Urteil
1 LB 2/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:0305.1LB2.17.00
1mal zitiert
13Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Flensburger Baugestaltungssatzung, derzufolge bei bestimmten benannten Häusern die aus der Zeit der Errichtung des jeweiligen Gebäudes noch vorhandenen Fenster möglichst zu erhalten und anderenfalls bei deren Erneuerung Fenster einzubauen sind, die ihnen in Material, Profilstärken, Anzahl und Aufteilung der Flügel sowie Sprosseneinteilung entsprechen, genügt den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Nr 1 und Nr 2 BauO SH 2000.(Rn.31)
2. Nicht erheblich ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Baugestaltungssatzung in dem betroffenen Gebäude keine Originalfenster mehr gab, das Haus aber gleichwohl der entsprechenden Regelung unterworfen wurde.(Rn.38)
3. Der Austausch von vorhandenen Kunststofffenstern gegen Kunststofffenster widerspricht diesen Anforderungen. Es sind Holzfenster einzubauen.(Rn.44)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Flensburger Baugestaltungssatzung, derzufolge bei bestimmten benannten Häusern die aus der Zeit der Errichtung des jeweiligen Gebäudes noch vorhandenen Fenster möglichst zu erhalten und anderenfalls bei deren Erneuerung Fenster einzubauen sind, die ihnen in Material, Profilstärken, Anzahl und Aufteilung der Flügel sowie Sprosseneinteilung entsprechen, genügt den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Nr 1 und Nr 2 BauO SH 2000.(Rn.31) 2. Nicht erheblich ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Baugestaltungssatzung in dem betroffenen Gebäude keine Originalfenster mehr gab, das Haus aber gleichwohl der entsprechenden Regelung unterworfen wurde.(Rn.38) 3. Der Austausch von vorhandenen Kunststofffenstern gegen Kunststofffenster widerspricht diesen Anforderungen. Es sind Holzfenster einzubauen.(Rn.44) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere hat es keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage, dass der Kläger möglicherweise auch unabhängig vom Bestand der angefochtenen Verfügung aufgrund denkmalrechtlicher Anforderungen, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 DSchG, nicht unmittelbar berechtigt wäre, die beabsichtigte Maßnahme – Austausch der vorhandenen Kunststofffenster im Haus …durch anderweitige Kunststofffenster – durchzuführen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Verfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für den Erfolg der vorliegenden Anfechtungsklage ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung oder des Widerspruchsbescheids. Denn es handelt sich bei der Baueinstellungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Es ist daher auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da die Voraussetzungen für einen solchen Verwaltungsakt während der gesamten Geltungsdauer seiner Regelungswirkung vorliegen müssen. Maßgeblich ist daher die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Baueinstellungsverfügung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.1993, 3 S 507/93, juris Rn. 5; Bay. VGH Beschluss vom 19.01.2007, 2 CS 06.3083, juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22.12.2016, OVG 10 S 42.15, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 14.08.2019, 1 A 238/19, juris Rn. 13). Die Beklagte hat die Baueinstellungsverfügung zu Recht auf § 59 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO gestützt. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Änderung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; insbesondere können sie die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften geändert werden. Die vom Kläger beabsichtigte Maßnahme – Austausch der vorhandenen Fenster gegen Kunststofffenster – stellt eine Änderung der vorhandenen baulichen Anlage – des Hauses … – im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften dar. Denn sie verstößt gegen § 6 Abs. 4 Baugestaltungssatzung Altstadt. Diese Regelung genügt den Anforderungen der LBO 2000 und ist insbesondere auch hinreichend bestimmt. Sie erfasst den vorliegenden Fall. § 6 Abs. 4 Baugestaltungssatzung Altstadt genügt den Anforderungen der am 01.03.2000 in Kraft getretenen LBO 2000. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO 2000 konnten die Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes sowie besondere Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- und Naturdenkmälern erlassen. Das Bauordnungsrecht darf, wie sich ausdrücklich aus dieser Vorschrift ergibt, auch zur Wahrung ästhetischer Belange nutzbar gemacht werden. Gemeinden dürfen daher örtliche Bauvorschriften erlassen, deren Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen über das allgemein geltende Verunstaltungsverbot hinausgehen und aktiv auf eine Fortentwicklung ihres Ortsbilds gestaltend Einfluss nehmen, wenn ein Konzept oder eine Idee eigens für die Ausgestaltung des konkreten, überschaubaren Ortsteils oder eines Straßenzuges vorhanden ist und sich die örtliche Bauvorschrift daraus folgerichtig ableiten lässt. Die städtebauliche Gestaltungsabsicht, die auch die Verwendung bestimmter Baumaterialien vorsehen kann, muss damit an die Besonderheiten des zu schützenden Gebietes anknüpfen und im Hinblick auf das Ziel, das Ortsbild im umschriebenen Gebiet zu erhalten oder zu gestalten, erforderlich, geeignet und angemessen sein (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 11.09.2018, 1 A 419/17, juris Rn. 27; Nds. OVG, Urteil vom 12.07.2011, 1 KN 197/09, juris Rn. 67 jeweils zum dortigen Landesrecht und m. w. N.). Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall getan. Sie hat mit § 6 Abs. 4 Baugestaltungssatzung Altstadt eine Regelung getroffen, nach der bei den in Anlage A benannten Häusern die aus der Zeit der Errichtung des jeweiligen Gebäudes noch vorhandenen Fenster möglichst zu erhalten und anderenfalls bei deren Erneuerung Fenster einzubauen sind, die ihnen in Material, Profilstärken, Anzahl und Aufteilung der Flügel sowie Sprosseneinteilung entsprechen. Dabei dürfen technische Änderungen das ursprüngliche Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, nach dem darauf abgestellt wird, ob die Fenster „im Original“ erhalten werden können bzw. für Material etc. auf die Fenster im Original als Maßstab abzustellen ist. Denn das Wort Original steht für ein vom Erschaffer selbst geschaffenes, unverändertes Werk. Bezogen auf die Fenster bezieht sich dies damit auf die vom Erbauer eingebauten bzw. vorgesehenen Fenster. Soweit der Kläger darauf verweist, Original sei der im Zeitpunkt des Erlasses der Baugestaltungssatzung Altstadt vorhandene Bestand, spricht dagegen bereits der Wortlaut. Denn wenn der Satzungsgeber eine solche Regelung gewollt hätte, hätte es nähergelegen, statt der Formulierung „im Original“ die Formulierung „im im Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung vorhandenen Zustand“ zu wählen. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis auch durch die systematische Auslegung. § 6 Abs. 3 Satz 1 Baugestaltungssatzung Altstadt weist darauf hin, dass die Fenster bestehender Gebäude ein wesentlicher Teil der historischen Architektur sind. Deshalb sind nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Baugestaltungssatzung Altstadt für konkrete, sich aus den Anlagen ergebende Grundstücke, zusätzlich bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Dabei hat sich der Satzungsgeber bewusst für drei Stufen entschieden: Während § 6 Abs. 4 Baugestaltungssatzung Altstadt für Gebäude in Anlage A grundsätzlich den Erhalt der Originalfenster vorsieht und Vorgaben zu Material, Profilstärken, Anzahl und Aufteilung der Flügel sowie Sprosseneinteilungen für den Fall, dass diese nicht erhalten werden können, macht, ergeben sich aus § 6 Abs. 5 Baugestaltungssatzung Altstadt für Grundstücke in der Anlage B nur Anforderungen an die Gestaltung der Fenster; diese müssen weder soweit möglich im Original erhalten werden noch trifft die Satzung insofern Regelungen zum Material. Nach § 11 Abs. 2 Baugestaltungssatzung Altstadt ist bei der Erneuerung oder dem Umbau von Fassaden der in der Anlage A und B genannten Gebäude das ursprüngliche Fassadenmaterial beizubehalten bzw. wiederherzustellen. Schließlich sind weitere Gebäude von der Baugestaltungssatzung Altstadt generell erfasst, fallen aber weder unter Anlage A noch Anlage B. Auch Sinn und Zweck der Regelungen stützen das Auslegungsergebnis. Die Baugestaltungssatzung Altstadt zielt darauf ab, die Altstadt sowie dort insbesondere besonders erhaltenswerte Gebäude in ihrer historischen Ansicht (vgl. § 1 Abs. 1 – die Baugestaltungssatzung Altstadt gilt nur für alle vom öffentlichen Verkehrsraum einzusehenden Teile der baulichen Anlagen im räumlichen Geltungsbereich) zu erhalten. Schließlich bestätigt auch die historische Auslegung dieses Ergebnis. Der Baugestaltungssatzung Altstadt in der Fassung aus dem Jahr 2000 lag eine Satzung der Beklagten über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen sowie Werbeanlagen und Warenautomaten im Bereich der Altstadt aus dem Jahr 1992 (Baugestaltungssatzung Altstadt 1992), deren § 6 Abs. 4 der aktuell geltenden Fassung entsprach, zugrunde. Diese geht wiederum auf eine Altstadtsatzung aus dem Jahr 1977 zurück. Ab den 1980er Jahren wurde deren Überarbeitung diskutiert. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem die Problematik der Renovierung von Fenstern thematisiert. Die bestehenden Vorschriften wurden als nicht ausreichend erachtet (vgl. Vermerk vom 31.07.1989). Thematisiert wurde zunächst insbesondere die Fenstereinteilung. Die Arbeitsgemeinschaft für Stadtbildpflege in der Gesellschaft für Flensburger Stadtgeschichte e. V. wies die Beklagte in diesem Rahmen mit Schreiben vom Januar 1988 darauf hin, dass in den zehn vorangegangenen Jahren etwa 70% der historischen Bauten, insbesondere diejenigen aus der Gründerzeit, durch unsachgemäße Fensterrenovierungen verunstaltet worden seien. Insofern sei ein Paragraph zur Fenstergestaltung von besonderer Wichtigkeit. Ein Entwurf zur Neufassung der Baugestaltungssatzung Altstadt von Ende 1990 enthielt in § 6 Abs. 4 eine Regelung zu Fenstern. Danach waren die Fenster der in Anlage A aufgeführten Gebäude im Original zu erhalten. Sollte eine Reparatur nicht möglich sein, so seien die Fenster dem noch vorhandenen oder nachweisbar vorhanden gewesenen Original entsprechend wiederherzustellen oder zu rekonstruieren. Aus diesem Zusammenhang zeigt sich, dass der Satzungsgeber mit Original nicht den im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhandenen Bestand bezeichnen wollte, sondern den ursprünglichen, im Zeitpunkt der Erbauung des Gebäudes vorhandenen Zustand. Auch soweit die Formulierung im Laufe der weiteren Überarbeitung noch im Detail geändert wurde, ist dieser Änderung kein Wille zur Abweichung vom ursprünglich erstrebten Ziel und Sprachgebrauch hinsichtlich des Begriffs „Original“ zu entnehmen. So beruhen teilweise Änderungen auf der Stellungnahme des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 22.07.1991, mit der die Formulierung „Sofern die Fenster nicht im Original erhalten werden können, sind bei der Erneuerung der Fenster […]“ eingeführt wurde. Im Entwurf zur Neufassung der Baugestaltungssatzung Altstadt vom 16.03.1992 entsprach dann die Regelung des § 6 Abs. 4 der in Kraft getretenen Regelung. Entgegen den Ausführungen des Klägers handelt es sich insofern auch ausdrücklich um eine das Material, nicht nur dessen Aussehen, regelnde Vorschrift. Welches Material konkret zu verwenden ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 6 Abs. 4 Satz 1 Baugestaltungssatzung Altstadt i. V. m. dem Material, das bei dem Erbauen der jeweiligen Häuser verwendet wurde, hier unstreitig Holz. Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass es im Zeitpunkt des Erlasses der Baugestaltungssatzung Altstadt unstreitig im Haus … keine Originalfenster mehr gab, das Haus aber gleichwohl der entsprechenden Regelung unterworfen wurde. Der Satzungsgeber hat im Rahmen der Regelung, die eine Vielzahl von Häusern erfasst, zu Recht typisiert. Die Baugestaltungssatzung Altstadt erfasst einen großen Teil des Flensburger Altstadtgebietes. Auch die Regelung zu den Fenstern bezieht sich auf eine Vielzahl von Gebäuden. Es war daher im Rahmen der Satzungsregelung nicht erforderlich, bei jedem einzelnen Gebäude detailliert auf den Ist-Zustand abzustellen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers erfasst die Anlage A auch alle Gebäude der … . Das von der Beklagten verfolgte Ziel eines Schutzes der historischen Architektur sowie des Stadtbildes des Altstadtbereiches rechtfertigt grundsätzlich den Erlass einer Baugestaltungssatzung, die auch Vorgaben zur Materialverwendung treffen kann. In der Vorlage für den Bauausschuss, den Magistrat sowie die Ratsversammlung zur Neuaufstellung einer Baugestaltungssatzung Altstadt vom 14.07.1992 (RV 107/92), in deren Ergebnis schließlich mit Beschluss vom 05.11.1992 die Baugestaltungssatzung Altstadt 1992 als Satzung beschlossen und am 23.12.1992 seitens des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein genehmigt wurde, wurde zur Begründung ausgeführt, dass der Erhaltung und Pflege sowie der Weiterentwicklung des Stadtbildes der Flensburger Altstadt im Rahmen der Stadterneuerung ein vorrangiges öffentliches Interesse zukomme. Die topografische Situation Flensburgs habe in dem schmalen Raum zwischen der Förde und den angrenzenden Höhen einen ganz spezifischen Stadtgrundriss entstehen lassen. Die Häuser der Altstadt seien zu unterschiedlichen Zeiten geplant, erbaut, renoviert, verändert, zerstört, wiederaufgebaut, umgebaut und modernisiert worden, weshalb jedes Einzelgebäude innerhalb der Stadtgeschichte sein eigenes Gepräge erhalten habe. Diese Unterschiedlichkeit solle im Rahmen des allen Häusern gemeinsamen Maßstabes erhalten und gepflegt werden. Neben der die überwiegenden Teile der Altstadt umfassenden Satzung seien für die Umgebung denkmalgeschützter Bauwerke sowie einzelner Platzräume weitere Baugestaltungssatzungen notwendig. Die bisherige Altstadtsatzung habe in den vorherigen 15 Jahren bereits zu wesentlichen Änderungen und Verbesserungen im Stadtbild der Altstadt geführt. Aufgrund der Erfahrungen erscheine es sinnvoll, diese in einigen Punkten zu überarbeiten und zu ergänzen. Insbesondere solle der örtliche Geltungsbereich wesentlich erweitert werden. Weiterhin seien zusätzliche neue Bestimmungen, insbesondere über die Gestaltung von Türen und Fenstern sowie über Antennen aufgenommen worden. Die besondere Bedeutung der Fenster für die Gestaltung der Häuser vor allem nach Anlage A ergibt sich aus diesem Begründungszusammenhang. Dem liegt auch ein differenzierendes und angemessenes Gestaltungskonzept zugrunde, das wie ausgeführt zwischen den generellen Anforderungen an alle Häuser im Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung Altstadt und den besonderen Anforderungen an die in Anlage A bzw. B jeweils enthaltenen Häuser unterscheidet. Sofern in der Rechtsprechung teilweise bezweifelt wird, ob – vor dem Hintergrund der aktuellen technischen Entwicklung bezüglich der Möglichkeit der Gestaltung von Kunststofffenstern – der Einbau von Holzfenstern und Türen allgemein verlangt werden könne (so z. B. Sächs. OVG, Urteil vom 11.09.2018, 1 A 419/17, juris Rn. 32), könnte dies nur dann eine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Satzung haben, wenn im Zeitpunkt deren Verabschiedung – hier im Jahr 2000 – die äußere Erscheinung von Kunststofffenstern in einem Betrachtungsabstand ab Straße üblicherweise der von Holzfenstern entsprochen hätte. Dies ist nach den Erfahrungswerten des Senats nicht der Fall und wird auch nicht vom Kläger geltend gemacht. Soweit es im Einzelfall aktuell und ggf. auch schon 2000 möglich gewesen sein sollte, Kunststofffenster dergestalt zu fertigen, dass ihre äußere Erscheinung in einem Betrachtungsabstand ab Straße der von Holzfenstern entspricht, kann ein Bauherr, der den Einbau von entsprechenden Fenstern beabsichtigt, dies im Rahmen eines Antrags auf Abweichung nach § 71 LBO geltend machen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen. Diese verhalten sich nicht zur Wirksamkeit von Baugestaltungssatzungen, sondern zu Einzelfällen denkmalrechtlicher Fallgestaltungen. Sie betonen, dass nur in Ausnahmefällen der Einbau von Holzfenstern denkmalrechtlich unbedenklich ist. So führt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23.04.1992 (7 A 936/90, NVwZ 1993, 230) aus, dass denkmalrechtlich der Einbau von Kunststofffenstern gestattet werden kann, wenn dies für die sinnvolle Nutzung eines Baudenkmals erforderlich ist, die Fenster für den Denkmalwert keine besondere Bedeutung haben und die konkrete Ausführung auf das Erscheinungsbild des Denkmals angemessen Rücksicht nimmt. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg betont im Urteil vom 23.07.1990 (1 S 2998/89, DVBl. 1990, 1113), dass der Austausch wohlgegliederter Holzfenster gegen schlichte Kunststofffenster bei einem Kulturdenkmal regelmäßig auch dann nicht genehmigungsfähig ist, wenn das Erscheinungsbild des Gebäudes durch künstliche Attrappen ("Schwindelsprossen") scheinbar gewahrt werden soll. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellt im Urteil vom 26.11.1992 (6 L 24/90, MDR 1993, 649) heraus, dass der Wert eines Denkmals nicht allein durch sein optisches Erscheinungsbild, sondern auch durch die Material- und Werkgerechtigkeit der verwendeten Bausubstanz bestimmt wird. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.03.1996 (14 CS 95.3873, NVwZ-RR 1997, 445) betrifft andere Rechtsfragen. Die Regelung des § 6 Abs. 4 Baugestaltungssatzung Altstadt ist hinreichend bestimmt, da ihr Inhalt, wie vorstehend ausgeführt, mit den anerkannten Auslegungsmethoden bestimmt werden kann. Sie verletzt auch nicht das Rückwirkungsverbot. Zwar ist es grundsätzlich unzulässig, Rechtsfolgen für einen vor Erlass einer Norm bereits abgeschlossenen Tatbestand zu regeln. Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. Denn § 6 Abs. 4 Baugestaltungssatzung Altstadt trifft lediglich Regelungen für aus Sicht ihres Inkrafttretens in der Zukunft liegende Sachverhalte, nämlich den Fall der Erneuerung von Fenstern nach Inkrafttreten der Baugestaltungssatzung Altstadt. Die vom Kläger beabsichtigte Maßnahme – Austausch der vorhandenen Kunststofffenster gegen Kunststofffenster – widerspricht, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, den Anforderungen des § 6 Abs. 4 Baugestaltungssatzung Altstadt und damit öffentlich-rechtlichen Vorschriften, § 59 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 LBO. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine technische Änderung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 Baugestaltungssatzung Altstadt. Holzfenster werden weiterhin hergestellt und können die aktuellen technischen Anforderungen erfüllen. Auch wenn Kunststofffenster weit verbreitet sind, ist deren Verwendung – auch zur Einhaltung beispielsweise der Anforderungen der Energieeinsparverordnung – nicht technisch erforderlich. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO liegen daher vor. Auch im Übrigen begegnet die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei, § 114 VwGO, ergangen. Der Kläger hat insbesondere nicht offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO. Zwar kann die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde nach dieser Norm Abweichungen von aufgrund der LBO erlassenen Vorschriften wie der Baugestaltungssatzung Altstadt zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO, vereinbar sind. Insofern kann vorliegend offenbleiben, inwiefern eine solche Abweichung für Kunststofffenster, deren äußere Erscheinung aus einer Betrachtungsentfernung ab Straße der von Holzfenstern entspräche, zu erteilen ist. Denn dies war weder bei den Fenstern, deren Einbau der Kläger 2013 beabsichtigte, der Fall, noch wurde vom Kläger geltend gemacht, dass er nunmehr konkret nur den Einbau solcher Fenster beabsichtige. Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht hinsichtlich des Umstands, dass hier nur einzelne Fenster des Gebäudes ausgetauscht werden sollen und es insofern, wenn diese Fenster als Holzfenster eingebaut werden, die weiteren vorhandenen Kunststofffenster aber zunächst nicht ausgetauscht werden, zu einem „Materialmix“ kommt. Die Beklagte hat diesen Umstand in ihre Ermessenserwägungen einbezogen. Sie hat in der Klageerwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dies sei vor dem Hintergrund, dass Fenster als Bauteile relativ häufig erneuert würden, als vor-übergehend zu betrachten und hinzunehmen. Die vollständige einheitliche Prägung durch Kunststofffenster sei mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Satzung, den originalen Zustand gestalterisch wiederzugeben, im Übrigen nicht besser geeignet als eine zumindest (zunächst) teilweise Gestaltung der Fassade durch Holzfenster. Dies ist nicht zu beanstanden. Wenn bei einem teilweisen Austausch die Anforderungen nicht einzuhalten wären, würde dies dazu führen, dass in vielen Fällen die Ziele der Baugestaltungssatzung Altstadt nicht erreicht werden könnten, weil es bei den dort vorhandenen mehrgeschossigen Gebäuden nicht unüblich ist, dass jeweils nur ein Teil der Fenster ausgetauscht wird. Auch gegen die Zwangsgeldandrohung ist nichts zu erinnern, §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 LVwG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf der Grundlage nicht revisiblen Landesrechts. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen eine bezüglich des Austauschs von Fenstern ergangene Baueinstellungsverfügung. Er ist Eigentümer des ca. 1904 erbauten Hauses … im Gemeindegebiet der Beklagten. Das Haus liegt im Geltungsbereich der Satzung der Beklagten über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen sowie Werbeanlagen und Warenautomaten im Bereich der Altstadt (Baugestaltungssatzung Altstadt), die nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 11.05.2000 erlassen worden ist. § 6 Abs. 4 Baugestaltungssatzung Altstadt lautet: Können Fenster der in der Anlage A angeführten Gebäude nicht im Original erhalten werden, so sind bei ihrer Erneuerung Material, Profilstärken, Anzahl und Aufteilung der Flügel sowie Sprosseneinteilungen des Originals zu übernehmen. Technische Änderungen dürfen das ursprüngliche Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Gebäude … fällt unter die Anlage A. Am 06.03.2013 stellte die Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung fest, dass im Haus … vier Fenster im dritten Obergeschoss am Runderker ausgebaut waren. Im Nebenraum sollten noch zwei weitere Fenster ausgebaut werden. Die Beklagte erließ mündlich eine Baueinstellungsverfügung. Diese nahm die bereits ausgebauten vier Fenster insoweit aus, als dass an deren Stelle vier Kunststofffenster vorübergehend eingebaut werden durften und in angemessener Frist durch Holzfenster ersetzt werden sollten. Im Übrigen sollten keine weiteren Fenster ausgebaut werden dürfen. Der Kläger wandte sich dann mit Schreiben vom selben Tag an die Beklagte und wies darauf hin, dass er das Haus im Vorjahr erworben habe. Die Mieter hätten darauf hingewiesen, dass die Fenster undicht seien. Vor diesem Hintergrund habe er die Fenster austauschen wollen und sich dabei speziell Fenster mit der ursprünglichen Fensteraufteilung, aus der Genehmigungszeit des Gebäudes, ca. 1904, anbieten lassen. Der Bestand sei aus Kunststoff gewesen. Der Einbau von Holzfenstern sei aktuell für ihn finanziell nicht leistbar. Er bitte um die Möglichkeit, befristet auf zehn Jahre die bereits erworbenen Kunststofffenster einbauen zu dürfen. Nach weiterem Schriftverkehr, in dessen Rahmen die Beklagte unter anderem darauf verwies, dass die Möglichkeit des vorübergehenden Einbaus der Kunststofffenster nicht gewährt werden könne, weil dies für die Durchsetzbarkeit der Regelungen der Baugestaltungssatzung Altstadt negative Vorbildwirkung habe, bestätigte die Beklagte unter dem 09.04.2013 schriftlich die am 06.03.2013 mündlich erlassene Baueinstellungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und drohte dem Kläger ein Zwangsgeld von 5000 Euro an. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 18.04.2013, in dessen Rahmen der Kläger insbesondere geltend gemacht hatte, dass ein Austausch im Sinne der Bauerhaltung gleicher Materialien erfolgt sei und die Fenster sowohl der bisherigen Gebäudeansicht als auch dem vorher eingebauten Material entsprächen, wies die Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Haus … befinde sich im Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung Altstadt. Gemäß § 1 Abs. 1 Baugestaltungssatzung Altstadt gelte diese für alle vom öffentlichen Verkehrsraum einzusehenden Teile der baulichen Anlagen im örtlichen Geltungsbereich. Für bestimmte Häuser, unter die das Haus … falle, seien gemäß § 6 Abs. 4 Baugestaltungssatzung Altstadt bei der Erneuerung von Fenstern, wenn diese nicht im Original erhalten werden könnten, Material, Profilstärke, Anzahl und Aufteilung der Flügel sowie Sprosseneinteilung des Originals zu übernehmen. Insofern sei entgegen dem Vorbringen des Klägers als Original nicht der im Zeitpunkt der Erneuerung vorhandene Bestand zugrunde zu legen, sondern entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch der Zustand, der bei der erstmaligen Errichtung des Gebäudes bestanden habe. Dies werde vom Sinn und Zweck der ersichtlich auf den Denkmalschutz abzielenden Baugestaltungssatzung Altstadt unterstützt, der z. B. in § 5 Abs. 2 (einer Regelung bezüglich der Gestaltung von Türen) zum Ausdruck komme. Auch § 6 Abs. 4 Satz 2 Baugestaltungssatzung Altstadt weise auf das ursprüngliche Erscheinungsbild hin. Der durch die Baugestaltungssatzung Altstadt erfolgende Eingriff in das Eigentum sei auch verhältnismäßig. Er sei gerechtfertigt durch das Ziel der Erhaltung des Erscheinungsbildes der Altstadt und die Herbeiführung eines dem Denkmalschutz angemessenen Zustandes. Bei den in Anlage A aufgenommenen Gebäuden handele es sich um Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, unabhängig davon, ob sie bereits als Denkmal geschützt seien oder ein Schutz nur beabsichtigt sei. Sie habe die Baugestaltungssatzung Altstadt bewusst auch als Bestandspflegesatzung erlassen, um die Ziele des Denkmalschutzes für den Altstadtbereich zu unterstützen. Am 19.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, es handele sich bei den Maßnahmen um bauerhaltende Maßnahmen. Er stelle allein den vorhandenen Zustand in einer technisch einwandfreien, den Dichtigkeitsanforderungen der Gebäudehülle entsprechenden Weise her. Das Erscheinungsbild des Gebäudes werde nicht verändert, sondern bleibe im gleichen Umfang wie in der Bestandssituation vorhanden. Ein Einbau von Holzfenstern würde zu einer Veränderung des Erscheinungsbildes führen, weil dann unterschiedliche Elemente vorhanden seien. Soweit die Beklagte verlange, den Zustand wie bei der Erstherstellung wiederherzustellen, werde dies von der Baugestaltungssatzung Altstadt nicht gedeckt. Es würde auch beispielsweise den zwingenden Anforderungen der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung) widersprechen, weil man schlichte einfach verglaste Holzfenster einbauen müsste. Die Baugestaltungssatzung Altstadt sei auch kein Selbstzweck und diene nicht dazu, bereits im Laufe der Jahrzehnte sanierte Gebäude in einen Erstherstellungszustand aus einem der vorherigen Jahrhunderte zurück zu transportieren. Selbst wenn es so gewesen wäre, dass der Bestand aus Holzfenstern bestanden hätte, wäre gegen eine Änderung in Kunststofffenster nichts einzuwenden gewesen, wie sich aus der einschlägigen Rechtsprechung ergebe. Zudem werde hier unzumutbar in Art. 14 GG eingegriffen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2013 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Ausführungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vertieft. Soweit der nur teilweise Austausch der Fenster dazu führen würde, dass sowohl Holzfenster als auch Kunststofffenster vorhanden wären, sei dies vor dem Hintergrund, dass Fenster als Bauteile relativ häufig erneuert würden, als vorübergehend anzusehen und hinzunehmen. Die vollständige einheitliche Gestaltung durch Kunststofffenster sei mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Satzung, den originalen Zustand gestalterisch wiederzugeben, im Übrigen nicht besser geeignet als eine zumindest (zunächst) teilweise Gestaltung der Fassade durch Holzfenster. Soweit der Kläger auf die Anforderungen beispielsweise aus der Energieeinsparverordnung verweise, dürften technische Änderungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Baugestaltungssatzung Altstadt das ursprüngliche Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen und seien damit im Übrigen zulässig. Beanstandet worden sei bei den zum Einbau vorgesehenen Fenstern dementsprechend auch nur das Material der Rahmen. Es sei ohne weiteres möglich, den Anforderungen sowohl der Satzung als auch der Energieeinsparverordnung zu genügen. Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung ergebe sich nichts anderes. Insofern sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Fassade des Gebäudes in erheblichem Maße durch Fensteröffnungen bestimmt werde. Das Material der Fenster sei daher nicht von nur zweitrangiger Bedeutung. Vielmehr sei die Verwendung des Materials Kunststoff für die Wirkung der Fassade prägend. Der Beklagte habe im Rahmen der Ermessensausübung die Interessen des Klägers angemessen berücksichtigt und insbesondere zugelassen, dass die bereits eingebauten Kunststofffenster vorübergehend eingebaut bleiben dürften und in angemessener Frist auszutauschen seien. Während des Verfahrens wurde das Haus … 2014 in das Denkmalbuch eingetragen. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die vom Kläger beabsichtigte Maßnahme – Austausch der Kunststofffenster – auch eine nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigungspflichtige Maßnahme darstelle. Mit Urteil vom 09.07.2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vom Kläger durchgeführte und hinsichtlich der weiteren Fenster der betroffenen Wohnung beabsichtigte Erneuerung der Fenster gegen § 6 Abs. 4 Baugestaltungssatzung Altstadt verstoße. Diese Regelung sei dahingehend auszulegen, dass mit „Material des Originals“ das Originalmaterial der Fenster in der Zeit der Errichtung des Gebäudes – hier also Holz – gemeint sei. Dies gelte auch bei der Erneuerung von bereits erneuerten Kunststofffenstern und habe somit zur Folge, dass Kunststofffenster, die vorherige (Holz-)Fenster ersetzt hätten, nunmehr durch Holzfenster zu ersetzen seien. Dieses Auslegungsergebnis ergebe sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck dieser Regelung. Eine derartige Regelung entspreche der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 92 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2000 (LBO 2000). Dem stehe nicht entgegen, dass es heutzutage möglich sei, Holz so zu behandeln, dass es wie Kunststoff aussehe und umgekehrt Kunststoffprofile so herzustellen, dass sie (wenn ein gewisser Mindestbetrachtungsabstand eingehalten werde) kaum von Holz unterschieden werden könnten. Die Satzung sei auch zutreffend angewandt worden. Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 21.02.2017 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen. Das Vorbringen des Klägers sei geeignet, die verwaltungsgerichtliche Auslegung des § 6 Abs. 4 Baugestaltungssatzung Altstadt hinsichtlich des Begriffs „Original“ in Frage zu stellen. Der Kläger hat die Berufung am 08.03.2017 begründet. Er macht geltend, die Baugestaltungssatzung Altstadt sei 2000 verabschiedet worden. Zu diesem Zeitpunkt seien schon lange, seit den 1980er Jahren, Kunststofffenster eingebaut gewesen. Die Baugestaltungssatzung Altstadt könne nicht rückwirkend wirken, indem sie einen Erstherstellungszustand verlange, der aufgrund einer eingetretenen Bestandssituation im Zeitpunkt ihres Erlasses schon gar nicht mehr vorgelegen habe. Die Baugestaltungssatzung Altstadt könne nur so ausgelegt werden, dass sie sich auf den Bestand zum Zeitpunkt ihres Erlasses richte. Zudem ergebe sich aus § 6 Abs. 4 Satz 2 Baugestaltungssatzung Altstadt, dass es im Zuge einer notwendigen Sanierung auf das Erscheinungsbild und das Wesentlichkeitskriterium ankomme und nicht auf das verwendete Material. Die Baugestaltungssatzung Altstadt begegne auch Bedenken. Es seien nicht alle Gebäude in der … erwähnt, sondern nur einzelne. Daraus sei zu schließen, dass sich die Verantwortlichen die Häuser und deren Fenster angesehen hätten. Dabei müsse aufgefallen sein, dass bereits Kunststofffenster eingebaut gewesen seien. Zudem würde ein teilweiser Austausch gegen Holzfenster zu einer unterschiedlichen Materialsituation führen. Ferner sei § 92 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO 2000 entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht einschlägig, weil die LBO 2000 genau diesen Fall nicht regele. Im Rahmen der LBO könne eine Satzung erlassen werden, die ein bestimmtes Material fordere, das tue die Baugestaltungssatzung Altstadt der Beklagten aber nicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 09.07.2015 – 8 A 138/13 – zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 09.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Satzung habe keine Rückwirkung. Vielmehr gehe es um einen Sachverhalt, der nach Erlass der Satzung stattfinde, nämlich den Einbau von Kunststofffenstern seit 2013. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.