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Beschluss

1 MB 26/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2016:0714.1MB26.15.0A
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Leitsätze
Zur Auslegungsfähigkeit eines Planentwurfs im Sinne des § 2 Abs 1 S 1 und § 3 Abs 2 S 1 BauGB gehört, dass der Entwurf die Ziele der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs 4 BauGB, die keiner Abwägung durch die Stadtvertretung unterliegen, berücksichtigt.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 22.09.2015 teilweise geändert: Soweit der Bescheid vom 28.10.2014 in Ziffer I 1 für den Kernbereich des "Ostseeparks" im OT Raisdorf der Stadt Schwentinental die Inkraftsetzung von einem Bebauungsplan oder mehreren Bebauungsplänen und in Ziffer I 3 den Abschluss des Bauleitplanverfahrens bis zum 31.05.2015 fordert, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Soweit der Bescheid vom 28.10.2014 in Ziffer I 1 die Aufstellung von einem Bebauungsplan oder mehreren Bebauungsplänen fordert, wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin zu einem Drittel, der Antragsgegner zu zwei Dritteln. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf  30.000,-- Euro  festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegungsfähigkeit eines Planentwurfs im Sinne des § 2 Abs 1 S 1 und § 3 Abs 2 S 1 BauGB gehört, dass der Entwurf die Ziele der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs 4 BauGB, die keiner Abwägung durch die Stadtvertretung unterliegen, berücksichtigt.(Rn.10) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 22.09.2015 teilweise geändert: Soweit der Bescheid vom 28.10.2014 in Ziffer I 1 für den Kernbereich des "Ostseeparks" im OT Raisdorf der Stadt Schwentinental die Inkraftsetzung von einem Bebauungsplan oder mehreren Bebauungsplänen und in Ziffer I 3 den Abschluss des Bauleitplanverfahrens bis zum 31.05.2015 fordert, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Soweit der Bescheid vom 28.10.2014 in Ziffer I 1 die Aufstellung von einem Bebauungsplan oder mehreren Bebauungsplänen fordert, wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin zu einem Drittel, der Antragsgegner zu zwei Dritteln. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,-- Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.09.2015 ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nur zum Teil in Frage. Vorab ist allerdings zunächst anzumerken, dass hier das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB - von der Antragstellerin erkennbar bereits im Rahmen der Bauleitplanung in 2014 bejaht und offenbar auch vom Antragsgegner so gesehen - zweifelhaft sein dürfte mit der Folge, dass aufgrund des in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verankerten Entwicklungsgebotes zunächst ein neuer F-Plan erforderlich sein dürfte, der den zurzeit gültigen F-Plan aus 1974 unter Berücksichtigung landesplanerischer Ziele ersetzt. 1. Das Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung in der Hauptsache dem landesplanerischen Anpassungsverlangen vom 28.10.2014 nicht Folge leisten zu müssen, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer I 1 dieses Bescheides für den Kernbereich des "Ostseeparks" im OT Raisdorf der Stadt Schwentinental (Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 57 in Form der Teilbebauungspläne Nr. 57 A - D) unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Berücksichtigung der Bestandssituation des "Ostseeparks" geforderten Inkraftsetzung von einem Bebauungsplan oder mehreren Bebauungsplänen und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des in Ziffer I 3 dieses landesplanerischen Anpassungsverlangen geforderten Abschlusses des Bauleitverfahrens bis zum 31.05.2015. Der Senat teilt nach summarischer Prüfung die ausführlich begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das landesplanerische Anpassungsverlangen vom 28.10.2014 bereits nicht mit einer angemessenen Frist zur Befolgung durch die Antragstellerin versehen worden ist. Auf die Gründe im Beschluss des Verwaltungsgerichts (Umdruck S. 3 - 4) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Forderung, das Bebauungsplanverfahren bis spätestens 31.05.2015 abzuschließen, ist deutlich zu kurz, damit unverhältnismäßig und deswegen rechtswidrig. Die mit der Beschwerde gegen diese Feststellung vorgetragenen Erwägungen rechtfertigen keine andere Sichtweise. Richtig ist zwar, dass das Bebauungsplanverfahren schon länger läuft. Dies rechtfertigt die kurze Frist von sieben Monaten bis zum Abschluss des Bauleitplanverfahrens indessen nicht, denn es handelt sich vorliegend um eine hochkomplexe Planungssituation, die gerade auch unter Berücksichtigung landesplanerischer Zielvorgaben nicht mit einem "einfachen" Bebauungsplanverfahren vergleichbar ist. Die Beschwerde geht zudem fälschlich davon aus, dass im Anpassungsverlangen lediglich die Aufstellung eines Bebauungsplanes, d.h. ein sog. Aufstellungsbeschluss von der Antragstellerin verlangt wird. Diese Auffassung ist mit dem Wortlaut der Verfügung vom 28.10.2014 nicht vereinbar. Dort ist in Ziffer I 1 neben der Forderung, einen Bebauungsplan aufzustellen, von einem "in Kraft setzen" und in Ziffer I 3 von "bis zum 31. Mai 2015 abzuschließen" die Rede. Das ist deutlich weitergehend als die Beschlussfassung eines Planentwurfes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die in der Beschwerde dargelegte Auffassung, die in Ziffer I 3 der Verfügung vom 28.10.2014 gesetzte Frist, das Bauleitplanverfahren bis spätestens zum 31. Mai 2015 "abzuschließen", sei kein wesentlicher Bestandteil des Anpassungsverlangens ist bereits unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes eines Verwaltungsaktes nicht nachvollziehbar. Noch weniger ist diese Sichtweise unter dem Gesichtspunkt, dass es im vorliegenden Verfahren gerade um den angeordneten Sofortvollzug der Verfügung u.a. in Ziffer I 3 des Anpassungsverlangens geht, nachvollziehbar. Aus diesem Grund ist die mit der Beschwerde ergänzend hierzu vorgetragene Auffassung, die in Ziffer I 3 der Verfügung vom 28.10.2014 gesetzte Frist sei kein wesentlicher Bestandteil des Anpassungsverlangens, weil die Antragstellerin es sonst in der Hand hätte, durch "Nichtstun" eine Erledigung des Anpassungsverlangens herbeizuführen, falsch. Die bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts (Umdruck S. 3) zutreffend zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Fristsetzung im Rahmen eines Anpassungsverlangens belegt dies deutlich. Es kommt hinzu, dass das im Anpassungsverlangen geforderte Bauleitplanverfahren erst nach der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen "gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander" abgeschlossen werden kann. Eine - im Übrigen dazu auch noch unangemessen kurze - Zeitvorgabe verträgt sich damit - jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium - nicht, zumal die in Ziffer I 2 der angefochtenen Verfügung benannten „Maßgaben“ voraussichtlich einer - auch einzelne Bauflächen betreffenden - Abwägung bedürfen (beispielsweise zum „grundsätzlichen“ Ausschluss zentrenrelevanter (Rand-) Sortimente, zur Zulassung „bestandsbezogener“ Ausnahmen bzw. „Arrondierungen“ und zu § 9 Abs. 2 a BauGB). Der weitergehende Vortrag der Beschwerde, dass die in Ziffer I 3 des Anpassungsverlangens gesetzte Frist angelehnt an § 236 Abs. 2 LVwG eine "behördliche Vorfrist" sei, deren Nichteinhaltung zu Vollzugsmaßnahmen führen könnte, ist unter zwei Gesichtspunkten fehlerhaft: Der vorliegende Fall ist schon dem Grunde nach nicht vergleichbar mit der in § 236 Abs. 2 LVwG geregelten Fristsetzung bei der Androhung von Zwangsmitteln. Im Übrigen hat die Landrätin des Kreises Plön mit Schreiben vom 13.12.2013 (Blatt C 1545 der Verwaltungsvorgänge) ausdrücklich die Durchsetzung des landesplanerischen Anpassungsverlangens mit Maßnahmen der Kommunalaufsicht abgelehnt, ohne dass es nachfolgend beispielweise zu einer an die Landrätin gerichteten Weisung des Innenministers gekommen ist. 2. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer I 1 des landesplanerischen Anpassungsverlangens vom 28.10.2014 für den Kernbereich des "Ostseeparks" im OT Raisdorf der Stadt Schwentinental (Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 57 in Form der Teilbebauungspläne Nr. 57 A - D) unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Berücksichtigung der Bestandssituation des "Ostseeparks" geforderten Aufstellung von einem Bebauungsplan oder mehreren Bebauungsplänen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Mit dem im landesplanerischen Anpassungsverlangen gewählten Begriff "aufzustellen" ist erkennbar die Beschlussfassung eines auslegungsfähigen Planentwurfs im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB durch die Stadtvertretung der Antragstellerin gemeint. Zur Auslegungsfähigkeit eines solchen Planentwurfs gehört, dass der Entwurf die zu berücksichtigenden Ziele der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB, die keiner Abwägung durch die Stadtvertretung der Antragstellerin unterliegen (!), im Sinne des Anpassungsverlangens des Antragsgegners vom 28.10.2014 berücksichtigt. Das ist von Bedeutung, weil der Inhalt eines derartigen Aufstellungsbeschlusses eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB zu tragen vermag, die nicht nur eine Planung der Antragstellerin sichert, sondern auch raumordnungsrechtliche Ziele der Landesplanung; insofern ist die Antragstellerin zweifelsfrei zu einem loyalen Verhalten verpflichtet, d.h. zu einer Planung, die die Ziele der Raumordnung nicht konterkariert. Ob es sich bei den im Anpassungsverlangen benannten Zielen der Raumordnung tatsächlich um rechtswirksame Ziele handelt, bedarf in diesem Eilverfahren keiner weiteren Erörterung. Dem Verwaltungsgericht ist insoweit beizupflichten, dass die Prüfung dieser Frage ggf. dem weiteren Verfahren vorbehalten bleiben muss. Das der Beschlussfassung eines auslegungsfähigen Planentwurfs durch die Stadtvertretung der Antragstellerin sich anschließende Verfahren bis zur endgültigen Beschlussfassung über die Bebauungspläne bietet genügend Raum für die Prüfung, ob es sich bei Ziffer 2.8 Abs. 3 LEP und Ziffer 2.8 Abs. 5 LEP tatsächlich um abschließend abgewogene rechtswirksame Ziele der Raumordnung handelt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 2. HS. ROG). Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungspunkte in den Ziffern I 1a und I 1e geäußert hat, bedarf dies im Rahmen dieses Eilverfahrens keiner weitergehenden Ausführungen. Die dort vom Antragsgegner formulierten Maßgaben beziehen sich auf die in Ziffer I 1 des Anpassungsverlangens geforderte Inkraftsetzung von Bebauungsplänen. Sie sind im Hinblick auf die geforderte Aufstellung von Planentwürfen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennbar als "Arbeitsauftrag" zu verstehen und insoweit allerdings von Bedeutung, als sie bei einer in Aussicht zu nehmenden Veränderungssperre ein Bedürfnis zur Sicherung der gemeindlichen Planungsziele begründen, die die Landesplanung im Rahmen der Planaufstellung auch dann berücksichtigen müssen, wenn einzelne Vorgaben kein "Ziel", sondern nur ein "Grundsatz" (§ 3 Nr. 3 ROG) der Landesplanung sein sollten. Die Fristsetzung in Ziffer I 3 des Anpassungsverlangens begegnet im Hinblick auf die in Ziffer I 1 geforderte Beschlussfassung eines auslegungsfähigen Planentwurfs durch die Stadtvertretung der Antragstellerin keinen durchgreifenden Bedenken, da diese Beschlussfassung eines auslegungsfähigen Planentwurfs von der Antragstellerin in einer deutlich geringeren Zeit als sieben Monate erfüllt werden kann. Dass schließlich im Hinblick auf die im Anpassungsverlangen unter Ziffer I 1 geforderte Aufstellung von Planentwürfen ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO besteht, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Im Gebiet der früheren Gemeinde Raisdorf, seit 2008 Teil der Stadt Schwentinental, hat sich in den letzten 40 Jahren der sog. Ostseepark entwickelt, in dem sich neben "normalen" Gewerbebetrieben vor allem großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von ca. 90000 qm befindet. Es handelt sich hierbei um eine der größten nicht überplanten Einzelhandelsagglomerationen der Bundesrepublik Deutschland. Seit vielen Jahren bemängeln die Landesplanung und Nachbargemeinden, insbesondere die Landeshauptstadt Kiel, dass dieser "Einkaufspark" in keinem rechten Verhältnis zur Größe und Bedeutung von Schwentinental stehe und dringend einer eingrenzenden Überplanung bedürfe, um der planungsrechtlich vollkommen ungeregelten Situation im Einklang mit den Zielen der Raumordnung gerecht zu werden. Um dem künftig wirksam abzuhelfen, ist die zeitnahe Aufstellung von einem Bebauungsplan oder mehreren Bebauungsplänen mit Planungszielen, die eine Beachtung der landesplanerischen Vorgaben ("Ziele" oder evtl. "Grundsätze") beachten, erforderlich, um damit zugleich eine Grundlage für die Sicherung dieser Planungsziele durch eine Veränderungssperre zu schaffen. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer I 1 geforderten Planaufstellung stellt zugleich sicher, dass erforderlichenfalls kommunalaufsichtliche Maßnahmen gegen die Antragstellerin erfolgen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).