Beschluss
1 LA 4/18
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0118.1LA4.18.00
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Leitsätze
Ist der Streitgegenstand durch die Vorgaben des Klägers erst einmal hinreichend gekennzeichnet, obliegt es dem Gericht, den Antrag auszulegen und ggf. auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken. (Rn.11)
Für ein Wiederaufleben des verwirkten Schutzanspruchs auf Beseitigung eines materiell gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. verstoßenden Gebäudes ist nicht ausschlaggebend, ob mit den Umbaumaßnahmen ein weiterer genehmigungspflichtiger Tatbestand gesetzt wurde (§ 59 Abs. 1 LBO a.F.), sondern vielmehr, ob aufgrund dieser neuen Maßnahmen die negative Betroffenheit des Nachbarn in seinen nachbarlichen Belangen und Interessen, die durch den (objektiv verletzten) § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. geschützt werden, verstärkt wird, und zwar gerade durch das Gebäude selbst. (Rn.16)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 20. Oktober 2017 ist wirkungslos, soweit mit diesem der Beklagte – insoweit unter Aufhebung des Zurückweisungsbescheids vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2016 – verpflichtet worden ist, über den Antrag der Klägerin auf Erlass einer Nutzungsuntersagung gegenüber der Beigeladenen zu 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 20. Oktober 2017 abgelehnt.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Die Klägerin trägt zudem die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 und 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 20. Oktober 2017 ist wirkungslos, soweit mit diesem der Beklagte – insoweit unter Aufhebung des Zurückweisungsbescheids vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2016 – verpflichtet worden ist, über den Antrag der Klägerin auf Erlass einer Nutzungsuntersagung gegenüber der Beigeladenen zu 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 20. Oktober 2017 abgelehnt. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Die Klägerin trägt zudem die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 und 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beigeladene zu 1 den Betrieb ihrer Kfz-Werkstatt Ende des Jahres 2018 verlegt hat und die Klägerin und der Beklagte daraufhin den Rechtsstreit bezüglich des Begehrens der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen zu 1 die Nutzung des grenzständig errichteten Gebäudes auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2 zu untersagen, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Auf die Erklärung des Beigeladenen zu 2 bzw. die fehlende Erklärung der Beigeladenen zu 1 kommt es nicht an, da für die Beendigung des Verfahrens lediglich entsprechende Erklärungen der Hauptbeteiligten maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 27.90 -, Rn. 25, juris; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 161 Rn. 16). Zur Klarstellung ist zugleich auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2017 insoweit wirkungslos ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Dies umfasst auch eine etwaige Teilaufhebung der streitigen Bescheide bezüglich der festgesetzten Gebühren. Der Senat hat zwar trotz der Ausführungen auf Seite 13 des Urteilsabdrucks Zweifel daran, ob das angefochtene Urteil eine solche Teilaufhebung beinhaltet, da sie jedenfalls aus dem Tenor nicht ersichtlich ist. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch offenbleiben, da die Hauptbeteiligten ihre Erledigungserklärungen insoweit nicht eingeschränkt haben und daher lediglich das Begehren bezüglich der Beseitigungsverfügung anhängig geblieben ist. Im Übrigen ist der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Zulassung der Berufung aufrecht erhält, begehrt sie den Erlass einer Beseitigungsverfügung durch den Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zu 2 in Bezug auf ein auf seinem Grundstück grenzständig errichtetes Gebäude. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat es hierzu u. a. ausgeführt, der Verpflichtung des Beklagten stehe die Rechtskraft des Urteils in dem Verfahren 2 A 43/13 (Az. des Senats 1 LA 39/15) entgegen. Danach stehe zwischen den Beteiligten fest, dass die Klägerin ihr materielles Abwehrrecht gegen das grenzständig zu ihrem Grundstück hin stehende Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2 verwirkt habe, was auch ihren Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen zu 2 umfasse. Durch die Verpachtung an die Beigeladene zu 1 sei keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, durch die Verpachtung und die Umbauarbeiten der Beigeladenen zu 1 sei ein „neuer Schwarzbau“ entstanden und dadurch der Aspekt der Verwirkung gegenüber dem Beigeladenen zu 2 überwunden. Durch die Umbaumaßnahmen habe sich der nach außen zum Grundstück der Klägerin hin wahrnehmbare Gebäudebestand nicht maßgebend verändert. Es sei lediglich ein neues Sektionaltor statt des zuvor vorhandenen Garagentors in die „Alte Schmiede“ eingebaut worden. Hierbei handele es sich zum einen nicht um eine wesentliche Veränderung des Gebäudes. Hinzu komme, dass das neue Tor eher zu einer Verbesserung als zu einer Verschlechterung der Lärmsituation durch ein leiseres Öffnen und Schließen und durch eine evtl. bessere Dämmung der Innengeräusche geführt habe. Die von der Beigeladenen zu 1 im Inneren der „Alten Schmiede“ und der Halle durchgeführten Baumaßnahmen seien zur Überzeugung des Gerichts im Verhältnis der Klägerin zum Beigeladenen zu 2 ohne Bedeutung. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 32, juris; Kammerbeschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, Rn. 19, juris). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st. Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, Rn. 16 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Rn. 9, juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30.07.2021 - 2 LA 15/19 -, Rn. 3, juris; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 63.19 -, Rn. 5, juris). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird. Allerdings ist das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet, schon im Zulassungsverfahren umfassend nachzuprüfen, ob das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt, wenn an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Zweifel bestehen. Das Zulassungsverfahren wäre anderenfalls in der Sache ein Berufungsverfahren. Die abschließende Prüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist nach wie vor dem Berufungsverfahren vorbehalten. Das Oberverwaltungsgericht soll sich jedoch zu seiner Entlastung nicht mehr mit den Rechtssachen befassen müssen, in denen dies mit Blick auf die zu gewährleistende Gerechtigkeit im Einzelfall nicht erforderlich erscheint. Das sind die Rechtssachen, von denen sich ohne den Aufwand eines Berufungsverfahrens schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, das Verwaltungsgericht habe sie im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht kann demgemäß im Zulassungsverfahren nur dann auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist. Anderenfalls ist die Berufung zuzulassen, wenn entscheidungstragende Gründe des Verwaltungsgerichts in ihrer Richtigkeit zweifelhaft sind; dem Berufungsverfahren ist dann die Prüfung vorbehalten, ob das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig erweist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Rn. 9 f., juris). Gemessen an diesen Maßstäben sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht gegeben. Zwar ist eine Verpflichtung des Beklagten auf Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber dem Beigeladenen zu 2 nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft ausgeschlossen (1.). Das Urteil stellt sich aber insoweit aus anderen Gründen als richtig dar. Diese Gründe liegen auch ohne Weiteres auf der Hand, sodass der Senat im Zulassungsverfahren auf sie abstellen kann (2.). 1. Die Klägerin macht in ihrer Zulassungsbegründung zutreffend geltend, dass der von ihr begehrten Verpflichtung des Beklagten auf Erlass einer Beseitigungsverfügung hinsichtlich des grenzständig errichteten Gebäudes, bestehend aus der Werkstatthalle nebst Schuppenanbau und der mit der Halle verbundenen sog. „Alten Schmiede“ gegenüber dem Beigeladenen zu 2 nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren 2 A 43/13 (Az. des Senats 1 LA 39/15) entgegensteht. Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, und zwar unabhängig davon, ob das Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht. Die Vorschrift will verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und/oder Rechtslage wiederholt zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien (oder ihren Rechtsnachfolgern) gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 05.11.1985 - 6 C 22.84 -, Rn. 19, juris m.w.N.). Dementsprechend setzt die Rechtskraftwirkung voraus, dass der Streitgegenstand mit dem der rechtskräftig entschiedenen Sache identisch ist. Bei Verpflichtungsklagen ist Streitgegenstand die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei durch die rechtswidrige Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann daher nach rechtskräftiger Abweisung einer Verpflichtungsklage bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm entgegen der gerichtlichen Entscheidung der Anspruch auf den abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt dennoch zusteht (BVerwG, Urteil vom 05.11.1985 - 6 C 22.84 -, Rn. 20, juris). Grundsätzlich folgt aus entgegenstehender Rechtskraft, dass eine neue Klage mit identischem Streitgegenstand als unzulässig abzuweisen ist (BVerwG, Urteil vom 05.11.1985 - 6 C 22.84 -, Rn. 19, juris; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 121 Rn. 21 m.w.N.). Erlässt die Behörde jedoch einen neuen Verwaltungsakt in derselben Angelegenheit, führt die Rechtskraft nicht zur Unzulässigkeit der auf den neuen Verwaltungsakt bezogenen Klage. Das Rechtskraftproblem kommt erst auf der Ebene der Begründetheit zum Tragen (BVerwG, Urteil vom 11.12.1963 - V C 91.62 -, Rn. 15 ff., juris), es sei denn, die Behörde lehnt jede erneute Sachbescheidung unter Hinweis auf die Rechtskraft der früheren Entscheidung ab (wiederholende Verfügung) (Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 121 Rn. 22). Für die Ermittlung des von der Rechtskraft umfassten Streitgegenstands ist nicht nur der Klageantrag, sondern auch der Klagegrund maßgeblich. Neben der angestrebten Rechtsfolge ist deshalb auch der Sachverhalt, aus dem sich diese Rechtsfolge ergeben soll, für den Streitgegenstand bestimmend (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 52.08 -, Rn. 17, juris m.w.N.). Ist der Streitgegenstand durch die Vorgaben des Klägers erst einmal hinreichend gekennzeichnet, obliegt es dem Gericht, den Antrag auszulegen und ggf. auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 121 Rn. 57). Ausgehend davon erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren 2 A 43/13 nicht auf den Sachverhalt, der sich aufgrund des am 1. April 2015 erfolgten Betriebswechsels ergibt. Insoweit liegt ein anderer Streitgegenstand vor. Denn das Verwaltungsgericht hat in diesem Verfahren aufgrund des Betriebswechsels eine Änderung der Sachlage angenommen und aufgrund dessen darauf hingewiesen, dass es auf den neuen Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten einer erneuten Prüfung durch den Beklagten bedürfe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2015 in 2 A 43/13, Bl. 183 d.A. in 2 A 43/13). Infolge dieses in der mündlichen Verhandlung ergangenen gerichtlichen Hinweises hat die Klägerin ihren Antrag entsprechend beschränkt (vgl. Schriftsatz vom 10.08.2015, Bl. 220 f. d.A. in 2 A 43/13 und Berichtigungsbeschluss vom 11.08.2015, Bl. 223 f. d.A. in 2 A 43/13). Anknüpfend daran hat der Senat im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Berufung zugrunde gelegt, dass bauliche Maßnahmen nach dem am 1. April 2015 erfolgten Betriebswechsel aus dem Rechtsstreit auch hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs ausgeklammert gewesen seien (Senatsbeschluss vom 20.11.2015 - 1 LA 39/15 -, Rn. 10 ff., juris) und der Einwand der Verwirkung einem Anspruch auf Einschreiten gegen einen Schwarzbau lediglich soweit entgegenstehe, als es um den bis zum 1. April 2015 vorhandenen Bauzustand gehe (Senatsbeschluss vom 20.11.2015 - 1 LA 39/15 -, Rn. 27, juris). Dementsprechend hat auch der Beklagte auf den weiteren Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten geprüft, ob der Einwand der Verwirkung bei Vergleich der baulichen Gegebenheiten vor und nach dem Betriebswechsel fortbesteht und gerade keine auf die Rechtskraft verweisende wiederholende Verfügung erlassen (vgl. Zurückweisungsbescheid vom 22.03.2016 und Widerspruchsbescheid vom 15.08.2016, Bl. 59 ff. und Bl. 87 ff. Beiakte A). Da dementsprechend keine entgegenstehende Rechtskraft bezüglich des Sachverhalts ab dem Betriebswechsel am 1. April 2015 vorliegt, konnte das Verwaltungsgericht die Klage in dem hiesigen Verfahren, in dem dieser Sachverhalt unstreitig streitgegenständlich ist, nicht unter Verweis hierauf abweisen. 2. Das Urteil stellt sich insoweit indes aus anderen Gründen als richtig dar. Zwar stellt der Verweis auf die entgegenstehende Rechtskraft die allein entscheidungstragende Begründung für die Klagabweisung dar. Denn die weiteren Ausführungen des Gerichts zum Vortrag der Klägerin, nach dem ein „neuer Schwarzbau“ entstanden sei, stellen keine weitere, selbstständig tragende Begründung dar. Die Ausführungen sind vielmehr dahingehend zu verstehen, dass aus den dort genannten Gründen keine die Rechtskraft durchbrechende Änderung der Rechtslage (vgl. hierzu Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 118 ff.) vorliegt (S. 9 des Urt.-Abdr.: „Entgegen der klägerischen Auffassung ist durch die Verpachtung an die Beigeladene zu 1) zum 01.04.2015 insoweit auch keine Änderung der Rechtslage eingetreten“). Allerdings hat das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der die Rechtskraft durchbrechenden Änderung der Rechtslage auch die Frage geprüft, ob durch die Verpachtung an die Beigeladene zu 1 und die in diesem Zuge vorgenommenen Umbauarbeiten die Verwirkung gegenüber dem Beigeladenen zu 2 im Nachhinein obsolet geworden ist, und hat diese Frage zutreffend verneint. Einem etwaigen Anspruch der Klägerin auf Erlass einer Beseitigungsanordnung steht weiterhin der Einwand der Verwirkung entgegen. Ein verwirktes Recht kann ganz oder teilweise wieder „aufleben“, wenn mit einer Änderung der baulichen Anlage oder einer Änderung deren Nutzung eine intensivere oder neue Beeinträchtigung der nachbarlichen Rechtsposition einhergeht. Im Fall der Verwirkung richtet sich die Reichweite des Vertrauensschutzes allein danach, inwieweit die Geltendmachung nachbarlicher Schutz- bzw. Abwehrrechte nach Änderung des geduldeten Baubestandes einen treuwidrigen Widerspruch zum bisherigen Verhalten des Nachbarn darstellen würde (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urteil vom 31.07.2020 - 15 B 19.832 -, Rn. 30, juris m.w.N.). Ausschlaggebend für ein Wiederaufleben des verwirkten Schutzanspruchs auf Beseitigung des materiell gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. verstoßenden Gebäudes, bestehend aus der Werkstatthalle und der „Alten Schmiede“, ist insofern nicht, ob mit den Umbaumaßnahmen ein weiterer genehmigungspflichtiger Tatbestand gesetzt wurde (§ 59 Abs. 1 LBO a.F.), sondern vielmehr, ob aufgrund dieser neuen Maßnahmen die negative Betroffenheit der Klägerin in ihren nachbarlichen Belangen und Interessen, die durch den (hier objektiv verletzten) § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. geschützt werden, verstärkt wird, und zwar gerade durch das Gebäude selbst. Letzteres hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Im Zuge des Betriebswechsels im Jahr 2015 ist es hinsichtlich des verwirkten Rechts nicht zu einer neuen, die verwirkte Rechtsposition „überschießenden“ Betroffenheit hinsichtlich § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. gekommen. Die Ersetzung des alten Rolltors mit einem Sektionaltor führt offenkundig nicht zu einer „überschießenden“ Betroffenheit der Klägerin in Bezug auf die Abstandsflächen. Weder wird dadurch das Gebäude entlang der Grenze erweitert, noch ändert sich die für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche Wandhöhe des Gebäudes. Die Einhausung der westlich der Halle gelegenen Überdachung wurde bereits 2016 zurückgebaut (vgl. hierzu Beiakte C), sodass die Abstandsflächen dort eingehalten werden. Alle weiteren Umbaumaßnahmen sind im Inneren des Gebäudes erfolgt und wirken sich daher hinsichtlich der Bausubstanz nicht auf die Betroffenheit der nachbarschützenden Rechte der Klägerin aus. Andere relevante bauliche Maßnahmen werden von der Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass die im Inneren des Gebäudes durchgeführten Maßnahmen („z.B. Veränderung des Bauzustandes durch neue Mauern, neue Wände und Decken, Verbesserung der Statik und des Bauzustands durch Stahlträgereinbau und durch Betonierung des Bodens, verbesserte Funktionsfähigkeit durch bauliche Schaffung einer Werkstatt-Einheit zwischen ‚Alter Schmiede‘ und Werkstatthalle“, vgl. S. 8 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes) zur Entstehung eines „neuen Schwarzbaus“ geführt hätten, was wiederum zur Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsverfügung führe. Der Senat teilt diesbezüglich nicht die Auffassung der Klägerin, die Umbauarbeiten innerhalb des Gebäudes führten nach den vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgestellten Maßstäben zur sog. „Pirmasenser Amnestie“ (Urteil vom 20.04.2006 - 8 A 10119/06 -) zur Entstehung eines „neuen Schwarzbaus“, hinsichtlich dessen sich der Beigeladene zu 2 nicht mehr auf Verwirkung der Rechte der Klägerin berufen könne. Dass die in dieser Entscheidung aufgestellten Maßstäbe eine andere Fallgestaltung betreffen, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 20. November 2015 - 1 LA 39/15 - ausgeführt (Rn. 15, juris). Sie sind auf die hier vorliegende Konstellation auch nicht übertragbar. Denn der von der Klägerin zitierten Entscheidung liegt keine Nachbarstreitigkeit bezüglich der Einhaltung der Abstandsflächen, sondern der Verlust des Vertrauensschutzes nach einer behördlichen Duldungserklärung zugrunde. Danach könne der Vertrauensschutz dann entfallen, wenn Änderungen an einem behördlich geduldeten Schwarzbau im Außenbereich vorgenommen würden, die über die bloße Substanzerhaltung hinaus die amnestierten Bauten erweitern oder sonst in ihrem Äußeren oder in ihrem Bauzustand verändern oder verbessern oder die Funktionsfähigkeit erhöhen. Grund für den nachträglichen Verlust des Vertrauensschutzes sei, dass derartige Änderungen die Beeinträchtigung des Außenbereichs verschärften (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.04.2006 - 8 A 10119/06 -, Rn. 20, juris). Eine solche Interessenlage besteht im Rahmen einer Nachbarklage wegen der spezifischen Verletzung der Vorschriften zu Abstandsflächen im Hinblick auf bauliche Maßnahmen im Inneren des Gebäudes gerade nicht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.11.2015 - 1 LA 39/15 -, Rn. 28, juris). Entgegen der Ansicht der Klägerin führt auch die Nutzungsänderung und die sich nach Auffassung der Klägerin daraus ergebende neue Genehmigungspflicht nicht dazu, dass ein etwaiger Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung wiederauflebte. Nach den oben dargestellten Maßstäben bedarf es gerade einer spezifischen „überschießenden“ Betroffenheit in Bezug auf die Verletzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F., und zwar durch die Bausubstanz. Auch ist der Einwand der Verwirkung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht personenbezogen. Die materielle Verwirkung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts unterliegt vielmehr einer grundstücksbezogenen Wertung (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 25.05.2018 - 1 LA 44/17 -, Rn. 7, juris m.w.N.). Das weitere Vorbringen der Klägerin betrifft die übereinstimmend für erledigt erklärte Nutzungsuntersagung und vermag damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bezüglich der Beseitigungsanordnung darzulegen. Da letztlich von der Klägerin keine die Abstandsflächen betreffenden baulichen Maßnahmen dargelegt werden, ist das Nachbarrecht der Klägerin auch im Zuge des am 1. April 2015 erfolgten Betriebswechsels nicht wieder aufgelebt. Der Einwand der Verwirkung bezüglich der Beseitigung der grenzständig errichteten Gebäude besteht also fort, sodass das klägerische Begehren auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nach dem Betriebswechsel – unabhängig von der Frage der Rechtskraft – keinen Erfolg haben kann. Die Gründe hierfür ergeben sich bereits aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts, auch wenn sie unter einem anderen rechtlichen Aspekt, nämlich dem der entgegenstehenden Rechtskraft, geprüft wurden. Die Heranziehung dieser Gründe geht daher nicht über den Aufwand hinaus, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist, sodass der Senat auch auf sie abstellen kann. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung bezieht sich auf die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten im erstinstanzlichen Verfahren. Die Kostenentscheidung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist angesichts der Teilerledigungserklärung, in deren Folge hinsichtlich des erledigten Teils für beide Instanzen einheitlich über die Kosten zu entscheiden ist, insgesamt neu zu fassen. Bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits macht der Senat von seiner Befugnis Gebrauch, die Kostenentscheidung der Vorinstanz von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern (BVerwG, Urteil vom 23.05.1962 - V C 62.61 -, Rn. 17, juris; Hartung/Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff – BeckOK VwGO, Stand 01.10.2022, § 154 Rn. 7). Die Kostenentscheidung folgt demnach hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dabei nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, bei rechtlich und tatsächlich schwierigen Streitfällen eine abschließende Prüfung der aufgetretenen Zweifelsfragen herbeizuführen. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit vielmehr das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.2009 - 20 F 6.09 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5.07 -, Rn. 2, juris, jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesem Grundsatz entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO aufgestellten Grundsatz zu verteilen und gegeneinander aufzuheben. Dabei sind die Beigeladenen trotz der Stellung eigener Sachanträge (die Beigeladene zu 1 nur in erster Instanz, der Beigeladene zu 2 in beiden Instanzen) nicht an der Kostentragung zu beteiligen (vgl. § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Denn bei Beendigung des Verfahrens ohne streitige Entscheidung durch Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten sind dem Beigeladenen nach dem Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, weil er in diesen Fällen keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens mehr hat (Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 154 Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2018 - 11 D 7/17.AK -, Rn. 8, juris; a.A. BayVGH, Beschluss vom 24.03.2017 - 15 B 16.1009 -, Rn. 7, juris, dort war der Beigeladene allerdings alleiniger Rechtsmittelführer). Dann entspricht es aber auch nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, im Falle der Kostenaufhebung einem Hauptbeteiligten die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (d.h. die Hälfte der gesamten außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2). Die Beigeladene zu 1 hat hingegen nur in der ersten Instanz einen eigenen Antrag gestellt. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils sind ihr deshalb ihre außergerichtlichen Kosten nur bezüglich der in dieser Instanz entstandenen Kosten durch die insoweit unterlegene Klägerin zu erstatten (d.h. die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 in der 1. Instanz ≈ 1/3 ihrer gesamten außergerichtlichen Kosten). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Soweit die Klage abgewiesen wurde, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).