Urteil
1 KN 11/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0716.1KN11.22.00
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Leitsätze
Inhaber von Erbbaurechten an Grundstücken, die von den planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans betroffen sind, sind im Normenkontrollverfahren antragsbefugt. (Rn.38)
Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen handelt. (Rn.47)
Der Plangeber darf nicht außer Kraft getretenes Recht (hier: § 113 Abs. 2 Satz 1 LWG) zur Grundlage seiner Planungsentscheidung machen und dadurch im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltendes Recht (hier: § 82 Abs 1 Nr. 3 LWG) unberücksichtigt lassen. (Rn.53)
Tenor
Die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Südstrand“ der Antragsgegnerin vom 28. September 2021 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Inhaber von Erbbaurechten an Grundstücken, die von den planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans betroffen sind, sind im Normenkontrollverfahren antragsbefugt. (Rn.38) Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen handelt. (Rn.47) Der Plangeber darf nicht außer Kraft getretenes Recht (hier: § 113 Abs. 2 Satz 1 LWG) zur Grundlage seiner Planungsentscheidung machen und dadurch im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltendes Recht (hier: § 82 Abs 1 Nr. 3 LWG) unberücksichtigt lassen. (Rn.53) Die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Südstrand“ der Antragsgegnerin vom 28. September 2021 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO und § 87a Abs. 2 und 3 ). Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu: A.) und begründet (dazu: B.). A. I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist am 26. April 2022 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO, d. h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 23. Februar 2022, gestellt worden. II. Die Antragstellerinnen sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, antragsbefugt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist zuvörderst das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 13). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzungen gerichtlich überprüfen lassen; die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5.18 –, juris Rn. 15). Diese Grundsätze gelten grundsätzlich in gleicher Weise, wenn sich der Inhaber eines dinglichen Rechts an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die das belastete Grundstück betrifft, denn auch dingliche Rechte an Grundstücken unterfallen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Folglich ist es gerechtfertigt, diejenigen, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind, dem Eigentümer in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich gleichzustellen, wie etwa den Inhaber eines Erbbaurechts (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 – 4 BN 15.13 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Gemessen daran sind die Antragstellerinnen als Inhaberinnen von Erbbaurechten an Grundstücken, die von den planerischen Festsetzungen betroffen sind, antragsbefugt. Auf eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB kommt es demgemäß nicht an. III. Die Antragstellerinnen sind gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG beteiligtenfähig und werden gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG ordnungsgemäß durch ihre Verwalterinnen vertreten. Sie sind zudem gemäß § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG prozessführungsbefugt. Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Vorschrift übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Im Gegensatz zu der bis dahin geltenden Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F. bedarf es für die Geltendmachung von Rechten aus dem Gemeinschaftseigentum keines Beschlusses der Wohnungseigentümer mehr (vgl. noch zu § 10 Abs. 6 WEG a. F. Senatsurteil vom 27. August 2020 – 1 KN 10/17 –, juris Rn. 38). Öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche – wie sie die Antragstellerinnen hier geltend machen – im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum stehen nunmehr der Eigentümergemeinschaft zu bzw. können von ihr ausgeübt werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. April 2022 – 22 B 21.860 –, juris Rn. 60 m. w. N.). IV. Dem Antrag liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis zugrunde. Bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne ist bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (Senatsurteil vom 9. Juni 2022 – 1 KN 11/18 –, juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 4 BN 15.18 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Ungeachtet der Frage, ob die Errichtung der Minigolfanlage mit einem Gastronomiebetrieb bereits nach der Fassung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 der Antragsgegnerin in der jetzigen Form zulässig gewesen wäre, sind die Grundstücke, an denen den Antragstellerinnen Erbbaurechte zustehen, jedenfalls von weiteren Festsetzungen, insbesondere bezüglich der Art der baulichen Nutzung, betroffen, die nicht in der Fassung der 2. Änderung enthalten sind. Es ist gerade nicht so, dass sich hinsichtlich der Grundstücke, an denen den Antragstellerinnen Erbbaurechte zustehen, nichts an der Bebaubarkeit geändert hat. B. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. I. 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Südstrand“ der Antragsgegnerin leidet bereits an einem formellen Fehler, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist und zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führt. Hierzu hat der Senat in dem Beschluss vom 16. November 2022 (Az. 1 MR 7/22) folgendes ausgeführt: „Es liegt ein beachtlicher Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die streitgegenständliche 14. Änderungssatzung genügt diesen Anforderungen nicht. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungsbeachtlich sind allerdings geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 B 71.17 –, Rn. 5, juris m. w. N.). Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch die Belange nicht abwägungserheblich sind, die für die Gemeinde nicht erkennbar sind, also was die Gemeinde nicht sieht und nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, Rn. 21, juris). Als Modus der Ermittlung bzw. Informationsgewinnung dienen die Öffentlichkeits- und die Behördenbeteiligung gemäß § 3 und § 4 BauGB. Auch wenn das Gesetz auf diese Weise den Vorgang der Ermittlung strukturiert und verfahrensrechtliche Vorgaben macht, ändert dies nichts daran, dass die Gemeinde selbst Adressat der Ermittlungspflicht ist. Ihr obliegt es, sich Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Sie kann sich nicht ausschließlich, gewissermaßen „blind“ auf Stellungnahmen verlassen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. der Behördenbeteiligung abgegeben werden. Sie hat eine eigene Ermittlungspflicht. Ergibt die Behördenbeteiligung (gegebenenfalls auch die Öffentlichkeitsbeteiligung) Hinweise auf möglicherweise betroffene (gewichtige) Belange bzw. auf vorhandene Erkenntnislücken, so ist die Gemeinde gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen (Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand Januar 2022, § 2 Rn. 62). Die Ermittlungstiefe richtet sich danach, was in der konkreten Planungssituation in angemessener Weise verlangt werden kann (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 2 Rn. 147). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Planung nicht. Von der Planung berührte Belange sind in wesentlichen Punkten nicht ermittelt worden. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen handelt. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, Rn. 19, juris). Die Antragsgegnerin hat die Belange des Küsten- und Hochwasserschutzes in Anbetracht der konkreten Planungssituation nicht hinreichend ermittelt. Ausweislich der Stellungnahme des LKN vom 8. Dezember 2020 liegt der Geltungsbereich der 14. Änderungssatzung vollständig innerhalb des Bauverbotsstreifens gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 3 LWG. Danach dürfen bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 150 Meter landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers oder vom seewärtigen Fußpunkt einer Düne oder eines Strandwalles nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Teile des Geltungsbereichs liegen außerdem im Hochwasserrisikogebiet (§ 82 Abs. 1 Nr. 4 LWG). Der LKN führt in seiner Stellungnahme u. a. Folgendes aus: „[…]: Aufgrund der bestehenden Bau- und Nutzungsrechte aus der 2. Änderung des BPlan Nr. 1 mit den festgesetzten Höhen kann die 14. Änderung entwickelt werden und erhält meine Zustimmung. Redaktionell sind noch die u. aufgeführten Änderungen zu übernehmen. Der Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplans liegt an der Küste Schleswig-Holsteins in einer Entfernung von weniger als 150 m hinter einer Düne. […] Auf Grund des Vorliegens eines Flächennutzungsplans, aus dem bereits die 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 entwickelt wurde, greift die Übergangsregelung nach § 113 Abs. 2 LWG, so dass das o. g. Bauverbot nicht zum Tragen kommt. […]“ Auf die Übergangsregelung des § 113 Abs. 2 LWG bezieht sich die Antragsgegnerin auch in der Planbegründung (Ziffer 5.5 und Ziffer 1.2.2, dort auch in Bezug auf den Schutzstreifen nach § 35 Abs. 2 LNatSchG und die naturschutzrechtliche Übergangsregelung). Zudem führt die Antragsgegnerin in der Begründung (Ziffer 1.2.2) aus: „Somit wird diese Änderungen als entwickelt aus dem Ursprungsplanung gesehen. Der 150 m breite Bauverbotsstreifen gilt somit nicht für die Planung.“ Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin auf die Übergangsregelung gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 LWG, mithin auf den zugrundeliegenden Flächennutzungsplan abgestellt hat. Die Regelung ist indes gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 LWG am 8. September 2021 außer Kraft getreten – und damit vor dem gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28. September 2021. Dennoch hat die Antragsgegnerin nicht weiter zu der Frage von Bauverboten nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 LWG ermittelt, obwohl weitere Ermittlungen – z. B. im Wege einer erneuten Beteiligung des LKN – aufgrund des Ablaufs der Übergangsregelung angezeigt waren. Denn die Stellungnahme des LKN vom 8. Dezember 2020 ist nach Auffassung des Senats nicht dahingehend zu verstehen, dass die Zustimmung unabhängig von der Übergangsregelung erteilt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch neun Monate geltenden § 113 Abs. 2 Satz 1 LWG keine weitere inhaltliche Prüfung von Ausnahmen vom Bauverbot nach § 82 Abs. 2 LWG durch den LKN erfolgt ist und der LKN von einem Abschluss des Planaufstellungsverfahrens vor dem 8. September 2021 ausging. Insbesondere lässt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin eine von der Übergangsregelung losgelöste Zustimmung nicht der Formulierung entnehmen, dass die 14. Änderung „aufgrund der bestehenden Bau- und Nutzungsrechte aus der 2. Änderung des BPlan Nr. 1 mit den festgesetzten Höhen“ entwickelt werden könne. Damit dürfte sich der LKN auf die Schutzvorkehrungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 6 LWG beziehen, deren Vorliegen für den Dispens nach § 113 Abs. 2 Satz 1 LWG erforderlich war. Diese Schutzvorkehrungen sind jedoch im Übrigen nur relevant für eine Ausnahme von dem Bauverbot nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 LWG und nicht für jenes nach Nr. 3. Daher sind die weiteren Ausführungen hierzu in der Stellungnahme des LKN zu Nr. 4 enthalten (vgl. S. 2 der Stellungnahme, dort in Fettdruck). Dementsprechend wird im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans keine Aussage des LKN dazu getroffen, ob der Planung das Bauverbot nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 LWG entgegensteht. Somit hätte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss entweder vor dem Stichtag in § 113 Abs. 2 Satz 2 LWG fassen müssen oder in Anbetracht der überholten Sachlage weitere Ermittlungen anstellen müssen. Denn auch die Ausnahmen vom Bauverbot gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 und Nr. 5 LWG sind nicht einschlägig. Nach Nr. 4 gilt Absatz 1 nicht für bauliche Anlagen, die aufgrund eines am 9. September 2016 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden. Die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen würde jedoch aufgrund der 14. Änderungssatzung erfolgen, die nicht bereits zum maßgebenden Stichtag rechtsverbindlich war. Eine analoge Anwendung von Nr. 4 im Hinblick auf die bereits vorhandene Planung scheitert an der hierfür erforderlichen Regelungslücke. Denn die Voraussetzungen einer Ausnahme für neuere Bebauungspläne sind in Nr. 5 normiert (Kollmann/Mohr, Kommentar zum LWG, Stand August 2021, § 82 LWG, Erl. 6.1 und 6.2). Darüber hinaus ist auch fraglich, ob die für eine Analogie erforderliche vergleichbare Interessenlage vorliegt. Im Rahmen der Änderungssatzung sind diverse Festsetzungen modifiziert worden, sodass sich auch die küstenschutzrechtliche Bewertung geändert haben könnte. Zudem spricht der in der Übergangsregelung normierte Stichtag gegen eine Ausweitung von Privilegierungen für neue Bebauungspläne. Auch eine Ausnahme gemäß Nr. 5 ist vorliegend nicht einschlägig. Danach gilt Absatz 1 nicht für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, der die zur Gewährleistung der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen festsetzt, in dessen Rahmen die öffentliche Trägerschaft der Hochwasserschutzmaßnahmen sichergestellt ist und dem die untere Küstenschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat, errichtet oder wesentlich geändert werden. Zwar liegt formal eine Zustimmung des LKN als untere Küstenschutzbehörde vor. Diese enthält nach dem oben Gesagten indes nur eine auf den Geltungszeitraum des § 113 Abs. 2 Satz 1 LWG beschränkte Zustimmung. Zudem ist aus den Planunterlagen nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die zur Gewährleistung der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen festgesetzt hat. Insoweit lässt sich der Planzeichnung lediglich die nachrichtliche Übernahme der Lage der Fläche im Risikogebiet gemäß § 82 LWG entnehmen. Anderweitige Festsetzungen, z. B. gekennzeichnet durch das Planzeichen für Flächen mit wasserrechtlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 10.3 der PlanZV, sind hingegen nicht ersichtlich. Dass eine einzelfallbezogene Ausnahme nach § 82 Abs. 3 Satz 1 LWG erteilt werden müsste, ist eher fernliegend, da hierfür eine besondere Härte oder ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich ist. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Aus diesen Gründen hätte es weiterer Ermittlungen – naheliegend wäre hierbei die erneute Beteiligung des LKN gewesen – bedurft, sodass im Ergebnis ein Ermittlungsdefizit vorliegt. Dieses bezieht sich auch auf einen wesentlichen Punkt i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. In der konkreten Planungssituation war der Belang abwägungsbeachtlich aufgrund der Lage des Plangebiets im küstenschutzrechtlichen Bauverbotsstreifen. Der Mangel ist auch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Das Tatbestandsmerkmal „offensichtlich“ ist restriktiv auszulegen und ist bereits erfüllt, wenn der Mangel auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder der Gemeindevertretung (oder des Planungsverbandes) über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, Rn. 26, juris). Danach ist der Mangel offensichtlich, weil die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung erkennbar auf die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses außer Kraft getretene Übergangsregelung abgestellt hat. Der Mangel ist auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hierfür genügt zwar nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 214 Rn. 144). Ohne weitere Ermittlung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Zustimmung des LKN erfolgt wäre, sodass die Antragsgegnerin ggf. noch weitere Maßnahmen zum Küstenschutz festgesetzt hätte. Die Antragstellerinnen haben den Mangel auch innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt. Die fristauslösende Bekanntmachung erfolgte am 23. Februar 2022, die Rüge erfolgte mit Antragsschrift vom 26. April 2022, die der Antragsgegnerin ausweislich der Empfangsbestätigung am 28. April 2022 zugestellt worden ist. Dass der die Rüge enthaltende Schriftsatz formell nicht direkt an die Antragsgegnerin, sondern an das Gericht gerichtet ist, ist dabei unerheblich (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 215 Rn. 30). Die Rüge genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB. Danach ist der die Verletzung begründende Sachverhalt darzulegen. Dass die Antragstellerinnen die Rüge nicht auf eine Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB beziehen, sondern eine Verletzung von § 1 Abs. 3 BauGB geltend machen, ist unschädlich. Der Sachverhalt ist derselbe und eine Pflicht, die richtige Vorschrift zu nennen, folgt aus § 215 Abs. 1 BauGB nicht (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2022, § 215 Rn. 34). Es reicht aus, wenn der Gemeinde – wie hier – durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht wird, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 – 4 BN 17.19 –, Rn. 6, juris). Der Mangel führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans und begründet damit die Aussicht auf Erfolg im Hauptsacheverfahren.“ (Senatsbeschluss vom 16. November 2022 – 1 MR 7/22 –, juris Rn. 64-80) Diese Ausführungen sind nach Ansicht des Berichterstatters weiterhin zutreffend. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen sind gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, weil sie ihren Sachantrag nicht aufrecht erhalten hat (str., vgl. dazu Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand: 1. April 2024 m. w. N.). Es entspricht – unabhängig von einer eigenen Antragstellung der Beigeladenen – nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie als Vorhabenträgerin materiell auf der Seite der unterlegenen Antragsgegnerin steht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Südstrand“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerinnen sind Wohnungseigentümergemeinschaften und als solche Inhaberinnen von Erbbaurechten an den mit dem aus ein- bis neungeschossigen Gebäuden bestehenden (Ferien-)Wohnkomplex „…“ bebauten Grundstücke im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (Flurstücke …, … und … der Flur …, Gemarkung Großenbrode). Die Grundstücke befinden sich südlich der Straße Vier-Jahreszeiten und grenzen im Osten an die Straße Am Hohen Ufer, im Westen an die Straße Südstrand an. Im Süden liegt in unmittelbarer Nähe die Promenade zur Ostsee. Sie liegen im Geltungsbereich der streitgegenständlichen 14. Änderungssatzung des Bebauungsplans Nr. 1 „Südstrand“. Das an der Ostseeküste gelegene Plangebiet, auf das sich die 14. Änderungssatzung bezieht, liegt zwischen der Promenade des Südstrands und den Straßen Vier-Jahreszeiten, Südstrand und Am Hohen Ufer. In dem am 29. November 1967 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1 „Südstrand“ der Antragsgegnerin in seiner ursprünglichen Fassung war in dem Bereich der hier streitgegenständlichen Änderungssatzung ein Gewerbegebiet festgesetzt. Mit der 1. und 2. Änderungssatzung (Juni 1972 und Juni 1975) erfolgten Änderungen auf den Grundstücken der Antragstellerinnen, insbesondere wurde dort hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung statt eines Gewerbegebiets (GE) ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Außerdem sind dort u. a. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche enthalten. Ausschnitt aus der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 1 in der Fassung der 2. Änderung. In dem Bereich des Plangebiets, den die streitgegenständliche 14. Änderungssatzung umfasst, befinden sich als Haupt- und Zweitwohnungen genutzte Wohnungen sowie Ferienwohnungen. Eine typische Mischgebietsstruktur ist nicht entstanden. Mit der 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 soll der vorhandene Bestand gesichert und der Tourismus in der Gemeinde im direkten Bereich an der Ostsee gestärkt werden. Zudem soll die Errichtung einer Minigolfanlage ermöglicht werden. Hierzu werden nunmehr verschiedene Sondergebiete (SO1 – SO3) festgesetzt. Die Sondergebiete SO1 und SO3 („Fremdenbeherbergung“) sollen den vorhandenen Bestand sichern, während das Sondergebiet SO2 („Minigolf“) die Errichtung einer Minigolfanlage, einer Schank- und Speisewirtschaft sowie einer öffentlichen Toilettenanlage auf einer Grünfläche zwischen der Promenade und Haus … des Wohnkomplexes „…“ ermöglichen soll. Das Plangebiet der 14. Änderungssatzung umfasst eine Fläche von 31.720 m2. In den Teilgebieten sind Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,25 (SO1), 0,60 (SO2) und 0,45 (SO3) festgesetzt. Gemäß Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen sind bestimmte Erhöhungen der GRZ zulässig. Die Baufenster orientieren sich – mit Ausnahme des bislang unbebauten SO2-Gebiets – an der vorhandenen Bebauung. Ausschnitt aus der Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 1 in der Fassung der 14. Änderung. Am 24. April 2019 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Am 26. Juni 2019 erfolgte zwecks Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der Änderungssatzung ein neuer Aufstellungsbeschluss für die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1. Der Auslegungsbeschluss erfolgte am 29. September 2020. Dem in den Beiakten der Antragsgegnerin befindlichen Auslegungsbeschluss ist die Sitzungsvorlage des Amts Oldenburg-Land nebst einem Entwurf der Planzeichnung sowie der Begründung mit einem Bearbeitungsstand vom 3. September 2020 beigefügt. Aus dem Protokollauszug der Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 29. September 2020 ist ersichtlich, dass zwei Ergänzungen erörtert wurden, und zwar hinsichtlich der Geschossanzahl eines Gebäudes der Hausanlage „…“ und der Verlängerung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im Bereich der Zufahrt dieses Gebäudes um 5 m. Der im Zeitraum vom 13. November 2020 bis zum 14. Dezember 2020 ausgelegte Planentwurf weicht in folgenden Punkten von dem Entwurf, der der Sitzungsvorlage beigefügt war, ab: Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Bereich der Zufahrt des westlichen Gebäudes der Hausanlage „…“ ist verlängert worden. Als Begünstigte des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts sind neben den Anliegern die Ver- und Entsorgungsunternehmen und die Feuerwehr hinzugefügt. Im Sondergebiet SO2 ist die Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,45 auf 0,60 erhöht worden. In der im Zeitraum vom 13. November 2020 bis zum 14. Dezember 2020 ausgelegten Begründung (Stand: 29. September 2020) wird unter Ziffer 2.1.2 ausgeführt, dass in dem Sondergebiet SO2 aufgrund der GRZ und der GFZ der Bau eines geplanten 150 m2 umfassenden Hauptgebäudes mit einer max. 150 m2 umfassenden eingehausten Terrasse zulässig sein werde. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Begründung (Stand: 3. September 2020) hieß es hierzu noch, es sei ein Baukörper mit 300 m2 GRZ und GFZ zulässig, ohne eine Terrasse zu erwähnen. Diese Abweichungen wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gerügt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nahm der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (im Folgenden: LKN) mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 zu den Belangen des Küsten- und Hochwasserschutzes Stellung. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 nahm der Kreis Ostholstein zum Gewässerschutz, zum Naturschutz und zum Brandschutz Stellung. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird Bezug genommen. Am 28. September 2021 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die streitgegenständliche 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 für das Gebiet „Südstrand“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung und billigte deren Begründung. Zudem beschloss sie das Abwägungsergebnis gemäß der beigefügten Sitzungsvorlage 2021/0238. Unter IV.11.3 des Abwägungsergebnisses wird bezüglich des Auslegungsbeschlusses ausgeführt, dass die in dem Sondergebiet SO2 festgesetzte GRZ und GFZ (0,6) eine Bebauung von 300 m2 zugelassen habe. Nachträglich sei dann eine umfangreiche Erläuterung eingefügt worden, wie sich das Gebäude optimal zusammensetze. Die Erweiterung der Begünstigten des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts in dem Sondergebiet SO3 sei den Gemeindevertretern in der Sitzung am 29. September 2020 ausweislich der beigefügten Folien präsentiert worden. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 23. Februar 2022 in den Lübecker Nachrichten/Ostholsteiner Nachrichten (Ausgabe Nord). Die Antragstellerin zu 2 hat bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 Stellung genommen. Am 26. April 2022 haben die Antragstellerinnen einen Normenkontrollantrag gestellt und zugleich um Eilrechtsschutz (Az. 1 MR 7/22) nachgesucht. Sie machen geltend, sie seien als Inhaberinnen von Erbbaurechten an Grundstücken innerhalb des Plangebiets antragsbefugt. Konkret begründe die Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB hinsichtlich der im Folgenden geltend gemachten Belange die Antragsbefugnis. Der Antrag sei begründet, weil der Bebauungsplan gegen formelles und materielles Recht verstoße und daher rechtsfehlerhaft sei. Zunächst sei der Plan in unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt worden. Es handele sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die überplante Fläche grenze zum Nordosten hin an Gebiete der Landwirtschaft an. Auch zum Norden/Nordwesten ließen sich nur unbebaute Flächen finden. Darüber hinaus sei das Gebiet zum Süden hin an der Küste befindlich. Mithin handele es sich nicht um Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Mit Blick auf die erheblichen Verfahrenserleichterungen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sei für die Auslegung des Begriffs der Innenentwicklung ein enger Maßstab anzulegen. Dieser enge Auslegungsmaßstab führe auch dazu, dass selbst in Fällen, in denen die Außenbereichsfläche so stark durch die angrenzende Bebauung geprägt werde, der Begriff der Innenentwicklung nicht bejaht werden könne. Zudem sei es zu formellen Fehlern im Rahmen des Auslegungsbeschlusses gekommen. In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 29. September 2020 hätten den Gemeindevertretern Entwürfe des Bebauungsplans mit dem Bearbeitungsstand vom 3. September 2020 vorgelegen. Hierüber sei auch abgestimmt worden. In der Zeit vom 13. November 2020 bis zum 14. Dezember 2020 habe sodann aber ein Bebauungsplan mit ausgewiesenem Bearbeitungsstand vom 29. September 2020 ausgelegen. Darin seien Additionen vorgenommen worden, welche der Gemeindevertretung am 29. September 2020 noch nicht bekannt gewesen seien und über welche die Gemeindevertreter insoweit nicht hätten abstimmen können und nicht abgestimmt hätten. So sei zum einen in der aktuellen Planung der Nachtrag vorgenommen worden, dass das Gastronomiegebäude auch eine 150 m2 große eingehauste Terrasse erhalten solle. In der Sitzung sei nur die Rede von einer Planung des Hauptgebäudeanteils von allein 150 m2 gewesen. Ebenfalls sei zum Punkt der Erschließung des Baugebiets in der Sitzung nur vorgetragen worden, dass “bisher das SO-3 Gebiet nicht überplant gewesen“ sei und dass, um die Erschließung zu sichern, die “Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zu dessen Gunsten” erfolgen solle. Die ausgelegte Version enthalte diesbezüglich den Nachtrag, dass diese Rechte auch zugunsten der Ver- und Entsorgungsunternehmen und der Feuerwehr etabliert werden sollten. Dies sei den Gemeindevertretern nicht einmal bekannt gewesen. Es könne somit nur als Irreführung gewertet werden, dass die in der Zeit vom 13. November 2020 bis 14. Dezember 2020 ausgelegte Planung rechtswidrig auf den Stand des 29. September 2020 zurückdatiert worden sei, da es die angesprochenen Punkte in der Version, die der Gemeindevertretung vorgelegen habe, noch gar nicht gegeben habe. Der Plan verstoße auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen geltendes Recht. Der Plan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht städtebaulich erforderlich, da seine maßgeblichen Festsetzungen des neu konzipierten Sondergebiets „Minigolf“ (SO2) nicht vollzugsfähig seien. Denn die in diesem Gebiet geplanten baulichen Anlagen befänden sich in einer küstenschutzrechtlich abgesicherten Bauverbotszone gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 3 LWG. Die Übergangsregelung des § 113 Abs. 2 LWG greife nicht. Zunächst erscheine es hierbei fraglich, ob der maßgebliche Flächennutzungsplan die entsprechenden Flächen überhaupt zur Bebauung konkret intendiert habe. Jedenfalls enthalte die Begründung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan keine Erwägungen hierzu und erweise sich insoweit als mangelhaft. Schließlich sei die Übergangsregelung gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 LWG am 8. September 2021 außer Kraft getreten. Anderweitige Erwägungen zu einer ausnahmsweisen küstenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung der baulichen Anlagen ließen sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen. Im Rahmen des Abwägungsergebnisses und der Bearbeitungen der Stellungnahmen führe die Antragsgegnerin hierzu lediglich aus, dass im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange der LKN in der dortigen Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 seine Zustimmung erteilt habe. Hierbei verkenne die Antragsgegnerin aber, dass der LKN explizit zur Frage des Küstenschutzes und der Bauverbotszone nur ausgeführt habe, dass die Übergangsregelung greife. Zur Frage, ob eine Ausnahmegenehmigung i. S. d. § 82 Abs. 3 Satz 1 und 3 LWG in Aussicht gestellt werde, habe der LKN keine Aussage getroffen. Insbesondere mit Blick darauf, dass die Planung des Sondergebiets „Minigolf“ (SO2) gerade den ausschlaggebenden Faktor der Planungen dargestellt habe, habe die Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit der baulichen Anlagen in diesem Gebiet nicht zulässigerweise in die Vollzugsebene verschoben werden können. Eine sachgemäße Konfliktlösung dieses Aspekts sei auch nicht auf der Vollzugsebene offensichtlich. Denn die vorbenannte Ausnahmeregelung erfordere zum einen, dass die baulichen Anlagen die Belange des Küstenschutzes nicht beeinträchtigten und das Verbot eine unbillige Härte darstellte oder, dass ein dringendes öffentliches Interesse vorliege. Durch eine küstennahe Bebauung würden eindeutig die Belange des Küstenschutzes beeinträchtigt. Wie auch bereits der LKN in seiner Stellungnahme anführe, werde dem Belang des Küstenschutzes im Landesentwicklungsplan (LEP) ein erhöhter Planungsgehalt und eine wichtige Bewertung zugeschrieben. Nicht zuletzt durch die Folgen des Klimawandels erscheine es fernliegend, bei der hier geplanten Bebauung im Bauverbotsstreifen davon auszugehen, dass diese Anlagen zu keiner Beeinträchtigung führten. Die weiteren Ausnahmen der unbilligen Härte einer Versagung oder ein Vorliegen des dringenden öffentlichen Interesses seien bei der Errichtung und Planung von privatwirtschaftlich betriebenen Minigolfanlagen und der privatwirtschaftlichen/gewerblichen Schank- und Speisewirtschaft ebenso fernliegend. Zudem lägen Abwägungsfehler vor. Das dem angefochtenen Bebauungsplan zugrunde gelegte Gutachten des … vom 7. Mai 2020 sei zur ordnungsgemäßen Abwägung des Belangs des Lärmschutzes nicht ausreichend. In dem Gutachten werde das geplante Gastronomie- und Funktionsgebäude nicht ausreichend konkret behandelt. Ebenso verkenne das Gutachten mögliche Geräuschemissionen, die von dem unmittelbar an den Terrassen des Hauses … verlaufenden Fußweg ausgingen. Bezüglich des Gastronomiebetriebs sei auch der Geräuschpegel des Lieferverkehrs zu beachten. Ein Gastronomiebetrieb in der hier geplanten Größe sei nur durch eine Anlieferung mit Hilfe von Kraftfahrzeugen zu versorgen. Dieser Lieferverkehr müsste sodann über die einzige Zuwegung, die Promenade, fahren und würde bereits in den frühen Morgenstunden eine erhebliche Geräuscheinwirkung darstellen. Genauso wären die Lieferwagen sodann zu entladen, was ebenfalls durch den Arbeitseinsatz und auch durch das Schieben der gegebenenfalls eingesetzten Rollwagen auf dem gepflasterten Untergrund erheblichen Lärm verursachen würde. Weitergehend enthalte das Gutachten keine nachvollziehbare Aussage darüber, ob der Untersuchung ein Zuschlag für Informations- und Tonhaltigkeit zugrunde gelegt worden sei. Der in dem Gutachten einzig zusätzlich angeführte Impulshaltigkeitszuschlag berücksichtige die vorgenannten Aspekte nicht. Gemäß der hier ebenfalls Anwendung findenden Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein sei beim Mithören von unerwünschten Informationen je nach Auffälligkeit jedoch ein Zuschlag von 3 dB(A) bis 6 dB(A) anzuführen. Selbst wenn das Untersuchungsergebnis mit den vermeintlich errechneten 55 dB(A) zutreffen sollte, so führe selbst dieses Ergebnis dazu, dass die Immissionswerte den Richtwert bereits unter den “besten” Konditionen erreichten. Die vorbenannten Zuschläge seien methodenwidrig nicht bedacht und berechnet worden. Mit Blick auf die vorbenannten Aspekte und die Beachtung der voraussichtlich weitaus höheren Geräuschbelastung durch die Kommunikations- und Aktivitätsgeräusche auf und auch um die Minigolf- und Spielflächen sei vielmehr davon auszugehen, dass die tatsächlichen Geräuscheinwirkungen die Immissionsrichtwerte übersteigen würden. In dem Gutachten sei somit nur ein stark eingegrenzter und somit unzutreffender Sachverhalt ermittelt und überprüft worden. In dieser Hinsicht erscheine sodann das Ergebnis des Gutachtens in keiner Weise plausibel. Eine ordnungsgemäße Abwägung der Immissionsaspekte habe somit nicht erfolgen können. Außerdem verkenne die Antragsgegnerin im Rahmen der Stellungnahmen, dass das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung durchaus weiterhin der Abwägung unterliege. Die Antragsgegnerin führe hier an, dass Gutachten in der Bauleitplanung auf den gesetzlich geltenden Verordnungen basierten und daher auch nicht der Abwägung unterlägen. Bereits im Rahmen dieser nicht weiteren Betrachtung des Belangs des Lärmschutzes sei ein Abwägungsdefizit zu erkennen. Auch verkenne die Antragsgegnerin das Gewicht des Belangs der gesunden Wohnverhältnisse und des Schutzes der freien Lebensgestaltung der betroffenen Anwohner. Die neu geplante Errichtung des Gastronomiegebäudes und die Nutzung der weiteren Flächen des SO2-Gebiets als Minigolfanlage und Spielstätte erfolgten in unmittelbarer Nähe zu der bereits vorhandenen Wohnbebauung, insbesondere der Terrassen des Hauses … . Unmittelbar vor den Terrassen werde ein Fußweg, welcher den Norden der Minigolfanlage und des SO2-Gebiets ausmache, errichtet werden. Diese geplante Wegführung habe zur Folge, dass dort entlanglaufende Passanten die gesamten Terrassen und auch einen Großteil der jeweiligen Wohnbereiche unmittelbar einsehen könnten. Die Anwohner und Sondereigentümer müssten mithin tagtäglich schwerwiegendste Eingriffe in die persönliche Handlungsfreiheit und in die geschützte Intimsphäre hinnehmen. Bisher befinde sich nur der unbebaute Grünbereich vor den Terrassen und Wohnungen des Hauses … . Ebenfalls sei die Errichtung des Gastronomiegebäudes mitsamt umfangreicher Freisitzplatzflächen in unmittelbarer Nähe des Hauses … geplant. Eine etwa planungsbezogene „Lösung“ durch die alternative Errichtung von Sicht- oder Schallschutzmaßnahmen wäre ebenfalls unzulässig, da dies die Bewohner regelrecht erdrückend „einsperren” würde. Ein Verweis auf die Errichtung solcherlei Einfriedungen könne hier nicht in verhältnismäßiger Art und Weise verlangt werden. Die Planung einer Feuerwehrzufahrt von der öffentlichen Straße Am Hohen Ufer über die Promenade und sodann über eine neu zu errichtende Zuwegung links von dem zu errichtenden Gastronomiegebäude gefährde nicht nur ihre, der Antragstellerinnen, dinglichen Rechte, sondern auch Leib, Leben und Gesundheit aller dortigen Anwohner und Sondereigentümer. Die Abzweigung von der Promenade führe in einem 90°-Winkel auf die neu geplante Zuwegung, welche zum Innenhofbereich der Häuser führe. Nach § 5 Abs. 1 LBO seien Feuerwehrzufahrten jedoch als geradlinige Zu- oder Durchfahrten zu errichten. Dies habe den Zweck, dass das Durchkommen der großen Feuerwehrfahrzeuge gewährleistet werden müsse. Insbesondere bei einem Einsatz an einem der drei innenliegenden Hochhäuser wäre die Feuerwehr gehalten, eine Vielzahl an großen Fahrzeugen, auch mit den entsprechend geeigneten Leiter- und Löschfunktionen, herbeizurufen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt seien, seien Zu- und Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich seien. Der Bebauungsplan sehe diesbezüglich nur die Errichtung einer Wegstrecke bis zum Beginn des Hauses … vor. Der Weg zum weiter hinten liegenden Innenbereich der Hochhäuser sei nicht geplant worden. Dies sei aber gerade aufgrund der notwendigen Tragfähigkeit der Zuwegung unerlässlich, da die als Feuerwehrzufahrten intendierten Zuwegungen stets eine Tragfähigkeit von mindestens 16 Tonnen aufweisen müssten. Es erschließe sich hier in keiner Weise, weshalb die geplante befestigte Zuwegung nicht einmal bis zur Hälfte der notwendigen Strecke in den Innenbereich der Häuser 1, 2 und 3 hineinrage. Dadurch bestehe bereits planerisch die Gefahr, dass Feuerwehrfahrzeuge aufgrund der mangelhaften Befestigung des Untergrundes den Innenbereich nicht erreichen könnten. Ob und inwieweit die erneuerte Promenade überhaupt selbst und/oder die geplante Zuwegung diese Tragfähigkeit einhalten könne/werde, könne hier nicht beurteilt werden. Jedenfalls sei dem erheblichen Belang des Schutzes ihrer Rechtsgüter nicht entsprechend Rechnung getragen und eine falsche Abwägung vorgenommen worden. Das Plankonzept könne diese Aspekte nicht gerecht ausgleichen, regeln oder gar beheben. Mit Blick auf das enorme Gewicht der Absicherung dieser Brandschutz- und Schutzaspekte könne ein solcher Aspekt auch nicht auf die Vollzugsebene verfrachtet werden, da es bei einem Feuerwehreinsatz, welcher vor Abschluss der Bauarbeiten/Vollzug des Bebauungsplans stets möglich sei, bereits zu einer erheblichen Gefährdung, wenn nicht sogar zu einer Verletzung der über 200 Anwohner in den drei Häusern kommen könne. Durch den angefochtenen Bebauungsplan komme es zu einer erhöhten Versiegelung und damit zu einer erhöhten Menge an abzuleitendem Oberflächenwasser. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 habe der Kreis Ostholstein angemahnt, dass im Rahmen der damals noch laufenden Bauleitplanung die Notwendigkeit einer Regenrückhaltung zu überprüfen und die Machbarkeit von Lösungen entsprechend zu eruieren sei. Ebenfalls sei aus Sicht des Kreises noch die hydraulische Leistungsfähigkeit des Verbandsvorfluters bzw. die notwendige Rückhaltung mit dem zuständigen Wasser- und Bodenverband Großenbrode zu klären gewesen. Den hier wichtigen Belang des Umgangs mit dem vermehrten Niederschlagswasser habe die Antragsgegnerin fehlerhaft als nicht planungsrelevant und abwägungsbedürftig angesehen. Die Antragsgegnerin habe sich in keiner Weise mit dem bei jeder größeren Flächenversiegelung relevanten Belang des Umganges mit neuem Niederschlagswasser befasst. Auch insoweit liege ein Abwägungsdefizit vor. Ferner gehe die Abwägung zur Frage des Verkehrsaufkommens der gewünschten Besucher des SO2-Gebiets und die Notwendigkeit weiterer, sachgemäßer öffentlicher Parkflächen fehl. Die Gesamtplanung sei mit dem Ziel vollzogen worden, die Promenade nördlich der „Seebrücke”, also im Plangebiet des hier angefochtenen Bebauungsplans, für den Tourismus durch die Bereitstellung der Sport-, Unterhaltungs- und Gastronomieangebote attraktiver zu machen. Für das insoweit zu erwartende höhere Personenaufkommen würden aber keine ausreichenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen. In der unmittelbaren Umgebung zum Plangebiet ließen sich öffentliche Parkplätze nicht finden. Lediglich gen Osten des Gebiets sei ein öffentlicher Parkplatz vorhanden, dieser sei aber minimalistisch ausgestaltet und verfüge über nur wenige Stellflächen, die zumeist bereits zu Nicht-Saisonzeiten belegt seien. Die planerische Intention, den neuen Besucher-/Touristenandrang als Fußgängerverkehr über die Promenade zu lotsen, sei realitätsfern. Der hierfür von der Antragsgegnerin vorgesehene Parkplatz in der Verlängerung der Strandstraße in Großenbrode sei etwa 750 m vom Plangebiet entfernt. Hierbei anzunehmen, dass die Touristen oder Interessenten zunächst eine Parkmöglichkeit im „Zentrum” suchten, um dann den Weg über die Promenade zur Minigolfanlage aufzunehmen, sei ebenfalls fernab der Realität. Dies sei umso mehr der Fall, als sich die Gemeinde gerade ein attraktives Tourismusangebot in der Gestalt der Adventure-Minigolfanlage verspreche, welche gerade geplant worden sei, um eine Vielzahl an Besuchern konkret anzulocken. Es sei dementsprechend vielmehr zu befürchten, dass die Anreisenden mit ihrem Pkw über die öffentliche Straße Am Hohen Ufer ankämen und ihre Fahrzeuge dort am Straßenrand abstellten, um in unmittelbarer Nähe zur vermeintlich begehrten Anlage parken zu können. Dies würde die bereits so schon knappen Parkmöglichkeiten der Anlieger im erheblichen Maße weiter mindern. Ebenfalls würde die Gefahr des “wilden Parkens” bestehen, da die Anreisenden gehalten sein könnten, ihre Fahrzeuge auch unzulässig (teilweise) auf den Gehwegen oder Zuwegungen in den an sich eher verkehrsberuhigten Bereichen zu parken. Eine solche Lage würde weiterhin auch die Erreichbarkeit sämtlicher Anlagen in dem Plangebiet mit Rettungswagen, Feuerwehr und Polizei gefährden, da die vorhandenen Zuwegungen, die öffentlichen Straßen Vier-Jahreszeiten und Am Hohen Ufer, bereits sehr eng bemessen seien. Da das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB unzulässig gewählt worden sei, habe ebenfalls eine fehlerhafte Abwägung des Belangs des Umweltschutzes stattgefunden, da dieser keine tiefergehende Beachtung gefunden habe. Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Südstrand“ der Antragsgegnerin vom 28. September 2021 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans stelle weder in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragstellerinnen dar, noch erweise sich der Bebauungsplan als offensichtlich rechtsfehlerhaft. Es fehle an einer Beeinträchtigung der Antragstellerinnen, aufgrund derer die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten sei. Sowohl die Minigolfanlage als auch das Gastronomiegebäude seien auch nach den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Die schwerwiegende Beeinträchtigung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach der Schalltechnischen Untersuchung des … vom 7. Mai 2020 ein maximaler Beurteilungspegel von 55 dB(A) erreicht werde, zumal ein solcher (auch) bei der vorherigen Mischgebietsfestsetzung möglich gewesen wäre. Auch hier würden die Antragstellerinnen verkennen, dass im Bereich der Festsetzung „SO Minigolf“ ein Baufenster existiere, sodass der Umstand, dass diese Fläche derzeit nicht bebaut sei, reiner Zufall sei. Darüber hinaus sei nicht von einem Erfolg der Antragstellerinnen im Hauptsacheverfahren auszugehen. Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Aufgrund der Tatsache, dass der von Seiten der Antragstellerinnen monierte Minigolfplatz und die Nutzung als Gastronomiebetrieb auch schon aufgrund der derzeitigen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1, 2. Änderung gebaut werden könnten, fehle es den Antragstellerinnen am Rechtsschutzbedürfnis. Sie könnten durch eine Außervollzugsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans ihre Rechtsstellung daher nicht verbessern. Der Antrag sei auch unbegründet. Zunächst sei der streitgegenständliche Bebauungsplan formell rechtmäßig. Die Verfahrensweise nach § 13a BauGB sei nicht zu beanstanden. Der Plan diene der Innenentwicklung, weil die Aufstellung zum Zweck der Nachverdichtung erfolge. Jedenfalls sei eine andere Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben. Die erforderliche Vorprägung des Gebiets sei gegeben. Entgegen der Darstellung der Antragstellerinnen leide der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht an einem fehlerhaften Auslegungsbeschuss. Hierzu habe sich die Gemeindevertretung in Rahmen der Abwägungsentscheidung ausdrücklich verhalten. Aus der Anpassung der Begründung folge kein formeller Mangel. Der streitgegenständliche Bebauungsplan erweise sich auch materiell als rechtmäßig. Zunächst fehle es nicht an der Vollzugsfähigkeit und damit auch nicht an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Im Hinblick auf die Bauverbote gemäß § 82 LWG sei – unabhängig von der Geltung der Übergangsregelung – darauf hinzuweisen, dass der LKN auf den bestehenden Bebauungsplan Nr. 1, 2. Änderung abgestellt habe, der im SO2-Gebiet ein Baufenster vorgesehen habe. Der LKN beziehe sich damit auf die ohnehin gegebene Bebaubarkeit des Küstenbereichs und stimme – aufgrund dieses bestehenden Baurechts aus der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 – einer „Entwicklung“ hin zur 14. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans Nr. 1 explizit zu. Die schalltechnische Untersuchung sei nicht fehlerhaft. Auch die zulässige Nutzung eines Gastronomiebetriebs werde bewertet. Des Weiteren berücksichtige das Gutachten auch Kommunikationsgeräusche von Spielern sowie Abschlaggeräusche. Auch die von Seiten des Gutachters verwendete Version „Cadna/A“ in der aktuellen Version 2019 MR 2 sei ein übliches Messprogramm, das für die Prognose und Beurteilung von Umgebungslärm verwendet werde. Das Gutachten komme bei der Worst-Case-Betrachtung zu dem Ergebnis, dass der zulässige Wert von 55 dB(A) tags, innerhalb Ruhezeiten, zwar erreicht, jedoch nicht überschritten werde. Angesichts des Umstands, dass im Rahmen der Ausführungsplanung ebenfalls noch ein Gutachten gefordert werden könne, sei auch die Abwägung fehlerfrei. Soweit die Antragstellerinnen Abwägungsfehler in Bezug auf gesunde Wohnverhältnisse geltend machten, sei darauf hinzuweisen, dass Folge einer Nachverdichtung Einsichten auf Grundstücke seien, die ggf. durch Sichtschutzmaßnahmen der Betroffenen gemindert werden könnten. Auch der weitere Einwand, es sei den Belangen des Brandschutzes nicht ausreichend Rechnung getragen worden, verfange nicht. Hierzu verweist die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen in der Abwägungsentscheidung. Auch die weiteren Ausführungen betreffend die Abwägung zum Verkehrsaufkommen gingen fehl. Es gebe ein Parkraumkonzept, was darin bestehe, dass direkt in der Verlängerung der Strandstraße Großparkplätze geschaffen worden seien, um die Gäste hier „abzufangen" und gerade keinen weiteren Suchverkehr im Ort zu erzeugen. Sofern die Gäste „wild“ parkten, sei dies eine Frage des Ordnungsrechts und sei auch auf dieser Ebene zu lösen. Eine fehlerhafte Bewertung der Umweltbelange liege nicht vor. Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB seien gegeben. Die Beigeladene hat zunächst angekündigt, zu beantragen, den Antrag abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2024 hat sie erklärt, dass sie diesen Antrag nicht mehr aufrecht erhält und ihn zurücknimmt. Auf den Eilantrag der Antragstellerinnen hat der Senat den streitgegenständlichen Bebauungsplan mit Beschluss vom 16. November 2022 (1 MR 7/22, juris) bis zur Entscheidung über die Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Die Antragstellerinnen haben mit Schriftsatz vom 20. Juni 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt. Die Beigeladene hat eine entsprechende Erklärung unter dem 28. Juni 2024 abgegeben, die Antragsgegnerin unter dem 4. Juli 2024. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen – auch in dem Verfahren 1 MR 7/22 – und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A und B) Bezug genommen.