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Urteil

14 LB 1/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:1009.14LB1.19.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich sind außerdienstliche Sexualdelikte gegen Kinder geeignet, Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers zu ziehen (vgl. BVerwG, 23. Juni 2010, 2 B 59/09).(Rn.123) 2. Bei verbeamteten Lehrern führt der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften i.S.v. § 184b StGB – auch bei geringer Anzahl oder von niedrigschwelligem Inhalt – aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, 24. Oktober 2019, 2 C 3/18).(Rn.134)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen,
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich sind außerdienstliche Sexualdelikte gegen Kinder geeignet, Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers zu ziehen (vgl. BVerwG, 23. Juni 2010, 2 B 59/09).(Rn.123) 2. Bei verbeamteten Lehrern führt der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften i.S.v. § 184b StGB – auch bei geringer Anzahl oder von niedrigschwelligem Inhalt – aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, 24. Oktober 2019, 2 C 3/18).(Rn.134) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen, Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Hierüber konnte der Senat unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterin … entscheiden. Dass dem Senat nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Urteilsverkündung im Rahmen der Schlussberatung von der ehrenamtlichen Richterin mitgeteilt worden ist, dass sie zwischenzeitlich aus dem aktiven Beamtendienst ausgeschieden sei, steht dem nicht entgegen. Die ehrenamtliche Richterin scheidet gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG nach Eintritt in den Ruhestand erst mit konstitutivem Beschluss des zuständigen Senats nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 50 Abs. 3 BDG i.V.m. § 24 Abs. 3 VwGO aus (Urban in: Urban/ Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz 2. Auflage 2017, § 50 Rn. 10). Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Entbindung vom Amt ist die ehrenamtliche Richterin daher die gesetzliche Richterin und muss zu den Sitzungen herangezogen werden (Panzer in: Schoch/ Schneider/ Bier, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO Werkstand: 38. EL Januar 2020, § 24 Rn. 14; Ziekow in: Sodan/ Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung 5. Auflage 2018, § 24 Rn. 17; Schübel-Pfister in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 24 Rn. 10). Der zuständige Senat hat unverzüglich nach Verkündung der Entscheidung das Ausscheidungsverfahren eingeleitet, so dass auch keine willkürliche Verzögerung und damit keine mit dem Gebot des gesetzlichen Richters nicht zu vereinbarenden Einflussnahme auf die Besetzung der Richterbank vorliegt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 2 B 41.18 –, juris Rn. 7). I. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in den Terminen zur mündlichen Verhandlung verhandeln, Beweis erheben und entscheiden. Der Beklagte war in den Terminen durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das persönliche Erscheinen des Beklagten war nicht angeordnet. Das Gericht war auch nicht gehalten im Hinblick auf die voraussichtlich noch bis 2028 andauernde Inhaftierung des Beklagten und die damit einhergehende fehlende Möglichkeit, persönlich an einer mündlichen Verhandlung in Deutschland teilzunehmen, den Termin von Amts wegen zu verlegen oder aufzuheben, da hierfür kein erheblicher Grund i.S.d. § 4 LDG i. V. m. § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorlag. Insbesondere wurde ohne Vertagung der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Dies – ebenso wie eine Verletzung anderer Verfahrensrechte – ist aufgrund der tatsächlichen Verhinderung des Beklagten nicht zu besorgen. Seine (grundrechtlich geschützten) Verfahrensrechte können im vorliegenden Fall hinreichend durch seinen Prozessbevollmächtigten, der an den Terminen zur mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, wahrgenommen werden. Insbesondere der im Disziplinarverfahren geltende Durchführungsgrundsatz verlangt die Anwesenheit des Beklagten nicht (ausführlich Senatsurteil vom 14.11.2019 – 14 LB 1/19 –, juris Rn. 64 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 2 B 24.20 –, juris Rn. 14). II. Der Senat hat das Disziplinarverfahren durch (Änderungs-) Beschluss vom 09.10.2020 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. §§ 56, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG beschränkt, weil die ausgeschiedenen Handlungen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe nicht mehr ins Gewicht fallen. Der festgestellte Sachverhalt des Besitzes kinderpornografischer Schriften rechtfertigt für sich bereits die Verhängung der Höchstmaßnahme (dazu sogleich unter III.-VI.), so dass von vornherein ausgeschlossen ist, dass es noch zu weiteren Disziplinarverfahren kommen kann, in denen jetzt nicht aufgeklärte Verfehlungen ggfs. als Vorbelastung von Bedeutung sein könnten. Der Beklagte hat deshalb keinen rechtlich geschützten Anspruch darauf, dass auch die nicht mehr entscheidungserheblichen und deshalb ausgeschiedenen Anschuldigungspunkte überprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 – 1 D 28.95 –, juris Rn. 16, und Beschluss vom 06.06.2013 – 2 B 50.12 –, juris Rn. 16). Dafür, dass im Fall der Entfernung aus dem Dienst allein mit Blick auf die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, ausscheidungswürdige Sachverhalte in das Disziplinarverfahren einbezogen bleiben müssen, ist nichts ersichtlich. Dies vermag der Senat insbesondere nicht aus dem Zurückverweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 2 B 24.20 –, juris Rn. 13) abzuleiten. Dies gilt zunächst für die 374 in dem Vorwurf zu 2. umfassten Bilder, die der Senat im Rahmen der Beweisaufnahme am 05. und 06.10.2020 nicht Bildern der Kategorie 2 (Bilder mit Berührung eines Kindes, aber ohne Eindringen) oder der Kategorie 3 (Bilder mit Eindringen in den Körper des Kindes) zugeordnet hat. Sie stellen Abbildungen dar, die im Verhältnis zu den nicht ausgeschiedenen Bildern weniger schweren Kindesmissbrauch darstellen und teilweise als Posing-Bilder zu Beginn des Tatzeitraums auch nicht strafbar gewesen sein dürften (vgl. Hörnle, NJW 2008, 3521). Insoweit rechtfertigt bereits der Besitz der übrigen – nicht ausgeschiedenen – Bilder die Entfernung aus dem Dienst. Sie stellen allesamt kinderpornografische Schriften dar, die sexuelle Handlungen an und durch Kinder zeigen, die mit Berührungen oder auch Eindringen einhergehen. Ihr Besitz war im Tatzeitraum gemäß § 184b Abs. 4 StGB (i. d. F. vom 27.12.2003 bzw. i. d. F. vom 31.10.2008) mit einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bewehrt. Gleiches gilt, soweit dem Beklagten in der Klagschrift unter 1. vorgeworfen wird, mit der Reise in die USA Missbrauchspläne umgesetzt zu haben. Zwar sind in den beschriebenen Handlungen konkrete Schritte zu erkennen, die – unterstellt, sie wären nachgewiesen – in ihrer Umsetzung letztlich jedoch kein strafbares Stadium erreichten. Die vorgeworfene Reise in die USA erreichte schon nicht das Versuchsstadium des sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 22, 23 Abs. 1, § 176 Abs. 6, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt bei Handlungen vor, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlungen mittelbar einmünden sollen (stRspr. BGH, Beschluss vom 16.07.2015 – 4 StR 219/15 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Bereits die Aufforderung an ein Kind, mit an einen bestimmten Ort zu gehen, ist nur eine – nicht als Versuch strafbare – Vorbereitungshandlung. Nichts Anderes gilt, wenn der Beklagte – wie hier vorgeworfen – erst noch vom Flughafen zu dem vermeintlichen Ort der Missbrauchsopfer hätte gehen müssen. Geht eine Person davon aus, dass sie das Kind erst am Tatort durch weitere eigene Handlungen – auch mit Gewalt oder Drohung – zur Aufnahme des sexuellen Kontakts bringen kann, so beginnt, weil dies noch wesentliche Zwischenakte sind, der Versuch erst damit (Eisele in: Schönke/ Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 176 Rn. 24). Die Reise in die USA wäre auch nicht als Verabredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Variante 3 StGB) strafbar, weil nach verbreiteter Meinung keine Verabredung vorliegt, wenn von zwei Beteiligten eine – wie hier die Sonderermittlerin – nur zum Schein auf den Tatplan eingeht (stRspr. vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2017 – 3 StR 260/16 –, juris Ls 1 und Rn. 9 m.w.N.; Renzikowski in: MüKoStGB, 3. Aufl. 2017, § 176, Rn. 58; Kühl in: Lackner/ Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB, § 30, Rn. 6; Waßmer in: Leipold/ Tsambikakis/ Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 30 Rn. 39). Ein verfolgbares Sichbereiterklären zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Variante 1 StGB) scheidet ebenfalls aus. Zwar ist diese Tatbestandsvariante unabhängig von der subjektiven Einstellung der Erklärungsempfangenden, so dass deren innerer Vorbehalt, die Tat nicht zu wollen, eine Strafbarkeit insoweit nicht hindert (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2017 a.a.O. Ls 2 und Rn. 12 m.w.N.). Vorliegend stünde einer Verfolgung indes entgegen, dass die Sonderermittlerin unter Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Sinne eines tatprovozierenden Lockspitzels auf den Beklagten eingewirkt hat. Der Bundesgerichtshof nimmt unter Bezugnahme auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgrund polizeilicher Tatprovokation dann an, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch von Amtsträgern geführte Vertrauenspersonen in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt. Tatprovozierende Lockspitzel in diesem Sinne sind gegeben, wenn eine polizeiliche Vertrauensperson in Richtung auf das Wecken der Tatbereitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf die tatbegehende Person einwirkt. Auch bei anfänglich bereits bestehendem Anfangsverdacht kann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegen, soweit die Einwirkung im Verhältnis zum Anfangsverdacht „unvertretbar übergewichtig" ist (zu allem BGH, Beschluss vom 19.05.2015 – 1 StR 128/15 –, juris Ls 1 und Rn. 24 m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt für die materiell-rechtliche Prüfung des Vorliegens einer solchen Provokation ("substantive test of incitement"; siehe EGMR, Urteil vom 04.11.2010 – 18757/06 "Bannikova vs. Russia", Rn. 37) darauf ab, dass sich die beteiligten Polizeikräfte nicht auf eine weitgehend passive Strafermittlung beschränken, sondern die betroffene Person derart beeinflussen, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie anderenfalls nicht begangen hätte. Vorliegend – soweit dies dem Direktnachrichten- und E-Mail-Verkehr (Bl. 441 ff. Beiakte G) zu entnehmen ist – wandte sich der Beklagte erstmalig am 07.05.2013 unter der Selbstbezeichnung „ffred“ in dem Internetforum „Family Fun & Forbidden Fruit Board“ an einen anderen Account mit dem Namen „lovelittleones“ und schrieb: „i like to travel to mexico for all kinds of sex fun with young girls. You wrote, that you have good infos about finding young girls in mexico. Can please give me infos? Do you have contacts?, know special places?, also infos of services, ages of girls, prices, … my tormail is F…@tormail.org hope you can help me, thanks! F…“ Ein strafbares Sichbereiterklären lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Voraussetzung dafür wäre die ernstgemeinte, mit Bindungswillen gegenüber den Adressierten abgegebene Kundgabe der eigenen Bereitschaft zur täterschaftlichen Verwirklichung eines Verbrechens gewesen. Dies kann entweder in Form der Annahme einer Aufforderung oder als aktives Erbieten geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2017 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Einen entsprechenden ernsthaften Bindungswillen äußerte der Beklagte jedoch erst im Verlauf der sich anschließenden E-Mail-Kommunikation, bei der es zunächst unverbindlich um die Sondierung der Möglichkeiten einer Reise nach Mexiko oder andere Länder zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs von Kindern ging. Im Verlaufe der E-Mail-Kommunikation näherte sich der Beklagte zwar immer wieder konkreteren Reiseplanungen an, äußerte gleichzeitig aber auch immer wieder Bedenken, zögerte und fürchtete, einem Lockvogel aufzusitzen (vgl. etwa E-Mail vom 17.05.2013, 18.23 Uhr, Bl. 455 Beiakte G). Auch holte er zunächst noch bei anderen vermeintlichen Tätern Erkundungen über die erwogenen „Dienste“ ein (E-Mail vom 18.05.2013, 05.39 Uhr, Bl. 457 Beiakte G). Ende Mai teilte er dann unter Verwendung einer anderen E-Mail-Adresse mit, dass er definitiv kommen werde und einen Flug in die USA gebucht habe (vgl. E-Mails vom 24.05.2013, 14.23 Uhr und 16.56 Uhr, Bl. 468 und 469 Beiakte G). Zwar nahm er kurz darauf unter der ursprünglichen E-Mail-Adresse wieder Abstand von der Planung, da er davon ausging, dass ein anderer Täter im geplanten Zeitraum die vermeintlich angebotene Tatwohnung nutzen würde (vgl. E-Mail vom 26.05.2013, 07.31 Uhr, Bl. 465 Beiakte G), dem ging allerdings ein angekündigter Wechsel der Kommunikationskanäle voraus, um die Reiseplanung und die kompromittierenden Schilderungen der geplanten Taten zu trennen (vgl. E-Mail vom 23.05.2013. 20.06 Uhr, Bl. 462 Beiakte G). Im Verlauf des Junis 2013 besprach er sodann konkrete Einzelheiten seiner Ankunft (ab Bl. 472 Beiakte G). Selbst wenn man bereits die E-Mails vom 24.05.2013 als Erklärung mit Bindungswillen verstehen wollte, so ging der darin erklärten Absicht, zum Zwecke des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern über die USA nach Mexiko zu reisen, eine mehrwöchige Kommunikation voraus, in der die Sonderermittlerin die Dienste und die zur Verfügung stehenden Opfer immer wieder in für den Beklagten reizvollen Weise beschrieb, mögliche Gestaltungsvarianten des Aufenthalts anbot und auf Nachfrage auch immer wieder Bilder möglicher Opfer übersandte. Erst im Verlauf dieser Einwirkung konkretisierte sich die Planung des Beklagten derart, dass er sich schließlich zur Buchung eines Fluges entschloss. Es ist aus Sicht des Senats vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sich der Beklagte ohne die erhebliche Einwirkung der Sonderermittlerin, ihr stetes Zerstreuen von Zweifeln und die anhaltende aufreizende Beschreibung der durch ihre Dienste vermeintlich ermöglichten Taten nicht zu der Tat bereit erklärt hätte. Vor diesem Hintergrund wäre das Verhalten des Beklagten zwar als verwerflich anzusehen. Als nicht strafbares (bzw. als solches verfolgbares) Handeln stellt es gegenüber dem strafbaren Besitz der Kinderpornografie nichtsdestotrotz ein – wenn überhaupt – Dienstvergehen von geringerem Gewicht dar. Entscheidend ist insoweit nicht die Einschätzung des Unwertgehalts durch die das Disziplinarverfahren betreibende Dienststelle oder des Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers. Nur er bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von Beamtinnen und Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist bei außerdienstlichen Dienstvergehen im Ausgangspunkt auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 17). Nur die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlichen Straftaten und verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene (sei es strengere, sei es mildere) Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 – 2 C 12.19 –, juris Rn. 21). III. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass der Kläger im Besitz kinderpornografischer Schriften war. Er hat jedenfalls vom 22.07.2006 bis zum 07.03.2009 eine kinderpornografische digitale Videodatei, vom 08.10.2009 bis zum 19.08.2010 erneut eine kinderpornografische digitale Videodatei und im Zeitraum vom 19.08.2010 bis zum Tag der Sicherstellung am 08.08.2013 zwei (inhaltlich identische) kinderpornografische digitale Videodateien besessen Im Zeitraum vom 19.08.2010 bis mindestens zum 22.01.2012 hat er darüber hinaus 354 kinderpornografische Bilddateien und im Zeitraum vom 16.08.2012 bis mindestens zum 14.02.2013 weitere 213 kinderpornografische Bilddateien besessen. Soweit in der Klagschrift hinsichtlich des Besitzes kinderpornografischer Schriften pauschal ein Tatzeitraum ab dem 09.03.2005 vorgeworfen wird, ist der Beklagte freizustellen. Soweit im Urteil vom 14.11.2019 vom Senat teilweise längere Besitzzeiträume festgestellt worden sind, war dies mangels feststellbarem Besitzwillen (siehe dazu unter 5.) für diese Zeiträume zu korrigieren und der Beklagte auch insoweit freizustellen. Zum Speicherort der Dateien siehe im Folgenden unter 1., zu den Zeiträumen ihrer Speicherung siehe 2., zur Frage der Möglichkeit einer fremdgesteuerten Aufspeicherung der Dateien siehe 3., zum festgestellten Inhalt der Abbildungen siehe 4., zum Besitzwillen siehe schließlich 5. Von dem festgestellten Sachverhalt ist der Senat aufgrund der Beweisaufnahme vom 14.11.2019 sowie vom 05. und 06.10.2020 überzeugt, die die Auswertung der elektronischen Datenträger des Klägers durch den Sachverständigen sowie die Inaugenscheinnahme der Bilddateien zum Inhalt hatte, die im Rahmen der IT-forensischen Auswertung durch den Sachverständigen auf den Speichermedien des Beklagten entdeckt wurden. Dabei konnten neben dem vom Senat eingeholten Gutachten auch das im behördlichen Verfahren ebenso wie das im Strafverfahren eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen der Urteilsfindung nach § 411a ZPO (analog) i. V. m. § 98 VwGO i. V. m. § 4 LDG zugrunde gelegt werden, weil sie mittels Beweisbeschluss vom 30.10.2019 in das Verfahren einbezogen worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.04.2011 – 2 B 84.10 –, juris Rn. 5, vom 29.05.2009 – 2 B 3.09 –, juris Rn. 8, vom 01.03.1984 – 2 B 214.82 –, juris Rn. 10 und vom 18.06.1991 – 2 B 70.91 –, juris Rn. 7; Benz/ Frankenstein in: LDG, Stand April 2019, § 41 Rn. 2.4.2.3; Huber in: Musielak/ Voit, 17. Aufl. 2020, ZPO § 411a Rn. 13, 14; zur Möglichkeit der analogen Anwendung des § 411a ZPO auf im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten auch Rudisile in: Schoch/ Schneider/ Bier/ Rudisile, 38. EL Januar 2020, VwGO § 98 Rn. 180 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 – 4 B 39.92 –, juris Rn. 5). Der Beweisbeschluss vom 30.10.2019 bleibt als unanfechtbare prozessuale Zwischenentscheidungen auch nach der Zurückverweisung wirksam, denn das zurückverwiesene neue Verfahren bildet mit dem früheren Verfahren eine Einheit (Neumann/ Korbmacher in: Sodan/ Ziekow VwGO, 5. Auflage 2018, § 144 Rn. 51, 59). Auch der Inhalt des in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 erstatteten Gutachtens bleibt verwertbare Grundlage der Entscheidung. Es ist bei einem Besetzungswechsel grundsätzlich ausreichend, wenn das berichterstattende Mitglied des Spruchkörpers den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs vorträgt (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2011 – 8 B 61.10 –, juris Rn. 23, 24 m.w.N.). Dies ist in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2020, in der der Berichterstatter auch den Inhalt des in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 erstatteten Gutachtens des Sachverständigen umfassend dargestellt hat, geschehen. 1. Die kinderpornografischen Schriften verteilten sich auf den bei dem Beklagten beschlagnahmten Datenträgern wie folgt: Von den insgesamt drei kinderpornografischen digitalen Videos befanden sich zwei auf einer externen Festplatte (in den Gutachten des Sachverständigen bezeichnet als Beweismittel BW9-HD), dort eines als gelöschte Datei auf dem Laufwerk C:\ unter dem Pfad Lost Files\... sowie ein inhaltlich identisches, ungelöschtes Video unter dem Pfad Backup REM 7 2010\... . Das dritte – abermals inhaltlich identische – Video befand sich ungelöscht auf einer internen Festplatte des Computers des Beklagten (in den Gutachten des Sachverständigen bezeichnet als BW8-PC-HD2), dort auf Laufwerk D:\ unter dem Pfad Backup 8 2010\REM\Dokumente… . Auf der internen Festplatte des Computers befanden sich des Weiteren 941 Bilddateien, die der Sachverständige als kinderpornografisch einordnete. Der Sachverständige gibt in seinem Gutachten vom 28.05.2015 diesbezüglich an, 941 Bilddateien auf den Laufwerken D:\ und E:\ gefunden zu haben. Die Einzelauflistung im Gutachtenanhang („2 Gutachtenanhang SA2 - festgestellte KIPOS - FA-150317-01-….pdf“ auf der mit „elektronische Anhänge zum Gutachten FA-150317-01" bezeichneten Compact Disc in Beiakte A des Verfahrens) umfasst ebenfalls 941 Bilddateien, davon 546 unter Backup 8 2010\REM\AppData… auf Laufwerk D:\ und 395 weitere unter Users\Tom\AppData\..., addiert folglich 941. Dementsprechend will auch der Kläger wie im Gutachten vom 28.05.2015 insgesamt 941 Bilddateien vom Tatvorwurf umfasst wissen. Es ist daher unschädlich, dass die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 (Bl. 318 der Gerichtsakte) unter Users\Tom\AppData\... auf der Systempartition E:\ 396 – und nicht 395 – Vorschaubilder benennt. Denn selbst wenn es 396 Bilddateien gewesen wären, hätte der Kläger in der Klageschrift – zugunsten des Beklagten – eine Bilddatei weniger berücksichtigt, so dass dementsprechend auch vom Senat nicht mehr als 941 Schriften zugrunde gelegt werden können. Von den 374 mit Beschluss vom 09.10.2020 ausgeschiedenen Bildern der Kategorie 1 entfallen 192 auf die unter Backup 8 2010\REM\... auf Laufwerk D:\ gefundene Vorschaubilderdatenbank und 182 auf die unter Users\Tom\AppData\... auf der Systempartition E:\ entdeckte Datenbank, so dass der Senat seiner Entscheidung 354 kinderpornografische Bilddateien unter Backup 8 2010\REM\AppData\... auf Laufwerk D:\ und 213 kinderpornografische Bilddateien unter Users\Tom\AppData\... auf der Systempartition E:\ zugrunde legt. 2. Die Feststellungen zu den eingangs genannten Tatzeiträumen beruhen ebenfalls auf der durchgeführten Beweisaufnahme nach Auswertung der Gutachten des Sachverständigen. Feststellungen hinsichtlich anderer Tatzeiträume, insbesondere vor dem 22.07.2006 (in der Klagschrift wird der 09.03.2005 als frühester Zeitpunkt benannt), konnten hingegen nicht getroffen werden. Insbesondere ist aus der frei wählbaren Bezeichnung eines Ordners (hier „Eigene Dateien bis 09 03 2005“) nicht zweifelsfrei zu schließen, dass eine darin enthaltene Datumsangabe dem (spät-möglichsten) Erstelldatum aller darin gespeicherten Dateien entspricht. Der Senat würdigt die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 von dem Sachverständigen überreichte Tabelle in Anlage I zum Protokoll sowie die dazugehörigen Erläuterungen des Sachverständigen dahingehend, dass ein Video ab dem 22.07.2006, ein weiteres ab dem 08.10.2009 und ein weiteres ab dem 19.08.2010 vorgelegen hat. Die Vorschaubilddatenbanken lagen ab dem 19.08.2010 bzw. dem 16.08.2012 vor. Ab welchem Zeitpunkt sie davor bereits sicher vorlagen, ließ sich nicht feststellen, so dass ihr Vorhandensein zu einem früheren Zeitpunkt nicht erwiesen ist. Sämtliche dieser Dateien lagen – in gelöschter bzw. ungelöschter Form – bis zur Beschlagnahme der Datenträger am 08.08.2013 bei dem Beklagten vor. Im Einzelnen: Ein (gelöschtes) kinderpornografisches Video, das auf der externen Festplatte unter dem Verzeichnispfad C\Lost Files\... lag, muss nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen spätestens seit dem 22.07.2006 vorgelegen haben. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen wurde die Datei unter diesem Pfad am 22.07.2006 auf dem Datenträger erstellt und am 07.03.2009 zuletzt gelesen. Zu einem nicht näher identifizierbaren Zeitpunkt nach dem letzten Lesezugriff wurde das Verzeichnis, in dem die Datei lag, gelöscht und die Datei blieb nur noch unter den „Lost Files“ auffindbar. Dort war es bis zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Datenträger verfügbar. Das Video im Pfad C\Backup REM 7 2010\... auf der externen Festplatte wurde am 08.10.2009 auf dem Datenträger erstellt und zeitgleich zuletzt gelesen. Es war zum Zeitpunkt der Sicherstellung unter diesem Pfad auffindbar. Die Videodatei im Pfad D\Backup 8 2010\REM\... wurde am 19.08.2010 auf dem Datenträger erstellt und am 22.01.2012 zuletzt gelesen. Es war zum Zeitpunkt der Sicherstellung unter diesem Pfad auffindbar. Die Vorschaubilddatenbank mit 546 Bilddateien (darunter 352 nicht ausgeschiedene kinderpornografischen Bilddateien) aus dem Pfad D\Backup 8 2010\REM\AppData\... wurde ebenfalls am 19.08.2010 auf dem Datenträger erstellt, am 22.01.2012 zuletzt gelesen und war zum Zeitpunkt der Sicherstellung unter diesem Pfad auffindbar. Die Vorschaubilddatenbank mit 395 Bilddateien (darunter 213 nicht ausgeschiedene kinderpornografische Bilddateien) im Pfad E\Users\Tom\AppData\... wurde am 16.08.2012 erstellt, am 14.02.2013 zuletzt gelesen und war zum Zeitpunkt der Sicherstellung unter diesem Pfad auffindbar. Die Daten des letzten Lesezugriffs sind nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen ein Beleg dafür, dass zu diesem Zeitpunkt auf die Dateien zugegriffen bzw. in irgendeiner Art mit ihnen umgegangen wurde, auch wenn dies nicht notwendigerweise der letzte Zugriff gewesen sein muss. Dafür mussten aber die jeweiligen Dateien zu diesen Zeitpunkten auch bei dem Beklagten vorgelegen haben. Der Senat folgt diesen technischen Feststellungen des Sachverständigen. 3. Der Senat hält die Gutachten des Sachverständigen hinsichtlich der o.g. Feststellungen zur entsprechenden Beweisführung für uneingeschränkt geeignet. Mängel oder unlösbare inhaltliche Widersprüche sind nicht zu erkennen, ebenso wenig besteht Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Der Beklagte wendet sich gegen die Gutachten mit dem Einwand, es sei davon auszugehen, dass die kinderpornografischen Dateien von außen und ohne sein Wissen auf seinen Rechner gelangt seien. Hierfür nimmt er Bezug auf ein von ihm eingeholtes methodenkritisches Gutachten des Privatgutachters … der Firma … vom 24.03.2017, in dem dargelegt wird, inwieweit es möglich ist, von außen und ohne Wissen der Nutzenden Dateien auf einem Computer – in verschiedenen Speicherorten – abzulegen. Hierzu werde bevorzugt ein Komprimierungsverfahren unter Nutzung von RAR-Dateiformaten genutzt. Es sei aufgrund der identischen Zeitstempel der auf den Datenträgern des Beklagten gefundenen Dateien davon auszugehen, dass das Befüllen der Vorschaubilderdatenbanken automatisch erfolgt sei, da andernfalls alle 941 Bilder zum exakt gleichen Zeitpunkt hätten geöffnet werden müssen. Mit diesem Vorbringen wird die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen nicht erschüttert. Zunächst ist zu bemerken, dass die Aussage des Privatgutachters der Firma …, dass alle 941 Bilder den gleichen Zeitstempel aufweisen, nicht nachvollziehbar ist. Im Gutachten des Sachverständigen vom 28.05.2015 – auf das sich der Gutachter der Firma … dafür bezieht – werden auszugshaft 35 der 941 gefundenen Bild- und Videodateien mit Zeitstempeln aufgeführt. Von diesen haben nur die unter Nummer 2 bis 23 aufgeführten Schriften den gleichen Zeitstempel (19.08.2010, 16:50:57 Uhr), bereits die unter Nummer 24 bis 35 aufgeführten weisen einen anderen Zeitstempel auf (16.08.2012, 19:58:37 Uhr). Das Video auf Seite 1 des Auszugs weist einen Zeitstempel vom 08.10.2009, 05:31:37 Uhr auf und befindet sich auf einer externen Festplatte. Die exemplarisch aufgeführten Dateien haben auch nicht denselben Dateipfad. Die Dateien der Nummern 1 bis 23 entstammen Backupverzeichnissen, die Dateien der Nummern 23 bis 35 einem „Eigene-Dateien“ Verzeichnis („Tom“). Der Senat folgt darüber hinaus den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019, mit denen er dargelegt hat, warum ausgeschlossen werden kann, dass die inkriminierten Dateien durch einen Angriff von außen in dem von dem Privatgutachter … der Firma … skizzierten Szenario auf die Datenträger des Beklagten aufgebracht wurden. Der Senat hält diese Erläuterungen für überzeugend und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat keine Indizien für eine Platzierung der gefundenen kinderpornografischen Dateien auf den Datenträgern des Beklagten von außen gefunden. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die Dateien ohne Wissen und Wollen des Beklagten auf den Datenträgern vorgelegen haben, gibt es nicht. Der Sachverständige verweist hierzu insbesondere darauf hin, dass sich ein erheblicher Teil (insgesamt 395) der gefundenen Dateien in einer Vorschaubilddatenbank unter dem Dateipfad E\Users\Tom\AppData\... auf dem Laufwerk E:\ befand, bei dem es sich um die Systempartition des Computers handelt. Die dortige Vorschaubilddatenbank ist die aktuelle Vorschaubilddatenbank des Systems und als Systemdatei vom Betriebssystem besonders geschützt („gelockt“). Damit wird unter anderem verhindert, dass andere Programme oder dass Nutzende diese Betriebssystembereiche manipulieren. Sie sind damit nicht durch Trojaner oder (manipulierte) RAR-Archive überschreibbar und können daher nicht durch einen Angriff von außen mittels RAR-Archiven manipuliert werden. Im Weiteren legt der Sachverständige für sämtliche vorgefundenen kinderpornografischen Dateien, darunter auch die Dateien, die nicht auf Systempartitionen gefunden wurden (C Laufwerke und D Laufwerke der Festplatten BW9-HD und BW8-PC-HD2), nachvollziehbar dar, warum der insgesamt vorgefundene Zustand der Datenträger nicht den Schluss auf einen Angriff von außen zulässt: Zum einen ist ein (manipuliertes) RAR-Archiv nicht in der Lage, auf mehrere unterschiedliche Geräte zu entpacken. Vorliegend wurden aber insgesamt 3 Datenträger untersucht und als inkriminiert festgestellt, von denen 2 Datenträger von dem Tatvorwurf umfasst sind, sodass mehrere separate Angriffe von außen hätten erfolgen müssen. Zum anderen sind (manipulierte) RAR-Archive nicht in der Lage, automatisch Vorschaubilder in der Vorschaubilddatenbank des Windows Explorer zu erzeugen. Diese werden vielmehr nur erzeugt, wenn – wie hier – der Nutzer die entsprechenden Verzeichnisse aktiv in der Miniatur-/ Kachelansicht öffnet. Vor diesem Hintergrund belegen die gefundenen Vorschaubilder auch, dass zumindest die entsprechenden Verzeichnisse durch den Beklagten aufgesucht wurden und die Bilder in der Kachelansicht angezeigt und dies zur Kenntnis genommen wurde – ob die einzelnen Bilder auch geöffnet wurden, kann dahinstehen. Gegen die Annahme eines Angriffs von außen spricht schließlich, dass die gefundenen kinderpornografischen Dateien in Verzeichnissen abgelegt waren, in denen sich außerdem umfangreich Dateien fanden, die zumindest namentlich Bezug zur beruflichen Lehrtätigkeit des Beklagten hatten, z. B. zu Klassenfahrten, Fotowettbewerben, Matheunterricht in 5. und 6. Klasse und dem Leistungskurs etc. (siehe Anl. II. 1.4 zum Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019). Eine dritte Person, die etwaige manipulierte Dateien mittels RAR-Archiven auf dem Computer des Beklagten von außen platziert hätte, hätte demnach auch diese Dateien (bzw. Dateinamen) erzeugen und daher umfassendes Spezialwissen über die berufliche Tätigkeit des Beklagten haben müssen, was lebensfremd ist. Gleiches – also das Erfordernis von vorhandenem Spezialwissen auf Seiten einer Angreiferin oder eines Angreifers von außen – gilt für einen Teil der Verzeichnisnamen, in denen die kinderpornografischen Dateien entdeckt wurden, die mit „REM“ und „Tom“ auf ehemalige und aktuelle Bezeichnungen, die der Beklagte für seine Betriebssysteme gewählt hat, hinweisen. Für einen Angriff unter Ausnutzung derartigen Spezialwissens spricht indes nichts; eine derartige Annahme ist ohne weiteres als lebensfremd anzusehen. 4. Ausweislich der Inaugenscheinnahme durch den Senat stellen die bei dem Beklagten sichergestellten Bilddateien, soweit es die 567 nicht durch Beschluss ausgeschiedenen Dateien betrifft, kinderpornografische Schriften dar. Sie zeigen ausweislich der Inaugenscheinnahme durch den Senat am 05. und 06.10.2020 Mädchen (und vereinzelt Jungen) unter 14 Jahren bei sexuellen Handlungen, die stets mit Berührungen und darüber hinaus zum großen Teil mit analem, vaginalem oder oralem Eindringen einhergehen. Sie zeigen in großem Umfang, wie Kinder Oralverkehr an Erwachsenen und anderen Kindern durchführen oder wie Erwachsene mit ihrem Penis, ihren Fingern oder auch Gegenständen vaginal und anal in Kinder eindringen. Teilweise gehen die dargestellten Handlungen mit sichtbarer zusätzlicher Gewalt (Fesselung, Festhalten) und teilweise auch mit sexuellen Handlungen von Kindern an oder mit Tieren einher. Sie zeigen zum Teil schweren Missbrauch von vorpubertären Kindern und Kleinstkindern, der die Opfer aufgrund der Tathandlungen – insbesondere dem Größenverhältnis der eindringenden Objekte und Körperteile zum Körper der Opfer – in die Gefahr schwerer Gesundheitsschädigungen bringt. Exemplarisch sei hierzu nur der Inhalt der folgenden Dateien genannt: So zeigt das sichergestellte Video (inhaltsgleich auf Seite 1, 2 und 549 des Anhangs zum Gutachten des Sachverständigen dargestellt), wie ein Erwachsenenpenis – von zwei erwachsenen Händen gehalten – in die Vagina eines Kleinstkindes eingeführt wird. Der Penis des Erwachsenen entspricht im Umfang dabei 2/3 des Umfangs des Oberschenkels des Kindes. Die auf Seite 124 des Anhangs zum Gutachten erfasste Abbildung zeigt eine Bildersequenz mit einem Kleinstkind. Auf einem der Ausschnitte hat der Penis nahezu die Größe seines Oberschenkels; auf mindestens vier Bildern dringt der Penis vaginal in das Kind ein. Auf zwei Ausschnitten dringt ein Gegenstand, mutmaßlich ein Vibrator oder Dildo in die Scheide ein, auf einem anderen Ausschnitt dringt der Penis in den Anus ein. Die auf Seite 126 des Anhangs zum Gutachten erfasste Abbildung zeigt abermals eine Bildersequenz mit einem Kleinstkind. Auf einem Ausschnitt ist ein Eindringen eines erwachsenen Penis in die Scheide zu sehen; auf einem Ausschnitt dringt der kleine Finger einer erwachsenen Hand in der Scheide ein. Auf einem Ausschnitt ist ein Erwachsenenpenis im Mund des Kindes, auf einem Ausschnitt werden die Schamlippen von einer erwachsenen Hand zusammengedrückt, auf einem Ausschnitt berührt die Eichel die äußeren Schamlippen, auf einem Ausschnitt ist Sperma auf dem Bauch und dem Intimbereich des Kindes zu sehen. Die auf Seite 243 des Anhangs zum Gutachten erfasste Abbildung zeigt in Nahaufnahme, wie der Penis eines Erwachsenen bis über die Eichel vaginal in ein Kind eindringt. Der Penis hat dabei fast die Größe des gesamten Genitalbereichs des Kindes. Die auf Seite 270 des Anhangs zum Gutachten erfasste Abbildung zeigt, wie ein Hund mit seiner Schnauze den Genitalbereich eines vorpubertären Kindes berührt. Das Kind liegt dabei mit seinem Rücken auf einem Bett, die Augen sind mit einer Binde verdeckt, die Hände über den Kopf nach hinten gezogen und mit Handfesseln gefesselt. Die auf Seite 515 des Anhangs zum Gutachten erfasste Abbildung zeigt ein Kleinstkind (Baby). Die Penisspitze eines Erwachsenen dringt in den Anus des Kindes. Die Hände des Erwachsenen sind dabei größer als der Oberschenkel des Babys. Die auf Seite 810 des Anhangs zum Gutachten erfasste Abbildung zeigt ein Kleinstkind. Der Erwachsenenpenis ist in den Anus des Kindes eingeführt. Die Pobacken werden von den Händen des Erwachsenen auseinandergerissen, die tief eingekrallt sind. Der Penis ist halb so dick wie der Oberschenkel des Kindes. Die auf Seite 899 des Anhangs zum Gutachten erfasste Abbildung zeigt in Nahaufnahme, wie ein Erwachsenenpenis anal in ein Kleinstkind eindringt. Die auf Seite 908 des Anhangs zum Gutachten erfasste Abbildung zeigt ein pubertäres Kind. Es wendet seinen Po zum Betrachter. Der Zeigefinger eines Erwachsenen dringt in den Anus ein. Der Penis eines Erwachsenen wird nah an den Intimbereich des Kindes gehalten und die linke Hand des Erwachsenen hält das Kind an der Hüfte fest. Die auf Seite 936 des Anhangs zum Gutachten erfasste Abbildung zeigt in Nahaufnahme, wie der Penis eines Erwachsenen bis über die Eichel vaginal in ein Kleinstkind eindringt. Die auf Seite 940 des Anhangs zum Gutachten erfasste Abbildung zeigt in Nahaufnahme, wie der Penis eines Erwachsenen bis über die Eichel anal in ein Kleinstkind eindringt. Hinsichtlich der Einzelheiten zum genauen Inhalt der übrigen – hier nicht exemplarisch beschriebenen – Abbildungen wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 05. und 06.10.2020 verwiesen. 5. Der Senat geht bei alledem auch davon aus, dass der Beklagte Besitzwillen an den nicht gelöschten Videos und – vor dessen Löschung – auch an dem gelöschten Video sowie an den durch die Vorschaubilder repräsentierten Originalbildern hatte. So wurde das im Pfad C\Backup REM 7 2010\... gespeicherte Video an diesem Tag von einem anderen Speicherort manuell in dieses Verzeichnis kopiert, zugleich zuletzt gelesen und bis zum Tag der Sicherstellung vorgehalten. Die Videodatei im Pfad D\Backup 8 2010\REM\... wurde am 19.08.2010 auf dem Datenträger erstellt, am 22.01.2012 zuletzt gelesen und bis zum Tag der Sicherstellung vorgehalten. Der Beklagte hat folglich aktiv und bewusst mit beiden Videodateien interagiert. Dies spricht für einen Besitzwillen von den genannten Erstelldaten bis zum Tag der Sicherstellung. Hinsichtlich des gelöschten, aber noch unter „Lost Files“ auffindbaren Videos ist ein Besitzwille hingegen nur vom Erstelldatum am 22.07.2006 bis zum letzten Lesedatum am 07.03.2009 anzunehmen, da der Oberordner der Datei danach gelöscht worden sein muss und die Datei nur noch in den „Lost Files“ gespeichert war. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen vom 28.05.2015 werden mit dem Begriff „Lost Files“ gelöschte Dateien bezeichnet, deren Verzeichnisinformationen verloren gingen. Das Betriebssystem kennt die Datei, kann sie jedoch keinem Verzeichnis mehr zuordnen. Sowohl der Zugang zu bzw. die Nutzung von diesen Dateien/Daten ist nur mittels spezieller Software möglich. Nutzende wissen in der Regel nicht, dass es diese Dateien gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 – 2 WD 26.18 –, juris Rn. 25). Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 lassen die Erstell- und Lesedaten jedoch darauf schließen, dass die (vor dem Tag der Sicherstellung) gelöschte Videodatei am 22.07.2006 in das Verzeichnis kopiert wurde und jedenfalls bis zum 07.03.2009 (letzter Lesezugriff) mindestens einmal betrachtet wurde, bevor sie in die anderen oben genannten Speicherorte kopiert und danach gelöscht wurde. Aus alledem ist abzuleiten, dass der Beklage über einige Zeit und bewusst auch mit dem später gelöschten Video umgegangen ist und dementsprechend – jedenfalls bis zur Löschung am 07.03.2009 – Besitzwillen hatte. Gleiches gilt für die durch die Vorschaubilder repräsentierten Originale der nicht ausgeschiedenen kinderpornografischen Schriften. Werden auf Datenträgern, die sich im Besitz des Beklagten befanden, kinderpornografische Vorschaubilder festgestellt, die durch das Betriebssystem des Computers automatisch generiert worden sind, kann zwar nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass dem Beklagten der Besitz der Vorschaubilder bewusst war (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 – III-2 RVs 36/15 –, juris Rn. 9). Die Erstell- und Lesedaten der Vorschaubilddatenbanken belegen ausweislich der Erörterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 indes ein Öffnen der die Originaldateien enthaltenen Ordner, das Betrachten der Bilder jedenfalls in der Kachelansicht sowie manuelle Kopiervorgänge der Originaldateien. So wurde die Vorschaubilddatenbank auf dem internen Laufwerk am 19.08.2010 erstellt und zuletzt am 22.01.2012 gelesen, während die Vorschaubilddatenbank auf der internen Festplatte am 16.08.2012 erstellt und am 14.02.2013 zuletzt gelesen wurde. Beides lässt auf ein Betrachten der Originale mindestens während dieses Zeitraums und einen entsprechenden Besitzwillen schließen. IV. Durch die festgestellten Taten hat der Beklagte – neben der Verwirklichung des Straftatbestandes des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB (i. d. F. vom 27.12.2003 und i. d. F. vom 31.10.2008; jeweils sanktioniert mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren) – vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (bis 31. März 2009: § 36 Satz 3 BRRG, § 66 Satz 3 LBG 2005; ab 1. April 2009: § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage zum Tatzeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 8), hier von Juli 2006 bis August 2013. Eine nachträgliche Rechtsänderung zugunsten des Beklagten hat nicht stattgefunden. V. Dieses Fehlverhalten stellt ein einheitliches, außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 45 Abs. 1 BRRG, § 93 Abs. 1 LBG 2005 (bis 31. März 2009) bzw. § 47 Abs. 1 BeamtStG (ab 1. April 2009) dar. Es ist nach der gebotenen materiellen Betrachtungsweise als außerdienstlich zu qualifizieren. Denn ein funktionaler Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und dem bekleideten Amt liegt nicht vor, weil das Verhalten weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 – 1 D 55.99 –, juris Rn. 57; Urteil des Senats vom 25.10.2017 – 14 LB 4/16 –, juris Rn. 44). Die kinderpornografischen Dateien sind ausschließlich auf seinen privaten Datenträgern gefunden worden. Dennoch berührt dieses Fehlverhalten den o.g., durch das Gesetz definierten Pflichtenkreis des Beklagten (bis 31. März 2009: § 36 Satz 3 BRRG, § 66 Satz 3 LBG 2005; ab 1. April 2009: § 34 Satz 3 BeamtStG) und entfaltet somit disziplinarrechtliche Relevanz, weil es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG, § 93 Abs. 1 LBG 2005 (bis 31. März 2009) bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (ab 1. April 2009). Denn zum einen hat der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Dienst, zum anderen handelt es sich um vorsätzliche Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren (vgl. zu beidem: BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 15). Der erforderliche Bezug des Dienstvergehens zum Amt des Beklagten, der als Lehrer ständig Kontakt zu Kindern hat und deren Entwicklungsprozess begleiten soll, ist gegeben, weil das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt und den Beklagten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 15). Ein naher Bezug des Fehlverhaltens zu den dem Beklagten übertragenen Dienst- und Obhutspflichten ist insoweit offensichtlich. Denn grundsätzlich sind außerdienstliche Sexualdelikte gegen Kinder geeignet, Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 B 59.09 –, juris Rn. 9). Losgelöst vom konkreten Dienstbezug kann ein Dienstvergehen im Übrigen regelmäßig angenommen werden, wenn der vom Gesetzgeber vorgegebene Strafrahmen für eine vorsätzlich begangene Straftat mit einer Höchststrafe von bis zu zwei Jahren im mittleren Bereich liegt und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wiegt. Der festgestellte vorsätzliche Besitz von kinderpornografischem Material ist nach § 184b Abs. 4 StGB (i. d. F. vom 27.12.2003 bzw. 31.10.2008) mit einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bewährt. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber nämlich grundsätzlich verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. Ein solcher Strafrahmen lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 17; Urteil des Senats vom 25.10.2017 – 14 LB 4/16 –, juris Rn. 47, m. w. N.). VI. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch das festgestellte Dienstvergehen im Hinblick auf seinen Status und seine Tätigkeit als Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG). Die Entscheidung ergeht dabei nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen eine Beamtin oder einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (Urteil des Senats vom 25.10.2017 – 14 LB 4/16 –, juris Rn. 50, unter Verweis auf stRspr. des BVerwG, z. B. Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 21 f). 1. Der Orientierungsrahmen zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme reicht vorliegend aufgrund der Schwere der festgestellten Dienstpflichtverletzung bis zur Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, §§ 10, 13 Abs. 2 Satz 1 LDG. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtungweisend (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 12). Es beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin oder des Beamten für das pflichtwidrige Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil des Senats vom 25.10.2017 – 14 LB 4/16 –, juris Rn. 51; vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 16). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von der Beamtin oder dem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist bei außerdienstlichen Dienstvergehen im Ausgangspunkt auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen (s.o.). Der festgestellte Besitz kinderpornografischer Schriften war zum Tatzeitpunkt gemäß § 184b Abs. 4 StGB (i. d. F. vom 27.12.2003 bzw. i. d. F. vom 31.10.2008) mit einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bewährt. Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornografischer Schriften auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl I S. 10) ist erst nach dem hier in Rede stehenden Tatzeitraum in Kraft getreten und muss daher unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14, juris Rn. 32). 2. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe für die Maßnahmenbemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.06.2017 – 2 B 83.16 –, juris Rn. 7), wobei dieser Orientierungsrahmen bei hinreichendem Dienstbezug des Dienstvergehens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 – 2 B 48.17 –, juris Rn. 13; Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 33). Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften ist auch in Ansehung des mittleren Strafrahmens bei Lehrern hingegen aufgrund des engen Dienstbezugs als Orientierungsrahmens auf die Höchstmaßnahme abzustellen (BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Ls 1 und Rn. 31). 3. In Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist die Höchstmaßnahme zu verhängen, da dies dem Schweregehalt des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens entspricht. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis steht auch unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beklagten. Das Verhalten des Beklagten offenbart in seinem Gesamtbild schwere Persönlichkeitsmängel, die ihn als Beamten untragbar machen, wobei die besondere Stellung des Beklagten als Lehrer zu berücksichtigen ist. Es liegt – wie soeben dargestellt – eine Verfehlung von erheblichem Gewicht vor, wobei der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften angezeigt ist, da das Verhalten des Beklagten insoweit schon aufgrund der Tatumstände, insbesondere Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 36). Bei verbeamteten Lehrern führt der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften i.S.v. § 184b StGB – auch bei geringer Anzahl oder von niedrigschwelligem Inhalt – aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Ls 1 und Rn. 31). Das gilt – im Hinblick auf das Schuldprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – nur dann nicht, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls die Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts in die Person des Lehrers ausnahmsweise widerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 a.a.O. Rn. 31). Lehrerinnen und Lehrer sind nach dem umfassenden und auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern – ergänzend zu den Eltern und von diesen unabhängig – auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Sie müssen insbesondere die Entwicklung der ihnen anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem müssen sie in ihrer Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials begründet daher bei Lehrern angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung nicht nur einen mittelbaren Amtsbezug und damit die Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Verstöße gegen die vorgenannten Anforderungen berühren bei Lehrern vielmehr in besonderem Maße ihr Amt und ihre Dienstausübung. Dies gilt bereits dann, wenn zu befürchten ist, dass Lehrer ihretwegen auf Vorbehalte der Eltern der von ihnen unterrichteten Kinder stoßen und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen der Allgemeinheit genießen, auf die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen sind. Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss. Ein den Lehrern vorwerfbares Verhalten im unmittelbaren Umgang mit Schülerinnen und Schülern konkret ihrer Schule ist gerade nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Außergewöhnliche Umstände, die diese Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts in die Person des Beklagten ausnahmsweise widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der Beklagte besaß unter anderem Bilddateien, auf denen der anale oder vaginale Geschlechtsverkehr von Kleinstkindern mit Erwachsenen abgebildet ist. Innerhalb des Spektrums der durch § 184b StGB (i. d. F. vom 27.12.2008 bzw. i. d. F. vom 31.10.2008) sanktionierten Kinderpornografie stellt der vaginale oder anale Geschlechtsverkehr mit Kleinkindern sowohl aufgrund der Intensität als auch aufgrund des Alters der Opfer einen Umstand dar, der die Tat als besonders verwerflich und auf sittlich niedrigster Stufe erscheinen lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der anale und vaginale Geschlechtsverkehr mit Kleinkindern über den tatimmanenten Unrechtsgehalt hinaus regelmäßig mit erheblichen körperlichen Schmerzen und Verletzungen verbunden sein muss und mit Kleinstkindern Opfer betrifft, die in ganz besonderem Maße schutzbedürftig sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.02.2016 – 3d A 1002/13.O –, juris Rn. 94). Mit der Nachfrage nach solchen Darstellungen trägt der Beklagte zum (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 –, juris Rn. 16). Erschwerend war zudem die hohe Anzahl von über 540 Dateien kinderpornografischen Inhalts zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund des auf den heruntergeladenen kinderpornografischen Bildern erkennbaren schweren sexuellen Missbrauchs von (Kleinst)Kindern fällt der Umstand, dass die Fotos – nur noch – in Vorschaubilderdatenbanken aufgefunden (und daher die Ursprungsdateien ggf. von dem Beklagten bereits gelöscht) wurden, nicht erheblich zu Gunsten des Beamten ins Gewicht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.06.2012 – DL 13 S 155/12 –, juris Rn. 40). Dass der Beklagte die kinderpornografischen Dateien vorsätzlich besaß, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, wonach das Vorhandensein von Vorschaubildern die Kenntnis des Beklagten von den tatsächlichen Bildern und den Umgang mit diesen belegt (vgl. insoweit die Ausführungen des Senats zum Besitzwillen). Zwei der drei (identischen) Videos mit kinderpornografischem Inhalt lagen zudem noch vollständig vor. Mildernde Umstände, die trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lassen (bspw. Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase, Augenblickstat etc.), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere dem Umstand, dass der Beklagte zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und gute dienstliche Leistungen erbracht hat, kann keine durchgreifende Bedeutung zukommen. Dies bietet für sich genommen keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Dienstvergehen nicht mit der Persönlichkeit des Beklagten übereinstimmt und kann angesichts der Schwere der Verfehlungen das Dienstvergehen auch nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Denn alle Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft zu erbringen und sich inner- und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 82). Entlastend kann auch nicht eine etwaige unangemessen lange Verfahrensdauer – hier über 7 Jahre – berücksichtigt werden, denn dies führte zu keinem anderen Ergebnis. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht deshalb abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass Beamtinnen und Beamte weiterhin Dienst leisten und als Repräsentantinnen und Repräsentanten des Dienstherrn auftreten, obwohl sie durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von Beamtinnen und Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.2017 – 2 B 38.16 –, juris Rn. 10; Urteil des Senats vom 16.11.2016 – 14 LB 3/15 –, juris Rn. 62). Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts. Der Beklagte, derzeit inhaftiert in den Vereinigten Staaten von Amerika, zuletzt wohnhaft in …, wurde am … in … geboren. Er studierte ab dem Wintersemester 1981/82 an der …-Universität zu … Sport und Mathematik. Im Juli 1989 bestand er die wissenschaftliche Prüfung für Studienräte an Gymnasien (Erste Staatsprüfung) mit der Note „befriedigend“. Von 1989 bis 1991 absolvierte der Beklagte in Schleswig-Holstein den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien, die er im Juni 1991 mit der pädagogischen Prüfung (Zweite Staatsprüfung) mit der Note „gut“ abschloss. Von 1991 bis 1994 war der Beklagte als Aushilfskraft im befristeten Angestelltenverhältnis im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein beschäftigt. Ab November 1994 wurde er unbefristet in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein eingestellt. Mit Wirkung zum 01.11.1999 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Zum 01.11.2001 erfolgte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit die Ernennung zum Studienrat. Seine letzte Beurteilung vom 18.03.2014 enthält zwar kein Gesamturteil, schildert aber gute Leistungen des Beklagten. Die beiden unmittelbar vorhergehenden Beurteilungen (1999 und 2001) enthielten das Gesamturteil „gut“. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist mit Ausnahme der Vorwürfe, die den Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens bilden, bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Am 26.06.2013 wurde der Beklagte in den USA verhaftet. Ihm wurde von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen, zum Zwecke der Aufnahme sexueller Kontakte mit unter 12-jährigen Kindern eingereist zu sein. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … am 03.07.2013 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein (Az.: …) und durchsuchte am 08.08.2013 die Wohnung des Beklagten. Hierbei wurden mehrere Speichermedien (Computer, externe Festplatte, Notebook u. a.) sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft beauftragte den Sachverständigen Herrn … der IT-Forensik-Firma … (im Folgenden: der Sachverständige), diese Datenträger auf kinderpornografisches Material und E-Mail-Verkehr unter der Nutzung von „tormail.org“ zu untersuchen. Am 29.08.2013 wurde gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren eingeleitet und gleichzeitig für die Dauer des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt. Am 14.01.2014 wurde der Beklagte mit Zustimmung des Hauptpersonalrates vorläufig des Dienstes enthoben. Am 06.05.2014 wurden die Dienstbezüge des Beklagten zunächst um 40 %, ab dem 18.01.2017 um 50 % gekürzt. Am 03.10.2014 wurde der Beklagte in den USA durch den U. S. District Court … zu einer Freiheitsstrafe von 189 Monaten verbunden mit einer anschließenden lebenslangen Art der „Führungsaufsicht“ („Lifetime supervised release“) verurteilt. Diesem Urteil ging ein Schuldeingeständnis („Plea Agreement“) des Beklagten gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22.01.2014 voraus. In diesem Schuldeingeständnis erklärte der Beklagte sich im Sinne des Anklagepunkts 2 der dazugehörigen Anklageschrift schuldig, eine Straftat nach 18 U.S. Code § 2423 (b) („Travel with intent to engage in illict sexual conduct“) begangen zu haben. Hinsichtlich des Anklagepunkts 1 der Anklageschrift (Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs, „aggrevated sexual abuse“) wurde die Anklage fallen gelassen. In Anbetracht dieser Verurteilung bat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … den Sachverständigen im Oktober 2014 um Abbruch aller Auswertungstätigkeiten. Dieser hatte ausweislich seines Gutachtens vom 17.11.2014 bis dahin auf den beschlagnahmten Datenträgern des Beklagten kinderpornografische Schriften in nicht weiter bestimmter Anzahl vorgefunden, wobei diese größtenteils als Vorschaubilder des Windows Datei-Explorers vorlagen. Eine Volltextsuche über die beschlagnahmten Datenträger habe außerdem „einige Hinweise“ auf Kommunikation über die Email-Adressen F…@tormail.org und J…@tormail.org mit einem Kontakt „K… L…“ in … (USA) ergeben, wobei es sich dabei möglicherweise um einen Vermittler für Mädchen gehandelt habe und diverse organisatorische Dinge wie Abholung vom Flughafen, Unterkunft und auch sexuelle Dienstleistungen mit Mädchen verschiedenen Alters organisiert worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf dieses verwiesen. Am 10.09.2015 teilte der Sachverständige außerdem mit, dass die Auswertung eines weiteren Datenträgers des Beklagten ergeben habe, dass auf diesem 3 kinderpornografische Bilder (als Vorschaubilder) festgestellt worden seien. Am 19.03.2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren vorläufig – bis zur Vollstreckung der Strafe in den USA – ein. Im Anschluss ist eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Verbüßung der Strafe in den USA beabsichtigt. Ebenfalls im März 2015 beauftragte sodann der Kläger den Sachverständigen, zwei der beschlagnahmten Datenträger des Beklagten nach kinderpornografischen Schriften auszuwerten und hierüber ein Gutachten zu erstellen. Ausweislich des daraufhin angefertigten Gutachtens vom 28.05.2015 seien auf den untersuchten Datenträgern insgesamt 944 kinderpornografische Schriften gefunden worden, darunter 941 ungelöschte kinderpornografische Bilder (im Thumbcache/Vorschaubilddatenbank), 2 ungelöschte kinderpornografische Videos (in einem als „Backup[…]“ bezeichneten Verzeichnis) sowie ein gelöschtes kinderpornografisches Video. Diese sollen zwischen dem 22.07.2006 und dem 19.08.2010 auf den Datenträgern erstellt worden sein. Die Fundstellen sollen für Computerlaien nicht bzw. nicht einfach auffindbar sein, belegten aber eine potentielle Kenntnisnahme und einen längeren Umgang mit den Schriften. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf dieses verwiesen. Unter dem 14.11.2015 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fortgesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen des Verdachts der Verabredung zum sexuellen Missbrauch von Kindern und des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften zu äußern. Hierauf erklärte der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten, dass er von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch mache. Er wies außerdem darauf hin, dass das vor den US-amerikanischen Behörden abgegebene Geständnis nicht verwertbar sei. Zwischenzeitlich erhielt der Kläger eine Kopie einer eidesstattlichen Erklärung zur Vorbereitung eines Durchsuchungsbeschlusses („Affidavit in support of application for search warrant“) der Sonderbeauftragten des US-amerikanischen Heimatschutzministeriums … gegenüber dem U. S.-amerikanischen Magistratsrichter … vom 26.06.2013, in der diese detailliert über Kommunikation berichtet, die sie als verdeckte Ermittlerin (unter dem Namen „K… L…“) mit einem Nutzer der Email-Adressen F…@tormail.org und J…@tormail.org geführt habe und in der es um die (vermeintliche) Organisation einer Reise zum Zwecke des Geschlechtsverkehrs mit Kindern gegangen sei. Dabei sei auch ein Treffen am Flughafen in … (USA) am 26.06.2013 verabredet worden, um die (vermeintliche) Sexreise anzutreten, wobei man sich gegenseitig mittels der Nennung eines PIN-Codes (2013) sowie an einem Schild mit der Aufschrift „Jim“ erkennen sollte. An dem besagten Tag sei dann der Beklagte auf die am Flughafen wartende Sonderagentin …, die ein Schild mit der Aufschrift „Jim“ trug, zugekommen und habe sich ihr gegenüber mit der vereinbarten PIN ausgewiesen. Am 04.03.2016 teilte der Kläger dem Beklagten das Ermittlungsergebnis mit, das den Vorwurf der Verabredung zum sexuellen Missbrauch von Kindern sowie des Besitzes kinderpornografischer Schriften beinhaltete. Auf die Möglichkeit zur abschließenden Äußerung hierzu teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass er dem Beklagten das Ermittlungsergebnis in die Haftanstalt in den USA übermittelt und um Stellungnahme gebeten habe. Eine Reaktion sei nicht erfolgt, das Schreiben sei aber auch nicht zurückgekommen. Am 15.06.2016 hat der Kläger mit folgenden Vorwürfen die Disziplinarklage erhoben: 1. Der Beamte hat in … im Jahre 2013 über das einschlägige Internetforum „Family Fun and Forbidden Fruit - FF&FF“ mit dem Ziel, Kinder sexuell zu missbrauchen, Kontakt zu einem vermeintlichen Vermittler von Kindern aufgenommen und im Verlauf mehrerer Mail-Kontakte über Tor-Mail zwischen dem 07. und 22.05.2013 für die einzelnen Tage seines geplanten Aufenthaltes in Mexiko vom 26.06.2013 bis zum 29./30.06.2013 die von ihm beabsichtigten Missbrauchshandlungen an den von ihm ebenfalls detailliert beschriebenen Kindern beschrieben. Im Einzelnen wollte er für den 26.06.2013 ein 8-10jähriges Mädchen für die Dauer von 12 Stunden. Für den 27.06.2013 wollte er ein 8-11jähriges Mädchen für die Dauer von 12 Stunden für Fesselungen („bondage“) und Schläge („Iight spanking“) und ein 5-6jähriges Mädchen für Sex mit ihm. Für den 28.06.2013 wollte er zwei Mädchen im Alter zwischen 5 und dem frühen Teenageralter für die Dauer von 12 Stunden für lesbische Spiele und danach ein weiteres, möglichst jungfräuliches Mädchen für die Dauer von 12 Stunden. In Abhängigkeit vom Datum seiner Abreise aus Mexiko wollte er möglicherweise ein oder zwei weitere Mädchen für den 29. und/oder 30.06.2015. Insgesamt sollte hierfür ein Betrag von 1.025 $ plus Extras gezahlt werden. Diese Mädchen sollten bestimmten Kindern aus kinderpornografischen Serien ähneln. Bei seiner Landung in …, bei der er in seinem Gepäck u.a. sehr kleine Damenunterwäsche, Fesselungsutensilien und eine Augenbinde bei sich führte, wurde er am 26.06.2013 festgenommen, so dass es allein aus diesem Grunde nicht mehr zur Verwirklichung seiner Pläne kam. 2. Der Beamte hat in … in der Zeit vom 09.03.2005 bis zur Beschlagnahme am 08.08.2013 insgesamt 944 pornografische Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zum Gegenstand haben (kinderpornografische Schriften) und die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen. Diese Schriften teilen sich auf in: - 941 ungelöschte kinderpornografische Bilder, darunter 256 Posing-Bilder, - 2 ungelöschte kinderpornografische digitale Videos, - 1 gelöschtes kinderpornografisches digitales Video. Von den 944 kinderpornografischen Schriften stellen 73 % einen Missbrauch an Kindern unter 14 Jahren dar, der mit einer Berührung einhergeht. Unter den kinderpornografischen Schriften befinden sich Schriften, die - den Missbrauch von Kindern deutlich unter 10 Jahren zeigen, - den Geschlechtsverkehr mit Kindern zeigen, - den Geschlechtsverkehr von Kindern untereinander zeigen, - den Analverkehr mit Kindern zeigen, - den Oralverkehr mit Kindern zeigen, - den sexuellen Missbrauch an Kindern mit Hilfe von Fremdkörpern (Vibratoren etc.) zeigen, - sexuelle Handlungen an gefesselten Kinder zeigen, - zugleich auch tierpornografischen Inhalts sind. Insgesamt 374 Schriften zeigen Kinder bei sexuellen Handlungen welche mit einem oralen, vaginalen oder analen Eindringen einhergehen. In 248 dieser Schriften sind die Kinder erst 2 bis 10 Jahre alt. Insgesamt 32 Schriften zeigen Kinder bei gewaltsamen sexuellen Handlungen. In 7 dieser Schriften gehen die sexuellen Handlungen mit einem oralen, vaginalen oder analen Eindringen einher, wobei die Kinder in 3 dieser Schriften erst 2 bis 10 Jahre alt sind. Insgesamt 4 Schriften zeigen Kinder bei sexuellen Handlungen mit Tieren. In 2 dieser Schriften gehen die sexuellen Handlungen mit einem oralen, vaginalen oder analen Eindringen einher. Zum Vorwurf zu 1. hat der Kläger vorgetragen, dass auf den am 08.08.2013 bei der Durchsuchung der Wohnräume des Beklagten sichergestellten Speichermedien Hinweise auf Kommunikation über die E-Mail-Adressen „F…@tormail.org“ und „J…@tormail.org“ mit einem Kontakt in … gefunden worden seien. Weiter hat er auf die eidesstattliche Versicherung der Frau … Bezug genommen. Spätestens mit dem Antritt der zuvor verabredeten Reise habe der Beamte begonnen, seine diesbezüglichen Pläne in die Tat umzusetzen. Durch das Gutachten des Sachverständigen sei des Weiteren erwiesen, dass der Beklagte im Besitz kinderpornografischen Bild- und Video-Materials in dem unter 2. geschilderten Umfang gewesen sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien die auf den beschlagnahmten Speichermedien gefundenen kinderpornografischen Schriften für einen Computerlaien nicht bzw. nicht einfach auffindbar. Die Fundstellen belegten danach eine Kenntnis und einen längeren Umgang des Beamten mit diesen Dateien. Dem Verzeichnisnamen „[…]/Eigene Dateien bis 09 03 2005/[…]“ zufolge habe mindestens eine kinderpornografische Datei schon am oder vor dem 09.03.2005 vorgelegen und sei in einem Ordner „[…]/Anleitungen/[…]“ abgelegt, der vom Namen her auf einen unverfänglichen Inhalt habe schließen lassen. Der Beklagte habe bezüglich beider Tatkomplexe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Ihm sei bewusst gewesen, dass sein Verhalten mit seinen Pflichten als Lehrer unvereinbar sei. Er habe zahlreiche Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um nicht bei seinem pflichtwidrigen Handeln entdeckt zu werden. Hinsichtlich der kinderpornografischen Bild- und Video-Dateien habe der Beklagte die Dateien als Vorsichtsmaßnahme so verschlüsselt, dass sie für Laien nicht bzw. nur sehr schwer auffindbar gewesen seien. Durch sein Verhalten habe der Beamte ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Dieses sei im besonderen Maße geeignet gewesen, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise erheblich zu beeinträchtigen. Der geplante Missbrauch von Kindern und der Besitz kinderpornografischer Bild- und Video-Dateien seien jeweils bereits für sich genommen mit den berechtigten Erwartungen an die charakterliche Eignung, der Vorbildfunktion und dem Lehr- und Erziehungsauftrag einer Lehrkraft unvereinbar. Der Beamte habe sich dadurch für den Beruf als Lehrer untragbar gemacht und sei aus dem Dienst zu entfernen. Soweit erstmals im gerichtlichen Verfahren durch den Beklagten unter Hinweis auf ein „methodenkritisches Gutachten“ eines IT-Sachverständigen der Firma … die Behauptung aufgestellt worden sei, E-Mail-Verkehr und kinderpornografische Dateien seien durch einen unbekannten Dritten von außen auf seinen Rechner eingebracht worden, verfange dies nicht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die eidesstattliche Versicherung der verdeckten Ermittlerin … könne nicht verwertet werden. Auch das Schuldeingeständnis („Plea Agreement“) sei nicht verwertbar, da dieses nach dem hiesigen Rechtssystem als rechtswidrig anzusehen und auch die Glaubhaftigkeit nicht überprüfbar sei. Das Gutachten des Sachverständigen leide an erheblichen Mängeln, sei teilweise nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Es könne nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, der Nutzer der Speichermedien habe von der Existenz der Dateien gewusst. Es sei nicht auszuschließen, dass die kinderpornografischen Inhalte auf den Speichermedien durch einen Angriff von außen zugeführt worden seien. Dies sei technisch problemlos möglich, was sich aus einem von dem Beklagten in Auftrag gegebenen „methodenkritischen Gutachen“ des IT-Sachverständigen … von der Firma … vom 24.03.2017 ergebe. Die auf den Medien gefundenen Vorschaubilder mit kinderpornografischem Inhalt seien alle mit einem auf die Sekunde genauen identischen Zeitstempel versehen. Dies setze voraus, dass die Bilder sämtlich auf einmal geöffnet worden wären, was auszuschließen sei. Eine andere plausible Erklärung als einen Angriff von außen gebe es hierfür nicht. Der Beklagte hat außerdem vorgetragen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung derzeit nicht möglich sei, da er sich in den USA in Haft befinde und keine Möglichkeit habe, an einer Verhandlung teilzunehmen. Seinem Recht auf Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung werde auch nicht durch die Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten genügt. Den aus diesem Grunde gestellten Verlegungsantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Mit Urteil vom 14.03.2019 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass es trotz Ausbleibens des Beklagten und eines Vertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung habe verhandeln können. Die Klage sei auch in der Sache begründet. Diesbezüglich hat sich das Verwaltungsgericht die Feststellungen des Klägers aus der Klagschrift zu eigen gemacht und diese der Urteilsfindung zugrunde gelegt. Die von dem Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Verwertbarkeit der vom Kläger eingeholten Beweise griffen nicht durch. Das von dem Beklagten eingeholte methodenkritische Gutachten könne die Feststellungen im vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten nicht entscheidend in Frage stellen, da es lediglich die Möglichkeit aufzeige, dass die Dateien auch von außen zugeführt worden seien. Dass dies beim Rechner des Beklagten tatsächlich passiert sei, sei indes fernliegend. Auch zeigten die Gesamtumstände, insbesondere der auf dem Computer des Beklagten vorgefundene E-Mail-Verkehr und die in der Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … befindliche schriftliche Erklärung der Sonderermittlerin …, dass eine solche Manipulation nicht ernsthaft stattgefunden haben könne. Der Beklagte habe mit seinem Verhalten und seinen Handlungen gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Bei einem Lehrer sei bereits der strafbewehrte Besitz kinderpornografischen Materials im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sei angesichts der Dienstpflichten eines Lehrers die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Orientierungsrahmen. Dabei falle hier neben der hohen Anzahl an vorgehaltenen kinderpornografischen Dateien insbesondere ins Gewicht, dass in 75% der Dateien ein Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren dargestellt werde, der mit einer Berührung einhergehe. Es werde schwerer, teilweise gewaltsamer sexueller Missbrauch von Kindern gezeigt. Die Verabredung zum sexuellem Missbrauch minderjähriger Kinder komme vorliegend erschwerend hinzu. Das gesamte Verhalten des Beklagten zeige, dass es ihm an jedem Respekt für die Würde junger Menschen und ihres Anspruchs auf körperliche und seelische Unversehrtheit mangele und dass er bereit sei, die ihm schutzlos ausgelieferten Kinder aufs Schwerste zu misshandeln und zu missbrauchen. Eine verminderte oder gar gänzlich fehlende Schuldfähigkeit sei nicht ersichtlich. Der Beklagte habe durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Hiergegen hat der Beklagte am 09.04.2019 Berufung eingelegt. Er trägt – unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens – u.a. vor, dass sein Schweigen nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfe; insbesondere könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass er die Feststellungen des Klägers nicht in Abrede gestellt habe. Schweigen gelte als Bestreiten des Vorwurfs und verpflichte das Gericht, die behaupteten Vorwürfe nachzuweisen. Es gelte im Disziplinarrecht der Grundsatz „in dubio pro reo“. Das methodenkritische Gutachten äußere außerdem nicht bloße Vermutungen, sondern zeige – insbesondere hinsichtlich der identischen Zeitstempel – dezidiert auf, dass eine Manipulation von außen wahrscheinlich sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 30.10.2019 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … der IT-Forensik Firma … sowie durch Verwertung der von dem Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und im behördlichen Disziplinarverfahren erstellten Sachverständigengutachten vom 17.11.2014 (FA-130822-01) und vom 28.05.2015 (FA-150317-01) Beweis erhoben zum Inhalt der sichergestellten Datenträger sowie zur Behauptung des Beklagten, etwaige kinderpornografische Schriften seien durch einen Angriff von außen seinen Datenträgern zugeführt worden. Auf den Beweisbeschluss, die beiden genannten Gutachten, die – aus dem Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung ersichtlichen – Erläuterungen des Sachverständigen dazu in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 und dessen dort abgegebenes Gutachten zu den weiteren Beweisfragen wird verwiesen. Der Senat hat zudem in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 mit Beschluss das Verfahren beschränkt und den unter 1. der Klagschrift vorgeworfenen Sachverhalt, sowie 256 Posing-Bilder aus dem unter 2. der Klageschrift vorgeworfenen Besitz kinderpornografischer Schriften ausgeschieden. Mit Urteil vom 14.11.2019 hat der Senat die Berufung sodann zurückgewiesen. Eine Entscheidung sei trotz Ausbleibens des Beklagten möglich. Das Sachverständigengutachten habe ergeben, dass der Beklagte insgesamt 685 kinderpornografische Schriften über einen Zeitraum vom 22.07.2006 bis zur Durchsuchung seiner Wohnung am 08.08.2013 besessen habe und es für ein fremdverursachtes Aufspeichern der Bilder auf seinem Rechner keine Anhaltspunkte gebe. Er habe dadurch gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Dieses Dienstvergehen rechtfertige für sich bereits die Entfernung aus dem Dienst. Zum einen habe der Pflichtenverstoß einen Bezug zu seinem Amt als Lehrer, zum anderen handele es sich um vorsätzliche Straftaten mit einem Strafrahmen bis zu 2 Jahren. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens sei ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.06.2020 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. In der Begründung heißt es, das Urteil genüge nicht den Anforderungen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, weil der Senat hinsichtlich des Inhalts der kinderpornografischen Schriften im Besitz des Beklagten auf die Feststellungen des Sachverständigen verwiesen habe, anstatt unmittelbar selbst im Wege der Inaugenscheinnahme Beweis zu erheben. Der Senat habe zudem zu prüfen, ob das Ausscheiden des unter 1. der Klageschrift vorgeworfenen Sachverhalts durch seinen in der Berufungsverhandlung verkündeten Beschluss aufrecht zu erhalten sei. Die Würdigung der Persönlichkeit des Beklagten könne die Berücksichtigung der schwerer wiegenden Dienstpflichtverletzung, den Missbrauch von mehreren Mädchen im Alter von fünf bis elf Jahren versucht zu haben, erfordern. Denn es mache einen erheblichen Unterschied, ob ein Beamter nur Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern durch den Besitz kinderpornographischer Schriften nutze oder ob er konkrete Schritte unternommen habe, um selbst Kinder sexuell zu missbrauchen. Die Darlegungen des Senats zur Möglichkeit, über die Berufung in Abwesenheit des anwaltlich vertretenen Beklagten zu verhandeln, begegneten hingegen keinen rechtlichen Bedenken. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. Nach der Zurückverweisung hat der Senat das Verfahren fortgeführt und auf Beschluss vom 30.09.2019 hin am 05. und 06.10.2020 durch Inaugenscheinnahme Beweis erhoben über den kinderpornografischen Inhalt der in „2 Gutachtenanhang SA2 - festgestellte KIPOS - FA-150317-01-….pdf“ gespeicherten Abbildungen auf der mit „elektronische Anhänge zum Gutachten FA-150317-01" bezeichneten CD in Beiakte A des Verfahrens. Auf den Beweisbeschluss sowie auf das – aus dem Protokoll der Termine zur Beweisaufnahme ersichtliche – Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. März 2019 zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2020 hat der Senat den Beschränkungsbeschluss vom 14.11.2019 hinsichtlich des unter 2. der Klagschrift vorgeworfenen Besitzes kinderpornografischer Schriften geändert und nunmehr 374 Bilder ausgeschieden, die gemäß Protokoll der Beweisaufnahme vom 05. und 06.10.2020 der Kategorie 1 (sonstige Bilder, ohne Eindringen oder Berühren) zugeordnet worden sind, den Beschluss im Übrigen aber aufrechterhalten. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die ehrenamtliche Richterin … dem Senat im Rahmen der Schlussberatung eröffnet, dass sie sich bereits im Ruhestand befinde. Der Senat hat nach Wiederaufruf der Sache zur Verkündung seine Entscheidung in unveränderter Besetzung verkündet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.