Beschluss
1 MR 2/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0704.1MR2.24.00
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Leitsätze
Die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist unwirksam, wenn sich das Plangebiet im sog. Küstenschutzstreifen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 LNatSchG befindet und im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine Ausnahme gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4 LNatSchG zugelassen wurde. (Rn.66)
Tenor
Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- (vorhabenbezogener Bebauungsplan) der Antragsgegnerin vom 23. November 2022 wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zum Az. 1 KN 6/24 außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 37.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist unwirksam, wenn sich das Plangebiet im sog. Küstenschutzstreifen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 LNatSchG befindet und im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine Ausnahme gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4 LNatSchG zugelassen wurde. (Rn.66) Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- (vorhabenbezogener Bebauungsplan) der Antragsgegnerin vom 23. November 2022 wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zum Az. 1 KN 6/24 außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 37.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks Strandallee …(…2 der Flur …, Gemarkung Haffkrug) im Ortsteil Haffkrug der Antragsgegnerin, das auf der westlichen Seite der parallel zur Ostsee verlaufenden Strandallee liegt. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten bebaut und zugleich Sitz der vom Antragsteller betriebenen Reederei. Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten nördlichen Nachbargrundstücks Strandallee …(Flurstück … der Flur …, Gemarkung Haffkrug). Die beiden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 32 -Sch-, 1. Änderung, vom 20. November 2019, der für den straßenseitigen Teil der Grundstücke der Antragsteller ein sonstiges Sondergebiet „Tourismus“ festsetzt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Strandallee erstreckt sich in nördliche Richtung der zwischen Strandallee und Ostsee verlaufende Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 49 -Sch-, 3. Änderung, der Antragsgegnerin (vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB) vom 13. April 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 23. November 2022. Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung einer dreigeschossigen Bebauung für ein „Restaurant/Hotel“ mit einer Gebäudehöhe von maximal 12,50 m (über der Oberkante Erdgeschossfußboden), einer maximalen Grundfläche kleiner 1700 m2 und einer Tiefgarage mit je einer Zufahrt im nördlichen und südlichen Planbereich. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht einen dreigeteilten Gebäudekomplex mit drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss parallel zur Strandallee sowie eine Tiefgarage mit 53 Stellplätzen vor. Das Hotel soll nach dem Konzept des Vorhabenträgers 176 Betten verteilt auf 87 Zimmer beherbergen. Geplant sind zudem Tagungsräume, ein Wellnessbereich sowie ein Restaurant. Das Plangebiet, in dem sich bis zu seinem Abriss in den 1980er Jahren das Café „Strandhalle“ mit Parkplatz befand, war ursprünglich Teil des Bebauungsplans Nr. 32 -Sch- (ehemals Nr. 20 -H-) vom 27. Februar 1986. Dieser enthielt für den südlichen Teil des Vorhabenstandorts auf der östlichen Seite der Strandallee die auf § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB gestützte Festsetzung „Restaurant“ mit einer zweigeschossigen Bebauung und für die nördliche Teilfläche die Festsetzung „ST“ (Stellplätze) sowie die Festsetzung einer Verkehrsfläche zur strandseitigen Umfahrung der Baufläche. Die Antragsgegnerin überplante das Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans zunächst durch den Bebauungsplan Nr. 49 -Sch- vom 27. Februar 1997, der für die südliche Teilfläche die Festsetzung „Restaurant/Hotel“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) und nördlich die Festsetzung „ST“ (Stellplätze) enthielt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 49 -Sch-, 1. Änderung, vom 15. Dezember 2005 setzte die Antrags-gegnerin für beide Teilflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB ein zweigeschossiges „Restaurant/Hotel“ mit Tiefgarage fest. Der Bebauungsplan Nr. 49 -Sch-, 2. Änderung, vom 27. März 2007 enthielt für denselben Bereich die Festsetzung eines teilweise dreigeschossigen „Restaurants/Hotels“ mit einer Firsthöhe von maximal 12,75 m über Oberkante Erdgeschossfußboden. In der 20. Flächennutzungsplanänderung der Antragsgegnerin vom 27. März 2014 wird der Vorhabenstandort mit der Zweckbestimmung „Restaurant/Hotel“ dargestellt. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 13. April 2016 die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet Haffkrug, östlich der Strandallee im Norden, Süden und Osten einschließlich des angrenzenden Fußweges (Promenade) – Insel –, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung. Im Juli 2016 wurde ein Normenkontrollantrag (1 KN 13/16) gestellt und im September 2017 wurde zudem der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO (1 MR 6/17) beantragt. Auf dieses Eilrechtsgesuch setzte der Senat die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- mit Beschluss vom 3. September 2019 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug. Am 7. April 2021 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin „zur vorsorglichen Behebung“ der vom Senat in dem Beschluss vom 3. September 2019 festgestellten Mängel, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Am 9. Juni 2021 beschloss sie die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) in der Fassung, die sie im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB gefunden haben, als Satzung und setzte sie rückwirkend zum 4. Mai 2016 in Kraft. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen blieben dabei gegenüber dem früheren Beschluss vom 13. April 2016 unverändert. Der Antragsteller zu 1 hat im Oktober 2021 einen Normenkontrollantrag (1 KN 13/21) gegen den Bebauungsplan Nr. 49 -Sch-, 3. Änderung, der Antragsgegnerin (vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB) vom 13. April 2016 in der Fassung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 9. Juni 2021 gestellt. Mit Urteilen des Senats vom 22. November 2021 (1 KN 13/16 und 1 KN 13/21) wurde die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- (vorhabenbezogener Bebauungsplan) vom 13. April 2016 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 9. Juni 2021 für unwirksam erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bebauungsplan sei zwar nicht materiell, aber formell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe ihn nicht in einer den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügenden Weise vollständig ortsüblich bekannt gemacht, weil sie den Vorhaben- und Erschließungsplan bislang nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht habe. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan unter einem beachtlichen Verstoß gegen die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a BauGB a. F. zustande gekommen. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte Einstellung der Unterlagen ins Internet habe nicht den Anforderungen des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in der am 13. Mai 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) genügt, da die Unterlagen über die in der Bekanntmachung angegebene Internetadresse nicht ohne Weiteres auffindbar gewesen seien. Zur Behebung der in den Urteilen festgestellten Fehler beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 15. März 2022 ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Der vom Bauausschuss der Antragsgegnerin am 31. Mai 2022 beschlossene und zur Auslegung bestimmte Planentwurf nebst Begründung und Vorhaben- und Erschließungsplan sollte ausweislich der amtlichen Bekanntmachung vom 6. Juli 2022 in der Zeit vom 18. Juli 2022 bis zum 19. August 2022 in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin öffentlich ausliegen. Wegen des Inhalts der Auslegungsbekanntmachung, insbesondere wegen der dort aufgeführten Arten der umweltbezogenen Informationen, wird auf den bei den Beiakten befindlichen Auszug aus den Lübecker Nachrichten vom 6. Juli 2022 Bezug genommen. Zusätzlich sollte der Inhalt dieser Bekanntmachung auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter www.gemeinde-scharbeutz.de bereitgestellt werden. Die Entwurfsunterlagen sollten ab dem 11. Juli 2022 auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter www.gemeinde-scharbeutz.de/bauleitplanung einsehbar und über den DigitalenAtlasNord des Landes zugänglich sein. Nach unbestrittenem Vortrag der Antragsteller waren die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums nicht unmittelbar bei Aufruf der Internetseite der Antragsgegnerin unter www.gemeinde-scharbeutz.de/bauleitplanung verfügbar. Auf der Seite war eine Verlinkung zu dem Internetportal „B-Planpool“ vorhanden, auf dem die Unterlagen eingestellt waren. Darunter befand sich ein iFrame (HTML-Element, das den Inhalt einer anderen Website in einem definierten Bereich des Browsers anzeigt), in dem zunächst die Frage beantwortet werden musste, ob vom „B-Planpool“ bereitgestellte externe Inhalte geladen werden sollen. Folgte man dem Auswahlfeld „Ja“ erschien ein Cookie-Hinweis mit den beiden Auswahlfeldern „Weiter mit B-Plan-Services“ und „Zum Datenschutzhinweis“. Im Hintergrund des iFrames war bereits das Portal „B-Planpool“ geladen. Bei Auswahl des Datenschutzhinweises war kein weiteres Auswahlfeld vorhanden, um weiter zu den Planunterlagen zu gelangen. Bei Auswahl des Feldes „Weiter mit B-Plan-Services“ gelangte man innerhalb des iFrames zu dem Inhalt des Portals „B-Planpool“ mit den Planunterlagen zum streitgegenständlichen Bebauungsplan. Ein weiterer Weg zu den Planunterlagen war der auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter www.gemeinde-scharbeutz.de/bauleitplanung vorhandene Link „Öffentliche Auslegung“, der sich oberhalb des iFrames befand. Durch Auswählen des Links öffnete sich die Seite https://www.B-Plan-Service.de/BServer/Scharbeutz/Karte in einem neuen Fenster. Dort ließ sich über „Verfahren aktiv“ dann der streitgegenständliche Bebauungsplan öffnen und man gelangte zu denselben Inhalten, die auch über den iFrame verfügbar waren. Unterhalb der Planunterlagen befand sich ein Hinweisfeld mit der Dauer der Beteiligung. Zusätzlich war als „Verfahrensadresse für Informationen und Stellungnahmen während der Beteiligung“ das beauftragte Planungsbüro angegeben. Des Weiteren war dort ein Auswahlfeld „Online-Stellungnahme abgeben“ vorhanden. Am 23. November 2022 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die streitgegenständliche 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- mit Vorhaben- und Erschließungsplan für das Gebiet Haffkrug, östlich der Strandallee, im Norden, Süden und Osten einschließlich des angrenzenden Fußweges (Promenade) – Insel –, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) in der Fassung, die sie im ergänzenden Verfahren gefunden haben, als Satzung und billigte deren Begründung. Zudem beschloss sie das Abwägungsergebnis gemäß der beigefügten Sitzungsvorlage VO/3196/20-7. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch im Rahmen des 2. ergänzenden Verfahrens unverändert geblieben. Außerdem wurde beschlossen, den Bebauungsplan rückwirkend zum 4. Mai 2016 in Kraft zu setzen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 7. Februar 2023 in den Lübecker Nachrichten/Ostholsteiner Nachrichten (Ausgabe Süd). Die Bekanntmachung wurde zudem unter der Internetadresse www.gemeinde-scharbeutz.de bereitgestellt. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan handelt. Die Antragsteller haben bereits im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 10. August 2022 Stellung genommen. Am 6. Februar 2024 haben sie einen Normenkontrollantrag gestellt (1 KN 6/24). Am selben Tag haben sie gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs geltend gemacht. Am 16. Februar 2024 haben sie um Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie machen geltend, der Antrag sei zulässig. Als Plannachbarn seien sie antragsbefugt. Ihr Recht auf gerechte Abwägung abwägungserheblicher Belange sei im Hinblick auf die zu erwartenden Lärm- und Lichtimmissionen sowie die erhebliche Verschlechterung der lagebedingt besonders bedeutsamen Blickbeziehungen zur Ostsee mehr als nur geringfügig betroffen. Dem Antrag liege auch ein Rechtsschutzinteresse zugrunde. Dieses entfalle auch nicht dadurch, dass der Senat bereits über die Wirksamkeit des Bebauungsplans in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 9. Juni 2021 entschieden habe. Nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens leide der Bebauungsplan weiterhin an beachtlichen Verfahrensfehlern. Außerdem habe sich die Rechtslage bezüglich des Bauverbots im Küstenschutzstreifen geändert. Die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 2 LNatSchG sei zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Satzungsbeschlusses nicht mehr in Kraft gewesen. Der Antrag sei auch begründet. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei aus wichtigen Gründen dringend geboten. Der angegriffene Bebauungsplan werde sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweisen und es sei von einem Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren auszugehen. Es lägen zunächst beachtliche formelle Fehler vor. So liege ein Verstoß gegen § 4a BauGB a. F. vor. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung werde den Anforderungen des Senats an die Internetveröffentlichung nicht gerecht. Es sei nicht möglich gewesen, von der in der Auslegungsbekanntmachung genannten Internetadresse in einfacher Weise zu den Auslegungsunterlagen zu gelangen. Bereits die notwendige Zustimmungserteilung, um vom „B-Planpool“ bereit gestellte externe Inhalte zu laden, stelle keinen einfachen und effektiven Zugang für die Öffentlichkeit dar. Die Öffentlichkeit werde davon abgehalten, die Entwurfsunterlagen einzusehen, weil dies für sie mit einem nicht einschätzbaren Sicherheitsrisiko verbunden sein könne, sich Schadsoftware auf den Rechner zu laden. Die Darstellung in dem sehr kleinen Fenster sei sehr abschreckend für die geneigte Öffentlichkeit. Dass der Rahmen dieses Fensters nicht zu vergrößern sei, sei mit dem Gebot eines einfachen und effektiven Zugangs der Öffentlichkeit nicht zu vereinbaren. Durch diese Gestaltung habe die Gemeinde ein erhebliches Hindernis für die Einsichtnahme in die Entwurfsunterlagen aufgestellt. Die Gestaltung führe zu dem Eindruck, sich nicht auf einer sicheren Gemeindeseite zu bewegen, sondern sich durch mehrere, nicht durchschaubare Fenster hindurch zu begeben. Die nicht nachvollziehbare Funktionalität, die dazu führe, dass bei Auswahl der Datenschutzhinweise kein Zugriff auf die ausgelegten Entwurfsunterlagen möglich war, führe dazu, dass nicht von einer fehlerfreien Einstellung der Unterlagen in das Internet auszugehen sei. Die alleinige Darstellung in einem deutlich verkleinerten Rahmen auf der Internetseite der Gemeinde habe die Einsichtnahme in die Unterlagen weiter erheblich erschwert. Es liege folglich ein beachtlicher Verstoß gegen die Anforderungen an die Internetveröffentlichung vor. Es sei festzustellen, dass die Auslegungsunterlagen nur auf irgendeine Art und Weise in den Internetauftritt der Antragsgegnerin eingebunden gewesen seien, was nach der zutreffenden Rechtsprechung des Senats nicht ausreiche. Ein weiterer Verstoß gegen die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung bestehe darin, dass für die Öffentlichkeit nicht erkennbar gewesen sei, wo Stellungnahmen abzugeben gewesen seien. Der Hinweis in dem zur Seite „B-Planpool“ führenden Rahmen, dass Stellungnahmen während der Beteiligung beim Planungsbüro Ostholstein abzugeben seien, stehe in Widerspruch zu der amtlichen Bekanntmachung, wonach Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben gewesen seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese widersprüchlichen Informationen dazu geführt hätten, dass die Öffentlichkeit von ihrer Möglichkeit zur Beteiligung keinen Gebrauch gemacht habe. Ein weiterer beachtlicher Fehler im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit liege darin, dass in der Bekanntmachung nicht sämtliche umweltbezogenen Informationen aufgeführt worden seien. So habe der Hinweis auf eine „Ergänzung Stellungnahme zum Biotopschutz“ vom 7. Mai 2021 gefehlt. Es seien nicht sämtliche seit 2016 ergangenen Stellungnahmen ausgelegt worden. Es fehle an der Auslegung der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 28. Mai 2021. Diese Stellungnahme beschäftige sich ebenfalls inhaltlich ausführlich und substanziell mit Umweltbelangen und hätte daher gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausgelegt werden müssen. Es bestehe der Verdacht, dass die Nichtauslegung dieser Umweltinformationen rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Bis auf die Stellungnahme zum Biotopschutz der Firma … und Partner mbB („TGP“) vom 17. Februar 2021 nebst Ergänzung vom 7. Mai 2021 seien keine Stellungnahmen ausgelegt worden, die später als März 2016 datieren. Von den vorgenannten Stellungnahmen zum Biotopschutz sei lediglich diejenige vom 17. Februar 2021 in der Bekanntmachung ausdrücklich aufgeführt und ausgelegt worden. Die Antragsgegnerin habe offenbar diese Stellungnahme zu den Fachgutachten gezählt. Es seien allerdings nicht lediglich Fachgutachten wesentliche Stellungnahmen. Die Bekanntmachung erwecke den unrichtigen Eindruck, dass nur die darin aufgelisteten Stellungnahmen vorhanden seien. Die Stellungnahme zum Biotopschutz sei in der Untergliederung „Fachgutachten zum Immissionsschutz“ enthalten. Die Bekanntmachung werde damit der Anstoßfunktion nicht gerecht. Ein weiterer beachtlicher Fehler liege darin, dass in der Stellungnahme zum Biotopschutz von TGP vom 7. Mai 2021 unter namentlicher Nennung auf eine Stellungnahme der Fun Global GmbH Bezug genommen werde. Dadurch, dass hier Einwender namentlich benannt worden seien und die Antragsgegnerin es versäumt habe, dies unkenntlich zu machen, habe sie gegen § 3 Abs. 2 BauGB in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) verstoßen. Denn die Offenlegung personenbezogener Daten im Rahmen der Auslegung von umweltbezogenen Informationen sei dazu geeignet, die Öffentlichkeit, zu der natürliche und juristische Personen des Privatrechts zählten, von Stellungnahmen abzuhalten. Für das Absehen von Äußerungen im Rahmen einer öffentlichen Auslegung könne ein nachvollziehbarer und berechtigter Grund darin liegen, dass in einer möglicherweise erforderlichen erneuten Auslegung im Rahmen der Auslegung eingegangene Einwendungen von Privatpersonen mit deren Namen und ggf. Anschriften veröffentlicht werden, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestehe. In der geneigten Öffentlichkeit könne der Eindruck entstehen, dass die Anonymisierung bewusst und ohne Notwendigkeit unterlassen worden sei und damit ein sehr hartnäckiger Einwender quasi an den Pranger gestellt worden sei, da es sich um die Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren zum Az. 1 KN 13/16 gehandelt habe. Der Plan sei auch mit beachtlichen materiellen Fehlern behaftet. Dem Bebauungsplan fehle die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Es liege keine positive Planungskonzeption vor. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass es sich bei der überplanten Fläche um eine ungenutzte und ungeordnete Fläche handele, die in dieser Lage an einen städtebaulichen Missstand heranreiche. Ein geschütztes Biotop könne jedoch kein städtebaulicher Missstand sein. Eine Küstendüne an der Küste sei vielmehr als ortstypisch zu bezeichnen. Außerdem habe zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Planungserfordernis für ein Hotel direkt an der Küstenlinie mehr bestanden. Aus anderen Verfahren sei bekannt, dass man sich mehr Betriebe in der zweiten Reihe wünsche. Die überdimensionierte Planung diene allein dem wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen. Es gebe bereits jetzt das Problem des „Übertourismus“ in der Lübecker Bucht. Der Bebauungsplan sei vollzugsunfähig. Der Umsetzbarkeit des Bebauungsplans stehe das Bauverbot im Küstenschutzstreifen entgegen. Anders als noch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in der Fassung, die dem Urteil des Senats vom 22. November 2021 zugrunde gelegen habe, sei die Übergangsvorschrift des § 65 LNatSchG abgelaufen. Der Gesetzgeber habe den Gemeinden lediglich eine Übergangsfrist von fünf Jahren eingeräumt, um begonnene Planungen umzusetzen. Eine Ausnahmegenehmigung sei nicht eingeholt worden. Die Voraussetzungen dafür lägen auch nicht vor. Die Vollzugsunfähigkeit liege zudem wegen eines Verstoßes gegen den Schutz eines gesetzlich geschützten Biotops vor. Entgegen der Auffassung des Senats im Urteil vom 22. November 2021 erscheine es nicht möglich, den sich aus der Biotopeigenschaft ergebenden Verstoß durch die Erteilung einer Befreiung zu überwinden. Eine Befreiungslage sei nicht gegeben. Der Planvollzug werde ebenfalls durch artenschutzrechtliche Verbote gehindert. Es befänden sich im Vorhabenstandort zwei kartierte Flugkorridore von Zugvögeln. Durch die Errichtung des Hotelgebäudes und die Ausgestaltung der Außenfassade werde das Tötungsrisiko für Zugvögel signifikant erhöht. Insoweit seien sowohl die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Untersuchungen als auch die beschlossenen Festsetzungen unzureichend. Die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans seien zudem mit beachtlichen Abwägungsfehlern behaftet. Dies gelte entgegen der vom Senat in den Urteilen vom 22. November 2021 vertretenen Auffassung in Bezug auf Lärm- und Lichtimmissionen und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Es sei außerdem abwägungsfehlerhaft gewesen, die planbedingte Verschlechterung der Blickbeziehung der westseitig der Strandallee gelegenen Grundstücke zur Ostsee nicht angemessen zu würdigen. Abwägungsfehler lägen auch im Hinblick auf die Verschattung der Grundstücke der Antragsteller, die Beeinträchtigung des Mikroklimas und die Summierung sämtlicher Beeinträchtigungen vor. Letztlich sei die Aufgabe der Planung die einzige abwägungsfehlerfreie Entscheidung. Der Bebauungsplan sei außerdem nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, da die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche erheblich über die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche hinausgehe. Es erscheine auch fraglich, ob die Ziele der Antragsgegnerin im Einklang mit den landesplanerischen Grundsätzen stünden. Die Planung beeinträchtige Naturhaushalt und Landschaftsbild grundlegend und solle daher nach den Bestimmungen des Regionalplans gerade nicht erfolgen. Schließlich sei dem Hochwasserschutz ebenfalls nicht das notwendige Gewicht beigemessen worden. Die überplante Fläche sei konkret hochwassergefährdet. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- (vorhabenbezogener Bebauungsplan) der Antragsgegnerin vom 23. November 2022 – mit Vorhaben- und Erschließungsplan für das Gebiet Haffkrug, östlich der Strandallee, im Norden, Süden und Osten einschließlich des angrenzenden Fußweges (Promenade) – Insel – bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zum Az. 1 KN 6/24 außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, der Bebauungsplan leide weder an formellen noch an materiellen Fehlern. Die vom Senat festgestellten formellen Fehler seien im Rahmen des ergänzenden Verfahrens geheilt worden. Die Planunterlagen seien über die auf der in der Bekanntmachung angegebene Internetadresse befindlichen Verlinkung zum „B-Planpool“ uneingeschränkt einsehbar gewesen. Die notwendige Zustimmung zur Verwendung des Portals „B-Planpool“ sei zulässig gewesen. Der Senat habe ausdrücklich festgestellt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die auszulegenden Unterlagen nicht direkt auf der gemeindeeigenen Internetseite bereitgestellt gewesen seien, sondern hierzu das Portals eines privaten Dienstleisters, des „B-Planpool“, genutzt worden sei. Dass der Internetnutzer vor dem Laden der vom „B-Planpool“ bereitgestellten externen Inhalte um Bestätigung per Mausklick gebeten worden sei, sei keine Erschwernis des Auffindens der Planunterlagen. Inwieweit damit Sicherheitsrisiken verbunden sein könnten, erschließe sich nicht. Eine Schwierigkeit beim Auffinden der Planunterlagen habe auch nicht aufgrund der im Internet üblichen Hinweise auf Cookies und auf die Datenschutzerklärung bestanden. Die Anzeige innerhalb eines verkleinerten Fensters sei nicht abschreckend gewesen. Eine Vergrößerung der Darstellung sei jedenfalls über den jeweils verwendeten Browser möglich gewesen. Soweit die Antragsteller vortragen ließen, auf der Internetseite „B-Planpool“ sei ein Hinweis darauf enthalten, dass Stellungnahmen während der Beteiligung beim Planungsbüro Ostholstein abzugeben seien, liege ein Missverständnis vor. Das Planungsbüro sei als Verfahrensadresse u. a. für „Informationen“ während der Beteiligung angegeben. Es handele sich um ein zusätzliches Angebot der Gemeinde. Maßgeblich sei allerdings der darunter erscheinende Link „Online-Stellungnahme abgeben“. Dieser verdeutliche für jedermann offensichtlich, dass Online-Stellungnahmen über diesen Link abzugeben seien. Es stelle keinen Verfahrensfehler dar, dass in der Auslegungsbekanntmachung die „Ergänzung Stellungnahme zum Biotopschutz“ vom 7. Mai 2021 nicht aufgeführt worden sei. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB a. F. verlange die Angabe der Arten der Informationen, nicht der Informationen selbst. Ebenso folge aus der „verrutschten Gliederungsebene“ in der Auslegungsbekanntmachung kein Verfahrensfehler. Die Kenntnisnahme der angegebenen Art der Umweltinformation werde nicht dadurch verhindert, dass sie versehentlich unter einem unzutreffenden Gliederungspunkt aufgeführt werde. Es handele sich vielmehr offensichtlich um ein redaktionelles Versehen. Die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 28. Mai 2021 habe nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. ausgelegt werden müssen, da sie sich keineswegs ausführlich und substanziell mit Umweltbelangen befasse. Umweltinformationen gingen aus der Stellungnahme nicht hervor. Diese beschränke sich vielmehr auf die Aussage, dass die bereits mitgeteilten landesplanerischen Bedenken aufrechterhalten würden. Der Hinweis der Antragsteller auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei abwegig. Soweit es hier möglicherweise – versehentlich – zu einem datenschutzrechtlichen Verstoß gekommen sein sollte, weil in der ergänzenden Stellungnahme zum Biotopschutz die … GmbH und deren Verfahrensbevollmächtigten namentlich genannt worden seien, führe dies jedenfalls nicht zu einem Mangel des Bebauungsplans. Dem von den Antragstellern zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg liege ein krasser Ausnahmefall zugrunde, der mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nichts gemein habe. Hier sei nach dem Vortrag der Antragsteller lediglich in zwei Fällen eine Anonymisierung unterblieben. Es handele sich daher ganz offensichtlich um ein Versehen und nicht um einen systematischen, bewussten und gewollten Verstoß. Der Bebauungsplan leide auch nicht an materiellen Mängeln. Der Senat habe in dem Urteil vom 22. November 2021 ausdrücklich festgestellt, dass der Bebauungsplan nicht mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet ist. Das gelte im Besonderen in Bezug auf die bloße Erforderlichkeit einer Befreiungslage hinsichtlich des Biotopschutzes. Im Rahmen des nachfolgend durchgeführten ergänzenden Bebauungsplanverfahrens zur Fehlerbehebung seien die vom Senat erkannten formellen Fehler korrigiert worden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien unverändert geblieben. Zudem sei der Bebauungsplan rückwirkend zum 4. Mai 2016 in Kraft gesetzt worden. Demgemäß sei die Auffassung der Antragsteller, die Übergangsvorschrift des § 65 LNatSchG sei nunmehr abgelaufen und der Bebauungsplan sei folglich allein am Maßstab des § 35 LNatSchG zu messen, nicht richtig. Die Beigeladene hat in der Sache keine Stellungnahme abgegeben und hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen – auch in dem Hauptsacheverfahren zum Az. 1 KN 6/24 – und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (dazu: 1.) und begründet (dazu: 2.). 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller in dem anhängigen Hauptsacheverfahren zum Az. 1 KN 6/24 und entsprechend auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Danach ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, antragsbefugt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist zuvörderst das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 13). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen; die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5.18 –, juris Rn. 15). Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, ist er antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Senat hat hierzu in dem Urteil vom 22. November 2021 – 1 KN 13/21 – in Bezug auf den Antragsteller zu 1 Folgendes ausgeführt: „Soweit ein Planaußenlieger sich – wie hier – gegen Lärmimmissionen wendet, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob die Zunahme des Lärms mehr als nur geringfügig zu Buche schlägt, bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann danach zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 BN 53.19 –, juris Rn. 10, m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller hier mehr als nur geringfügig durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- der Antragsgegnerin betroffen. Zwar enthielt auch bereits die 2. Änderung des Bebauungsplans die Festsetzung eines Hotels mit Restaurant und Tiefgarage. Ungeachtet einer etwaigen Unwirksamkeit der 2. Änderung handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- jedoch um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB, der erstmals Festsetzungen für ein konkretes Vorhaben enthält. Dies gilt namentlich für die beiden Zufahrten zur Tiefgarage und die vom Gutachter in der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014 (dort Seite 21 ff.) problematisierten drei Haltebuchten auf der Westseite des Hotels entlang der Strandallee. Auch wenn sich der Antragsteller nach der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 -Sch- vom 20. November 2019 und der Festsetzung eines Sondergebiets „Tourismus“ nicht mehr ohne Weiteres mit Erfolg auf die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete berufen kann, hat er dennoch hinreichend substantiiert dargelegt, dass durch die mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- zugelassene Nutzung – insbesondere während der Nachtzeit – abwägungsrelevante Lärmimmissionen konkret in Bezug auf sein Grundstück, dem vom Lärmgutachter als „IO 9“ betrachteten Immissionsort, entstehen können.“ Da sich weder die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans noch der Vorhaben- und Erschließungsplan durch das zuletzt durchgeführte ergänzende Verfahren geändert haben, ist die Antragsbefugnis des Antragsstellers zu 1 weiterhin aus den im Urteil genannten Gründen gegeben. Dasselbe gilt für die Antragstellerin zu 2, deren Grundstück ebenfalls gegenüber dem geplanten Vorhaben liegt und vom Lärmgutachter als Immissionsort „IO 8“ betrachtet worden ist. Da der Normenkontrollantrag in dem Hauptsacheverfahren zum Az. 1 KN 6/24 am 6. Februar 2024 gestellt worden ist und die Antragstellung damit gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung am 7. Februar 2023 erfolgt ist, steht der Zulässigkeit eines auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Antrags nicht entgegen, dass die Erlangung von Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wegen Fristablaufs von vornherein ausgeschlossen wäre. Dem Antrag liegt ein Rechtsschutzinteresse zugrunde. Wenn gemäß § 47 Abs. 2 VwGO eine Antragsbefugnis besteht, ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Entscheidend ist demnach, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (stRspr. des Senats, vgl. Urteil vom 5. August 2021 – 1 KN 20/17 –, juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 – 4 CN 3.01 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 – 4 CN 6.97 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Das Rechtschutzinteresse entfällt nicht aufgrund einer der Beigeladenen bereits antragsgemäß erteilten Baugenehmigung, sodass eine künftige Außervollzugssetzung des Bebauungsplans deshalb für die Antragsteller wertlos wäre. Die von der unteren Bauaufsicht angekündigte Erteilung der Baugenehmigung ist wegen der vom Senat am 6. Juni 2024 beschlossenen Außervollzugssetzung des Bebauungsplans für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens nicht erfolgt. Der Umstand, dass der Bebauungsplan bereits mit Urteilen vom 22. November 2021 für unwirksam erklärt worden ist, lässt das Rechtschutzinteresse ebenfalls nicht entfallen. Die Antragsgegnerin hat das ergänzende Verfahren erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens 1 KN 13/16 durchgeführt. Dementsprechend entfaltete die am 3. September 2019 im Verfahren 1 MR 6/17 beschlossene Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, deren Dauer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 1 KN 13/16 beschränkt war, keine Rechtswirkung mehr. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht im Rahmen eines Normenkontrollantrags eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist; das ist vorliegend der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Senats sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 12 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 28. August 2020 – 1 MR 4/20 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Ausgehend davon ist der Antrag begründet. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird das Hauptsacheverfahren der Antragsteller (Az. 1 KN 6/24) voraussichtlich erfolgreich sein. Zwar leidet der angefochtene Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln (a). Mindestens eine Festsetzung des Bebauungsplans ist jedoch unwirksam (b). Weitere materielle Mängel sind nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht ersichtlich (c). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Anbetracht des festgestellten Mangels dringend geboten (d). a) Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- der Antragsgegnerin leidet entgegen der Rügen der Antragsteller nicht an den von ihnen benannten (vermeintlichen) formellen Fehlern; insoweit liegen beachtliche, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach §§ 214 in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), 215 BauGB begründende Mängel nach dem Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vor. aa) Es liegt kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB a. F. beachtlicher Verstoß gegen § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB a. F. vor. Nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB a. F. sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F.und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Nach der Konzeption der Vorschrift kommt der Veröffentlichung im Internet die gleiche Funktion zu wie der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB a. F. Folglich muss während der gesamten Auslegungszeit über das Internet auf die maßgeblichen Informationen zugegriffen und das Online-Beteiligungsverfahren genutzt werden können (OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2019 – 10 D 88/16.NE –, juris Rn. 28 m. w. N.; ebenso wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Juli 2022 – 5 S 2926/20 –, juris Rn. 43). Die in § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB a. F. angeordnete Internetveröffentlichung dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 S. 1) (im Folgenden: UVP-Richtlinie) (vgl. BT-Drs. 18/10942, S. 41). Da Art. 6 Abs. 5 Satz 2 UVP-Richtlinie eine elektronische Zugänglichkeit „auf der angemessenen Verwaltungsebene“ fordert, kann mit der Einstellung „in das Internet“ nur eine vom Plangeber betriebene Internetplattform gemeint sein (so auch Decker, Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren über das Internet nach dem neuen § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB, in: ZfBR 2018, 325, 326). Der Verpflichtung zur Einstellung in das Internet ist genügt, wenn die auszulegenden Unterlagen für die Öffentlichkeit auffindbar und abrufbar sind (BT-Drs. 18/10942, S. 42). Schon nach dem Wortlaut der Norm („einzustellen“) gelten dabei andere Anforderungen als im Fall einer „Bekanntmachung“ im Internet, für die § 4 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (BekanntVO) vom 14. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 338), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 573), bestimmt, dass die Bereitstellung im Internet nur im Rahmen einer ausschließlich in der Verantwortung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung betriebenen Internetseite erfolgen darf. Dieser darf sich dabei lediglich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Im Rahmen der Öffentlichkeitbeteiligung nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB a. F. kann sich die Gemeinde demgegenüber auch eines anderen Portals bedienen, soweit sie hierauf auf ihrer eigenen Internetseite hinreichend deutlich hinweist. Eine Mitverantwortlichkeit der Gemeinde für dieses Portal ist nicht erforderlich (a. A. Decker, a. a. O., ZfBR 2018, 325, 326, der stets eine Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Plattform für erforderlich hält). Für die Internetveröffentlichung reicht es vielmehr aus, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die auszulegenden Unterlagen im Internet eingestellt sind und dort von ihrer in der Auslegungsbekanntmachung angegebenen eigenen Internetadresse aus für jedermann leicht und frei während des Auslegungszeitraums zugänglich sind (vgl. auch Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, 126. EL April 2023, § 4a Rn. 20 f.). Das mit der Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 UVP-Richtlinie verfolgte Ziel eines „einfachen und effektiven Zugangs der Öffentlichkeit“ (vgl. Erwägungsgrund 18 der UVP-Richtlinie) wird nur erreicht, wenn die Internetseite der Gemeinde in einer Weise aufgebaut ist, die es der interessierten Öffentlichkeit ohne Schwierigkeiten ermöglicht, die öffentliche Bekanntmachung sowie die Dateien mit den ausgelegten Unterlagen aufzufinden (vgl. Decker, a. a. O., ZfBR 2018, 325, 326; vgl. zum Ganzen: Senatsurteile vom 22. November 2021 – 1 KN 13/16 –, juris Rn. 57 und vom 2. November 2023 – 1 KN 11/19 –, juris Rn. 47 jeweils m. w. N.). Diesen Anforderungen wird das von der Antragsgegnerin im Juli/August 2022 im ergänzenden Verfahren durchgeführte Online-Beteiligungsverfahren gerecht. Zunächst stehen weder die erforderliche Zustimmung, externe Inhalte zu laden, noch der im Anschluss erscheinende Cookie-Hinweis einem einfachen und effektiven Zugang der Öffentlichkeit entgegen. Aus den Informationen auf der in der Bekanntmachung genannten Internetseite geht klar hervor, dass es sich bei den Fremdinhalten um solche des Internetportals „B-Planpool“ handelt und dass sich die Antragsgegnerin – ebenso wie zahlreiche andere Kommunen – dieses Portals gezielt bedient. Die Öffentlichkeit wird dementsprechend davon ausgehen können, dass die Sicherheit dieses Portals durch die Antragsgegnerin geprüft worden ist und es sich um eine seriöse Internetseite handelt. Dass das Zustimmungserfordernis von der interessierten Öffentlichkeit als nicht einschätzbares Sicherheitsrisiko wahrgenommen wird und diese dadurch davon abgehalten wird, die Planunterlagen einzusehen, ist nach Ansicht des Senats fernliegend. Ebenso wenig hindert der Cookie-Hinweis an einem einfachen und effektiven Zugang. Da die meisten Websites Cookies verwenden und der Hinweis in vielen Fällen rechtlich verpflichtend ist, ist er auch im vorliegenden Fall nicht unüblich und erst recht nicht geeignet, die interessierte Öffentlichkeit von der Einsicht in die Planunterlagen abzuhalten. Unschädlich ist auch der Umstand, dass die Planunterlagen nach Aufrufen des Datenschutzhinweises nicht erscheinen und auch keine Möglichkeit besteht, von dort aus direkt zu diesen zu gelangen (z. B. durch ein zusätzliches Auswahlfeld „Weiter mit B-Plan-Services“). Durch die vorherige Auswahlmöglichkeit im Rahmen des Cookie-Hinweises zwischen den Auswahlfeldern „Weiter mit B-Plan-Services“ und „Datenschutzhinweis“ ist zweifelsfrei erkennbar, auf welchem Weg die Planunterlagen aufzurufen waren. Dass man auch nach Anklicken des Felds „Datenschutzhinweis“ dorthin gelangen würde, ist aufgrund dieser Gestaltung nicht anzunehmen. Durch ein simples Bedienen der „Zurück-Funktion“ des Browsers gelangte man vom Datenschutzhinweis wieder zur Auswahlmöglichkeit. Die Nutzung dieser Funktion erfordert keine speziellen Kenntnisse und kann von der interessierten Öffentlichkeit, die zugleich den Datenschutzhinweis einsehen möchte, erwartet werden. Letztlich ist auch die Einsicht über den in die Homepage der Antragsgegnerin integrierten iFrame nicht unzumutbar. Die Handhabung mag umständlicher sein, als wenn die Unterlagen direkt auf der in der Bekanntmachung genannten Seite verfügbar gewesen wären. Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB a. F. folgt daraus indes nicht. Der Zugang zu den Unterlagen war – anders als noch bei der letzten Online-Beteiligung – über die Seite www.gemeinde-scharbeutz.de/bauleitplanung gewährleistet, ohne dass erneut die Startseite www.gemeinde-scharbeutz.de sowie weitere Menüpunkte aufgerufen werden mussten. Die Darstellung im iFrame war auch nicht derart verkleinert, dass es nicht möglich war, die Unterlagen einzusehen. Zunächst hängt die Größe der Darstellung auch davon ab, welches Endgerät für die Einsichtnahme genutzt wird. Im Übrigen tragen die Antragsteller selbst vor, dass man über den Link „Öffentliche Auslegung“ die Inhalte, die auch im iFrame dargestellt waren, in einem eigenen Fenster und damit in einer nicht verkleinerten Darstellung öffnen konnte. Die Bezeichnung „Öffentliche Auslegung“ lässt auch keinen Interpretationsspielraum offen, sodass es sich um einen einfachen Zugang handelt. Es kann daher offenbleiben, ob noch eine weitere (naheliegende) Möglichkeit des Zugangs darin bestand, statt der Nutzung des iFrames auf den darüber befindlichen Link „Verlinkung zum B-Planpool“ zu klicken. Im Übrigen weist der Senat auf die Rügen der Antragsteller zur Online-Beteiligung darauf hin, dass ein einfacher und effektiver Zugang zu den Planunterlagen im Internet nicht daran scheitert, dass rudimentäre Kenntnisse der Internetnutzung vorhanden sein müssen. Alternativ sind auch nach aktueller Gesetzeslage, nach der die Veröffentlichung im Internet zum Regelverfahren geworden ist (§ 3 Abs. 2 BauGB in der am 7. Juli 2023 geltenden Fassung), weiterhin Zugangsmöglichkeiten wie die Auslegung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB n. F.) durch die planenden Gemeinden bereitzustellen. bb) Es liegt kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB a. F. vor. § 3 Abs. 2 BauGB a. F. regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Bauleitplänen. In Satz 1 ist normiert, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen sind. Satz 2 legt darüber hinaus fest, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind. Zunächst liegt kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB a. F. vor. Danach ist in der ortsüblichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein Bürger nicht davon abgehalten wird, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne Bürger von der Einreichung von Stellungnahmen abzuhalten (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2021 – 4 BN 50.20 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Entgegen der Ansicht der Antragsteller führt die Nennung des Planungsbüros, als „Verfahrensadresse für Informationen und Stellungnahmen während der Beteiligung“ nicht zur Fehlerhaftigkeit der Auslegungsbekanntmachung. Die Bekanntmachung selbst, die an den Maßstäben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB a. F. zu messen ist und die auch in den unter den im „B-Planpool“ verfügbaren Verfahrensunterlagen enthalten war, enthielt keinen derartigen Hinweis. Insofern enthält die maßgebliche Bekanntmachung selbst keine Zusätze oder andere Informationen, die geeignet sein könnten, die Öffentlichkeit von der Einreichung von Stellungnahmen abzuhalten. Im Übrigen teilt der Senat nicht die Auffassung der Antragsteller, dass die Nennung eines zusätzlichen Adressaten für die Abgabe von Stellungnahmen dazu führt, dass letztlich gar keine Beteiligung erfolgt; allenfalls könnte der Eindruck entstehen, dass Stellungnahmen sowohl bei der Gemeindeverwaltung als auch beim Planungsbüro abgegeben werden können. Dass Stellungnahmen beim Planungsbüro abgegeben wurden und diese von der Antragsgegnerin deshalb nicht berücksichtigt worden sind, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Darüber hinaus wird das Planungsbüro auch nur im direkten Zusammenhang mit der Abgabe einer Online-Stellungnahme genannt. Dass solche Stellungnahmen die Antragsgegnerin nicht erreicht hätten oder von ihr nicht berücksichtigt worden sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein liegt kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB a. F. vor. Danach sind u. a. Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekanntzumachen. Dementsprechend wird die Angabe der Arten der Informationen verlangt, nicht der Informationen selbst. Das ergibt sich bereits aus dem Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen sind. In der Bekanntmachung hingegen muss die Gemeinde die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 – juris Rn. 17, 22 f.). Dabei dürfen die Anforderungen an die Gemeinde nicht überspannt werden. Vielmehr muss die Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB a. F. die unvermeidbaren Schwierigkeiten bei der Bildung von Schlagwörtern berücksichtigen und darf für die Bauleitplanung keine unüberwindbaren Hindernisse errichten (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 4 CN 1.22 –, juris Rn. 25). Gemessen daran liegt kein Verfahrensfehler darin, dass die Antragsgegnerin die ergänzende Stellungnahme vom Büro TGP zur Befreiung vom Biotopschutz vom 7. Mai 2021 nicht in der Auslegungsbekanntmachung aufgelistet hat. Die Art der umweltbezogenen Information wird in der Bekanntmachung im Zusammenhang mit der ersten Stellungnahme von TGP zum Biotopschutz vom 17. Februar 2021 genannt und mit Schlagworten („Aussagen zum Biotopschutz -Küstendüne-“), die der mit der Vorschrift bezweckten Anstoßfunktion gerecht werden, zusammengefasst. Die Auffassung der Antragsteller, dass jede umweltbezogene Information einzeln aufgelistet werden muss, lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht ableiten und widerspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 CN 7.18 –, juris Rn. 12 ff.). Der Umstand, dass der Themenblock „Aussagen zum Biotopschutz -Küstendüne-“ fälschlicherweise als Unterpunkt zu den „Fachgutachten zum Immissionsschutz“ aufgeführt ist, stellt ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar. Anhand der Darstellung der verschiedenen Themenblöcke ist erkennbar, dass es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handelt, bei der der Punkt Biotopschutz als Unterpunkt in die Gliederungsebene Immissionsschutz verschoben ist. Anhand der schlagwortartigen Kurzcharakterisierung, die jeweils in Klammern auf die einzelnen Stellungnahmen/Gutachten folgt, ist erkennbar, dass der Biotopschutz einen eigenen Themenblock neben dem Immissionsschutz und den im Umweltbericht erwähnten Schutzgütern darstellen soll. Die in Klammern zusammengefassten Schlagworte zum Immissionsschutz schließen nämlich die Auflistung der Schallgutachten ab, befinden sich aber noch vor der Stellungnahme zum Biotopschutz, sodass klar wird, dass hiermit ein neuer Themenblock beginnt. Die Darstellung der Arten umweltbezogener Informationen ist auch nicht derart umfangreich, dass der Biotopschutz nicht mehr auffindbar wäre und damit die Anstoßwirkung verfehlt wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellt es keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. dar, dass die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 28. Mai 2021 nicht Gegenstand der öffentlichen Auslegung war. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. sind neben den Planentwürfen auch die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Bei der Frage, ob eine umweltbezogene Stellungnahme wesentlich ist, stellt das Gesetz auf die Einschätzung der Gemeinde ab. Die Auswahl trifft also die Gemeinde. Die Entscheidung ist nicht selbstständig angreifbar. Wesentlich ist eine Stellungnahme, wenn sie sich inhaltlich ausführlich und substanziell, nicht also nur pauschal und undifferenziert zu Umweltbelangen äußert. Bei der Beurteilung, welche wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen sind, ist den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur dahin zu prüfen ist, ob ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt (Krautzberger/Jaeger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2024, § 3 Rn. 35a; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juli 2009 – 1 KN 13/08 –, juris Rn. 74; a. A. Sächs. OVG, Urteil vom 9. März 2012 – 1 C 13/10 –, juris Rn. 63). Gemessen daran handelt es sich bei der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 28. Mai 2021 nicht um eine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme, weil in ihr keine substanziellen Aussagen zu Umweltbelangen enthalten sind. Es wird bezüglich der inhaltlichen Aussagen auf die Stellungnahmen aus 2013 und 2015 verwiesen. Eine erneute inhaltliche ausführliche Auseinandersetzung mit von der Planung berührten Umweltbelangen erfolgt indes nicht. Vielmehr werden die in der Stellungnahme vom 9. Februar 2015 geäußerten Bedenken bezüglich der Dimension des Baukörpers und der durch seine Errichtung verursachten erheblichen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes wiederholt. Dass die Stellungnahme vom 9. Februar 2015 nicht ausgelegen hat, wird von den Antragstellern nicht vorgetragen. Die Antragsteller machen lediglich geltend, dass bis auf die Stellungnahmen zum Biotopschutz nur Stellungnahmen, die spätestens auf März 2016 datieren, ausgelegt wurden. Der Senat geht daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass die Stellungnahme vom 9. Februar 2015, die auch in der Auslegungsbekanntmachung genannt wird, Gegenstand der im Juli / August 2022 erfolgten Auslegung war. Infolgedessen bedurfte es keiner Auslegung der Stellungnahme vom 28. Mai 2021, da diese keine darüber hinausgehende Informationen enthält und damit jedenfalls keine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme darstellt. Dementsprechend kommt es auf die Frage, ob ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt, nicht an. Anhaltspunkte dafür sind im Übrigen auch nicht ansatzweise ersichtlich. Letztlich stellt es keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. dar, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme zum Biotopschutz vom 7. Mai 2021 ausgelegt hat, ohne den darin befindlichen Namen der Fun Global GmbH unkenntlich zu machen. Die öffentliche Auslegung als solche darf nicht so durchgeführt werden, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, sich zu der gemeindlichen Planung zu äußern. Dies ist der Fall, wenn es für das Absehen von der Äußerung einen nachvollziehbaren und berechtigten Grund gibt. Ein solcher kann auch darin liegen, dass in einer möglicherweise erforderlichen erneuten Auslegung (vgl. § 4a Abs. 3 BauGB) im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangene Einwendungen von Privatpersonen mit deren Namen und Anschriften und u. U. sogar mit deren Mailadressen veröffentlicht werden, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit besteht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Mai 2022 – 3 S 1813/19 –, juris Rn. 60). Ob aus diesem Grund ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. So kann ein Verstoß vorliegen, wenn die Gemeinde nicht nur im Einzelfall (versehentlich oder aufgrund einer rechtlichen Fehlschätzung) von einer (weitergehenden) Anonymisierung abgesehen hat, ausnahmslos alle Namen und die Anschriften der Verfasser der ausgelegten Stellungnahmen bzw. der Personen, in deren Namen die Stellungnahmen abgegeben worden waren, veröffentlicht hat und diese Vorgehensweise nach Kritik auch noch öffentlich verteidigt (so im Fall des VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Mai 2022 – 3 S 1813/19 –, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Die Antragsgegnerin hat es lediglich in einem Einzelfall versäumt, den Namen der Fun Global GmbH innerhalb einer anderen Stellungahme zu anonymisieren. Auch ist weder die Stellungnahme der Fun Global GmbH noch die ergänzende Stellungnahme zum Biotopschutz von TGP vom 7. Mai 2021 in der Auslegungsbekanntmachung aufgeführt. Die fehlende Anonymisierung fällt vielmehr erst bei genauerer Durchsicht der einzelnen ausgelegten Unterlagen auf. Von einer Prangerwirkung kann daher nicht die Rede sein. b) Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- der Antragsgegnerin ist jedoch mit einem beachtlichen materiellen Mangel behaftet. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 9 Abs. Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist unwirksam, da sich das Plangebiet im sog. Küstenschutzstreifen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 LNatSchG befindet und im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine Ausnahme gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4 LNatSchG zugelassen wurde. Zunächst ist § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 LNatSchG nach Abschluss des 2. ergänzenden Verfahrens – anders als noch in Bezug auf das 1. ergänzende Verfahren – in seiner jetzigen Fassung anwendbar. Der Senat hatte im Hinblick auf den Satzungsbeschluss vom 9. Juni 2021 angenommen, dass das Bauverbot gemäß § 35 Abs. 2 LNatSchG aufgrund der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG nicht gelte, sodass § 35 Abs. 2 LNatSchG a. F. anzuwenden sei. Danach sei das Bauverbot jedoch auf den Außenbereich beschränkt gewesen und sei deshalb für den bereits zuvor überplanten Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- nicht einschlägig gewesen (Senatsurteil vom 22. November 2021 – 1 KN 13/16 –, juris Rn. 71 ff.). Die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG, wonach § 35 Absatz 2 LNatSchG nicht für Flächen gilt, für die in einem am 24. Juni 2016 rechtswirksamen Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist, oder dessen bisher vorgesehene Bebauung umgewidmet werden soll, ist gemäß Satz 2 der Vorschrift allerdings am 23. Juni 2021 und damit vor dem Satzungsbeschluss vom 23. November 2022 außer Kraft getreten. Dementsprechend ist § 35 Abs. 2 LNatSchG in seiner aktuellen Fassung, der für die streitgegenständliche Fläche grundsätzlich ein Bauverbot festlegt, anzuwenden. Dies kann auch nicht dadurch überwunden werden, dass die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossen hat, den Bebauungsplan gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 4. Mai 2016 in Kraft zu setzen. Denn durch die rückwirkende Inkraftsetzung werden nicht der Abschluss des Verfahrens, sondern die Rechtsfolgen eines später abgeschlossenen Planaufstellungsverfahren auf den Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens des Plans zurückverlegt. Wird ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, in dem das ursprüngliche Verfahren in das Stadium vor dem Satzungsbeschluss zurückversetzt wird, und endet es mit einem neuen Satzungsbeschluss, ist das Verfahren jedenfalls dann erst mit der Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses abgeschlossen, wenn das zuständige Gemeindeorgan in eine erneute Abwägungsentscheidung eingetreten ist. Der Zeitpunkt der zweiten Abwägungsentscheidung ist nunmehr der gesetzliche im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung ist nur dann maßgeblich, wenn der Plan zur Behebung eines Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfahren mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 4 BN 27.08 –, juris Rn. 4 zum Abschluss des Verfahrens im Sinne des § 244 BauGB). Da die Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens die Öffentlichkeitsbeteiligung erneut durchgeführt hat und das Verfahren mit dem neuen Satzungsbeschluss vom 23. November 2022 endete, ist letzterer maßgeblich für den Abschluss des Verfahrens und damit auch für die Geltung von Übergangsvorschriften wie § 65 Abs. 2 LNatSchG. Insofern kommt die auf den Außenbereich beschränkte Anwendbarkeit des Bauverbots gemäß § 35 LNatSchG a. F. nach Durchführung des 2. ergänzenden Verfahrens nicht mehr zum Tragen. Die Voraussetzungen eines Bauverbots gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 LNatSchG liegen vor. Die Ostsee ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) des Landeswassergesetzes (LWG) als Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG (Seewasserstraße) ein Gewässer erster Ordnung. Das Plangebiet befindet sich auch unstreitig in dem 150 m breiten Küstenschutzstreifen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG. Es handelt sich bei dem geplanten Vorhaben weder um eine privilegierte bauliche Anlage im Sinne des § 35 Abs. 3 LNatSchG noch kann das Bauverbot dadurch überwunden werden, dass ggf. objektiv eine „Ausnahmelage“ vorliegt. Hierzu hat der Senat in dem Beschluss vom 3. September 2019 (Az. 1 MR 6/17) folgendes ausgeführt: „Durch § 35 Abs. 3 Nr. 3a LNatSchG SH werden Vorhaben vom Erfordernis einer Ausnahme ausgenommen, die u. a. aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans zulässig sind. Diese Vorschrift greift hier schon deshalb nicht, weil die Zulässigkeit eines Vorhabens von derjenigen einer Planung im Küstenschutzstreifen zu unterscheiden ist. Davon geht auch der Gesetzgeber aus, indem er für die Planaufstellung eine – gesonderte – Vorschrift über die Zulassung einer Ausnahme für die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorgesehen hat (§ 35 Abs. 4 Nr. 4 LNatSchG SH). Unabhängig davon gibt es für das im hier angegriffenen Bebauungsplan planungsrechtlich zugelassene Vorhaben keinen Bebauungsplan, der (bereits) dessen Zulässigkeit begründet. Die von den Beteiligten ausführlich behandelte Frage, ob die vor Erlass des vorliegend angegriffenen Bebauungsplans bestehenden „alten“ Bebauungspläne der Antragsgegnerin – der Bebauungsplan Nr. 32 vom 27. Februar 1986, der Bebauungsplan Nr. 49 vom 27. Februar 1997 sowie dessen 1. Änderung vom 15. Dezember 2005 bzw. dessen 2. Änderung vom 27. März 2007 – rechtswirksam waren, bedarf daher keiner Entscheidung. Selbst wenn die „alten“ Bebauungspläne rechtswirksam wären, könnte dies nur für die Zulassung der in jenen Plänen zugelassenen Vorhaben zu der Tatbestandsausnahme gem. § 35 Abs. 3 Nr. 3a LNatSchG SH führen, nicht aber die Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 LNatSchG SH zur Aufstellung des – hier angegriffenen – Bebauungsplans ersetzen. Für § 35 Abs. 3 Nr. 3c LNatSchG SH gilt Entsprechendes; auch hier geht es um „Vorhaben“, nicht aber um die Zulässigkeit einer Bauleitplanung im Küstenschutzstreifen. Unabhängig davon befindet sich das Plangebiet nicht in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB“. Selbst wenn in diesem Zusammenhang auf die vor Aufstellung des hier angegriffenen Bebauungsplans erlassenen „alten" Bebauungspläne der Antragsgegnerin (s. o.) abgestellt wird, führt dies nicht weiter: Einschlägig wäre insoweit die Nr. 3a und nicht die Nr. 3c des § 35 Abs. 3 LNatSchG SH. Aus den genannten „alten“ Bebauungsplänen mag abzuleiten sein, dass der von deren Geltungsbereich erfasste Bereich kein Außenbereich war, nicht aber, dass für das jetzt planungsrechtlich zugelassene Vorhaben bereits danach ein Anspruch auf Bebauung (schon gar nicht nach § 34 BauGB) bestand. Der Annahme der Antragsgegnerin, die überplante Fläche sei auch bei der Annahme einer Unwirksamkeit der (o. g.) „alten“ Bebauungspläne dem Innenbereich i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen (Schriftsatz vom 27. November 2017, S. 7, 9 ff.), kann nicht gefolgt werden. Weder ein dort angelegter Stellplatz noch die (auf unklarer Rechtsgrundlage angelegte) „Promenade“ oder einzelne, inzwischen beseitigte Baulichkeiten (Strandhalle) vermögen darüber hinwegzuhelfen, dass eine geschlossene Bebauung allein auf der Westseite der Strandallee vorhanden ist, während die Ostseite (Strand) allenfalls vereinzelt weit voneinander entfernt liegende bauliche Nutzungen aufweist. Für den Senat spricht alles dafür, dass der Strandallee insoweit eine trennende Wirkung zukommt; der Bebauungszusammenhang auf der Westseite der Strandallee „springt“ nicht auf die Strandseite über. Die Beigeladene hält es – unabhängig von Vorstehendem – für unschädlich, dass für den angegriffenen Bebauungsplan keine Ausnahme zugelassen worden sei; sie meint, es komme nur darauf an, ob eine „Ausnahmelage“ vorliege, was aus ihrer Sicht der Fall ist. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Schon die Gesetzeslage spricht dagegen: Indem dort ausdrücklich für die Aufstellung von Bebauungsplänen das Erfordernis einer Ausnahme statuiert wird, die gem. § 51 LNatSchG SH (nur) zugelassen werden kann, wenn „sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen“, wird bestimmt, dass diese Ausnahme bereits bei Planaufstellung – spätestens bis zum Satzungsbeschluss – vorliegen muss. Eine (unterstellt) nachträglich, nach dem Satzungsbeschluss ergehende Ausnahmezulassung vermag den Fehler, dass diese zuvor nicht vorlag und folglich in das Bauverbot nach § 35 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG SH „hinein“ geplant worden ist, nicht zu „heilen“. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der verlangt, dass der Vorhabenträger (bereit und) in der Lage ist, das geplante Vorhaben durchzuführen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Soweit es in Bezug auf geschützte Biotope (dazu unten [b]) für ausreichend erachtet wird, dass eine sog. „Befreiungslage“ vorliegt, eine Befreiung (oder Ausnahme) also (noch) nicht im Planaufstellungsverfahren vorliegen muss (vgl. dazu Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, Kommentar, 2018, § 30 Rn. 12 m. w. N.), ist dies auf die Rechtslage nach § 35 LNatSchG SH nicht übertragbar. Das Ausnahmeerfordernis ist, wie ausgeführt, in § 35 Abs. 4 Nr. 4 LNatSchG SH ausdrücklich bereits für das Planaufstellungsverfahren vorgesehen. Die in § 30 Abs. 4 BNatSchG für gesetzlich geschützte Biotope vorgesehene Möglichkeit der Einholung einer „Vorab-Ausnahme“ besteht im Landesnaturschutzrecht gerade nicht.“ (Senatsbeschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, juris Rn. 62-70) Diese Ausführungen erachtet Senat weiterhin als zutreffend, sodass die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche aufgrund des Bauverbots gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 LNatSchG unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der Festsetzung hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die übrigen Festsetzungen können für sich betrachtet bereits keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken, da das Vorhaben ohne die festgesetzten Baugrenzen nicht zu verwirklichen ist. c) Weitere materielle Mängel sind – soweit solche im Folgenden geprüft werden – nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht ersichtlich. aa) Zunächst fehlt dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 10; Senatsurteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 45). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Nach dem bereits vor vielen Jahren erfolgten Abriss der ehemaligen „Strandhalle“ verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise das Ziel, die aktuell unbebaute Fläche des Plangebiets wieder nutzbar zu machen, um dem von ihr angenommenen Bedarf an hochwertigen Hotels aus dem oberen Qualitätssegment zu entsprechen (vgl. Seite 4 der Planbegründung). Der städtebaulichen Erforderlichkeit steht nicht entgegen, dass der Plan im Interesse der Beigeladenen aufgestellt worden ist. Insoweit liegt keine unzulässige Gefälligkeitsplanung vor. Die Gemeinde darf die Bauleitplanung zwar nicht vorschieben, um allein private Interessen zu verfolgen. Andererseits darf sie hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich dabei an den Wünschen der Grundeigentümer orientieren, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt, weil nur dadurch die Planung gestützt werden kann (Senatsurteil vom 14. November 2022 – 1 KN 25/17 –, juris Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 4 BN 13.09 –, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. August 1993 – 8 S 773/93 –, juris Rn. 34; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2024, § 1 Rn. 34). Insbesondere die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschieht immer durch einen Vorhabenträger, weil gerade dies die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausmacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB dient dazu, einem Investor, dem Vorhabenträger, ein bestimmtes Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen zu ermöglichen (Nds. OVG, Beschluss vom 9. April 2010 – 1 MN 251/09 –, juris Rn. 13). Sofern – wie hier – städtebauliche Gründe gegeben sind, sind auch gewichtige private Interessen unschädlich. Es liegt auch in dem weiten planerischen Ermessen der Antragsgegnerin, einen Bedarf an hochwertigen Hotels aus dem oberen Qualitätssegment anzunehmen. Einer weitergehenden Prognose hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung oder einer Bedarfsanalyse bedarf es nicht (BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 – 4 NB 21.95 –, juris Rn. 3). Dass sich die bisherige Planung der Fläche nicht realisieren ließ, jetzt aber aufgrund der streitgegenständlichen 3. Änderung ein Investor gefunden wurde, spricht eher dafür, dass ein Planungserfordernis bestand. Ebenso steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass eine Erweiterung des Hotels „…“ im Ortsteil Scharbeutz derzeit nicht erfolgen wird. Die in dem von den Antragstellern vorgelegten Zeitungsartikel genannten Argumente beziehen sich auf den Standort Seebrückenvorplatz, der eine andere Bebauungsdichte aufweist, als die hier maßgebliche Fläche und deren Umgebung. Ob es sich bei der überplanten Fläche um ein geschütztes Biotop handelt, ist für die Frage der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans relevant. Die positive Planungskonzeption bleibt davon jedoch unberührt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig. Der Bebauungsplan ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Schutz eines gesetzlich geschützten Biotops oder wegen eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorschriften vollzugsunfähig. Hierzu hat der Senat in dem Verfahren 1 KN 13/16 folgendes ausgeführt: „b) Der Bebauungsplan Nr. 49 – 3. Änderung – ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Schutz eines gesetzlich geschützten Biotops gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG vollzugsunfähig. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass sich das Plangebiet auf Flächen erstreckt, die den Vorschriften des Biotopschutzes unterfallen. Nach den von der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführten weiteren Ermittlungen hält der Senat jedoch abweichend von der noch in seinem Beschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, Rn. 79 ff., juris, vertretenen Auffassung die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für möglich. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen, die zur Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen, u. a. von Küstendünen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG), führen können, verboten. „Küstendünen“ sind nach § 1 Nr. 5 c) der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 13. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Art. 3 der Landesverordnung vom 9. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), durch Windeinfluss gebildete Sandaufhäufungen oberhalb des Meeresstrandes der Nord- und Ostsee vegetationslos oder mit gras- oder krautartiger Vegetation, Heiden, Dünenbüschen oder Dünenwäldern einschließlich eingeschlossener, auch wasserführender Dünentäler. Der Schutz des § 30 Abs. 2 BNatSchG sowie der entsprechenden Landesregelungen bezieht sich auf solche Biotope, die aufgrund ihrer Seltenheit, Gefährdung oder besonderen Bedeutung als Lebensraum für bestimmte Tiere und Pflanzen eines besonderen Schutzes bedürfen. Der gesetzliche Schutz knüpft ausschließlich an die tatsächlichen Gegebenheiten an, weshalb die unter den Schutz dieser Vorschriften fallenden Biotope unmittelbar kraft Gesetzes geschützt sind. Der Registrierung nach § 30 Abs. 7 BNatSchG kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu (Albrecht, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 59. Ed. Stand 1. Juli 2020, § 30 BNatSchG Rn. 13 f., 21). Verliert eine Fläche die Eigenschaften eines gesetzlich geschützten Biotops, entfällt zugleich der ihr zuvor gebührende gesetzliche Schutz selbst dann, wenn sie noch registriert ist (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 30 BNatSchG Rn. 12). Vorliegend spricht Vieles dafür, dass sich das Plangebiet trotz der von den TGP Landschaftsarchitekten in ihren Stellungnahmen vom 17. Februar 2021 und vom 7. Mai 2021 hervorgehobenen „stark anthropogen geprägten Flächennutzung mit den entsprechenden Belastungen“ auf Flächen erstreckt, die noch als Küstendüne gesetzlich geschützt sind. Die zuständigen Fachbehörden sind von einer noch vorhandenen Küstendüne im Sinne der Biotopverordnung ausgegangen. So liegt der vom Kreis Ostholstein unter dem 27. März 2020 erteilten Befreiung (Bl. 266 ff. der Gerichtsakte) die Annahme einer gesetzlich geschützten Küstendüne im Plangebiet zugrunde. Andernfalls hätte es der Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG auch nicht bedurft. Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geht in seinem Schreiben vom 11. November 2021 (Bl. 374 ff. der Gerichtsakte) nach „erneuter fachlicher Prüfung“ ebenfalls von einer gesetzlich geschützten und auch als Biotop kartierten Küstendüne aus, wenngleich diese auch „maßgeblich durch anthropogene Eingriffe gestört wurde“. Es erscheint jedoch möglich, den sich aus der Biotopeigenschaft ergebenden Verstoß gegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG durch die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu überwinden. Der vom Kreis Ostholstein mit Bescheid vom 27. März 2020 bereits erteilten Befreiung kommt hier keine Tatbestandswirkung zu. Der Bescheid ist aufgrund des von der Antragstellerin mit Schreiben vom 31. März 2021 erhobenen Widerspruchs, der jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. September 2020 – 1 MB 15/20 –, Rn. 48, juris), nicht bestandskräftig. Die in der erteilten Befreiung zum Ausdruck kommende Beurteilung der Naturschutzbehörde hat zwar gewichtige Indizwirkung, bindet das Gericht aber nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2004 – 4 BN 28.03 –, Rn. 9, juris). Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans kommt es vielmehr darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Nicht die Befreiung als solche, wohl aber das Vorliegen einer Befreiungslage ist daher Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, Rn. 14, juris). Da mithin allein das Vorliegen einer „Befreiungslage“, nicht aber die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Befreiungsbescheids vom 27. März 2020 zu prüfen ist, kommt es auf die Frage, ob der Erteilung der Befreiung eine Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall hätte vorausgehen müssen, hier nicht an. Es spricht viel dafür, dass die Verwirklichung der in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen durch die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ermöglicht werden kann. Nach dieser Vorschrift kann eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Die Funktion der Befreiung besteht darin, rechtlichen Unausgewogenheiten abzuhelfen, welche sich bei der Anwendung einer Verbotsnorm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ergeben. Dementsprechend ist die Möglichkeit der Befreiung eröffnet, wenn es um die Entscheidung über einen zum Zeitpunkt des Normerlasses so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Sonderfall geht (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 67 BNatSchG Rn. 10, m. w. N.). Ein „öffentliches Interesse“ im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann geltend gemacht werden, wenn die Maßnahme Teil eines Vorhabens der öffentlichen Hand und entsprechend legitimiert ist. Aber auch an der Durchführung privater, also nicht von staatlichen Trägern betriebenen Vorhaben kann ein öffentliches Interesse bestehen (Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, in: BeckOK Umweltrecht, 59. Ed. 1. Juli 2021, § 67 BNatSchG Rn. 7). Dabei kann auch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur ein öffentliches Interesse begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 –, Rn. 19, juris). Liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse vor, ist die Erteilung einer Befreiung nicht erst dann „notwendig“, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt demgegenüber nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 – 8 A 2389/14 –, Rn. 5, juris; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 67 BNatSchG Rn. 12). Die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erscheint hiernach im Einklang mit der vom Kreis Ostholstein in seinem Bescheid vom 27. März 2020 vertretenen Auffassung rechtlich möglich. Die für die Anwendung der Norm vorausgesetzte Atypik ergibt sich hier aus der Vorbelastung der betreffenden Flächen im Plangebiet, deren Biotopeigenschaft schon bei Einführung des gesetzlichen Biotopschutzes mit § 20c des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2349) aufgrund der früheren Nutzung als Standort der „Strandhalle“ mit Parkplatz stark beeinträchtigt war und deren unmittelbare Nachnutzung die Antragsgegnerin durchgängig weiterverfolgt hat. Für das geplante Vorhaben kann auch das von der Antragsgegnerin geltend gemachte öffentliche Interesse angenommen werden. Zwar soll das Vorhaben von einem privaten Träger realisiert werden. Die Antragsgegnerin hat jedoch nachvollziehbar den Bedarf einer Steigerung des Hotelbettenanteils im Gemeindegebiet und die wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens für die regionalwirtschaftliche Wertschöpfung dargelegt. Soweit sie ca. 35 neue Dauerarbeitsplätze und zusätzlich Saisonarbeitsplätze erwartet (vgl. S. 19 der Planbegründung), kann dem auch nicht mit Erfolg der heute bestehende Fachkräftemangel im Gastgewerbe entgegengehalten werden. Vielmehr dürfte gerade die Schaffung qualifizierter und entsprechend gut bezahlter Arbeitsplätze in der gehobenen Hotellerie Anreize dafür setzen, sich zukünftig für die Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Bereich zu entscheiden. Die Ziele der Antragsgegnerin stehen – wie sie etwa auf Seite 17 der Planbegründung ausführt – auch im Einklang mit den landesplanerischen Grundsätzen. Das Plangebiet ist nach den Darstellungen des Regionalplans 2004 für den Planungsraum II (Schleswig-Holstein Ost – Kreisfreie Stadt Lübeck, Kreis Ostholstein) vom 24. September 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 905) Teil der „Ordnungsräume für Tourismus und Erholung“ (Ziffer 4.2). Ziffer 6.5 sieht für den „Nahbereich Timmendorfer Strand / Scharbeutz“ weiter vor, in Scharbeutz und in Haffkrug höherwertige Hotelangebote mit Tagungseinrichtungen zu entwickeln. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 49 – 3. Änderung – ist auch im Landentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP) vom 13. Juli 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 719) als Teil der „Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung“ dargestellt, für die Ziffer 3.7.1 den Grundsatz enthält, hochwertige Standorte, insbesondere in direkter Strand-, Wasser- oder Promenadenlage, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich wird, zur Stärkung des örtlichen und regionalen Tourismus hochwertigen Tourismuseinrichtungen und -angeboten vorzubehalten. Das Plangebiet gehört nach dem Regionalplan 2004 zwar gleichzeitig auch zu den „Gebieten mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft“ gemäß Ziffer 5.2. Danach ist bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht beizumessen. In diesen Gebieten sollen Planungen und Maßnahmen nur durchgeführt werden, wenn sie Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht grundlegend belasten (vgl. hierzu auch Seite 12 ff. der Planbegründung). Bezogen auf den konkreten Vorhabenstandort erscheint es jedoch mit Blick auf die starke Vorbelastung des Plangebiets vertretbar, von einem Überwiegen des von der Antragsgegnerin verfolgten öffentlichen Interesses auszugehen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die geschützte Küstendüne im Plangebiet auch nach fachlicher Einschätzung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bereits maßgeblich durch anthropogene Eingriffe gestört wurde. Es bestehen aufgrund der früheren Nutzung der Flächen als Standort der „Strandhalle“ und Parkplatz sowie der fortwährenden Bemühungen der Antragsgegnerin zur Wiedernutzbarmachung der Flächen für touristische Zwecke auch unter Berücksichtigung der im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Einwände keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der hier betroffenen Biotopfläche um einen ökologisch bedeutsamen natürlichen Lebensraum handelt (vgl. hierzu auch S. 12 ff. der Planbegründung). Die Erteilung der Befreiung ist zudem „notwendig“. Zwar enthält der Bescheid des Kreises Ostholstein vom 27. März 2020 keine näheren Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang zu betrachtenden Alternativlösungen (Standort- oder Ausführungsvariationen) (vgl. hierzu Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, § 67 BNatSchG Rn. 13, m. w. N.). Die Antragsgegnerin selbst hat allerdings auf Seite 14 der Planbegründung nachvollziehbar ausgeführt, dass im Ortsteil Haffkrug keine geeigneten Alternativstandorte in direkter Strandnähe zur Verfügung stehen, die nicht mit einem intensiveren Eingriff in den Dünen- und Strandbereich verbunden wären. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sämtliche Grundstücke landseits der Strandallee bereits bebaut und westlich dahinterliegende Flächen aufgrund des Abstands und der fehlenden Sichtbeziehung zum Meer für ein Sterne-Hotel im oberen Segment nicht geeignet seien. c) Artenschutzrechtliche Verbote hindern den Planvollzug ebenfalls nicht. Der Bebauungsplan scheitert insbesondere nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde – wie bei einer Planfeststellung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 –, Rn. 44, juris) – bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Ihre Ermittlungspflicht beschränkt sich im Planaufstellungsverfahren vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Dies verpflichtet die planende Gemeinde keineswegs dazu, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 448/12.N –, Rn. 68, juris). Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich im Übrigen nach dem Maßstab praktischer Vernunft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2010 – 5 S 884/09 –, Rn. 55, juris, m. w. N.; ausführlich dazu auch Senatsurteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 53, juris). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass der Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot entgegensteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, zu denen auch Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB gehören, gemäß § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 5 BNatSchG nur für die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten, europäischen Vogelarten oder solche Arten gilt, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (sogenannte Verantwortungsarten) aufgeführt sind. Nach den nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen der Antragsgegnerin bestehen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von dem Vorhaben europäische Vogelarten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010 L 20 S. S. 7) (Vogelschutzrichtlinie) betroffen sind. Im Hinblick auf die etwaige Betroffenheit von europäischen Zugvogelarten ist mit Blick auf deren übliche Flughöhen auch nicht ersichtlich, dass deren Tötungsrisikos durch das hier geplante Vorhaben signifikant erhöht würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, Rn. 91, juris; siehe zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, Rn. 87, juris). Der Kreis Ostholstein hat im Behördenbeteiligungsverfahren zwar mit Schreiben vom 14. Januar 2014 (Bl. 230 ff. der Beiakte A) darauf hingewiesen, dass sich der Vorhabenstandort in zwei kartierten Flugkorridoren von Zugvögeln befinde und durch die Errichtung des Hotelgebäudes und die Ausgestaltung der Außenfassade das Tötungsrisiko für Zugvögel signifikant erhöht werde. Er verwies insoweit jedoch unter anderem auf die UVP-Vorprüfung des Einzelfalls in dem Verfahren zur Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 -Sch- für das Gebiet Scharbeutz, östlich der Strandallee, westlich der Ostsee und nördlich vom Seebrückenvorplatz – Hotel Bayside –, vom 26. September 2012 (siehe Bl. 161 ff. der Gerichtsakte 1 MR 6/17). Darin heißt es, dass der Avifauna auf den Wasserflächen vor Scharbeutz eine besondere Bedeutung zugeordnet sei. Die Ergebnisse der internationalen Wasservogelzählungen seit über 30 Jahren hätten zu der Ausweisung einer Important Bird Area (IBA) geführt. Als wertgebende Arten seien die Tauchenten Bergente (Aythya marila) und Reiherente (Aythya fuligula) zu nennen. Arten des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie träten vor der Ostsee in Scharbeutz dagegen nicht bzw. nur in Sonderfällen sehr vereinzelt auf. Die Antragsgegnerin hat diese Hinweise, die keinen Anlass zu weitergehenden Ermittlungen im vorliegenden Planaufstellungsverfahren boten, schon auf planungsrechtlicher Ebene aufgegriffen (vgl. Bl. 257 der Beiakte A) und in dem angegriffenen Bebauungsplan in der textlichen Festsetzung Nr. 5 festgesetzt, dass bei der Ausführung von Glasfronten und Windschutzverglasungen an Außenterrassen und Balkonen ausschließlich die Verwendung von „vogelsicherem Glas“ zulässig ist (siehe hierzu auch Seite 42 der Planbegründung). Diese Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist mit Blick auf die von der Antragsgegnerin getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Mit der Bezeichnung „vogelsicheres Glas“ ist für den Normadressaten ohne Weiteres erkennbar, dass im Rahmen der Bauausführung für die betreffenden Bauteile kein einfaches Glas, sondern sogenanntes „Vogelschutzglas“ zu verwenden ist, etwa solches mit ultraviolettem Lichtspektrum oder mit halbtransparenten und entspiegelten Scheiben (vgl. hierzu z. B. Greenhouse Media GmbH, Vogelschutzglas: Maßnahmen zum Schutz vor Vogelschlag an Glasflächen, https://www.energie-experten.org/bauen-und-sanieren/fenster/glasscheibe/vogelschutzglas; siehe auch Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU), Maßnahmen gegen den Vogeltod an Glas, https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/helfen/01079.html).“ (Senatsurteil vom 22. November 2021 – 1 KN 13/16 –, juris Rn. 86-98) Diese Ausführungen sind nach Ansicht des Senats – auch in Ansehung des ergänzenden Vortrags der Antragsteller in diesem Verfahren – weiterhin zutreffend. bb) Hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Verstößen gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf diejenigen Rügen der Antragsteller, die bereits Gegenstand der Urteile vom 22. November 2021 waren (Lärm- und Lichtimmissionen, Belange des Orts- und Landschaftsbildes), keine beachtlichen Abwägungsmängel vorliegen. Hierzu hat der Senat in dem Verfahren 1 KN 13/16 folgendes ausgeführt: a) Gemessen an diesem eingeschränkten Kontrollumfang lässt sich im Hinblick auf die Belange des Lärmimmissionsschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB ein Abwägungsmangel nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat die in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange ausreichend ermittelt und nicht fehlgewichtet. (vgl. in diesem Sinne auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, Rn. 97, juris). Welche Lärmbelästigungen den Planbetroffenen unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden dürfen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zur Gewichtung der Lärmbelange und zur Beurteilung der Frage, ob diese unzumutbar sind, kann die planende Gemeinde auf technische Regelwerke – wie die TA Lärm – als Orientierungshilfen zurückgreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 4 BN 41.07 –, Rn. 7, juris). Aus der Überschreitung solcher Orientierungswerte ergibt sich allein aber noch kein Fehler des Abwägungsergebnisses. Die Orientierungswerte sind im Rahmen der Abwägung lediglich eine Orientierungshilfe; ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig (Senatsurteil vom 17. September 2015 – 1 KN 1/15 –, Rn. 71, juris). Insoweit kann hier auch offenbleiben, ob die TA Lärm eine Rundung der errechneten Geräuschimmissionen zulässt. Die TA Lärm selbst enthält jedenfalls kein ausdrückliches Rundungsverbot. Ein nach unten gerundeter Wert dürfte aber entsprechend nicht „auf der sicheren Seite“ liegen (OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 8 B 1178/14 –, Rn. 27, juris). Auch eine Überschreitung der Immissionswerte kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je weiter die in der TA Lärm festgelegten Werte infolge der Errichtung des Vorhabens überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 4 BN 41.07 –, Rn. 7, juris). Nutzungskonflikte, die die Grundzüge der Planung betreffen, sind dabei schon im (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan und nicht in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 – 4 BN 17.10 –, Rn. 3, juris; Senatsurteil vom 17. September 2015 – 1 KN 1/15 –, Rn. 72, juris). Die Möglichkeit der Verlagerung der abschließenden Konfliktbewältigung in ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans eröffnet, wobei sich allerdings wegen der Besonderheiten dieses Planungsinstruments gewisse Modifikationen ergeben. Ob bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Raum für nachsteuernde Regelungen in einem Genehmigungsverfahren vorhanden ist, hängt in besonderer Weise von der Festsetzungsdichte des Plans ab. Eine Verschiebung in das Genehmigungsverfahren kann nicht stattfinden, wenn das geplante Vorhaben durch die Festsetzungen des Plans und die sie ergänzenden Regelungen in dem Durchführungsvertrag bereits weitgehend konkretisiert wird. Eine Nachsteuerung im Genehmigungsverfahren scheidet demgemäß aus, wenn die Nachsteuerung die Grundzüge der jeweiligen Planung betreffen beziehungsweise erst festlegen würde (OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, Rn. 283 f., juris, m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte die Antragsgegnerin die abschließende Lösung des von der Planung aufgeworfenen Immissionskonflikts dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen. Der im Planaufstellungsverfahren herangezogene Gutachter hat in seiner Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014 und dem Ergänzungsgutachten vom 29. September 2015 (siehe dort Seite 4) hinsichtlich der Prognose des Zu- und Abgangsverkehrs auf die Parkplatzlärmstudie (6. Aufl. 2007) des Bayerischen Landesamtes für Umwelt abgestellt, gegen deren Heranziehung zur Beurteilung der Frequentierung von Parkplatzanlagen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2019 – 1 MR 1/19 –, Rn. 33, juris.; ebenso OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2021 – 2 D 66.19.NE –, Rn. 146, juris). Der Gutachter ist für die ungünstigste Nachtstunde nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie (dort Seite 84) von elf Parkbewegungen (PB) (0,06 PB/Bett pro Stunde x 176 Betten) ausgegangen und hat zur Berücksichtigung für hotelfremde Besucher des Wellnessbereichs und des Restaurants einen Zuschlag von 100 Prozent berücksichtigt, obwohl beiden keine überregionale Bedeutung zukomme. Für Vorfahrten vor das Hotel (Hol- und Bringdienste, Taxen, Ein-/Aussteigen bzw. Gepäckverladung vor/nach dem Abstellen des Pkw in der Tiefgarage) hat er dieselbe Anzahl Parkbewegungen zusätzlich auch noch einmal im Hinblick auf die drei Haltebuchten an der Strandallee einbezogen und ist so von Berechnungsansätzen ausgegangen, die dem Dreifachen der aus der Parkplatzlärmstudie resultierenden bettenbezogenen Parkbewegungen entsprechen. In seinem Ergänzungsgutachten vom 29. September 2015 (siehe dort Seite 6) ist der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet an den Immissionsorten „IO 3“ bis „IO 6“ sowie „IO 9“ und „IO 10“ trotz der im Bereich der drei Haltebuchten an der Strandallee festgesetzten 2 m hohen und 10 m langen Lärmschutzwände um ein bis zwei dB(A) überschritten würden (siehe hierzu auch Seite 2 der Stellungnahme vom 12. November 2015). In seiner Stellungnahme vom 12. November 2015 (dort Seite 3) hat der Gutachter weiter ausgeführt, dass bei einem Berechnungsansatz von 22 Parkbewegungen (statt 33) der Immissionsrichtwert von nachts 40 dB(A) eingehalten werde. Die Antragsgegnerin war auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen nicht gehalten, einen pauschalen Prognosezuschlag zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Gutachters auf Seite 25 der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014. Der Gutachter hat hierzu auf Seite 2 seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2016 nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die dort angeführten Unsicherheiten auf die Schallausbreitungsberechnung (nach DIN ISO 9613-2) als Grundlage zur Berechnung des Beurteilungspegels bezögen (siehe hierzu auch Seite 8 der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014) und die Berechnungsansätze insoweit „auf der sicheren Seite“ lägen. Er hat an dieser Stelle zudem darauf hingewiesen, bezüglich des Emissionsansatzes für die Parkvorgänge der Pkw im Bereich der Haltebuchten vor dem Hotel einen Zuschlag von 3 dB(A) für eventuelles Türenschlagen bzw. Kommunikationsgeräusche (analog zu Gaststätten) berücksichtigt zu haben (siehe auch Seite 13 der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch unproblematisch, dass der Gutachter nach Seite 3 seiner Stellungnahme vom 12. November 2015 von einer gleichmäßigen Verteilung der Parkbewegungen auf die drei Haltebuchten vor dem Hotel ausgegangen ist. Die vom Gutachter in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie zugrunde gelegten Parkbewegungen sind nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass solche Prognosen – wie alle Prognoseentscheidungen – keiner Richtigkeitsgewähr unterliegen, sondern gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 – 9 B 14.13 –, Rn. 7, juris). Ausgehend hiervon ist gegen die Anzahl der vom Gutachter prognostizierten Parkbewegungen von 33 bzw. 22 Parkbewegungen in der ungünstigsten Nachtstunde nichts zu erinnern. Insbesondere bestand hier nach der Vorhabenbeschreibung keine Notwendigkeit, den in der Parkplatzlärmstudie (dort Seite 85) für Speisegaststätten angeführte Zusammenhang zwischen Netto-Gastraumfläche und der Sitzplatzanzahl (1,2 m² Netto-Gastraumfläche je Sitzplatz) heranzuziehen. Dies wäre allenfalls bei einem Hotel mit Restaurant mit Außenwirkung angezeigt, wobei „Außenwirkung“ nach der Definition der Parkplatzlärmstudie (dort Seite 46) bedeutet, dass das Restaurant im Wesentlichen von Nicht-Hotelgästen genutzt wird. Dies entspricht nach der Vorhabenbeschreibung aber nicht der Konzeption der mit dem Bebauungsplan zugelassenen Nutzung. Es bestehen danach keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich das Restaurant primär an Nicht-Hotelgäste richten würde. Angesichts der Größe des geplanten Hotels mit 176 Betten (87 Zimmer) ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses bemüht sein wird, eine größtmögliche Auslastung der Betten zu erreichen, und das Restaurant deshalb in erster Linie der Versorgung der eigenen Hotelgäste dient. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter davon ausgegangen ist, mit seinem Berechnungsansatz deshalb „auf der sicheren Seite“ zu liegen, weil er den nach der Parkplatzlärmstudie prognostizierten Zu- und Abgangsverkehr (11 PB) sicherheitshalber um 100 Prozent erhöht hat, obgleich auch er nach Seite 11 seiner Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014 davon ausgegangen ist, dass dem Wellnessbereich und dem Restaurant keine überregionale Bedeutung zukommt. Der Gutachter hat schließlich auch die Wirkungen der Schallreflexion durch die Lärmschutzwandwände berücksichtigt, sodass für einen zusätzlichen pauschalen Reflexionsaufschlag kein Raum ist. Auf Seite 1 und 4 f. seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2016 hat er dies näher erläutert. Hinsichtlich der Reflexionen des Verkehrslärms hat er in diesem Zusammenhang auf Erhöhungen im „marginalen Bereich“ und eine mögliche Kompensationsmaßnahme durch die Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Strandallee auf 30 km/h hingewiesen, wobei der Antragsgegnerin ausweislich Seite 24 der Planbegründung in diesem Zusammenhang sehr wohl bewusst war, dass eine solche Maßnahme nicht von ihr in eigener Zuständigkeit angeordnet werden kann. Der von dem zugelassenen Vorhaben ausgelöste Lärmkonflikt ist nach alledem zwar nicht schon auf planungsrechtlicher Ebene vollständig gelöst. Allerdings ist die Festsetzungsdichte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 49 – 3. Änderung – auch nicht derart hoch, dass kein Raum mehr für eine nachsteuernde Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren verbliebe. Der Vorhaben- und Erschließungsplan setzt insoweit zwar bereits die hier problematischen drei Haltebuchten an der Strandallee vor dem Hotel fest. Allerdings können im Baugenehmigungsverfahren noch Detailfestlegungen im Hinblick auf deren konkrete Nutzung und die Beschaffenheit der Lärmschutzwände (vgl. hierzu auch Seite 1 der Stellungnahme des Gutachters vom 5. Februar 2016) erfolgen, ohne dass hierdurch die Grundzüge der Planung betroffen wären. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Gutachter zugunsten der westlich der Strandallee gelegenen Grundstücke noch von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 32 vom 27. Februar 1986 ausgegangen ist und deshalb die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete herangezogen hat (siehe Seite 10 der Schalltechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2014). In dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan Nr. 49 – 3. Änderung – am 9. Juni 2021 war jedoch schon der Bebauungsplan Nr. 32 -Sch- 1. Änderung vom 20. November 2019 in Kraft getreten, mit dem für die straßenseitigen Grundstücksflächen der betreffenden Grundstücke nunmehr ein Sondergebiet Tourismus festgesetzt wurde. Die TA Lärm weist in Nummer 6.1 für ein solches Sondergebiet keine Immissionsrichtwerte aus, sodass nach Nummer 6.6 eine Zuordnung entsprechend der Schutzbedürftigkeit vorzunehmen ist. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass das Sondergebiet im Unterschied zu einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO gerade nicht vorwiegend dem Wohnen, sondern touristischen Nutzungen dient. Ferner besteht mit den bereits vorhandenen Beherbergungsbetrieben und Restaurants sowie der stark befahrenen Strandallee als Hauptverkehrsstraße eine erhebliche Vorbelastung, weshalb die Schutzbedürftigkeit der westlich der Strandallee gelegenen Grundstücke eher einem Mischgebiet als einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. b) Ein Abwägungsmangel liegt auch nicht im Hinblick auf die von der Benutzung der Tiefgaragenausfahrten ausgehenden Lichtimmissionen auf die gegenüberliegenden Grundstücke vor. Die Antragsgegnerin durfte auch insoweit die abschließende Regelung eines sich hieraus etwaig ergebenden Konflikts dem späteren Baugenehmigungsverfahren überlassen (vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, Rn. 97, juris). Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen Lichtimmissionen als erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen sind, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der „Stärke“ und des Charakters der Lichtimmissionen, der Gebietsart und der durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit sowohl des Lichtemittenten als auch der betroffenen Grundstücke – einschließlich der Möglichkeit, selbst für Abhilfe (etwa durch Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude oder durch Hecken im Außenbereich) zu sorgen – zu beurteilen. Dabei sind auch wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 – 1 LA 12/17 –, Rn. 13, juris, m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsgegnerin hier in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass etwaigen Lichtimmissionsbelastungen noch durch bauliche oder betriebliche Nebenbestimmungen so weit entgegengewirkt werden kann, dass für die Nachbarn zumutbare Werte erreicht werden. Die Antragsgegnerin hat die betroffenen Belange der benachbarten Grundstückseigentümer in einer für das vorliegende Planaufstellungsverfahren hinreichenden Weise ermittelt und bewertet. Sie hat darauf hingewiesen, dass bereits die in der Strandallee vorhandene Straßenraumbeleuchtung die Lichtverhältnisse dominiert und die südliche Tiefgaragenausfahrt zudem vor dem Haus Strandallee 61 nach Norden verschwenkt (vgl. Bl. 1904 der Beiakte H). Die Eigentümer der Grundstücke auf der gegenüberliegenden Seite der Strandallee werden sich zudem entgegenhalten lassen müssen, dass sich die betreffenden Flächen ihrer Grundstücke nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem Sondergebiet Tourismus befinden und in der Umgebung der stark befahrenen Strandallee bereits diverse Beherbergungsbetriebe und Restaurants existieren. c) Ein beachtlicher Abwägungsmangel ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Abwägung der Belange des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und zur Vermeidung diesbezüglicher erheblicher Beeinträchtigungen nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Zwar liegt der Abwägung der Antragsgegnerin insoweit eine Abwägungsfehleinschätzung zugrunde (dazu aa)). Dieser Abwägungsmangel ist aber nicht beachtlich (dazu bb)). […] bb) Der festgestellte Abwägungsmangel ist jedoch nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich. Ein Abwägungsmangel ist danach nur beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel anders geplant worden wäre, ebenso wenig, wie die bloße Vermutung, dass einzelne Ratsmitglieder bei Vermeidung des Mangels für eine andere Lösung aufgeschlossen gewesen wären, um die Ursächlichkeit eines Abwägungsmangels für das Abwägungsergebnis zu begründen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 3.02 –, Rn. 17, juris). Vielmehr muss nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles die Möglichkeit bestehen, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, Rn. 16, juris). Danach ist der hier festgestellte Abwägungsmangel unbeachtlich. Er ist zwar offensichtlich, weil er sich ohne Weiteres aus der Planbegründung ergibt. Weil die Gemeindevertretung hier jedoch gerade in Reaktion auf den Senatsbeschluss vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 – (vorsorglich) ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt und im Bewusstsein der seinerzeit vom Senat gerügten Mängel den Bebauungsplan in seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen unverändert erneut beschlossen hat, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Abwägungsmangels bezüglich des Vermeidungsgebotes des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB anders ausgefallen wäre. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gemeindevertreter durch den Hinweis der Bürgermeisterin auf etwaige Schadensersatzforderungen der Vorhabenträgerin in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen wären. Dieser sich aus der Niederschrift zu der Sitzung der Gemeindevertretung am 7. April 2021 (Bl. 317 f. der Beiakte E) ergebende Hinweis erfolgte in zurückhaltender Weise („vorsichtshalber“, „ggf.“) im Zusammenhang mit der zu treffenden Entscheidung darüber, wie nach der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 49 – 3. Änderung – durch den Senatsbeschluss vom 3. September 2019 weiter verfahren werden sollte. Wäre die Frage nach etwaigen Schadensersatzansprüchen der Vorhabenträgerin für die Gemeindevertreter von Bedeutung gewesen, hätte mithin noch vor dem Satzungsbeschluss am 9. Juni 2021 hinreichend Gelegenheit bestanden, ihr durch Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Verwaltung nachzugehen und sich hierüber abschließend Klarheit zu verschaffen. (Senatsurteil vom 22. November 2021 – 1 KN 13/16 –, juris Rn. 101-113 und 131) Auch diese Ausführungen sind nach Ansicht des Senats – in Ansehung des ergänzenden Vortrags der Antragsteller in diesem Verfahren – weiterhin zutreffend. d) Da der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, liegt ein wesentliches Indiz dafür vor, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Der Festsetzungsfehler bezüglich des Schutzes der Uferzonen gemäß § 35 Abs. 2 LNatSchG und die hieraus möglicherweise erwachsenden Folgen stellen zudem Nachteile dar, die unter Berücksichtigung der Belange der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung unaufschiebbar ist. Das bei fortgesetzter Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans in der Fassung der 3. Änderungssatzung mutmaßlich noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens errichtete Vorhaben liegt vollständig in dem sog. Küstenschutzstreifen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen sind gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat. Es entspricht – unabhängig von einer eigenen Antragstellung der Beigeladenen – nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie als Vorhabenträgerin materiell auf der Seite der unterlegenen Antragsgegnerin steht. Die Streitwertfestsetzung auf 37.500,00 € folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich im Fall eines gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahrens an seinen Streitwertannahmen für Nachbarklagen und legt bei geltend gemachter Beeinträchtigung eines Mehrfamilienhauses regelmäßig 10.000,00 Euro pro Wohneinheit zugrunde. Bei gemischter Nutzung erfolgt ein Aufschlag von 50 bis 100 Prozent für eine gewerbliche Nutzung. Danach ergibt sich aufgrund der vorliegend für das Grundstück des Antragstellers zu 1 genehmigten fünf Wohneinheiten ein Streitwert von 50.000,00 Euro zuzüglich eines Aufschlags von 100 Prozent für die Wohnung, die zugleich als Sitz für die vom Antragsteller zu 1 geführte Reederei und damit gewerblich genutzt wird. Im Hinblick auf das Grundstück der Antragstellerin zu 2 ergibt sich ein Streitwert von 15.000,00 Euro (Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses). Die Summe von 75.000,00 Euro ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).