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Beschluss

1 MB 7/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0828.1MB7.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 14. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.588,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 14. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.588,50 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Baugebühren durch den Antragsgegner für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück …, … und … in Westerland, das im Eigentum der … Bank … (im Folgenden: … Bank) steht. Ursprünglich beabsichtigte die … Bank, die Fassade des Gebäudes sowie einige Wohnungen neu zu gestalten und zu modernisieren. Insbesondere sollten eine Fassadenverkleidung mit Wärmedämmverbundsystem angebracht, bestehende Gebäudeanbauten abgebrochen sowie Maßnahmen im Gebäudeinneren vorgenommen werden. Zur Realisierung des Vorhabens wurden insgesamt fünf Bauanträge eingereicht. Die ersten vier Bauanträge wurden jeweils zurückgenommen, da die Planung nachträglich geändert bzw. angepasst werden musste. Am 25. Juli 2023 wurde der hier maßgebliche fünfte Bauantrag einschließlich eines zusätzlich notwendigen Brandschutzkonzepts eingereicht. Mit der Projektentwicklung beauftragte die … Bank ursprünglich die Antragstellerin. Zu diesem Zwecke erteilte sie ihr unter dem 16. November 2017 eine Vollmacht, ausweislich derer sie die Antragstellerin beauftragte, „die erforderlichen Verhandlungen mit den Behörden und Stellen zu führen, Einsicht in die Bauakten der bestehenden Baugenehmigungen zu haben und insbesondere auch Rückfragen in diesem Zusammenhang für uns zu erledigen“ (Bl. 12 BA A). Darüber hinaus wurden nach den Darlegungen der Antragstellerin zwischen der … Bank und ihr am 19. Juli 2019 zwei Projektentwicklungsverträge (Projektentwicklungsvertrag Teil 1 und Teil 2) geschlossen. Mit Schreiben vom 8. März 2023 kündigte die … Bank der Antragstellerin gegenüber nach ihren eigenen Darlegungen die Projektentwicklungsverträge Teil 1 und Teil 2. Die Antragstellerin wurde in diesem Schreiben darum gebeten, jede weitere Leistungserbringung im Rahmen der Projektentwicklungsverträge zu unterlassen. Hintergrund der Kündigung war die Auffassung der … Bank, die Antragstellerin habe die in den Verträgen geregelten Leistungen nicht bzw. nicht rechtzeitig erbracht. Mit Schreiben vom 6. April 2023 an die … Bank trat die Antragstellerin der Kündigung entgegen. In diesem Zeitraum fanden bereits Verkaufsgespräche zwischen dem damaligen Vorstand der … Bank, Herrn … und einer potenziellen Käuferin des Grundstücks, der … GmbH statt. Die Antragstellerin war nach ihren Darstellungen in diese Gespräche eingebunden und sei davon ausgegangen, dass das von ihr erarbeitete Projektkonzept auch von der Käuferin weiterverfolgt werden würde. Aus diesem Grund sei sie davon ausgegangen, dass die … Bank weiterhin ein Interesse an der Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben gehabt habe. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 reichte die Antragstellerin den hier maßgeblichen fünften Bauantrag für die „Neugestaltung der Fassade mit angepasstem Wohnungsumbau und Sanierung“ bei dem Antragsgegner ein (Bl. 10 BA A). Als Anlage zum Bauantrag übersandte sie die Vollmacht vom 16. November 2017 (Bl. 12 BA A). Der Bauantrag umfasste zunächst kein Bauantragsformular, das der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. August 2023 nachforderte (Bl. 34 BA A). Mit Schreiben vom 3. August 2023 bestätigte der Antragsgegner offenbar gegenüber der … Bank den Eingang des Bauantrags, wie sich aus einer E-Mail der … GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der … Bank an den Antragsgegner ergibt, in der diese nachfragt, ob ein weiterer Bauantrag seitens der Antragstellerin für das Grundstück gestellt worden sei (Bl. 36 BA A). Mit E-Mail vom 21. August 2023 teilte der Antragsgegner der … GmbH mit, dass für das Projekt ein neuer Bauantrag eingereicht worden sei. Daraufhin legitimierte sich die Rechtsanwaltskanzlei … für die … Bank und teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 29. August 2023 mit, dass die … Bank keinen Bauantrag gestellt habe. Vorsorglich werde zudem mitgeteilt, dass zugunsten der Antragstellerin keine Vollmacht bestehe, die zur Einreichung eines Bauantrags legitimieren würde. Die Vertragsverhältnisse mit der Antragstellerin seien gekündigt. Entsprechend seien auch etwaige erteilte Vollmachten nicht mehr wirksam (Bl. 39 BA A). Nach den Darlegungen der Antragstellerin wurden ihr gegenüber mit weiterem Schreiben vom 29. August 2023 vorsorglich nochmals jegliche Vollmachten im Rahmen der Projektentwicklungsverträge Teil 1 und Teil 2 widerrufen. Mit E-Mail vom 31. August 2023 bat die von der … Bank bevollmächtigte … GmbH den Antragsgegner um Übersendung der Bauantragsunterlagen. Auf dieser Grundlage würde entschieden, ob das Baugenehmigungsverfahren weiterverfolgt oder beendet werde (Bl. 44 BA A). Mit Schreiben vom 15. September 2023 übersandte der Antragsgegner der … GmbH die Bauantragsunterlagen. Zugleich wurde um Mitteilung gebeten, ob seitens der … Bank noch ein Interesse an der Erteilung der beantragten Baugenehmigung bestehe. Daraufhin fragte die … GmbH mit E-Mail vom 3. November 2023 bei dem Antragsgegner an, ob der eingereichte fünfte Bauantrag auf den Anbau eines Wärmedämmverbundsystems und die dafür erforderliche Befreiung reduziert werden könne. Weiter wurde gefragt, ob auf die Errichtung einer neuen Rauchschutzdruckanlage und eines Aufzugs für die Feuerwehr verzichtet werden könne (Bl. 55 BA A). Am 13. Dezember 2023 übermittelte der Antragsgegner der … GmbH sowie der … Bank die Antwort auf die brandschutzrechtlichen Fragen vom 3. November 2023. In diesem Schreiben forderte der Antragsgegner die … Bank u. a. auf, einige noch fehlende Angaben zum Wärmedämmverbundsystem nachzureichen sowie schriftlich zu erklären, dass die … Bank mit der beantragten Baumaßnahme einverstanden sei (Bl. 64 BA A). Am 7. September 2023 fand ein Telefongespräch zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner statt. Im Anschluss wurde mit E-Mail der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom selben Tag um Übersendung der Nachforderungen zum Bauantrag (Schreiben vom 16. August 2023) gebeten. Dem kam der Antragsgegner nach (Bl. 48 BA A). In der Folgezeit – zwischen September 2023 und Januar 2024 – beantragte die Antragstellerin mehrfach Fristverlängerung, um der Nachforderung vom 16. August 2023 nachzukommen. Am 16. Januar 2024 übermittelte die Antragstellerin die noch fehlenden Unterlagen an den Antragsgegner. Die Antragstellerin ging nach eigenen Darlegungen davon aus, dass sowohl die Käufer- als auch die Verkäuferseite weiterhin Interesse an der Erteilung der Baugenehmigung hätten. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner zudem mit, dass die Umsetzung des Projekts durch Dritte, konkret die … GmbH erfolgen werde. In dem Schreiben erklärt die Antragstellerin zudem sicherzustellen, dass die Baugenehmigungsgebühren ausgeglichen würden (Bl. 78 BA A). Mit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2024 teilte die … Bank dem Antragsgegner mit, dass der hier maßgebliche fünfte Bauantrag zurückgenommen werde (Bl. 80 BA A). Zu diesem Rücknahmeschreiben führte der Antragsgegner am 1. Februar 2024 ein Telefongespräch mit der von der … Bank beauftragten Rechtsanwältin. Seitens des Antragsgegners wurde ausgeführt, dass die Rücknahme des Bauantrags formal unbeachtlich sei, da die … Bank nicht mehr als Bauherrin gelte. Daraufhin habe die Rechtsanwältin der … Bank ausgeführt, dass die Ausführung der beantragten Baugenehmigung mit allen Mitteln verhindert werde. In dem Telefonvermerk des Antragsgegners heißt es sodann weiter, dass sich daraus ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse ergebe (Bl. 82 BA A). Nach erfolgter Anhörung der Antragstellerin wurde der Bauantrag ihr gegenüber mit Bescheid vom 21. März 2024 mangels Sachbescheidungsinteresses abgelehnt. Die Antragstellerin wird in dem Bescheid als Bauherrin bezeichnet. Zugleich wurde für die Bearbeitung des Antrags eine Gebühr in Höhe von 7.177,00 Euro festgesetzt. Gegen diese Gebührenfestsetzung wurde mit Schreiben vom 28. März 2024 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Am 5. Juni 2024 wurde die Zahlung der Gebühren gegenüber der Antragstellerin angemahnt. Eine zweite Mahnung folgte am 18. Juli 2024. Am 9. September 2024 wurde die Vollstreckung der Forderung angedroht und letztmals eine Frist zur Zahlung gesetzt. Daraufhin hat die Antragstellerin am 23. September 2024 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2025 als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass es an einem Antrag bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO fehle. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 28. April 2024, die zunächst allein damit begründet worden war, dass der Antrag zulässig gewesen sei, weil die Vollstreckung gedroht habe und es eines vorherigen Antrags an die Behörde daher nicht bedurft habe. In der Sache sei es so, dass Bauherrin nicht sie, sondern die … Bank gewesen sei. Es habe auch kein wirksamer Wechsel der Bauherreneigenschaft stattgefunden. Daher habe das Baugenehmigungsverfahren nach Rücknahme durch die … Bank eingestellt werden müssen. Zudem sei die festgesetzte Gebühr unverhältnismäßig hoch. Die Gebühr sei für die Bearbeitung des Bauantrags festgesetzt worden. Tatsächlich sei der Bauantrag allerdings wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt worden. Eine Sachprüfung und damit eine inhaltliche Bearbeitung habe nicht stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19. August 2025 Bezug genommen. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2025 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von der Unzulässigkeit des Antrags ausgegangen. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gilt nach Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift nicht, wenn eine Vollstreckung droht. Das ist der Fall, wenn der Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine einstweilige Vollstreckung vorliegen (Schl.-Holst. OVG, Beschlüsse vom 13. August 2021 – 2 MB 9/21 –, juris Rn. 8, vom 21. August 2007 – 3 MB 2/07 –, juris Rn. 3 und vom 18. März 2004 – 2 MB 20/04 –, juris Rn. 2). Zwar mag es grundsätzlich so sein, dass bei Vorliegen einer Vollstreckungsandrohung – hier wurde im Beschwerdeverfahren die Vollstreckungsandrohung der Kreisstadt A-Stadt vom 9. September 2024 vorgelegt – der Tatbestand von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erfüllt ist (vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 M 103/06 –, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris Rn. 5 f., vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 –, juris Rn. 20 und vom 18. September 2020 – 14 B 985/20 –, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 11. August 2008 – 4 ME 235/08 –, juris Rn. 13 und zur analogen Anwendung bei § 123 Abs. 1 VwGO: Beschluss vom 27. Mai 2025 – 8 ME 132/24 –, juris Rn. 24; vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 4 EO 925/06 –, juris Rn. 5). Allerdings kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an. Im Rahmen derer ist unter Berücksichtigung des in der Entlastung der Gerichte liegenden Sinns und Zwecks von § 80 Abs. 6 VwGO zu prüfen, ob über die Vornahme konkreter Vorbereitungshandlungen für die Vollstreckung hinaus die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass Antrag und Bescheidung durch die Behörde zeitlich nicht mehr möglich sind (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., 2022, § 80 Rn. 43; vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 7. Januar 2003 – 1 M 52/02 –, juris Rn. 12; vgl. Bostedt, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 80 Rn. 182, beck-online). Das war nicht der Fall. Zum einen wurden im dem Schreiben vom 9. September 2024 keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt, sondern betont, dass die Ankündigung vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ergeht, die sodann – nicht abschließend – mit „insbesondere“ aufgeführt werden. Zum anderen wurde eine Frist von 14 Tagen „nach Erhalt dieser Ankündigung“ gesetzt, um letztmalig die Zahlung vornehmen zu können. Binnen einer Frist von 14 Tagen, begonnen mit Zugang bei der Antragstellerin am 11. September 2024, wären Antrag und Bescheidung durch den Antragsgegner durchaus zeitlich möglich gewesen, zumal die Antragstellerin diese Frist mit ihrer Antragstellung beim Verwaltungsgericht unter dem 23. September 2024 auch nahezu ausgeschöpft hat. 2. Dessen ungeachtet erweist sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin – und mithin auch die gegen seine Ablehnung erhobene Beschwerde – aber als unbegründet. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. VwGO rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist (Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 3 Bs 145/24 –, juris Rn. 10; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2023 – 15 B 487/23 –, juris Rn. 7, vom 15. August 2019 – 15 B 884/19 –, juris Rn. 4 und vom 16. Juli 2018 – 15 B 616/18 –, juris Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 4. Juli 2025 – 5 B 942/25 –, juris Rn. 4; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 11122/19 –, juris Rn. 4). Ernstliche Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nicht schon, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist (OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 21. Januar 2009 – 4 M 355/08 –, juris Rn. 5). Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber nämlich die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Wirtschaftliche Nachteile, die durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintreten, werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine unumkehrbaren Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen (Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 3 Bs 145/24 –, juris Rn. 10; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2023 – 15 B 487/23 –, juris Rn. 7, vom 15. August 2019 – 15 B 884/19 –, juris Rn. 4 und vom 16. Juli 2018 – 15 B 616/18 –, juris Rn. 6). b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beschwerde keinen Erfolg. Für die Annahme einer unbilligen Härte ist von vornherein nichts ersichtlich; eine solche hat die Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Sie bekäme im Falle ihres Obsiegens im Klagverfahren die Gebühren erstattet. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren zudem nicht wahrscheinlicher als ihr Unterliegen, weil sich die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung als voraussichtlich rechtmäßig erweist. aa) Die Antragstellerin ist voraussichtlich richtige Gebührenschuldnerin. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird oder wer einer besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung unterliegt. Vorliegend hat die Antragstellerin bei summarischer Prüfung der Sachlage die der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Amtshandlung veranlasst. (1) Dabei ist im Ausgangspunkt unerheblich, ob die Antragstellerin Bauherrin des hier in Rede stehenden Vorhabens ist. Denn daran knüpft der Gebührentatbestand nicht an. Das gebührenrechtlich stattdessen maßgebliche Veranlassungsprinzip bedeutet vielmehr in allgemeiner Hinsicht (lediglich), dass der in Anspruch Genommene auf die Amtshandlung hingewirkt oder sie – in bestimmten Fällen – zumindest verursacht haben muss, ohne dass es hierbei auf das positive Ergebnis dieser Willensbekundung ankommt (Busch/Friedersen, Kommentar zum VwKostG, Stand: September 2006, § 13 Rn. 2). Veranlasser einer Amtshandlung ist danach derjenige, der willentlich einen Tatbestand schafft, der die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt. Typisch hierfür ist die Stellung eines Antrags, beispielsweise auf Erteilung einer Genehmigung oder einer sonstigen Amtshandlung (OVG M.-V., Urteile vom 15. April 2009 – 1 L 92/08 –, juris Rn. 20 und vom 6. Oktober 2010 – 1 L 166/06 –, juris Rn. 34). Bei einer – wie hier (vgl. § 68 Abs. 1 LBO) – ausschließlich antragsgebundenen Amtshandlung ist in der Regel nur der Antragsteller Veranlasser (OVG M.-V., Beschluss vom 30. Mai 2022 – 3 M 767/21 OVG –, juris Rn. 10). Abweichendes kann allerdings dann gelten, wenn nach außen hin klar erkennbare konkrete Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, dass für einen anderen, d. h. mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt wird (vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 18. März 2009 – 2 L 154/07 –, juris Rn. 40). In diesem Fall ist zu prüfen, wem der Antrag zuzurechnen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 1988 – 8 TH 4345/88 –, juris Rn. 22). (2) Hiervon ausgehend ist die Antragstellerin als Veranlasserin anzusehen. Maßgeblich ist dabei der bei dem Antragsgegner eingegangene fünfte Bauantrag für die „Neugestaltung der Fassade mit angepasstem Wohnungsumbau und Sanierung“ vom 25. Juli 2023. Dies ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 1 VwKostG, wonach die Gebührenschuld, soweit – wie vorliegend – ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde entsteht, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Hinsichtlich der Entstehung der Gebührenschuld unterscheidet die Regelung zwischen zwei Arten von Amtshandlungen, den antragsgebundenen und den übrigen Amtshandlungen. Für Erstere – nur um diese geht es hier – legt § 11 Abs. 1 1. Alt. VwKostG den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht zwingend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Behörde fest; zu diesem Zeitpunkt entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach. Daraus folgt, dass auch der Kostenschuldner im Sinne von § 13 Abs. 1 VwKostG bezogen auf den Zeitpunkt des Eingangs des Genehmigungsantrags zu ermitteln ist (zur identischen Regelung in § 11 Abs. 1 VwKostG M.-V.: OVG M.-V., Beschluss vom 30. Mai 2022 – 3 M 767/21 OVG –, juris Rn. 16). Unerheblich ist daher für die Frage der Kostenschuldnereigenschaft ein von der Antragstellerin thematisierter Wechsel der Bauherreneigenschaft. (3) Da dem Bauantrag vom 25. Juli 2023 das Bauantragsformular fehlte, ist für die Feststellung eines etwaigen Fremdgeschäftsführungswillens zunächst auf das Anschreiben abzustellen. Darin finden sich keinerlei Angaben dazu, dass die Antragstellerin den Bauantrag im Namen der … Bank stellen wollte. Dies dürfte seinen Grund darin gehabt haben, dass die Antragstellerin entsprechend ihren Darlegungen im Beschwerdeverfahren zu diesem Zeitpunkt in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass die am 19. Juli 2019 mit der … Bank geschlossenen Projektentwicklungsverträge (Projektentwicklungsvertrag Teil 1 und Teil 2) bereits mit Schreiben vom 8. März 2023 gekündigt worden waren. Daher heißt es in dem Anschreiben vom 25. Juli 2023 auszugsweise auch lediglich: „Als Anlage erhalten Sie den neuen Bauantrag vom 23. Juni 2023 in vierfacher Ausfertigung. Die Anpassungen sind in der Anlage grün unterlegt und in der Akte gelb markiert. Wir möchten uns für die konstruktive Zusammenarbeit bei dem nicht ganz einfachen Genehmigungsverfahren im Bestand bedanken und bitten Sie um baldige Erteilung der Baugenehmigung.“ (Bl. 10 BA A). Klar erkennbare konkrete Umstände für einen Fremdgeschäftsführungswillen ergeben sich daraus nicht. Auch aus den mit eingereichten Bauantragsunterlagen lässt sich kein Fremdgeschäftsführungswille entnehmen. (4) Ein solcher folgt in Bezug auf den hier in Rede stehenden Bauantrag mit der notwendigen Deutlichkeit auch nicht allein aus dem Umstand, dass dem Antrag eine Vollmacht der … Bank vom 16. November 2017 beigefügt gewesen ist. Denn diese umfasste schon nach ihrem Wortlaut die Stellung eines Bauantrags nicht, sondern bevollmächtigte allein dazu, „die erforderlichen Verhandlungen mit den Behörden und Stellen zu führen, Einsicht in die Bauakten der bestehenden Baugenehmigungen zu haben und insbesondere auch Rückfragen in diesem Zusammenhang für uns zu erledigen“ (Bl. 12 BA A). Vor dem Hintergrund, dass auf „bestehende Baugenehmigungen“ Bezug genommen wird und „Rückfragen in diesem Zusammenhang“ gesondert hervorgehoben werden, ist nicht davon auszugehen, dass die Formulierung „die erforderlichen Verhandlungen mit den Behörden und Stellen zu führen“ die Beantragung einer Baugenehmigung umfassen sollte. Da es sich hierbei – wie vorliegend ersichtlich – um Entscheidungen handelt, die – gerade im Vergleich zu den explizit bezeichneten Befugnissen – erhebliche Kosten auslösen können, ist anzunehmen, dass hierfür eine gesonderte Vollmacht erteilt worden wäre. Das entsprechende Feld ist im betreffenden Vollmachtformular unter der Rubrik „Zusätzlich werden weitere und nachfolgende Vollmachten erteilt“ auch bei „ja“ angekreuzt, sodass auch der Antragsgegner eigentlich davon hätte ausgehen müssen, dass die vorgelegte Vollmacht zur Stellung eines Bauantrags nicht bevollmächtigte. Vielmehr scheint die vorgelegte Vollmacht lediglich sämtliche Vorbereitungshandlungen umfasst zu haben, wie etwa Verhandlungen, Akteneinsichtnahmen und Rückfragen, die dann – nach Klärung – in ein Bauantragsverfahren münden können. Dass sich der Vollmachtgeber eine solche Entscheidung vorbehalten möchte, ist naheliegend. (5) Danach kommt es hier auch nicht mehr darauf an, ob die Antragstellerin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht aufgrund der ihr erteilten Vollmacht in der Lage gewesen ist, weiterhin im Namen der … Bank zu handeln. § 172 BGB normiert insoweit zwar eine Rechtsscheinhaftung, wenn der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und dieser davon zu einem Zeitpunkt Gebrauch macht, in dem er – wie vorliegend – keine Vertretungsmacht (mehr) hat. Genau wie bei § 171 BGB basiert der Rechtsschein dann auf der Kundgabe der erteilten Innenvollmacht (Schäfer, in: BeckOK BGB, Stand: August 2025, § 172 Rn. 1, beck-online). Das kann aber offenbleiben, denn jedenfalls umfasste die Vollmacht nicht die vorliegende Bauantragstellung. bb) Gegen die festgesetzte Gebührenhöhe bestehen keine Bedenken. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BauGebVO richten sich die Verwaltungskosten für die Ablehnung eines Antrages, für eine nicht beendete Amtshandlung bei Rücknahme des Antrages oder für die Entscheidung über einen Widerspruch vorbehaltlich der Tarifstelle 12 nach § 15 VwKostG. Die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Satz 1 VwKostG lagen nicht vor. Danach wird keine Verwaltungsgebühr erhoben, wenn ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. Dasselbe gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere wurde im hiesigen Baugenehmigungsverfahren mit der Sachprüfung begonnen, da sonst fehlende Unterlagen wie das Antragsformular, nicht hätten nachgefordert werden können. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner von § 15 Abs. 2 Satz 1 VwKostG Gebrauch gemacht. Nach Nr. 2 dieser Vorschrift ermäßigt sich die vorgesehene Verwaltungsgebühr um ein Viertel, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird. Der Antragsgegner hat von den anrechenbaren Bauwerten (vgl. § 2 BauGebVO) in Höhe von 870.000 Euro (siehe „Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte“, Bl. 17 BA A) lediglich 75 % angesetzt (vgl. „Höhe Ablehnungsgebühr“ im Vermerk vom 19. März 2024, Bl. 374 BA A). Dagegen ist nichts zu erinnern. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Wert im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte reduziert wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).