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Beschluss

1 KN 2/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0919.1KN2.22.00
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Leitsätze
1. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. (Rn.19) 2. Ein von einer Veränderungssperre Betroffener kann sich trotz individuellen Ablaufs der Sperre aufgrund der Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auf den Ablauf der Geltungsdauer berufen, wenn die Gemeinde im Hinblick auf sein Grundstück berechtigt wäre, die Sperre unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr zu verlängern. (Rn.20) 3. Die von der Veränderungssperre flankierte Planungsabsicht muss lediglich ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Gegenstand und Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans ist und welchen Inhalt die neue Planung haben soll. Die Gemeinde muss bereits positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans so weit entwickelt haben, dass diese geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern. (Rn.30) 4. Eine reine „Negativplanung“ als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre reicht nicht aus. Eine solche liegt aber nicht schon dann vor, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Bauplanerische Festsetzungen sind insbesondere dann unzulässig, wenn sich die Planung darin erschöpft bzw. das Konzept einer künftigen Planung sich darauf beschränkt, einzelne Vorhaben auszuschließen. (Rn.30)
Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin vom 30. September 2021 über die Veränderungssperre für den Gebietsbereich südlich der Berliner Straße und östlich Ulmenallee zwischen Ulmenallee und Elmshorner Straße (Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 169 „Berliner Straße Süd“) wird für unwirksam erklärt, soweit sie die Flurstücke … und …, Flur …, Gemarkung Pinneberg, umfasst. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. (Rn.19) 2. Ein von einer Veränderungssperre Betroffener kann sich trotz individuellen Ablaufs der Sperre aufgrund der Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auf den Ablauf der Geltungsdauer berufen, wenn die Gemeinde im Hinblick auf sein Grundstück berechtigt wäre, die Sperre unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr zu verlängern. (Rn.20) 3. Die von der Veränderungssperre flankierte Planungsabsicht muss lediglich ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Gegenstand und Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans ist und welchen Inhalt die neue Planung haben soll. Die Gemeinde muss bereits positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans so weit entwickelt haben, dass diese geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern. (Rn.30) 4. Eine reine „Negativplanung“ als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre reicht nicht aus. Eine solche liegt aber nicht schon dann vor, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Bauplanerische Festsetzungen sind insbesondere dann unzulässig, wenn sich die Planung darin erschöpft bzw. das Konzept einer künftigen Planung sich darauf beschränkt, einzelne Vorhaben auszuschließen. (Rn.30) Die Satzung der Antragsgegnerin vom 30. September 2021 über die Veränderungssperre für den Gebietsbereich südlich der Berliner Straße und östlich Ulmenallee zwischen Ulmenallee und Elmshorner Straße (Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 169 „Berliner Straße Süd“) wird für unwirksam erklärt, soweit sie die Flurstücke … und …, Flur …, Gemarkung Pinneberg, umfasst. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 30. September 2021 über die Veränderungssperre für den Gebietsbereich südlich der Berliner Straße und östlich Ulmenallee zwischen Ulmenallee und Elmshorner Straße (Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 169 “Berliner Straße Süd”) hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig (dazu: I.), aber nur teilweise begründet (dazu: II.). I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist am 25. Januar 2022 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, d.h. innerhalb eines Jahres nach der ortsüblichen Bekanntmachung der Veränderungssperre am 5. November 2021 im Pinneberger Tageblatt und in der Pinneberger Zeitung – Hamburger Abendblatt – sowie ihrer ergänzenden Bereitstellung auf der Homepage der Antragsgegnerin im Internet, gestellt worden. 2. Die Antragstellerin ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen kann, die geltend macht, durch die den Gegenstand des Antrags bildende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin einer als Garagenhof genutzten Fläche im Geltungsbereich der streitbefangenen Satzung der Antragsgegnerin vom 30. September 2021 über die Veränderungssperre für den Gebietsbereich südlich der Berliner Straße und östlich Ulmenallee zwischen Ulmenallee und Elmshorner Straße (Flurstücke … und ...) und kann insofern geltend machen, im Hinblick auf ihre mit der erlassenen Satzung gesperrten Bauabsichten durch die Veränderungssperre in ihren Rechten verletzt zu sein. 3. Der Antragstellerin kann auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück baulichen Beschränkungen ausgesetzt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn die angegriffene Satzung für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.1993 - 4 NB 3.93 -, juris, Rn. 10). Unschädlich ist, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel nicht allein dadurch näherkommt, dass die angegriffene Satzung für unwirksam erklärt wird. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, juris, Rn. 17). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin ihre Flurstücke entsprechend ihrer Voranfrage vom 12. November 2020 auf der Grundlage des bisherigen Planungsrechts des § 34 Abs. 1 BauGB ausnutzen könnte, wenn die Veränderungssperre für unwirksam erklärt wird. Eine positive Bescheidung der Voranfrage erscheint wenigstens möglich. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin steht insbesondere auch nicht entgegen, dass die am 30. September 2021 für die Dauer von zwei Jahren beschlossene, am 6. November 2021 gemäß § 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 BekanntVO in Kraft getretene und damit grundsätzlich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch wirksame Veränderungssperre für die Antragstellerin, deren Bauvoranfrage mit Bescheid vom 2. Februar 2021 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum 11. November 2021 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zurückgestellt worden war, bei Anrechnung des seit der Zustellung der Zurückstellung ihres Baugesuchs verstrichenen Zeitraums auf die Zweijahresfrist – hier: neun Monate – gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechnerisch – individuell – nicht mehr gilt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt sich die Sperrwirkung unter bestimmten Voraussetzungen fort. Ein von einer Veränderungssperre Betroffener kann sich trotz individuellen Ablaufs der Sperre aufgrund der Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auf den Ablauf der Geltungsdauer berufen, wenn die Gemeinde im Hinblick auf sein Grundstück berechtigt wäre, die Sperre unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr zu verlängern (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, juris, Rn. 46, und Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 -, juris, Rn. 11). Bei der Berechnung des Zeitraums, bis zu dessen Ablauf eine Veränderungssperre in Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch entgegengehalten werden darf, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr auf insgesamt drei Jahre, ohne dass es hierfür besonderer Umstände bedürfte, daher regelmäßig zu deren Gunsten – ebenso individuell – mitzurechnen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2023, § 17 Rn. 14 zur faktischen Zurückstellung). Ob allerdings die allgemeinen Verlängerungsvoraussetzungen in Bezug auf das Grundstück der von der Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB begünstigten Antragstellerin vorliegen, ist eine Frage des materiellen Rechts und setzt materiell-rechtlich insbesondere das Vorliegen einer rechtmäßigen Veränderungssperre voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, juris, Rn. 16; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen, Rn. 21.94). Das festzustellen ist gerade Ziel des von der Antragstellerin anhängig gemachten Normenkontrollverfahrens. Der Umstand, dass zu Gunsten der Gemeinde die Verlängerungsoption des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Bezug auf das von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB begünstigte Grundstück Berücksichtigung zu finden hat, kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, der Antragstellerin vorliegend die anzurechnende Zeitspanne der Zurückstellung ihres Vorhabens ihrem Normenkontrollbegehren ungeachtet jener „verlängerbaren“ Frist entgegenzuhalten; Zweifel am (Fort-)Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses bestehen insoweit daher nicht. Dessen ungeachtet gilt aber auch, dass es für ihr Rechtsschutzbedürfnis bereits ausreicht, dass jedenfalls die Antragsgegnerin die Veränderungssperre gerade (auch) mit Blick auf die von der Antragstellerin beabsichtigte Bebauung erlassen hat und sie sich, indem sie an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags keine Zweifel hegt und die Abweisung des Antrags der Antragstellerin aus materiell-rechtlichen Gründen begehrt, der Sache nach unverändert darauf beruft, dass die Veränderungssperre auch für die Antragstellerin verbindlich sei (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.01.1996 - 10a D 1/95.NE -, juris, Rn. 24) . Insbesondere hat sie die Voranfrage der Antragstellerin mit Bescheid vom 8. November 2021 negativ beschieden und die Entscheidung über deren dagegen unter dem 19. November 2022 erhobenen Widerspruch bis zu einer Entscheidung über das vorliegende Normenkontrollverfahren zurückgestellt (Schriftsätze der Antragsgegnerin im Verfahren VG 2 A 99/21 vom 24.08.2022 und vom 05.09.2022). Diese Vorgehensweise erklärt sich nur, wenn die Antragsgegnerin von einer Verbindlichkeit der Veränderungssperre auch für die Antragstellerin ausgeht und meint, sie nach Maßgabe der Veränderungssperre an der Ausnutzung ihres Eigentums hindern zu können und hindern will. II. Der Normenkontrollantrag ist teilweise begründet. Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift objektiv unwirksam ist. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris, Rn. 13). Nach diesem Maßstab hat der Normenkontrollantrag in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Satzung der Antragsgegnerin vom 30. September 2021 über die Veränderungssperre für den Gebietsbereich südlich der Berliner Straße und östlich Ulmenallee zwischen Ulmenallee und Elmshorner Straße (Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 169 “Berliner Straße Süd”) ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu: 1.); die gegen die Satzung gerichteten materiellen Rügen der Antragstellerin greifen nicht vollständig durch, sondern nur so weit, als sie sich auf den räumlichen Umgriff ihrer Flurstücke (68/18 und 67/12) beziehen (dazu: 2.). 1. Die Veränderungssperre, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 BauGB beruht, wonach die Gemeinde, sofern ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre des Inhalts beschließen kann, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen, ist in formeller Hinsicht nicht zu bemängeln. Die Veränderungssperre ist ordnungsgemäß gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen worden. Fehler hinsichtlich des Beschlussverfahrens sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Veränderungssperre im Weiteren in der gebotenen Form gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Dabei ist es gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB zulässig, nur den Beschluss über die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. Maßgebend für die ortsübliche Bekanntmachung ist diejenige Form der Verkündung, die nach Landes- oder Ortsrecht für die Bekanntmachung der örtlichen Rechtsetzung bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.1974 - IV B 113.74 -, juris, Rn. 3, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, juris, Rn. 21, Urteil vom 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, juris, Rn. 15; siehe auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2023, § 16 Rn. 22). Die maßgebliche Vorschrift im Ortsrecht ist hier § 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i.V.m. § 2 BekanntVO. § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung regelt insoweit die Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch, die abweichend von der in Absatz 1 normierten Bereitstellung von Satzungen der Stadt sowie Stadtverordnungen im Internet unter der Internetadresse der Antragsgegnerin (www.pinneberg.de) im Pinneberger Tageblatt und in der Pinneberger Zeitung – Hamburger Abendblatt – erfolgen und ergänzend auf der vorbezeichneten Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlicht werden. Dem entspricht die Bekanntmachung der Antragsgegnerin am 5. November 2021 in den beiden genannten Tageszeitungen des Inhalts, dass die Veränderungssperre am 30. September 2021 beschlossen worden ist und dass alle Interessierten die Satzung im städtischen Rathaus zu im Einzelnen angegebenen Zeiten in den Räumen des Fachbereichs Stadtentwicklung, Fachdienst Stadt- und Landschaftsplanung, einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten können. Ergänzend war den Zeitungsabdrucken der Hinweis auf die Einsehbarkeit der Satzung auch auf der Homepage der Antragsgegnerin unter konkreter Angabe der Internetadresse beigefügt. 2. Die Veränderungssperre leidet materiell-rechtlich nicht in jeder Hinsicht an den von der Antragstellerin geltend gemachten Mängeln; diese beziehen sich vielmehr allein – mangels diesbezüglich vorliegender hinreichender Planungsvorstellungen – auf die Einbeziehung der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flurstücke in den räumlichen Umgriff des Satzungsgebiets. a) Die allgemeinen Voraussetzungen einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) sind erfüllt. Sofern ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, kann die Gemeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschließen. Materielle Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist somit zunächst „nur“ ein Planaufstellungsbeschluss der Gemeinde. Dieser liegt hier mit dem Beschluss des Ausschusses Stadtentwicklung der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2021 in Bezug auf die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 169 „Berliner Straße Süd“ für einen Bereich in der Ulmenallee und südlich der Berliner Straße vor. Fehler hinsichtlich des Beschlussverfahrens sind nicht geltend gemacht worden und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch unterliegt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit entsprechendem Abdruck am 25. Januar 2021 im Pinneberger Tageblatt und am 2. Februar 2021 in der Pinneberger Zeitung – Hamburger Abendblatt – sowie der ergänzenden Veröffentlichung auf der Homepage der Antragsgegnerin keinen Wirksamkeitszweifeln. Auch insoweit ist den rechtlichen Anforderungen des § 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i.V.m. § 2 BekanntVO genügt. Die bloß formale Notwendigkeit eines Planaufstellungsbeschlusses wird allerdings ausgeglichen durch das Erfordernis einer zu sichernden Planung. Die Anforderungen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre an die Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zu stellen sind, sind mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit indessen gering. Die von der Veränderungssperre flankierte Planungsabsicht muss lediglich ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Gegenstand und Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans ist und welchen Inhalt die neue Planung haben soll. Die Gemeinde muss bereits positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans so weit entwickelt haben, dass diese geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern (BayVGH, Urteil vom 19.12.2019 - 1 N 17.1236 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Insofern muss sie zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzen, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, juris, Rn. 12). Denn sofern positive Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, juris, Rn. 2). Solche Vorstellungen müssen sich allerdings nicht allein aus der Niederschrift der Ratssitzung ergeben. Zulässig ist darüber hinaus der Rückgriff auf alle erkennbaren Unterlagen und Umstände. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 -, juris, Rn. 9). Die gerichtliche Überprüfung einer Veränderungssperre darf indes nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu sichernden Bauleitplanung noch vor deren Zustandekommen vorwegnehmen. Insofern verlangt sie nicht die Prüfung, ob der – noch nicht beschlossene Bebauungsplan – in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, juris, Rn. 2). Als Sicherungsmittel ist die Veränderungssperre allerdings ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris, Rn. 3, und vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, juris, Rn. 3 m.w.N.). Insofern ist insbesondere anerkannt, dass eine reine „Negativplanung“ als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre nicht ausreicht. Eine solche liegt aber nicht schon dann vor, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Bauplanerische Festsetzungen sind vielmehr insbesondere dann unzulässig, wenn sich die Planung darin erschöpft bzw. das Konzept einer künftigen Planung sich darauf beschränkt, einzelne Vorhaben auszuschließen. Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen – und unter Beachtung ihrer Grenzen – grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. Urteil des Senats vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, juris, Rn. 44). Ferner ist eine unzulässige „Verhinderungsplanung“ auch dann gegeben, wenn die planerischen Festsetzungen nicht dem wirklichen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (siehe BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, juris, Rn. 47, und Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, juris, Rn. 9; siehe dazu insgesamt: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, juris, Rn. 27). Für eine derartige Planung besteht kein Sicherungsbedürfnis im Sinne einer Veränderungssperre. b) Ausgehend von diesen – in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten Maßstäben (vgl. Urteile vom 21.10.2020 - 1 KN 3/19 -, juris, Rn. 33, vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, juris, Rn. 40, vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, juris, Rn. 28, und vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -, juris, Rn. 19) – ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkret erkennbar, soweit sie den Bereich der Berliner Straße von der Ulmenallee bis zur Einmündung Elmshorner Straße mitsamt der daran südlich anschließenden Bebauung mit Mehrfamilienhäusern und diesen Gebäuden zugeordneten Stellplatzanlagen umfasst. Zwar war dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 169 „Berliner Straße Süd“ vom 19. Januar 2021 mit seiner offen gefassten Zielsetzung der „Steuerung einer möglichen städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Flächen für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs“ als solchem insoweit noch keine hinreichend konkrete Planungsaussage zu entnehmen. Denn eine mögliche städtebauliche Entwicklung ist jeder Bauleitplanung immanent und die intendierte besondere Berücksichtigung der Flächen für den ruhenden Verkehr ist ebenfalls eher vage denn konkret. Ein Rückgriff auf die Sachverhaltsdarstellung in der Beschlussvorlage für die Ausschusssitzung am 19. Januar 2021 lässt erkennen, dass die städtebauliche Entwicklung insbesondere für den Bereich der derzeit als Garagen- und Stellplatzanlagen genutzten Bereiche, d.h. der rückwärtige Bereich der dem bestehenden Geschosswohnungsbau zugeordneten Stellplatzflächen sowie das mit Garagen bebaute Grundstück der Antragstellerin einer bauplanungsrechtlichen Regelung zugeführt werden und die Versorgung des Gebiets mit Kfz-Stellplatzflächen bzw. deren Sicherung entsprechendes Planungsziel sein bzw. Regelungsgegenstand des künftigen Bebauungsplans werden soll. Dass damit für das künftige Plangebiet ein Mindestmaß an planerischem Inhalt einhergegangen wäre, bleibt gleichwohl fraglich, zumal es an konkreten Aussagen zur Art der baulichen Nutzung fehlte und die Antragsgegnerin immerhin auch noch mit dem im August 2021 in die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gegebenen Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 169 nebst entsprechender Begründung ihre Planvorstellungen in Gestalt von drei Planungsvarianten, mithin eine offene Planung präsentiert hat. Ob bereits mit dem Planaufstellungsbeschluss eine hinreichende Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin vorlag, die ein Mindestmaß dessen erkennen ließ, was Inhalt und Gegenstand ihres Bebauungsplans Nr. 169 sein wird, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da das, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, jedenfalls an jenem noch vor Erlass der Veränderungssperre vom 30. September 2021 entwickelten und die Planungsvorstellungen präzisierenden Vorentwurf aus dem August 2021 zu messen ist. Auch wenn der Vorentwurf drei Planungsvarianten zum Inhalt hatte, gilt es zu berücksichtigen, dass alle drei Varianten für den bereits mit Wohngebäuden bebauten Bereich südlich der Berliner Straße gleichlautende Planvorstellungen enthielten. So ist für diesen als WA 1 ausgewiesenen Bereich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets vorgesehen, in dem die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „Gartenbaubetriebe“, „Tankstellen“ und „Beherbergungsgewerbe“ nicht zulässig sein sollen. Die überbaubare Grundstücksfläche ist dort durch Baugrenzen bestimmt, die sich am Baubestand orientiert und bauliche Erweiterungen in geringfügigem Umfang zulässt. Es ist ferner eine Grundflächenzahl von 0,3 bei offener Bauweise und maximal vier Vollgeschossen sowie einer maximalen Traufhöhe von 12 m und einer maximalen Gebäudehöhe von 19 m vorgesehen. Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist nach der Planung auf den rückwärtig zu diesen Bestandsgebäuden gelegenen Bereichen die Errichtung von oberirdischen Stellplätzen, von Garagen und von Tiefgaragen zulässig. Dieser Detaillierungsgrad bezüglich der Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen lässt ersichtlich keinerlei Zweifel an hinreichend konkreten Planvorstellungen insoweit aufkommen. Die Antragsgegnerin greift hier mit dem Entwurf zudem den im Aufstellungsbeschluss angeführten planerischen Gedanken auf, (sichernde) Regelungen für die bereits derzeit als Stellplatzflächen genutzten Bereiche hinter den Geschosswohnungen zu treffen. Dass insoweit keine konkrete Bauabsicht den Planungsanlass gegeben hat und dass dieser Teil des Plangebiets mehr bestandssichernde Festsetzungen als neue Bebauungsoptionen erfahren soll, steht der Annahme eines hinreichend konkreten Planungskonzepts – anders als es die Antragstellerin meint – nicht entgegen. Insoweit zielt die Planung zulässigerweise mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation. Auch soweit noch Festsetzungen wie Vorgaben zu Einfriedungen und zum Erhalt des Grünbestandes sowie örtliche Bauvorschriften über den bereits im (zeichnerischen) Entwurf enthaltenen bzw. im Entwurf der Planbegründung angedeuteten Umfang hinaus weiter entwickelt werden sollen (Ziffer 6.4, 6.6 und 6.7 des Entwurfs der Planbegründung), steht dies vor dem Hintergrund, dass das Konkretisierungserfordernis mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit nicht überspannt werden darf, einem hinreichend konkreten Plankonzept für den genannten Bereich nicht entgegen. Die Gemeinde kann sich im Allgemeinen nicht auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen; es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens entwickelt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, juris, Rn. 31). c) Davon zu unterscheiden ist jedoch eine Planung, deren Konzept erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll. Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit, die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Gerade dies ist jedoch der Fall, wenn eine Gemeinde eine Veränderungssperre erlässt, um erst Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen. Die „Absicht zu planen“ genügt nicht. Zwar kann der Wunsch, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, das – legitime – Motiv für den Erlass einer Veränderungssperre sein. Eingesetzt werden darf dieses Institut jedoch nur, wenn die Gemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „positives“ Planungsziel, besitzt oder aus Anlass eines Bauantrags entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, juris, Rn. 30). Gemessen daran lässt der Umstand, dass für die beiden Flurstücke der Antragstellerin mit dem Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 169 drei Planungsvarianten als Planungsoptionen in Rede stehen, eine konkrete zu sichernde Planung nicht erkennen. Den allein auf das Grundstück der Antragstellerin bezogenen Varianten ist zwar gemein, dass auch hier jeweils ein allgemeines Wohngebiet (WA 2) vorgesehen ist, in dem die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „Gartenbaubetriebe“, „Tankstellen“ und „Beherbergungsgewerbe“ nicht zulässig sein sollen. Hinsichtlich der weiteren Details unterscheiden sich die drei Varianten darin, dass Variante 1 eine ausschließliche Wohnnutzung in ähnlicher Form und Größe wie die benachbarten Reihenhauszeilen mit dazugehörigen Kfz-Stellplätzen vorsieht, während die zweite Variante sich auf eine reine Stellplatznutzung mit ggf. mehreren Stellplatzebenen beschränkt und die dritte Variante eine aus beiden Varianten 1 und 2 kombinierte Nutzung ermöglichen soll, namentlich eine Wohnnutzung über einer zum Parken vorgesehenen Erdgeschossnutzung. Für alle drei Varianten gibt es insoweit zwar jeweils neben der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets konkretisierende Details zur überbaubaren Grundstücksfläche (Variante 1: kleines, langgestrecktes Baufenster; Variante 2: Baufenster nahezu auf dem gesamten Grundstück; Variante 3: Kombination der Baufenster von Variante 1 und 2) und zum Maß der baulichen Nutzung (Variante 1: max. zweigeschossig als Einzelhaus oder Hausgruppe, GRZ 0,4, Traufhöhe max. 6 m, Gebäudehöhe max. 10 m; Variante 2: GRZ 0,4, Gebäudehöhe max. 6 m; Variante 3: als Einzelhaus oder Hausgruppe eingeschossige Stellplatzebene und zweigeschossige Wohnebene, GRZ 0,4, Traufhöhe max. 6 m, Gebäudehöhe max. 10 m). Welche dieser drei Möglichkeiten, die sich inhaltlich in ihrer Grundkonzeption unterscheiden, teils sogar vollständig ausschließen, letztlich zum Tragen kommen soll, war zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre völlig offen. Fest stand für den Rat der Antragsgegnerin lediglich, dass das konkrete Vorhaben der Antragstellerin, eine aus zwei Gebäuden bestehende Wohnbebauung teils mit Tiefgarage für das geplante Mehrfamilienhaus und im Übrigen den Reihenhausscheiben zugeordneten Stellplätzen, verhindert werden und eine Verständigung auf eine der drei aufgezeigten Planungsvarianten im weiteren Planungsverfahren geklärt werden sollte. Diese offene Planung ist zwar im Grundsatz unschädlich und eröffnet der Antragsgegnerin letztlich eine von möglichst weiten Teilen der Bevölkerung getragene Planungsentscheidung. Sie steht wegen ihrer „Offenheit“ und sich teils widersprechenden bzw. ausschließenden Optionen aber dem Erlass einer Veränderungssperre entgegen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191/89 -, juris, Rn. 4, und Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, juris, Rn. 31). d) Der vorgenannte, in räumlicher Hinsicht allein das Grundstück der Antragstellerin (Flurstücke 68/18 und 67/12) betreffende Mangel, führt jedoch nur zur Teilunwirksamkeit der Veränderungssperre. Die Frage, ob eine Veränderungssperre insgesamt unwirksam ist, wenn nur für einen Teilbereich des Plangebiets konkretisierte Planungsüberlegungen bestehen, während es für einen anderen Teilbereich solcherlei konkrete Planungsüberlegungen nicht gibt, beantwortet sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Teilunwirksamkeit (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 -, juris, Rn. 10; siehe auch BayVGH, Urteil vom 26.05.2009 - 1 N 08.2636 -, juris, Rn. 50). Für Bebauungspläne gilt insoweit, dass Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit führen, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris, Rn. 8; jüngst: BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 4 CN 1.22 -, juris, Rn. 32). Diesen Maßstab angelegt ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Veränderungssperre auch ohne eine Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung beschlossen hätte. Zwar bildet die durch den Vorbescheidsantrag vom 12. November 2020 angestoßene Planung den Kern des Planverfahrens. Indessen verfolgt die Antragsgegnerin ihren Ansatz einer sichernden Bereitstellung von Stellplatzflächen im Plangebiet auch auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der mit Geschosswohnungen bebauten Grundstücke entlang der Berliner Straße. Ihre ins Auge gefassten Festsetzungen für jenen Bereich des Plangebiets stellen auch isoliert betrachtet eine sinnvolle städtebauliche Planung dar, sodass Überwiegendes dafür spricht, dass die Antragsgegnerin die Veränderungssperre auch nur für diesen Teilbereich erlassen hätte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre betreffend den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 169 „Berliner Straße Süd“, d.h. für einen Gebietsbereich südlich der Berliner Straße und östlich Ulmenallee zwischen Ulmenallee und Elmshorner Straße. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der beiden an der Ulmenallee gelegenen Flurstücke … und …, Flur .., Gemarkung Pinneberg, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Die aneinandergrenzenden Flurstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich, wobei das mit 1.258 m2 Fläche größere der beiden Flurstücke – …– zurzeit mit Garagen bebaut ist; das 56 m2 große Flurstück … ist unbebaut. Die Flurstücke sind nördlich von mehrgeschossigen Wohngebäuden an der Berliner Straße, östlich von mehreren zweigeschossigen Hausgruppen, südlich der Erschließungsstraße Ulmenweg von einem Kirchengelände und westlich, auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Ulmenallee, wiederum (im Wesentlichen) von zweigeschossigen Reihenhäusern umgeben. Die Antragstellerin beabsichtigt die Bebauung ihrer Flurstücke mit insgesamt 17 Wohneinheiten, 13 davon in einem als dreigeschossiger Baukörper mit Staffelgeschoss vorgesehenen Mehrfamilienhaus nebst Tiefgarage, die übrigen vier in einer Reihenhauszeile mit einem zweigeschossigen Baukörper mit ebenfalls einem Staffelgeschoss. Die Voranfrage der Antragstellerin vom 12. November 2020, mit der sie die Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens erstrebte, nahm der Ausschuss Stadtentwicklung der Antragsgegnerin zum Anlass, in seiner Sitzung am 19. Januar 2021 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 169 „Berliner Straße Süd“ für einen Bereich in der Ulmenallee und südlich der Berliner Straße zu fassen, konkret für das Gebiet der Berliner Straße zwischen der Ulmenallee bis zur Einmündung der Elmshorner Straße, welches die südlich gelegenen mehrgeschossigen Wohngebäude an der Berliner Straße und deren rückwärtigen Bereiche, die teils als Grünflächen gestaltet sind und auf denen sich zudem Garagen und Stellplatzflächen für Kraftfahrzeuge befinden, umfasst. Der Umgriff des in Aussicht genommenen Plangebiets erstreckt sich ferner auf die beiden Flurstücke der Antragstellerin und den Bereich der westlich davon verlaufenden Erschließungsstraße Ulmenallee. Als Planungsziel für den als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellenden Bebauungsplan nennt der Aufstellungsbeschluss „die Steuerung einer möglichen städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Flächen für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs“. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25. Januar 2021 im Pinneberger Tageblatt sowie am 2. Februar 2021 in der Pinneberger Zeitung – Hamburger Abendblatt – ortsüblich bekannt gemacht und am 25. Januar 2021 ergänzend auf der Homepage der Antragsgegnerin veröffentlicht. Mit Bescheid vom 2. Februar 2021 stellte die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mit dem Hinweis auf den gefassten Aufstellungsbeschluss bis zum 11. November 2021 zurück. Am 9. August 2021 veranlasste die Antragsgegnerin im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 169 „Berliner Straße Süd“ die amtliche Bekanntmachung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, die in der Zeit vom 16. August 2021 bis zum 10. September 2021 stattfand. Dazu wurden die Planunterlagen im Internet unter der Internetpräsenz der Antragsgegnerin bereitgestellt und überdies während der Auslegungsfrist im Foyer des Rathauses ausgelegt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden unter dem 11. August 2021 über die Planung unterrichtet und zur Stellungnahme aufgefordert. Gegenstand dieser Beteiligung bzw. Unterrichtung bildete ein Vorentwurf des Bebauungsplans, bestehend aus drei Varianten, sowie eine entsprechende Planbegründung. Allen Varianten gemein ist die vorgesehene Festsetzung der Wohnbauflächen als allgemeines Wohngebiet unter Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Beherbergungsgewerbe, sowie die Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen für die mehrgeschossigen Wohngebäude an der Berliner Straße durch Baugrenzen, die den Gebäudebestand sichern. Für diesen Bereich (WA 1) ist eine Grundflächenzahl von 0,3 bei offener Bauweise und maximal vier Vollgeschossen sowie einer maximalen Traufhöhe von 12 m und einer maximalen Gebäudehöhe von 19 m vorgesehen. Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind auf den rückwärtig zu diesen Bestandsgebäuden gelegenen Bereichen Flächen für Garagen, Gemeinschaftsstellplätze und Tiefgaragen ausgewiesen. Im Übrigen enthält der Entwurf einheitlich die nachrichtliche Darstellung von zu erhaltenden Grünflächen und Gehölzen zum einen entlang der Berliner Straße und entlang des nördlichen Teils der Ulmenallee sowie zum anderen im rückwärtigen Bereich des Geschosswohnungsbaus. Für die Grundstücksfläche der Antragstellerin kommen im Übrigen drei Konzeptvarianten mit jeweils einer öffentlichen Parkfläche auf dem Flurstück 68/18 an der Ulmenallee zum Tragen: Variante 1 sieht eine Wohnnutzung im Bereich des derzeitigen Garagenhofes in ähnlicher Form und Größe wie die benachbarten Reihenhauszeilen vor; insoweit ist für dieses als WA 2 bezeichnete Gebiet ein entsprechendes Baufenster durch Baugrenzen für eine maximal zulässige zweigeschossige Bebauung als Einzelhaus oder Hausgruppe bei einer Grundflächenzahl von 0,4, einer Traufhöhe von maximal 6 m und einer Geschosshöhe von maximal 10 m ausgewiesen. Gemeinschaftsstellplätze sind danach außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb eines entsprechend umgrenzten Bereichs vorgesehen. Auch eine Tiefgarage wird in dieser Variante für zulässig erklärt. Variante 2 beinhaltet eine reine Stellplatznutzung auf dem derzeitigen Garagenhof ggf. mit mehreren Stellplatzebenen; der Entwurf sieht insoweit die Zulassung einer Tiefgarage wie auch von Gemeinschaftsstellplätzen vor. Die durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche umfasst in diesem ebenfalls als WA 2 bezeichneten Gebiet das Flurstück nahezu vollständig; die Grundflächenzahl ist auch in dieser Variante mit 0,4 bei einer maximalen Gebäudehöhe von 6 m vorgesehen. Im Grenzbereich zur östlich anschließenden Reihenhausbebauung sieht der Entwurf hier – ohne Normcharakter – die Erhaltung von Grünflächen und Gehölzen vor. Den Gegenstand der Variante 3 – ebenso als WA 2 bezeichnet – bildet eine vorgesehene Wohnnutzung über einer zum Parken genutzten Erdgeschossebene der jetzigen Garagenhoffläche. Danach entspricht das für die Stellplatznutzung vorgesehene Baufenster demjenigen der Variante 2 und dasjenige für die Wohnnutzung ab dem ersten Obergeschoss weitgehend dem Baufenster der ersten Variante. Die maximal eingeschossig zulässige Stellplatzebene ist auch hier für eine Tiefgarage und für Gemeinschaftsstellplätze vorgesehen. Die bei einer Grundflächenzahl von 0,4 maximal zulässige zweigeschossige Bebauung als Einzelhaus oder Hausgruppe soll hinsichtlich der möglichen Trauf- und Gebäudehöhe ebenfalls der Variante 1 mit maximal 6 m bzw. 10 m entsprechen. Im Grenzbereich zur östlich anschließenden Reihenhausbebauung ist in dieser Variante ebenfalls – ohne Normcharakter – die Erhaltung von Grünflächen und Gehölzen vorgesehen. Weitere Details zum städtebaulichen Konzept der Antragsgegnerin und zum Planinhalt finden sich im Vorentwurf der Planbegründung unter den Ziffern 6 bis 6.9. In ihrer Sitzung am 30. September 2021 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer vorbeschriebenen Planung den Erlass einer Veränderungssperre gemäß §§ 14, 16 und 17 BauGB für den Gebietsbereich südlich der Berliner Straße und östlich Ulmenallee zwischen Ulmenallee und Elmshorner Straße (Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 169 „Berliner Straße Süd“). In der Sachverhaltsdarstellung der entsprechenden Sitzungsvorlage vom 30. August 2021 wurde auf das Bauvorhaben der Antragstellerin verwiesen, welches den Planungszielen widerspreche und dessen Entscheidung bis zum 11. November 2021 zurückgestellt worden sei. Mit der Veränderungssperre solle erreicht werden, dass die mit der Bauleitplanung Nr. 169 „Berliner Straße Süd“ bezweckte Verwirklichung der städtebaulichen Ordnung nicht durch entgegenstehende Bauanträge unterlaufen werde. Als Planungsziel nannte die Vorlage insoweit erneut „die Steuerung einer möglichen städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Unterbringung des ruhenden Verkehrs“. Die ortsübliche Bekanntmachung der Veränderungssperre, deren Geltungsdauer bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 169, längstens auf zwei Jahre bestimmt wurde, erfolgte am 5. November 2021 im Pinneberger Tageblatt sowie in der Pinneberger Zeitung – Hamburger Abendblatt – und wurde ergänzend auf der Homepage der Antragsgegnerin ins Internet eingestellt. Am 25. Januar 2022 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie macht geltend, die Veränderungssperre, gegen die sie sich als Eigentümerin von Grundstücken in deren Geltungsbereich wenden könne, sei unwirksam. Die Voraussetzungen für ihren Erlass hätten nicht vorgelegen. Im Zeitpunkt ihres Erlasses sei der Planung, welche sie sichern solle, nicht im erforderlichen Maße zu entnehmen gewesen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Es habe insoweit an positiven Vorstellungen der Antragsgegnerin über den späteren Inhalt des Bebauungsplans gefehlt. Bereits der Planaufstellungsbeschluss vom 19. Januar 2021 habe mit seiner denkbar allgemein gefassten Formulierung keine Konkretisierung erkennen lassen. Eine städtebauliche Entwicklung, die dort als Planungsziel angeführt worden sei, sei stets Ziel eines Bebauungsplans. Wie deren erwähnte Steuerung dabei vorgenommen werden solle, lasse sich aus der gewählten Formulierung nicht ableiten. Auch der weitere Verweis auf die besondere Berücksichtigung der Unterbringung des ruhenden Verkehrs vermöge daran nichts zu ändern. Die lediglich „besondere Berücksichtigung“ gebe keine Aufschlüsse darüber, welche Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung angedacht seien. Aber auch der bei Erlass der Veränderungssperre am 30. September 2021 vorliegende Vorentwurf für den Bebauungsplan Nr. 169 „Berliner Straße Süd“ lasse keine Konkretisierung erkennen, welche die Sicherung durch eine Veränderungssperre rechtfertigen würde. Er beschränke sich im Wesentlichen auf die Beschreibung der gegenwärtigen Situation des Gebiets und sehe für die Grundstücke entlang der Berliner Straße Festsetzungen vor, die sich, obgleich dort ohnedies keinerlei Veränderungen drohten, in der Erhaltung des status quo erschöpften. Allein für ihre beiden Flurstücke liege faktisch eine zu beplanende Fläche vor. Für diese fehle es aber an dem nötigen Mindestmaß der absehbaren Planung. Es sei angesichts der drei für diese Fläche dargestellten Varianten vollkommen offen, was für eine Planung hier letztlich beabsichtigt sei. Die angesprochene „besondere Berücksichtigung des ruhenden Verkehrs“ lasse sich allen Varianten nicht entnehmen. Es würden zwar für die einzelnen Varianten konkrete Vorschläge gemacht; diese seien jedoch vielfältig und derart unterschiedlich, dass sich daraus kein gemeinsames Planungsziel ableiten lasse. Die Antragsgegnerin könne sich offensichtlich eine Vielzahl von Bauprojekten auf ihrer Fläche vorstellen, nicht jedoch das von ihr zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben. Die Planung der Antragsgegnerin erschöpfe sich daher in einer unzulässigen Negativplanung und solle lediglich die gemeindliche Planungshoheit sichern; das sei unzulässig. Eine fehlende Konkretisierung folge zudem daraus, dass der Planungsstand keine Beurteilung darüber zulasse, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB vorliegen. Bei den Varianten 1 (reine Wohnbebauung) und 2 (reine Stellplatznutzung) sei eine Ausnahmeentscheidung schon deshalb ausgeschlossen, weil sämtliche Vorhaben stets mit einem Verweis auf einen Verstoß gegen die jeweils andere Variante abgelehnt werden müssten. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin vom 30. September 2021 über die Veränderungssperre für den Gebietsbereich südlich der Berliner Straße und östlich Ulmenallee zwischen Ulmenallee und Elmshorner Straße (Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 169 “Berliner Straße Süd”) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Die streitgegenständliche Veränderungssperre sei wirksam; sie leide insbesondere nicht an materiellen Fehlern. Die mit den Inhalten des § 29 BauGB beschlossene und ortsüblich bekanntgemachte Veränderungssperre erfülle die materiellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB. Dabei sei bereits dem zuvor gefassten und seinerseits ortsüblich bekanntgemachten Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 169 „Berliner Straße Süd“ das Planungsziel der „Steuerung einer möglichen städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Unterbringung des ruhenden Verkehrs“ eindeutig zu entnehmen gewesen. In der Begründung der Beschlussvorlage für ihren Ausschuss Stadtentwicklung sei weiter erläuternd ausgeführt, dass im künftigen Plangebiet die städtebauliche Entwicklung insbesondere für den Bereich von derzeitigen Garagen- und Stellplatzanlagen geregelt werden solle und dass zur Steuerung einer Entwicklung Festsetzungen von Art und Maß baulicher Nutzungen zu bestimmen seien. Noch vor Erlass der Veränderungssperre sei sodann ein Vorentwurf des Bebauungsplans erstellt worden, der das bekannte Planungsziel wiederhole und für den Bereich des Garagenhofs an der Ulmenallee drei Planungsvarianten aufzeige. Der Entwurf der Planbegründung erläutere im Detail, dass zur Umsetzung der Planungsziele der Darstellung im Flächennutzungsplan folgend ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werde, in welchem die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „Gartenbaubetriebe“ und „Tankstellen“ sowie „Beherbergungsgewerbe“ allerdings nicht zulässig sein sollen. Ferner stelle er ihr städtebauliches Konzept im Einzelnen dar und erläutere die vorgesehenen Planinhalte auch in Bezug auf die drei Planungsvarianten für das Flurstück 68/18. In den Erläuterungen folgten weiter Ausführungen zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zu Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Tiefgaragen und Gemeinschaftsanlagen sowie zu Einfriedungen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, Festsetzungen zum Erhalt des Grünbestandes sowie zu örtlichen Bauvorschriften. Ihre positiven planerischen Vorstellungen über den Inhalt ihres künftigen Bebauungsplans seien damit deutlich erkennbar gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung, die sich am vorhandenen Bestand (allgemeines Wohngebiet) orientieren solle. Diese Vorstellungen seien auch so weit entwickelt gewesen, dass sie geeignet gewesen seien, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern. Im Übrigen gelte es zu bedenken, dass der Erlass einer Veränderungssperre nicht von der endgültigen Aussage zur Lösung beispielsweise von Nutzungskonflikten bzw. angesprochenen Regelungsoptionen abhängig gemacht werden dürfe, die erst im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich seien. Die gegen den Zurückstellungsbescheid vom 2. Februar 2021 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 18. Juni 2021 von der Antragstellerin vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobene Klage hat ihre Erledigung nach Auslaufen der Zurückstellungsfrist (11. November 2021) und dem Erlass eines negativen Vorbescheids (8. November 2021) durch übereinstimmende Erledigungserklärungen gefunden (VG 2 A 99/21). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte VG 2 A 99/21 und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.