Beschluss
1 LA 76/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0224.1LA76.22.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 30. August 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 30. August 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Vorbringen, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … … in 25882 Tetenbüll, das nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen mit einem eingeschossigen Reetdachgebäude bebaut ist, das vor circa 80 Jahren errichtet wurde. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage mit Urteil vom 30. August 2022 als unbegründet abgewiesen. Gegenstand der Bauvoranfrage vom 10. Januar 2019 war zum einen, ob die – bereits realisierte – Erneuerung des Dachstuhls verfahrensfrei, das heißt ohne ein behördliches Zulassungsverfahren möglich sei und zum anderen, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht hat die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass bei der hier vorgenommenen Erneuerung des Dachstuhls, der Deckenbalkenlage und des Ringankers keine genehmigungsfreie Instandhaltung, sondern eine genehmigungsbedürftige Instandsetzung vorliege. Der Genehmigungsfähigkeit stünden öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB entgegen. Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 BauGB lägen nicht vor. Eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB scheide aus, weil weder der Kläger noch Familienangehörige das Gebäude über einen gewissen Zeitraum dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt hätten. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB sei nicht einschlägig, weil der Sache nach eine Neuerrichtung des Gebäudes erfolgt sei. Aus Bestandsschutz folge kein eigenständiger Genehmigungsanspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. II. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das ist vorliegend nicht der Fall; das Zulassungsvorbringen weckt solcherlei Zweifel nicht. 1. Das Zulassungsvorbringen wendet sich zunächst nicht gegen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Beantwortung der ersten Frage. Es wendet sich auch nicht gegen die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 BauGB sowie von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB nicht vorliegen. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen. 2. Soweit das Zulassungsvorbringen das Urteil angreift, weckt es keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. a) Das gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, sein Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil; auch Splittersiedlungen können in Art des § 34 BBauG im Zusammenhang bebaut sein; was ihnen (jedenfalls) fehlt, ist das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht. Derartige Splittersiedlungen sind nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. Das ergibt sich für die Terminologie des Gesetzes daraus, dass es nicht schlechthin das Entstehen einer Splittersiedlung als Beeinträchtigung öffentlicher Belange wertet, sondern – mit einem sich (erst) daraus ergebenden negativen Akzent – darauf abstellt, ob dieses Entstehen zu befürchten ist. Derart zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt, und unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Nicht anders liegt es mit der Erweiterung, d. h. der räumlichen Ausdehnung (dazu: BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 – 4 B 45.14 –, juris Rn. 8), und der Verfestigung, d. h. der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Auch sie sind zu missbilligen, d. h. zu befürchten und unerwünscht nur dann, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Das wird zwar, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall sein. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet gewissermaßen eine starke Vermutung, dies vor allem, wenn es um Fälle der Entstehung oder Erweiterung geht (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 37.75 –, juris Rn. 24). Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Das Wohnhaus des Klägers steht in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Gemeinde. Entgegen dem Zulassungsvorbringen liegt hier auch schon keine einheitliche Splittersiedlung vor. Das Verwaltungsgericht stellt insoweit zutreffend auf die Entfernung zwischen den Gebäuden auf dem klägerischen Grundstück und dem südlich gelegenen Grundstück … ab. Durch das streitige Vorhaben würde der siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung weiter Vorschub geleistet (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 –, juris Rn. 32). Die Ausführungen im Zulassungsverfahren, wonach von keiner Vorbildwirkung ausgegangen werden könne, sind nicht schlüssig. Der Kläger setzt sich selbst mit dem Bereich zwischen den soeben benannten Gebäuden auseinander und bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Baulücken (S. 5 der Zulassungsbegründung). Er sichert zwar zu, auf seinem eigenen Grundstück kein weiteres Gebäude errichten zu wollen. Er kann dies aber in Bezug auf das benachbarte Grundstück …, das im nördlichen Bereich bislang keine erkennbare Wohnbebauung aufweist, nicht beeinflussen. b) Ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers in Bezug auf eine Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann der Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden im Sinne des Absatzes 2, auch wenn sie aufgegeben sind, u. a. nicht entgegengehalten werden, dass sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient. Für den Senat ist im Zulassungsverfahren jedenfalls nicht ersichtlich bzw. nicht ausreichend dargelegt, dass das in Rede stehende Gebäude das Bild der Kulturlandschaft prägt. Dieser Tatbestand begünstigt aber ohnehin nur die Änderung solcher Bauwerke, die erhaltenswert sind. Zweck des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist es, dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken mit einer entsprechenden Beziehung zum Außenbereich vorzubeugen; das das Bild der Kulturlandschaft prägende Gebäude muss eine spezifische Beziehung zur Landschaft und der sich aus der Gesamtheit ergebenden Kulturlandschaft haben (OVG Berlin.-Bbg., Urteil vom 4. Juli 2022 – OVG 10 B 1/21 –, juris Rn. 95). Beispielhaft denkbar sind insoweit etwa landestypische Bauernhöfe, Wind- und Wassermühlen, Siedlungen aus früheren Jahrhunderten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 1 LA 91/20 –, juris Rn. 22). Das betreffende Gebäude muss nicht nur – wie sich aus der Abgrenzung zu § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB ergibt – zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert, sondern auch prägendes Element der Kulturlandschaft sein (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2024, § 35 Rn. 155). Die Norm setzt voraus, dass eine erkennbare Wechselbeziehung zwischen dem Gebäude und der es umgebenden Kulturlandschaft in dem Sinne besteht, dass diese ihre besondere Eigenart auch durch das Gebäude erhält. Die Beurteilung, ob ein Gebäude erhaltenswert ist und die Kulturlandschaft prägt, muss von dem Gebäude selbst, d. h. von seinem äußeren Erscheinungsbild ausgehen. Es muss nach außen erkennbare und in die Umgebung wirkende besondere bauliche Merkmale aufweisen, denn nur über solche Merkmale kann ihm ein das Bild der Kulturlandschaft prägender Gestaltwert zukommen, dessen Erhaltung die zugelassene Änderung oder Nutzungsänderung dienen soll (OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 10 A 1231/17 –, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 1 LA 91/20 –, juris Rn. 22). Es bedarf mithin im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB einer zweischrittigen Prüfung, wobei zunächst zu prüfen ist, ob das Gebäude (überhaupt) besondere bauliche Merkmale aufweist. Daran anschließend ist zu prüfen, ob zwischen dem Bauwerk und der Kulturlandschaft eine erkennbare Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass die Kulturlandschaft ihre besondere Eigenart auch durch das Bauwerk erhält und das Bauwerk die Kulturlandschaft mit beeinflusst (Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 1 LA 91/20 –, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen legt das Zulassungsvorbringen nicht ausreichend dar. Dieses stellt im Wesentlichen auf die Reetdacheindeckung des Gebäudes ab. Es entspreche in seiner äußeren Gestaltung einem typischen Reetdachhaus der Region. Es ist schon fraglich, ob damit überhaupt auf der ersten Ebene besondere bauliche Merkmale benannt werden. Jedenfalls wird die spezifische Wechselbeziehung gerade dieses Gebäudes des Klägers zur – ebenfalls nicht näher dargelegten – umgebenden Kulturlandschaft nicht ausreichend substanziiert. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass in Nordfriesland Reetdachgebäude an alten Hofstellen typisch seien. Dass dies auch für das Gebäude des Klägers gilt, ist für den Senat nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Zulassungsantrag enthält insoweit keine konkretere Beschreibung einer solchen Wechselbeziehung. Auch sind im Zulassungsverfahren keine entsprechenden Lichtbilder vorgelegt worden. Die in der Gerichtsakte enthaltenen Lichtbilder (Bl. 110 Gerichtsakte VG) zeigt keinerlei Wechselbeziehung, aber einen ersichtlich schlechten baulichen Erhaltungszustand, sodass auch die herangezogenen Darstellungen auf der Internetseite des Amtes Eiderstedt, die „alte, gepflegte, vielfach reetgedeckte Häuser“ benennt, nicht weiterführt. Ohnehin kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Die umgebende Kulturlandschaft beschreibt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht näher. Soweit er sich auf eine „norddeutsche Kulturlandschaft“ bezieht, dürfte es eine solche bereits nicht geben, da diese Beschreibung weite Gebiete Niedersachsens, Schleswig-Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns einbeziehen dürfte, was angesichts der Vielseitigkeit der dann umfassten kulturlandschaftlich geprägten Teilbereiche ausscheidet. Hier wäre weitere Spezifizierung geboten, nicht zuletzt, um dem Ausnahmecharakter der Norm Rechnung zu tragen. Auch die allgemeine Charakterisierung als „Kulturlandschaft mit vielfältigen Besonderheiten“ erweist sich als unspezifisch. c) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich schließlich nicht, soweit der Kläger geltend macht, er habe einen Genehmigungsanspruch aus Bestandsschutz. Das trifft nicht zu. aa) Früher hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Auffassung vertreten, der Bestandsschutz berechtige nicht nur, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen; er berechtige auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt seien allerdings solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) gleichkämen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht diese früher vertretene Auffassung mit Urteil vom12. März 1998 (Az. 4 C 10.97 –, juris Rn. 24) ausdrücklich aufgegeben. bb) Entgegen der im Zulassungsverfahren sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung gilt dies nicht nur für den so genannten überwirkenden Bestandsschutz, sondern generell für die Herleitung von Baugenehmigungsansprüchen aus Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft der planungsrechtliche Bestandsschutz nämlich nicht mehr wie früher angenommen unmittelbar an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an. (1) Dies gilt auch für den Anwendungsbereich des § 35 BauGB. Der Gesetzgeber hat in § 35 BauGB nämlich für Vorhaben im Außenbereich eine Regelung geschaffen, die danach differenziert, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von Absatz 1, ein sonstiges Vorhaben im Sinne von Absatz 2 oder ein begünstigtes Vorhaben im Sinne von Absatz 4 handelt. Damit hat er für die bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10.97 –, juris Rn. 27; Beschluss vom 22. Mai 2007 – 4 B 14.07 –, juris Rn. 9). Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10.97 –, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 4 B 14.07 –, juris Rn. 9; zur Dachstuhlerneuerung ausdrücklich: BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 9 ZB 12.2656, juris Rn. 8; vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22. Januar 2019 – OVG 10 N 74.18 –, juris Rn. 10). Es handelt es sich bei § 35 Abs. 4 BauGB um die gesetzliche Ausgestaltung der von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition; neben dieser gesetzlichen Regelung kommt Bestandsschutz im Außenbereich nicht in Betracht (Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: September 2024, § 35 BauGB, Rn. 99; Hornmann, in: Stüer/Stüer/Hornmann, Bauen im Außenbereich, 2. Aufl. 2024, Rn. 317, beck-online). Mit anderen Worten besteht für Vorhaben, die keinem der in § 35 BauGB aufgeführten Tatbestände zugeordnet werden können, kein bauplanungsrechtlicher Zulassungsanspruch im Außenbereich, der nach der gesetzgeberischen Intention grundsätzlich privilegierten Vorhaben zur Verfügung stehen kann, ansonsten aber von Bebauung freizuhalten ist. Es verbleibt dann allein bei den planungsrechtlichen Instrumentarien der Gemeinde (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 BauGB), die ihrerseits im Außenbereich weiteren Einschränkungen unterliegt (vgl. etwa Bodenschutzklausel, § 1a Abs. 2 BauGB). (2) Die entgegenstehende Auffassung, die Mitschang/Reidt (in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 189, beck-online) „für Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten“ und Söfker (in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2024, § 35 Rn. 181, beck-online) für „notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes, wie insbesondere Instandsetzungs- und Renovierungsmaßnahmen“ vertreten, überzeugt in dieser Allgemeinheit nicht. Argumentativ setzen sie sich mit der zuvor beschriebenen Dogmatik nicht auseinander, sondern beziehen sich zum Beleg allein auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1966 – IV C 16.66; vom 18. Oktober 1974 – IV C 75.71; vom 12. Dezember 1975 – 4 C 71.73; vom 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 –, allesamt bei juris) aus der Zeit vor der ausdrücklichen Aufgabe der vorausgegangenen Rechtsprechung in dem Urteil vom 12. März 1998 (Az. 4 C 10.97 –, juris Rn. 24). Maßgeblich ist aber allein, ob ein Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB planungsrechtlich zulassungsfähig ist. Als Vorfrage ist – naturgemäß – zu klären, ob überhaupt ein Vorhaben vorliegt (vgl. dazu: BayVGH, Urteil vom 7. März 2018 – 1 B 16.2375 –, juris Rn. 19). Das bestimmt sich nach § 29 BauGB. Jedenfalls einfache Reparaturarbeiten – die hier unstreitig nicht vorliegen – sind also ohnehin einfachgesetzlich zulässig. (3) Allein aus dem Umstand, dass diese Frage in der Literatur nicht einheitlich beantwortet wird, folgt keine Pflicht zur Zulassung der Berufung, zumal sich der Kläger allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruft und damit auf einen auf Ergebnisrichtigkeit ausgelegten Zulassungsgrund. Eine Grundsatzbedeutsamkeit oder auch besondere rechtliche Schwierigkeiten legt der Kläger hingegen nicht dar; es ist nicht Aufgabe des Senats, diese im Zulassungsverfahren von Amts wegen herauszuarbeiten. cc) Auf das weitere Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang (S. 10 bis 25 der Zulassungsbegründung) kommt es danach nicht an, denn dieses steht unter der Prämisse des – vom Verwaltungsgericht zutreffend verneinten (S. 13 des Urt.-Abdr.) – Anspruchs aufgrund von Bestandsschutz. Dieses Vorbringen wäre allenfalls im Zusammenhang mit der an den Kläger gerichteten Beseitigungsverfügung relevant gewesen; insoweit ist der Antrag auf Zulassung der Berufung aber bereits mit Beschluss vom 18. Januar 2023 (Az. 1 LA 77/22) als unzulässig verworfen worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich am Verfahren nicht beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).