Urteil
1 KN 2/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:1201.1KN2.17.00
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Leitsätze
1. Der Begriff der Erdgarage ist nicht unbestimmt, wenn sich objektive Kriterien gewinnen lassen, die es den Betroffenen, d. h. den Personen, die sich mit Bauvorhaben im Bereich des Gemeindegebiets beschäftigen, ermöglichen, ihre Planung danach einzurichten und die zugleich eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen. (Rn.32)
(Rn.36)
2. Zu den typischen Regelungen der Ortsgestaltung zählen Vorschriften zur Dachneigung und Dachform, zur Zulässigkeit von Dacheinschnitten und Dachgauben und insbesondere Vorgaben zur Farbgestaltung. (Rn.39)
3. Einzelfall, in dem das nicht zu den typischen gestalterischen Regelungen zählende Verbot von Garagen im Hauptgebäude eine zulässige besondere Anforderung an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Gestaltung des Ortsbilds darstellt.(Rn.40)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der Erdgarage ist nicht unbestimmt, wenn sich objektive Kriterien gewinnen lassen, die es den Betroffenen, d. h. den Personen, die sich mit Bauvorhaben im Bereich des Gemeindegebiets beschäftigen, ermöglichen, ihre Planung danach einzurichten und die zugleich eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen. (Rn.32) (Rn.36) 2. Zu den typischen Regelungen der Ortsgestaltung zählen Vorschriften zur Dachneigung und Dachform, zur Zulässigkeit von Dacheinschnitten und Dachgauben und insbesondere Vorgaben zur Farbgestaltung. (Rn.39) 3. Einzelfall, in dem das nicht zu den typischen gestalterischen Regelungen zählende Verbot von Garagen im Hauptgebäude eine zulässige besondere Anforderung an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Gestaltung des Ortsbilds darstellt.(Rn.40) Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Einer Entscheidung über den nur für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellten Hilfsantrag bedarf es deshalb nicht. I. Der Hauptantrag ist zulässig. Gegenstand des Verfahrens ist mit der Ortsgestaltungssatzung vom 30. November 2020 eine andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, für die das Landesrecht in § 67 LJG bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über deren Gültigkeit entscheidet. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht stellen. Der Antragsteller ist als alleiniger Eigentümer eines im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung gelegenen Grundstücks antragsbefugt. Betroffen ist er jedenfalls davon, dass Garagen nur als Erdgarage zulässig sind. Der am 7. Februar 2017 gestellte Normenkontrollantrag wahrt die Jahresfrist nach Bekanntmachung der Ortsgestaltungssatzung vom 9. März 2016 am 21. März 2016. Die Ortsgestaltungssatzung vom 30. November 2020 ist mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 binnen Jahresfrist nach Bekanntmachung am 11. Januar 2021 in das Verfahren einbezogen worden. Die Einbeziehung der Ortsgestaltungssatzung vom 30. November 2020 ist im Wege der Klageänderung gemäß § 91 VwGO zulässig. Es ist bereits von einer Einwilligung der Antragsgegnerin auszugehen, da sie nach Einbeziehung der Ortsgestaltungssatzung vom 30. November 2020 in das Verfahren ohne jegliche Rüge mit Schriftsatz vom 5. Juli 2020 einen Abweisungsantrag gestellt und zu dessen Begründung auf ihren Schriftsatz vom 5. Juli 2017 verwiesen hat. Zudem hält der Senat die Änderung für sachdienlich. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Eine obsiegende Entscheidung könnte die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern, da er trotz des Neubaus eines Wohnhauses mit Erdgarage weiterhin den Bau eines Hauses mit einer Garage im Hauptgebäude beabsichtigt. Soweit der Antragsteller sich gegen die Regelung zur Höhe in § 3 Abs. 1 Satz 2 OGS 2020 wendet, die mit der 1. Änderung der OGS 2014 neu eingeführt und abgesehen von der Ergänzung „auf schriftlichen Antrag“ in die OGS 2020 übernommen wurde, fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die Ausnahmeregelung ist eine Besserstellung im Verhältnis zur Beschränkung der Höhe von Gebäuden auf 8,00 m in § 3 Abs. 1 Satz 1 OGS 2014. Der Antragsteller hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem erklärt, dass diese Regelung in seinem Vortrag zwar erwähnt worden sei, aber nicht angegriffen werde. II. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 VwGO begründet, wenn die Satzung ungültig ist, d. h., wenn sie den Anforderungen an eine Ortsgestaltungssatzung nicht entspricht. Das ist nicht der Fall. 1. Rechtsgrundlage für die Satzung ist § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBO a. F. (nunmehr § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBO n. F.). Danach können die Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern erlassen. Diesem Ziel dient die Ortsgestaltungssatzung vom 30. November 2020, wie aus den zu § 2 formulierten allgemeinen Anforderungen folgt. Danach sind für die Antragsgegnerin die Erhaltung und die Einheitlichkeit des bestehenden Ortsbildes, das von der friesischen Bauart geprägt ist, von besonderer Bedeutung (§ 2 Abs. 1 OGS 2020). Neu-, Erweiterungs- oder Umbauten sowie Veränderungen von Gebäuden, wie Instandhaltung und Instandsetzung, müssen sich daher nach Maßgabe der §§ 3-15 dieser Satzung in das Erscheinungsbild dieser charakteristischen Bebauung einfügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Gebäude- und Dachform, Größe und Proportionen, Ausbildung der Wandfläche, Öffnungen und Gliederung sowie Konstruktionsbild, Oberflächenwirkung und Farbe (§ 2 Abs. 2 OGS 2020). Soweit § 84 Abs. 1 Nr. 8 LBO 2016 und § 50 Abs. 3 Satz 3 LBO 2016 sich ausdrücklich zum Erlass örtlicher Bauvorschriften im Zusammenhang mit Garagen verhalten, sind diese Regelungen nicht einschlägig, weil sie jeweils den Erlass örtlicher Bauvorschriften für Bedürfnisse des Verkehrs betreffen. § 50 Abs. 5 Satz 4 LBO 2016 mit der Möglichkeit, aus Gründen des Verkehrs, städtebaulichen Gründen oder Gründen des Umweltschutzes durch örtliche Bauvorschrift für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets die Herstellung von Stellplätzen und Garagen zu untersagen oder einzuschränken, ist vorliegend jedenfalls nicht vorrangig gegenüber der gewählten Regelung durch Ortsgestaltungssatzung. 2. Dass die allgemeinen Anforderungen an eine Ortsgestaltungssatzung gemäß § 4 GO, wonach die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln können, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, nicht eingehalten wären, ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Insbesondere ist die OGS 2020 von der Bürgermeisterin ausgefertigt worden. 3. Die Satzung ist auch im Sinne von § 67 Abs. 2 LVwG in ihrem Inhalt bestimmt. Der Geltendmachung der Unbestimmtheit des Begriffs der Erdgarage durch den Antragsteller steht nicht entgegen, dass dieser Begriff bereits in der OGS 2014 verwendet worden und mit der 1. Änderung der OGS 2014 lediglich die Zulässigkeit von Garagen im Hauptgebäude gestrichen worden ist. Denn Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr die „neue“ Ortsgestaltungssatzung vom 30. November 2020. Der Begriff der Erdgarage ist nicht unbestimmt. Ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Erfordernis angemessener Bestimmtheit einer Norm bei Verwendung sog. unbestimmter Rechtsbegriffe liegt nur dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen. Aus dem Inhalt der Rechtsvorschrift muss sich mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln lassen, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift lässt noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen. Das Ausmaß der geforderten Bestimmtheit lässt sich dabei nicht allgemein festlegen. In erster Linie ist die Eigenart des zu regelnden Sachgebiets maßgebend. Der Gesetzgeber ist zwar gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Er verfügt aber, wenn er vor der Frage steht, ob er in einer Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder sie ins Einzelne gehend fasst, über einen Gestaltungsspielraum, wobei nicht zuletzt auch Erwägungen der praktischen Handhabung seine Entscheidung beeinflussen dürfen. Insgesamt genügt es, wenn die Betroffenen die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (so BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 2.94 -, Rn. 8, juris, zur Festlegung des Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung). Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt der Begriff der Erdgarage nicht den Bestimmtheitsgrundsatz. Zunächst bietet der Begriff selbst Anhaltspunkte für die Auslegung. Eine „Erd“-garage muss sich auf irgendeine Art und Weise unter der Erde befinden. Weitere Details ergeben sich aus § 8 Abs. 2 OGS 2020, wonach freistehende Erdgaragen mindestens dreiseitig angeschüttet sein müssen und einschließlich der Erdabdeckung von mindestens 0,30 m nicht mehr als 1,00 m über die Oberkante der festgelegten Geländeoberfläche hinausragen dürfen. Angesichts der Mindesthöhe der Erdabdeckung darf der Baukörper einer freistehenden Erdgarage also höchstens 0,70 m über die Oberkante der festgelegten Geländeoberfläche sichtbar hinausragen. Zusammen mit § 8 Abs. 3 OGS 2020, wonach die Rampeneinfassung mit dem gleichen Stein wie das Hauptgebäude zu verblenden oder mit Feldsteinen herzustellen und die Vorderfront der Garage mit dem gleichen Stein wie das Hauptgebäude zu verblenden ist, ergibt sich das Bild einer Garage, die sich bei einer üblichen Höhe von mindestens 2,00 m zu ca. zwei Dritteln unter der Geländeoberfläche befindet und von der nur die Rampe und die Vorderfront zu sehen sind. Die Beschränkung auf eine nicht zu große Vorderfront ergibt sich auch aus der Unzulässigkeit von Fenstern und Oberlichtern in Erdgaragen gemäß § 8 Abs. 4 OGS 2020. Eine abweichende Auslegung folgt nicht daraus, dass die Regelung der OGS 2014, wonach die Garagentore von Erdgaragen von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sein dürfen, nicht übernommen worden ist. Damit dürfte der Lebenswirklichkeit Rechnung getragen worden sein, nämlich dem Umstand, dass sich angesichts der Erforderlichkeit einer Rampe eine Nichteinsehbarkeit von Garagentoren nicht im gesamten Gebiet der Ortsgestaltungssatzung realisieren lässt. Indem § 8 Abs. 1 OGS 2020 Erdgaragen für zulässig erklärt und sodann § 8 Abs. 2 OGS 2020 detaillierte Regelungen für freistehende Erdgaragen trifft, ergibt sich zugleich, dass auch Erdgaragen im Zusammenhang mit dem Wohngebäude zulässig sind. Insoweit bedurfte es keiner weiteren Präzisierung, ob diese „an, im oder unmittelbar neben dem Haus oder Hauptgebäude noch zulässig seien und dabei in, auf oder unter der Erde errichtet werden dürften“. Eine Errichtung „auf der Erde“ kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich dann um eine Garage im Erdgeschoss des Hauptgebäudes handeln würde, bei der das Garagentor vollständig sichtbar ist. Gerade das ist aber unerwünscht, wie aus der oben im Tatbestand wiedergegebenen Begründung zur 1. Änderung der OGS 2014 folgt. Hinsichtlich der weiteren Kriterien sind – wie die ausführliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat – der Fantasie zwar kaum Grenzen gesetzt, was die Lage der Garage im Verhältnis zum Hauptgebäude angeht (Garage unter dem Haus, Garage die Gebäudeaußenwand als Rückwand nutzend, Garage die Kelleraußenwand als Rückwand nutzend). Schon aus Gründen der praktischen Handhabung bedarf es aber keiner weiteren Festlegung in der Ortsgestaltungssatzung. An einem Teil der denkbaren Anordnungen von Erdgaragen wird – zum Beispiel aus gestalterischen oder bautechnischen Gründen – von vornherein niemand Interesse haben. Im Übrigen wird jedes Bauvorhaben an dem Hintergrund der Regelung zu messen sein. Dieser ergibt sich aus der Begründung zur 1. Änderung der OGS 2014, nach der unharmonische Fassaden durch die erforderliche Größe von Garagentoren vermieden werden sollen. Dieser Hintergrund ergibt sich aber auch aus den Detailregelungen zu freistehenden Erdgaragen in § 8 Abs. 2 OGS 2020 und ergänzend auch aus den Regelungen zu Fenstern und Türen in § 6 OGS 2020. Letztere zielen ebenfalls auf die Vermeidung großer flächiger Elemente in der Fassade. Nach § 6 Abs. 3 OGS 2020 dürfen Eingangstüren eine maximale Breite von 2,00 m nicht überschreiten. Gemäß § 6 Abs. 4 OGS 2020 darf die Fläche der Öffnungen von Fenstern und Terrassentüren bis zu 40 Prozent der jeweiligen Wandfläche betragen, einzelne Fensteröffnungen und Terrassentüren dürfen 4,00 m² nicht überschreiten. Pro Baukörper ist nur eine Terrassentür, die als Scheunentor ausgebildet ist, zulässig, wobei sich in derselben Gebäudeansicht keine weitere Terrassentür befinden darf. Die Zulässigkeit von Tiefgaragen im eigentlichen Sinne, also solchen, die nach üblichem Sprachverständnis überhaupt nicht aus dem Erdreich hinausragen, ergibt sich, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, daraus, dass diese bzw. deren Tore noch weniger sichtbar sind als eine Erdgarage in der Bauweise gemäß § 8 Abs. 2 OGS 2020. Für die Zulässigkeit von Tiefgaragen in diesem Sinne spricht ferner, dass mit § 8 Abs. 2 Satz 2 OGS 2020 erstmals auch mit der Oberkante der festgelegten Geländeoberfläche abschließende Hubgaragen zugelassen werden. Nach alledem lassen sich im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts objektive Kriterien gewinnen, die es den Betroffenen, d. h. den Personen, die sich mit Bauvorhaben im Bereich des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin beschäftigen, ermöglichen, ihre Planung danach einzurichten und die zugleich eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen. 4. Die Antragsgegnerin hat mit § 8 OGS 2020 auch besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes im Sinne von § 84 LBO geregelt und nicht eine im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung bezüglich des Bodenrechts (vgl. Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) unzulässige bundesrechtliche Regelung des Bauplanungsrechts getroffen. In der Rechtsprechung ist – im Grundsatz – geklärt, dass es den Gemeinden verwehrt ist, im Gewand von örtlichen Bauvorschriften städtebauliche Planung zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - 4 B 14/05 -, Rn. 7, juris; BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15/97 -, Rn. 3, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 19.02.2015 - 1 LB 5/14 -, Rn. 45, juris). Zu den typischen Regelungen der Ortsgestaltung zählen Vorschriften zur Dachneigung und Dachform, zur Zulässigkeit von Dacheinschnitten und Dachgauben und insbesondere Vorgaben zur Farbgestaltung (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 5. Aufl. 2022, Art. 81 Rn. 20). Der Senat hat in einem konkreten Fall Bestimmungen über die farbliche Gestaltung von Dächern, über Farben und Arten von Ziegeln, die Form und Farbe von Dachaufbauten, die Gliederung von Fassaden und die farbliche Gestaltung von Vordächern und Wetterschutzelementen, die Montage von Antennen auf Dächern sowie zu Abstellplätzen für Müllbehälter und zu Werbeanlagen als inhaltlich typische gestalterische Vorschriften angesehen, da sie die Gestaltung des Ortsbildes regelten, ohne zugleich bodenrechtliche Vorgaben zu setzen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 19.02.2015 - 1 LB 5/14 -, Rn. 43, juris). Ob Bestimmungen zur Bauflucht die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 84 Abs. 1 LBO überschreiten, hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung (a. a. O., Rn. 46) offengelassen. In einer früheren Entscheidung hat der Senat das Verbot von Kellergaragen als – ausschließlich – gestalterische Festsetzung angesehen, da diese optisch die Gebäudewand in dem Bereich um ein weiteres Geschoss erhöhen und im Übrigen zu erheblichen Einschnitten in die Vorgartenfläche führen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 27.11.1996 - 1 K 13/93 -, Rn. 52, juris). Diese Entscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auch für das Verbot von Kellergaragen für zutreffend erachtet worden, da in der Entscheidung deutlich geworden sei, dass das Oberverwaltungsgericht die Gestaltungsvorschriften als Mittel der Ortsbildpflege außerhalb der Festsetzungsmöglichkeiten, die das Bodenrecht bietet, trotz der missverständlichen Wortwahl nicht nur formal, sondern auch dem sachlichen Gehalt nach dem Bauordnungsrecht zugeordnet habe (BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15/97 -, Rn. 4, juris). Dies vorausgesetzt gehört das Verbot von Garagen im Hauptgebäude zwar nicht zu den typischen gestalterischen Regelungen; im vorliegenden Fall stellt es aber eine zulässige besondere Anforderung an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Gestaltung des Ortsbilds der Antragsgegnerin dar. Unerheblich insoweit ist, dass sich aus dem Bauplanungsrecht die Möglichkeit ergibt, Festsetzungen zu Garagen zu treffen. In Betracht kommen Festsetzungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 f. BauNVO, aber auch Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten) oder gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB (Stellplätze und Garagen als Flächen für Gemeinschaftsanlagen). Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass Festsetzungen zur Lage von Garagen auf einem Grundstück nur bodenrechtlicher Natur sein können. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. Insoweit entspricht es zum Beispiel gefestigter Rechtsprechung, dass Werbeanlagen über eine Festsetzung nach § 9 BauGB, aber auch durch Ortsgestaltungssatzung geregelt werden können (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 8.06 -, Rn. 13, juris). Regelungen zu Garagen in einer Ortsgestaltungssatzung steht deshalb nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer von dem Antragsteller angeführten Entscheidung ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 BauNVO und auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB verwiesen und dazu ausgeführt hat, dass für die Erreichung des Ziels, eine bestimmte näher umschriebene Fläche von Bebauung freizuhalten, das Bauplanungsrecht das Instrumentarium im Rahmen der dem Bundesgesetzgeber zustehenden Kompetenz zur Verfügung stellt und die Gemeinden nicht befugt sind, im Gewande bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften bodenrechtliche Regelungen zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - 4 B 14.05 -, Rn. 7, juris). In dem dort entschiedenen Fall war es das erklärte Ziel der Gemeinde, Flächen von Bebauung durch Stellplätze freizuhalten. Das ist ein bodenrechtlicher Gesichtspunkt. Vorliegend geht es um „unharmonische Fassaden“. Das ist ein gestalterisches Ziel. Es ist daher kein bodenrechtliches Ziel „im Gewand einer Gestaltungsvorschrift“ verfolgt worden. Dass sich dies mittelbar, sozusagen als Nebeneffekt, (auch) als Bestimmung über die überbaubare Grundstücksfläche erweist, weil es sich auf die Flächenverteilung auf dem Grundstück auswirkt, macht diese gestalterische Regelung nicht zu einer bodenrechtlichen, zumal ein bestimmter Standort für die Erdgarage nicht vorgegeben wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es im Rahmen der Frage einer Abgrenzung zu bodenrechtlichen Regelungen unerheblich, dass anlässlich von Ortsterminen des Oberverwaltungsgerichts festgestellt worden sein soll, dass bei seinem Grundstück die Bebauung von der Straße nicht sichtbar ist. Das betrifft einen Einzelfall, während die Satzung gemäß § 65 Abs. 1 LVwG eine unbestimmte Anzahl von Fällen regelt. 5. Die Satzung greift nicht unzulässig in das Eigentumsrecht des Antragstellers ein. Eine Ortsgestaltungssatzung unterliegt nicht dem Abwägungsgebot, sodass nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gründe oder auch nur die wesentlichen aus dem Plan ersichtlich sind. Eine Grenze findet die Festsetzung von gestalterischen Vorschriften lediglich in Art. 14 GG (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 27.11.1996 - 1 K 13/93 -, Rn. 52, juris). Es genügt, wenn das Konzept der Ortsgestaltungssatzung anhand der Regelungen erkennbar ist und sich die gestalterische Absicht der Gemeinde aus den einzelnen Gestaltungsvorschriften der Satzung ablesen lässt (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.04.2016 - 1 LB 9/14 -, Rn. 47 f., juris). Die Beifügung einer Begründung oder detaillierte Ausführungen zu den baugestalterischen Absichten in der Satzung selbst sind nicht erforderlich (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 09.05.1995 - 1 L 165/94 -, Rn. 40, juris). Ob es zur Ortsgestaltungssatzung vom 30. November 2020 eine Begründung gibt, zum Beispiel im Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung vom 30. November 2020, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, da die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 nur die Satzung selbst und eine Bekanntmachungsbescheinigung vorgelegt hat. In der Satzung selbst, nach der die Erhaltung und Einheitlichkeit des von der friesischen Bauart geprägten Ortsbildes und insoweit insbesondere Größe und Proportionen sowie die Ausbildung der Wandfläche von besonderer Bedeutung (§ 2 Abs. 1 und 2 OGS 2020) und großflächige Türelemente unerwünscht sind (§ 6 Abs. 4 OGS 2020), klingt zumindest an, dass mit der Beschränkung auf Erdgaragen Garagentore als großflächige Türelemente im Hauptgebäude vermieden werden sollen. Endgültig ergibt sich dies unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung, nämlich der Begründung zur 1. Änderung der OGS 2014 gemäß Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung vom 9. März 2016. Unerwünscht sind danach, auch im Vergleich zu Öffnungen von Terrassentüren und sogenannten Scheunentoren, die 4 m² nicht überschreiten dürfen, gestalterisch unerwünschte Baukörper, insbesondere Garagentore, die aufgrund ihrer erforderlichen Größe zu unharmonischen Fassaden führen. Dieses Konzept verletzt nicht das Eigentumsrecht des Antragstellers. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 6 BauNVO im Bebauungsplan sogar festgesetzt werden kann, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Nach der OGS 2020 bleibt die Möglichkeit, eine Erdgarage zu bauen. Das dürfte im Hinblick auf die zumeist großen Grundstücke im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zumindest in Form einer nicht freistehenden Erdgarage in der Regel möglich sein. Daneben bleibt die Möglichkeit, (nur) Stellplätze anzulegen. 6. Die Regelung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot unwirksam. Er macht insoweit geltend, dass die Antragsgegnerin im Wege der Einzelfallregelung durch Satzung seinen Bauvorhaben seit Jahren systematisch entgegentrete und nimmt Bezug auf einen Schriftsatz vom 11. Juli 2014 im Verfahren 1 MR 8/14, in dem er entsprechende Bemühungen über einen Zeitraum von zehn Jahren dargelegt hat. Auch verweist er auf Ausführungen des Senats in den Verfahren 1 KN 17/11 und 1 KN 5/13, nach denen die nähere Umgebung seines Grundstücks „durch die zahlreichen neu errichteten Baukörper“ gekennzeichnet sei und die „überwiegende Anzahl der vorhandenen Gebäude bereits das Maximum des bisher zulässigen Maßes der Nutzung erreicht hat, sodass die Anzahl der Grundstücke, die noch nicht maximal ausgenutzt sind, gering ist“. Bei diesem Befund über den baulichen Bestand sei es nicht gerechtfertigt, aus gestalterischen Gründen eine Garage nur noch als Erdgarage zuzulassen. Betroffen seien davon angesichts der gerichtsbekannten vorhandenen intensiven Neubebauung nur wenige Grundstücke, sodass eine Gefährdung ordnungsrechtlicher Zielsetzungen ausscheide. Dass nun ausgerechnet Garagen über Erdgleiche aus gestalterischen Gründen nicht mehr erwünscht seien, sei angesichts dieser Vorgeschichte so überraschend, dass sich der Eindruck aufdränge, diese Regelung sei nur für ihn gemacht. Nach den Umständen des Einzelfalls liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Satzung lediglich zur Verhinderung des vom Antragsteller geplanten Bauvorhabens erlassen worden ist. Dagegen spricht zunächst, dass die Unzulässigkeit von Garagen im Hauptgebäude sich, wie oben dargelegt, ohne Weiteres mit den in § 2 OGS 2020 dargestellten allgemeinen Anforderungen und den in § 6 OGS 2020 geregelten besonderen Anforderungen an Fenster und Türen vereinbaren lässt. Hinzu kommt, dass die Ortsgestaltungssatzung sich – anders als die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 – nicht nur auf einen Teilbereich der Gemeinde Kampen und damit auf die nähere Umgebung seines Grundstücks bezieht, sondern für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme des bebauten Bereiches der Kurhausstraße, der nach den Flurstücken 52/319 und 52/320 in westlicher Richtung beginnt, gilt. Die Annahme, für diese Vielzahl von Grundstücken sei die Unzulässigkeit von Garagen im Hauptgebäude nur deshalb eingeführt bzw. mit der OGS 2020 aufrechterhalten worden, um das Bauvorhaben des Antragstellers zu behindern, ist trotz der vom Antragsteller ausführlich geschilderten Historie seiner Bauvorhaben fernliegend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes (Ortsgestaltungssatzung). Er ist Eigentümer eines etwa 3600 m² großen Grundstücks im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und dort im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung. Auf dem Grundstück befand sich ein von seinem Vater 1954 erbautes Wohnhaus mit einer im Erdgeschoss gelegenen Garage, das der Antragsteller renovieren bzw. neu errichten wollte. Ein am 23. Juni 2015 gestellter Antrag auf Genehmigung des Neubaus eines Wohnhauses mit Garage (im Erdgeschoss des Hauptgebäudes) wurde im August 2015 unter Hinweis auf eine Veränderungssperre vom 19. Juni 2014 abgelehnt. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 7. April 2016 teilte der Kreis Nordfriesland dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Widerspruch zurückzuweisen, da die zwischenzeitlich in Kraft getretene 1. Änderung der Ortsgestaltungssatzung Garagen nicht mehr im Hauptgebäude oder als Erdgarage, sondern nur noch als Erdgarage zulasse. Das Widerspruchsverfahren wurde im weiteren Verlauf im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Unter dem 18. Februar 2019 erhielt der Antragsteller eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau des Wohnhauses mit Erdgarage“, das inzwischen umgesetzt ist. Die Ortsgestaltungssatzung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 1990, zuletzt in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 26. Juni 2008 (nachfolgend: OGS 1990), regelte in § 8 Abs. 1, dass Garagen nur im Hauptgebäude oder als Erdgarage zulässig sind. Dem entsprach § 8 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung vom 8. Dezember 2014 (nachfolgend: OGS 2014). Nach der 1. Änderungssatzung der Ortsgestaltungssatzung vom 9. März 2016, bekannt gemacht am 21. März 2016, waren Garagen nur noch als Erdgarage zulässig. Als Begründung hierzu wurde ausweislich des Protokolls vom 10. März 2016 in der 14. Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 9. März 2016 ausgeführt: „Hierdurch soll verhindert werden, dass Garagen, die sich optisch als Verlängerung oder Erweiterung des Hauptgebäudes darstellen, zu gestalterisch unerwünschten Baukörpern führen. Garagentore würden aufgrund ihrer erforderlichen Größe zu unharmonischen Fassaden führen (zum Vergleich: Öffnungen von Terrassentüren und sog. Scheunentoren dürfen 4 m² nicht überschreiten).“ Weitere Änderungen betrafen § 3 „Gebäude- und Fassadenhöhen“ und § 5 „Außenwände“. § 3 OGS 2014 bestimmte zuvor in Absatz 1, dass die Höhe der Gebäude zwischen Oberkante Rohbaufußboden im Erdgeschoss und Oberkante Firstabdeckung nicht mehr als 8 m betragen darf. Hinzugefügt wurde mit der 1. Änderung, dass Anbauten an zulässigerweise errichteten Gebäuden mit einer abweichenden Gebäudehöhe ausnahmsweise entsprechend der vorhandenen Höhe zulässig sind. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abweichung von der maximalen Gebäudehöhe ausnahmsweise ermöglicht werden solle, um im Anbaufalle eine Angleichung an den Bestand zu ermöglichen. So würden unterschiedliche Firsthöhen und gestalterisch unbefriedigende Lösungen vermieden. § 5 OGS 2014, wonach Friesengiebel im Erdgeschoss mit einer mittigen Hauseingangstür zu erstellen sind, wurde dahin ergänzt, dass deren Brüstung bis zu einer Höhe von mindestens 0,60 m geschlossen sein muss. Der Antragsteller hat am 7. Februar 2017 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sein Ziel ist es, eine Garage im Erdgeschoss des Hauses und nicht (nur) als Erdgarage bauen zu können. Er macht geltend, dass die von ihm geplante Garage mit dem geltenden Bauplanungsrecht vereinbar sei und nur durch die Regelungen der Ortsgestaltungssatzung verhindert werde. Der Begriff der Erdgarage sei entgegen § 67 Abs. 2 LVwG, wonach Satzungen in ihrem Inhalt bestimmt sein müssten, unbestimmt und die Ortsgestaltungssatzung deshalb nichtig. Es sei offen, ob damit Garagen unter Erdgleiche gemeint seien (Tiefgaragen) oder ob der Satzungsgeber vorschreiben wolle, dass die Garage zumindest teilweise oberirdisch errichtet werde. Nirgendwo finde sich eine Definition dieses Begriffs. Dem rechtlich nicht vorgebildeten Bürger und Normadressaten sei der Begriff unklar. § 8 OGS 1990 habe unter Erdgarage offenbar eine unterirdische Garage verstanden, weil § 8 Abs. 2 OGS 1990 mit der Regelung, dass unterirdische Garagen dreiseitig angeschüttet werden müssten und einschließlich der Erdabdeckung von 0,30 m nicht mehr als 1 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen dürften, nur eine geringe Maximalhöhe über Erdgleiche zugelassen habe. § 8 OGS 1990 und § 8 OGS 2014 hätten so verstanden werden können, dass Erdgaragen auch im Zusammenhang mit dem Hauptgebäude zulässig gewesen seien, da in § 8 Abs. 2 eine Sonderregelung für freistehende unterirdische Garagen bzw. für freistehende Erdgaragen getroffen worden sei. Mit der Neufassung stelle sich die Frage, ob, wenn Garagen im Hauptgebäude nicht mehr zulässig seien, jedenfalls Erdgaragen an, im oder unmittelbar neben dem Haus oder Hauptgebäude noch zulässig seien und dabei in, auf oder unter der Erde errichtet werde dürften. Wenn auch nicht freistehende Erdgaragen zulässig sein sollten, hätte ihm sein ursprünglicher Bauantrag genehmigt werden müssen. Zwischenzeitlich sei der Bestand seines Gebäudes durch später von der Gemeinde auf Anraten des Oberverwaltungsgerichts aufgehobene (Erhaltungssatzung der Gemeinde von 2008) bzw. vom Oberverwaltungsgericht für nichtig erklärte (Erhaltungssatzung der Gemeinde von 2010) Erhaltungssatzungen gleichsam konserviert worden. Es sei nicht zu verstehen, warum die Garage im Hauptgebäude inzwischen gestalterisch unerwünscht sei. Mit dem Verbot von Hausgaragen seien bauplanerische Aussagen getroffen worden, die nicht Gegenstand einer Ortsgestaltungssatzung sein könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Gemeinden nicht befugt, im Gewande bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften bodenrechtliche Regelungen zu treffen. Sowohl mit der Höhenbegrenzung baulicher Anlagen als auch mit der Vorgabe von Erdgaragen verfolge die Antragsgegnerin auch ortsgestalterische Ziele, sie bediene sich dazu aber bodenrechtlicher Regelungen. Dazu stelle das Baugesetzbuch die Festsetzungsmöglichkeiten durch Bebauungspläne zur Verfügung. Der Vorrang des Bauplanungsrechts könne auch nicht dadurch infrage gestellt werden, dass der Landesgesetzgeber durch Änderungen der Landesbauordnung die Befugnisse der Gemeinde zur Ortsgestaltung hinsichtlich der Regelung von Garagen und Stellplätzen aus verkehrlichen Gründen ausgeweitet habe. Für Flächen von Garagen und Stellplätzen finde regelmäßig das Bauplanungsrecht mit den Festsetzungsmöglichkeiten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Anwendung. Auch § 8 OGS betreffe die überbaubare Grundstücksfläche, weil der Schwerpunkt darin liege, Garagen auf der Fläche des Hauptgebäudes zu verbieten. Die Regelung knüpfe unmittelbar an die Flächenverteilung auf dem Grundstück an und konkretisiere damit die Nutzung von Grund und Boden. Demgegenüber diene das Bauordnungsrecht der Gefahrenabwehr. Die Missstände, denen Gestaltungsatzungen entgegenwirken sollten, müssten wegen der Grundrechtsrelevanz der damit einhergehenden Reglementierungen von einigem Gewicht sein. Die Antragsgegnerin habe zur Begründung des § 3 Abs. 1 OGS in der Fassung der 1. Änderungssatzung darauf verwiesen, dass durch die angestrebte Höhengleichheit gestalterisch unbefriedigende Lösungen vermieden werden sollten. Das Verbot der Errichtung von Garagen im Hauptgebäude nach § 8 Abs. 1 OGS solle der Entstehung unerwünschter Baukörper entgegenwirken, wobei Garagentore im Hauptgebäude als unharmonisch bezeichnet würden. Das reiche nicht aus, um den Erlass einer baugestalterischen Satzung zu rechtfertigen, die in nicht unerheblicher Weise in das Eigentum eingreife. Dem Erlass der Satzung seien keinerlei ortsbezogene Erhebungen vorausgegangen, die in irgendeiner Form auf gestalterische Missstände hingewiesen hätten. Bezogen auf sein Grundstück sei, auch anlässlich von Ortsterminen des Oberverwaltungsgerichts, festgestellt worden, dass die Bebauung von der Straße nicht einsehbar sei. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, aus gestalterischen Gründen eine Garage nur noch als Erdgarage zuzulassen. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass der Rechtsfolgenausspruch nicht willkürfrei und damit rechtsstaatswidrig sei, weil es allein um eine Verhinderung seines Bauvorhabens gehe. Jedes Mal, wenn er einen Bauantrag stelle, stehe ein Hindernis der Genehmigung entgegen, sei es eine Veränderungssperre, eine Zurückstellung, die Änderung des Bebauungsplans oder der Ortsgestaltungsatzung. Auf diese Art und Weise werde sein Eigentum endgültig ausgehöhlt. Im Verlauf des Verfahrens erließ die Antragsgegnerin die Ortsgestaltungssatzung vom 30. November 2020 (nachfolgend: OGS 2020), die am 11. Januar 2021 bekanntgemacht wurde und nach deren Schlussvorschriften die OGS 2014 und deren 1. Änderungssatzung außer Kraft treten. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 die OGS 2020 in das laufende Normenkontrollverfahren einbezogen. Er macht geltend, dass diese an den entscheidenden und hier streitgegenständlichen Stellen mit der ursprünglich angegriffenen 1. Änderungssatzung zur Ortsgestaltungssatzung wörtlich übereinstimme, und meint, dass es auch aus prozessökonomischen Gründen zweckmäßig sei, das bestehende Normenkontrollverfahren um den Antrag bezüglich der neu in Kraft getretenen Satzung zu erweitern und zugleich für den Fall, dass die neue Ortsgestaltungssatzung für ungültig erklärt werde, an dem ursprünglichen Normenkontrollantrag festzuhalten. Der Antragsteller beantragt, 1. die „Satzung der Antragsgegnerin über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes (Ortsgestaltungssatzung)“ vom 30. November 2020 für unwirksam zu erklären, 2. für den Fall, dass der Antrag zu 1. Erfolg hat, die „1. Änderungssatzung zur Satzung der Antragsgegnerin über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes (Ortsgestaltungssatzung)“ vom 9. März 2016 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, dass der Normenkontrollantrag bereits unzulässig sei, soweit der Antragsteller sich gegen die höhenbegrenzende Regelung in § 3 Abs. 1 OGS in der Fassung der 1. Änderungssatzung wende, und auch, soweit er die Unbestimmtheit des Erdgaragenbegriffs geltend mache. Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens könnten nur diejenigen Regelungen der 1. Änderungssatzung sein, die die Ortsgestaltungssatzung in ihrer Ausgangsfassung in ihrem Anwendungsbereich oder in ihrem materiellen Gehalt änderten und hierdurch eine zusätzliche Beschwer des Antragstellers bewirkten. Das sei bei der Änderung in § 3 Abs. 1 OGS nicht der Fall, da lediglich in Satz 2 eine neue Ausnahmeregelung geschaffen worden sei. Hinsichtlich § 8 Abs. 1 OGS bleibe die Regelung zur Zulässigkeit von Erdgaragen unverändert und könne deshalb nicht nunmehr erstmals eine Unbestimmtheit dieses Begriffs geltend gemacht werden. Zulässig sei der Antrag nur insoweit, als künftig Garagen im Hauptgebäude nicht mehr zulässig seien. Durch die Änderung der Ortsgestaltungssatzung sei die abgelaufene Antragsfrist hinsichtlich der Verwendung des Begriffs der Erdgarage nicht erneut in Gang gesetzt worden. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Es gehe ihr nicht darum, ein Bauvorhaben des Antragstellers zu verhindern. Vielmehr sei das Bauvorhaben in zulässiger Weise Anlass für die Gemeinde gewesen, die Ortsgestaltung im Rahmen der dafür bestehenden bauordnungsrechtlichen Möglichkeiten zu lenken und zu steuern sowie eine bauliche Entwicklung zu verhindern, die unabhängig von einem bestimmten Bauvorhaben ihren Zielvorstellungen zur Ortsgestaltung zuwiderlaufe. Die 1. Änderungssatzung leide auch nicht an einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Hinsichtlich des Begriffs der Erdgarage sei vielmehr eine Auslegung möglich. Eine Erdgarage liege vor, wenn der Garagenbaukörper mit Erde abgedeckt und bis auf die Vorderfront derart angeschüttet sei, dass der Baukörper von allen Seiten mit Ausnahme der Vorderfront nicht zu sehen sei. Der Begriff sei in Schleswig-Holstein gängig und in einer Reihe verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen verwendet worden. Er umfasse sowohl freistehende als auch nicht freistehende Erdgaragen und auch Tiefgaragen. Zu Unrecht mache der Antragsteller eine fehlende Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Regelungen in §§ 3, 8 OGS geltend. Die Abgrenzung der Kompetenzen sei hinsichtlich der konkurrierenden Gesetzgebung bezüglich des Bodenrechts (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht geklärt. Sie erfolge nicht nach einem instrumentalen, sondern nach einem finalen Ansatzpunkt. Entscheidend sei in erster Linie, dass eine landesrechtliche Regelung, wenn sie bauordnungs- und nicht bauplanungsrechtlichen Charakter haben solle, nicht an die Inanspruchnahme von Grund und Boden als solche anknüpfen dürfe, um eine andere Flächennutzung an dem betreffenden Standort auszuschließen. Die Regelung müsse vielmehr dergestalt „objektbezogen“ sein, dass ihr Regelungsziel nicht dahin gehe, eine bestimmte Flächennutzung zugunsten einer anderen an dem betreffenden Standort zu verhindern. Dies vorausgesetzt sei sie als Gemeinde auf der Basis von § 84 Abs. 1 LBO ermächtigt, die Baufreiheit einschränkende Regelungen über Gebäudehöhen und die Gestaltung von Garagen in ihrem Gebiet zu treffen. Die konkrete Satzung sei von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Ortsbezogene Erhebungen hätten nicht vorausgehen müssen. Es müsse nicht einmal ein gestalterisches Konzept dargelegt werden, sondern genüge, wenn sich die gestalterische Absicht der Gemeinde aus den einzelnen Gestaltungsvorschriften der Satzung ablesen lasse. Unerheblich sei, dass aufgrund des vorhandenen Baubestandes in der näheren Zukunft möglicherweise nur auf wenigen Grundstücken im Satzungsgebiet mit einer Neubebauung zu rechnen sei, weil es darum gehe, das künftige Erscheinungsbild der Bebauung im Geltungsbereich der Satzung zu steuern. Die ortsgestalterischen Vorgaben seien vollzugsfähig. Dass möglicherweise nur wenige Grundstücke in naher Zukunft vollständig neu bebaut werden würden, ändere daran nichts. Zudem gelte die Satzung nicht nur für Neubauvorhaben, sondern auch für Erweiterungs- oder Umbauvorhaben. Es handele sich nicht um eine unzulässige Einzelfallregelung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GG, da die Bestimmungen der 1. Änderungssatzung abstrakt-generell seien und für alle Grundstücke im Satzungsgebiet gleichermaßen gälten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.