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Urteil

1 LB 12/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0506.1LB12.15.00
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Leitsätze
Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Genehmigungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes trotz unzumutbarer Geruchsemissionen (Urteil v. 27.06.2017 - 4 C 3.16 -) ist ein unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetztes Wohnbauvorhaben wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht genehmigungsfähig.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 sind erstattungsfähig. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für den Beigeladenen zu 1 ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Genehmigungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes trotz unzumutbarer Geruchsemissionen (Urteil v. 27.06.2017 - 4 C 3.16 -) ist ein unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetztes Wohnbauvorhaben wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht genehmigungsfähig.(Rn.37) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 sind erstattungsfähig. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für den Beigeladenen zu 1 ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. A. Die als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2, § 75 VwGO statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht deshalb, weil der Kläger nicht (mehr) Eigentümer der Vorhabenfläche ist. Das Eigentum oder ein vergleichbares Recht ist nicht Voraussetzung einer Baugenehmigung, sondern es ist umgekehrt das Fehlen entsprechender Berechtigungen (nur) unter ganz bestimmten Umständen ein verfahrensrechtlicher Grund, die beantragte Genehmigung zu versagen. Dieser Ansatz hat seinen Grund darin, dass der Anspruch auf Baugenehmigung grundrechtlich fundiert ist und seine grundrechtliche Anknüpfung nicht allein und nicht erst in Art. 14 Abs. 1 GG, sondern – deshalb ein Recht am Grundstück nicht voraussetzend – in der Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG findet. Die darin – für den Ausgangspunkt – zum Ausdruck kommende Unerheblichkeit der privatrechtlichen Rechtslage ist einer der Gründe für die überlieferte und auch in wohl allen geltenden Bauordnungen enthaltene Regel, dass eine Baugenehmigung stets unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird (vgl. § 73 Abs. 4 LBO). Ein schutzwürdiges Antragsinteresse kann ausnahmsweise fehlen, wenn der Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Ein solcher Fall kann bei fehlender (und nach Lage der Dinge auch nicht erreichbarer) privatrechtlicher Berechtigung gegeben sein. Dem kann durch landesrechtliche Vorschriften wie §64 Abs. 4 Satz 3 LBO Rechnung getragen werden, wonach die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage einer Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern kann, wenn der Bauherr nicht Grundstückseigentümer ist. Ist aber eine Sachentscheidung in der Welt, kann das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses allenfalls für Sachverhalte in Erwägung gezogen werden, in denen angesichts der privatrechtlichen Rechtslage die Erhebung der Klage als geradezu missbräuchlich erscheinen muss (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 – IV C 49.71 –, Rn. 13 ff. bei juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 27.06.1995 – 1 L 89/94 –, Rn. 59 ff. bei juris). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass aufgrund des Verkaufs des Grundstücks private Rechte Dritter der Verwirklichung des Bauvorhabens entgegenstehen. Es erscheint zum Beispiel möglich, dass es im Falle der Bebaubarkeit zu einem für die jetzigen Eigentümer mit finanziellen Vorteilen verbundenen Rückerwerb des Grundstücks durch den Kläger kommt, zumal dieses mit der Nutzung als Streuobstwiese nicht einer Nutzung zugeführt worden ist, die nur mit unverhältnismäßigem wirtschaftlichen Verlust wieder aufgegeben werden kann. Auch könnte es für die Umsetzung einer Baugenehmigung eine Rolle spielen, ob nur dem Kläger und nicht den jetzigen Eigentümern die erforderlichen finanziellen Mittel für die Errichtung eines Wohnhauses zur Verfügung stehen. Im Übrigen hat zumindest einer der beiden Käufer sich schon im November 2008 noch vor Erwerb des Grundstücks beim Beklagten nach der Zulässigkeit einer Bebauung mit einem Einfamilienhaus erkundigt. Gegen eine ersichtliche Nutzlosigkeit eines Bauvorbescheids für den Kläger sprechen ferner die beim Verkauf des Grundstücks getroffenen Abreden. Zwar folgen insoweit Zweifel am Vortrag des Klägers, beim Verkauf des Grundstücks sei vereinbart worden, dass er den Rechtsstreit zu Ende bringe, aus der Formulierung im Kaufvertrag vom 05./20.08.2013, wonach der Verkäufer allein entscheiden kann, ob er das Klageverfahren weiter betreibt oder beendet. Aber diese Formulierung beinhaltet zumindest ein Einverständnis mit einer Fortführung des Klageverfahrens. Bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung wäre es zu einer solchen Abrede nicht gekommen, wenn für die Erwerber eine Realisierung des Bauvorhabens endgültig nicht in Betracht kam. Bei der unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen engen Auslegung von § 64 Abs. 4 Satz 3 LBO ist in dieser Formulierung deshalb zudem eine Zustimmung der Grundstückseigentümer zu dem Bauvorhaben zu sehen. Es kann deshalb offenbleiben, ob im gerichtlichen Verfahren die Anforderung einer Zustimmungserklärung durch die untere Bauaufsichtsbehörde überhaupt noch zulässig ist. Davon geht der Beklagte selbst nicht aus, wie daraus folgt, dass er sich insoweit mit Schriftsatz vom 03.12.2020 auf eine Anregung gegenüber dem Senat beschränkt hat. B. Die auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohnungen gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids und wird deshalb durch die Nichterteilung des Bauvorbescheids nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 66 LBO ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn vor Einreichen des Bauantrages zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. § 64, § 67 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, § 69 Abs. 5 bis 9, § 72, § 73 Abs. 1 bis 4 und § 75 Abs. 2 LBO gelten entsprechend. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen ist im Rahmen der Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. I) Der Kläger hat mit seinem am 15.07.2009 beim Beklagten eingegangen Antrag vom 14.07.2009 nur einzelne Fragen zu einem Bauvorhaben im Sinne von § 66 Satz 1 LBO aufgeworfen, indem er einen positiven Bauvorbescheid für ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen, das sich in die umgebende Bebauung einfügt (Erdgeschoss und ausgebautes Dachgeschoss), sowie für des Weiteren zwei Garagen nebst anschließendem Abstellraum beantragt und ferner ausgeführt hat, dass ein versetzter Grundriss vorgesehen und eingetragen sei und die endgültige Form und Platzierung (keine Grenzbebauung) sich erst aus dem Architektenentwurf ergeben werde, den er erst nach Erhalt des positiven Bauvorbescheids in Auftrag geben werde. Der Antrag betrifft die Frage nach der Art der baulichen Nutzung gemäß §§ 1 ff. BauNVO (Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Garagen und Abstellraum) und nach der Bauweise gemäß § 22 BauNVO (Einzelhaus in offener Bauweise mit seitlichem Grenzabstand). Das Maß der baulichen Nutzung gemäß §§ 16 ff. BauNVO ist nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. II) Der Erteilung des Vorbescheids steht entgegen, dass für das geplante Vorhaben eine Baugenehmigung nicht erteilt werden könnte, § 66 Satz 3 LBO i. V. m. § 73 Abs. 1 LBO. Gemäß § 73 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Vorliegend steht allein ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben und nicht ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben der Landesbauordnung in Streit. Das Vorhaben ist seiner Art nach unzulässig. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Abs 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Liegt ein Fall von § 34 Abs. 2 BauGB vor, ist maßgeblich, ob das Vorhaben nach den Regelungen zum jeweiligen Baugebiet gemäß §§ 2 bis 9 BauNVO zulässig ist und die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen gemäß § 15 BauNVO erfüllt sind (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 34 Rn. 80). Vorliegend kommt § 34 Abs. 2 BauGB zur Anwendung, weil das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil verwirklicht werden soll und die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO entspricht (1). Das Vorhaben ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO zulässig (2). Es erfüllt jedoch nicht die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (3). 1) Das Vorhaben soll, wie sich aus dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Beiakte E) und allgemein zugänglichen Luftbildern (vgl. den vom Land Schleswig-Holstein und den Kommunen von Schleswig-Holstein geführten DigitalenAtlasNord) ergibt und wovon der Kläger und der Beklagte übereinstimmend ausgehen, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil verwirklicht werden. Die Bebauung in der Gemeinde … im Bereich der Straßen …, … und … stellt einen Ortsteil dar, d. h. einen Bebauungskomplex im Gebiet der Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungstruktur ist (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 34 Rn. 14). Innerhalb dieses Ortsteils soll das Vorhaben auch als Teil einer aufeinanderfolgenden, eben zusammenhängenden Bebauung verwirklicht werden (vgl. zu den Anforderungen Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 34 Rn. 18 ff.). Der Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die vorhandene Bebauung den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 – 4 C 19.90 –, Rn. 17 bei juris) und erfasst hier das streitgegenständliche Grundstück. Entlang der nördlichen Seite der … findet sich mit den Gebäuden mit den Hausnummern 5, 6, 7 und 8 eine regelmäßige Bebauung. Die von der … Richtung Norden abzweigende Einfahrt in die Straße … ist geprägt durch das Gebäude … auf der westlichen Seite und das Gebäude … auf der östlichen Seite, an das sich das Vorhabengrundstück … anschließt. Weil auf Höhe des Grundstücks des Beigeladenen zu 2 … die Straße … in einem 90-Grad-Winkel nach Westen geführt wird, ergibt sich unmittelbar von der Abzweigung der Straße … aus ein Blick auf die Bebauung des im Kurvenbereich liegenden Grundstücks des Beigeladenen zu 2 mit zwei Wohn- und diversen Wirtschaftsgebäuden. Die ca. 55 m breite Fläche zwischen dem Wohnhaus … und dem ersten Wohngebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2 unterbricht diesen Zusammenhang nicht und lässt die Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen zu 2 entgegen dem Vortrag des Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht als im Außenbereich liegend erscheinen. Nach der Eigenart der näheren Umgebung stellt das streitgegenständliche Grundstück sich als am Bebauungszusammenhang teilnehmende Baulücke dar. Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens entspricht einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO. Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Für den in der Baunutzungsverordnung nicht definierten Begriff der Landwirtschaft ist die gesetzliche Begriffserläuterung des § 201 BauGB maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 – 4 B 191.96 –, Rn. 3 bei juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 5 BauNVO Rn. 25). Danach ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff inhaltlich durch das Merkmal der unmittelbaren Bodenertragsnutzung geprägt. Das Wesen eines landwirtschaftlichen Betriebes besteht darin, die drei Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zu einer „Produktionseinheit“ zusammenzufassen und diese plangemäß unter sachkundiger Leitung zum Zwecke der Gewinnerzielung einzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 – 4 B 191.96 –, Rn. 4 bei juris). Eines vertieften Eingehens auf die Frage, ob das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, bedarf es für die Frage, ob im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem Dorfgebiet entspricht, nicht. Dies vorausgesetzt handelt es sich bei den Höfen der Beigeladenen (…, …), zu denen genehmigte Stallungen und Ackerflächen gehören, um Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO mit den dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäuden. Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1 seinen Schweinemaststall und sein Land an seinen Cousin verpachtet hat, dessen Hof wiederum von dessen Sohn übernommen worden ist. Der Inhalt des Pachtvertrages spricht dafür, dass auch in der Hand des Pächters die drei Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zu einer „Produktionseinheit“ zusammengefasst sind. Er ist nach § 7 des Pachtvertrages zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet, darf zwar auch Flächen stilllegen, hat aber darauf zu achten, dass Flächen mit Ackerlandstatus nicht zu Dauergrünland werden. Hinzu kommt die erklärte Absicht des Beigeladenen zu 1, den Betrieb ab 2025 in der Familie fortzuführen. Der Einordnung des Hofs des Beigeladenen zu 2 als landwirtschaftlicher Betrieb steht nicht entgegen, dass er eine Fläche von 15,2 ha Ackerland verpachtet hat und seine Stallungen für Schweine- und Rindermast derzeit leerstehen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die getroffene Festsetzung eines Dorfgebiets nicht bereits schon dann funktionslos wird, wenn die letzte Wirtschaftsstelle aufgegeben ist, sondern hinzukommen muss, dass „auch mit ihrer Errichtung auf unabsehbare Zeit erkennbar nicht mehr gerechnet werden kann, weil es keine Fläche mehr gibt, auf der sich eine solche Wirtschaftsstelle sinnvoll realisieren ließe“ (BVerwG, Beschluss vom 29.05.2001 – 4 B 33.01 –, Rn. 5 bei juris), muss auch für die Frage, ob ein faktisches Dorfgebiet vorliegt, die ausdrückliche Erklärung des Beigeladenen zu 2 berücksichtigt werden, dass er nicht das Recht verlieren möchte, auf seinem Hof wieder Schweine und Rinder zu halten. Neben den beiden Wirtschaftsstellen wird der Ortsteil … durch eine Reihe von Wohngebäuden im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO geprägt. Bei dem Wohngebäude … handelt es sich um das ehemalige Werkstattgebäude der nicht mehr vorhandenen Schmiede, bei dem Wohngebäude … um das ehemals zur Schmiede gehörende Wohnhaus. Dabei dürfte es sich historisch um einen der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieb gehandelt haben (Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 5 Rn. 5.1). 2) Das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO zulässig. Der Antrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids ist auf die Errichtung eines im Dorfgebiet allgemein zulässigen sonstigen Wohngebäudes im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gerichtet. Garagen sind gemäß § 12 BauNVO in allen Baugebieten zulässig. Abstellräume sind als Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 14 BauNVO Rn. 48). Mit der Errichtung eines Wohngebäudes wird auch nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstoßen, wonach auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Die Betriebe der Beigeladenen sind mit der genehmigten Nutzung landwirtschaftliche Betriebe (a). Mit dem Bauvorhaben des Klägers wird auf ihre Belange und Entwicklungsmöglichkeiten hinreichend Rücksicht genommen (b). a) Die Betriebe der Beigeladenen sind mit der insoweit maßgeblichen genehmigten Nutzung landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 201 BauGB. Die Annahme des Klägers, es handele sich um Gewerbebetriebe, weil die Beigeladenen bzw. die Pächter nicht überwiegend auf eigener Futtergrundlage mästeten, ist unzutreffend. Für beide Betriebe geht der Senat aufgrund der aktenkundigen und unstreitigen Zahlen davon aus, dass das Futter für die genehmigte Tierhaltung im Sinne von § 201 BauGB überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Das ergibt sich aus den vom Beklagten auf Nachfrage des Senats vorgelegten aktuellen Zahlen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zur Frage des Futterflächenbedarfs für Ferkelerzeugung, Schweinemast und Milchviehhaltung in Schleswig-Holstein. Danach ist aufgrund der durchschnittlichen Zahlen der Jahre 2010 bis 2016 eine überwiegende Futtererzeugung auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen möglich, wenn pro Mastschwein 0,039 ha und pro Sau inklusive Ferkel 0,14 ha Fläche zur Verfügung stehen. Bei Milchviehhaltung mit Nachzucht beträgt der Futterflächenbedarf bei überwiegender Futtererzeugung auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen nach den durchschnittlichen Zahlen der Jahre 2014 bis 2016 0,49 ha. Der Beigeladene zu 1 hat ausweislich des Pachtvertrages 75,4737 ha Land. Das genügt für eine überwiegende Erzeugung des Futters auf eigener Fläche, weil für den genehmigten Tierbestand von 350 Mastschweinen und 110 Sauen mit Ferkeln nur 29,05 ha benötigt werden (350 Mastschweine x 0,039 ha = 13,65 ha, 110 Sauen inklusive Ferkel x 0,14 ha = 15,4 ha). Der Beigeladene zu 2 ist ausweislich der Genehmigungsakten Eigentümer von ca. 32 ha Land, von denen nach seinen Angaben 15,2 ha verpachtet sind. 32 ha genügen für eine überwiegende Erzeugung des Futters auf eigener Fläche, weil für den genehmigten Tierbestand von 42 Mastschweinen und 30 Sauen mit Ferkeln nur 5,76 ha (42 Mastschweine x 0,039 ha = 1,638 ha, 30 Sauen inklusive Ferkel x 0,14 ha = 4,2 ha) und für den Milchviehbestand 9,8 ha (20 x 0,49 = 9,8 ha), zusammen 15,638 ha, benötigt werden b) Mit dem Bauvorhaben des Klägers wird auf die Belange und Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe der Beigeladenen hinreichend Rücksicht genommen. aa) Insoweit gilt zunächst, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten Bestand ausgehen, als Vorbelastungen zu berücksichtigen sind und der landwirtschaftliche Betrieb beanspruchen kann, in seinem genehmigten Bestand nicht beeinträchtigt zu werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.07.1995 – 3 S 2123/93 –, Rn. 31 bei juris; BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 – 4 C 19.90 –, Rn. 20). Die Betriebe der Beigeladenen sind, wie im Tatbestand dargestellt, genehmigt. Der Berücksichtigung des genehmigten Bestandes steht nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1 seinen Schweinemaststall nebst Flächen verpachtet hat und der Beigeladene zu 2 keine Tiere mehr hält und eine Fläche von 15,2 ha verpachtet hat. Maßgeblich ist die genehmigte Tierhaltung. Die Baugenehmigung bleibt als Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 112 Abs. 2 LVwG, § 43 Abs. 2 VwVfG). Eine spezielle Regelung in der Landesbauordnung gibt es nicht. Es handelt sich nicht im Sinne von § 75 LBO um den Fall, dass nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Auch eine analoge Anwendung des § 75 Abs. 1 LBO kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 75 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht. Hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der Landesbauordnung erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 – 3 S 1467/07 –, Rn. 30 ff. bei juris, u. a. unter Hinweis auf § 18 BImSchG; VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 22.07.2016 – 8 S 969/16 –, Rn. 13 ff. bei juris für eine Nutzungsaufgabe vor 20 Jahren; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.10.2019 – 1 B 7/19 –, Rn. 31 ff. bei juris; Nds. OVG, Beschluss vom 03.01.2011 – 1 ME 209/10 –, Rn. 29 ff. bei juris). Eine Erledigung auf andere Weise ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss. Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine – insbesondere funktional andere – Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung – zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen – ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 – 3 S 1467/07 –, Rn. 34 bei juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2014 – 8 S 1071/13 –, Rn. 27 f. bei juris). Das für die Frage materiellen Bestandsschutzes vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, bei juris) entwickelte – und auf sehr kurze Zeiträume abstellende – „Zeitmodell“ für das Tatbestandsmerkmal der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB findet keine Anwendung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 – 3 S 1467/07 –, Rn. 31, 34 bei juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.10.2019 – 1 B 7/19 –, Rn. 41 bei juris, unter Hinweis auf spätere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 07.11.1997 – 4 C 7.97 –, bei juris; vgl. zu dieser Frage auch BVerwG, Beschluss vom 05.05.2015 – 4 BN 2.15 –, Rn. 18 bei juris; Bay. VGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 15 ZB 19.2231 –, Rn. 14 bei juris; OVG NRW, Urteil vom 07.05.2019 – 2 A 2995/17 –, Rn. 126 ff. bei juris). Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung hinsichtlich beider Beigeladener nicht nach § 112 Abs. 2 LVwG unwirksam geworden. Der Beigeladene zu 1 hat seinen Schweinemaststall und Land verpachtet, d. h. der Schweinemaststall wird weiterhin genutzt. Zudem hat er ausdrücklich mit Schriftsatz vom 04.11.2015 darauf hingewiesen, dass einer der Enkel nach Ablauf des Pachtvertrages 2025 den Hof in Eigenbewirtschaftung fortführen könne. Der Beigeladene zu 2 hat mit Schriftsatz vom 29.10.2018 darauf hingewiesen, dass seine Ställe zurzeit leer stünden, dass er aber nicht das Recht verlieren wolle, auf seinem Hof wieder Schweine und Rinder zu halten. Eine darüber hinaus gehende Rechtfertigung seiner künftigen Absichten kann vom Inhaber der Baugenehmigung nicht verlangt werden; es gibt keine Nutzungsobliegenheit (Sächs. OVG, Beschluss vom 28.10.2019 – 1 B 7/19 –, Rn. 41 bei juris; Bay. VGH, Urteil vom 20.02.2003 – 15 B 00.1363 –, Rn. 28, 31 bei juris). Dass die Ställe in einem Zustand seien, dass die Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung ausscheide, wird von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Im Gegenteil werden die Ställe des Beigeladenen zu 1 weiterhin bestimmungsgemäß genutzt und verpflichtet der Pachtvertrag den Pächter in § 6 des Vertrages zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 10.12.2020 unwidersprochen erklärt, dass eine kurz zuvor durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben habe, dass im Betrieb des Beigeladenen zu 2 eine Wiederaufnahme der Nutzung möglich sei. bb) Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden die Beigeladenen aber auch nicht in ihren Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.06.2017 – 4 C 3.16 –, Rn. 13 ff. bei juris) hat in einem Fall, dessen Gegenstand die Klage eines Nachbarn gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles im Außenbereich war, entschieden, dass im Umfang der Vorbelastung Immissionen zumutbar sind, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären, und dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB der Errichtung eines Ferkelaufzuchtstalles nicht entgegensteht, wenn durch das Vorhaben die vorhandene Immissionssituation zumindest nicht verschlechtert wird (dazu (4)), sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG noch nicht überschritten hat (dazu (2)), das – immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige – Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt (dazu (3)) und die als Vorbelastung festgestellte Geruchsfracht sich rechtmäßig betriebenen, mithin entsprechend genehmigten Anlagen zuordnen lässt (dazu (1)); maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bei Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie seien ferner die konkreten Umstände des Einzelfalls (dazu (5)). In dem vorgenannten Fall führte die Genehmigung zu einer Reduzierung der Geruchsfracht nach Verwirklichung des Vorhabens von 34,7 % der Jahresstunden auf 33,7 % der Jahresstunden (BVerwG, a. a. O., Rn. 14 bei juris). Dem ist der Senat in einem Verfahren, das die Nachbarklage gegen eine einem Landwirt erteilte Baugenehmigung für einen im Innenbereich liegenden Betrieb betraf, die zu einer Verringerung der Geruchshäufigkeit von 32,2 % auf 27,1 % führte, gefolgt (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 06.06.2019 – 1 LB 10/16 –, n. v.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 11.02.2020 – 1 LC 63/18 –, Rn. 35 bei juris; VG Berlin, Beschluss vom 18.02.2020 – 19 L 523.19 –, Rn. 44 bei juris; OVG NRW, Beschluss vom 24.04.2019 – 2 A 1906/18 –, Rn. 5 bei juris). Danach hat das streitgegenständliche Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe der Beigeladenen. (1) Ihre Betriebe sind, wie dargelegt, genehmigt. (2) Die Geruchsbelastung des Vorhabens durch die Betriebe der Beigeladenen überschreitet die Grenze zur Gesundheitsgefahr nicht. Geruch ist grundsätzlich nicht gesundheitsgefährdend (Arnold/Klinck, Geruchsimmissionen – zumutbar im Rahmen der Vorbelastung, Besprechung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 – 4 C 3.16 –, BauR 2017, 1938, 1942; BVerwG, Urteil vom 23.07.2015 – 7 C 10.13 –, Rn. 33 bei juris; Nds. OVG, Urteil vom 26.07.2012 – 1 LC 130/09 –, Rn. 65 bei juris). (3) Ein etwaiges Vorhaben der Beigeladenen müsste allerdings den Vorgaben von § 22 Abs. 1 BImSchG entsprechen, d. h. es müssten schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, es müssten nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle müssten ordnungsgemäß beseitigt werden können. In dieser Vorgabe liegt, auch wenn sie Grundlage für vom Betriebsinhaber durchzuführende Maßnahmen sein kann, keine fehlende Rücksichtnahme auf Entwicklungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Das Vorhaben eines Dritten ist aber nur rücksichtslos, wenn es immissionsschutzrechtliche Auflagen gegenüber dem Betrieb auslöst (BVerwG, Beschluss vom 25.11.1985 – 4 B 202.85 – Rn. 2 f. bei juris). Das ist gerade nicht der Fall, wenn ein Betrieb nicht dem Stand der Technik entspricht, weil er dann ohnehin mit Einschränkungen hätte rechnen müssen und das Vorhaben für diese nicht kausal ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18.02.2020 – 19 L 523.19 –, Rn. 44 bei juris). Die Anforderungen des § 22 BImSchG müssen Anlagen, die nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind, ohnehin in der gesamten Betriebsphase erfüllen; sie wirken unmittelbar (BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, Rn. 26 bei juris). (4) Eine fehlende Rücksichtnahme auf Entwicklungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Betriebe durch das Wohnbauvorhaben des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Erfordernis, dass ohnehin schon unzumutbare Geruchsemissionen durch eine geplante Entwicklung des Betriebes jedenfalls nicht verschlechtert werden dürfen. Es ist angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten zur Vermeidung von Geruchsbelastungen auch ohne das Bauvorhaben des Klägers nicht vorstellbar, dass in einem Dorfgebiet Vorhaben landwirtschaftlicher Betriebe genehmigt werden würden, die zu einer Zunahme von ohnehin schon hohen Geruchsemissionen führen. (5) Ebenso erscheint ausgeschlossen, dass ein Vorhaben der Beigeladenen mit einer noch höheren Geruchsemission aufgrund einer Abwägung im Einzelfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genehmigungsfähig wäre. Bei der Prüfung des Einzelfalls sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten, wie Ortsüblichkeit und Siedlungsstruktur, Nutzung des betreffenden Gebäudes, historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen (OVG NRW, Urteil vom 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, Rn. 88 bei juris; vgl. zu weiteren Aspekten OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2015 – 8 B 1029/14 –, Rn. 56 bei juris). Die Betriebe liegen im Dorfgebiet und insoweit teils im Nahbereich von weniger als 100 m zu Wohnnutzung, die grundsätzlich auch dann schützenswert ist, wenn es sich um eine Nutzung als Altenteil oder Ferienwohnung handelt. Auch wenn landwirtschaftsbezogenes Wohnen landwirtschaftsübliche Gerüche typischerweise hinzunehmen hat (OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2002 – 7 B 315/02 –, Rn. 12 bei juris) und Feriengäste nicht dauerhaft betroffen sind, ist eine Einzelfallentscheidung des Inhalts, dass ein Vorhaben mit noch höheren Geruchsimmissionen am Standort der Wohnbebauung genehmigt wird, nicht vorstellbar. Die belästigungsrelevante Kenngröße beträgt zumindest für die Wohnhäuser … und … schon jetzt über 0,20 (Gutachten vom 08.02.2021, Abbildung 7 zu Ziffer 5.3.1, Seite 12: 0,23 bzw. 0,25). 3) Das Vorhaben des Klägers erfüllt jedoch nicht die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 15 Abs. 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. § 15 Abs. 1 BauNVO stellt sich im überplanten Bereich als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Die Regelungen des § 15 Abs. 1 BauNVO stellen sich als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und können in Einzelfällen die Folge nach sich ziehen, dass ein planungsrechtlich – an sich – zulässiges Vorhaben nicht ausgeführt werden darf (BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, Rn. 21 bei juris unter Hinweis auf die stRspr; BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, Rn. 20 bei juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8.11 –, Rn. 16 bei juris). Das Bauvorhaben des Klägers ist unzulässig, weil es im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO durch die von den landwirtschaftlichen Betrieben der Beigeladenen bei einer der Genehmigungslage entsprechenden Nutzung ausgehenden Gerüchen unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt wird. Von Geruchsimmissionen können unzumutbare Belästigungen in diesem Sinne ausgehen. Ist die Schwelle der Erheblichkeit – wie bei Geruchsimmissionen – nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Ebenso ist geklärt, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsanlagen verursachten Gerüche als Orientierungshilfe auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie zurückgegriffen werden darf. Dabei verbietet sich allerdings jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 27.06.2017 – 4 C 3.16 –, Rn. 12 bei juris). Gemäß Ziffer 1 des Vorspanns ist die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 04.09.2009, Amtsblatt SH 2009, 1006, gültig bis zum 21.09.2025, bei der Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Landesbauordnung zu berücksichtigen. Gemäß Ziffer 3.1 der GIRL ist eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nummer 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte IW überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Die Tabelle 1 sieht für Wohn-/Mischgebiete einen Immissionswert von 0,10, für Gewerbe-/Industriegebiete von 0,15 und für Dorfgebiete ebenfalls von 0,15 vor. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ein Immissionswert von 0,20 überschritten werden. Die Geruchsimmissionen übersteigen den Immissionswert der GIRL für Dorfgebiete (a) und führen wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zur Unzulässigkeit des klägerischen Bauvorhabens (b). a) Nach dem Gutachten vom 28.08.2012 beträgt die belästigungsrelevante Kenngröße im Bereich des geplanten Wohnhauses bei baurechtlich genehmigter Nutzung der Betriebe 0,30 und damit das Doppelte des Richtwertes der GIRL für Dorfgebiete. Für den Fall, dass entsprechend dem Stand der Technik die Mistlagerung in beiden Betrieben und die Lagerung der Jauche in dem Betrieb des Beigeladenen zu 2 optimiert wird, ergibt sich eine belästigungsrelevante Kenngröße von 0,29. Für ein Wohngebäude, das in der Nähe der östlichen Grenze des Baugrundstücks errichtet würde, hat die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Mittelwert von 0,28 angenommen. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht unter ergänzender Berücksichtigung einer Anpassung an den Stand der Technik seiner Entscheidung eine Kenngröße von 0,27 zugrundegelegt. Nach dem Gutachten vom 08.02.2021 beträgt die belästigungsrelevante Kenngröße im Bereich des geplanten Wohnhauses bei baurechtlich genehmigter Nutzung der Betriebe 0,29. Für den Fall, dass entsprechend dem Stand der Technik Emissionsminderungsmaßnahmen an den Fest- bzw. Flüssigmistlagerstätten der Betriebe durchgeführt werden, d. h. die Mistlagerung in beiden Betrieben und die Lagerung der Jauche in dem Betrieb des Beigeladenen zu 2 so, wie schon in dem Gutachten vom 28.08.2012 für erforderlich gehalten, optimiert wird, ergibt sich ebenfalls eine belästigungsrelevante Kenngröße von 0,29. Bei Verschiebung des Beurteilungsflächenrasters auf einen Standort im südöstlichen Grundstücksbereich ergibt sich nach dem Gutachten für den Zustand bei Einhaltung des Standes der Technik eine belästigungsrelevante Kenngröße von 0,25. Die Gutachterin führt ferner aus, dass die nur geringfügige Veränderung der Immissionssituation durch die Emissionsminderungsmaßnahmen plausibel sei, weil die Änderungen an Quellen mit vergleichsweise geringer Quellstärke erfolgten, die aus Sicht des Wohnhauses zudem weitgehend hinter anderen, stärkeren Quellen lägen, sodass sich die Minderungen im hier vorliegenden relativen Nahbereich nicht wesentlich auf die Geruchswahrnehmungshäufigkeit am betrachteten Immissionsort auswirkten. Der Kläger hat zum Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass die im Hinblick auf das Gutachten vom 28.08.2012 aufgeworfenen Fragen und Zweifel beantwortet seien. Der Beklagte hat hinsichtlich der für eine Standortverschiebung auf dem Grundstück ermittelten Kenngröße geltend gemacht, dass eine entsprechende Anordnung des geplanten Wohngebäudes nicht genehmigungsfähig wäre. Der Standort läge nicht mehr in einer den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden Baulücke, sondern würde die vorhandene Siedlungsstruktur in den Außenbereich erweitern. Außerdem würde ein Wohngebäude an dem Standort sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, weil es von der für die Bebauungstiefe maßgeblichen Straßentiefe weiter entfernt wäre als die maßgeblichen Wohngebäude der Umgebung. Der Beigeladene zu 1 hat gegen das Ergänzungsgutachten eingewandt, dass erstmals und nicht nachvollziehbar Emissionsminderungsmaßnahmen an den Fest- bzw. Flüssigkeitsmistlagerstätten der Betriebe als erforderlich angesehen würden. Der Beigeladene zu 2 hat zum Ergänzungsgutachten nicht Stellung genommen. Der Senat legt seiner Entscheidung die Ausführungen der Gutachterin in der Fassung des Ergänzungsgutachtens zugrunde. Die Ermittlung der belästigungsrelevanten Kenngröße mithilfe einer Ausbreitungsrechnung entspricht dem Stand der Wissenschaft. Die Gutachterin hat nachvollziehbar erläutert, warum sie, nachdem die Wetterstation Glücksburg-Meierwik nicht mehr betrieben wird, im Ergänzungsgutachten auf meteorologische Daten der Wetterstation Schönhagen zurückgegriffen hat. Diese gibt aufgrund der Umgebungsmerkmale (Küstennähe, Geländeform) die Ausbreitungsbedingungen für den Standort … am besten wieder, da weiter im Landesinneren mit geringeren mittleren Windgeschwindigkeiten zu rechnen ist (Gutachten vom 08.02.2021, Ziffer 4.5.4). Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Kaminhöhen über First hinsichtlich der Abströmung eine untergeordnete Rolle spielen, weil sich zwischen dem Grundstück des Klägers und den Emissionsquellen der Betriebe teilweise größere Gebäude und Bäume befinden, die bewirken, dass die aus den Stallgebäuden über den Dächern abgeführte Abluft durch diese Strömungshindernisse wieder in Bodennähe gelangt (Gutachten vom 28.08.2012, Ziffer 7.1). In Übereinstimmung damit ist sie davon ausgegangen, dass zur Einhaltung des Standes der Technik eine Verlängerung der Abluftkamine nicht erforderlich ist, sondern es dem Stand der Technik entspricht, dass an allen Stallgebäuden die Abluft senkrecht nach oben aus dem Dach abgeführt wird. Bereits im Gutachten vom 28.08.2012 hat sie zur Einhaltung des Standes der Technik eine Verbesserung der Mistlagerung für erforderlich gehalten, indem beide Betriebe für die Festmistlagerung die planbefestigte Mistlagerfläche durch eine dreiseitig umwandete Mistplatte ersetzen und der Beigeladene zu 2 die Emissionen aus der Jauchelagerung durch Aufbringung einer Schwimmschicht mindert (Gutachten vom 28.08.2012, Ziffer 7.2). An diesen Ausführungen zum Stand der Technik hat die Gutachterin in ihrem Gutachten vom 08.02.2021 festgehalten. Sie greift insoweit lediglich mit anderer Formulierung die bereits im Ausgangsgutachten nach dem Stand der Technik für erforderlich gehaltenen Maßnahmen auf und weist ausdrücklich darauf hin, dass sich bezüglich der Einhaltung des Standes der Technik keine Änderungen gegenüber dem Erstgutachten ergeben haben (Gutachten vom 08.02.2021, Ziffer 5.3, Ziffer 7.2). Die Annahme des Beigeladenen zu 1, es würden erstmals und nicht nachvollziehbar Emissionsminderungsmaßnahmen an den Fest- bzw. Flüssigkeitsmistlagerstätten der Betriebe als erforderlich angesehen, ist danach unzutreffend. Einen Schwerpunkt der erneuten Begutachtung bildet die Frage nach der Genauigkeit der Ausbreitungsrechnung. Insoweit hat die Gutachterin sich ausführlich mit Ursachen für etwaige Abweichungen zwischen der Realität und den Berechnungsergebnissen befasst, die sich aus Unterschieden zwischen dem realen Emissions- und Ausbreitungsgeschehen im Tages- und Jahresverlauf und der auf Durchschnittswerte gestützten Modellierung ergeben können, und hat in der Literatur veröffentlichte Vergleichsergebnisse von Messungen und Berechnungsergebnissen ausgewertet, die jedenfalls für den hier vorliegenden Entfernungsbereich zwischen Emissionsquellen und Immissionsort keine systematische Über- oder Unterschätzung ergeben (Gutachten vom 08.02.2021, Ziffer 6.1, Ziffer 7.3). Sie hat ferner festgestellt, dass die Ausbreitungsrechnung berücksichtigt, dass in bestimmten Ausbreitungssituationen selbst beim Auftreten der kritischen Windrichtung die Abluftfahne im Bereich des Wohnhauses bis unterhalb der Geruchsschwelle verdünnt wird (Gutachten vom 08.02.2021, Ziffer 6.2, Ziffer 7.3) und dass sich nur ein Korrekturfaktor von 0,005 ergibt, wenn man berücksichtigt, dass unter bestimmten Witterungsbedingungen – nämlich bei kalten Außentemperaturen und gleichzeitig geringen Windgeschwindigkeiten – die Geruchsfahne durch thermischen Auftrieb nicht in Bodennähe gelangt (Gutachten vom 08.02.2021, Ziffer 6.3, Ziffer 7.3). Diese von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen begründen die Überzeugung des Senats, dass die im Gutachten vom 08.02.2021 ermittelten belästigungsrelevanten Kenngrößen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Dem steht nicht entgegen, dass sich aus den vom Senat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 10.12.2020 vollständig beigezogenen Bauakten für die Betriebe der Beigeladenen ergibt, dass die Gutachterin aus dem die Baugenehmigung für den Güllebehälter im Betrieb des Beigeladenen zu 2 betreffenden Verwaltungsvorgang hinsichtlich der Mastschweine einen unzutreffenden Tierbestand übernommen hat. Nach den Angaben zum Betrieb sollte der Viehbestand nach Durchführung der Baumaßnahme 10 Vormastschweine, 20 Mastschweine und 12 Endmastschweine betragen (Beiakte I, I/2803/83, Bl. 18). Die Gutachterin legt ihren Berechnungen aber einen Bestand von 40 Mastschweinen zugrunde (Gutachten vom 28.08.2012, Ziffer 4.2, Ziffer 5.2.1). Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus, da dieser Unterschied, wie der Senat ohne ergänzende Stellungnahme der Gutachterin feststellen kann, allenfalls zu einer Erhöhung und nicht zu einer Reduzierung der emissionsrelevanten Tiermasse führen kann und das Vorhaben des Klägers aus den nachfolgend dargestellten Gründen schon bei einem Bestand von 40 Mastschweinen im Betrieb des Beigeladenen zu 2 unzulässig ist. b) Angesichts der erheblichen Überschreitung des Immissionswerts für ein Dorfgebiet ergibt sich eine unzumutbare Geruchsbelästigung, die zur Unzulässigkeit des klägerischen Bauvorhabens führt. Aus der erforderlichen Einzelfallbewertung folgt nichts anderes. Das für das Bauvorhaben vorgesehene Grundstück und damit auch das geplante Wohngebäude grenzen unmittelbar an den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen zu 2. Der Betrieb des Beigeladenen zu 1 liegt auf der anderen Straßenseite. Selbst bei einer Verschiebung des Wohngebäudes in einen am wenigsten von den Geruchsemissionen betroffenen Bereich des Grundstücks sind die Werte unter Zugrundelegung des Immissionswerts für Dorfgebiete nach der GIRL unzumutbar, sodass offen bleiben kann, ob der Beklagte, wofür Überwiegendes spricht, insoweit zu Recht darauf hinweist, dass eine solche Standortverschiebung schon angesichts der zu weiten Entfernung von der Straße … unzulässig wäre. Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit höherer Immissionswerte im Außenbereich oder im Übergangsbereich vom Außenbereich zum Innenbereich führt für den vorliegenden Fall zu keiner anderen Bewertung. Insoweit wird angenommen, dass im Außenbereich, für den die GIRL keinen Immissionswert vorsieht, der für Dorfgebiete maßgebliche Immissionswert von 0,15 angesichts der anderen Position landwirtschaftlicher Betriebe allgemein oder bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände auf 0,25 erhöht werden kann, wobei der Wert von 0,25 eine „olfaktorische Schallmauer“ bilde, aber dennoch bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände erhöht werden könne (OVG NRW, Urteil vom 01.06.2015 – 8 A 1760/13 –, Rn. 70, 81, 82 bei juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 09.12.2010 – 1 LB 6/10 –, Rn. 24 bei juris: offen, ob bis zu 0,25 im Außenbereich „im Regelfall“ zumutbar; OVG NRW, Urteil vom 25.03.2009 – 7 D 129/07.NE –, Rn. 127 f. bei juris: bis zu 0,25 im Außenbereich; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013 – 3 K 5158/12 –, Rn. 27 bei juris: bis zu 0,25 im Außenbereich; VG Hannover, Urteil vom 14.01.2013 – 4 A 205/12 –, Rn. 30, Rn. 44 f.: über 0,20 im faktischen Dorfgebiet nur in besonderen Ausnahmesituationen). Das VG Hannover hat im Übergangsbereich vom Außen- zum Innenbereich einen Wert von bis zu 22 % der Jahresstunden für zulässig gehalten (Urteil vom 20.07.2018 – 4 A 1590/17 –, Rn. 28 bei juris). Das lässt sich aber auf die Beurteilung der Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen im Dorfgebiet nicht übertragen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach § 35 BauGB im Außenbereich grundsätzlich nur die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben, u. a. landwirtschaftliche Betriebe, zulässig sind, während Wohngebäude als sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall zugelassen werden können. Das ist zwangslos damit vereinbar, dass diesen Wohngebäuden stärkere Geruchsimmissionen zumutbar sind und wird u. a. deshalb in der Regel nicht zu den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vermeidenden Konflikten führen, weil diese Abwägung, d. h. der Vorrang der landwirtschaftlichen Betriebe, sich den dort – im Einzelfall – Wohnenden aufdrängt und sie bereit sind, die Geruchsimmissionen hinzunehmen. Demgegenüber sind im Dorfgebiet Wohngebäude ebenso allgemein zulässig wie Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 BauNVO) mit der Folge, dass die dort – nicht nur im Einzelfall – Wohnenden sich eher berechtigt fühlen werden, sich gegen Geruchsimmissionen zu wehren (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 09.12.2010 – 1 LB 6/10 –, Rn. 23 bei juris). Der in der GIRL für Dorfgebiete genannte Regel-Orientierungswert von 15 % der Jahresstunden berücksichtigt bereits zum Nachteil sonstigen Wohnens, dass in Dorfgebieten auf landwirtschaftliche Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist, weshalb schon die Anwendung eines Wertes von 20 % der Jahresstunden in Dorfgebieten nicht die Regel, sondern einen in Einzelfällen zu begründenden Sachverhalt darstellt und eine noch weitergehende Überschreitung des Orientierungswerts nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen statthaft ist (Nds. OVG, Beschluss vom 09.04.2014 – 1 LA 60/13 –, Rn. 24 bei juris). Entsprechend sind Werte von 0,25 oder höher innerhalb eines Dorfgebiets bislang nicht für zumutbar gehalten worden. Der Senat hat innerhalb eines Dorfgebiets nur einen Wert von 0,18 für zulässig gehalten (Beschluss vom 29.04.2019 – 1 MB 3/18 –, Beschlussabdruck Seite 13, n. v., unter Bezugnahme auf Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 09.12.2010 – 1 LB 6/10 –, Rn. 24 bei juris, dort zum Außenbereich). Nach alledem begründen die im vorliegenden Fall ermittelten Werte jedenfalls im Dorfgebiet eine Unzulässigkeit des Vorhabens. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger selbst bereit ist, höhere Immissionswerte in Kauf zu nehmen. Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darum geht, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen und so Konflikte entstehen zu lassen, von vornherein zu vermeiden, ist ein Vorhaben selbst dann unzulässig, wenn ein Bauherr geltend macht, er sei nach seiner persönlichen Einstellung bereit, die Belästigung hinzunehmen und werde auf Abwehrrechte verzichten, und bereit ist, dies rechtlich zu regeln. Denn das baurechtliche Rücksichtnahmegebot stellt nicht „personenbezogen“ auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt ab (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, Rn. 29 bei juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8.11 –, Rn. 25 bei juris). Die oben zu 2) b) bb) dargestellte neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die einzuhaltenden Immissionswerte im Falle einer von dem landwirtschaftlichen Betrieb beantragten Genehmigung (BVerwG, Urteil vom 27.06.2017 – 4 C 3.16 –) führt zu keiner anderen Bewertung. Der Senat hat erwogen, ob der Umstand, dass das Bauvorhaben des Klägers, wie oben dargelegt, nicht ursächlich für den rechtlich genehmigten Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe wäre, weil diese ohnehin über § 22 BImSchG zur Einhaltung des Standes der Technik verpflichtet sind, zur Folge hat, dass die Geruchsimmissionen nicht unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO sind, weil an der Fortführung eines nicht dem Stand der Technik entsprechenden Betriebes kein im Rahmen des Rücksichtnahmegebots schützenswertes Interesse besteht. Soweit ersichtlich ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 – 4 C 3.16 – bislang nicht auf die Fallkonstellation der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben übertragen worden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Frage in einem Fall, in dem der Inhaber eines Schweinemastbetriebs sich gegen eine Baugenehmigung für eine Wohnbebauung gewendet hat, ausdrücklich offen gelassen, weil es das Wohnbauvorhaben schon angesichts der zumutbaren Geruchsstundenhäufigkeit für zulässig gehalten hat (Nds. OVG, Urteil vom 16.08.2018 – 1 LC 180/16 –, Rn. 25 bei juris). Zwar wird in einer Besprechung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass im Lichte dieses Urteils zweifelhaft erscheine, ob weiter von einer nur in seltenen Fällen überschreitbaren „olfaktorischen Schallmauer“ bei einem Immissionswert von 0,25 ausgegangen werden könne. Es werde nun wohl wieder Aufgabe des Rechtsanwenders sein, in jedem Einzelfall die Zumutbarkeitsschwelle individuell zu bestimmen; auch würden nicht mehr regelmäßig umfangreiche Gutachten zur Gesamtbelastung im Ist- und im Planzustand erforderlich sein (Arnold/Klinck, Geruchsimmissionen – zumutbar im Rahmen der Vorbelastung, Besprechung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 – 4 C 3.16 –, BauR 2017, 1938, 1941 f.). Bei der Bewertung der Aussage dieser Besprechung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Außenbereich und nicht zu einem Dorfgebiet ergangen ist. Einer Übertragung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2017 – 4 C 3.16 – auf den vorliegenden Fall steht aber dessen ständige Rechtsprechung entgegen, die im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht auf rechtlich durchsetzbare Ansprüche des Bauherrn gegen den Betrieb, sondern – sozusagen eine Stufe davor – auf die Hervorrufung von Spannungen und Störungen und die Vermeidung von Konflikten abstellt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, Rn. 21 bei juris unter Hinweis auf die stRspr; BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, Rn. 20 bei juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8.11 –, Rn. 16 bei juris). Grundstücksbezogene Spannungen, Störungen und Konflikte können aber bereits dann bejaht werden, wenn ein Bauherr, Grundstückseigentümer oder ggf. auch ein Mieter nicht bereit ist, den störenden Geruch auf Dauer hinzunehmen, dies zum Thema macht und versucht, den Betriebsinhaber oder die Behörde zu Maßnahmen zu veranlassen. Dieser Konflikt kann nur dadurch vermieden werden, dass das unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzte Vorhaben von vornherein als unzulässig angesehen und gar nicht erst genehmigt wird. Dafür spricht auch der Unterschied im Sachverhalt. Dem Urteil vom 27.06.2017 – 4 C 3.16 – liegt ein bestehender Zustand zugrunde. Betrieb und Wohnbebauung sind schon vorhanden und der Betrieb beantragt eine Änderungsgenehmigung. Demgegenüber wird im vorliegenden Fall, in dem der Betrieb schon vorhanden ist und ein Grundstück erstmals bebaut werden soll, eine neue Situation geschaffen und ein Konflikt gegebenenfalls erst eröffnet. Auch insoweit kommt zum Tragen, dass das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, wie dargelegt, nicht „personenbezogen“ auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Bei Übertragung der zur Genehmigungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes trotz unzumutbarer Gerüche entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.06.2017 – 4 C 3.16 –, juris) auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Wohnbebauung trotz unzumutbarer Gerüche hätte die Berufung Erfolg, weshalb dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Abänderung der Festsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.11.2013 – gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG auf 30.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohnungen auf dem Grundstück … in …, das er im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens veräußert hat, weiter. Der Kläger war Eigentümer des o. g. unbebauten Grundstücks in …. Für das Gemeindegebiet gibt es weder einen Flächennutzungsplan noch Bebauungspläne. In der Nähe des streitgegenständlichen Grundstücks befinden sich die landwirtschaftlichen Betriebe der Beigeladenen, Richtung Westen der Betrieb des Beigeladenen zu 1 auf dem Grundstück … und Richtung Norden der Betrieb des Beigeladenen zu 2 auf dem Grundstück … . Der Beigeladene zu 1 hat für seinen Betrieb eine Genehmigung vom 31.08.1982 für einen geplanten Tierbestand von 110 Zuchtebern oder Zuchtsauen, 36 Zuchtsauen mit Ferkeln, 220 Ferkeln bis 20 kg, 125 Vormastschweinen und 250 Mastschweinen (Beiakte J, Bl. 11, 44) sowie eine Genehmigung vom 01.03.1993 für einen geplanten Tierbestand von 110 Sauen, 350 Mastschweineplätzen und 240 Ferkeln (Beiakte L, Bl. 29). Der Beigeladene zu 2 hat eine Genehmigung vom 03.10.1978 für einen geplanten Viehbestand von 27 Jungrindern 1-2 Jahre, 20 Jungrindern 0-1 Jahr, 22 Zuchtebern oder Zuchtsauen, 30 Zuchtsauen mit Ferkeln, 240 Ferkeln bis 20 kg (Beiakte M, Bl. 16). Im Zusammenhang mit der Baugenehmigung für den Neubau eines Güllebehälters vom 01.11.1983 wurde der Tierbestand nach Durchführung der Baumaßnahme angegeben mit 20 Milchkühen, 10 Jungrindern 1-2 Jahre, 6 Jungrindern 0-1 Jahr, 20 Zuchtebern oder Zuchtsauen, 10 Zuchtsauen mit Ferkeln, 20 Ferkeln bis 20 kg, 10 Vormastschweinen, 20 Mastschweinen und 12 Endmastschweinen (Beiakte I, Bl. 19). Der Beigeladene zu 1 hat seinen Schweinemaststall und sein Land verpachtet. Der Beigeladene zu 2 hält in seinen Stallungen keine Tiere mehr und hat einen Teil seines Ackerlandes verpachtet. Mit Schreiben vom 14.07.2009 beantragte der Kläger einen positiven Bauvorbescheid für die Bebauung des Grundstücks … mit einem Wohnhaus mit zwei Wohnungen und zwei Garagen mit anschließendem Abstellraum. Die Gemeinde … erteilte hierzu ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 13.10.2009 lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage ab. Zur Begründung führte er aus, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Das geplante Vorhaben liege in einem Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO, in dem auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen sei. Die geplante Wohnbebauung liege in unmittelbarer Nähe der landwirtschaftlichen Betriebe der Beigeladenen und rücke näher an den Betrieb des Beigeladenen zu 2 heran als die bereits vorhandene Wohnbebauung. Der Nachweis, dass sich durch das Bauvorhaben keine zusätzlichen Anforderungen für den landwirtschaftlichen Betrieb hinsichtlich des Immissionsschutzes ergäben, sei durch das Gutachten eines Sachverständigen zu erbringen. Hinzu komme, dass das geplante Wohnhaus nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sei, wenn es unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt werde. Es sei jedoch fraglich, ob es sich bei den Geruchsbelästigungen um für ein Wohnbauvorhaben noch zumutbare Belästigungen handele. Zur abschließenden Beurteilung der Geruchsimmissionen durch die beiden landwirtschaftlichen Betriebe unter Berücksichtigung des baurechtlich genehmigten Bestandes sei ein Immissionsgutachten unerlässlich. Da der Kläger ein Gutachten nicht vorgelegt habe und die landwirtschaftlichen Betriebe in unmittelbarer Nähe lägen (100 m Nahbereich), sei das Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässig. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, über den der Beklagte nicht entschieden hat. Zur Begründung seines Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass die Vorlage eines Immissionsgutachtens von ihm nicht verlangt werden könne. Auch das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO trage die Versagung nicht. Die Anforderungen an ein Vorhaben in einem faktischen Dorfgebiet gingen nicht über das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot hinaus und es sei unklar, ob die vorhandenen Emissionen der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Stand der Technik im Sinne von § 22 Abs. 1 BImSchG unvermeidbar seien bzw. unvermeidbare Geruchsemissionen auf ein Mindestmaß beschränkt worden seien. Der Kläger hat am 24.06.2010 Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und geltend gemacht, dass die Nutzung anderer Gebäude in … als Wohnung bzw. Ferienwohnung zeige, dass das von ihm geplante Vorhaben die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wahre. Im Verlauf des Klageverfahrens veräußerte der Kläger das Grundstück. Der Kaufvertrag vom 05./20.08.2013 enthält in § 2 u. a. folgende Regelung: „Den Käufern ist bekannt, dass das Grundstück nicht mit einem Wohnhaus bebaut werden darf. Der Verkäufer hat gegen den ablehnenden Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Das Verfahren I. Instanz ist noch nicht abgeschlossen. Der Verkäufer kann allein entscheiden, ob er das Verfahren weiter betreibt oder beendet.“ Das Verwaltungsgericht hat ein Gutachten der Sachverständigen … zu den auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Geruchsimmissionen der landwirtschaftlichen Betriebe der Beigeladenen eingeholt. Das Gutachten vom 28.08.2012 kommt zu dem Ergebnis, dass die belästigungsrelevante Kenngröße bei baurechtlich genehmigter Nutzung der beiden betrachteten Tierhaltungsanlagen bei 0,30 liege und damit den Immissionswert von 0,15 für die belästigungsrelevante Kenngröße erheblich überschreite. Die Abluftanlagen entsprächen dem Stand der Technik. Die Festmistlagerung in beiden Betrieben und die Lagerung der Jauche in dem Betrieb des Beigeladenen zu 2 entsprächen jedoch nicht dem Stand der Technik. Wenn diese durch eine dreiseitig umwandete Mistplatte und eine Abdeckung der Oberfläche der Jauche mit einer einfachen Schwimmschicht (z. B. aus Strohhäcksel) verbessert würden, betrage die Kenngröße 0,29. In der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2013 hat die Gutachterin ausgeführt, dass für das geplante Wohngebäude ein mittlerer Wert von 0,28 anzunehmen wäre, wenn das Gebäude auf dem Grundstück nach Osten verschoben werde. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 13.10.2009 aufzuheben und das mit Bauvoranfrage vom 14.07.2009 beantragte Bauvorhaben zuzulassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 23.10.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorhaben des Klägers im unmittelbaren Einwirkungsbereich der landwirtschaftlichen Betriebe der Beigeladenen liege, deshalb unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt und gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sei. Nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin, die durch die Einwände des Klägers nicht erschüttert worden seien, sei unter Berücksichtigung der Einhaltung des Standes der Technik und des im Hinblick auf Geruchsimmissionen günstigsten Standortes des Wohnhauses von einer Geruchsbelastung von mindestens 27 % der Jahresstunden auszugehen. Da selbst bei einer Wohnbebauung im Außenbereich ein über 0,25 hinausgehender Immissionswert nicht mehr zumutbar sei, gelte dies erst recht für einen Immissionswert von 0,27 in einem faktischen Dorfgebiet. Durch Beschluss vom 22.06.2015, dem Kläger zugestellt am 26.06.2015, hat der Senat die Berufung mit der Begründung zugelassen, dass die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bereits im Hinblick auf die Annahme, dass es sich bei den Betrieben der Beigeladenen um landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO handele, auf deren Belange einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen sei, ernstlichen Zweifeln unterliege. Der Kläger hat die Berufung innerhalb der auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag um einen Monat verlängerten Begründungsfrist am 06.08.2015 begründet. Er macht geltend: Er habe trotz des Verkaufs des Vorhabengrundstücks ein Rechtsschutzinteresse, da die rechtliche Möglichkeit, die Bebaubarkeit eines Grundstücks durch Bauvoranfrage oder Bauantrag herbeizuführen, nicht dem Eigentümer vorbehalten sei. Bei der Veräußerung seines Grundstücks sei vereinbart worden, dass er den Rechtsstreit zu Ende bringe. Die Bepflanzung des Grundstücks mit Obstbäumen zur Nutzung als Streuobstwiese durch den Erwerber, den Eigentümer des benachbarten Flurstücks …, beruhe nicht auf der Aufgabe der Absicht der baulichen Nutzung, sondern allein darauf, dass der Vorbescheid versagt worden sei. Er habe gemäß § 66 i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO einen Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, weil seinem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Sein Vorhaben verletze nicht das Rücksichtnahmegebot, da die Betriebe der Beigeladenen keine landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne von § 201 BauGB (mehr) seien, weil sie nicht auf eigener Futtergrundlage mästeten und ohnehin ihre Betriebe an Dritte verpachtet hätten und selbst keine Landwirtschaft mehr betrieben. Es handele sich um Gewerbebetriebe, für die die Grundsätze für störende Gewerbebetriebe gälten und denen kein irgendwie geartetes Landwirtschaftsprivileg zu Gute komme. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Abwehransprüchen emittierender Betriebe bei heranrückender Wohnbebauung bestünden keine Abwehransprüche der Beigeladenen. Denn nach dem Sach- und Streitstand würden deren Betriebe beim Heranrücken der Wohnbebauung gerade nicht mit zusätzlichen, mehr als nur unerheblichen Anforderungen an ihren Betrieb überzogen. Mit dem Vorhaben werde nur eine Baulücke gefüllt. Die Anforderungen könnten deshalb nicht strenger sein als bei den bereits vorhandenen Wohngebäuden. Das Verwaltungsgericht habe die erforderliche Abwägung versäumt, ob die vorhandenen Vorbelastungen bereits seine, des Klägers, Schutzwürdigkeit minderten. Das Abstellen auf eine absolute Grenze der Belastungskenngröße von 0,25 bzw. einer Geruchshäufigkeit von 25 % verletze das Abwägungsgebot. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe die Gutachterin nicht festgestellt, dass die belästigungsrelevante Kenngröße nach der GIRL auf dem klägerischen Grundstück 0,30 bzw. 0,29 betrage. Da die Gutachterin selbst ausführe, dass die von ihr gewählte Rechenmethode die Werte im Nahbereich um bis zum Faktor 2 überschätze, könne es sein, dass die Emissionen nur in 17, 18, 19 % der Jahresstunden oder irgendeiner Häufigkeit unterhalb von 29 % der Jahresstunden aufträten. Es sei deshalb keine Wertung zu seinen Gunsten, wenn das Verwaltungsgericht von einem Wert von 0,28 bzw. 0,27 ausgehe. Die Feststellung, der für das Dorfgebiet maßgebliche Wert von 0,15 werde um fast das Doppelte überschritten, sei nicht haltbar. Das Gutachten stelle zudem nur rein zahlenmäßig die Immissionshäufigkeit in Jahresstunden, nicht aber die Immissionsqualität, das heißt die Geruchsintensität, dar. Obwohl der Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 05.05.2011 bei sommerlichen Temperaturen und Windstille, d. h. bei äußeren Bedingungen stattgefunden habe, unter denen nach Darstellung der Sachverständigen die Belastung am stärksten ausfalle, seien praktisch keine Stallgerüche wahrnehmbar gewesen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht sich deshalb nicht mit der Frage befasst, welche Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 0,15 noch tolerabel sei. Da dem emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb im Dorfgebiet ein Abwehrrecht nur zustehe, wenn er seinerseits dem Stand der Technik gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG entspreche, hätte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Geruchsimmissionen durch eine gehörige Erhöhung der Abluftkamine auf ein deutlich geringeres Maß gemindert werden könnten. Die emittierenden Stallungen und Wirtschaftsgebäude seien nur nach Aktenlage beurteilt und es sei auf Jahrzehnte alte Baugenehmigungen ohne Überprüfung des tatsächlichen Zustandes der Anlagen abgestellt worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23.10.2013 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2009 zu verpflichten, ihm den unter dem 14.07.2009 beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es handele sich trotz Verpachtung weiterhin um landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von § 201 BauGB, wenn die Pächter neben den Betriebsgebäuden (Stallungen) und den dazugehörigen Anlagen auch die Ländereien bzw. Betriebsflächen oder Teile hiervon, die der Erzeugung der Futtergrundlage für die Tierhaltung dienten, mitgepachtet hätten. Das Erfordernis der Zugehörigkeit der Flächen, auf denen das Viehfutter erzeugt werde, zum Betrieb werde auch dann erfüllt, wenn die Pächter über ausreichende eigene Flächen zur Futtererzeugung verfügten. Maßgeblich sei insoweit der Inhalt der Pachtverträge, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Verpachtung und der vereinbarten Pachtdauer. Im Übrigen werde auch eine rein gewerbliche Tierhaltung von den erteilten Genehmigungen erfasst und sei wegen der gleichbleibenden Immissionssituation in der hier maßgeblichen näheren Umgebung planungsrechtlich zulässig. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob es sich um ein faktischen Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO, um ein faktisches Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO oder um eine Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB handele. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass das Vorhaben wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO unzulässig sei, weil es nach dem zutreffenden Ergebnis des eingeholten Gutachtens unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt sei. Das gelte unabhängig davon, ob es sich um landwirtschaftliche Betriebe oder um Gewerbebetriebe handele. Es treffe nicht zu, dass fünf weitere Wohngebäude denselben Einwirkungen ausgesetzt seien und deshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb dies gerade beim Kläger unzumutbar sein solle. Die anderen Wohnnutzungen seien nicht vergleichbar und deshalb nicht in gleicher Weise schutzbedürftig. Es handele sich entweder um Ferienwohnungen oder um (ehemalige) Betriebsleiterwohnungen bzw. Abnahmehäuser, die nicht in demselben Maße wie das klägerische Wohnbauvorhaben gegenüber (Geruchs-)Immissionen schutzbedürftig seien und deshalb keine entsprechenden Schutzansprüche auslösten. Es seien im Übrigen keine landwirtschaftsfremden Wohnnutzungen zugelassen worden. Unerheblich sei, ob es sich um eine heranrückende Wohnbebauung oder – wie der Kläger meine – um eine Lückenschließung handele. Der Beigeladene zu 1 beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er unterstützt den Standpunkt des Beklagten. Er sei Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, auf dessen Belange einschließlich seiner Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen sei. Der Betrieb umfasse Eigentumsflächen von etwa 80 ha. Er habe eine landwirtschaftliche Betriebsnummer, beziehe Alterssicherung für Landwirte, sei Mitglied der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und versteuere seine Einnahmen als Einnahmen aus Landwirtschaft. Er betreibe außerdem noch zwei steuerrechtlich selbstständige Gewerbebetriebe mit Photovoltaikanlagen. Die Hofnachfolge sei durch drei Töchter und neun Enkelkinder gesichert. Er habe alle seine zur Schweinehaltung geeigneten Stallanlagen mitsamt den Ackerflächen seit 2013 an … verpachtet. Insoweit hat der Beigeladene einen „Landpachtvertrag über Einzelflächen“ vom 26.03./09.04.2015 über die Verpachtung von Flächen im Umfang von 75,4737 ha zur landwirtschaftlichen Nutzung für eine Pachtzeit vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2025 an seinen Cousin, Herrn …, und einen „Pachtvertrag für einen Schweinemaststall“ vom 17.12.2007 über die Verpachtung des auf der Hofstelle des Verpächters … in … belegenen Schweinemaststalls mit 600 Mastplätzen und 300 Flat-deck-Plätzen für eine Pachtzeit vom 01.12.2007 bis zum 30.09.2013, ebenfalls an Herrn … vorgelegt. Hierzu trägt der Beigeladene zu 1 vor, dass der letztgenannte Vertrag mündlich verlängert worden sei und nach dem Regelungswillen der Beteiligten Flächen- und Stallpacht zusammengehörten. Stall und Flächen seien an einen einzigen Betreiber verpachtet, die Tierhaltung sei landwirtschaftliche. Nachdem der Betrieb von Herrn … von dessen Sohn, Herrn …, übernommen worden sei, sei dieser nach § 593a BGB i. V. m. §§ 2, 17 HöfeO Pächter geworden. Der Pachtvertrag laufe noch bis zum Jahr 2025. Dann sei der älteste Enkel 20 Jahre alt und könne den landwirtschaftlichen Betrieb in Eigenbewirtschaftung fortführen. Der Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor, dass er auf seinem Hof Stallungen für Schweinemast und Rinderhaltung habe. Zurzeit stünden die Ställe leer. Er wolle jedoch nicht das Recht verlieren, auf seinem Hof wieder Schweine und Rinder zu halten. Seit 2009 habe er eine Fläche von 15,2 ha Ackerland verpachtet. Die Stallungen seien nicht verpachtet. Der Senat hat auf eine erste mündliche Verhandlung vom 10.12.2020 mit Beschluss vom selben Tag ein ergänzendes Gutachten der Sachverständigen … eingeholt. Das Gutachten kommt zu der Frage, ob eine Beurteilung nach der GIRL dazu führt, dass auf dem Grundstück … in … angesichts der aktuell gegebenen Umstände (Windrichtung, Bebauung, Topographie u. ä.) die in einem Dorfgebiet maßgeblichen Immissionswerte überschritten werden, zu dem Ergebnis, dass der Immissionswert von 0,15 für die belästigungsrelevante Kenngröße deutlich überschritten werde und im Bereich des geplanten Wohnhauses bei baurechtlich genehmigter Nutzung der beiden betrachteten Tierhaltungsanlagen 0,29 bzw. bei Verschiebung des Beurteilungsflächenrasters auf einen Standort im südöstlichen Grundstücksbereich 0,26 betrage. Zur Einhaltung des Standes der Technik seien keine anderen Maßnahmen erforderlich, als bereits im Gutachten vom 28.08.2012 festgestellt. Verbesserungen an den Fest- bzw. Flüssigmistlagerstätten würden am Standort des geplanten Wohnhauses nicht zu einer Verringerung der belästigungsrelevanten Kenngröße und bei einer Verschiebung des Beurteilungsrasters auf einen Standort im östlichen Grundstücksbereich zu einer belästigungsrelevanten Kenngröße von 0,25 führen. Ferner hat die Gutachterin zur Frage einer etwaigen Abweichung der Berechnungsergebnisse von Messergebnissen Stellung genommen und ausgeführt, dass eine systematische Über- und Unterschätzung nicht anzunehmen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1/076 035 2/1 und 1/076 035 2/2; Bauakten Beigeladener zu 1: A 39/54, 2-816-71, 2-2431-73, 601-1560/79, 601-2282/82, 1/076 026 8/1 und 1/076 026 8/2; Bauakten Beigeladener zu 2: 601-2364/77 und I/2803/83) verwiesen.