Beschluss
1 KN 22/09
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0505.1KN22.09.00
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Leitsätze
1. Der Begriff des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO ist nicht auf Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG beschränkt, sondern im Sinne eines „vorausgegangenen Verfahrens“ weit auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1977 – V C 071.75 –, juris Rn. 12).(Rn.2)
2. Er erfasst insofern auch das Verfahren zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses einer Gemeinde nach § 10 Abs. 1 BauGB.(Rn.2)
Tenor
Der ehrenamtliche Richter … aus … ist von der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO ist nicht auf Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG beschränkt, sondern im Sinne eines „vorausgegangenen Verfahrens“ weit auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1977 – V C 071.75 –, juris Rn. 12).(Rn.2) 2. Er erfasst insofern auch das Verfahren zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses einer Gemeinde nach § 10 Abs. 1 BauGB.(Rn.2) Der ehrenamtliche Richter … aus … ist von der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter in diesem Verfahren ausgeschlossen. Der Senat entscheidet gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 48, 45 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 2 Satz 1 LJG über den Ausschluss von Amts wegen und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Aufgrund der von ihm und der Antragsgegnerin mitgeteilten Umstände ist der ehrenamtliche Richter … aus … von der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter in diesem Verfahren ausgeschlossen. Gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ist von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Der Begriff des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens ist nicht auf Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG beschränkt, sondern im Sinne eines „vorausgegangenen Verfahrens“ weit auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1977 – V C 071.75 –, juris Rn. 12). Er erfasst insofern auch das Verfahren zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses einer Gemeinde nach § 10 Abs. 1 BauGB. Vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung sind in aller Regel mindestens ein Ausschuss, häufig auch weitere Ausschüsse mit der Satzungsvorlage befasst und empfehlen mit ihrem Beschluss jeweils der Gemeindevertretung die Beschlussfassung. Auch die Mitwirkung an diesen vorbereitenden Beschlüssen ist dem Entstehungsprozess der Satzung und damit dem dem Normenkontrollverfahren vorausgehenden Verfahren im Sinne von § 54 Abs. 2 VwGO zuzurechnen (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 54 Rn. 10, beck-online; OVG Bremen, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 2 D 243/17 –, juris Rn. 4; a.A. Kluckert, in: Sodan/Zieckow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 54 Rn. 36, beck-online). Die Regelung des § 54 Abs. 2 VwGO will ganz allgemein das Vertrauen auf die Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichte schützen. Es soll deshalb kraft Gesetzes ausgeschlossen sein, dass ein Richter den Rechtsstreit entscheidet, dessen Mitwirkung dem Einwand ausgesetzt sein könnte, er habe sich bereits in der Sache festgelegt und könne seine richterliche Entscheidung nicht mehr mit der gebotenen Objektivität treffen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 12). So liegt der Fall hier. Der ehrenamtliche Richter … hat als bürgerliches Mitglied im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 GO im Verfahren zu der hier gegenständlichen Satzung über den „B-Plan 32.07.00 - Teilbereich West - Fischereihafen / Baggersand“ der Antragsgegnerin mitgewirkt. Er hat am 14. Februar 2008 an der Sitzung des Umweltausschusses als Ausschussmitglied teilgenommen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde unter dem Tagesordnungspunkt 6.3 in dieser Sitzung die Beschlussvorlage „22. FNP-Änderung für den Teilbereich "Fischereihafen / Baggersand Teilbereich West" und B-Plan 32.07.00 - Teilbereich West - Fischereihafen / Baggersand – Abschließender Beschluss bzw. Satzungsbeschluss –“ einstimmig empfohlen. Bestandteil der Beschlussfassung waren u.a. die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB gegen den Satzungsentwurf vorgebrachten Anregungen der Antragstellerin (Beschlussvorschlag IV. 1.). Da der ehrenamtliche Richter … bereits kraft Gesetzes gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist, kann der Senat offenlassen, ob er als bürgerliches Mitglied des Umweltausschusses gemäß § 54 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 48 ZPO von Amts wegen abzulehnen wäre. Gemäß § 54 Abs. 3 VwGO ist die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Diese Regelung dürfte nur für Mitglieder der Gemeinde- bzw. Stadtvertretung (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024 , VwGO § 54 Rn. 30a), nicht aber für bürgerliche Mitglieder eines Ausschusses gelten. Diese dürften – anders als die gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung – nicht immer, sondern nur nach einer inhaltlichen Mitwirkung am vorausgegangenen Verfahren (s.o.) ausgeschlossen sein. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).