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Urteil

1 KN 17/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:1021.1KN17.19.00
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Leitsätze
Keine Antragsbefugnis des Grundstückeigentümers neben seinem Erbbaurechtsnehmer bei der Veränderungssperre.(Rn.17)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Antragsbefugnis des Grundstückeigentümers neben seinem Erbbaurechtsnehmer bei der Veränderungssperre.(Rn.17) Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller, für den das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO zuständig ist, ist unzulässig. Der am 02.10.2019 bei Gericht eingegangene Antrag ist zwar fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Ungeachtet von Mängeln im Bekanntmachungsverfahren ist für den Fristbeginn derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Satzung mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist (BVerwG, Urteil vom 18.08.2015 - 4 CN 10.14 -, juris [Rn. 7]; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auf. 2020, § 47 Rn. 83). Für die Bestimmung dieses Zeitpunktes kommen hier mehrere Daten als Ausgangspunkt in Betracht, da die Bereitstellung der Satzung der Antragsgegnerin vom 13.12.2018 über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 16, 3. Änderung, „Gewerbegebiet Süd“, im Internet – ungeachtet der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 3, 1. und 2. Halbsatz der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung – BekanntVO) vom 14. September 2015 – unter der in § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt S... in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 2. Juli 2018 insoweit genannten Internetadresse (www.stadt-s....de) bereits am 20.12.2018 erfolgte, während der vollständige Satzungstext (erst) am 21.12.2018 im S...er Tageblatt, dort aber ohne den erforderlichen Hinweis auf die Internetbereitstellung, veröffentlicht worden ist. Es bedarf bei dieser Sachlage im vorliegenden Kontext der Fristberechnung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO indes keiner abschließenden Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt genau die Antragsgegnerin die Bekanntmachung der Veränderungssperrensatzung – mutmaßlich – als mit Geltungsanspruch bewirkt erachtet hat, da der am 02.10.2019 gestellte Normenkontrollantrag eine von beiden Daten an gerechnete Jahresfrist fraglos wahrt. Die Antragsteller sind jedoch nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Antragsbefugnis der Antragsteller nicht gegeben. Sie sind zwar Eigentümer von bislang gewerblich genutzten Flächen im Geltungsbereich der Satzung der Antragsgegnerin vom 13.12.2018 über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 16, 3. Änderung, „Gewerbegebiet Süd“, deren Nutzungsmöglichkeiten mit dem Satzungserlass gemäß § 14 Abs. 1 BauGB grundsätzlich eingeschränkt bzw. einstweilen gesperrt werden. Allerdings haben sie der Verkehrsbetriebe H.-H. GmbH bereits vor dem Erlass der Veränderungssperrensatzung mit notariellem Vertrag vom 14.08.2018 ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 50 Jahren an ihrem Grundstück bestellt, das die Erbbaurechtsnehmerin berechtigt und verpflichtet, darauf auf ihre Kosten binnen sieben Jahren die für den Betrieb eines ÖPNV-Betriebshofes erforderlichen Bauwerke bezugsfertig zu errichten (§ 3 Nr. 1, § 4 des Vertrages), ohne dass sie als Eigentümer dafür einzustehen hätten, dass eine bestimmte Bebauung und Nutzung des Erbbaurechtsgrundstückes gegenwärtig oder zukünftig möglich ist (§ 3 Nr. 3 des Vertrages). Als in eigentumsähnlicher Weise dinglich Berechtigte und insofern ihrerseits unmittelbar durch den Erlass der Veränderungssperre in ihren konkreten Bauabsichten gehindert, kommt der Erbbaurechtsnehmerin daher eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2013 - 4 BN 15.13 -, juris [Rn. 3] m.w.N. und vom 27.10.1997 - 4 BN 20/97 -, juris [Rn. 4). Entgegen der Annahme der Antragsteller korrespondiert damit vorliegend indes der Verlust der Antragsbefugnis auf ihrer Seite als Eigentümer des Erbbaugrundstücks. Das mag bei planbedingten Beeinträchtigungen durch einen Bebauungsplan grundsätzlich anders sein (vgl. zur Antragsbefugnis bei Bebauungsplänen Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 217). In jener Konstellation sind durchaus eigene bzw. unterschiedliche abwägungserhebliche Interessen einerseits des Eigentümers und andererseits beim dinglich Berechtigten denkbar, die in der Konsequenz eine jeweils eigene Antragsbefugnis begründen mögen. Immerhin können selbst (nur) obligatorisch Berechtigte wie insbesondere Mieter oder Pächter in Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne im Einzelfall auch neben dem Eigentümer antragsbefugt sein, etwa wenn es um abwägungserhebliche private Interessen geht (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 50). Im vorliegenden Fall der Veränderungssperre, die lediglich ein temporär begrenztes bauleitplanerisches Sicherungsmittel mit einer Laufzeit von zunächst zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB), bei einer Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr von drei Jahren oder bei einer wegen besonderer Umstände gemäß § 17 Abs. 2 BauGB nochmals um ein weiteres Jahr erfolgten Verlängerung von längstens vier Jahren darstellt, ist dies ersichtlich anders, denn deren Rechtswirkungen betreffen einen Zeitrahmen, innerhalb dessen die Antragsteller aufgrund der Laufzeit des zuvor bestellten und sie bis ins Jahr 2068 bindenden Erbbaurechts ohnedies an einer Nutzung ihres Grundstückes gehindert sind. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei einer Umsetzung der von der Antragsgegnerin mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „Gewerbegebiet Süd“ in Aussicht genommenen Überplanung auch des Erbbaugrundstücks als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ zu einer ggf. einvernehmlichen Aufhebung des Erbbaurechtsvertrages kommen könnte, weil die Errichtung von für den Betrieb eines ÖPNV-Betriebshofes erforderlichen Bauwerken auf dem Erbbaugrundstück dann nicht (mehr) möglich wäre, oder es auch aufgrund anderer Umstände zu einem Heimfall kommen mag, ist aktuell nicht erkennbar, dass diese Konstellationen bereits während der potenziellen Geltungsdauer der streitgegenständlichen Veränderungssperre eintreten werden. Eine Antragsbefugnis folgt auch nicht aus der Erwägung, dass der Erlass einer Veränderungssperre zwar keine umfassende Abwägungsentscheidung, wohl aber eine Ermessensausübung des Satzungsgebers (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 14 Rn. 11) voraussetzt, bei der auch die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer zu berücksichtigen sind und die nicht zu einer Einschränkung dieser Eigentümerrechte führen darf, die zu dem verfolgten Sicherungszweck außer Verhältnis steht. Denn auch insoweit erscheint eine etwaige Rechtsverletzung zulasten der Antragsteller während der Dauer der Veränderungssperre nicht möglich. Dem Antrag liegt auch kein Rechtsschutzbedürfnis zu Grunde. Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück baulichen Beschränkungen ausgesetzt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn die angegriffene Satzung für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.1993 - 4 NB 3.93 -, juris [Rn. 10]). Unschädlich ist, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel nicht allein dadurch näherkommt, dass die angegriffene Satzung für unwirksam erklärt wird. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6/97 -, juris [Rn. 17]). Diese Voraussetzungen liegen hier – aus denselben Erwägungen wie zur Antragsbefugnis ausgeführt – angesichts der zeitlich befristeten Geltungsdauer der streitgegenständlichen Veränderungssperre nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Der Streitwert wird auf 60.000,00 EURO festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16, 3. Änderung, „Gewerbegebiet Süd“. Sie sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift … (Flurstücke … – mit 11.098 m² aus dem vormaligen 11.479 m² großen Flurstück … entstanden – und … mit einer Größe von 171 m²) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Auf diesem Grundstück befand sich das durch ein Großfeuer im August 2017 zerstörte und bis März 2018 komplett abgerissene Sportzentrum „…“. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 26.02.1969 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 16 (Gewerbegebiet Süd) der Antragsgegnerin, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt. Die südlich angrenzende Fläche ist als Fläche für die Land- oder Forstwirtschaft festgesetzt, die sich über den Plangeltungsbereich hinaus nach Süd-Osten über die Straße Holzkoppel erstreckt. Auf der Südseite dieser in ihrem südlichen Verlauf nach Osten abknickenden Straße befindet sich das Röntgenlaser-Forschungszentrum „European XFEL“, das durch eine unterirdische Röntgenlaser-Anlage mit dem 3,4 km entfernten Forschungsinstitut DESY in Hamburg-Bahrenfeld verbunden ist. Östlich des Grundstücks der Antragsteller befindet sich auf dem Grundstück … (Flurstücke …, … und …) – ebenfalls im Bebauungsplangebiet Nr. 16 belegen – der Betriebshof der im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg und der VHH Beteiligungsgesellschaft mbH stehenden Verkehrsbetriebe H.-H. GmbH. Zu deren Betriebsgelände zählen zudem zwei weitere Grundstücke im Plangebiet nördlich des O.-Wegs (Flurstücke 25/8 und 25/9). Gegenstand dieses Unternehmens ist die Einrichtung, der Erwerb und der Betrieb von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs in Hamburg und in den an der VHH Beteiligungsgesellschaft mbH beteiligten holsteinischen Kreisen P., S., St. und Herzogtum L.. Es ist aufgrund eines Beschlusses des Hamburger Senats von 2011 dazu verpflichtet, ab dem Jahr 2020 im Hamburger Stadtgebiet nur noch lokal emissionsfreie Busse zu beschaffen. Da sich mit der Umstellung auf Elektromobilität die Betriebsabläufe von den bisherigen grundlegend unterscheiden werden und auch die sicherheitstechnischen, energetischen und funktionalen Anforderungen nicht durch die bestehenden Gebäude und Außenanlagen erfüllt werden können, beabsichtigte der Verkehrsbetrieb zunächst, seinen Betriebshof vollständig auf ein seit dem Sommer 2015 im Eigentum der Antragsgegnerin stehendes, ca. 400 m vom bisherigen Standort entferntes Grundstück am O.-Weg/Sandstückenweg zu verlegen, das im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 liegt. Im Zuge der im Jahr 2017 aufgenommenen Verhandlungen mit der Antragsgegnerin über den Erwerb dieses Grundstücks führte eine orientierende Baugrund- und Schadstoff-Erstuntersuchung von Dezember 2017 zutage, dass sich auf dem Grundstück zwei mit Abfällen und Müll verfüllte, ausgebeutete Sandgruben befinden, deren horizontale Ausdehnung größer ist, als dies in älteren Bodengutachten ersichtlich war. Nach dem Gutachten wurde insbesondere der Boden im Bereich der Deponiekörper als nicht ausreichend tragfähig für das Vorhaben der Errichtung eines Busbetriebshofes für Elektrobusse mit Verwaltungs-, Werkstatt- und Nebengebäuden erachtet und es wurden Sondergründungsmaßnahmen für den Verkehrsflächen- und Hochbau als erforderlich herausgestellt. Angesichts dieses Befundes, der für die Vorhabenrealisierung erhebliche (Mehr-)Kosten verursacht hätte, nahm das Unternehmen vom Erwerb der Fläche Ende 2017/Anfang 2018 Abstand. Mitte August 2018 erwarb die Verkehrsbetriebe H.-H. GmbH anderweitige Flächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin für die Realisierung ihres Vorhabens, namentlich das westlich an ihren bestehenden Betriebshof angrenzende Gelände. Hierzu zählt neben den Flurstücken 24/18, 136/3 und 136/4 auch das im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstück … (Flurstücke … und …), westlich der Straße Holzkoppel gelegen, an dem diese dem Verkehrsbetrieb mit notariellem Vertrag vom 14.08.2018 ein Erbbaurecht bestellten. Dieses Erbbaurecht beginnt mit dem Tage seiner Eintragung im Grundbuch und endet mit Ablauf des 31.12.2068 (§ 1 Nr. 6 des Vertrages). Es berechtigt und verpflichtet die Erbbauberechtigte, auf dem Erbbaugrundstück binnen sieben Jahren auf ihre Kosten die für den Betrieb eines ÖPNV-Betriebshofes erforderlichen Bauwerke bezugsfertig zu errichten (§ 3 Nr. 1, § 4 des Vertrages), ohne dass die Antragsteller als Eigentümer dafür einzustehen hätten, dass eine bestimmte Bebauung und Nutzung des Erbbaurechtsgrundstückes gegenwärtig oder zukünftig möglich ist (§ 3 Nr. 3 des Vertrages); der jährliche Erbbauzins betrug zu Beginn 152.131,50 € (§ 13 Nr. 1 des Vertrages, auf den wegen seiner weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, vgl. zur Wertsicherung § 14 des Vertrages). Das Vorhaben der Verkehrsbetriebe H.-H. GmbH soll auf ihren Bestandsflächen und den hinzu erworbenen Flächen in mehreren Bauabschnitten realisiert werden. Insofern ist zunächst auf dem Erbbaugrundstück und den westlich angrenzenden Flächen die Errichtung von Abstell- und Elektroladeflächen für Gelenk- und Solobusse vorgesehen, ferner ein Parkdeck für die Mitarbeiterparkplätze. Ein diesbezüglicher Bauantrag vom 07.11.2018 ist negativ beschieden worden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ist dagegen eine Verpflichtungsklage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig. Weitere Bauabschnitte sehen den Abriss von Bestandsgebäuden und die Errichtung der zukünftigen Werkstatt- und Verwaltungsgebäude, einer Buswaschanlage, einer Übergabestation sowie eines Blockheizkraftwerks vor. In ihrer Sitzung am 13.12.2018 fasste die Ratsversammlung der Antragsgegnerin entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 06.12.2018 den Beschluss zur (geänderten) Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „Gewerbegebiet Süd“, für die Teilbereiche südlich des O.-Wegs sowie westlich und östlich der Holzkoppel, die den geänderten städtischen Zielsetzungen zur Entwicklung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung: „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ Rechnung tragen soll. Das Plangebiet umfasst neben teils auch kleinteiligeren Gewerbegrundstücken südlich des O.-Wegs insbesondere den Betriebshof der Verkehrsbetriebe H.-H. GmbH, deren Flurstück 24/18 sowie das Erbbaugrundstück … . Als Planungsziel wird insoweit die Sicherung und Weiterentwicklung des Gewerbestandortes S... zu einem Standort auch für Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben angeführt, unter anderem auch Forschungs- und Entwicklungslabore und technologieorientiertes Gewerbe. Zur Sicherung ihrer Bauleitplanung beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin in derselben Sitzung die Satzung über eine Veränderungssperre für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „Gewerbegebiet Süd“. Die Bekanntmachung des „geänderten“ Aufstellungsbeschlusses, der eine Planzeichnung mit dem von der Planung betroffenen Bereich als Anlage angefügt war, erfolgte mit entsprechendem Hinweis auf diese Bekanntmachung im S...er Tageblatt vom 21.12.2018 auf der Internetseite der Antragsgegnerin (www.stadt-s....de) bereits am 20.12.2018 und ist dort unverändert verfügbar. Die Satzung über die Veränderungssperre für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „Gewerbegebiet Süd“ ist in der Ausgabe des S...er Tageblattes ebenfalls vom 21.12.2018 im Volltext nebst Planzeichnung abgedruckt worden und ist seit dem 20.12.2018 auf der vorbezeichneten Internetseite der Antragsgegnerin eingestellt.Ein Hinweis auf die Internetveröffentlichung war dem Zeitungsabdruck nicht beigefügt. Die Antragsteller haben am 02.10.2019 den vorliegenden Antrag auf Normenkontrolle gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16, 3. Änderung, „Gewerbegebiet Süd“, gestellt. Sie sehen sich durch deren Erlass in ihren Rechten als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Veränderungssperre verletzt. Daraus folge auch ihre Antragsbefugnis, die durch den Umstand, dass sie der Verkehrsbetriebe H.-H. GmbH daran ein Erbbaurecht bestellt hätten, nicht verloren gegangen sei. Ihr Normenkontrollbegehren sei zudem begründet, weil die erlassene Veränderungssperre wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sei. Die im Aufstellungsbeschluss umrissene Bauleitplanung sei nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Das danach vorgesehene Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“, das sich nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin langfristig als „Standort für Hightech Firmen“ entwickeln solle, sei auf unabsehbare Zeit nicht verwirklichungsfähig. Gegen die behauptete Neuansiedlung derartiger Firmen spreche, dass sich unweit des Plangebietes bereits am Standort Bahrenfeld im Bezirk Altona seit einigen Jahren ein neuer Technologiestandort entwickelt habe, an dem sich Forschungszentren, Labore und Hochschulbereiche zu einer festen Größe in Hamburg etabliert hätten, sodass die Planung der Antragsgegnerin absehbar keine Aussicht auf Verwirklichung biete. Die avisierte Planung sei zudem deshalb nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil es an einer positiven Plankonzeption fehle; sie sei vielmehr eine reine Verhinderungsplanung. Die Antragsgegnerin beabsichtige, die bislang im Plangebiet zulässige gewerbliche Nutzung zulasten der Vorhabenplanung der Verkehrsbetriebe H.-H. GmbH auf nur eine beschränkte Nutzungsart zu begrenzen. Das sei als Verhinderungsplanung nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG NRW, Urteil vom 08.10.2018 - 10 D 56/18.NE -) unzulässig. Zudem diene die Planung ersichtlich dazu, die Verkehrsbetriebe H.-H. GmbH zu zwingen, die mit Altlasten kontaminierten ehemaligen Deponieflächen zu erwerben, für die die Antragsgegnerin keine anderweitige Verwendung habe. Die Antragsgegnerin befürchte vor allem den Verlust von 5 ha Gewerbesteuerflächen, da die Verkehrsbetriebe H.-H. GmbH als teilstaatliche Organisation von der Gewerbesteuerzahlung befreit sei. Dementsprechend habe sich die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin gegen die Nutzung ihres Erbbaugrundstücks als Betriebshof für die Verkehrsbetriebe H.-H. GmbH ausgesprochen. Deren Äußerungen in der Presse sowie der Umstand, dass die Ausweisung eines Sondergebiets erst geplant worden sei, als sich die Vorhabenpläne der Verkehrsbetriebe H.-H. GmbH für diesen Standort konkretisiert hatten, machten deutlich, dass es der Antragsgegnerin einzig um monetäre Interessen und die Verhinderung des Vorhabens gehe. Die Bauleitplanung widerspreche überdies dem sogenannten Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin von 1981 in der Fassung von 1995 weise ihr Grundstück als Gewerbegebiet aus. Die Eingrenzung als Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ führe zu einer Aushöhlung der ursprünglichen Gewerbegebiets-Festsetzung, da nur noch eine einzige mögliche gewerbliche Nutzung verbleibe. Auch trage die Aussage der Antragsgegnerin, sie wolle die avisierte Vorhabenfläche lieber für die Ansiedlung von innovativen Betrieben und Institutionen angrenzend an den XFEL nutzen, die Sondergebietsausweisung nicht. Die Voraussetzungen für eine solche Festsetzung nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 BauNVO seien nicht erfüllt. Das geplante Sondergebiet unterscheide sich nicht wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO, insbesondere nicht von dem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO. Die Planung entspreche auch keinem der in § 11 Abs. 2 BauNVO beispielhaft genannten Baugebietstypen. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Antragsgegnerin habe beim Erlass der Veränderungssperre abwägungsfehlerhaft die Umstände unberücksichtigt gelassen, die die Verkehrsbetriebe H.-H. GmbH veranlasst haben, vom Erwerb des städtischen Grundstücks Abstand zu nehmen und die Vorhabenplanung auf das „Sportwelt“-Gelände zu verlagern. Ebenso wenig habe sie in ihre Abwägung einbezogen, dass die Verkehrsbetriebe H.-H. GmbH bereits erhebliche vertragliche Verpflichtungen durch den Erbbaurechtsvertrag eingegangen seien, der sie bis ins Jahr 2068 binde. Eine Kündigung des Vertrages, der auch gegen sie wirke, sei weder möglich noch vertraglich vorgesehen. Bei einer Realisierung der Planung wären sie bis auf weiteres an der wirtschaftlichen Verwertung ihres Grundstücks gehindert, sodass sie für diesen Fall schon jetzt die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin auf Schadenersatz gemäß § 42 BauGB ankündigten. Die Antragsteller beantragen, die Satzung der Antragsgegnerin vom 13.12.2018 über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 16, 3. Änderung, „Gewerbegebiet Süd“, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Die Satzung über eine Veränderungssperre für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „Gewerbegebiet Süd“ sei rechtmäßig. Als Sicherungsmittel einer „im Werden begriffenen Planung“ vor äußeren Störungen könne dieser das erforderliche Sicherungsbedürfnis nicht abgesprochen werden, denn die im Aufstellungsbeschluss vom 13.12.2018 manifestierte Planung sei weder offensichtlich rechtswidrig noch weise sie schlechterdings nicht behebbare Mängel auf. Der beabsichtigten Planung fehle nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insbesondere stehe ihre Verwirklichungsfähigkeit nicht infrage. Es komme nicht auf den Realisierungswillen des Eigentümers, sondern allein auf die rechtliche und tatsächliche Realisierbarkeit an. Dass der künftige Bebauungsplan nicht die Fähigkeit besitzen könnte, die städtebauliche Entwicklung in eine bestimmte Richtung zu steuern, sei auch vor dem Hintergrund, dass Bebauungspläne nicht auf eine sofortige Umsetzung angelegt seien, sondern ein Angebot darstellten, nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller argumentierten, eine tatsächliche Realisierung eines Wissenschafts- und Technologieparks / Innovationszentrums in S... könnte daran scheitern, dass in Hamburg-Bahrenfeld bereits ein neuer Technologiestandort entstanden sei, seien diese Ausführungen nicht nur höchst spekulativ, ihnen sei auch zu entgegnen, dass eine Bündelung des Technologiegewerbes im Nord-Westen der Metropolregion Hamburg sogar förderlich für die Realisierbarkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 sei. Ebenso wenig sei die Plankonzeption im Hinblick auf die städtebauliche Erforderlichkeit infrage zu stellen. Der Aufstellungsbeschluss sei die Umsetzung ihres bereits seit dem 29.09.2005 bestehenden Stadtentwicklungskonzeptes, das u.a. auch die Stärkung S...s als Gewerbe- und Technologiestandort verfolge. In Bezug auf den Röntgenlaser XFEL stelle das Konzept ausdrücklich heraus, dass die Stadt sich von diesem Forschungsprojekt Impulse für die Wirtschaft erwarte, da insbesondere Hochtechnologie-Betriebe im Auftrag des Forschungszentrums tätig werden und an einem neuen Standort im Stadtgebiet interessiert sein könnten. Mittelfristig sollte dafür daher ein entsprechendes Flächenangebot bereitgestellt werden. Insofern könne keineswegs davon die Rede sein, dass die Erwägungen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „Gewerbegebiet Süd“ nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit auf eine bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ferner treffe es nicht zu, dass der Aufstellungsbeschluss deswegen nicht erforderlich sei, weil das angestrebte Vorhaben auch in dem bislang festgesetzten Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO verwirklicht werden könne. Die Festsetzung als „sonstiges Sondergebiet“ nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark / Innovationszentrum“ erlaube potenziell vielmehr auch die Ansiedlung solcher Vorhaben, die in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sein könnten. Der wesentliche Unterschied zwischen einem Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO und dem avisierten Sondergebiet bestehe im Übrigen auch darin, dass in Letzterem nur die einseitige spezifische Art von wissenschaftlicher, technologischer bzw. gewerblicher Nutzung zulässig sein solle und das Gebiet dadurch sein eigenes, sich deutlich unterscheidendes Gepräge erhalte. Dem stehe die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 08.10.2018 - 10 D 56/18.NE -) nicht entgegen. In jenem Fall sei von der Planung nur ein einziges Grundstück erfasst gewesen mit wiederum nur einer einzigen konkreten Nutzungsart. Nur für diesen Sachverhalt sei entschieden worden, dass eine solche planerische Festsetzung im Widerspruch zum differenzierten System der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung und den weiteren Differenzierungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO stehe. Der vorliegende Sachverhalt weise demgegenüber maßgebliche Unterschiede auf. Der Aufstellungsbeschluss ziele auf eine Festsetzung, die dem System der Baugebietsfestsetzungen der BauNVO nicht zuwiderlaufe. Soweit die Antragsteller schließlich Abwägungsfehler hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses bzw. der Veränderungssperre geltend machten, gehe dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil derzeit noch überhaupt keine Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB durchgeführt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die in dem parallel verhandelten und ebenfalls gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16, 3. Änderung, „Gewerbegebiet Süd“, gerichteten Normenkontrollverfahren der Verkehrsbetriebe H.-H. GmbH (1 KN 2/19) vorgelegt worden sind.