Beschluss
1 O 8/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0327.1O8.20.00
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Tenor
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 4. Dezember 2020 wird – unter Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 14. Dezember 2020 – geändert und der Streitwert für das Verfahren 8 A 93/18 auf 46.666,67 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 4. Dezember 2020 wird – unter Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 14. Dezember 2020 – geändert und der Streitwert für das Verfahren 8 A 93/18 auf 46.666,67 Euro festgesetzt. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 40.300,00 Euro nicht – wie der Kläger meint – zu hoch, sondern zu niedrig angesetzt. Nach Auffassung des Klägers wäre der Streitwert für die begehrte Teilungsgenehmigung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 bzw. Satz 3 BauGB auf zwei Drittel des Wertes der Baugenehmigung eines Doppelhauses von 25.000,00 Euro – wegen der zwei in Rede stehenden Doppelhäuser multipliziert mit zwei – mithin auf 33.333,33 Euro festzusetzen gewesen. Das trifft nicht zu. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit dieser Befugnis ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu ätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Nach Ziffer 6 der regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats bemisst sich das Interesse des Klägers in Fällen, in denen es, wie vorliegend, um die Erteilung einer Teilungsgenehmigung geht, mit ⅔ des Wertes einer Baugenehmigung. Den Wert einer Baugenehmigung für die Errichtung eines – echten oder unechten – Doppelhauses bemisst der Senat nach Ziffer 1 seiner regelmäßigen Streitwertannahmen mit 35.000,00 Euro, vorliegend demnach 70.000,00 Euro. Im Ergebnis ist der Streitwert daher mit 46.666,67 Euro festzusetzen. Die ohne Begründung ergangene erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in Höhe von 40.300,00 Euro erließt sich nicht. Dies hat der Senat auch bereits in seinem Beschluss vom 4. März 2024 über die Nichtzulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeführt (Az. 1 LA 7/21), den Kläger entsprechend mit Schreiben vom 8. März 2024 – zugestellt am 12. März 2024 – angehört und eine Rücknahme seiner Streitwertbeschwerde angeregt. Eine Stellungnahme ist bis zum Ablauf der in der Verfügung gesetzten Frist nicht eingegangen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).