Beschluss
1 O 3/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0807.1O3.24.00
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 31. Mai 2024 in der Gestalt, die sie durch dessen Beschluss vom 27. Juni 2024 zur teilweisen Abhilfe der gegen die Streitwertfestsetzung gerichteten Beschwerde erfahren hat, wird geändert und der Streitwert wird für das Verfahren 8 B 12/24 auf 5.547,50 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 31. Mai 2024 in der Gestalt, die sie durch dessen Beschluss vom 27. Juni 2024 zur teilweisen Abhilfe der gegen die Streitwertfestsetzung gerichteten Beschwerde erfahren hat, wird geändert und der Streitwert wird für das Verfahren 8 B 12/24 auf 5.547,50 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde hat nur im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit dieser Befugnis ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Der Senat legt insoweit zur gleichmäßigen Ermessensbetätigung seine regelmäßigen Streitwertannahmen zugrunde. Den darin enthaltenen pauschalierten Streitwertannahmen sind die jeweiligen Baugebühren grundsätzlich nicht gesondert hinzuzurechnen; vielmehr sind sie bereits inbegriffen. Die Pauschalierung dient der Vereinfachung und bildet ohnehin nicht exakt den wirtschaftlichen Wert im Einzelfall ab. Insofern war der für die Baugebühren in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von 68,00 € (¼ von 272,00 €) in Abzug zu bringen. Im Übrigen hat die Streitwertbeschwerde keinen Erfolg. Nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats bemisst sich das Interesse bei Nutzungsverboten nach dem Jahresnutz- oder Jahresmietwert des streitbefangenen Objekts. In ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2024 haben die Antragsteller ausgeführt, im Jahr 2022 10.385,00 Euro und im Jahr 2023 11.805,00 Euro an Einnahmen verzeichnet zu haben. Dementsprechend ergibt sich ein Jahresmietmittelwert in Höhe von 11.095,00 Euro, der für das Eilverfahren zu halbieren ist. Eine Reduzierung um Werbungskosten kommt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht in Betracht. Das unmittelbare wirtschaftliche Interesse an der Vermietung einer Ferienwohnung besteht im Generieren von Mieteinnahmen, wohingegen die Frage der Absetzbarkeit von Werbungskosten eine steuerrechtliche Erwägung darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).