Beschluss
1 LA 78/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0402.1LA78.22.00
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Leitsätze
Einzelfall der Rechtmäßigkeit einer Baustilllegungsverfügung wegen Abweichens von der Baugenehmigung.(Rn.8)
(Rn.9)
(Rn.10)
(Rn.17)
(Rn.21)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 30. August 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Rechtmäßigkeit einer Baustilllegungsverfügung wegen Abweichens von der Baugenehmigung.(Rn.8) (Rn.9) (Rn.10) (Rn.17) (Rn.21) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 30. August 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … … in … . Das Grundstück liegt unstreitig im Außenbereich und ist mit einem reetgedeckten Wohngebäude bebaut. Unter dem 27. Januar 2019 stellte der Kläger einen Bauantrag. Die Beschreibung des Vorhabens lautet „Umbau/Sanierung eines Wohnhauses“ (Bl. 11 Beiakte B). Unter dem 4. April 2019 erteilte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung, auf dem genannten Grundstück das in den beiliegenden zum Antrag gehörenden Bauvorlagen (Anlagen) dargestellte und beschriebene Bauvorhaben auszuführen. Laut Verwaltungsvorgang erfolgte am 19. September 2019 eine Baukontrolle. In deren Rahmen wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben abweichend von der Baugenehmigung errichtet werde. Der Dachstuhl und die „Decke EG“ seien komplett und die Innen- und Außenwände teilweise erneuert worden. Die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung erscheine nicht aussichtslos. Der Bauherr sei daher aufzufordern, prüffähige Bauunterlagen vorzulegen, die der BauVorlVO entsprechen müssten, damit eine abschließende Zulässigkeitsprüfung erfolgen könne (Bl. 1 Beiakte A). Daraufhin erging noch am gleichen Tag eine Baustilllegungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2020 zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers mit Urteil vom 30. August 2022 abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Baustilllegungsverfügung sei § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO. Die Baumaßnahmen wichen erheblich von den genehmigten und grüngestempelten Bauvorlagen der Baugenehmigung vom 4. April 2019 ab und hätten einer Baugenehmigung bedurft. Das geplante Bauvorhaben sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Einen Genehmigungsanspruch aus Bestandsschutz gebe es nicht. Ob die Voraussetzungen von § 35 BauGB vorlägen, bleibe einem Genehmigungsverfahren vorbehalten, das bislang nicht beantragt worden sei. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, den er mit Schriftsätzen vom 23. November 2022, 24. November 2022, 22. Februar 2023 und 27. Februar 2023 begründet hat, auf die Bezug genommen wird. Mit Urteil ebenfalls vom 30. August 2022 hat das Verwaltungsgericht auch die Klage gegen die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 18. Mai 2020 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der – weitgehend gleichlautend begründete – Antrag auf Zulassung der Berufung in dem Parallelverfahren (Az. 1 LA 75/22). II. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Vorbringen, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das ist vorliegend nicht der Fall; das Zulassungsvorbringen, das sich im Wesentlichen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, wonach das Vorhaben im Außenbereich belegen ist, weckt solcherlei Zweifel nicht. a) Rechtsgrundlage für die Baustilllegungsverfügung des Antragsgegners ist § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) LBO 2016 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO. Diese Rechtsgrundlage, die im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides galt, wurde durch das im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bereits in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 1. Oktober 2019 nicht geändert (vgl. GVOBl. Schl.-H. Ausgabe Nr. 14/24, Oktober 2019, S. 398-422). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Bauaufsichtsbehörden können insbesondere die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden; dies gilt auch dann, wenn die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 73 Abs. 6 und 8 LBO 2016 begonnen wurde. b) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Baustilllegungsverfügung schon dann ergehen, wenn mit der Bauausführung begonnen worden ist, bevor eine dem Bauvorhaben entsprechende Baugenehmigung erteilt worden ist. Baut der Bauherr abweichend von einer Baugenehmigung, baut er ohne Genehmigung (vgl. Beschluss des Senats vom 26. April 2017 – 1 MB 2/17 –, juris Rn. 4). Sinn und Zweck der Stilllegungsverfügung ist dabei, dass zum frühestmöglichen Zeitpunkt verhindert werden soll, dass in der Realität etwas anderes entsteht als das, was bauaufsichtlich geprüft und genehmigt wurde. Bei der Ausführung des Bauvorhabens ist der Bauherr an die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen gebunden und kann davon nur mit Einverständnis der Bauaufsichtsbehörde abweichen. Die Einstellung verhindert die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nur schwer zu revidieren sind und stellt den Vorrang des Baugenehmigungsverfahrens sicher. Das abweichend von den geprüften und genehmigten Bauvorlagen entstehende Vorhaben braucht dabei kein vollkommen anderes zu sein; grundsätzlich reichen auch kleinere Abweichungen, welche die Identität des Vorhabens unberührt lassen für eine Baueinstellung nach § 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) LBO 2016 aus. Für eine Baustilllegungsverfügung genügt bereits unabhängig von der materiellen Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage grundsätzlich deren formelle Illegalität. Eine abschließende Prüfung der materiellen Zulässigkeit ist insoweit nicht vorgesehen, sondern einem nachfolgend durchzuführenden Genehmigungsverfahren vorbehalten. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn die (nicht genehmigte) geänderte Bauausführung offensichtlich genehmigungsfähig wäre und die Erteilung der Baugenehmigung (deshalb) alsbald zu erwarten wäre (Beschlüsse des Senats vom 26. April 2017 – 1 MB 2/17 –, juris Rn. 3 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Stilllegungsverfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 1 CS 20.143 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. November 2022 – 15 CS 22.1998 –, juris Rn. 30; vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 14. August 2019 – 1 A 238/19 –, juris Rn. 13; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Oktober 2006 – 3 S 337/06 –, juris Rn. 22, zum jeweiligen Landesrecht). c) Hiervon ausgehend weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen erheblich von den genehmigten und grüngestempelten Bauvorlagen der Baugenehmigung vom 4. April 2019 abweichen. aa) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger im Zulassungsverfahren geltend macht, die Erneuerung des Dachstuhls sei von der streitgegenständlichen Baugenehmigung umfasst. Das ist nach der Gesamtschau der Anlagen zur Baugenehmigung nicht der Fall. Dem Kläger ist zwar auf den ersten Blick darin zuzustimmen, dass auf dem Lageplan das gesamte Gebäude rot gekennzeichnet ist, und zwar sowohl der mit „Neubau“ als auch der mit „Umbau“ bezeichnete Bereich (Bl. 18 Beiakte B). Dies liegt aber in der Perspektive begründet. Die Einzelheiten ergeben sich aus den darauffolgenden Anlagen zur Baugenehmigung. Die Schnittzeichnung (Bl. 21 Beiakte B) zeigt zweifelsfrei, dass nur geringe Teilbereiche des Dachstuhls erneuert werden sollten, nämlich im Bereich der Gaube. Dass nur der insoweit betroffene Bereich rot unterlegt ist, wird aus den in den Schriftsatz vom 23. November 2022 kopierten Zeichnungen nicht deutlich, weil der Kläger diese dort in Abwandlung der Originale grün unterlegt hat (S. 26 des Schriftsatzes vom 23. November 2022). Auch die weitere Argumentation, aus den Bauvorlagen (Bl. 21 Beiakte B) werde deutlich, dass das Dach mit einer Stärke von 68 cm und nicht von 49 cm (Bestand) eingezeichnet worden sei, führt nicht dazu, die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung entsprechend weit auszulegen. In der „Erklärung der Baumaßnahme“ (Bl. 26 Beiakte B) wird ausgeführt, dass die gesamte Dachfläche mit Reet eingedeckt werde und eine Dachstuhlergänzung gemäß Statik erfolgen solle. Zudem sind die Errichtung von kleinen Dachgauben, die Einbringung von Dämmung zwischen den Sparren von 24 cm, Hinterlüftung des Reetdaches, Dampfbremse und Fermacellplatten innen vorgesehen. Eine vollständige Erneuerung des Dachstuhls, wie sie seitens des Klägers vorgenommen worden ist, ist davon unter keinem Gesichtspunkt umfasst (vgl. Lichtbilder Bl. 21 ff. Beiakte A). Dass der Kläger anhand von Lichtbildern vor den Umbaumaßnahmen umfassenden Sanierungsbedarf aufzeigt, ändert an der Reichweite der erteilten Baugenehmigung nichts. Anders als der Kläger vorträgt, kann auch die Statische Berechnung vom 25. Januar 2019 nicht herangezogen werden, um die Reichweite der Baugenehmigung auf die Gesamterneuerung des Dachstuhls zu erstrecken. Diese war nicht Gegenstand der Bauantragsunterlagen, wie sich auch daran zeigt, dass sie erst als Anlage zum Schriftsatz vom 2. Juli 2020 im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden ist. Dementsprechend ist sie auch nicht mit einem Grünstempel versehen worden. Die Baugenehmigung kann nur so verstanden werden, dass der Umfang der Dachstuhlergänzung (Bl. 26 Beiakte B) sich aus den genehmigten Planzeichnungen ergibt (Bl. 21 Beiakte B) und diese in Bezug auf ihre Art und Weise der Ausführung sich nach der Statischen Berechnung richtet. bb) Nichts anderes gilt in Bezug auf die Erneuerung der Decke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss. Nach den Ausführungen im Zulassungsverfahren ist es unstreitig, dass die Geschossdecke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss im Anbau erstmalig errichtet und in diesem Zusammenhang auch im Altbau / Umbau erneuert wurde. Dies zeigen auch die Lichtbilder. Es wurde ein umlaufender Ringbalken angebracht und darauf aufliegend Holz-Tragbalken. Darauf wurde Holzboden im Obergeschoss verlegt (S. 33 des Schriftsatzes vom 23. November 2022). Dies steht der erteilten Baugenehmigung ausdrücklich entgegen. In der Baubeschreibung (Bl. 26 Beiakte B) wird ausgeführt: „Decken: EG: vorhandene Balkenlage als offene Balkenlage“. Aus keiner der grün gestempelten Bauantragsunterlagen geht ein Austausch der Zwischendecke hervor. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger eine entsprechende Legalisierungswirkung der Baugenehmigung auch nicht aus der Statischen Berechnung herleiten. cc) In Bezug auf die Nordwand des Gebäudes ergeben sich ebenfalls Abweichungen, die nicht von der Baugenehmigung gedeckt sind. Diese räumt der Kläger auch ein und führt u. a. aus, aufgrund der umfassenden, genehmigten Aufmauerungen im Bereich der von ihm im Schriftsatz vom 23. November 2022 definierten Positionen 1, 2 und 3 sei ein Stehenlassen der Pfeiler im Bestand zwischen den Positionen 2-3, 3-4 und 3-5 „bautechnischer Wahnsinn“ gewesen. Der Bauunternehmer habe diese drei „steinalten Pfeiler“ nicht stehenlassen und gesichert, um sie dann in die übrigen Ausmauerungen einzubinden. Vielmehr habe er sie, entsprechend seiner Handwerkskunst und den anerkannten Regeln der Technik, ersetzt (S. 38 des Schriftsatzes vom 23. November 2022). Soweit der Kläger einwendet, in jedem Falle sei die Abweichung geringfügig, verkennt er, dass für den Erlass einer Baustilllegungsverfügung eine Gesamtbetrachtung der von ihm in Summe vorgenommenen Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung geboten ist. Es trifft auch nicht zu, dass die Baugenehmigung bauliche Änderungen an der Ostwand des Bestandsgebäudes legalisiert. Die Ostwand des Bestandsgebäudes ist als Bestand eingezeichnet (vgl. Bl. 19 Beiakte B). Soweit der Kläger geltend macht, es sei unverständlich, dass beanstandet werde, das Mauerwerk der Ostseite sei „komplett erneuert“ worden, denn an der Ostseite (Ostfassade) sei das Mauerwerk für den östlichen Bauteil, also den neu errichteten Anbau, durch die Rotmarkierungen in der Baugenehmigung genehmigt, trifft dies erkennbar nicht zu. Die ursprüngliche Außenwand sollte nach den Baugenehmigungsunterlagen als künftige Innenwand erhalten bleiben. Aus den Lichtbildern ergibt sich, dass das nicht der Fall ist (vgl. Bl. 22 ff. Beiakte A). d) Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag ist die Baugenehmigung auch nicht dahingehend auszulegen, dass dahinter eine städtebauliche Vereinbarung der Beteiligten steht. Der Kläger meint, dies ergebe sich u. a. aus dem E-Mailverkehr zwischen der von ihm beauftragten Architektin und dem Beklagten im Zeitraum vor Erteilung der Baugenehmigung (vgl. S. 52 ff. des Schriftsatzes vom 23. November 2022). Er meint, mit wechselseitigem Geben und Nehmen habe der Beklagte mit städtebaulicher Absicht die Beseitigung aller Flachbauten (einschließlich Anbau) auf seinem Grundstück gefordert und im Gegenzug die Genehmigung zur Erhaltung und Ertüchtigung des baulichen Restbestandes mit einem 5 m-Anbau geboten. Daraus ergeben sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ernstliche Richtigkeitszweifel. Selbst wenn man dieser Argumentation des Klägers folgen wollte, so hätte er mit der Baugenehmigung vom 4. April 2019 dasjenige erhalten, was aus seiner Sicht Gegenleistung für die Beseitigung der Flachbauten auf seinem Grundstück gewesen ist; er hat sich allerdings nicht an sie gehalten. Aus Rechtsgründen ist der Auffassung des Klägers aber ohnehin nicht zu folgen. Die Beteiligten haben keinen städtebaulichen Vertrag geschlossen. Gemäß § 11 Abs. 3 BauGB bedarf ein städtebaulicher Vertrag der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist. Die Parteien müssen grundsätzlich eine einheitliche Vertragsurkunde erstellen und diese unterschreiben (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 11 Rn. 83, beck-online; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand: September 2024, BauGB § 11 Rn. 181, beck-online). Das ist vorliegend nicht erfolgt. Die Auffassung des Klägers, dass es sich bei § 72 LBO um eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 11 Abs. 3 2. Halbsatz BauGB handelt, die eine andere Form vorschreibt, trifft nicht zu. § 72 LBO ist die Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung und trifft keine Aussage über städtebauliche Verträge. Welche Bestandteile einer Kommunikation vor Antragstellung letztlich Eingang in die Bauantragsunterlagen gefunden haben, oblag allein dem Kläger. Die Bauaufsichtsbehörde bestimmt zwar Inhalt und Reichweite der von ihr erteilten Baugenehmigung. Teil dieser Entscheidung ist es indes, anhand der vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen den Genehmigungsgegenstand im Einzelnen zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1997 – 4 B 240.96 –, juris Rn. 3). In diesem Sinne wird der Genehmigungsgegenstand durch den Bauantrag bestimmt, wobei neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme vorrangig die mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen grün gestempelten Bauvorlagen (u. a. Lageplan, Baubeschreibung und Bauzeichnungen) heranzuziehen sind (Sächs. OVG, Beschluss vom 23. Oktober 2023 – 1 B 115/23 –, juris Rn. 22). e) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger meint, sein Vorhaben sei offensichtlich genehmigungsfähig. aa) Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nur dann gesprochen werden kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (Beschlüsse des Senats vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 24; vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 –, juris Rn. 35 und vom 10. Dezember 2024 – 1 MB 20/24 –, juris Rn. 15). Für eine Baustilllegungsverfügung gilt nichts anderes. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das folgt schon aus dem Umstand, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befindet und nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, sodass nur eine Zulassung als sonstiges Vorhaben im Sinne von Absatz 2 dieser Vorschrift in Betracht kommen kann. Aus dem Vermerk im Baukontrollbericht (Bl. 1 Beiakte A) folgt nichts anderes. Dort ist lediglich die Rede davon, dass die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung „nicht aussichtslos“ ist, keineswegs, dass eine solche offensichtlich ist. bb) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2023 geltend macht, aufgrund seines Nachtragsbaugesuchs vom 21. November 2022 sei mit Ablauf der Dreimonatsfrist die Genehmigungsfiktion eingetreten, sodass sein Vorhaben nunmehr genehmigt sei. Soweit der Kläger vorträgt, sein Vorhaben sei nun genehmigt, weil er inzwischen über eine fiktive Baugenehmigung verfüge, handelt es sich um eine neue Tatsache, die im Zulassungsverfahren gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht berücksichtigt werden kann (zur Berücksichtigungsfähigkeit nachträglich vorgetragener Tatsachen nur bis zur zeitlichen Grenze der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 124 VwGO Rn. 26k; Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Oktober 2024, § 124 Rn. 29 m. w. N.; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 23, beck-online). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass der Vortrag einer zwischenzeitlich entstandenen fiktiven Nachtragsbaugenehmigung im Zulassungsantrag angelegt gewesen ist und daher zulässigerweise vertieft werden konnte (vgl. Schriftsatz vom 23. November 2022, S. 20), so folgt daraus nichts anderes. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, tatsächlich über eine fiktive Baugenehmigung zu verfügen, die das von ihm realisierte Bauvorhaben legalisiert. Dagegen spricht schon, dass ihm seitens des Beklagten offenbar mit Schreiben vom 16. Februar 2023 mitgeteilt worden ist, dass sein Bauantrag als zurückgenommen gelte aufgrund mangelhafter Antragsunterlagen (Bl. 281 f. Gerichtsakte OVG). Hiergegen hat er zwar Widerspruch eingelegt. Dies dürfte aber schon nicht zum Entstehen einer fiktiven Baugenehmigung geführt haben. Der (Nicht-)Eintritt der Rücknahmefiktion kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) gemacht werden. Auch die Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung kommt in Betracht (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 71 Abs. 1 BauO NRW: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u. a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: September 2024, § 71 Rn. 18, juris). Es kann aber letztlich dahinstehen, ob die fiktive Nachtragsbaugenehmigung tatsächlich entstanden ist. Selbst wenn das der Fall wäre, würde sie das realisierte Vorhaben nicht legalisieren, denn der Umfang der durchgeführten Arbeiten stellt keinen Anwendungsfall für eine bloße Nachtragsbaugenehmigung dar. Mit einer Nachtragsgenehmigung werden nur kleinere Änderungen eines bereits genehmigten, aber noch nicht oder nicht vollständig ausgeführten Vorhabens genehmigt (Urteil des Senats vom 16. Juni 2020 – 1 LB 8/16 –, juris Rn. 26). Um solche kleineren Änderungen gegenüber dem genehmigten Bauvorhaben handelt es sich hier aufgrund der erheblichen Abweichungen (s. o.) nicht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz nicht (Senatsbeschluss vom 13. September 2017 – 1 LA 60/16 –, juris Rn. 13). Diese Voraussetzungen legt das Zulassungsvorbringen nicht ausreichend dar mit der Behauptung, das Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 18. Juni 1980 (Az. 6 C 55.79) ab, wonach Unklarheiten in einer Baugenehmigung nicht zulasten des Bauherrn, sondern zulasten der Verwaltung gewichtet werden müssten (S. 52 des Schriftsatzes vom 23. November 2022). Es wird schon kein Rechtssatz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herausgearbeitet, der von dieser Entscheidung abweicht. Unabhängig davon liegt hier keine Unbestimmtheit der Baugenehmigung vor. Auch soweit der Kläger Abweichungen von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1975 (Az. IV C 28.72, juris) und vom 24. Oktober 1980 (Az. IV C 3.78, juris) sowie von dem Beschluss vom 1. April 2003 (gemeint ist wohl vom 1. April 2004) (Az. 4 B 17.04) geltend macht, legt er eine Divergenz nicht dar. Es fehlt jeweils an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes des Verwaltungsgerichts. Abgesehen davon sind die behaupteten Abweichungen nicht entscheidungserheblich für die vorliegend allein in Rede stehende Baustilllegungsverfügung. 3. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt werden. Das Verwaltungsgericht hat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Der Kläger macht insoweit geltend, der Beklagte habe ihm, dem Verwaltungsgericht und dem Senat unvollständige Verwaltungsvorgänge übermittelt. Konkret bemängelt er die fehlende Existenz einer „Baugenehmigungsakte“. Es fehlten jedenfalls die drei Anfrageschreiben vom 25. Februar 2019 (Gemeinde, Forst, Brandschutz) und die angeblich am 1. April 2019 eingegangene Rückäußerung des Brandschutzes. Außerdem vermisst er eine Dokumentation der Ortsbesichtigung vom 21. September 2018 sowie der vom ihm in der Anlage H4 zusammengestellten E-Mailkorrespondenz mit dem Beklagten. Unabhängig davon, dass der Beklagte verpflichtet ist, solche Dokumente zum Gegenstand eines Verwaltungsvorgangs zu machen, liegt hier keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Wie ausgeführt, ist maßgeblich für die Beurteilung der abweichenden Errichtung des Vorhabens von der Baugenehmigung diese selbst und nicht die ihr vorausgegangene Korrespondenz mit dem Beklagten. Die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 23. November 2022 sind insoweit unerheblich (S. 17 f.). Ein städtebaulicher Vertrag ist nicht geschlossen worden (s. o.). 4. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. November 2022 zudem ausführt, die Berufung sei auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen, erfolgen hierzu keine weiteren Ausführungen, sodass insoweit keine ausreichende Darlegung erfolgt ist. 5. Soweit der Kläger meint, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen im Hinblick auf die Hemmung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach § 73 Abs. 1 LBO (S. 23 des Schriftsatzes vom 23. November 2022), fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, weil das Verwaltungsgericht nicht tragend darauf abgestellt hat, dass die Baugenehmigung infolge Zeitablaufs erloschen sei. Die Frage der Hemmung hat sich ihm daher nicht gestellt und würde sich auch in einem Berufungsverfahren nicht in erheblicher Weise stellen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat den Streitwert für die Baustilllegung mit dem halben Genehmigungswert ansetzt, der nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats für ein Einfamilienhaus 20.000,00 Euro beträgt (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 26. April 2017 – 1 MB 2/17 –, juris Rn. 13). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).