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Beschluss

1 MR 4/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1010.1MR4.24.00
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Leitsätze
Einer (eigenständigen) Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans bedarf es nur dann nicht, wenn dieser Teil einer einheitlichen Planurkunde ist, also entweder mit dem Bebauungsplan zusammen in einem Dokument enthalten oder durch eine Art gedankliche Schnur mit dem Bebauungsplan derart verknüpft ist, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgeschlossen ist.(Rn.52) (Rn.54)
Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. …. „……“ für das Gebiet nördlich der ……straße (….straße .. und …) und östlich der ….straße (straße … und …), Flurstücke…., …., …, …, …., ….. und ….. wird bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag zum Aktenzeichen 1 KN 25/24 außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer (eigenständigen) Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans bedarf es nur dann nicht, wenn dieser Teil einer einheitlichen Planurkunde ist, also entweder mit dem Bebauungsplan zusammen in einem Dokument enthalten oder durch eine Art gedankliche Schnur mit dem Bebauungsplan derart verknüpft ist, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgeschlossen ist.(Rn.52) (Rn.54) Die Satzung der Antragsgegnerin über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. …. „……“ für das Gebiet nördlich der ……straße (….straße .. und …) und östlich der ….straße (straße … und …), Flurstücke…., …., …, …, …., ….. und ….. wird bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag zum Aktenzeichen 1 KN 25/24 außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die einstweilige Außervollzugsetzung der Satzung der Antragsgegnerin über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. ….„…..“. Sie sind Eigentümer des mit einem villenartigen Wohnhaus bebauten Grundstücks ……straße .. im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, welches sich innerhalb des Straßengevierts ….straße / …..straße / …-… -Straße und ….straße befindet. Die Beigeladene ist Eigentümerin der ebenfalls in diesem Straßengeviert liegenden, aneinandergrenzenden „Eck-“ Grundstücke …straße … und … sowie …straße .. und …, die zuletzt im Bereich der ….straße vor der jeweiligen Nutzungsaufgabe als Tankstellengrundstück und von einem Fahrzeughandel und Reparaturservice genutzt wurden und auf denen an der ….straße – im Gebäude Nr. … – eine Bankfiliale ansässig war. Sie beabsichtigt den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses auf ihren insgesamt ca. 3.500 m² großen Grundstücksflächen. Für die Errichtung eines solchen aus zwei Baukörpern nebst Verbindungsgang bestehenden Vorhabens mit elf Gewerbeeinheiten und einer 42 Stellplätze im straßenabgewandten – rückwärtigen – Grundstücksbereich umfassenden Stellplatzanlage erteilte ihr die Antragsgegnerin unter dem 22. Juni 2022 die dafür nachgesuchte Baugenehmigung. Auf Antrag der Antragsteller, deren Grundstück mit seiner Westseite auf Höhe eines Teils der geplanten Stellplatzanlage an das Grundstück …..straße … grenzt, ordnete das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung deren gegen die Baugenehmigung gerichteten Widerspruchs mit Beschluss vom 5. August 2022 (Az. 2 B 29/22) mit der Begründung an, die Baugenehmigung verletze nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragsteller und damit ihre Nachbarrechte. Das Grundstück der Antragsteller und das Vorhabengrundstück lägen in demselben faktischen allgemeinen Wohngebiet. In der maßgeblichen näheren Umgebung, die über das Straßengeviert, in dem das Vorhabengrundstück liege, hinausreiche und sich auch auf die angrenzenden Bereiche der im Westen und Osten liegenden Straßengevierte sowie die Bebauung südlich der ….straße (….straße ….) erstrecke, befinde sich ganz dominant und überwiegend Wohnbebauung. Es sei nicht ersichtlich, dass die vorhandenen gewerblichen Nutzungen nicht allgemein oder ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Allein der zuvor auf einem Teil des Vorhabengrundstücks betriebene Fahrzeughandel und Reparaturservice sei bedenklich. Dieser sei jedoch möglicherweise von derart untergeordnetem Umfang, dass er als nicht störender Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Jedenfalls wäre er anderenfalls als Fremdkörper aus der Betrachtung auszunehmen. Ausgehend von einer typisierenden Betrachtung sei das Vorhaben nicht gebietsverträglich; es handele sich um ein typisches Büro- und Geschäftsgebäude, das in ein Mischgebiet gehöre. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beigeladenen wies der Senat mit Beschluss vom 30. Januar 2023 zurück (Az. 1 MB 19/22). Der Senat hat im Rahmen seiner summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der im Internet verfügbaren Luftbilder (DigitalerAtlasNord) nebst Angaben zur Nutzung (Google Maps), der in der Akte befindlichen Lichtbilder sowie des Vortrags der Beteiligten ebenfalls angenommen, dass das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller in demselben faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB liegen, das einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO entspricht. Die Annahme eines Übergewichts an Wohnbebauung sei von der Beschwerde für den Bereich der vom Verwaltungsgericht bestimmten näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB nicht erfolgreich infrage gestellt worden. Die Auffassung der Beigeladenen, dass es sich um ein faktisches Mischgebiet handele, werde nicht geteilt. Dieser Einstufung stehe das Übergewicht an vorhandener Wohnbebauung entgegen. Deshalb und wegen der auch ansonsten für ein allgemeines Wohngebiet typischen Nutzungen sei auch eine Gemengelage abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf den Beschluss vom 30. Januar 2023 (1 MB 19/22, juris) verwiesen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2023 haben die Antragsteller Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben, die dort unverändert anhängig ist (Az. 2 102/23). Parallel zu der Auseinandersetzung um die erteilte Baugenehmigung vom 22. Juni 2022 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 24. Januar 2023 den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 171 „Am Adler“ für die Grundstücksflächen der Beigeladenen im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, d.h. für das Gebiet nördlich der ……straße (……straße …. und …..) und östlich der ….straße (…..straße … und …) – Flurstücke …, ….., ….., ….., …, …. und …… – und sah insofern von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden ab. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nebst Hinweis auf die vorgesehene Verfahrensart sowie das Planungsziel, vorhandene bereits weitgehend versiegelte Flächenpotenziale im innerstädtischen Bereich für den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses in zentraler Lage und guter Anbindung an den ÖPNV zu nutzen, erfolgte durch Abdruck im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin „Stadtzeitung“ vom 10. Februar 2023 sowie auf deren Internetpräsenz. Einen Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin am 11. Juli 2023. Zugleich billigte er die Begründung zu diesem Entwurf und bestimmte beides zur Auslegung. Die öffentliche Auslegung beider Unterlagen und des Vorhaben- und Erschließungsplans, der auch eine Visualisierung des Vorhabens der Beigeladenen enthielt, sowie weiterer vorbereitender Untersuchungen und Gutachten zu möglichen Altlasten, zum Baugrund, zur Entwässerung und zur Lärm- sowie Verkehrssituation fand in der Zeit vom 31. Juli 2023 bis zum 12. September 2023 in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin statt. Ergänzend erfolgte die Einstellung der Auslegungsunterlagen im Auslegungszeitraum im Internet auf der entsprechenden Internetseite der Antragsgegnerin sowie im DigitalenAtlasNord des Landes Schleswig-Holstein. Hierauf sowie auf die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auslegungsfrist und die möglichen Folgen nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen wurde durch ortsübliche Bekanntmachung in der „Stadtzeitung“ vom 21. Juli 2023 hingewiesen, welche zudem den Hinweis darauf enthielt, dass wegen des gewählten beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen werde. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden unter dem 31. Juli 2023 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Planentwurf nebst Begründung und Anlagen bis zum 12. September 2023 aufgefordert. Die Ratsversammlung der Antragsgegnerin prüfte in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2023 die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, u.a. auch diejenige der Antragsteller vom 31. August 2023, sowie diejenigen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und teilte das Ergebnis mit. In dieser Sitzung beschloss sie zudem den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans als Satzung und billigte die Begründung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte ausweislich des auf der Planurkunde aufgebrachten Verfahrensvermerks Nr. 9 die aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan bestehende Bebauungsplansatzung am 6. Februar 2024 aus. Diesem Satzungsdokument vorgeheftet finden sich in der Verfahrensakte ohne jegliche Zusätze als Blatt 422 (Ordner II) der Vorhaben- und Erschließungsplan und als Blatt 423 (Ordner II) eine Vorhabenbeschreibung. Die ortsübliche Bekanntmachung des als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans mit dem Hinweis darauf, dass der Plan nebst Begründung und Vorhaben- und Erschließungsplan im Rathaus der Antragsgegnerin während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und dass dort Auskunft über den Inhalt erhalten werden könne, erfolgte durch Abdruck in der „Stadtzeitung“ vom 16. Februar 2024 sowie im Internet durch Einstellen auf die Homepage der Antragsgegnerin. Der Bekanntmachungstext enthielt zudem den Hinweis auf die Möglichkeit, fristgebunden die Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB genannten Vorschriften sowie Mängel des Abwägungsvorgangs geltend zu machen, sowie den Hinweis auf die Regelungen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB. Ein Hinweis auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO war dem Bekanntmachungstext entgegen der Angabe im Verfahrensvermerk Nr. 10 nicht beigefügt. Ausweislich der Verfahrensakte haben die Antragsgegnerin, vertreten durch den Bürgermeister, und die Beigeladene mit Datum 29. November 2023 / 4. Dezember 2023 einen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr……. „……“ geschlossen, der in seinem § 3 das Vorhaben auf dem Vertragsgrundstück mit Büro- und Geschäftshaus samt Ladeneinheit nebst jeweils dazugehöriger Stellplatzanlage von insgesamt ca. 42 Pkw- und 35 Fahrradstellplätzen beschreibt und ferner neben zu beachtenden Details bei der Realisierung von Lärmschutzmaßnahmen u.a. bestimmt, dass die Beigeladene mit dem Vorhaben innerhalb einer Frist von drei Kalenderjahren, gerechnet ab Inkrafttreten des Bebauungsplans, zu beginnen und dieses innerhalb drei weiterer Jahre, bezogen auf den Baubeginn, fertigzustellen habe (§ 4 Nr. 1). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ….. „……“ setzt für das Vorhabengebiet als Art der baulichen Nutzung „Büro- und Geschäftshaus“ fest und konkretisiert die insoweit ausschließlich zulässigen Nutzungen unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen wie folgt: Büros, Arztpraxen, ein Geldinstitut, ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden und/oder eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft mit insgesamt höchstens 200 m² Geschossfläche sowie diesen Hauptnutzungen dienende Nebenflächen (wie zum Beispiel Sanitär-, Personal-, Technik- und Lagerräume). Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen bestimmt, die an den beiden Erschließungsstraßen ……straße und …….straße je einen rechteckigen Gebäudekörper mit Verbindungsgang in lichter Höhe entsprechend der Höhe des Erdgeschosses vorsieht. Das Höchstmaß der zulässigen Grundfläche ist mit 1.410 m² festgesetzt, die zugunsten von Nebenanlagen, Stellplätzen und deren Zufahrten bis zu einer Grundfläche von 2.960 m² überschritten werden darf (Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen). Die Zahl der Vollgeschosse ist mit drei (zwingend) bzw. an der Nordseite des parallel zur …..straße ausgerichteten Gebäudes mit zwei (zwingend) festgesetzt. Die mit einem Flachdach zu versehenden Gebäude haben im Bereich der Dreigeschossigkeit zwingend eine Gebäudehöhe von 30 m ü NHN, der zweigeschossige Gebäudeteil hat eine solche von zwingend 26 m ü NHN aufzuweisen. Diese Höhen dürfen gemäß Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen durch technische oder sonstige Dachaufbauten, zum Beispiel Treppenräume, Fahrstuhlüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen nur um bis zu 2,0 m überschritten werden. Zudem enthält der Plan immissionsschutzrechtliche Festsetzungen, namentlich konkrete Vorgaben zur Herstellung einer Carportanlage im rückwärtigen Grundstücksbereich mit geschlossener Rückwand auf ihrer Nordseite und einer Höhe von 2,50 m über der Geländehöhe sowie die Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 1,00 m bzw. 2,00 m über der Geländehöhe an der rückwärtigen Stellplatzfläche und der Zufahrtsgasse. Insoweit bezieht sich diese Festsetzung auch auf die westliche Grenze des Grundstücks der Antragsteller. Ferner enthält Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen zum Schutz vor Außenlärm weitere Vorgaben zur Ausgestaltung schutzbedürftiger Räume in den Bereichen, für die in einer sog. Nebenzeichnung auf der Planurkunde Lärmpegelbereiche (LPB III, IV und V) an bestimmten Fassadenbereichen ausgewiesen wurden. Überdies werden mit Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen Anpflanzgebote festgesetzt und unter Ziffer 5 örtliche Bauvorschriften für die Errichtung von Werbeanlagen normiert. Weitere Details des Vorhabens sind im Vorhaben- und Erschließungsplan enthalten, u.a. die vorgesehenen Zufahrten (Ein- und Ausfahrten) von den Erschließungsstraßen ….straße und …..straße auf die Vorhabenfläche. Die Antragsteller, die bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schriftsatz vom 31. August 2023 Stellung genommen hatten, haben am 7. August 2024 einen gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 171 gerichteten Normenkontrollantrag gestellt (1 KN 25/24) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie machen geltend, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei dringend geboten, um zu vermeiden, dass angesichts des von der Beigeladenen unterdessen nach Maßgabe des angegriffenen Bebauungsplans gestellten Bauantrags vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, zumal bereits nach überschlägiger Prüfung offensichtlich sei, dass sich der angegriffene Bebauungsplan als unwirksam erweise und der Normenkontrollantrag in der Sache Erfolg haben werde. Für diesen wie auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren seien sie antragsbefugt. Ihr Grundstück grenze unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 171, der eine massive Bebauung mit einem Büro- und Geschäftshaus festsetze, sodass planbedingt auch eine erhebliche Verkehrszunahme insbesondere im Blockinnenbereich durch den notwendigen An- und Ablieferungsverkehr stattfinden und zu Lasten ihres Grundstücks zudem eine rückwärtige Umfahrung über die grenznahe Stellplatzanlage erfolgen werde. Insoweit fehle es sowohl an einer fehlerfreien Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB als auch an einer ihre Interessen angemessen berücksichtigenden fehlerfreien Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Zudem sei eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) sowie eine Verletzung des Trennungsprinzips gemäß § 50 BImSchG zu rügen. Ihnen stehe auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite, solange durch die Antragsgegnerin keine bestandskräftige Baugenehmigung erteilt worden sei. Ihr Antrag sei auch begründet, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. …. „……“ der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Recht verstoße. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Bebauungsplan sei zwar nach § 13a BauGB im Wege des beschleunigten Verfahrens aufgestellt worden, das es ermögliche, der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Entscheide sich die Gemeinde indes – wie vorliegend – für die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB, müsse sie sich an die Vorgaben dieser Norm halten. Dem sei die Bekanntmachung des Planentwurfs nicht gerecht geworden. Sie habe ihre Anstoßfunktion verfehlt, da sie die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Anforderungen, welche in einer Zusammenfassung der in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken und ihrer schlagwortartigen Charakterisierung in der Auslegungsbekanntmachung bestünden, nicht beachtet habe. In jener Auslegungsbekanntmachung habe zudem die Information gefehlt, weshalb die Tatbestandsmerkmale des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im konkreten Fall erfüllt gewesen sein sollen. Insofern liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 7 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-RL) vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leide überdies an beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB. Das gelte zum einen in Bezug auf die Lärmwirkungen, die von der geplanten Stellplatzanlage auf ihr Grundstück ausgehen werden. Nach dem bekannten Planungsstand sei dort mit 900 Fahrzeugbewegungen im Blockinnenbereich zu rechnen. Das hierzu vorgelegte Gutachten sei nicht ausreichend und belastbar, zumal auch noch völlig unklar sei, welche bauliche Nutzung auf der Vorhabenfläche genehmigt werden solle. Auch wenn Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen einzelne Nutzungen aufführe, seien diese unterschiedlich bezüglich Ziel- und Quellverkehr bzw. An- und Ablieferverkehr zu bewerten. Auch sei nicht festgelegt, mit welcher Art Lkw – 3,5 t oder 7,5 t – die Anlieferungen erfolgen sollen. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite bestünden ferner hinsichtlich der situationsbedingten Belastungen ihres Grundstücks infolge der geplanten Gebäudehöhen; insoweit fehle insbesondere die Erstellung eines Verschattungsdiagramms. Auch gebe es keine gutachterliche Bewertung der zu erwartenden Wertminderung ihres Grundstücks und es fehle die Ermittlung und Bewertung möglicher Entschädigungsansprüche. In materieller Hinsicht sei der vorhabenbezogene Bebauungsplan bereits nicht städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da zuvor unter dem 22. Juni 2022 eine von der Antragsgegnerin für rechtmäßig erachtete Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt worden sei. Der Bebauungsplan diene zudem keinen öffentlichen, sondern ausschließlich privaten Interessen. Das nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen jene Baugenehmigung gerichteten Widerspruchs eingeleitete Planverfahren sei vergleichbar mit denjenigen Fallkonstellationen, bei denen die Rechtsprechung eine Planungsbefugnis der Gemeinde nicht anerkenne, namentlich dann, wenn die Planaufstellung nur dazu diene, dem Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen den Verkauf von Baugrundstücken zu ermöglichen oder wenn eine vom ursprünglichen Plan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse durch Planänderung legalisiert werden solle oder wenn der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG missachtet werde. Auch liege ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 BauGB vor. Das der Antragsgegnerin grundsätzlich zustehende Planungsermessen hinsichtlich des Zuschnitts des Plangebiets sei sachlich eingeschränkt. Insofern habe die Pflicht bestanden, ihr Nachbargrundstück sowie die weiteren Grundstücke ….straße .. bis …. in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen, da nur auf diese Weise der Konflikt, der durch das Aufeinanderstoßen konkurrierender Nutzungen entstehe – hier der Wohnnutzung einerseits und der gewerblichen Nutzung andererseits mit umfangreicher Stellplatzanlage und geplanter Anlieferung des Ladenlokals im rückwärtigen Blockinnenbereich sowie zweier Zufahrten auf die Vorhabenfläche –, sachgerecht gelöst werden könne. Der Bebauungsplan Nr. ….. „…….“ verstoße schließlich auch gegen das Gebot der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Insoweit fehle es an der erforderlichen hinreichenden planerischen Lösung des Interessenkonflikts zwischen (reiner) Wohnnutzung und vorgesehener gewerblicher Nutzung einschließlich der Verkehrs- und Lärmproblematik. Auch beeinträchtige die geplante Baumasse die bestandsgeschützte Wohnnutzung unangemessen und sprenge insoweit abwägungsfehlerhaft den bisherigen baurechtlichen Rahmen. Das gelte auch in Bezug auf die Festsetzung der Grundfläche mit 1.410 m² bzw. 2.960 m². Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf § 17 Abs. 2 BauNVO verfange schon deshalb nicht, weil jene Regelung mit Wirkung vom 23. Juni 2021 abgeschafft worden sei. Es fehle ferner an ausreichenden Lärmschutzmaßnahmen und optischen Abgrenzungen. Zudem verstoße die Abwägung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, bevorzuge private Interessen, ohne das Maß der baulichen Nutzung der Nachbargrundstücke und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, lasse eine unzumutbare Verschattung der Nachbargrundstücke zu und berücksichtige die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht. Die Lärmbeeinträchtigungen infolge der geplanten Stellplatzanlage seien – zumal ohne ein belastbares Lärm- und Verkehrsgutachten – nicht zumutbar. Wertminderungen der Nachbargrundstücke und etwaige Entschädigungsansprüche seien ebenfalls abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Die Antragsteller beantragen, die Satzung der Antragsgegnerin über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. …. „…..“ für das Gebiet nördlich der …..straße (….straße … und …) und östlich der …..straße (…..straße … und ..), Flurstücke …, …, …., …, …., … und …., öffentlich bekanntgemacht am 16. Februar 2024, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist zur Begründung auf die Erwiderung der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 13. September 2024. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragsteller mit dem von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Schriftsatz vom 13. September 2024 entgegen; dieses sei unbegründet. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller werde aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, sodass es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht bedürfe. Sie meint, der gerügte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 7 und Art. 9 Plan-UP-RL liege nicht vor. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren seien in der ortsüblichen Bekanntmachung lediglich in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB die wesentlichen Gründe dafür anzugeben, weshalb die Verfahrensart ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gewählt werde. Da der streitgegenständliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. …. indessen eine Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m² festsetze, also ein Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vorliege, habe es der „vermissten“ Angabe zum Vorliegen der Tatbestandsmerkmale dieser Fallkonstellation nicht bedurft. Der Bebauungsplan leide entgegen der Annahme der Antragsteller auch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hinsichtlich der planbedingt zu erwartenden Verkehrs- und Lärmbelastung. Gegen eine derartige Annahme spreche bereits der Umstand, dass der Bebauungsplan Festsetzungen zum Immissionsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB treffe, und zwar zu Standort und Ausführung einer Carportanlage sowie in Bezug auf eine Lärmschutzwand an der Stellplatzfläche und der Zufahrtsgasse. Die Antragsteller hätten im Übrigen selbst die ihnen bekannte Stellungnahme des Wasser- und Verkehrs- Kontors vom 7. März 2022 („verkehrliche Stellungnahme“) betreffend die bauliche Gestaltung der Grundstückszufahrten, die Errichtung von Stellplätzen für Menschen mit Behinderung und Blendwirkung durch Fahrzeuge auf der Stellplatzfläche vorgelegt sowie die lärmtechnische Untersuchung des Wasser- und Verkehrs- Kontors vom 17. Dezember 2021. Letzterer lasse sich entnehmen, dass (nur) 610 Kfz-Bewegungen am Tag prognostiziert seien und für die Anlieferung des ehemals angedachten Backshops ein Lieferfahrzeug mit zulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 t berücksichtigt worden sei bei lediglich zwei Anlieferungen während der Öffnungszeiten; eine Nachtanlieferung sei ausgeschlossen worden. Auch seien die möglichen Nutzungen der Vorhabenfläche nicht offengeblieben, da ein „Vorhabengebiet Büro- und Geschäftshaus“ mit genauer Definition der zulässigen Art der baulichen Nutzung in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen festgesetzt worden sei. Von einer Unbestimmtheit der Nutzungsart könne mithin keine Rede sein; von einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ebenso wenig. Angesichts der räumlichen Entfernung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Hochbebauung (Gebäudehöhe 12,505 m) und der Distanz zur Grundstücksgrenze und zum Wohngebäude der Antragsteller – ca. 21, 5 m bzw. ca. 53 m –, sowie angesichts des Umstandes, dass auf deren Grundstück an der Grundstücksgrenze mehrere großkronige Bäume stünden, sei es im Übrigen fernliegend, ein „versäumtes“ Verschattungsdiagramm zu rügen. Mit dieser Problematik habe sich die Antragsgegnerin dessen ungeachtet explizit in ihrer Abwägungsentscheidung befasst (Ziffern 4.9, 3.11, 3.15 und 3.18 der Abwägungstabelle). Der Bebauungsplan sei zudem im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich; die Erforderlichkeit der Planung liege geradezu auf der Hand. Die Konsequenz aus den gerichtlichen Eilentscheidungen (2 B 29/22 und 1 MB 19/22), wonach ihr Vorhaben nicht nach § 34 BauGB zugelassen werde könne, könne nicht dazu führen, untätig zu bleiben und die sich entwickelnde Brache auf dem aufgegebenen Tankstellen-/Kfz-Handel-/Reparaturwerkstattgrundstück und das aufgegebene Bankgebäude sich selbst zu überlassen. Das beförderte einen städtebaulichen Missstand, den es zu beheben gelte. Dass dies auf private Initiative geschehe und hierfür das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB gewählt worden sei, stehe der Erforderlichkeit ersichtlich nicht entgegen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setze von seiner Idee und gesetzgeberischen Konstruktion her gerade eine reine Interessenplanung um. Auch werde keine von einem ursprünglichen Plan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse legalisiert, denn einen solchen Plan habe es nicht gegeben. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Trennungsgrundsatz verletzt werde. Es gebe kein Verbot, Wohngebäuden benachbart ein Baugebiet zu planen, in dem Geschäfts- und Bürogebäude allgemein zulässig seien. Zu diesen Baugebietstypen gehöre klassisch das Mischgebiet nach § 6 BauNVO sowie auch das urbane Gebiet im Sinne von § 6a BauNVO. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. …. verstoße überdies nicht gegen § 12 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 BauGB. Die Antragsteller übersähen bereits, dass sich die Geltungsbereiche eines Vorhaben- und Erschließungsplans und des betreffenden Bebauungsplans gänzlich überdecken dürften. Der Plan könne zwar in seinem Geltungsbereich über den Vorhaben- und Erschließungsplan hinausgehen, müsse dies aber nicht. So liege es hier. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer gemeindlichen Planungshoheit den räumlichen Umfang des Plangebiets zutreffend bestimmt. Sie sei keineswegs gehalten gewesen, das Grundstück der Antragsteller sowie weitere Nachbargrundstücke einzubeziehen, zumal sich ihre Abwägung auch auf außerhalb des Plangeltungsbereichs belegene Grundstücke und damit auch auf die Belange von „Nicht-Planinsassen“ erstrecken müsse und erstreckt habe. Der Planbegründung lasse sich unter Ziffer 4.4 zum Immissionsschutz entnehmen, dass die Auswirkungen des Verkehrslärms auf die geplanten Nutzungen mit dem Ergebnis geprüft worden seien, dass die Grenz- bzw. Orientierungswerte der 16. BImSchV und der DIN 18005 für Mischgebiete tags und nachts nahezu im gesamten Geltungsbereich überschritten würden. Diese bereits heute erreichten Pegel seien solche, die auch nicht ohne Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller bleiben könnten. Die geplanten Baukörper schirmten indessen die Verkehrslärmquellen aus dem öffentlichen Verkehrsraum gegenüber dem Blockinnenbereich ab und seien daher geeignet, die Einträge von Verkehrslärm in den Blockinnenbereich deutlich zu minimieren. Das werde auch den Antragstellern zugutekommen, was deutlich mache, dass es zur Bewältigung der von ihnen angesprochenen Konflikte einer Vergrößerung oder Erweiterung des räumlichen Plangeltungsbereichs nicht bedurft habe. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das Gebot der Rücksichtnahme bei Einhaltung der nach der Landesbauordnung erforderlichen Grenzabstände nicht gewahrt würde, gebe es nicht. Insbesondere würden keine ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse erzeugt. Es erschließe sich auch nicht, weshalb es einer gutachterlichen Bewertung einer etwaigen Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller bedurft haben sollte, werde ihr Grundstück doch aufgewertet, indem eine Gewerbebrache einer modernen städtebaulich ansprechenden Bebauung zugeführt werde. Inwiefern die Planung zuletzt Entschädigungsansprüche zugunsten von Nicht-Planinsassen auslösen können sollte, sei ebenfalls nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig (dazu: A.) und begründet (dazu: B). A. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. I. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller – wie vorliegend – Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, kann die Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht „abgearbeitet“ werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 4 BN 22.18 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 31. Mai 2022 – 1 MR 4/22 –, juris Rn. 48). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis der Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücks sind, gegeben. Bereits im Zuge des Planaufstellungsverfahrens haben sie auf die Lärmwirkungen hingewiesen, die infolge der im Plangebiet zugelassenen Nutzung eines „Büro- und Geschäftshauses“ mitsamt einer unmittelbar an ihrer westlichen Grundstücksgrenze vorgesehenen Stellplatzanlage entstehen können und rügen nunmehr die nicht hinreichende Berücksichtigung dieser immissionsschutzrechtlichen Problematik. Sie machen geltend, dass bei anzunehmenden 900 täglichen Fahrzeugbewegungen auf der Vorhabenfläche die getroffene planerische Lösung unzureichend zu Lasten ihrer (reinen) Wohnnutzung erfolgt sei. Die vorliegenden Lärm- und Verkehrsgutachten seien nicht hinreichend belastbar, da relevanten Detailfragen zur baulichen Nutzung der Fläche und des damit korrespondierenden Ziel- und Quell- bzw. Lieferverkehrs noch offen seien und insofern eine abschließende Bewertung der Lärmsituation mit daraus abgeleiteten notwendigen Lärmschutzmaßnahmen nicht habe getroffen werden können. Insofern und vor dem Hintergrund, dass die durch den Bebauungsplan bedingte (Verkehrs-) Lärmzunahme im Bereich ihres Grundstücks in der Lärmtechnischen Untersuchung des Wasser- und Verkehrs- Kontors vom 19. Juni 2023 thematisiert und ihr Grundstück dort als ein in einem allgemeinen Wohngebiet belegener Immissionsort „Wil07.1“ betrachtet wurde, haben die Antragsteller hinreichend substanziiert einen abwägungsrelevanten Belang bezeichnet, der durch die getroffenen und von ihnen als unzureichend beurteilten Lärmschutzmaßnahmen möglicherweise nicht fehlerfrei abgewogen worden ist. Soweit die Antragsteller ferner geltend machen, die Höhe der zugelassenen dreigeschossigen Gebäude (12,505 m) beeinträchtige, ohne dass dies anhand einer Verschattungsstudie verifiziert worden sei, die Besonnungssituation ihres östlich belegenen Wohngrundstücks, haben sie allerdings keinen abwägungsrelevanten eigenen Belang benannt, welcher nach Lage der Dinge von der Antragsgegnerin bei der Abwägung zu beachten war. Unter Berücksichtigung der Distanz der möglichen Hochbauten auf der Vorhabenfläche zur Grundstücksgrenze (ca. 21,5 m) und zum Wohnhaus der Antragsteller (ca. 48 m) sind die in Rechnung zu stellenden Aspekte Belichtung, Besonnung, Belüftung und Sozialabstand ersichtlich in allenfalls geringfügiger und damit in nicht abwägungsrelevanter Weise betroffen. Auch ihr erhobener Einwand einer nicht gutachterlich beurteilten Wertminderung ihres Anwesens stellt keinen ihre Antragsbefugnis begründenden abwägungsrelevanten Belang dar. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf Nachbargrundstücke beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen „in natura" auftretenden Beeinträchtigungen, die hinsichtlich des ansonsten zulässigen Vorhabens durch die angegriffene Norm zugelassen werden. Der Verkehrswert bildet lediglich einen Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke ab. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potenziellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Eine Grundstückswertminderung stellt demgegenüber keine eigenständige Abwägungsposition dar (BVerwG, Beschluss vom 2. August 1993 – 4 NB 25.93 –, juris Rn. 6; OVG Saarl., Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 382/13 –, juris Rn. 151). Ebenso wenig ist schließlich dargelegt oder ersichtlich, inwieweit den Antragstellern von ihnen angesprochene Entschädigungsansprüche nach dem Planungsschadenrecht (§§ 39 ff. BauGB) zustehen sollten. Insoweit fehlt es an einer Einschränkung bestehender Baurechte durch die Planung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris Rn. 17; Urteil des Senats vom 5. August 2021 – 1 KN 4/17 –, juris Rn. 78); auch insoweit ist mithin ein ihre Antragsbefugnis begründender abwägungsrelevanter Belang nicht ersichtlich. II. Den Antragstellern fehlt überdies nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle bzw. für einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Besondere Umstände oder eine Konstellation, die das Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise entfallen lassen könnte – etwa die vollständige Verwirklichung der Planfestsetzungen –, sind ersichtlich nicht gegeben. B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht im Rahmen eines Normenkontrollantrags eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. I. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Senats sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 12 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 28. August 2020 – 1 MR 4/20 –, juris Rn. 13 m.w.N., Beschluss des Senats vom 16. November 2022 – 1 MR 7/22 –, juris Rn. 54). 1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. …. „…..“ der Antragsgegnerin ist unter Zugrundelegung der Erkenntnislage im Eilverfahren aus formellen Gründen unwirksam. a) Zwar liegen danach die von den Antragstellern explizit gerügten formellen Mängel voraussichtlich nicht vor. aa) Insbesondere leidet der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. …. „…..“ der Antragsgegnerin nicht deshalb an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Auslegungsbekanntmachung vom 21. Juli 2023 entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F. keine Angaben dazu enthalten waren, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Die Antragsgegnerin hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt. Insofern hatte sie hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB a. F. die Möglichkeit, der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB a. F. durchzuführen; für letztere Variante hat sich die Antragsgegnerin entschieden. Insofern trifft es zwar zu, dass sie sich dann grundsätzlich auch an die Vorgaben dieser Norm halten muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. November 2012 – 3 S 2313/10 –, juris Rn. 39). Allerdings gilt dies nur insoweit, als § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren ebenfalls entsprechend anwendbar ist, keine abweichende Bestimmung trifft. Das indes ist der Fall, da dort – europarechtlichen Anforderungen genügend (vgl. Urteil des Senats vom 17. September 2015 – 1 KN 1/15 –, juris Rn. 51 m.w.N.) – u.a. der Verzicht auf die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F., welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ausdrücklich normiert ist. Das von den Antragstellern mit ihrer Verfahrensrüge zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 N 15.283 –, juris) ist für ihre gegenteilige Sichtweise nicht ergiebig. Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedene Fall betraf zwar ebenfalls einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; jener Plan war indessen – soweit ersichtlich – im Regelverfahren und nicht im Wege des beschleunigten oder vereinfachten Verfahrens aufgestellt worden, sodass dort bereits der Sache nach umweltbezogene Verfahrensanforderungen nicht verzichtbar waren. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stützt die Rechtsauffassung der Antragsteller nicht. In seinem Urteil vom 28. November 2012 (3 S 2313/10, juris) stellt der Verwaltungsgerichtshof zwar heraus, dass für eine Gemeinde, die sich im Rahmen des beschleunigten Verfahrens für die öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB a. F. entschieden habe, die Vorgaben dieser Norm Geltung beanspruchen, und zwar „mit den bei der erneuten Auslegung eingeräumten Möglichkeiten des § 4a Abs. 3 BauGB a. F.“. Zu der hier in Rede stehenden Problematik, dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F., welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, nicht verlangt, verhält sich jene Entscheidung nicht. Eine diesbezügliche – eindeutige – Aussage findet sich indes im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. August 2012 (5 S 1444/10, juris Rn. 60), in dem sich das Gericht auf die dortige Verfahrensrüge u.a. mit der vermeintlichen Unvollständigkeit tatsächlich ausgelegter (umweltbezogener) Unterlagen befasst und abschließend feststellt, dass es „einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen […] bei einem beschleunigten Verfahren nicht [bedurfte] (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB)“. Entgegen der Rüge der Antragsteller bedurfte es in der Auslegungsbekanntmachung vom 21. Juli 2023 ebenso wenig eines Hinweises darauf, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB vorliegen und dass deshalb der vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Die Antragsteller übersehen, dass nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (Vorprüfung des Einzelfalls) auch die wesentlichen Gründe für die Einschätzung anzugeben sind, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat; für den hier einschlägigen Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB (Festsetzung einer Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern) trifft § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB demgegenüber keine solche Anordnung. Den insoweit von den Antragstellern angesprochenen Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL genügt § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB für den Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB jedenfalls dann, wenn sich die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung für die abstrakt-generelle Regelung aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben und für den konkreten Bebauungsplan aus den ausgelegten Unterlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 4 BN 12.14 –, juris Rn. 11 ff.). Beides ist hier der Fall. Der Gesetzgeber hat auf Seite 13 f. der Bundestagsdrucksache 16/2496 entsprechend Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL in der Begründung zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, gegliedert nach den Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL, dargelegt, aus welchen Gründen er in diesen Fällen keine Umweltprüfung nach Art. 4 bis 9 Plan-UP-RL vorgeschrieben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 4 BN 12.14 –, juris Rn. 11), und für den vorliegenden Bebauungsplan ergeben sich die entsprechenden Darlegungen zur getroffenen Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB aus Ziffer 1.1 der Planbegründung, die in der gebilligten Form auch bereits im Auslegungsexemplar des entsprechenden Entwurfs enthalten war. bb) Auch ist der Antragsgegnerin bei der Ermittlung und Bewertung der von der Bauleitplanung berührten privaten und öffentlichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB voraussichtlich kein Fehler unterlaufen. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungsbeachtlich sind allerdings geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 B 71.17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch die Belange nicht abwägungserheblich sind, die für die Gemeinde nicht erkennbar sind, also was die Gemeinde nicht sieht und nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 21). Als Modus der Ermittlung bzw. Informationsgewinnung dienen die Öffentlichkeits- und die Behördenbeteiligung gemäß § 3 und § 4 BauGB. Auch wenn das Gesetz auf diese Weise den Vorgang der Ermittlung strukturiert und verfahrensrechtliche Vorgaben macht, ändert dies nichts daran, dass die Gemeinde selbst Adressat der Ermittlungspflicht ist. Ihr obliegt es, sich Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Sie kann sich nicht ausschließlich, gewissermaßen „blind“ auf Stellungnahmen verlassen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. der Behördenbeteiligung abgegeben werden. Sie hat eine eigene Ermittlungspflicht. Ergibt die Behördenbeteiligung (gegebenenfalls auch die Öffentlichkeitsbeteiligung) Hinweise auf möglicherweise betroffene (gewichtige) Belange bzw. auf vorhandene Erkenntnislücken, so ist die Gemeinde gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen (Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. August 2024, § 2 Rn. 62). Die Ermittlungstiefe richtet sich danach, was in der konkreten Planungssituation in angemessener Weise verlangt werden kann (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2024, § 2 Rn. 147). Ausgehend von diesen Maßstäben liegt nach summarischer Prüfung kein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit in Bezug auf die von den Antragstellern geltend gemachte immissionsschutzrechtliche Problematik der aus der Zulassung eines „Büro- und Geschäftshauses“ mit 42 Pkw-Stellplätzen und anzunehmenden mehr als 900 täglichen Fahrzeugbewegungen im Plangebiet folgenden Verkehrs- und Lärmzunahme vor. Die Antragsgegnerin ist dieser Fragestellung durch Einholung gutachterlicher Stellungnahmen nachgegangen. Insoweit hat sie sich nicht auf die bereits zum (ersten) Bauantrag vom 22. Dezember 2021 vorliegenden und von den Antragstellern als Teil ihres Anlagenkonvoluts ASt. 5 eingereichten Gutachten des Wasser- und Verkehrs- Kontors vom 7. März 2022 (verkehrliche Stellungnahme: bauliche Gestaltung Grundstückszufahrten, Einrichtung von Stellplätzen für Menschen mit Behinderung und Blendwirkung durch Fahrzeuge auf der Stellplatzanlage) und vom 17. Dezember 2021 (Lärmtechnische Untersuchung Gewerbelärm nach TA Lärm) zurückgezogen. Vielmehr hat sie, an die aktuelle Vorhabenplanung der Beigeladenen angepasst, die neben der Büronutzung, dem Betrieb einer Bankfiliale und eines Backshops mit Außenterrasse des Weiteren die Unterbringung von Arztpraxen beinhaltet, neue Gutachten desselben Gutachters eingeholt, namentlich eine Lärmtechnische Untersuchung zum Gewerbelärm nach TA Lärm vom 19. Juni 2023, eine ebensolche Untersuchung zum Verkehrslärm nach DIN 18005 / 16. BImSchV vom 9. Juni 2023 sowie ein Verkehrsgutachten vom 8. Mai 2023, und hat diese zur Grundlage ihrer Planungsentscheidung gemacht. Letzteres Gutachten hatte dabei zu klären, ob und in welcher Form das Straßennetz in der Lage ist, das zukünftige Verkehrsaufkommen leistungsfähig und verkehrsverträglich zu bewältigen bzw. welche baulichen Maßnahmen insoweit ggf. erforderlich werden. Insofern hat das Gutachten die aus den bekannten avisierten vier Nutzungsarten (Büros, Praxen, Bäcker und Bankfiliale) und deren voraussichtlich jeweiligen räumlichen Nutzungsumfang (Büros und Praxen: je 1.260 m², Bäcker: 106 m² und Bankfiliale: 372 m²) resultierenden Neuverkehre mit insgesamt 950 Kfz-Bewegungen/Tag und einem absoluten Lkw-Anteil von 8/Tag ermittelt bzw. zugrunde gelegt (S. 15). Dabei bildet eine weitere Datengrundlage eine videoautomatische Verkehrserhebung vom 9. September 2021 zum aktuellen Verkehrsgeschehen. Zudem berücksichtigt das Gutachten die allgemeine Verkehrsentwicklung bis zum Prognosejahr 2030 (S. 25) und gelangt auf dieser Basis zu der Einschätzung, dass die erzeugten Verkehre vom Bestandsnetz leistungsfähig aufgenommen werden können, wobei sowohl in der Lehmwohlstraße als auch in der Lindenstraße (B 206) entsprechend ihren Straßenfunktionen weitere Kapazitätsreserven bestünden und über eine Markierung des Aufstellbereichs in der Lindenstraße einem Rückstau in den Kreisverkehr angesichts ausreichender Straßenraumflächen entgegengewirkt werden könne (S. 26). Gegen den methodischen Ansatz dieses Gutachtens und seine inhaltlichen Prämissen wenden die Antragsteller nichts Belastbares ein. Die pauschale Behauptung, ohne konkrete Kenntnis der einzelnen avisierten Nutzungen habe eine gutachterliche Begutachtung nicht valide vorgenommen werden können, verfängt nicht. Das Gutachten legt seine Beurteilungsgrundlagen und -prämissen dezidiert dar (S. 6 f, 15); diesbezügliche Bedenken ergeben sich nicht, insbesondere auch nicht mit Blick auf die hier interessierende Fragestellung einer zunehmenden Verkehrs- und Lärmbelastung infolge der auf dem Plangebiet ermöglichten Nutzungen und ihrer Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke, u.a. mithin auch auf dasjenige der Antragsteller. Gleiches gilt in Bezug auf die Lärmtechnische Untersuchung zum Verkehrslärm nach DIN 18005 / 16. BImSchV vom 9. Juni 2023. Auch dieses Gutachten, gegen das die Antragsteller ebenfalls keine begründeten inhaltlichen Einwände erheben, hatte sich nicht zu der Frage einer zunehmenden Verkehrs- und Lärmbelastung infolge der auf dem Plangebiet ermöglichten Nutzungen und ihrer Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke zu verhalten, sondern hatte konkret die Auswirkungen des Verkehrslärms auf die geplanten schutzbedürftigen Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. …., der im Einflussbereich der als ….straße B 206 klassifizierten Lindenstraße und der Gemeindestraße Lehmwohlstraße sowie dem die Straßen verbindenden Kreisverkehr liegt, darzulegen und Empfehlungen zu den ggf. erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm auszusprechen. Mit seinem Befund, dass im Plangebiet nur weit in der Baufläche „wünschenswerte“ Orientierungswerte eines Mischgebietes erreicht und erst durch eine abschirmende Wirkung der geplanten neuen Baukörper auf deren Rückseite diese „wünschenswerte“ Orientierungswerte unterschritten werden (S. 14), empfiehlt das Gutachten die Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen in Form von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109-1 sowie hierauf bezogen konkrete textliche Festsetzungen (S. 16 i.V.m Anhang 3). Diese sind in der Planurkunde sowohl zeichnerisch in der sog. Nebenzeichnung als auch mit den Textziffern 3.1 bis 3.5, welche sich insoweit auf die intendierte Büro- und Gewerbenutzung beschränken, übernommen worden. Diesbezügliche sowie Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten – ggf. nicht mehr zumutbaren – Lärmzunahme auf den Nachbargrundstücken sind insoweit mithin ebenfalls nicht auszumachen. Spezifische Aussagen zu den planbedingten Lärmwirkungen auf die dem Plangebiet benachbarten Grundstücke finden sich in der Lärmtechnischen Untersuchung zum Gewerbelärm nach TA Lärm vom 19. Juni 2023. Auch die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der darin getroffenen Feststellungen und Empfehlungen gezogenen Schlussfolgerungen weisen auf keinen diesbezüglichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler. Im Rahmen dieser Untersuchung ist die durch den Betrieb des geplanten Büro- und Geschäftshauses einschließlich des auf der Vorhabenfläche stattfindenden (betriebsbezogenen) Verkehrs bedingte Immissionsbelastung an den maßgebenden Immissionsorten der nächstgelegenen Bebauung der Nachbarschaft beurteilt worden, und zwar nach Maßgabe der TA Lärm i.V.m. DIN ISO 9613 (S. 4). Als vorhandene, schutzbedürftige Bebauung im Untersuchungsbereich sind insoweit die Wohnbebauung an der …..straße und der ….-…..-Straße sowie die Gebäude …straße …, .. und .. sowie …straße …. berücksichtigt worden. Dabei wurde den Gebäuden an der westlich gelegenen …..straße, der nördlichen Adolf-…-Straße und dem Wohnhaus der Antragsteller, …straße .., auf der Grundlage einer eigenen gutachterlichen Einschätzung sowie unter Zugrundlegung der Darstellungen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets beigemessen; die Gebäude ….straße …. sowie ….straße .. und .. wurden danach als Mischgebiet eingestuft. Als maßgebliche Schallquellen berücksichtigt die Untersuchung den Besucher- und Mitarbeiterstellplatz (12 Stellplätze im Erdgeschoss des geplanten Gebäudes ….straße – Haus B – sowie 30 Plätze an der Ostseite des Plangebiets) inklusive der Pkw-Zufahrten von ….straße und ….straße aus, die Anlieferung des vorgesehenen Bäckereicafés sowie die Nutzung dessen Außenterrasse. Gewerbliche Anlagen im Einwirkungsbereich der zu betrachtenden Anlage wurden als Vorbelastung berücksichtigt. Dabei erfolgten die lärmtechnischen Berechnungen für einen üblichen werktäglichen Betrieb, da Tage mit erhöhter Lärmbelastung aufgrund der Nutzungscharakteristik als Arztpraxen, Büros und Backshop nicht zu erwarten stehen. Für den Backshop wurde zusätzlich die Betrachtung einer Sonntagsöffnung mit Anlieferung und Nutzung der Außenterrasse vorgenommen (S. 28). Insoweit legt das Gutachten – ebenso wie das Verkehrsgutachten vom 8. Mai 2023 – seinen Berechnungen ein gesamtes Verkehrsaufkommen von prognostisch 950 Kfz-Bewegungen/Tag zugrunde, das gegenüber dem von der Beigeladenen in Bezug genommenen – ursprünglichen – Ansatz im Gutachten vom 7. März 2022 (610 Fahrzeugbewegungen am Tag) deren aktuell angepasste Vorhabenplanung berücksichtigt. Dieses Aufkommen wurde im Zuge der Berechnungen gleichmäßig auf den 16-stündigen Beurteilungszeitraum TAG aufgeteilt; für den Beurteilungszeitraum NACHT wurden über den der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von 2007 für einen „allgemein zugänglichen Parkplatz in der Innenstadt“ entnommenen Ansatz von 6,72 Fahrzeugbewegungen/Stunde hinaus sogar 10 Fahrzeugbewegungen/Stunde für die gesamte Stellplatzanlage angenommen, um damit sicher auch etwaige Kunden eines Geldautomaten der geplanten Bankfiliale abzudecken (S. 11). Die Oberfläche der Fahrgassen des Parkplatzes wurde dabei als mit „ebenem Pflaster“ (Summe aus Fuge und beidseitiger Fase ≤ 9 mm) versehen berücksichtigt (S.11). Für die Belieferung des Backshops wurden (nur) zwei Anlieferungen täglich, d.h. auch am Sonntag, mithilfe von jeweils fünf Rollcontainern/Rollwagen während der Öffnungszeiten mit einem Lieferfahrzeug mit zulässigem Gesamtgewicht von 3,5 t berücksichtigt, da eine Vorberechnung bereits ergeben hatte, dass Anlieferungen im Beurteilungszeitraum NACHT zwischen 22.00 und 06.00 Uhr die Immissionsrichtwerte infolge kurzzeitiger Geräuschspitzen während der Fahrten der Lieferfahrzeuge und der Ladevorgänge überschreiten würden (S. 14 f.). Auf dieser Datengrundlage gelangen die Berechnungen zu dem Ergebnis, dass der Betrieb des Geschäftshauses und auch die optionale Sonntagsöffnung des Bäckereicafés im Beurteilungszeitraum TAG unproblematisch sind, da die jeweiligen Immissionsrichtwerte der in Ansatz gebrachten Gebietskategorien – allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet – unterschritten werden (S. 18, Tabelle 4.2). Soweit man für die östlich an das Plangebiet angrenzende Bebauung (….straße .. und … sowie …..straße …) ebenfalls den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets ansetzte, ergibt sich nach den Berechnungen an einem Immissionspunkt (…..straße ..) eine Überschreitung um 1 dB(A) (Seite 18, Tabelle 4.2). Neben der bereits vorab festgestellten Immissionsrichtwertüberschreitung bei einer Nachtanlieferung des Backshops ergaben die Berechnungen eine weitere Überschreitung bei der Nutzung der – offenen – Stellplatzanlage. Hier wurden kurzzeitige Geräuschspitzen mit Werten von 70 dB(A) am östlich gelegenen Immissionsort ….straße .. und von … dB(A) am Wohnhaus der Antragsteller (….straße ..) für den Nachtzeitraum ermittelt (S. 18, Tabelle 4.2). Vor diesem Hintergrund schlägt die Lärmtechnische Untersuchung Maßnahmen des Immissionsschutzes vor, durch die a) die Immissionsrichtwerte für den Nachtzeitraum eingehalten werden, wenn für die östliche Nachbarschaft (…..straße …) der Schutzanspruch eines Mischgebiets festgelegt wird und b) sichergestellt wird, dass die Immissionsrichtwerte für den Tageszeitraum auch dann eingehalten werden, wenn im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die östliche Nachbarschaft der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets angesetzt würde (vgl. S. 22 f., Tabellen 4.4 und 4.5). Namentlich wird insoweit zur Abschirmung der Wohnnutzung an der …..straße eine Lärmschutzwand mit mindestens 1,00 m Höhe zwischen der nördlichen Stellplatzreihe und der Hauptgasse sowie eine weitere Lärmschutzwand mit mindestens 2,00 m Höhe zur Abschirmung der Wohnnutzung an der Lindenstraße entlang der östlichen Grundstücksgrenze vorgeschlagen. Darüber hinaus muss für den Nachtzeitraum zwischen 22.00 und 06.00 Uhr die Nutzung der Zu- und Abfahrt über die ……straße ausgeschlossen werden (z.B. Tor, Schrankenanlage oder Steckposten). Zudem sehen die Empfehlungen eine Abschirmung der unteren Stellplatzreihe des mittleren Stellplatzblocks sowie der überdachten Stellplätze in Gestalt einer 2,50 m hohen Carportanlage über der südlichen Stellplatzreihe mit geschlossener nördlicher Rückwand vor, und es muss überdies die Nutzung der südlichen Stellplatzreihe für den Nachtzeitraum beispielsweise durch eine Kette oder einen Klapppfosten ausgeschlossen werden. Ferner beinhalten die Lärmschutzempfehlungen den Ausschluss von Anlieferungen im Nachtzeitraum, was insoweit auch für die Sonntagsöffnung des Backshops inklusive der Nutzung seiner Außenterrasse gilt, und fordern die Herstellung der Fahrgassen mit mindestens ebenem Pflaster (S. 24). Sämtliche baulich konstruktiv umzusetzenden Empfehlungen hat die Antragsgegnerin aufgegriffen und sie im Bebauungsplan festgesetzt (Lärmschutzwände und geschlossene Carportanlage) bzw., was die Stellplatznutzung anbelangt, im Durchführungsvertrag (§ 4) einer verbindlichen Regelung zugeführt (Sicherstellen des Ausschlusses der Zu- und Ausfahrt über die …..straße zwischen 22.00 und 06.00 Uhr sowie der Nutzung der südlichen Stellplatzreihe im selben Zeitraum durch jeweils geeignete Maßnahmen, Ausführung eines ebenen Pflasters im Bereich der Fahrgassen des Parkplatzes). Soweit die Antragsteller, die hinsichtlich der methodischen Ansätze des Gutachtens keine Einwände erheben, indessen gegen seine Datengrundlage vorbringen, ihr Wohngrundstück hätte mit der Schutzkategorie eines „reinen Wohngebiets“ in die Berechnungen eingestellt werden müssen, verfängt dieser Einwand nicht. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren zum einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Juni 2022 dem Verwaltungsgericht folgend ihr Wohngrundstück sowie die angrenzende Bebauung aufgrund summarischer Prüfung als allgemeines Wohngebiet eingestuft und dies im Beschluss vom 30. Januar 2023 im Einzelnen begründet (1 MB 19/22, Beschl.-Abdr. S. 4 ff.). Ansatzpunkte, weshalb dieser Einordnung nicht (mehr) zu folgen sein soll, legen die Antragsteller nicht ansatzweise argumentativ dar. Entgegen jener Qualifizierung der Umgebungsbebauung der Vorhabenfläche als allgemeines Wohngebiet, die insbesondere auch die Grundstücke ….straße .. und … sowie ….straße … umfasste, belegt die Schalltechnische Untersuchung diese mit dem immissionsschutzrechtlichen Schutzstatus eines Mischgebiets. Das indes führt auf keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin war sich der abweichenden Gebietseinstufung sehr wohl bewusst, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie hierauf im Rahmen der Behördenbeteiligung durch die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein vom 12. September 2023 aufmerksam gemacht worden war. Auch wenn sie die gutachterlichen Berechnungen mit den „Mischgebietswerten“ nach TA Lärm (bloß) als machbare Optionen für eine grundsätzlich zumindest für den Tageszeitraum konfliktfreie Nutzung der Vorhabenfläche versteht und die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeit für den Nachtzeitraum letztlich als eine im Genehmigungsverfahren verbindlich zu klärende Fragestellung ansieht (vgl. Abwägungstabelle zur Behörden- und TöB-Beteiligung unter Ziffer 11.1, S. 24), stellt sie in ihre Bewertung dieser „Diskrepanz“ zutreffend ein, dass selbst bei anzunehmender Schutzbedürftigkeit aller östlichen Nachbargrundstücke des Plangebiets als solche eines allgemeinen Wohngebiets diesen aufgrund der Vorbelastungen auf der Vorhabenfläche und (künftig) angrenzender Nutzungen, welche in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig wären, ein höheres Störpotenzial als das eines allgemeinen Wohngebiets nach Maßgabe der Regelungen zur Gemeingelage in Ziffer 6.7 der TA-Lärm (Aneinandergrenzen von gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschwirkungen vergleichbar genutzten Gebieten an zum Wohnen dienende Gebiete) zumutbar erscheinen kann (Abwägungstabelle zur Behörden- und TöB-Beteiligung unter Ziffer 11.1, S. 24 und 27). Bei einer insoweit dann gebotenen Zwischenwertbildung liefe dies in gleicher Weise auf die Immissionsrichtwerte für ein Kern-, Dorf- und Mischgebiet hinaus. Bewertungsdefizitär ist dieses Ergebnis nicht. b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. …. „….“ der Antragsgegnerin ist aber voraussichtlich deshalb unwirksam, weil er an einem Ausfertigungsmangel leidet. Die Anforderungen an die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§§ 10, 12 BauGB) sind nicht erfüllt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Vorliegend fehlt es voraussichtlich an einem ordnungsgemäß ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplan. Darin liegt ein von Amts wegen zu prüfender Mangel, der die Unwirksamkeit der Rechtsvorschrift zur Folge hat (BayVGH, Beschluss vom 10. August 2022 – 9 N 20.1772 –, juris Rn. 23). Der angegriffene Bebauungsplan wurde nur hinsichtlich der Planzeichnung (Teil A) und des Textes (Teil B) ausgefertigt, nicht aber – auch – hinsichtlich des Vorhaben- und Erschließungsplans. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Er unterliegt deshalb hinsichtlich des nach § 4 Abs. 2 GO bestehenden Erfordernisses der Ausfertigung denselben Anforderungen wie der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wird (Beschluss des Senats vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, juris Rn. 48; vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 15 CS 20.2892 –, juris Rn. 23). Die Ausfertigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters, die erkennbar bestätigt, dass der Bebauungsplan mit allen seinen Normbestandteilen von der Gemeindevertretung so als Satzung beschlossen worden ist und die Gemeindevertretung die Planbegründung gebilligt hat. Diese Erklärung muss nicht notwendig als „Ausfertigungsvermerk“ deklariert werden; ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sie die Authentizität des ausgefertigten Textes mit dem Beschluss der Gemeindevertretung amtlich bestätigt (Beschluss des Senats vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, juris Rn. 49 m.w.N.; Beschluss vom 19. Juni 2023 – 1 MR 4/23 –, S. 12, n.v.). Vorliegend ist eine solche Bestätigung nach Nr. 9 der auf der Planurkunde aufgebrachten Verfahrensvermerke am 6. Februar 2024 durch den Bürgermeister vorgenommen worden. Diese betrifft danach zwar die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der nach einem den Verfahrensvermerken vorgeschalteten Hinweis – als Vorhaben- und Erschließungsplan „Am Adler“ – zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört und aus einem Blatt besteht. Indes trägt ein der Originalbebauungsplanurkunde als Blatt 422 (Ordner II) in den Verwaltungsvorgängen bloß vorgehefter Vorhaben- und Erschließungsplan mit der Kennzeichnung des Bauvorhabens „……“, dem als weiterer Aktenbestandteil als Blatt 423 (Ordner II) eine – formlose – gesonderte Vorhabenbeschreibung folgt, keinerlei eigene Dokumentation einer Ausfertigung, welche die Authentizität jenes Dokuments und ihres beschlossenen Inhaltes bestätigt. Einer (eigenständigen) Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans hätte es jedoch allein dann nicht bedurft, wenn dieser Teil einer einheitlichen Planurkunde wäre, also entweder mit dem Bebauungsplan zusammen in einem Dokument enthalten oder durch eine „Art gedankliche Schnur“ mit dem Bebauungsplan derart verknüpft wäre, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplans zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 4 C 4.16 –, juris Rn. 28; Beschluss des Senats vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, juris Rn. 52; BayVGH, Beschluss vom 10. August 2022 – 9 N 20.1772 –, juris Rn. 25). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 422, Ordner II) korrespondiert zwar mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit es die Anordnung der Gebäude innerhalb der Baufenster und deren Geschossigkeit sowie die Höhenfestsetzung betrifft. Auch stellt er die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen in Gestalt einer Lärmschutzwand sowie einer herzustellenden Carportanlage dar. Das indes genügt nicht, um jeglichen Zweifel an der Zugehörigkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. …. „…..“ auszuschließen, zumal über die 1:1 korrespondierenden Festsetzungen im Vorhaben- und Erschließungsplan etwa die in der Planurkunde nicht dargestellten Ein- und Ausfahrten auf die Vorhabenfläche (inkl. Schranke) sowie die konkrete Anordnung von insgesamt 42 Pkw-Stellplätzen und anzupflanzenden Bäumen ausgewiesen sind. Zwar wird als Bauvorhaben auf dem Vorhaben- und Erschließungsplan „…..“ erwähnt, verbunden mit der örtlichen Konkretisierung „….straße / ….straße, 25524 Itzehoe“. Einen konkreten Bezug zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. …., d.h. seine ausdrückliche Inbezugnahme etwa durch Übernahme seines vollständigen Titels enthält er jedoch nicht. Letzteres findet sich (nur) auf der als Blatt 423 (Ordner II) dem Bebauungsplan unmittelbar vorgehefteten Vorhabenbeschreibung, die indes wiederum nicht Teil des „aus einem Blatt“ bestehenden Vorhaben- und Erschließungsplans ist und sich ebenso wie dieser – lose, undatiert und nicht förmlich unterzeichnet – im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin findet. Im Hinblick darauf, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht nur den Bereich definiert, in dem die Festsetzungserleichterungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB gelten, sondern auch maßgebliche Grundlage der nach § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB bestehenden Durchführungspflicht des Vorhabenträgers ist, ist die Forderung nach einer verlässlichen Ausfertigung des (letzt-)verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplans als Satzungsbestandteil durch das dafür zuständige Organ keine bloße „Förmelei“, sondern eine notwendige Gewähr für den Regelungsumfang der Satzung und (insbesondere) auch für die Klarheit der Pflichten des Vorhabenträgers (Beschluss des Senats vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, juris Rn. 53). 2. Ergänzend merkt der Senat an, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. …. „…..“ darüber hinausgehend indessen voraussichtlich nicht an den von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Mängeln leidet. a) Insbesondere fehlt dem Bebauungsplan nach dem Erkenntnisstand im summarischen Verfahren nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede einzelne Festsetzung ist eine städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu verlangen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 9 m. w. N.). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 10; Urteil des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 45). aa) Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung (Seite 6, 12 f.) eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Das Plangebiet war bislang durch eine Nutzungsmischung aus Wohnen und unterdessen bereits aufgegebenen gewerblichen Nutzungen (u.a. Autowerkstatt auf ehemaligem Tankstellengelände) geprägt, ohne dass die Standortpotenziale seiner zentralen Lage in der Nähe des Stadtzentrums und des Regional- und Fernbahnhofs sowie seiner sehr guten verkehrlichen Erschließung ausgeschöpft wurden. Mit der geplanten Entstehung eines Büro- und Geschäftshauses einschließlich eines Ladenlokals (Backshop) und einer Bankfiliale sollen die vorhandenen gemischten Strukturen entlang der …..straße weitergeführt und zu einer qualitätvoll wahrgenommenen Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe beitragen. Mit dem Ziel, das durch die Bestandsnutzung negativ geprägte Ortsbild mittels Neubau eines mehrgeschossigen Büro- und Geschäftshauses mit Büros und Arztpraxen vornehmlich in den Obergeschossen sowie publikumswirksamen Nutzungen in der Erdgeschossebene wieder aufzuwerten und eine zentral und verkehrlich gut erschlossene Fläche im Stadtgebiet im Sinne der Innenentwicklung nachzuverdichten, verfolgt die Antragsgegnerin ebenso wie mit dem Bestreben, potenzielle Konfliktlagen zwischen Wohnen und einer gewerblichen Nutzung aufzulösen, in städtebaulich legitimer Weise öffentliche Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 8 a) BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile; Gestaltung des Ortsbildes und Belange der Wirtschaft). bb) Entgegen der Annahme der Antragsteller liegt keine – städtebaulich nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche – bloße „Gefälligkeitsplanung“ zugunsten der Beigeladenen vor. Von einer städtebaulich nicht erforderlichen "Gefälligkeitsplanung" ist nur zu sprechen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt. Gemeinden dürfen dabei mit der Ansiedlung von Vorhaben auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgen, wenn sie mit den ihnen nach dem Baugesetzbuch zu Gebote stehenden städtebaulichen Instrumenten die Bodennutzung regeln und aktiv steuern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 2 B 637/10.NE –, juris Rn. 57; Nds. OVG, Urteil vom 10. August 2010 – 1 KN 218/07 –, juris Rn. 100; s.a. Urteil des Senats vom 11. November 2022 – 1 KN 25/17 –, juris Rn. 54). Vorliegend zielt die vorhabenbezogene Planung ersichtlich nicht ausschließlich auf eine Begünstigung der Beigeladenen, ohne öffentliche städtebauliche Interessen im Blick zu haben. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihr – wie aufgezeigt – gleichzeitig städtebaulich legitime Infrastrukturpolitik. cc) Auch die fehlende Einbeziehung weiterer Nachbargrundstücke in den Plangeltungsbereich, namentlich der Bereich der östlich an diesen angrenzenden Grundstücke Wilhelmstraße 1 bis 7, begründet keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Es ist in erster Linie Sache des Plangebers, den Planumriss zu bestimmen. Ob eine Gemeinde überhaupt plant und in welchem räumlichen Umfang sie dies tut, ist Teil ihres Planungsermessens (BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 – 4 NB 23.94 –, juris Rn. 10 ff.). Der Umriss eines Plans wird durch die städtebaulichen Absichten bestimmt, die sich eine Gemeinde in freier Entscheidung zum Ziel setzen darf. Das richtet sich nach objektiven städtebaulichen Gesichtspunkten unabhängig von privaten Eigentümerinteressen. Nur ausnahmsweise kann das Planungsermessen hinsichtlich des Zuschnitts des Plangebiets unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 3 BauGB eingeschränkt sein. Danach kann eine Pflicht, zunächst nicht in das Plangebiet aufgenommene Flächen einzubeziehen, in Betracht kommen, wenn der Bebauungsplan ohne diese Einbeziehung seine Aufgabe, die städtebauliche Ordnung zu sichern und zu fördern, nicht erfüllen kann (Urteil des Senats vom 18. März 2024 – 1 KN 14/18 –, juris Rn. 64; Nds. OVG, Urteil vom 27. April 2011 – 1 KN 19/09 –, juris Rn. 32). Dafür ist hier indessen nichts ersichtlich. Voraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB u.a., dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist. Daraus schlussfolgert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. März 2018 – 4 BN 13.17 –, juris Rn. 22) – und ihr folgend auch die des Senats (Beschluss vom 19. April 2024 – 1 MR 4/23 –, S. 11, n.v.) –, dass der Vorhabenträger Zugriff auf die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Grundstücke haben muss. Damit korrespondierend ist das Plangebiet vorliegend auf die im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flächen beschränkt, auf denen ein konkret konzipiertes Vorhaben "Büro- und Geschäftshaus“ mit Stellplatzflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB realisiert werden soll. Die mit dieser Planung verfolgten städtebaulichen Ziele lassen sich hier fraglos umsetzen und, soweit die Planung Auswirkungen auf die angesprochenen Nachbargrundstücke zeitigt, sind diese in den Blick zu nehmen und im Rahmen der notwendigen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. dd) Die städtebauliche Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 171 im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entfällt ferner nicht dadurch, dass er vollzugsunfähig wäre, weil er vor nicht überwindbaren tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen stünde. Greifbare Anhaltspunkte dafür sind dargelegt und insbesondere nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen unter B. I. 1. a) bb) nicht gegeben. ee) Auch der Umstand schließlich, dass der Beigeladenen von der Antragsgegnerin unter dem 22. Juni 2022 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses auf der Fläche des Plangebiets erteilt wurde, welche den Gegenstand der dagegen gerichteten Anfechtungsklage der Antragsteller bildet (Az. 2 A 102/23), stellt die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht infrage. Die nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen sie gerichteten Widerspruchs durch das Verwaltungsgericht weiterhin wirksame, nur in ihrer Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gehemmte Baugenehmigung (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2027, Rn. 1012) stellt kein Planungshindernis für die Antragsgegnerin dar. Ihr ist es unbenommen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. 2 B 29/22, 1 MB 19/22) auf der Grundlage des § 34 BauGB beurteilte und insoweit für nicht gebietsverträglich erachtete Vorhaben der Beigeladenen, das nunmehr hinsichtlich seines Nutzungsspektrums gegenüber der ursprünglichen Planung überdies eine Modifizierung erfahren hat, mit den von ihr verfolgten städtebaulichen Zielen mittels vorhabenbezogenem Bebauungsplan zu schaffen. b) Der Bebauungsplan leidet voraussichtlich auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 18 ff.) und sind vorliegend bereits im Rahmen der gerügten formellen Fehler unter B. I. 1. a) bb) behandelt und im Ergebnis verneint worden. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Urteile des Senats vom 18. März 2024 – 1 KN 14/18 –, juris Rn. 69; vom 3. Februar 2022 – 1 KN 19/20 –, juris Rn. 43, vom 6. Mai 2021 – 1 KN 21/16 –, juris Rn. 60 m. w. N. und vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67; Beschluss des Senats vom 18. Juni 2019 – 1 MR 1/19 –, juris Rn. 29). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend. aa) Gemessen an diesem eingeschränkten Kontrollumfang ist ein Abwägungsmangel nicht festzustellen, soweit es den von den Antragstellern monierten Zuschnitt des Plangebiets anbelangt, namentlich die Nichteinbeziehung der angrenzenden Grundstücksflächen ….straße … bis … in den Plangeltungsbereich. Die Antragsgegnerin hebt in ihrer Abwägungsentscheidung (Abwägungstabelle zur Öffentlichkeitsbeteiligung unter Ziffer 3.7, S. 20 f.) zu diesem bereits im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Einwand ausdrücklich hervor, dass es sich vorliegend um eine projektbezogene Planung handele, die der vorhabenbezogene Bebauungsplan möglichst parzellenscharf nach seiner genauen Lage abbilden und nach Art und Maß der baulichen Nutzung beschreiben solle. Zwar könnten gemäß § 12 Abs. 4 BauGB einzelne Flächen, die außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans liegen, in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen werden; eine Sachnotwendigkeit hierfür bestehe indes nicht, da sich mögliche städtebauliche Spannungen, die sich aus dem Vorhaben der Beigeladenen ergeben, bereits innerhalb des Plangebiets, beispielsweise durch die Festsetzung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der angrenzenden Grundstücke, gelöst werden können. Das steht mit dem planungsrechtlichen Grundsatz der Problem- und Konfliktbewältigung in Einklang und lässt ein Abwägungsdefizit, insbesondere eine Abwägungsdisproportionalität nicht erkennen. bb) In diesem Kontext abwägungsdefizitär erweist sich auch nicht die konkrete planerische Lösung des vorhabenbedingten immissionsschutzrechtlichen Konflikts mit der angrenzenden (Wohn-) Bebauung. Wie ausgeführt – s.o. B. I. 1.a) bb) – ist die Antragsgegnerin der immissionsschutzrechtlichen Problematik der aus der Zulassung des Vorhabens “Büro- und Geschäftshaus“ mit 42 Pkw-Stellplätzen durch Einholung gutachterlicher Stellungnahmen nachgegangen und hat auf deren Grundlage, insbesondere nach Maßgabe der in der Lärmtechnischen Untersuchung des Wasser- und Verkehrs- Kontors zum Gewerbelärm nach TA Lärm vom 19. Juni 2023 empfohlenen Lärmschutzmaßnahmen entsprechende Festsetzungen (Standort und Ausführung von Lärmschutzwänden sowie einer geschlossenen Carportanlage) im Bebauungsplan getroffen und, was die Stellplatznutzung anbelangt, im Durchführungsvertrag (§ 4) einer verbindlichen Regelung zugeführt (Sicherstellen des Ausschlusses der Zu- und Ausfahrt über die ….straße zwischen 22.00 und 06.00 Uhr sowie der Nutzung der südlichen Stellplatzreihe im selben Zeitraum durch jeweils geeignete Maßnahmen, Ausführung eines ebenen Pflasters im Bereich der Fahrgassen des Parkplatzes). Ansatzpunkte für unzureichend festgesetzte Lärmschutzmaßnahmen und damit eine Fehlgewichtung der gegenläufigen Interessen ist insoweit nicht erkennbar. cc) Auch der von den Antragstellern gerügte Verstoß der Planung gegen das sog. Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) weist auf keinen Abwägungsfehler. In ihrer Abwägungsentscheidung (Abwägungstabelle zur Öffentlichkeitsbeteiligung unter Ziffer 3.14, S. 28 f.) macht die Antragsgegnerin deutlich, dass sie sich dieses Grundsatzes bei ihrer Planung sehr wohl bewusst gewesen ist. Insoweit stellt sie zunächst heraus, dass im Rahmen der Abwägung zu einem Bebauungsplan § 50 BImSchG, wonach Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen einerseits und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen andererseits möglichst räumlich zu trennen sind, eine Abwägungsdirektive bedeute, die es zu berücksichtigen gelte. Das in § 50 BImSchG zum Ausdruck kommende Trennungsgebot verlange, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen seien, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzungen, so weit wie möglich vermieden werden. Diesem Trennungsgrundsatz stünden insoweit allerdings andere städtebauliche Belange gegenüber, insbesondere die in § 1a Abs. 2 BauGB geregelte sog. Bodenschutzklausel. Ihm komme kein genereller Vorrang zu, sodass er durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden könne. Dieser höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechenden Grundaussage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, juris Rn. 14; Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, juris Rn. 29) stellt die Antragsgegnerin sodann ihre Entscheidung zugunsten der vorhabenbezogenen Planung gegenüber und erläutert, weshalb sich der Trennungsgrundsatz in der konkreten Situation nicht vollständig durchgesetzt habe. Hierzu verweist sie auf die dem Bebauungsplan zugrundeliegende planerische Konzeption sowie im Besonderen darauf, dass durch die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen die Auflösung des Immissionskonflikts zwischen der angrenzenden Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung sichergestellt werde. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine Nutzung, die in einem Mischgebiet zugelassen werden könne, da jeweils Gewerbebetriebe geplant seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Ihr Ansatz, dass es – insbesondere unter Berücksichtigung der konkret getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz – einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entspreche, wenn ein Mischgebiet neben einem allgemeinen Wohngebiet geplant werde, ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin legt plausibel und damit im Ergebnis abwägungsfehlerfrei dar, dass sie die von der projektierten Nutzung im Plangebiet ausgehenden Immissionen durch konkrete Festsetzungen zur Lärmminimierung bewältigt und vor dem Hintergrund ihrer Planungsziele es als gerechtfertigt erachtet, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. dd) Schließlich erweist sich entgegen der Rüge der Antragsteller auch die Festsetzung einer maximal zulässigen Grundfläche von 1.410 m², die zugunsten von Nebenanlagen, Stellplätzen und deren Zufahrten bis zu einer Grundfläche von 2.960 m² überschritten werden darf nicht als abwägungsdisproportional. In ihrer Abwägungsentscheidung (Abwägungstabelle zur Öffentlichkeitsbeteiligung unter Ziffer 3.18, S. 32 f.) und dem darin enthaltenen Verweis auf ihre diesbezügliche sehr ausführliche Planbegründung (Ziffer 4.1.3) zeigt die Antragsgegnerin differenziert auf, weshalb sie sich für dieses in der Summe geringfügig über dem Orientierungswert des § 17 Abs. 1 BauNVO für Mischgebiete geltende Maß der baulichen Nutzung entschieden hat. Insoweit verweist sie u.a. darauf, dass es sich bei dem Plangebiet um ein gut erschlossenes und intensiv vorgenutztes Eckgrundstück in einem mit Infrastruktur gut versorgten Bereich handelt, sodass diese Fläche im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB vorrangig vor etwaigen Außenbereichsflächen genutzt werden sollte. Die Planbegründung stellt im Einzelnen die städtebaulichen Erwägungen der Antragsgegnerin für die getroffene Festsetzung wie auch deren Auswirkungen auf Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar und betrachtet ferner die Auswirkungen auf die Umwelt. Wegen der Einzelheiten dieser abwägenden Darstellung, wonach die ermöglichte Bebauungsdichte im Stadtzentrum der Antragsgegnerin als verträglich herausgearbeitet wird, wird auf die Planbegründung (Ziffer 4.1.3) Bezug genommen; sie lässt eine Fehlgewichtung der betroffenen Belange nicht ansatzweise erkennen. Insbesondere stützt sich die Antragsgegnerin für diese Festsetzung auch nicht auf eine überholte bzw. die entfallene Regelung des § 17 Abs. 2 BauNVO a.F.. Vielmehr zeigt sie auf, dass durch das Baulandmobilisierungsgesetz die bisher geltenden Dichteobergrenzen aus dem ehemaligen § 17 Abs. 1 BauNVO in die weniger starren Orientierungswerte für Obergrenzen verändert und das Erfordernis ausgleichender Umstände oder Maßnahmen bei der Überschreitung dieser ehemaligen Obergrenzen nach § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. ersatzlos gestrichen worden seien (Abwägungstabelle zur Öffentlichkeitsbeteiligung unter Ziffer 3.18, S. 32). II. Da der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, liegt ein wesentliches Indiz dafür vor, dass der Vollzug des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. …. „….“ der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Infolge der fehlenden ordnungsgemäßen Ausfertigung des (letzt-)verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplans als Satzungsbestandteil fehlt (bislang) die notwendige Gewähr für den Regelungsumfang des Bebauungsplans und auch für die Klarheit der Pflichten der Beigeladenen als Vorhabenträgerin. Das stellt unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller sowie weiterer betroffener Plannachbarn einen gewichtigen Nachteil dar, sodass sich eine vorläufige Regelung als unaufschiebbar erweist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladenen waren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Kosten aufzuerlegen, da sie einen eigenen Sachantrag gestellt hat, mit dem sie unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das führt – orientiert an den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats – zu einem Hauptsachestreitwert von 15.000 Euro, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu 50 % in Ansatz gebracht wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).