Beschluss
1 LA 103/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0126.1LA103.19.00
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Leitsätze
Ist für den Ordnungspflichtigen zweifelsfrei erkennbar, was das von der Bauordnungsbehörde geforderte Ergebnis ihrer Ordnungsverfügung sein soll (hier: die Einhaltung der GRZ, ist die Anordnung des Rückbaus auf das zulässige Maß hinreichend bestimmt. (Rn.8)
Die nach § 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 BauNVO erforderliche geringe Auswirkung auf die natürlichen Funktionen des Bodens kann gegeben sein, wenn die baulichen Anlagen den Boden nicht oder nur unwesentlich versiegeln. (Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 8. November 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist für den Ordnungspflichtigen zweifelsfrei erkennbar, was das von der Bauordnungsbehörde geforderte Ergebnis ihrer Ordnungsverfügung sein soll (hier: die Einhaltung der GRZ, ist die Anordnung des Rückbaus auf das zulässige Maß hinreichend bestimmt. (Rn.8) Die nach § 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 BauNVO erforderliche geringe Auswirkung auf die natürlichen Funktionen des Bodens kann gegeben sein, wenn die baulichen Anlagen den Boden nicht oder nur unwesentlich versiegeln. (Rn.11) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 8. November 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Ordnungsverfügung der Beklagten, mit der ihm der Rückbau baulicher Anlagen auf seinem Grundstück, …, Flurstück …der Flur …, Gemarkung …, aufgegeben wurde. Das Verwaltungsgericht hat seine hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid vom 1. September 2017 verwiesen und ergänzend ausgeführt, es teile die Bedenken des Klägers an der Bestimmtheit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht. Die Beklagte habe errechnet, dass eine Fläche von insgesamt 108,16 m2 zurückgebaut werden müsse, um auf die genehmigte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,46 zu kommen. Sie sei aber nicht gehalten gewesen, dem Kläger mit der Ordnungsverfügung vorzugeben, welche baulichen Anlagen er im Einzelnen zurückzubauen habe. Die getroffene Rückbauanordnung stelle vielmehr unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten das mildeste Mittel dar. Denn es liege im Interesse des Klägers, selbst entscheiden zu können, welche der Carports, der Abstellschuppen, der befestigen Zuwegungen zu den Reihenhäusern oder der Terrassen er entferne. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seien ihm zahlreiche Vorschläge gemacht worden. Der Kläger habe die Lösungsmöglichkeiten bislang jedoch nicht aufgegriffen. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, Rn. 32, juris; Kammerbeschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, Rn. 19, juris). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st. Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, Rn. 16 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Rn. 9, juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30.07.2021 - 2 LA 15/19 -, Rn. 3, juris; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 30.11.2020 - OVG 11 N 63.19 -, Rn. 5, juris). Gemessen an diesen Maßstäben liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vor. a) Ohne Erfolg rügt der Kläger zunächst, die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3. März 2017 ergangene Rückbauanordnung sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung, die baulichen Anlagen auf dem streitbefangenen Grundstück auf das genehmigte Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von maximal 0,46 zurückzubauen, hinreichend bestimmt ist und es keiner weiteren Vorgaben dahingehend bedurfte, welche der Anlagen zurückbauen sind (S. 5 des Urt.-Abdr.). Gemäß § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit ist keine absolute Maxime, sondern es richtet sich – worauf das Attribut "hinreichend" verweist – nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und umzusetzenden materiellen (Fach-)Rechts. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein. Materiell-rechtliche Gegenpole wie das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG sowie die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG können die Anforderungen an die Bestimmtheit indes relativieren (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 17.95 -, Rn. 31, juris zu § 37 Abs. 1 BaWüVwVfG unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 -, Rn. 29 f., juris zum Baugebot). Anknüpfend daran teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, die Beklagte sei gehalten gewesen, ihm vorzugeben, welche baulichen Anlagen er im Einzelnen zurückzubauen habe. Vielmehr ist die von der Beklagten getroffene Anordnung gerade Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Anhand des Befreiungsbescheids vom 15. Dezember 2010 sowie der in der Rückbauanordnung unter Bezugnahme auf diesen Bescheid erneut angegebenen GRZ von 0,46 ist für den Kläger zweifelsfrei erkennbar, wie hoch die zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO auf dem streitbefangenen Grundstück ist. Da insoweit das von der Beklagten geforderte Ergebnis ihrer Ordnungsverfügung klar definiert ist, erschließt es sich dem Senat nicht, weshalb es einer weiteren Konkretisierung hinsichtlich der einzelnen Anlagen bedürfen soll. Die Wahlmöglichkeit, die sich aus der fehlenden weiteren Konkretisierung ergibt, bürdet dem Kläger nichts auf, sondern respektiert vielmehr seine allgemeine Handlungsfreiheit, soweit dies im Rahmen des bauaufsichtlich Gebotenen möglich ist (vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 27.04.2007 - 1 BS 32/07 -, Rn. 12 f., juris). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26.02.2008 - 1 ME 4/08 -, Rn. 10 f., juris) ergibt sich keine Unbestimmtheit der streitgegenständlichen Rückbauanordnung. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Dieses Verfahren hatte die (nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu unbestimmte) Verpflichtung des Bauherrn, den nicht näher definierten „ursprünglichen Zustand des Gebäudes“ durch Maßnahmen an einzelnen Bauteilen wiederherzustellen, zum Gegenstand. Ein fester Anknüpfungspunkt wie die GRZ, der eine weitere Erläuterung entbehrlich macht, war dort gerade nicht gegeben, sodass sich der Sachverhalt erheblich von dem hiesigen unterscheidet. b) Soweit der Kläger rügt, die Rückbauanordnung sei rechtswidrig, weil die Möglichkeit bestehe, nach teilweiser Entsiegelung der für die Carports genutzten Flächen die Überschreitung der GRZ gemäß § 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 BauNVO zuzulassen, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht vor. Ernstliche Zweifel folgen nicht aus den Ausführungen in der Zulassungsbegründung zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO a.F., mithin zur materiellen Illegalität (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 06.01.2020). Zwar macht der Kläger geltend, dass die Überschreitung der GRZ nur dann zur materiellen Illegalität der Bebauung führe, wenn sie nicht durch § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO gedeckt sei. Er trägt aber zugleich selbst vor, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO nicht vorlägen, sondern erst durch teilweise Entsiegelung der Flächen geschaffen werden könnten. Nach § 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 BauNVO kann bei Überschreitungen der zulässigen Grundfläche mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dieser (bisher nur theoretischen) Möglichkeit, die Überschreitung im Ermessenswege zuzulassen, kein Fehler bei der Ausübung des nach § 59 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. eröffneten Ermessens durch die Beklagte. Da eine Entsiegelung bisher nicht erfolgt ist, liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 BauNVO nicht vor. Die danach erforderliche geringe Auswirkung auf die natürlichen Funktionen des Bodens kann gegeben sein, wenn die baulichen Anlagen den Boden nicht oder nur unwesentlich versiegeln (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand August 2022, § 19 Rn. 24). Die bloße Anregung / das Angebot des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Flächen zu entsiegeln, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen offenkundig nicht. 2. Der weitere vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt ebenfalls nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Der Kläger bezieht sich in der Zulassungsbegründung lediglich auf seinen Vortrag zu dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sodass der Senat insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. verweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).