachtet, unabhängig davon, wie weit sie vom eingetretenen Ereignis entfernt sind. Den nach dieser Theorie sehr großen Kreis von relevanten Ursachen versucht die sogenannte Adäquanztheorie einzuschränken, indem ein Schädiger nicht für solche Ereignisse einstehen muss, die nach der normalen Lebensanschauung eines objektiven, informierten Dritten völlig außerhalb der Erfahrung und Erwartung liegen. Zwar verlangt die dem USchadG zugrundeliegende Umwelthaftungsrichtlinie keine Unmittelbarkeit, das USchadG selbst regelt allerdings abweichend davon durch das in § 2 Nr. 3 USchadG aufgenommene Kriterium der Unmittelbarkeit eine Einschränkung denkbarer Verursacher (dazu auch Beckmann/Wittmann, a.a.O., § 2 USchadG, Rn. 37 f; Beuck, VersR 2012, 1215 ). Der Wortlaut des § 2 Nr. 3 USchadG legt dementsprechend nahe, dass der Gesetzgeber den Verursachungsbegriff des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts auch im Bereich des Umweltschadensrechts anwenden will. Nach der im Ordnungsrecht überwiegend vertretenen Theorie der unmittelbaren Verursachung ist als Verursacher einer Gefahr derjenige anzusehen, der durch sein Verhalten selbst die konkrete Gefahr unmittelbar herbeigeführt hat, der also in eigener Person die Gefahrenquelle überschritten hat (so ausdrücklich OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 94) Das setzt allerdings zunächst voraus, dass das Verhalten, an das die Verantwortlichkeit anknüpft, überhaupt eine Ursache für den Eintritt der Gefahrenlage bildet bzw. bilden kann (vgl. zum Ganzen Beckmann/Wittmann, a.a.O., § 2 USchadG, Rn. 37 f). Davon ist hier im Hinblick auf den unveränderten Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen in Kenntnis des Bestandsrückgangs der Trauerseeschwalbe auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat als Ausgangspunkt seiner Überlegungen zur Ursächlichkeit festgestellt, dass die Lebensraumbeeinträchtigung der Trauerseeschwalbe durch den Verlust offener Wasserflächen (Verbuschung und Verschilfung der Parzellengräben) und einen erhöhten Prädatorendruck verursacht worden sei. Weitergehend hat es festgestellt, dass der Beigeladene für die Pflege und Unterhaltung der Parzellengräben und Sielzüge nicht verantwortlich sei und es deswegen für keinen der im Managementplan für die Trauerseeschwalbe als negativ erkannten Einflussfaktoren eine unmittelbare Zuständigkeit und Verantwortung des Beigeladenen gebe. Dieser habe auch nicht (mittelbar konkret) durch seinen Schöpfwerksbetrieb einen Umweltschaden verursacht, weil er den Wasserstand nicht abgesenkt bzw. weil er den Schöpfwerksbetrieb unverändert fortgeführt habe. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Auf die Frage, ob eine mittelbare Verursachung ausreicht, kommt es ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob eine fehlende Einwirkung des Beigeladenen als Oberverband auf die betroffenen sieben Unterverbände eine mittelbare Verursachung des Umweltschadens darstellt. Im vorliegenden Fall liegt bereits eine unmittelbare (Mit)Verursachung durch eine Tätigkeit des Beigeladenen vor. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die vom Verwaltungsgericht benannten Faktoren mitursächlich für den o.a. Umweltschaden sind. Es kann auch offen bleiben, ob die benannten Ursachen im Rahmen einer Gewichtung einen größeren Ursachenanteil aufweisen. Denn in allen o.a. offiziellen Publikationen des Landes Schleswig-Holstein wird ausdrücklich auch das Wassermanagement auf Eiderstedt als Mitursache benannt. Ohne den Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen könnte egal wie hoch die Verdunstung oder andere klimatische Rahmenbedingungen sind kein Wasser (zumindest nicht in dieser Größenordnung während der Brutzeit der Trauerseeschwalbe im Frühjahr) aus dem Eiderstedter Grabensystem ablaufen. Die Notwendigkeit einer Regelung der Vorflut und damit zwangsläufig auch das zwingend erforderliche Zusammenspiel der Privateigentümer der Parzellengräben und der sieben im Bereich des Vogelschutzgebietes tätigen Sielverbände mit dem Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen liegen auf der Hand: Ohne dessen Tätigkeit könnten die Sielverbände ihre Sielzüge und die Privateigentümer ihre Parzellengräben nicht (mehr) entwässern; landwirtschaftliche Flächen auf Eiderstedt würden teilweise zumindest zeitweise permanent unter Wasser stehen. Dieser unmittelbare und nicht fernliegende Ursachenzusammenhang zwischen der Schöpfwerkstätigkeit des Beigeladenen und dem eingetretenen Umweltschaden wird im Managementplan für das Europäische Vogelschutzgebiet DE-1618-404 Eiderstedt des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 20.09.2010 (S. 13 14) und durch die als Anlage 3 in den Managementplan aufgenommenen Maßnahmeblätter (u.a. mit dem Adressaten DHSV) insbesondere Nr. 1 "Sicherstellung von Mindestwasserständen", Nr. 7 "Optimierung des Wasserhaushalts in den einzelnen Siel-/Schöpfwerkseinzugsgebieten" Nr. 8 "Optimierung der Grabenunterhaltung an den Parzellengräben" und Nr. 13 "Durchgängigkeit des Gewässersystems erhöhen" schlüssig verdeutlicht. Im Jahresbericht 2013 Jagd- und Artenschutz des Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, heißt es sogar wörtlich auf Seite 54: "……durch das Auslegen von Nistflößen (seit 1989) und eine intensive Betreuung des Restvorkommens durch C I konnte ein kleiner Brutbestand der Trauerseeschwalbe zwar über Jahre gehalten werden, die fortschreitende Intensivierung der Landwirtschaft auf Eiderstedt wirkte und wirkt aber dem Erhalt der Art derzeit massiv entgegen. Als Ursachen sind vor allem der fortgeschrittene Grünlandumbruch …….und die Unterbindung der Fischwanderungen durch ein ausschließlich an der Entwässerung orientiertes Wassermanagement zu nennen". (Hervorhebung vom Senat) Der Senat hat keinen Anlass, an dem dargelegten Ursachenzusammenhang zu zweifeln. Die Ausführungen in diesen Publikationen verdeutlichen vielmehr, dass die Trauerseeschwalbe neben der erwiesenen Notwendigkeit von ausreichend dimensionierten offenen Wasserflächen zudem als Nahrungsgrundlage u.a. auch kleinster Fische bedarf. Es liegt auf der Hand, dass für die Entwicklung und Unterhaltung der Nahrungsorganismen ganzjährig ein Mindestwasserstand im Grabensystem erforderlich ist. Auch das hängt zumindest teilweise mit dem Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen und den dort eingestellten Pegeln zusammen (siehe Anlage 3 zum a.o. Managementplan, Maßnahmeblatt 13). Dies gilt auch in Anbetracht der Darlegungen im Urteil des Verwaltungsgerichts u.a. zur Notwendigkeit der unveränderten Beibehaltung des Pumpbetriebes auch in Zeiten fehlenden Niederschlages u. a. wegen kapillar aufsteigendem Nordseewasser im Bereich Westerhever und Abwasser aus dortigen Siedlungsbereichen und den dortigen Darlegungen dazu, dass es trotz unveränderten Pegelpeils durch verschiedene Hilfsmaßnahmen für die Trauerseeschwalbe und ihren Lebensraum gelungen sei, neue Kolonien zu initiieren. Der Beigeladene ist daher (neben anderen) Verursacher i.S.d. § 2 Nr. 3 USchadG. Seine auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu vernachlässigende Mitverursachung des eingetretenen Umweltschadens durch den Siel- und Schöpfwerksbetrieb steht für den Senat außer Frage. Eine Mitverursachung reicht angesichts des Wortlautes des § 2 Nr. 3 USchadG ohne weiteres aus (vgl. dazu Beckmann/Wittmann, a.a.O., § 2 USchadG, Rn. 39). Die Bedeutung des Ursachenbeitrages des Beigeladenen im Verhältnis zu anderen Wirkumständen bzw. auch der Einwand, dass die Tätigkeit durch Ausbaupläne genehmigt worden ist, wie auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass den Beigeladenen keine Garantenpflicht bzw. keine positive Handlungspflicht trifft, seine Vorfluteinrichtungen nunmehr so zu betreiben, dass eine jahrzehnte lange Fehlentwicklung nunmehr kompensiert wird, ändert an dieser Feststellung nichts. (2) Den Beigeladenen trifft für seinen mitverursachenden Beitrag am eingetretenen Umweltschaden ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 USchadG. Das USchadG begründet, wie dargelegt, in § 3 Abs. 1 Nr. 1 zunächst eine verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit für bestimmte, in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG abschließend aufgeführte berufliche Tätigkeiten (Gefährdungshaftung). Im Hinblick auf Nr. 6 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG "Aufstauen von oberirdischen Gewässern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 68 Abs. 1 oder Abs. 2 einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen" ist eine Gefährdungshaftung des Beigeladenen (der Inhalt der Plangenehmigung aus dem Jahre 1977 bzw. die genehmigten Ausbaupläne sind dem Senat s.o. nicht bekannt) nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Diese Frage kann hier aus den nachfolgenden Erwägungen jedoch offen bleiben. (a) Den Beigeladenen trifft jedenfalls ein Verschulden nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG normiert eine Verschuldenshaftung als Auffangtatbestand. Danach gilt das Gesetz auch für Schädigungen von Arten und Lebensräumen i.S.v. § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG und für unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dieser Auffangtatbestand setzt somit ein Verschulden des Verantwortlichen im Sinne von § 276 BGB voraus und zwar auch vor dem Hintergrund, eine sonst fast uferlose Haftung bei der Verursachung von Biodiversitätsschäden durch fast jede denkbare berufliche Tätigkeit über das Korrektiv der Verschuldensabhängigkeit einzuschränken (so ausdrücklich: OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 92). Mit der Verwendung der Begriffe "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit" als Maßstab für das Verschulden knüpft § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG an bekannte Begrifflichkeiten aus dem Straf- und dem Zivilrecht an. Ein Rückgriff auf das hergebrachte Begriffsverständnis aus dem Zivilrecht (§ 276 BGB) ist daher angezeigt (so bereits OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 78 und 92; vgl. auch Beckmann/Wittmann, a.a.O., § 3 USchadG, Rn. 11 m.w.N.). Das Verschulden muss sich bei den hier in Rede stehenden Schäden auf das Schutzgut der einschlägigen Vorschriften (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG i.V.m. § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG) beziehen, also auf die Unversehrtheit der in § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG benannten Arten und natürlichen Lebensräume. Für den Verantwortlichen muss daher bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zum einen die Gefahr einer Schädigung dieser Schutzgüter durch sein Verhalten zumindest erkennbar gewesen sein; darüber hinaus muss er im Hinblick auf diese Schutzgüter vorsätzlich gehandelt oder zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben (so auch Beckmann/Wittmann, a.a.O., § 3 USchadG, Rn. 11 ff). Ausgehend von diesen Grundsätzen steht für den Senat angesichts der Vielzahl an Dokumentationen über den Bestandsrückgang der Art Trauerseeschwalbe und seiner Ursachen, d.h. auch das Wassermanagement des Grabensystems auf Eiderstedt, ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Beigeladenen außer Frage. Spätestens seit der Schutzgebietsausweisung von Teilen der Halbinsel Eiderstedt als Vogelschutzgebiet im Jahre 2006 bzw. in 2009 und dem Managementplan für das Europäische Vogelschutzgebiet DE1618-404 Eiderstedt des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 20.09.2010 muss sich der beigeladene Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt auch wegen seiner Verpflichtung aus § 38 Abs. 2 Satz 2 Landeswassergesetz (LWG), wonach die Gewässerunterhaltung nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 2 b Abs. 1 Nr. 5 LWG bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen darf, dessen bewusst gewesen sein. (b) Der Feststellung, dass der Beigeladene zumindest fahrlässig gehandelt hat, steht auch nicht die vom Beklagten, Beigeladenen und in den Gründen im Urteil des Verwaltungsgerichts argumentierte Legalisierungswirkung der (behaupteten) Genehmigung bzw. der genehmigten Ausbaupläne des Siel- und Schöpfwerkbetriebs des Beigeladenen entgegen. Zutreffend ist zwar, dass sich bei wie hier sonstigen beruflichen Tätigkeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG die Frage nach der Rechtswidrigkeit des Handelns stellen kann. Nach dem Wortlaut des USchadG ist die Rechtswidrigkeit einer Tätigkeit keine Voraussetzung für eine Verantwortlichkeit, während hingegen im Zivilrecht die Rechtswidrigkeit der Handlung oder Unterlassung Grundlage einer Verschuldenshaftung ist. Ein Schädiger soll nur dann für seinen Schaden einstehen, wenn ihm persönlich für sein Handeln ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Ein solcher Schuldvorwurf ist dann nicht denkbar, wenn sich der Handelnde völlig rechtmäßig verhalten hat. Zwingende Voraussetzung für die zivilrechtliche Verschuldenshaftung ist danach die Rechtswidrigkeit der Handlung. Dazu wird in der Literatur stellenweise die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf eine Haftung nach dem USchadG, die für die sonstigen beruflichen Tätigkeiten die Verantwortlichkeit an ein Verschulden anknüpfe, nichts anderes gelten könne, auch wenn es sich um öffentliches Recht handele (Beuck, VersR 2012, 1215 m.w.N.). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Richtlinie 2004/35/EG (UH-RL) nicht im Widerspruch dazu stehe, auch wenn sie in Art. 3 Abs. 1 lit. b eine Rechtswidrigkeit der Handlung als Voraussetzung für ein Verschulden nicht erwähne. Der Umstand beruhe auf einer Prägung der Richtlinie durch die Rechtstradition anderer Länder. Ein Konflikt mit § 21 a Abs. 1 BNatSchG (jetzt § 19 BNatSchG) eine legalisierende Wirkung tritt ein, wenn die Genehmigung der schadensverursachenden Tätigkeit in Kenntnis der Schädigung erfolgte ergebe sich nicht, da es sich um eine Sonderregelung handele, die sich nur auf Tätigkeiten nach Anlage 1 des USchadG beziehe und das Erfordernis der Rechtswidrigkeit bei sonstigen beruflichen Tätigkeiten nicht eingeschränkt werden sollte (Beuck, a.a.O.). Der Senat teilt diese Auffassung, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, nicht. Die Legalisierungswirkung einer Genehmigung richtet sich nach dem Regelungsinhalt der jeweiligen Genehmigung, der sich aus der Auslegung des Bescheides unter Einbeziehung der maßgeblichen Rechtsvorschriften (hier: § 38 Abs. 2 Satz 2 LWG bzw. ältere Fassungen des Gesetzes) ergibt (vgl. dazu Beckmann/Wittmann, a.a.O., § 7 USchadG, Rn. 25). Ob und mit welchem Regelungsinhalt der Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen genehmigt worden ist, ist wie bereits dargelegt nachgewiesen worden. Selbst wenn jedoch eine wirksame Genehmigung für den Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen bestehen sollte, kommt dieser Genehmigung keine legalisierende Rechtmäßigkeitswirkung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu. Das beruht darauf, dass das USchadG grundsätzlich auch bei rechtmäßigem Verhalten anwendbar ist; die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens schließt ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG nicht aus (vgl. dazu zuletzt Petersen, NuR 2014, 525 ). Gegen die gegenteilige Auffassung streitet zunächst der eindeutige Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG, in dem von Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit des Verhaltens als Voraussetzung für ein Verschulden nicht die Rede ist. Für die Auffassung des Senats spricht aber auch die eindeutige Regelung des § 2 Nr. 3 USchadG und die dortige Definition des Begriffs "Verantwortlicher", die und damit steht die Regelung im Einklang mit Art. 2 Nr. 6 UH-RL ausdrücklich auch den Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit mit einschließt. Eine Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG in Verbindung mit der 20. Erwägung der UH-RL spricht ebenfalls dafür, dass die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit eines Verhaltens keine Voraussetzung für ein Verschulden sein soll ("Genehmigung schützt nicht vor Verantwortung" Ruffert, NVwZ 2010, 1177 ; Brinktrine, ZUR 2007, 337 ). Schließlich zeigt dies auch der Umstand, dass das USchadG in Umsetzung der UH-RL zwei explizite Ausnahmen von der Einschränkung einer Legalisierungswirkung (und damit vom Ausschluss eines Verschuldens bei rechtmäßigem Handeln) regelt. Art. 8 Abs. 4 lit. a UH-RL erlaubt die Entlastung von Verantwortlichen von Sanierungskosten, wenn diese sich auf eine Genehmigung berufen können und dort näher bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Kostenregelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 USchadG übernommen und die Umsetzung der Option auch wenn dies bisher nicht geschehen ist den Ländern überlassen (Ruffert, a.a.O., S. 1182). Im Rückschluss kann für die Anwendung des USchadG aus Art. 8 Abs. 4 lit. a UH-RL gefolgert werden, dass in anderen Fällen die Rechtmäßigkeit des Handelns grundsätzlich keine Relevanz für Art. 3 Abs. 1 lit. b UH-RL (und damit für das USchadG) hat (vgl. dazu Shirvani, UPR 2010, 209 f; Cosack/Enders, a.a.O. S., 409). In (mittelbarer) Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 lit. a UH-RL enthält außerdem § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a USchadG über den dortigen Verweis auf § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG eine weitere Ausnahme von dem Prinzip der Verantwortlichkeit trotz Genehmigung, allerdings nur unter der dort genannten Voraussetzung, dass die nachteiligen Auswirkungen der Genehmigung zuvor ermittelt worden sind (vgl. dazu Ruffert, a.a.O., S. 1182; Shirvani, a.a.O., S. 210; Cosack/Enders, a.a.O., S. 409; Brinktrine, a.a.O., S. 341; Diederichsen, NJW 2007, 3377 ). Auch das Vorliegen einer Genehmigung des Siel- und Schöpfwerksbetriebes des Beigeladenen führt demgemäß nicht zu einem Ausschluss des Verschuldens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG. Dieser Feststellung steht auch nicht die Vorschrift des § 3 Abs. 4 USchadG entgegen, da diese Regelung ausdrücklich nur die Emissionsfernwirkungen und diffuse Einträge in Boden und Gewässer betrifft (Beckmann/Wittmann, a.a.O., § 3 USchadG, Rn. 24). Davon kann hier nicht die Rede sein. Unabhängig davon würde eine Genehmigung (eines bestimmten Pumpenbetriebes bzw. eines bestimmten Pegels) dem Genehmigungsinhaber jedenfalls im Hinblick auf natur- und artenschutzrechtliche (Gesetzes-)Pflichten keinen "Bestandsschutz" vermitteln, wenn dadurch Schäden für Arten oder Lebensräume entstehen. Das gilt auch dann, wenn der rechtliche Schutz von Arten oder Lebensräumen aufgrund europäischen Rechts der Genehmigung zeitlich nachfolgt. Der Beigeladene hat als öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger insoweit dynamische Betreiberpflichten und muss falls dies erforderlich ist eine Änderung des Siel- und Schöpfwerkbetriebes (Pegels) veranlassen. Der Beklagte hat darüber im Rahmen der Gewässeraufsicht zu wachen (§ 83 LWG). c. Dem Kläger steht nach den vorstehenden Erwägungen des Senats nur ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu, nicht jedoch der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, dem Beigeladenen aufzugeben, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Für diese vom Kläger begehrte weitergehende Verpflichtung des Beklagten fehlt es an der notwendigen Spruchreife. Das ergibt sich aus dem Verfahrensregime des USchadG. Dem Beklagten steht im Hinblick auf die Anordnung von Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe des Verfahrensregimes in §§ 10, 7 Abs. 2 und § 8 USchadG ein Ermessen zu, das bisher von ihm nicht ausgeübt worden ist; zugleich ist eine zur Spruchreife des Verfahrens führende sog. Ermessenreduzierung auf Null, weil besondere Umstände vorliegen, die ausschließlich eine einzige Entscheidungsmöglichkeit als rechtmäßig erscheinen lassen, nicht gegeben. Das in § 7 Abs. 2 USchadG verwendete Wort "kann" bedeutet kein umfassendes Entschließungsermessen des Beklagten im herkömmlichen Sinne, sondern bringt lediglich eine Befugnis zum Ausdruck. Soweit ein Umweltschaden festgestellt worden ist, kommt der zuständigen Behörde hinsichtlich des "Ob" eines Tätigwerdens nach Maßgabe des § 10 USchadG kein Ermessen zu. Davon ist hier angesichts der Feststellung des Senats, dass ein Umweltschaden vorliegt, auszugehen. Dass sich der Erhaltungszustand der geschützten Art Trauerseeschwalbe und ihres natürlichen Lebensraumes auf der Halbinsel Eiderstedt („dramatisch“) verschlechtert hat, jeder kausale Beitrag und damit auch eine Pegelstandregulierung nicht nur als „mittelbare“ Ursache relevant ist und die Mitverantwortung des Beigeladenen eine Pflicht des Beklagten zum Einschreiten begründet, ist oben ausgeführt worden. Es verbleibt allerdings ein Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen und des Zeitpunktes und Inhalts der konkret zu ergreifenden Maßnahme (vgl. dazu Beckmann/Witmann, a.a.O., § 7 Rn. 9 und § 10 Rn. 3 USchadG).Einer der in Betracht kommenden Verantwortlichen ist der Beigeladene. Das dem Beklagten insbesondere nach Maßgabe des in § 7 Abs. 2 und 8 USchadG geregelten Verfahrensregimes zustehende Auswahlermessen ist im vorliegenden Fall angesichts der vielen in den o.a. offiziellen Publikationen benannten Verursacher und Ursachen für die Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Art Trauerseeschwalbe nicht auf Null reduziert, wie allein der Managementplan für das Europäische Vogelschutzgebiet DE-1618-404 Eiderstedt des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 20.09.2010 (S. 13 14) und durch die als Anlage 3 in den Managementplan aufgenommenen Maßnahmeblätter (mit einer Vielzahl von Adressaten u.a. des DHSV, sieben Sielverbände des Vogelschutzgebietes, LLUR, UWB, MLUR, Flächeneigentümer, Landwirten und Jägerschaft) insbesondere Nr. 1 "Sicherstellung von Mindestwasserständen", Nr. 7 "Optimierung des Wasserhaushalts in den einzelnen Siel-/Schöpfwerkseinzugsgebieten" Nr. 8 "Optimierung der Grabenunterhaltung an den Parzellengräben" und Nr. 13 "Durchgängigkeit des Gewässersystems erhöhen", verdeutlicht. Diese Situation, wie sie sich aus den Verfahrensvorgängen ergibt, zeigt zugleich, dass von einer Reduzierung des Auswahlermessens des Beklagten im Sinne des Verfahrensregimes der §§ 7 und 8 USchadG auf allein den Beigeladenen überhaupt noch nicht die Rede sein kann, aber seine Heranziehung zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen auch nicht ausgeschlossen ist. Im Gegenteil, im Hinblick auf den Beigeladenen und die vom Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung sieht der Senat Anlass zu folgender Feststellung: Sofern der Beigeladene vom Beklagten für Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden sollte, besteht bei der Bestimmung geeigneter (Sanierungs-)Maßnahmen, insbesondere bzgl. der Pegelregulierung, ein Entscheidungsspielraum, in dessen Rahmen auch die schutzwürdigen Interessen der Verbandsmitglieder (Unterverbände) bzw. der Gewässeranlieger (Landwirte bzw. Gebäudeeigentümer) sowie evtl. zu beachtende weitere naturschutzrechtliche Ziele zu berücksichtigen sind. Insoweit gilt allerdings, dass der Beigeladene seine Aufgaben im Einklang mit § 38 Absatz 2 Satz 2 LWG, wonach die Gewässerunterhaltung nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete der in § 2 b Abs. 1 Nr. 5 LWG bezeichneten Schutzgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen darf, wahrzunehmen hat, und zwar unabhängig von bisherigen Ausbauplänen, Plangenehmigungen oder Erlaubnissen. Es kommt also nicht darauf an, ob und ggf. welcher Pegelstand bisher „genehmigt“ worden ist. Solche evtl. vorhandenen (Alt)Genehmigungen und damit der Siel- und Schöpfwerksbetrieb sind, soweit erforderlich und rechtlich möglich, im Rahmen einer dynamischen Betreiberpflicht der neuen naturschutzrechtlichen Gesetzeslage ggfs. anzupassen, wenn die Erfüllung der Gewässerunterhaltung i.S.d. § 38 Absatz 2 Satz 2 LWG nicht (mehr) gewährleistet sein sollte. Dabei ist auch zu beachten, dass nach der Wertung des Gesetzgebers reine „Bewirtschaftungsinteressen“ der Landwirte den Naturschutzzielen nicht übergeordnet sind. Im Ergebnis ist der Beklagte zum (unverzüglichen) Tätigwerden nach Maßgabe des Verfahrensregimes der § 7 Abs. 2 und § 8 USchadG verpflichtet. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen ist der Beklagte als zuständige Naturschutzbehörde bzw. Wasserbehörde angesichts des Erhaltungszustandes der geschützten Art Trauerseeschwalbe zumindest zu vorläufigen fachaufsichtlichen Weisungen berechtigt und ggfs. verpflichtet. Der Managementplan für das Vogelschutzgebiet Eiderstedt vom 20.09.2010 dessen Durchsetzung nach den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein obliegen soll steht der Wahrnehmung der dem Beklagten gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht entgegen. Den Beweisanregungen des Klägers zum Bestandsrückgang der Art Trauerseeschwalbe und dessen Ursachen war aus den vorgenannten Gründen nicht nachzukommen. Der Beklagte war nach alledem zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig erklärt worden, weil sich dieser durch die Stellung eines eigenen Sachantrages an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO iVm § 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger begehrt als anerkannte Umweltvereinigung die Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz USchadG gegenüber dem Beigeladenen, da dieser zu Lasten der Trauerseeschwalbe Umweltschäden auf Eiderstedt zu vertreten habe. Die Halbinsel Eiderstedt ist ca. 30.000 ha groß, wovon ca. insgesamt 7.000 ha in den Jahren 2006 und 2009 in zwei Tranchen als Vogelschutzgebiet DE 1618-404 ausgewiesen wurden. Die Schutzgebietsausweisung erfolgte u.a. wegen des Vorkommens der Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt. Die Trauseeschwalbe ist eine seit 1979 durch die europäische Vogelschutzrichtlinie besonders geschützte Art. Sie ist ein Zugvogel, der im Frühjahr auf offenen Gewässern brütet und jagt. Die Halbinsel Eiderstedt bedarf zur Siedlung und landwirtschaftlichen Nutzung der Entwässerung. Diese erfolgt über ca. 5.000 km sogenannte Parzellengräben, die in ein Netz von Sielzügen münden, die eine Länge von insgesamt 900 km aufweisen. Die Parzellengräben werden von den jeweiligen Nutzern der anliegenden Flächen unterhalten, während die Unterhaltungslast für die Sielzüge als Vorfluter bei den jeweiligen insgesamt 17 auf Eiderstedt ansässigen Wasser- und Bodenverbänden liegt, die traditionell die Bezeichnung "Sielverband" führen. Ursprünglich wurde die landwirtschaftliche Nutzfläche Eiderstedts überwiegend relativ extensiv durch Weidemast auf Dauergrünlandflächen genutzt, die durch die Parzellengräben entwässert wurden. Die Flächenanlieger pflegten die Parzellengräben und strebten einen hohen Sommerwasserstand an, weil die Parzellengräben als Viehtränke und zur Weideabgrenzung erforderlich waren. Infolge des landwirtschaftlichen Strukturwandels wurde die Grünlandnutzung intensiviert und teilweise Grünland zu Ackerland umgebrochen mit der Folge, dass von Seiten der Landanlieger weniger Interesse an der Freihaltung und dem Aufstau der Parzellengräben bestand. Diese Gräben werden zum Teil in ihrer ursprünglichen Funktion nicht mehr benötigt. Die Mehrzahl der Parzellengräben führt deshalb in den Sommermonaten einen niedrigeren Wasserstand als vor Jahrzehnten und ist auf den Böschungen dicht bewachsen. Im Managementplan für das Europäische Vogelschutzgebiet DE-1618-404 Eiderstedt des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 20.09.2010 heißt es dazu, die Bedeutung des Vogelschutzgebietes sei im Wesentlichen durch die landwirtschaftliche Grünlandnutzung entstanden und könne dauerhaft auch nur durch landwirtschaftliche Nutzung erhalten werden. Das Vogelschutzgebiet Eiderstedt werde auch heute überwiegend als Grünlandgebiet großflächig traditionell bewirtschaftet und sei insbesondere wegen seiner Größe noch das wichtigste Brutgebiet der Trauerseeschwalbe und eines der wichtigsten Brutgebiete für Wiesenvögel in Schleswig-Holstein. Es weise ein umfangreiches Grabennetz mit Sielzügen, Zuggräben und Parzellengräben auf. Auf den meisten Grünlandflächen (Fennen) sei eine Tränkekuhle vorhanden. Der Wasserstand in den Gräben werde im Sommer in manchen Bereichen an Kulturstauen gezielt aufgestaut. An einigen Weideflächen werde der Grabenwasserstand auch heute noch soweit aufgestaut, dass die Gräben als Abgrenzung ausreichten und die Zäune nicht erforderlich seien. Hohe Wasserstände, nasse Senken und eine traditionelle der Landwirtschaft angepasste Nutzung würden auf Flächen der Stiftung Naturschutz und im Rahmen des Vertragsnaturschutzes erhalten (Managementplan, S. 12). Allerdings seien in den letzten Jahren viele kleine Veränderungen im Vogelschutzgebiet Eiderstedt aufgetreten, die jede für sich nur von geringer, aber in der Summe ihrer Auswirkungen von erheblicher Bedeutung seien. Dazu zählten die Intensivierung der Bewirtschaftung, die Einebnung der Flächen und Zerstörungen des Beet-Grüppensystems, die effektive Entwässerung, fehlende Unterhaltung und Betrieb von Kulturstauen, fehlende Grabenunterhaltung, Umwandlung von Grünland in Ackerland, Auftreten und Aufwachsen von Gehölzen, fehlende Durchgängigkeit des Gewässersystems und eine Zunahme der Prädation. Zwar habe der Flächenanteil des Vertragsnaturschutzes im Vogelschutzgebiet in den letzten Jahren (Stichtag 01.01.2010: 2.616 ha) deutlich zugenommen und wirke sich in Verbindung mit den durchgeführten biotopgestaltenden Maßnahmen positiv aus, dies habe jedoch nicht ausgereicht, um den dramatischen Bestandsrückgang der Trauerseeschwalbe zu stoppen und einen für den dauerhaften Bestandserhalt ausreichend hohen Bruterfolg der Wiesenbrüter zu sichern (Managementplan, S. 12). Der Bestand und die Bestandsentwicklung der Trauerseeschwalbe hat sich dahingehend entwickelt, dass diese Art bis Ende der 1960er-Jahre in Schleswig-Holstein weit verbreitet und häufig gewesen ist. In den Jahren nach dem zweiten Weltkrieg betrug der Brutbestand schätzungsweise 1.600 Paare. Die erste landesweite Brutbestandserfassung 1966 1968 ergab 577 Brutpaare in 86 Kolonien; bei der nächsten Erfassung 1981 wurden nur 187 Paare in 31 Kolonien gezählt. Bis zur Jahrtausendwende schien sich der Bestand auf niedrigem Niveau zu stabilisieren, um dann jedoch in den letzten Jahren stark abzunehmen. 2005/2006 haben noch 78 Paare in Schleswig-Holstein gebrütet (Quelle: Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Europäischer Vogelschutz in Schleswig-Holstein, Arten und Schutzgebiete, Dezember 2008, S. 100/101). Einer Gesamtschau der Trauerseeschwalben-Brutbestände auf der Halbinsel Eiderstedt, seit 1996 kontinuierlich und systematisch von Herrn C. Ivens dokumentiert, ist zu entnehmen, dass das Brutvorkommen der Trauerseeschwalbe in Eiderstedt im Jahre 1996 noch 46 Brutpaare verzeichnete und auf 28 Brutpaare im Jahre 2009 zurückgegangen ist (Managementplan, S. 10). Im Jahre 2011 ist auf Eiderstedt das Bestandsminimum mit 16 Paaren registriert worden, im Jahre 2012 ein Bestand von 23 Brutpaaren und in 2013 ein Bestand von 20 Paaren, verteilt auf mehrere kleine Kolonien (Quelle: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Jagd- und Artenschutz, Jahresbericht 2013, S. 54 62). Der beigeladene Deich- und Hauptsielverband … ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Aufgaben umfassen nach Maßgabe des § 3 seiner Satzung vom 11.02.2008 u.a. die Erfüllung der Aufgaben nach dem Landeswassergesetz des Landes Schleswig-Holstein, den Hochwasserschutz mit Unterhaltung der Eider- und Mitteldeiche im gesamten Verbandsgebiet, die Unterhaltung und den Betrieb der Mitteldeichssiele, die Unterhaltung des Außentiefs an der Eider, die Unterhaltung und den Betrieb der Schöpfwerke Adamsiel und Westerhever, die Unterhaltung der Deichstülpen und der Speicherbecken, die Pflege, Unterhaltung und Verpachtung verbandseigener Flächen auf Eiderstedt, den Gewässerausbau und die Gewässerunterhaltung, die Landschaftspflege und den Naturschutz und die Beitrags- und Liegenschaftsverwaltung der 17 Unterverbände. Der Beigeladene ist nach § 1 Abs. 2 seiner Satzung wasserrechtlicher Oberverband für alle 17 Wasser- und Bodenverbände auf Eiderstedt (§ 72 Abs. 2 WVG). Der Kläger ist ein gemäß § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannter Naturschutzverband, der Beklagte die für Eiderstedt zuständige Untere Naturschutzbehörde und Wasserbehörde. Mit Schreiben vom 04.06.2008 forderte der Kläger den Beklagten auf, gegen den Beigeladenen nach dem Umweltschadensgesetz tätig zu werden, weil dieser das Gewässersystem auf Eiderstedt unter Missachtung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes bewirtschafte. Zum Einen werde der Wasserstand am Pegel Westerhever seit dem Jahre 2000 kontinuierlich abgesenkt mit der Folge, dass sich der Brutbestand der Trauerseeschwalbe aufgrund der Absenkung des Wasserstandes erheblich verringert habe. Außerdem hätten Baggerarbeiten des Beigeladenen am 20. Juni 2007 am Ostersielzug zur Aufgabe von Gelegen der Trauerseeschwalbe geführt. Die Voraussetzungen für eine Sanierungspflicht des Beigeladenen nach dem Umweltschadensgesetz seien gegeben. Es liege ein Umweltschaden im Sinne dieses Gesetzes vor, da erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Lebensraum der Trauerseeschwalbe eingetreten seien. Für diesen Umweltschaden sei der Beigeladene verantwortlich, weil er durch die Absenkung des Wasserstandes die Trauerseeschwalben in ihrer Brut störe. Das Absenken des Pegelstandes im Sielzug am Pegel Westerhever führe unmittelbar zur Reduktion des Bestandes der Trauerseeschwalbe. Diese Schadensverursachung sei auch mindestens fahrlässig, weil der Beigeladene mehrfach auf den Zusammenhang zwischen Pegelstand und Brutpaarbestand hingewiesen worden sei. Aus den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes ergebe sich eindeutig, dass auch die Bewirtschaftung des Gewässersystems die Bedeutung des Gebietes als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiet erhalten solle. Der Beigeladene habe in Kenntnis dieser Vorgaben den Wasserstand kontinuierlich reduziert. Nach Einholung diverser Stellungnahmen u.a. des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 21.12.2007, vom 04.07.2008, einer Stellungnahme des Beigeladenen vom 11.07.2008, und vom 15.10.2008 lehnte die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten am 23.10.2008 ein Tätigwerden nach dem Umweltschadensgesetz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Deich- und Hauptsielverband sowie auch die Unterverbände nach genehmigten Ausbauplänen handelten, die sich auf zulässige Hochwasserspiegel bezögen. Festlegungen von Mindestwasserständen seien nicht enthalten. Konkret zum Vorwurf der kontinuierlichen Absenkung der Wasserstände Westerhever durch den Schöfpwerksbetrieb Adamsiel sei festzustellen, dass aktuelle Untersuchungen des Ministeriums dazu keinerlei Verdacht begründeten. Die Ermittlungen ließen keine Kausalität zwischen dem eingetretenen und beklagten Umweltschaden und dem Handeln des … erkennen. Der Vorwurf fahrlässigen Handelns lasse sich in Anbetracht der Beibehaltung der Ausbaupläne und des genehmigten Schöpfwerksbetriebes nicht erheben. Die Grabenunterhaltung am 20.06.2007 sei dokumentiert. Die Maßnahme sei nach Aufforderung seitens des Beklagten unmittelbar abgebrochen worden; eine Recherche habe ergeben, dass eine Aufgabe von Gelegen der Trauerseeschwalbe nicht eingetreten sei. Mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2008 legte der Kläger Widerspruch gegen das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben des Beklagten vom 23.10.2008 ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15.09.2009 zurückwies. Der Kläger hat am 02.10.2009 u. a. unter Bezugnahme auf ein bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegtes Gutachten des NABU Schleswig-Holstein vom 03.04.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Wesentlichen dargelegt, dass die Ablehnung des Einschreitens nach dem Umweltschadensgesetz rechtswidrig sei. Durch die Baggerarbeiten am 20.06.2007 und die niedrigen Gewässerstände seien Art und Lebensraum der Trauerseeschwalbe geschädigt worden mit der Folge, dass ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes eingetreten sei. Durch die Arbeiten am Ostersielzug sei es innerhalb der Brutzeit zu einer Aufgabe von Gelegen der Trauerseeschwalbe gekommen. Die Grabenräumaktion habe unmittelbar einen weitgehenden Abfluss des Wassers in fast sämtlichen Gräben um die nahegelegene Kolonie der Trauerseeschwalbe bewirkt und mit dem Wasser sei die Nahrungsgrundlage für die mindestens drei dort noch am 24.06.2007 brütenden Paare verschwunden. Nach dem 24.06.2007 sei die Kolonie aufgegeben worden und am 08.07.2007 seien keine Vögel oder Eier mehr vorhanden gewesen. Diese Aufgabe der Gelege habe erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Trauerseeschwalbe. Auch durch das Absenken des Wasserstandes und das Beibehalten eines niedrigen Wasserstandes im Schutzgebiet seien die Lebensräume der Trauerseeschwalbe und der Erhaltungszustand dieser Art erheblich geschädigt worden. Das Ziel des Vogelschutzgebietes werde durch das Absenken des Wasserstandes und das Beibehalten des niedrigen Wasserstandes gefährdet. Ein Gutachten des Michae-lOtto-Institut, „Trauerseeschwalben und Grabenentwässerung in Eiderstedt“, belege, dass es sich um erhebliche Auswirkungen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes handele. Der Beigeladene sei für den eingetretenen Umweltschaden verantwortlich, weil er durch seine berufliche Tätigkeit den Umweltschaden verursacht habe. Europarechtlich ausreichend sei entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bereits eine mittelbare Verursachung. Sowohl durch die Baggerarbeiten wie auch durch die Absenkung des Wasserstandes und das Beibehalten eines zu niedrigen Wasserstandes sei es zu einer Störung der Trauerseeschwalben in ihrer Brut gekommen. Der Rückgang des Bestandes der Trauerseeschwalbe sei direkt mit dem Verlust geeigneter Lebensräume durch den zu niedrigen Wasserstand verknüpft. Die Absenkung des Wasserstandes sei als statistisch gesichert zu betrachten. Die Verweise des Beklagten auf den Pumpenpeil überzeugten nicht. Es gebe Hinweise darauf, dass die Pumpen wenigstens gelegentlich auch nach dem Erreichen des unteren Pumpenpeil von 3,40 m eingeschaltet gewesen seien. Auch in Zeiten großer Trockenheit pumpe der Beigeladene während der Brutzeit der Trauerseeschwalbe Wasser aus dem Grabensystem. Der sehr niedrige Wasserstand in den vom Beigeladenen regulierten Verbandsgräben führe auch dazu, dass die Zwischenstaue Schaden nehmen würden. Das den Stau überfließende Wasser falle tief und führe so zu Austrocknungen hinter dem Stau. In der Folge komme es zu Unter- oder Umspülungen des Wehrs. Die kontinuierliche Absenkung des Wasserstandes über mehrere Jahre am Pegel Westerhever hänge ursächlich mit dem veränderten Betrieb des Schöpfwerks Adamsiel durch den Beigeladenen zusammen. Der Beigeladene habe den Schöpfwerksbetrieb verstärkt mit dem Ziel betrieben, auf Eiderstedt insgesamt niedrigere Wasserstände herbeizuführen, um eine Nutzungsintensivierung der landwirtschaftlichen Flächen zu ermöglichen. Die Absenkung des Wasserstandes, die durch die Pegelstände Westerhever nachgewiesen werden könnten, seien unmittelbar schadensursächlich. Der Oberdeichgraf des Beigeladen habe ausweislich einer Pressemitteilung vom 21. Mai 2008 bestätigt, dass der durchschnittliche Jahreswasserstand im Zeitraum von 2000 bis 2007 um 15 cm gesunken sei. Der Beigeladene betreibe die Pumpe am Schöpfwerk Adamsiel auch während der Brutzeit der Trauerseeschwalbe in Zeiten großer Trockenheit mit der Folge, dass Wasser aus dem Grabensystem abgeführt werde, obwohl ohne weiteres höhere Wasserstände im Grabensystem geführt werden könnten, ohne Siedlungen oder landwirtschaftliche Nutzungen zu beeinträchtigen. Die Beibehaltung niedriger Wasserstände in dem Grabensystem auf Eiderstedt habe einen sanierungsbedürftigen Umweltschaden verursacht; das Pumpwerk Adamsiel werde so betrieben, dass der Wasserstand nicht auf den für die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der Trauerseeschwalbe und ihres Lebensraumes notwendigen Pegel habe ansteigen können. Der Beigeladene habe den Umweltschaden auch dadurch verursacht, dass er die ihm zustehende Anordnungsbefugnis gegenüber seinen Mitgliedsverbänden nicht genutzt habe, um diese zur Führung höherer Wasserstände in ihren jeweiligen Verbandsgewässern anzuhalten. Für die von ihm begehrte Anordnung reiche bereits eine Mitverursachung durch die berufliche Tätigkeit des Beigeladenen; entgegen § 2 Nr. 3 USchadG sei eine unmittelbare Verursachung des Umweltschadens nicht erforderlich. Die Bestimmungen des Umweltschadensgesetzes seien sowohl für die Wasserstandsabsenkung durch den Schöpfwerksbetrieb, als auch für die Störung der Trauerseeschwalbenkolonie durch die Baggerarbeiten einschlägig. Das Umweltschadensgesetz sei nicht gegenüber dem besonderen Artenschutzrecht des Bundesnaturschutzgesetzes subsidiär, weil die Sanierung von Biodiversitätsschäden gefordert werde, die das Bundesnaturschutzgesetz nicht regele. Der Beigeladene verhindere die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der Trauerseeschwalbe und ihres Lebensraumes. Der Schaden sei schließlich vom Beigeladenen auch in Kenntnis aller Umstände, mithin schuldhaft, verursacht worden. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Oktober 2008 und seines Widerspruchsbescheides vom 15. September 2009 zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen; hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter Bezugnahme auf seine Bescheide die Auffassung vertreten, dass durch den Beigeladenen keine Absenkung der Wasserstände im Grabensystem auf Eiderstedt veranlasst worden seien. Vielmehr sei das Schöpfwerk Adamsiel seit dem Jahre 2005 automatisch mit unveränderten Peilständen geführt worden. Es sei lediglich die Amplitude der einzelnen Punktvorgänge von ursprünglich 40 cm im Jahre 2008 auf nunmehr 20 cm reduziert worden. Das Pumpenpeil des Schöpfwerks Adamsiel sei aber zu keiner Zeit unter ein Niveau von 1,60 m unter Normalnull abgesenkt worden. Das Schöpfwerk werde automatisiert so betrieben, dass das Gebiet des Sielverbandes Westerhever-Augustenköge bei einem der Plangenehmigung zugrundeliegenden Bemessungshochwasser entwässert werden könnte. Eine Ende des Jahres 2005 durchgeführte Absenkung des mittleren Pegels um rund 10 cm sei darauf zurückzuführen gewesen, dass eine technische Optimierung der Schöpfwerke stattgefunden habe. Diese Umstellung des seitdem unverändert betriebenen Schöpfwerks sei zum Einen vor der Einrichtung des Vogelschutzgebietes auf Eiderstedt und zum Anderen vor der Inkraftsetzung des Umweltschadensgesetzes erfolgt. Die Wasserstände im Grabensystem auf Eiderstedt seien witterungsbedingten Schwankungen durch Niederschlag und Verdunstung unterworfen. Die Auswertung der Ganglinie der Monatsmittelwerte am Pegel Westerhever lasse eine schöpfwerksbedingte Wasserstandsabsenkung nicht erkennen. Der Beigeladene habe durch seinen unveränderten Schöpfwerksbetrieb auch nicht gegen das infolge der Vogelschutzgebietsausweisung für Teile von Eiderstedt geltende Verschlechterungsverbot verstoßen. Die vom Kläger behauptete Veränderung von Pegelständen sei ohnehin ungeeignet, Hinweise darauf zu geben, welche Effekte z. B. klimatische hierfür ursächlich seien. Eine Beeinflussung des Wasserstandes durch eine veränderte Steuerungsstrategie des Schöpfwerks sei daraus jedenfalls nicht ableitbar. Darüber hinaus seien die Wasserstände im Grabensystem auf Eiderstedt ohnehin nur eine von mehreren Auswirkungen auf die Population der Trauerseeschwalbe. Deshalb sei die sich entwickelnde Managementplanung für das Vogelschutzgebiet Eiderstedt darauf ausgerichtet, auch offene Wasserflächen zu schaffen, um den bereits vor der Unterschutzstellung zu geringen Anteil offener Wasserflächen zu erhöhen. Auch der Beigeladene habe Maßnahmen zur Schaffung von Wasserflächen initiiert. Die Baggerarbeitern am Ostersiel im Juni 2007 hätten nach Auskunft des Beistandes des Klägers, Herrn …, nicht zur Aufgabe einer Trauerseeschwalbenkolonie geführt. Ohnehin sei das Umweltschadensgesetz insoweit nicht anwendbar, einschlägig sei vielmehr das vorrangige Artenschutzrecht. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Darüber hinaus sei das Umweltschadensgesetz nicht anwendbar, weil die Trauerseeschwalbe dem spezielleren Artenschutzrecht nach § 44 BNatSchG unterfalle. Es liege auch kein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes vor, weil seit dessen Geltung jedenfalls keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Eiderstedter Trauerseeschwalbenbestand eingetreten seien. Im Übrigen könne die von ihm während der Geltung des Umweltschadensgesetzes unverändert fortgesetzte Bewirtschaftung seiner Siele und Schöpfwerke schon aus Rechtsgründen nach Maßgabe der Definition in § 19 BNatSchG nicht als Umweltschaden gewertet werden. Jedenfalls habe er einen etwaigen Umweltschaden nicht schuldhaft verursacht. Er habe auf den Trauerseeschwalbenbestand weder direkt noch indirekt Einfluss genommen. Es sei vielmehr ein fortschreitender globaler Rückgang der Trauerseeschwalbenbestände zu beobachten. Der jahrzehntelang anhaltende Rückgang der Trauerseeschwalbenbestände auf Eiderstedt habe vielfältige Ursachen, die aber nicht auf eine von ihm seit dem Jahre 2007 ohnehin nicht betriebene Wasserstandabsenkung zurückzuführen sei. Die Aufrechterhaltung des Pumpenbetriebes am Adamsiel bei teilweise niedrigen Wasserständen in den Sielzügen der Unterverbände sei im Einzelfall ggf. erforderlich, um kapillar aufgestiegenes Wasser aus der Nordsee oder Siedlungsabwasser aus dezentralen Abwasseranlagen abzuführen. Ihm sei eine etwaige Lebensraumbeeinträchtigung der Trauerseeschwalbe schon deshalb nicht unmittelbar zurechenbar, weil er keine eigenen Verbandsgewässer bewirtschafte. Die für den Trauerseeschwalbenlebensraum ungünstige Pflege und Wasserrückhaltung in Sielzügen und insbesondere Parzellengräben sei von ihm nicht zu verantworten. Er habe in geeigneten Einzelfällen durch die Anlage von Tränkekuhlen, Grabenräumungen und die Beteiligung an der Lebensraumverbesserung im Augustenkoog Hilfsmaßnahmen zugunsten des Trauerseeschwalbenbestandes sogar unterstützt. Diesem Zweck diene auch die beabsichtigte Installation einer zentralen Fernsteuerung der Schöpfwerke, Siele und Stauanlagen, um die Wasserstände im Interesse des Naturschutzes besser regulieren zu können. Schließlich treffe ihn hinsichtlich der Verursachung eines etwaigen Umweltschadens auch kein Verschulden, da er die für ihn geltenden Vorgaben zur Wasserstandsregulierung beachtet habe. Falsch sei schließlich, dass es durch die Grabenräumungsarbeiten am 20.06.2007 zu einer Aufgabe von Gelegen gekommen sei. Bereits der Beklagte habe hinreichend dokumentiert, dass dies nicht der Fall sei. Ausdrücklich falsch sei auch die Behauptung des Klägers, durch die Arbeiten am 20.06.2007 sei es zu einem Abfluss in fast sämtlichen Gräben gekommen. Der Wasserstand sei vielmehr angestiegen, so dass es im fraglichen Bereich keinen Nahrungsmangel habe geben können. Mit Beschluss vom 20.02.2012 hat das Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme einzelner vom Beigeladenen bewirtschafteter Vorfluteinrichtungen auf der Halbinsel Eiderstedt beschlossen und den Berichterstatter mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragt. Am 22.05.2012 hat dieser die Beweisaufnahme durchgeführt. Durch Urteil vom 20.9.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und der Kläger insbesondere klagebefugt. Als eine nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigung könne er seine Klagebefugnis unmittelbar auf Art. 11 Abs. 3 USchadG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten stützen. Die Klage sei jedoch mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger die begehrte Verpflichtung nach dem Umweltschadensgesetz nicht beanspruchen könne. Zwar lägen sowohl der gerügte fortdauernde Schöpfwerksbetrieb als auch die von dem Kläger gerügte Grabenräumung am 20.06.2007 gemäß § 13 Abs. 1 USchadG im zeitlichen Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes. Hinsichtlich der Baggerarbeiten des Beigeladenen im Juni 2007 könne der Kläger ein Tätigwerden des Beklagten nach § 10 USchadG aber schon deshalb nicht verlangen, weil das Umweltschadensgesetz nach seinem § 1 nur Anwendung finde, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmten oder in ihren Anforderungen dem Umweltschadensgesetz nicht entsprächen. Bei der Grabenunterhaltung sei das für die Trauerseeschwalbe geltende Artenschutzrecht gemäß § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG a.F von dem Beigeladenen uneingeschränkt zu beachten gewesen. Die Regelungen des Umweltschadensgesetzes träten hinter den spezielleren naturschutzrechtlichen Regelungen zurück. Das Umweltschadensgesetz sei jedoch auf den Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen zur Wasserstandsregulierung anwendbar. Insoweit lägen allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen für das begehrte Einschreiten des Beklagten gegen den Beigeladenen nicht vor. Nach § 2 Nr. 1a USchadG i.V.m. § 19 Abs. 1 BNatSchG sei ein Umweltschaden u.a. eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen, die erhebliche Nachteile oder Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten hätten. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Würdigung des Ortstermins, neige das Gericht zwar der Auffassung zu, dass der Lebensraum der Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt nach dem 30.04.2007 einen Umweltschaden in diesem Sinne erlitten habe, weil die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraums dieser Art durch die im Managementplan beschriebenen Ursachen wohl fortdauernd beeinträchtigt würde. Die negative Entwicklung des Trauerseeschwalbenlebensraumes scheine anzudauern, soweit nicht konkrete Hilfsmaßnahmen im Einzelfall erfolgreich wären. Diese Tatsachenfrage könne aber ausdrücklich unentschieden bleiben, weil es jedenfalls an der schuldhaften Verursachung eines Umweltschadens durch den Beigeladenen als Verantwortlicher i.S.d. § 2 Nr. 3 USchadG fehle. Es fehle an der von § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG für die Anwendung des Gesetzes vorausgesetzten Schadensverursachung durch den Beigeladenen. Zwar müsse der Ursachenzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Umweltschaden nicht unmittelbar sein. Handele es sich allerdings, wie bei den hier behaupteten Umweltschäden, um im Zeitablauf allmählich eintretende nachteilige Einwirkungen auf die Trauerseeschwalbe und ihren Lebensraum, so müssten diese nachteiligen Veränderungen unabdingbar auf eine konkrete berufliche Tätigkeit zurückzuführen sein. Eine solche mittelbare oder unmittelbare Verursachung eines etwaigen Umweltschadens sei durch die vom Beigeladenen betriebene Wasserstandsregulierung seit dem 30.04.2007 nicht eingetreten. Die Art Trauerseeschwalbe und ihr Lebensraum auf Eiderstedt werde vor allem dadurch beeinträchtigt, dass über Jahrzehnte offene Wasserflächen verlorengegangen seien und insbesondere der überwiegende Teil des ca. 5.000 km langen Netzes von Parzellengräben auf Eiderstedt einen ausgesprochenen schlechten Pflegezustand aufweise, so dass dieses für die Trauerseeschwalbe weitgehend wertlos geworden sei. Der Beigeladene sei jedoch nicht für die Pflege und Unterhaltung der Parzellengräben und Sielzüge verantwortlich. Mithin gebe es für keinen der im Managementplan für die Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt als negativ erkannten Einflussfaktoren eine unmittelbare Zuständigkeit und Verantwortung des Beigeladenen. Dieser habe auch nicht mittelbar konkret durch seinen Siel- und Schöpfwerksbetrieb einen Umweltschaden verursacht. Ohne Erfolg mache der Kläger geltend, dass der Beigeladene während der Geltungsdauer des Umweltschadensgesetzes den Wasserstand am Schöpfwerk Adamsiel abgesenkt habe. Dies sei zur Überzeugung des Gerichts nicht erfolgt; vielmehr sei das Pumpenpeil Adamsiel im Jahre 2008 sogar angehoben worden. Die vom Kläger aus den Pegeldaten des Pegels Westerhever gezogenen Schlüsse auf eine kontinuierliche Absenkung der mittleren Wasserstände im Eiderstedter Grabensystem seit dem Jahr 2000 überzeugten nicht von einer aktiv betriebenen Wasserstandsabsenkung durch den Beklagten. Die vom Beigeladenen vorgelegten Pegelkurven für das Schöpfwerk Adamsiel bezogen auf den Monat März 2006 einerseits und dem Monat März 2011 andererseits ließen eine Absenkung der Wasserstände nicht erkennen. Ersichtlich sei allenfalls, dass die jeweilige Absenkung des Wasserstandes im Jahre 2006 noch 40 cm pro Pumpvorgang betragen habe, während im März 2011 der Wasserstand nur um 20 cm pro Pumpvorgang abgesenkt worden sei. Auch aus der fachlichen Stellungnahme des Klägerbeistandes … vom Michael-Otto-Institut Bergenhusen vom Dezember 2011 lasse sich eine Absenkung des Pumpenpeil gegenüber einem ursprünglich höheren Pegelstand vor dem 30.04.2007 nicht entnehmen. Die Unrichtigkeit der Darlegungen zur Wasserstandsabsenkung am Schöpfwerk Adamsiel zeige sich auch daran, dass der Kläger im Verlauf des Prozesses seinen Vortrag mehrfach verschoben und bis zum Schluss zwar die Behauptung von der Wasserstandsabsenkung aufrechterhalten habe, im Verlaufe des Prozesses aber geltend gemacht habe, der Beigeladene habe durch die Beibehaltung des unveränderten Wasserstandes am Schöpfwerk Adamsiel den streitbefangenen Umweltschaden verursacht. Dieser nachträgliche Tatsachenvortrag stehe in unüberbrückbarem Widerspruch zur ursprünglich tragenden Behauptung des Klägers zur Wasserstandsabsenkung. Es sei schlechterdings unmöglich, gleichzeitig den Wasserstand abzusenken, als auch ihn beizubehalten. Der unveränderte Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen am Adamsiel habe keinen Umweltschaden verursacht. Die unveränderte Wasserstandsregulierung möge zwar für die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes des Trauerseeschwalbenlebensraumes nicht förderlich sein, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes dieses Lebensraumes ergäben sich daraus aber nicht. Das unveränderte Schöpfwerkspeil sei für den Verlust offener Wasserflächen als Lebensraum der Trauerseeschwalbe nicht ursächlich geworden. Der Beigeladene habe die wasserwirtschaftliche Notwendigkeit des fortwährenden, wenn auch in unterschiedlicher Intensität erfolgenden Betriebs seines Schöpfwerkes Adamsiel nachvollziehbar erklärt. Zwar führe der fortgesetzte Pumpenbetrieb bei unverändertem Pegelstand anteilig zu einem Wasserabfluss aus dem Grabensystem der Landschaft Eiderstedt, erhebliche nachteilige Auswirkungen ergäben sich jedoch nicht aus dem Schöpfwerksbetrieb, sondern allenfalls aus den für die Trauerseeschwalbe nachteiligen Veränderungen des Grabensystems. Die verschiedenen Hilfsmaßnahmen für die Trauerseeschwalbe und ihren Lebensraum zeigten, dass die Beibehaltung des unveränderten Schöpfwerkbetriebes einer günstigen Entwicklung für die Trauerseeschwalbe nicht entgegenstünden. Das unveränderte Pumpenpeil am Schöpfwerk Adamsiel habe für sich genommen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen. Auch die Tatsache, dass die Wasserstände in den Gräben und Sielzügen, die im Übrigen keine Verbandsgewässer des Beigeladenen seien, variierten, belege allenfalls, dass trotz gleichbleibender Wasserstandsregulierung des Beigeladenen andere Faktoren, wie Niederschläge und Verdunstung maßgeblich seien und insbesondere durch die Anlage von Kulturstauen und Pflege der Parzellengräben dort ein höherer Wasserstand und mehr offene Wasserflächen ermöglicht werden könnten. Der Beigeladene sei weder berechtigt noch in der Lage oder gar verpflichtet, seinen Schöpfwerksbetrieb im Sommer auf einen so hohen Pegelstand einzurichten, dass er für alle Gräben einschließlich der Parzellengräben gleichsam eine Zwangsbewässerung bewirke. Die Verantwortlichkeit des Beigeladenen für einen etwaigen Umweltschaden könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass nunmehr die Beibehaltung des Pegelstandes am Schöpfwerk nicht dazu ausreiche, eine über Jahrzehnte verlaufende ungünstige Entwicklung der Trauerseeschwalbe und ihres Lebensraumes umzukehren. Insofern treffe dem Beigeladenen keine Garantenpflicht, die es ihm gebiete, seine Vorfluteinrichtungen so zu betreiben, dass die vielfältigen negativen Auswirkungen auf die Trauerseeschwalbe und ihren Lebensraum durch eine Wasserstandsanhebung ohne Rücksichtnahme auf andere Belange kompensiert werden müssten. Die Vogelschutzgebietsausweisung begründe zwar vielfältige Verschlechterungs- und Beeinträchtigungsverbote, daraus folge für den Beigeladenen aber keine unmittelbare Verpflichtung zur Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Einen etwaigen Umweltschaden habe der Beigeladene auch nicht dadurch verursacht, dass er gegenüber den Sielverbänden keine Anordnung zur Regulierung der Wasserstände in deren Verbandsgewässern getroffen habe. Dies verkenne die Verantwortlichkeit des Beigeladenen für die Unterverbände. Das Umweltschadensgesetz sei auf den vom Beigeladenen durchgeführten Betrieb von Sielen und Schöpfwerken nicht anwendbar, weil der Beigeladene insoweit kein Verantwortlicher i.S.d. § 3 USchadG für einen etwaigen Umweltschaden sei. Der Beigeladene habe auch nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob der Beklagte hätte erkennen und vermeiden können, dass durch den Siel- und Schöpfwerksbetrieb in der von ihm vorgenommenen Art und Weise der behauptete Umweltschaden verursacht werde. Maßgebend sei vielmehr, dass der Beigeladene seine Siele und Schöpfwerke nicht rechtswidrig betrieben habe. Der Hilfsantrag der Klage sei unbegründet, weil der Kläger aus § 11 USchadG nicht die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen könne, dem Beigeladenen aufzugeben, etwa erforderliche Vermeidungsmaßnahmen zur Abwehr der Gefahr eines Umweltschadens zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Am 01.02.2013 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Baggerarbeiten des Beigeladenen am Ostersielzug im Juni 2007 nach vorrangigen Vorschriften des Naturschutzrechtes zu beurteilen seien und die Regelungen des Umweltschadensgesetzes daher zurücktreten müssten, nicht richtig sei. Auch hinsichtlich der Wasserstandsregulierung durch den Beigeladenen sei es zu einem Umweltschaden gekommen. Das Verwaltungsgericht lasse diese Tatsachenfrage allerdings unentschieden und halte die Klage für unbegründet, weil der Beigeladene nicht Verantwortlicher im Sinne des Umweltschadensgesetzes sei. Diese Auffassung sei unzutreffend. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Beigeladene Verantwortlicher i.S.d. § 2 Nr. 2 USchadG. Das Verwaltungsgericht gehe zwar zutreffend zunächst davon aus, dass der Beigeladene eine berufliche Tätigkeit i.S.d. § 2 Nr. 4 USchadG ausgeübt habe, unzutreffend verneine es jedoch die Schadensverursachung durch den Beigeladenen. Nach § 2 Nr. 3 USchadG müsse das Ausüben oder Bestimmen der beruflichen Tätigkeit unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursachen. Wie das Verwaltungsgericht in europarechtskonformer Auslegung festgestellt habe, müsse der Ursachenzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Umweltschaden entgegen dem Wortlaut nicht unmittelbar sein. Ausreichend sei es deshalb, wenn der Beigeladene durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden mitverursacht habe. Auch das Verwaltungsgericht halte es für ausreichend, dass es bei Summationsschäden für eine Schadensverantwortlichkeit ausreiche, wenn ein Verursachungsbeitrag geleistet worden sei. Allerdings verschärfe das Verwaltungsgericht diesen Prüfungsmaßstab anschließend, indem es ausführe, dass bei im Zeitablauf allmählich eintretenden nachteiligen Einwirkungen auf die Trauerseeschwalbe und ihren Lebensraum die nachteiligen Veränderungen unabdingbar auf eine konkrete berufliche Tätigkeit zurückführbar sein müssten. Diesen Widerspruch in seinen unterschiedlichen Maßstäben löse das Gericht nicht auf. Als Maßstab reiche bereits eine Mitverursachung des Umweltschadens aus. Das sei hier der Fall. Ohne einen Betrieb der Schöpfwerke würde der Wasserstand auf Eiderstedt einen deutlich höheren Stand aufweisen. Dies liege daran, dass Eiderstedt ein geschlossenes System sei und die Verdunstung nicht größer sei als die Wasserquellen. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil festgestellt, dass die Art Trauerseeschwalbe und ihr Lebensraum auf Eiderstedt vor allem dadurch beeinträchtigt würden, dass über Jahrzehnte offene Wasserflächen verlorengegangen seien; diese Lebensraumbeeinträchtigung durch den Verlust offener Wasserflächen und erhöhten Prädatorendruck seien jedoch vom Beigeladenen weder mittelbar noch unmittelbar verursacht worden. Diese Auffassung sei nicht richtig. Dem Beigeladenen obliege ausweislich seiner Satzung die Überwachung der ihm angehörenden Sielverbände. Es überzeuge daher nicht, wenn das Verwaltungsgericht sich darauf zurückziehe, dass der Beigeladene nicht für die Pflege und Unterhaltung sämtlicher Parzellengräben und Sielzüge verantwortlich sei. Der Beigeladene habe den Wasserstand auf Eiderstedt durch den Betrieb seiner Schöpfwerke, insbesondere des Schöpfwerks Adamsiel, abgesenkt. Der Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen sei daher zumindest mit verantwortlich dafür, dass Parzellengräben trockenfielen. Somit bestehe auch eine Mitverantwortlichkeit des Beigeladenen für die auch vom Verwaltungsgericht als relevant erkannte Reduktion der offenen Wasserflächen. In trockenen Jahren habe der Beigeladene weiter Wasser aus dem System gepumpt, so dass es zum Verlust von offenen Wasserflächen durch das Trockenfallen von Parzellengräben gekommen sei. Der Erfolg des Vertragsnaturschutzes sei ein Beleg dafür, dass der zu niedrige Wasserstand durch das Betreiben der Schöpfwerke mitursächlich für den schlechten Erhaltungszustand der Trauerseeschwalbe sei. Das Verwaltungsgericht sei auch fehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass der Beigeladene weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe, weil eine Rechtswidrigkeit des Schöpfwerkbetriebs wegen der Einhaltung wasserrechtlicher Vorgaben nicht gegeben sei. Eine detaillierte Prüfung hinsichtlich der wasserrechtlichen Vorschriften und der Ausbaupläne habe das Verwaltungsgericht allerdings nicht vorgenommen. Bereits die Existenz wirksamer Ausbaupläne könnte jedoch nicht nachvollzogen werden, da diese zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden seien und der Inhalt nicht habe überprüft werden können. Auch weitere Genehmigungen seien nicht bekannt. Selbst wenn jedoch eine Genehmigung und/oder Ausbaupläne vorliegen sollten, so wäre durch diese die nun eingetretene Schädigung nicht freigegeben i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG. Eine Enthaftung sei nach Maßgabe dieser Vorschrift nur in den Fällen möglich, in denen die zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten genehmigt worden seien. Überdies sei zu beachten, dass die Tätigkeiten des Beigeladenen unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet hätten. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen. Der fortdauernde Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen bedürfe einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgenommen worden sei. Aber selbst für den Fall, dass eine rechtmäßige Genehmigung vorliege, komme es für eine Haftung nach dem Umweltschadensgesetz nicht auf eine Rechtmäßigkeit an. Ein Verschulden i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG setze kein rechtswidriges Handeln voraus, insbesondere existiere im Rahmen des Umweltschadensgesetzes keine Legalisierungswirkung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Das Verwaltungsgericht stelle allein darauf ab, dass ein Schuldvorwurf nicht denkbar sei, wenn sich der Handelnde völlig rechtmäßig verhalte. Eine weitere Begründung dafür, warum dies nicht „denkbar“ sei, erfolge nicht. Das Umweltschadensgesetz stelle in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie ein gänzlich neues Haftungsregime auf, so dass althergebrachte Denkgesetze keine Bedeutung hätten. Nach der Richtlinie sei die Rechtswidrigkeit des Handelns nur in wenigen Ausnahmefällen von Relevanz. Im Rückschluss daraus sei eine Rechtswidrigkeit der Handlung keine Voraussetzung für ein Verschulden. Die Umwelthaftungsrichtlinie verhalte sich klar zu der Frage der Rechtswidrigkeit des maßgeblichen Verhaltens. Die weiteren Voraussetzungen für die Mithaftung des Beigeladenen für Umweltschäden lägen vor. Das Verwaltungsgericht habe auch wenn es letztlich diese Frage offen gelassen habe in seinem Urteil ausgeführt, dass es zu der Auffassung neige, dass ein Umweltschaden eingetreten sei. Hier sei ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes nach Maßgabe des § 2 Nr. 1 a USchadG i.V.m. § 19 BNatSchG eingetreten. Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne dieser Vorschrift liege vor, da eine feststellbare nachteilige Veränderung der Art Trauerseeschwalbe vorliege. Dieser Schaden habe sich auch nachteilig auf die Beibehaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Trauerseeschwalbe geführt. Diese Auswirkungen seien auch erheblich i.S.d. § 19 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG; die Regelausnahmen des § 19 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG lägen nicht vor. Die durch den fortwährenden Schöpfwerksbetrieb verursachten Auswirkungen wie auch die durch die Grabenräumung verursachte Aufgabe von drei Brutgelegen seien erheblich im Sinne des Anhangs 1 der Umwelthaftungsrichtlinie, auf dessen Kriterien § 19 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG verweise. Zwischen 2006 und 2007 sei es im Schutzgebiet zu einer Populationsreduktion um 65 % gekommen und auch der Bruterfolg der Trauerseeschwalbe reduziere sich deutlich und betrage nur noch 43 % des Wertes der Jahre 2003 2006. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gehe in seinem Managementplan für das europäische Vogelschutzgebiet Eiderstedt von einem Populationsrückgang aus und kennzeichne den Erhaltungszustand als schlecht. Es beziehe sich dabei auf den gut dokumentierten Bestand und die Bestandsentwicklung durch Herrn … . Aufgrund der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umweltschadensgesetzes nur noch ausgesprochen geringen Bestandszahl der Trauerseeschwalbe sei diese deutliche Reduktion, die Folge des fortdauernden Schöpfwerksbetriebs sei, eine erhebliche Auswirkung im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Eine erhebliche Auswirkung liege aber auch in Bezug auf die Aufgabe von drei Bruten in einer Kolonie der Trauerseeschwalbe vor. Angesichts des bereits sehr schlechten Erhaltungszustandes der Art Trauerseeschwalbe sei auch diese nachteilige Auswirkung erheblich, da über 8 % der Population des Vogelschutzgebietes betroffen gewesen sei, die sich ohnehin in einem sehr schlechten Erhaltungszustand befinde. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20.09.2012, zugestellt am 08.01.2013, Az. 6 A 186/11, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23.10.2008 und seines Widerspruchsbescheides vom 15.09.2009 zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass er über die Grabenarbeiten am 20.06.2007 informiert worden sei und umgehend den Beigeladenen aufgefordert habe, die Grabenarbeiten unverzüglich einzustellen. Der Beigeladene habe ihm erklärt, dass er die Arbeiten bereits abgeschlossen habe. Am 8. August 2007 habe er, der Beklagte, das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sowie auch Herrn … nach Beobachtungen bezüglich einer nachhaltigen Störung oder Schädigung der Kolonie befragt. Dem Landesamt sei derartiges nicht bekannt gewesen und auch Herr … habe erklärt, dass er keine unmittelbare Störung habe feststellen können. Er, der Beklagte, gehe davon aus, dass der Beigeladene nicht absichtlich die schwer erkennbare Kolonie habe stören wollen. Er wisse nicht, was er hätte anordnen können, um die Folgen einer möglichen Störung zu sanieren. Zudem sei aus seiner Sicht die Ursächlichkeit der Störung für die nachfolgende Aufgabe der Brutkolonie nicht nachgewiesen. Es sei unwahrscheinlich, dass die Arbeiten für die spätere Aufgabe der Kolonie ursächlich gewesen sein könnten. Eine Kausalität sei jedenfalls nicht nachweisbar. Der Zeitpunkt der Grabenräumung im angrenzenden Bereich der Kolonie sei zu Recht bemängelt worden. Grabenräumungen würden aber auch von den Fachleuten zur Förderung der Trauerseeschwalbe gefordert. Beklagt werde, dass die Vögel ungerne Plätze aufsuchten, bei denen sie nicht den Überblick hätten und damit auch Prädatoren ausgesetzt seien, die sie nicht rechtzeitig erkennen könnten. Der Beklagte habe im Hinblick auf die Grabenräumung alles getan, was von ihm verlangt werden könnte, nämlich die sofortige Untersagung. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass aus den Angaben des Klägers kein Rückschluss darauf möglich sei, dass das Niveau des Siels abgesenkt worden sei. Der Beigeladene sei kein Hellseher und man wisse nicht, ob es in Zukunft mehr oder weniger Niederschläge geben werde bzw. welche Verdunstung erfolge. Das Siel sei nach den Ausbauplänen so eingestellt, dass es auch bei einem Starkregen nicht zu einer Überflutung kommen könnte. Wenn dann über einen längeren Zeitraum kein Regen hinzukomme und eine hohe Verdunstungsrate bestehe, falle der Wasserstand erheblich, so dass dies ungünstig für den Lebensraum der Trauerseeschwalbe sei. Da eine Absenkung des Pegels nach alledem zumindest nicht bewiesen werden könnte, fehle es an der Grundlage für eine Verfügung. Auch soweit eine Heraufsetzung des Pumpensiels begehrt werde, sei eine rechtliche Grundlage dafür nicht erkennbar. Der Ortstermin habe deutlich gezeigt, dass die Felder, die an die Flurgräben angrenzten, unterschiedlich hoch über Normalnull lägen. Ein höherer Wasserstand in einem Bereich führe im anderen Bereich zu einer Überflutung. Eigentümer tiefer gelegener Grundstücke hätten gegen den Wasser- und Sielverband einen Anspruch darauf, dass das Wasser so abgeführt werde, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich sei. Zur faktischen Enteignung sei der Beigeladene nicht befugt. Er könne nur im freiwilligen Wege durch Vertragsnaturschutz die tieferliegenden Grundstücke kaufen bzw. höher liegende mit tiefer liegenden Grundstücken tauschen. Er, der Beklagte, habe keine Möglichkeit, dies per Ordnungsverfügung durchzusetzen. Zudem stelle sich die Frage, welches höhere Siel verlangt werden könne. Hierzu fehle jede Vorstellung, wie dies rechtmäßig gefordert werden könne. Schließlich müssten alle Maßnahmen, die der Beklagte von dem Beigeladenen fordern könnte, auch zum Erfolg führen, d.h. zu einer wesentlichen Erhöhung des Bestandes der Trauerseeschwalbe. Forderungen, die vielleicht förderlich wären, hätten keine Grundlage. Wenn dies so einfach wäre, dann sei es nicht verständlich, warum es durch die bisherigen Maßnahmen nicht gelungen sei, den Bestand wesentlich zu erhöhen, wie sich dies aus dem Jahresbericht 2013 „Jagd- und Artenschutz“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft und Umwelt auf den Seiten 54 62 und den dort aufgeführten Gründen bzw. den Erhalt der Art entgegen wirkenden Ursachen ergebe. Danach seien vor allem der fortgeschrittene Grünlandumbruch verbunden mit einer Intensivierung der Landwirtschaft (Maisanbau, Nährstoffeinträge) und die Unterbindung der Fischwanderungen durch ein ausschließlich auf die Entwässerung orientiertes Wassermanagement zu nennen. Entscheidend sei demnach auch, dass früher die flachen Ufer beidseitig beweidet worden seien und keinen Schilfröhricht aufgewiesen hätten. Für die Intensivierung der Landwirtschaft und den Grünlandumbruch sei der Beigeladene nicht verantwortlich; genauso wenig sei es möglich, einzelne Grundstückseigentümer zu Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen. Der Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, dass das Umweltschadensgesetz auf die Baggerarbeiten nicht anwendbar sei und er im Hinblick auf den Siel-und Schöpfwerksbetrieb nicht im Sinne des Umweltschadensgesetzes verantwortlich sei. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Grabenarbeiten am Ostersielzug erkannt, dass das Fachrecht in § 44 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. für besonders und streng geschützte Arte besondere Zugriffsverbote regele, die hinsichtlich der Gewässerunterhaltungsarbeiten gegenüber dem Umweltschadensgesetz spezieller seien und dem Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes daher vorgingen. Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote blieben auch nicht hinter den Sanierungsmöglichkeiten des Umweltschadensgesetzes zurück, da derartige Verstöße auf Anordnung des Beklagten zu sanieren seien. § 11 Abs. 10 Satz 2 LNatSchG regele ausdrücklich, dass der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen sei. Auch nach § 8 Abs. 1 USchadG dürften nur erfüllbare und verhältnismäßige Maßnahmen angeordnet werden, so dass das Fachrecht gegenüber dem Umweltschadensgesetz nicht zurückbleibe. Außerdem berechtige ein etwaiger Verstoß gegen die Zugriffsgebote den Beklagten zur Anordnung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage der polizei- und ordnungsbehördlichen Generalklausel. Es sei anerkannt, dass diese Vorschriften gegenüber dem Umweltschadensrecht vorrangig seien. Der Kläger müsse sich die Frage gefallen lassen, welche Bedeutung die Subsidiaritätsregelung in § 1 USchadG bei der von ihm vorgenommenen Auslegung überhaupt habe. Selbst wenn das Umweltschadensgesetz anwendbar wäre, verkenne der Kläger, dass im Hinblick auf die Gewässerunterhaltungsarbeiten eine Anordnung gegen den Beigeladenen schon deshalb nicht in Betracht kommen könnte, weil diese zu keinem Umweltschaden geführt hätten. Nach den zutreffenden Ermittlungen des Beklagten sei es zu keiner Aufgabe von Gelegen der Trauerseeschwalbe gekommen. Hinsichtlich des Siel- und Schöpfwerksbetriebs habe das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass er nicht im Sinne des Umweltschadensgesetzes verantwortlich sei. Er habe schon keine berufliche Tätigkeit i.S.v. § 2 Nr. 4 USchadG ausgeübt. Erfülle eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Gemeinwohlaufgaben, könnte selbst bei einem weiten Verständnis der in § 2 Nr. 4 USchadG genannten Begriffe nicht mehr von einer wirtschaftlichen Aktivität gesprochen werden. So liege es hier, denn er betreibe im Auftrag der Unterverbände und im Interesse der Allgemeinheit Siele und Schöpfwerke zum Schutz vor Hochwasser. Selbst bei Unterstellung einer beruflichen Tätigkeit im Sinne des Umweltschadensgesetzes, käme eine Haftung nach dem Umweltschadensgesetz nicht in Betracht, weil er nicht schuldhaft und unmittelbar i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG einen Umweltschaden verursacht habe. Er habe schon keinen irgendwie gearteten Verursachungsbeitrag für einen vermeintlichen Umweltschaden gesetzt. Dabei sei nochmals klarzustellen, dass die Behauptung des Klägers, er senke den Wasserstand ab bzw. pumpe Wasser aus dem Grabensystem, unzutreffend sei. Auch das Verwaltungsgericht sei insoweit zu dem zutreffenden und eindeutigen Ergebnis gekommen, dass es für eine irgendwie geartete umweltschädigende Beeinflussung des Wasserstandes durch ihn keinerlei Anhaltspunkte gebe. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung nunmehr andeute, der Betrieb der Schöpfwerke als solcher stelle eine umweltschädigende Handlung dar, scheine der Kläger ihm nunmehr ernsthaft vorwerfen zu wollen, dass er die ihm nach Wasserverbandsgesetz zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß erfülle. Dies gelte insbesondere auch für den Betrieb des Schöpfwerks Adamsiel, welches sicherstelle, dass das Wasser aus dem Grabensystem bei Erreichen des Höchstwasserstandes in die Nordsee geleitet werde. Würde er den Schöpfwerksbetrieb einstellen und dies scheine nunmehr das Ansinnen des Klägers zu sein würde er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen und eine Überflutung wäre vorprogrammiert. Keinesfalls bestehe zwischen seinem Verhalten und der angeblichen Schädigung der Trauerseeschwalbe eine irgendwie geartete Kausalität. §§ 2 Nr. 3 und 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG forderten jedoch eine Kausalität im Sinne einer unmittelbaren Verursachung. Die Umwelthaftungsrichtlinie enthalte keine andere ausdrückliche Kausalitätsregelung, so dass der Bundesgesetzgeber bei dem Erlass des Umweltschadensgesetzes gemeinschaftsrechtskonform auf den im Polizei- und Ordnungsrecht anerkannten Grundsatz der unmittelbaren Verursachung habe zugreifen können. Die Anwendbarkeit der Theorie der unmittelbaren Verursachung sei daher auch im Bereich des Umweltschadensgesetzes ganz überwiegend anerkannt. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung treffe nur denjenigen eine Verantwortung, dessen Verhalten die Gefahrengrenze überschritten habe und der damit die unmittelbare Ursache für die Gefahr gesetzt habe. Eine Gefahrengrenze habe er jedoch schon deshalb nicht überschritten, weil er die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft erfüllt habe. Eine bloße Zustandsverantwortlichkeit sei nach dem Umweltschadensgesetz nicht ausreichend. Genau darauf liefe allerdings die neuerliche Argumentation des Klägers hinaus. Nachdem es diesem nicht gelungen sei, dem Beigeladenen nachzuweisen, dass dieser den Wasserstand zu Lasten der Trauerseeschwalbe abgesenkt habe (Verhalten), scheine er nunmehr die Existenz der Schöpfwerke als solche (Zustand) anprangern zu wollen. Keinesfalls habe er durch die ordnungsgemäße und gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben eine Gefahrengrenze überschritten, die unmittelbare Ursache für einen Umweltschaden sein könnte. Der Kläger spreche selbst in seinem Gutachten vom 03.04.2009 von einem fortschreitenden globalen Rückgang der Trauerseeschwalbe, bei der es sich um ein extrem störanfälliges Tier, welches diversen Störungen durch natürliche Nestfeinde, Prädatoren, die Landschaft, die Witterung etc. ausgesetzt sei, handele. In Anbetracht dieser Umstände gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gerade sein Verhalten für den Rückgang der Trauerseeschwalbe ursächlich geworden sein könnte. Im Übrigen weise der Kläger selbst darauf hin, dass der Rückgang der Trauerseeschwalbe letztendlich auf einen Nahrungsmangel und nicht unmittelbar auf die Gewässerbewirtschaftung durch den Beigeladenen zurückzuführen sei. Der Rückgang der Trauerseeschwalbe sei ihm daher nicht im Wege einer unmittelbaren Verursachung zuzurechnen. Schließlich scheide auch eine Haftung gemäß § 3 Abs. 4 USchadG aus. Diese Norm regele etwas Offensichtliches: Eine Haftung nach dem Umweltschadensgesetz für nicht klar abgrenzbare Schäden könne es nicht geben, da die bloße abstrakte Möglichkeit, einen angeblichen Umweltschaden irgendwie mit verursacht zu haben, für eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nicht ausreichend sein könne. Schließlich sei ihm auch kein Verschulden i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG vorzuwerfen. Der Kläger unterstelle ihm nunmehr ausdrücklich auch vorsätzliches Verhalten. Für ein Verschulden gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunkte; dies gelte erst recht für ein vorsätzliches Verhalten. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein Schuldvorwurf hier auch deshalb ausscheide, weil er sich völlig rechtmäßig verhalten habe. Es komme deswegen auf die Frage, ob er eine legalisierende Genehmigung vorweisen könne, gar nicht an. Entscheidend sei, dass eine rechtmäßige Erledigung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht pflichtwidrig sein könne. Auch im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Haftung des Beigeladenen nach dem Umweltschadensgesetz nicht vor, insbesondere liege kein Umweltschaden i.S.v. § 2 Nr. 1 a USchadG i.V.m. § 19 BNatSchG vor. Der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes sei zeitlich begrenzt, so dass sich die auf den Zeitraum vor dem 30.04.2007 beziehende Angaben des Klägers zur Darlegung eines angeblichen Umweltschadens nicht geeignet seien. Die vom Kläger angeführten nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Trauerseeschwalbe seien nicht erheblich i.S.v. § 19 Abs. 1 und 5 BNatSchG. In Anbetracht des generell zu verzeichnenden und fortschreitenden Rückgangs der Trauerseeschwalbe spreche Vieles dafür, dass auch der vermeintliche Rückgang auf Eiderstedt auf natürliche Ursachen zurückzuführen sei. Insoweit greife der Ausnahmetatbestand gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 1.Variante BNatSchG, wenn nicht gar der Ausnahmetatbestand gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Zum anderen handele es sich bei der Gewässerbewirtschaftung durch den Beigeladenen um eine herkömmliche und unveränderte Bewirtschaftungsform i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 2 3. Variante BNatSchG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.