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Urteil

14 LB 1/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0306.14LB1.22.00
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Leitsätze
1. Ein inhaltsleeres Formalgeständnis liegt vor, wenn es nicht über eine formelhafte Wiederholung von Rudimenten des Anklagesatzes hinausgeht und nur pauschal dessen Richtigkeit zugesteht. Sind die strafgerichtlichen Feststellungen ausschließlich hierauf gestützt, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der eine Lösung von den Feststellungen des Strafurteils rechtfertigt, § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG.(Rn.77) (Rn.78) 2. Macht ein Zeuge im Laufe seiner Vernehmung durch das Gericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, verbietet § 58 Abs. 3 BDG, § 252 StPO grundsätzlich eine anderweitige Heranziehung und Verwertung der früheren Aussage des Zeugen, so dass es dem Gericht verwehrt ist, dessen Aussage vor der Polizei zu verlesen, oder die Vernehmungspersonen zu vernehmen. Das Gericht kann aber Privatpersonen, denen der Zeuge gegenüber Angaben gemacht hat, als Zeugen vom Hörensagen vernehmen, da diese nicht vom Verwertungsverbot des § 252 StPO erfasst werden.(Rn.127) 3. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der von den Prozessbeteiligten hierzu erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts und ureigene (originäre) tatrichterliche Aufgabe. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere, in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichende Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht, so bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer anderen, die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung, deren mögliche Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist.(Rn.109)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des M-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 15. September 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein inhaltsleeres Formalgeständnis liegt vor, wenn es nicht über eine formelhafte Wiederholung von Rudimenten des Anklagesatzes hinausgeht und nur pauschal dessen Richtigkeit zugesteht. Sind die strafgerichtlichen Feststellungen ausschließlich hierauf gestützt, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der eine Lösung von den Feststellungen des Strafurteils rechtfertigt, § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG.(Rn.77) (Rn.78) 2. Macht ein Zeuge im Laufe seiner Vernehmung durch das Gericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, verbietet § 58 Abs. 3 BDG, § 252 StPO grundsätzlich eine anderweitige Heranziehung und Verwertung der früheren Aussage des Zeugen, so dass es dem Gericht verwehrt ist, dessen Aussage vor der Polizei zu verlesen, oder die Vernehmungspersonen zu vernehmen. Das Gericht kann aber Privatpersonen, denen der Zeuge gegenüber Angaben gemacht hat, als Zeugen vom Hörensagen vernehmen, da diese nicht vom Verwertungsverbot des § 252 StPO erfasst werden.(Rn.127) 3. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der von den Prozessbeteiligten hierzu erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts und ureigene (originäre) tatrichterliche Aufgabe. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere, in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichende Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht, so bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer anderen, die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung, deren mögliche Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist.(Rn.109) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des M-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 15. September 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Nach dem für den Senat feststehenden Sachverhalt (dazu unter II.) hat der Beklagte zwar ein Dienstvergehen (dazu unter III.) begangen. Dieses wiegt aber nicht so schwer, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt wäre (dazu unter IV.). Da der Beklagte kein Rechtsmittel gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung eingelegt hat, kommt eine Abweisung der Disziplinarklage ebenso wenig in Betracht wie das Erkennen auf eine mildere Disziplinarmaßnahme oder gar eine Abänderung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils. I. Formwirksam zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht sind unter Berücksichtigung des klarstellenden Schriftsatzes des Klägers vom 4. Januar 2023 und des daraufhin ergangenen Teileinstellungsbeschlusses des Senats vom 6. Januar 2023 in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich die fünf konkreten Vorfälle, derentwegen der Beklagte durch das Amtsgericht … mit Urteil vom 5. Dezember 2017 wegen Körperverletzung in fünf Fällen verurteilt worden ist. Die nicht ausreichend konkretisierten, in der Disziplinarklage vom 2. November 2018 unter Gliederungspunkt I. vorgeworfenen, erschwerenden bzw. ergänzenden Umstände sind nach der Teileinstellung nicht Gegenstand der hiesigen Urteilsfindung. Dies betrifft zum einen den Vorwurf an den Beklagten, dass als Folge der wiederholten Körperverletzungen zum Nachteil seiner Kinder … und … „beide Kinder“, also auch der Sohn , einige Monate in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie verbrachten. Zum anderen betrifft dies den Vorwurf, wonach der Beklagte „in den Jahren 2003 bis 2006 die Tochter seiner Lebensgefährtin wiederholt geschlagen und geschubst“ habe, „teilweise so heftig, dass sie gegen feste Gegenstände oder auf den Boden fiel“. II. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur diejenigen Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. In diesem durch die Klageschrift vorgegebenen Rahmen erheben die Verwaltungsgerichte gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 58 Abs. 1 BDG, welcher aufgrund von § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG für das Berufungsverfahren entsprechend gilt, die erforderlichen Beweise. Sie haben grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des angeschuldigten Dienstvergehens von Bedeutung sind. Dies gilt vorbehaltlich der Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen etwa eines rechtskräftigen Urteils in einem Strafverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, die nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG entfällt. Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben steht für den Senat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der auf die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hin durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Auswertung des Akteninhalts fest, dass der Beklagte zwei der fünf mit der Disziplinarklage vorgeworfenen Taten zum Nachteil seiner Kinder begangen hat. Zum einen handelt es sich um den Vorwurf, wonach der Beklagte der Zeugin ... im Jahr 2014, nachdem diese einmal den Schulbus verpasst hatte, so kräftig in das Gesicht schlug, dass ihre Nase blutete. Zum anderen sieht der Senat den Vorwurf als erwiesen an, wonach der Beklagte den Zeugen ... mit der flachen Hand auf die Wange schlug, nachdem dieser beim Spielen eine Glasvitrine in seinem Zimmer aus Versehen kaputt gemacht hatte. Die übrigen drei in der Disziplinarklage formulierten Vorwürfe gegen den Beklagten haben sich nach der von Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht erhärtet, sodass der Beklagte insoweit freizustellen war. 1. Die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts … vom 5. Dezember 2017 sind für den Senat nicht bindend. Der Senat hat sich mit dem in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2023 verkündeten Beschluss vollständig von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gelöst und deren erneute Prüfung beschlossen. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, welcher aufgrund von § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend zur Anwendung kommt, lagen vor. Danach hat das Gericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht gezwungen werden, gleichsam „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Sie sind daher berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Tatsächliche Feststellungen in einem Strafurteil gelten auch dann als unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen, wenn sie – wie hier – ausschließlich auf das inhaltsleere Formalgeständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 -⁠, juris Rn. 9). Ein inhaltsleeres Formalgeständnis liegt vor, wenn die selbstbelastende Einlassung nicht wenigstens so konkret ist, dass geprüft werden kann, ob sie derart im Einklang mit der Aktenlage steht, dass sich hiernach keine weitergehende Sachaufklärung aufdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 -, juris Rn. 42). Hiernach ist ein inhaltsleeres Formalgeständnis jedenfalls dann anzunehmen, wenn es nicht über eine formelhafte Wiederholung von Rudimenten des Anklagesatzes hinausgeht und nur pauschal dessen Richtigkeit zugesteht (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2014 - 2 WD 31.12 -, juris Rn. 33). Die Entscheidung über eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG kommt aber nur in Betracht, wenn das Vorbringen des Beteiligten, der meint, dass die Voraussetzungen für eine Lösung vorliegen, hinreichend substanziiert ist, also tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 2 B 74.11 -, juris Rn. 13). Bei Zugrundelegung der vorstehenden Maßgaben sind die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils dargetan und auch erfüllt. a. Das auf die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils bezogene Vorbringen des Beklagten ist hinreichend substanziiert. Er hat bereits erstinstanzlich geltend gemacht (vgl. Gerichtsakte, Bl. 32), dass er zu Beginn der Hauptverhandlung im Strafverfahren die vorgeworfenen Taten überwiegen bestritten und die Taten lediglich pauschal zugegeben habe, nachdem dafür vom Gericht ein bestimmtes Strafmaß in Aussicht gestellt worden sei. Konkret eingelassen habe er sich aber nicht. Das vom Amtsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils erwähnte „glaubwürdige Geständnis“ ergebe sich weder aus dem Protokoll der Hauptverhandlung noch aus dem Urteil selbst. Im Berufungsverfahren bezieht sich der Beklagte, auch wenn er das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis verteidigt, erneut darauf, dass er das Geständnis entgegen den tatsächlichen Ereignissen allein auf anwaltlichen Rat hin abgelegt habe, um eine mildere Strafe zu erhalten und um seine Kinder nicht mit einer zeugenschaftlichen Vernehmung zu belasten (Gerichtsakte, Bl. 178). Indem das Verwaltungsgericht demgegenüber annimmt, der Beklagte habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht hinreichend substanziiert vorgetragen (Urteilsabdruck VG, S. 9 f.), überspannt es die für die vorliegende Konstellation bestehenden Darlegungsanforderungen. Es beanstandet den Vortrag des Beklagten als zu pauschal, zumal er nicht auf neue Beweismittel, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung gestanden hätten, Bezug nehme. Das Vorbringen des Beklagten beschränkt sich nicht in unzureichender Weise auf ein bloßes Bestreiten der im Strafurteil zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen oder auf die bloße Behauptung einer (unrechtmäßigen) Verfahrensabsprache. Dass es einen „Deal“ gegeben hat, ergibt sich bereits aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (dort S. 7 = Beiakte B, Bl. 243: „Eine Verständigung gemäß § 257c StPO hat stattgefunden.“). Der Beklagte rügt – anders als es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck VG, S. 10) nahelegen – auch nicht die Unzulässigkeit der Verfahrensabsprache als solcher, sondern den Umstand, dass sein im Rahmen des „Deals“ abgegebenes Geständnis nicht mit den tatsächlichen Feststellungen in den Urteilsgründen übereinstimme, da es dafür zu pauschal gewesen sei. Hierzu hat er mit der Bezugnahme auf das Hauptverhandlungsprotokoll und das Strafurteil alles Erforderliche vorgetragen. Auf andere Darlegungen oder Beweismittel kommt es nicht an. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus dem Vorbringen des Beklagten und der Strafakte keine Anhaltspunkte insbesondere dafür ergäben, dass der Beklagte nicht zur Sache vernommen worden sei bzw. das Strafgericht sein Urteil nur pauschal begründet habe (Urteilsabdruck VG, S. 10), liegt neben der Sache, da vorliegend gerade das Fehlen einer konkreteren Einlassung des Beklagten in der Hauptverhandlung – als negativer Anhaltspunkt – Anlass gibt, die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil in Zweifel zu ziehen. b. Die im erstinstanzlichen Verfahren demnach sinngemäß vorgebrachten Bedenken dahingehend, dass die Einlassung des Beklagten in der Hauptverhandlung die tatsächlichen Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil nicht zu tragen vermögen, greifen auch durch. Der Beklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht lediglich ein inhaltsleeres Formalgeständnis abgegeben. Die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts werden damit eingeleitet, dass das Gericht zu den Feststellungen aufgrund des „glaubhaften Geständnisses“ des Beklagten gelangt sei (Urteilsabdruck AG, S. 2 = Beiakte B, Bl. 251). Nach einer zusammenfassenden Darstellung des dem Beklagten zur Last gelegten Verhaltens werden die fünf Fälle der Körperverletzung, hinsichtlich derer der Beklagte schuldig gesprochen wurde, ausführlich im Einzelnen beschrieben. Die Darstellung der Vorfälle entspricht im Wesentlichen den in der Anklageschrift vom 10. August 2017 (Beiakte B, Bl. 196 ff.) unter Nummer 4. bis 8. formulierten Tatvorwürfen. Diese hat der Beklagte aber nicht ausdrücklich zugestanden. Insofern gilt: Das Strafgericht hat auf der Grundlage des nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen aufzuklärenden Sachverhalts den Schuldspruch zu treffen und die entsprechenden Rechtsfolgen festzusetzen. § 244 Abs. 1 und § 261 StPO schließen es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar nicht aus, eine Verurteilung allein auf ein in der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis des Angeklagten zu stützen, sofern dieses dem Gericht die volle Überzeugung von der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Tat sowie der Schuld des Angeklagten zu vermitteln vermag (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 474/85 -⁠, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 -, juris Rn. 35). Selbst wenn der Angeklagte im Rahmen einer Verfahrensabsprache geständig ist, ist es aber unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung des Materials beruht. Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist. Danach muss auch bei Fällen, bei denen das Gericht eine Strafobergrenze in Aussicht gestellt hat, das abgelegte Geständnis auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft werden. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein. Es hat zu prüfen, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung (Beiakte B, Bl. 237 ff.) hatte der Beklagte sich auf Fragen des Gerichts – vor Stattfinden einer Verständigung nach § 257c StPO – lediglich zu den Vorwürfen zu Nummer 4. und Nummer 8. (zum Nachteil des Sohnes …) abwiegelnd dahingehend geäußert, dass er vielleicht mal auf den Rücken oder auf den Hintern geklopft habe, weil dieser nicht habe lernen wollen, bzw. dass es sein könne, dass er ihm „mal eine gepatscht“ habe, aber nicht so, dass diesem die Nase geblutet habe. Hinsichtlich des Vorwurfs zu Nummer 5. stritt er ab, seine Tochter … geschlagen zu haben. Die Einlassungen des Beklagten zu den Vorwürfen unter Nummer 6. und 7. der Anklageschrift enthalten die eigene Darstellung des Geschehensablaufs, ohne dass der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Körperverletzung überhaupt thematisiert wird. Im Anschluss an die Befragung zu den einzelnen Tatvorwürfen gab der Beklagte auf Frage seines Verteidigers an, … einmal eine Ohrfeige gegeben zu haben. Er habe die Kinder aber nicht so geschlagen, dass ihnen die Nase geblutet habe. Es könne jedoch sein, dass er ihnen einmal „einen Klaps gegeben“ habe. Nach zweimaliger Unterbrechung der Hauptverhandlung stellte das Gericht in Aussicht, bei einem Geständnis auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten wegen Körperverletzung zu erkennen. Daraufhin erklärte der Beklagte zur Sache: „Mir ist die Hand öfter ausgerutscht, weil ich überfordert war durch meinen Dienst und die vielen Kinder.“ Diese Einlassung des Beklagten gesteht lediglich pauschal den Vorwurf zu, dass er mehrmals seine Kinder geschlagen habe, ohne dass jedoch Ausführungen zu konkreten Vorwürfen, zur Anzahl und Intensität der Schläge und ihren Folgen gemacht werden. Die protokollierten Angaben des Beklagten sind deshalb nicht geeignet, die differenzierten tatsächlichen Feststellungen zu den fünf einzelnen Fällen im Urteil des Amtsgerichts zu tragen. Anderer Beweismittel – wie der Vernehmung von Zeugen – hat sich das Amtsgericht hinsichtlich dieser Feststellungen nicht bedient. Das Geständnis des Beklagten ist nicht konkret genug, um einen Abgleich mit den nach Aktenlage bestehenden Ermittlungsergebnissen, die in den in der Anklageschrift formulierten konkreten Tatvorwürfen zum Ausdruck gekommen sind, vornehmen zu können. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Amtsgericht auf Grundlage der protokollierten Einlassung des Beklagten zu der Überzeugung gelangt ist, dieser hätte fünf der ihm vorgeworfenen Taten so verwirklicht, wie sie ihm in der Anklageschrift zur Last gelegt worden sind. Insoweit ist auch zweifelhaft, dass der Beklagte hinsichtlich des genauen Tatgeschehens der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits bis zu fünf Jahre zurückliegenden Vorwürfe eine zu den festgestellten Einzelheiten (etwa: Anzahl der Schläge) genügende Erinnerung gehabt hat, sodass eine auf das pauschale Zugestehen von Vorwürfen aus dem Anklagesatz gestützte Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung den daran zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügen dürfte (vgl. zu diesem Gedanken: BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2014 - 2 WD 31.12 -, juris Rn. 34). Die Einlassungen des Beklagten sind auch nicht geeignet, wenigstens eine teilweise Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts …, insbesondere hinsichtlich der Taten zum Nachteil des Sohnes im Jahr 2012 sowie im Winter 2015, anzunehmen und sich lediglich im Übrigen von den Feststellungen zu lösen. Die vor der Verständigung nach § 257c StPO abgegebenen Einlassungen des Beklagten zu den Tatvorwürfen zu Nummer 4. und 8. der Anklageschrift vom 10. August 2017 reichen nicht aus, zumindest die tatsächlichen Feststellungen zu den diesbezüglichen Vorfällen zu tragen. Die Feststellungen lauten einerseits, dass der Beklagte den Sohn im Jahr 2012 achtmal auf das nackte Gesäß geschlagen habe und dabei das Leid des Kindes missachtet habe (Tatvorwurf zu Nummer 4.). Zum anderen hat das Amtsgericht festgestellt (Tatvorwurf zu Nummer 8.), dass der Beklagte seinen Sohn im Winter 2015 mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe, sodass dessen Nase angefangen habe zu bluten. Konkret zu diesen Vorwürfen befragt erklärte der Beklagte, dass er vielleicht mal auf den Rücken oder auf den Hintern geklopft habe, weil dieser nicht habe lernen wollen (zu Nummer 4.), bzw. dass es sein könne, dass er „mal eine gepatscht“ habe, aber nicht so, dass diesem die Nase geblutet habe (zu Nummer 8.). Diese Äußerungen des Beklagten sind ebenfalls zu vage, um auf sie die tatsächlichen Feststellungen mit den Einzelheiten hinsichtlich konkreter Tatbegehung bzw. Tatfolgen zu stützen, wie sie sich im Strafurteil finden. Den Vorwurf zu Nummer 4. betreffend hat sich der Beklagte weder zur Anzahl der Schläge noch dazu, ob sie auf den nackten Hintern und unter Missachtung des Leides des Kindes erfolgt sind, eingelassen. Den Vorwurf zu Nummer 8. betreffend hat der Beklagte abgestritten, dass der Schlag ins Gesicht von mit einer Intensität ausgeführt wurde, die eine blutende Nase bei zur Folge gehabt habe. Auf derartige Einzelheiten kommt es aber an, da sie Aufschluss über den Handlungsunwert der Tat geben, von dem abhängen kann, ob die Handlung überhaupt strafbar ist. In der Strafrechtswissenschaft besteht Uneinigkeit darüber, ab wann elterliche Züchtigungen die Strafbarkeitsschwelle überschreiten bzw. ob Tätlichkeiten von geringerer Intensität („Ohrfeige“, „Klaps“) schon nicht als Tatbestandsverwirklichung (keine körperliche Misshandlung, kein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle) angesehen oder ob sie auf der Rechtfertigungsebene, auf Ebene der Schuld oder im Rahmen der Einstellungsmöglichkeiten nach der Strafprozessordnung behandelt werden sollten (vgl. näher etwa Paeffgen/Böse/Eidam, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl. 2023, § 223 Rn. 29; Hardtung, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 223 Rn. 125 ff.). Das bloße Zugeständnis, seinen Kindern – auch mehrfach – eine „Ohrfeige“ bzw. einen „Klaps“ gegeben zu haben, kann vor diesem Hintergrund zumindest nicht ohne weiteres mit dem Einräumen einer strafbaren Handlung, namentlich einer tatbestandlichen Körperverletzung, gleichgesetzt werden. Eine solche will das Amtsgericht aber aufgrund der Einlassung des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht festgestellt haben. Dies überzeugt selbst im Hinblick auf die Tatvorwürfe zu Nummer 4. und 8. der Anklageschrift vom 10. August 2017 nicht. Auch soweit der Beklagte sich vor der Verständigung nach § 257c StPO vage und ohne Einzelfallbezug dahingehend eingelassen hat, dass er der Zeugin ... einmal eine Ohrfeige gegeben habe, er die Kinder aber nie so geschlagen habe, dass ihnen die Nase geblutet habe, dass es aber sein könne, dass er ihnen einmal einen Klaps gegeben habe, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zu den strafbaren Handlungen zu tragen. Auch diesen Äußerungen fehlt es an der nötigen Detailliertheit, um sie einem konkreten Tatvorwurf bzw. einer der tatsächlichen Feststellungen im Urteil zuordnen zu können. Sie sind ebenso wenig geeignet, die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zu tragen, wie das nach Durchführung der Verständigung abgegebene „Geständnis“ des Beklagten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ein ausführlicheres Geständnis des Beklagten gegeben hätte, dessen Inhalt nicht protokolliert worden ist. Dass es ein solches Geständnis des Beklagten gegeben haben müsse, stützt das Verwaltungsgericht auf den Umstand, dass das Amtsgericht anderenfalls die tatsächlichen Feststellungen zu den fünf Vorfällen, aufgrund derer der Beklagte verurteilt wurde, ohne verwertbare Tatsachengrundlage in sein Urteil aufgenommen habe (Urteilsabdruck VG, S. 9). Dies sei ausgeschlossen. Diese Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Es erscheint eher naheliegend, dass sich das auf das in Aussicht gestellte Strafmaß vom Beklagten abgegebene „Geständnis“ tatsächlich auf das beschränkt, was im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten ist. Dafür spricht bereits die Vorschrift des § 273 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO, wonach aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen sind. Dies schließt Einlassungen des Angeklagten ein (vgl. nur Greger, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 273 Rn. 16). Eine Ausnahme gilt nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift lediglich, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Dies war jedoch nicht der Fall. Das Protokoll wurde bereits am 5. Dezember 2017, dem Tag der Hauptverhandlung, fertiggestellt (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll, S. 9 = Beiakte B, Bl. 245). Zu diesem Zeitpunkt stand weder fest, dass alle Berechtigten einen Rechtsmittelverzicht erklären, noch war die Rechtsmittelfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Unzutreffend ist insoweit die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verteidiger des Beklagten habe unmittelbar nach der Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet (Urteilsabdruck VG, S. 9 f.). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (dort S. 9 = Beiakte B, Bl. 245) haben die Beteiligten lediglich auf eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung verzichtet. Die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts ist nicht aktenkundig. Das Strafurteil ist ausweislich des aufgebrachten Rechtskraftvermerks am 13. Dezember 2017 rechtskräftig geworden, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des § 314 Abs. 1 StPO (eine Woche nach Verkündung des Urteils). Weshalb gleichwohl die Gründe des – bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich am 11. Dezember 2017, zur Geschäftsstelle gegebenen – Strafurteils mit „abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO“ überschrieben sind, was grundsätzlich nur bei einem bekannten Rechtsmittelverzicht in Betracht kommt, ist nicht nachvollziehbar. Wahrscheinlich handelt es sich um einen Fehler des Amtsgerichts, zumal die Gründe für ein abgekürztes Strafurteil eines Amtsgerichts noch relativ ausführlich erscheinen. Bei einem gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil sind die Beweiswürdigung sowie die Ausführung der Strafzumessungserwägungen nämlich grundsätzlich verzichtbar (vgl. Peglau, in: BeckOK StPO, Stand: 1. Januar 2023, § 267 Rn. 58). Dass insoweit ein Fehler vorliegt, erscheint zudem deshalb naheliegend, weil dem Amtsgericht auch an anderer Stelle Fehler unterlaufen sind. So ist das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (dort S. 8 = Beiakte B, Bl. 244) im Rahmen der Urteilsverkündung noch davon ausgegangen, dass der Beklagte der Körperverletzung in sechs Fällen schuldig sei. In den Entscheidungsgründen des schriftlichen Urteils (Urteilsabdruck AG, S. 2 oben = Beiakte B, Bl. 251) wird demgegenüber davon ausgegangen, dass der Beklagte „der Körperverletzung in fünf Fällen schuldig“ sei. Außerdem fehlt ein Freispruch hinsichtlich der übrigen mit der – durch Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 1. November 2017 uneingeschränkt (Beiakte B, Bl. 229) zugelassenen – Anklage vom 10. August 2017 vorgeworfenen Taten (Taten zu 1. bis 3. zum Nachteil des Stiefkindes G.). Grundsätzlich ist ein Angeklagter jedoch teilweise freizusprechen, wenn er nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die er nach der Anklage in Tatmehrheit begangen haben soll (vgl. nur Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, Bd. 2, 2016, § 260 Rn. 88). Gegen die Existenz einer ausführlicheren Einlassung des Beklagten zu den Tatvorwürfen, die nicht Eingang in das Protokoll gefunden hat, spricht darüber hinaus, dass das Protokoll ansonsten – wie von § 273 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO verlangt – sehr ausführlich den wesentlichen Inhalt der Vernehmung des Beklagten wiedergibt. Die Einlassungen des Beklagten sind größtenteils in wörtlicher Rede aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel, dass ausgerechnet diejenige Einlassung, die den Schuldspruch zu fünf in tatsächlicher Hinsicht detailliert festgestellten Vorwürfen tragen soll, keinen Eingang in das Inhaltsprotokoll gefunden hat. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe sofort einen Rechtsmittelverzicht erklärt, was gegen das Vorliegen offensichtlicher Unrichtigkeiten spreche, greift vor dem Hintergrund, dass ein Rechtsmittelverzicht – wie bereits ausgeführt – nicht erklärt wurde, nicht durch. Ohnedies spricht der Umstand, dass der Beklagte nicht gegen das Urteil vorgegangen ist, keineswegs zwingend für die Richtigkeit der im Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen bzw. für deren „Zugeständnis“ durch den Beklagten. Die Urteilsbegründung eines strafgerichtlichen Urteils (einschließlich der tatsächlichen Feststellungen) sind den Beteiligten oftmals erst nach Ablauf der einwöchigen Rechtsmittelfrist bekannt. Auch vorliegend ist das Urteil mit Gründen ausweislich des Abgangsvermerks der Geschäftsstelle (siehe die Rückseite des Fehlblatts am Ende von Band I der Beiakte B) den Beteiligten erst am 15. Dezember 2017, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, übersandt worden. Über ein Rechtsmittel hätte mithin ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe entschieden werden müssen. Der Beklagte wird jedoch – wie er auch vorträgt (vgl. Gerichtsakte, Bl. 32) – zunächst kein gesteigertes Interesse an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Urteil (die ihm ohnehin nicht bekannt waren) gehabt und ihre mögliche Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren verkannt haben. Ihm wird eher an dem aus seiner Sicht glimpflichen Ausgang des Strafverfahrens gelegen gewesen sein, da das Strafmaß nicht die Schwelle für eine unmittelbare Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG erreicht hat, sodass er deshalb kein Rechtsmittel hat einlegen lassen. 2. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für den Senat folgender Sachverhalt fest: Nachdem die Zeugin ... im Jahre 2014 einmal den Schulbus verpasst hatte, schlug ihr der Beklagte so kräftig in das Gesicht, dass ihre Nase blutete (dazu a.). Im Winter 2015 schlug der Beklagte dem Zeugen ... mit der flachen Hand auf die Wange, nachdem dieser beim Spielen eine Glasvitrine in seinem Zimmer aus Versehen kaputt gemacht hatte (dazu b.). Die übrigen mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht erhärtet (dazu c.). a. Die Überzeugung des Senats, dass der erstgenannte Vorwurf zutrifft, beruht auf den ergiebigen und glaubhaften Angaben der Zeugin ... . Der Einlassung des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung, wonach er seine Kinder mit Ausnahme einer Ohrfeige, die er der Zeugin ... 2013 gegeben haben will (und die nicht Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist), nie geschlagen habe, folgt der Senat nicht. Dass der Beklagte zwar eine einzelne Ohrfeige zum Nachteil der Zeugin ... einräumt, bei welcher es sich indes nicht um diejenige Begebenheit gehandelt haben soll, die Teil der Disziplinarvorwürfe ist, und Tätlichkeiten gegenüber seinen Kindern ansonsten pauschal abstreitet, hält der Senat für verfahrensstrategisch motiviert. Von der Wahrheit der vom Beklagten aufgestellten Behauptung, er habe seine Kinder ansonsten nie geschlagen, ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Auswertung des Akteninhalts nicht überzeugt. Der nunmehrige Einwand des Beklagten, er habe alles, was er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht eingeräumt habe, nur auf anwaltlichen Rat hin zugestanden, um das Strafverfahren zum Abschluss zu bringen und das vom Gericht im Rahmen der Verständigung gemäß § 257c StPO in Aussicht gestellte mildere Strafmaß zu erhalten, überzeugt insoweit nicht. Bereits bevor seitens des Amtsgerichts der „Deal“ vorgeschlagen worden war, hatte der Beklagte einzelne Vorwürfe in aus seiner Sicht harmloserer Form zugegeben und sich vage dahingehend geäußert, seinen Kindern eine Ohrfeige oder vielleicht mal einen „Klaps“ gegeben zu haben. Hierzu konnte er nicht durch die Aussicht auf eine Milderung des Strafmaßes motiviert gewesen sein. Im Rahmen der Fortführung des Disziplinarverfahrens durch den Kläger nach Abschluss des Strafverfahrens ließ der Beklagte anwaltlich vortragen, dass er es außerordentlich bedaure, dass es gegenüber … und … zu „Überreaktionen von strafrechtlicher Relevanz“ gekommen sei. Auch in diesem Stadium des Verfahrens war die Anreizsituation durch den „Deal“, auf die der Beklagte sich jetzt zur Erklärung seines Aussageverhaltens beruft, nicht (mehr) gegeben. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beklagte Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Kinder (wenn auch nicht mit der vorgeworfenen Intensität) teilweise eingeräumt hat, ohne dass er sich zu dem Zeitpunkt davon einen Vorteil versprechen konnte, erscheint das nunmehrige pauschale Abstreiten von Schlägen mit Ausnahme einer (gerade nicht disziplinarisch verfolgten) Ohrfeige zum Nachteil der Zeugin ... für den Senat nicht glaubhaft. Die Zeugin ... hat den hier in Rede stehenden Vorfall im Rahmen ihrer Vernehmung lebhaft, schlüssig und gegenüber der Formulierung des Beweisthemas individuell dargestellt. Dafür, dass die Zeugin wahrheitsgemäß über ein real erlebtes Geschehen berichtet hat, sprechen die anschaulichen Details, die die Zeugin insbesondere hinsichtlich des Randgeschehens geschildert hat. Nach dem Schlag in ihr Gesicht und nachdem sie Nasenbluten bekommen habe, habe der Beklagte ihr ein Handtuch oder ein Küchentuch aus der Küche geholt und gegeben. Anschließend habe sie mit dem Fahrrad zur Schule fahren müssen. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht auch, dass sich die Darstellung zwar hinsichtlich der Details im Randbereich von den Angaben der Zeugin ... im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, wo diese fehlten, unterscheidet, das Geschehen im Kernbereich aber übereinstimmend wiedergegeben wird. Die Zeugin ... ist auch glaubwürdig. Dafür spricht der Umstand, dass die Zeugin mit ihren Angaben eine ihr familiär nahestehende Person belastet, obwohl sie angesichts des offenbar zwischenzeitlich gebesserten Verhältnisses zum Beklagten, ihrem Vater, möglicherweise ein Interesse an einem positiven Ausgang des gegen diesen geführten Disziplinarverfahrens hat. Bereits die polizeiliche Befragung im Jahr 2017 erfolgte nicht, weil die Zeugin ... eigeninitiativ dort vorstellig geworden wäre, sondern im Zuge von Ermittlungen, die die Kriminalpolizeiinspektion … aufgrund einer Anzeige durch die Zeugin G. aufgenommen hatte. Die Zeugin ... hat mit ihrer für den Beklagten nachteiligen Aussage zugleich keinen Belastungseifer gezeigt, sondern ihre Wahrnehmungen ruhig und ohne Steigerungen im Vergleich zu ihren Angaben bei der Polizei oder anderen Übertreibungen dargestellt. Das Aussageverhalten der Zeugin ist zudem von Konstanz hinsichtlich der Wiedergabe des Kerngeschehens geprägt, was nicht nur ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben ist, sondern im hiesigen Fall auch für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht. Ihr nunmehriges Festhalten an den seinerzeit bei der polizeilichen Vernehmung zu dem hier in Rede stehenden Vorwurf gemachten Angaben deutet nämlich gerade nicht darauf hin, dass das von der damals 13-jährigen Zeugin beschriebene Geschehen – wie der Beklagte offenbar meint – lediglich Ausdruck einer jugendlichen Lügenproblematik oder dem Bedürfnis nach Aufmerksamkeit geschuldet war. Der Senat bedurfte für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... sowie für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin keiner fremden Sachkunde. Insbesondere war dem von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2023 gestellten Antrag, in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin ... ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachzukommen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der von den Prozessbeteiligten hierzu erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts und ureigene (originäre) tatrichterliche Aufgabe (BVerwG, Urteil vom 29.Juli 2010 - 2 A 4.09 -, juris Rn.158). Ausnahmen können dann gerechtfertigt sein, wenn besondere, in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichende Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht. Dies kommt bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer anderen, die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung in Betracht, deren mögliche Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit eines Zeugen spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist (stRspr, vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 B 13.19 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris Rn. 21). Ein Ausnahmefall im vorstehend beschriebenen Sinne liegt nicht vor. Dass die den Vorwürfen gegen den Beklagten zugrunde liegenden Taten acht bzw. neun Jahre zurückliegen, ist für sich genommen ebenso wenig ein Grund, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, wie der Umstand, dass die Zeugin zum Zeitpunkt der Vorfälle elf und zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung 13 Jahre alt war. Die von der Beklagtenvertreterin zur Begründung des Beweisantrages vorgetragenen Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben der Zeugin bei der Polizei und bei ihrer Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung erschüttern – soweit sie vorliegen – die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Zeugin – wie bereits ausgeführt – nicht. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem eigenen Eindruck des Senats ergibt sich schließlich ein Anhaltspunkt, dass die Zeugin ... an einer ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Erkrankung leidet. Die der Zeugin zeitlich nach den Vorfällen und vor ihrer Vernehmung bei der Polizei mit Arztbrief vom 12. November 2015 (Beiakte B, Bl. 160 ff.) attestierte Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik begründet einen dahingehenden Verdacht jedenfalls nicht. Das beschriebene Krankheitsbild geht nicht typischerweise mit einer gestörten Wahrnehmungsfähigkeit einher. Eine abweichende Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... ergibt sich auch nicht aus der Vernehmung des Zeugen ... . Dieser hat, bevor er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 3 BDG, § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht hat, bekundet, er sei sich „zu einhundert Prozent sicher“, dass der Beklagte auch die Zeugin ... „auf keinen Fall“ geschlagen habe. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Angaben des Zeugen ... verwertet werden können. Macht ein ordnungsgemäß belehrter Zeuge in der Hauptverhandlung erst während der Vernehmung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, bleiben die bis dahin in der Hauptverhandlung gemachten Angaben verwertbar (vgl. Kreicker, in: Münchener Kommentar zur StPO, Bd. 1, 2. Aufl. 2023, § 52 Rn. 35; Cirener/Sander, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 252 Rn. 45; jeweils m. w. N.). Die Angaben des Zeugen ... sind jedoch nicht glaubhaft. Zum konkret in Rede stehenden Vorwurf sind sie bereits nicht (negativ) ergiebig, da der Zeuge ... bei dem Vorfall selbst nicht zugegen war und somit keine Möglichkeit hatte, selbst wahrzunehmen, ob der Beklagte die Zeugin ... geschlagen hat oder nicht. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben sprechen aber auch weitere Anzeichen. Es fällt nämlich auf, dass der Zeuge ... auf Frage zu den Vorwürfen zielgerichtet einseitig zugunsten des Beklagten Partei ergriffen hat, indem er pauschal in Abrede gestellt hat, dass er oder seine Schwester jemals von diesem geschlagen wurden. Die behauptete völlige Gewaltlosigkeit der Erziehung steht außerdem im Widerspruch zu der eigenen Einlassung des Beklagten im Rahmen der informatorischen Anhörung, wonach dieser jedenfalls der Zeugin ... einmal eine Ohrfeige gegeben haben will und auch dem Zeugen ... zumindest dann Schienbeintritte verpasst haben will, wenn dieser seinerseits getreten habe. Der Zeuge vermochte zudem nicht für den Senat plausibel zu erklären, weshalb er sich zwar genauestens daran erinnern will, niemals vom Beklagten geschlagen worden zu sein, während er sich ansonsten weitestgehend auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen berief, sobald er gebeten wurde, Einzelheiten zu den seinerzeitigen Geschehnissen auszuführen. Der Senat hat von dem im Hinblick auf Details eher aussageunwilligen Zeugen den Eindruck gewonnen, dass er aus Solidarität zum Beklagten, seinem Vater, den Wunsch hegte, einen für diesen günstigen Prozessausgang zu erreichen. Der Zeuge ... versuchte erkennbar, sein Aussageverhalten hieran auszurichten, indem er außer dem pauschalen Bekunden, dass der Beklagte niemals gegenüber seinen Kindern gewalttätig geworden sei, möglichst wenige Informationen aus der Zeit, zu der sich die vorgeworfenen Taten zugetragen haben sollen, preisgeben wollte und auch auf Aufforderung merkbar keine Anstrengung unternahm, sich die Geschehnisse genauer in Erinnerung zu rufen. Letzteres spricht nicht bloß gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ..., sondern auch gegen seine Glaubwürdigkeit. Hinzu kommt, dass die Zeugin ... in ihrer Vernehmung angegeben hat, dass der Zeuge ... ihr gegenüber geäußert habe, für den Vater lügen zu wollen. Der Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Angabe der Zeugin ... zu zweifeln. Sie bestätigt vielmehr den Eindruck, den der Senat selbst vom Zeugen ... gewonnen hat. Das Ergebnis der Vernehmung der Zeugin ... wird schließlich nicht durch die Angaben des Zeugen I. entkräftet. Dessen Zeugenaussage war zu dem hier in Rede stehenden Vorwurf letztlich unergiebig. Zwar behauptete der Zeuge – zu diesem Vorwurf befragt – zunächst, dass der Beklagte seine Kinder bestimmt nicht geschlagen hätte, nur weil diese den Bus verpasst hätten. Der Beklagte hätte die Kinder in solchen Fällen dann selbst mit dem Auto zur Schule gebracht. Der Zeuge relativierte seine Angaben im Verlauf der Vernehmung jedoch immer weiter, indem er zunächst äußerte, dass der Beklagte die Kinder vielleicht auch einfach aufgefordert habe, den nächsten Bus zu nehmen, und indem er schließlich einräumte, dass er es nicht mitbekommen habe, falls der Beklagte die Zeugin ... oder den Zeugen ... geschlagen haben sollte. b. Auch der dem Beklagten vorgeworfene Sachverhalt, wonach er im Winter 2015 dem Zeugen ... mit der flachen Hand auf die Wange schlug, nachdem letzterer beim Spielen eine Glasvitrine in seinem Zimmer aus Versehen kaputt gemacht hatte, ist für den Senat nach Durchführung der Beweisaufnahme erwiesen. Diese Überzeugung beruht auf den ergiebigen und glaubhaften Angaben der Zeuginnen ..., D. und J.. Die Zeugin ... hat den Vorfall selbst wahrgenommen und den Hergang lebendig und plausibel beschrieben. Dabei hat sie ihre Schilderung, verglichen mit ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung, um ein anschauliches Detail im Randbereich ergänzt, nämlich dass der Zeuge … gelacht hat, nachdem das Glas der Vitrine zerbrochen war und der Halbbruder … sich dadurch eine blutende Schnittwunde zugezogen hatte, und der Zeuge ... daraufhin vom Beklagten geohrfeigt wurde. Angesichts des lange zurückliegenden Vorfalls nachvollziehbar hat sich die Zeugin auf ein Nichterinnern hinsichtlich der ohnehin lediglich dem Randbereich zuzuordnenden Tatsachenfrage berufen, ob ihr Halbbruder oder der Zeuge ... zuvor auf der Vitrine herumgeklettert war. Hinsichtlich des Kernbereichs des Geschehens kennzeichnet die Aussage wiederum Konstanz im Vergleich mit den Angaben der Zeugin bei der Polizei. Die Zeugin ... ist auch glaubwürdig. Insoweit kann auf die Ausführungen unter a. Bezug genommen werden. Außerdem haben die Zeuginnen D. und J. als Zeuginnen vom Hörensagen ergiebige und glaubhafte Angaben zu dem in Rede stehenden Vorwurf gemacht. Die Zeugin D. bekundete im Rahmen ihrer Vernehmung, befragt zu dem konkreten Vorfall, dass der Zeuge ..., ihr Sohn, ihr hinterher erzählt habe, dass der Beklagte ihm eine Ohrfeige gegeben habe und dass er mit dem Kopf gegen die Vitrine gefallen sei. Etwas Ähnliches gab die Zeugin J. an. Sie erinnere sich, mit dem Zeugen ... in der Schule über den Vorfall gesprochen zu haben. Sie könne zwar nicht mehr sagen, ob der Schrank dabei kaputtgegangen sei, der Zeuge ... habe ihr gegenüber aber geäußert, dass der Beklagte aus diesem Anlass handgreiflich geworden sei und ihn gegen einen Schrank gedrückt habe. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht, dass die Zeuginnen unabhängig voneinander jeweils eine sehr ähnlich lautende, bei unterschiedlichen Gelegenheiten abgegebene Schilderung des Geschehens durch den Zeugen ... wiedergegeben haben. Das Aussageverhalten beider Zeuginnen war ersichtlich, aber ohne Belastungseifer von dem Bemühen geprägt, sich an die lange zurückliegenden Vorfälle zu erinnern und, soweit möglich, etwas zur Aufklärung der Vorwürfe beizutragen. Die Aussage der Zeugin J. in der mündlichen Verhandlung weist Konstanz zu den Angaben der Zeugin gegenüber der Polizei auf. Die Angaben der Zeuginnen D. und J. bestärken die Überzeugung des Senats vom Zutreffen des insoweit vorgeworfenen und von der Zeugin ... bestätigten Sachverhalts. Dass die vom Hörensagen gemachten Angaben untereinander Ähnlichkeiten aufweisen (etwa, dass der Zeuge ... gegen die Vitrine gefallen bzw. gedrückt worden sein soll), sich in Teilen aber von der Darstellung durch die unmittelbare Wahrnehmungszeugin ... unterscheiden, führt nicht zu unauflösbaren Widersprüchen im Hinblick auf das Gesamtbild vom Geschehen. Die Abweichungen sind vielmehr plausibel erklärbar und stellen daher gewichtige Indizien im Hinblick auf die Wahrheit der Beweistatsache dar. Die Angaben der Zeuginnen beruhen auf Erzählungen der gleichen Person, des Geschädigten und unmittelbaren Wahrnehmungszeugen ..., der das Ereignis den beiden Zeuginnen im Nachgang berichtet hat. Bei der Würdigung der Zeuginnenangaben vom Hörensagen und dem Vergleich mit der Darstellung des Geschehens durch die Zeugin ... in der mündlichen Verhandlung ist einzustellen, dass die vom Hörensagen wiedergegebenen Schilderungen solche des seinerzeit neunjährigen Zeugen ... waren, der das Erlebte nicht mit der gleichen Präzision wie ein Erwachsener berichten konnte und der durch das von Lärm, Hektik und Blutvergießen begleitete Geschehen sehr aufgewühlt gewesen sein wird. Dass der Zeuge ... hinterher völlig aufgelöst war, hat auch der Zeuge I. im Rahmen seiner im Hinblick auf den Vorwurf sonst unergiebigen Aussage bekundet. Die vorgenannten Angaben der Zeuginnen D. und J. zum Vorwurf, dass der Beklagte dem Zeugen ... im Zusammenhang mit dem Kaputtgehen der Glasvitrine eine Ohrfeige gegeben hat, darf der Senat auch heranziehen und verwerten. Dem steht weder entgegen, dass es sich hierbei um Angaben handelt, die nicht auf eigener unmittelbarer Wahrnehmung der Zeuginnen zur Beweistatsache, sondern auf Berichten einer anderen Person beruhen, noch, dass der unmittelbare Wahrnehmungszeuge im Verlauf seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 3 BDG, § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht hat. Die Zeuginnen D. und J. zu dem hier in Rede stehenden Disziplinarvorwurf zu hören, verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zeuginnen und Zeugen vom Hörensagen sind selbst ein unmittelbares Beweismittel für Indizien, nämlich für Mitteilungen, die ihnen eine andere Person von deren eigenen Wahrnehmungen über eine Beweistatsache gemacht hat (vgl. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 250 Rn. 10). Beim Zeugenbeweis gibt es auch kein zwingendes Gebot zur Vernehmung des unmittelbaren Wahrnehmungszeugen. Der Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme enthält keinen abstrakten Vorrang oder eine Hierarchie bestimmter Beweismittel mit Blick auf ihre Unmittelbarkeit oder Sachnähe (vgl. Hermann, in: ders./Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht - Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 8 Rn. 765; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Loseblatt, Werkstand: August 2022, § 96 VwGO Rn. 23 m. w. N.). Die Angaben der Zeuginnen D. und J. zu dem hier in Rede stehenden Disziplinarvorwurf unterliegen, soweit es sich um Hörensagen handelt, auch keinem Beweisverwertungsverbot. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob über § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 3 BDG im Hinblick auf frühere Angaben des Zeugen D. das Verwertungsverbot des § 252 StPO zur Anwendung kommt, da die Angaben dieser Zeuginnen bereits nicht von dem Verwertungsverbot erfasst werden. Nach der Vorschrift des § 252 StPO ist es im Strafverfahren verboten, die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, zu verlesen. Die Vorschrift verbietet dann grundsätzlich auch eine anderweitige Heranziehung und Verwertung der früheren Aussage des Zeugen. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 252 StPO liegen in diesem Kontext aber nicht vor. Die Angaben der Zeuginnen vom Hörensagen können verwertet werden. Zwar hat der Zeuge ... als Sohn des Beklagten und unmittelbarer Wahrnehmungszeuge im Verlauf seiner Vernehmung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, obwohl er seinerzeit bei der Polizei Angaben zur Sache gemacht hatte. Das Verwertungsverbot des § 252 StPO bezieht sich indes auf den Zeugenbeweis durch Verhörspersonen im weitesten Sinne, nicht aber auf mündliche Angaben des das Zeugnis verweigernden Zeugen gegenüber Privatpersonen, die als Zeuginnen und Zeugen vom Hörensagen vernommen werden dürfen. Dies folgt aus dem Umstand, dass gegenüber den Privatpersonen keine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage oder eine sonstige Druck- oder Konfliktlage bestand (vgl. König/Harrendorf, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, § 252 StPO Rn. 14). Auch die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht der Überzeugungsbildung des Senats insoweit nicht entgegen. Der Beklagte hat zwar den Glasvitrinen-Vorfall aus seiner Sicht geschildert, ohne in diesem Zusammenhang jedoch auf den ihm vorgeworfenen Schlag in das Gesicht des Zeugen ... einzugehen oder diesen ausdrücklich abzustreiten. Auch wenn man diese Einlassung des Beklagten als Schweigen zum konkreten Vorwurf und implizites Abstreiten wertet, ist sie nach der Würdigung des Senats vor dem Hintergrund mehrerer den vorgeworfenen Hergang bestätigender Zeugenaussagen sowie unter Berücksichtigung der unter a. ausgeführten Gesichtspunkte zur Bewertung der im gerichtlichen Disziplinarverfahren gemachten Angaben des Beklagten nicht glaubhaft. Den Angaben des Zeugen ..., der – befragt zu dem in Rede stehenden Vorwurf – ausgesagt hat, dass sein Bruder … und er nach dem Kaputtgehen der Glasvitrine zwar Ärger bekommen hätten, aber nicht geschlagen worden seien, folgt der Senat ebenfalls nicht. Soweit der Zeuge ... Angaben gemacht hat und pauschal jede Art von Gewalttätigkeiten in Abrede stellte, erachtet der Senat das – wie bereits unter a. ausgeführt – nicht als glaubhaft. Der Zeuge ... ist nach seinem Auftreten in diesem Verfahren als Beweisperson auch nicht glaubwürdig. Auch die Angaben der Zeugin B. stehen der Überzeugung des Senats vom Zutreffen des hier in Rede stehenden Disziplinarvorwurf nicht entgegen. Die Zeugin hat, vergleichbar dem Beklagten, ihrem Ehemann, den Glasvitrinen-Vorfall lediglich aus ihrer Sicht beschrieben, ohne auf den dem Beklagten vorgeworfenen Schlag zum Nachteil des Zeugen ... in negativer oder positiver Hinsicht einzugehen. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Aussage überhaupt als negativ ergiebig zu der Beweistatsache betrachtet werden kann. Die Angabe der Zeugin im Kontext eines anderen Vorwurfs, dass sie nie gesehen hätte, dass ihr Mann geschlagen habe, lässt sich – angesichts des Umstands, dass die Zeugin B. bei dem Glasvitrinen-Vorfall zugegen war – hingegen als Angabe der Zeugin dahingehend verstehen, dass der Beklagte den Zeugen ... auch bei dieser Begebenheit nicht geschlagen habe. Diese Angabe hält der Senat aber nicht für glaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht bereits die Mehrzahl an Zeuginnenaussagen, die den aus Anlass des Glasvitrinen-Vorfalls durch den Beklagten zum Nachteil des Zeugen ... geführten Schlag bestätigen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin B. sprechen aber auch weitere gewichtige Anzeichen. Die Zeugin hat auf die ihr gestellten Fragen lediglich einfach strukturiert geantwortet. Die gemachten Angaben verfolgten aber, sofern die Zeugin sich nicht darauf zurückziehen konnte, nicht dabei gewesen zu sein und deshalb keine Kenntnis zu haben, erkennbar das Ziel, den Beklagten von den Disziplinarvorwürfen zu entlasten. Die Zeugin bekundete zunächst pauschal, niemals Gewalttätigkeiten des Beklagten gegenüber der Zeugin ... und dem Zeugen ... gesehen zu haben. Auf Vorhalt musste sie jedoch einräumen, dass es zwischen dem Beklagten und dem Zeugen ... zu Kabbeleien gekommen sei, bei denen der Beklagte sich gegen Fußtritte seines Sohnes seinerseits mit Fußtritten zur Wehr gesetzt habe. Auf die erneute Frage des Senats nach wahrgenommenen Schlägen des Beklagten zum Nachteil seiner Kinder reagierte die Zeugin unter demonstrativ zur Schau gestellter Unwilligkeit wiederum ablehnend. Widersprüchlich waren die Angaben der Zeugin B. auch, indem sie zunächst ausführte, der Beklagte habe die Kinder stets liebevoll behandelt, sei auf sie eingegangen und habe versucht, Streitigkeiten der Kinder untereinander behutsam zu schlichten. Auf Vorhalt musste die Zeugin aber wiederum einräumen, dass sie sich bisweilen zwischen den Beklagten und den Zeugen I., ihren Sohn aus einer vorangegangenen Beziehung, stellen musste, wenn sich ein Konflikt zwischen den beiden derart entwickelt hatte, dass sie sich anderenfalls gegenseitig körperlich angegriffen hätten. Auf den Vorhalt dieses Widerspruchs und weitere Fragen, ob es nicht doch auch Handgreiflichkeiten zwischen dem Beklagten und … und ... gegeben hätte, reagierte die Zeugin gereizt und verneinte dies erneut, ohne zu versuchen, die Widersprüchlichkeit aufzulösen. c. Die übrigen mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen anzusehen. Von diesen ist der Beklagte freizustellen. Dies betrifft zunächst zwei dem Beklagten mit der Disziplinarklage vorgeworfene Tätlichkeiten zum Nachteil des Zeugen ... . Der Senat ist nicht im Sinne von § 4 LDG i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugt, dass der Beklagte den Zeugen ... im Jahr 2012 achtmal auf das nackte Gesäß schlug und dabei das Leid des Kindes missachtete, nachdem der Zeuge ... sich bei einer Strafarbeit, die er zu Hause für die Schule verfassen musste, diverse Male verschrieben hatte. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, wonach der Beklagte den Zeugen ... im Winter 2015 mit der Hand in das Gesicht geschlagen haben soll, sodass dessen Nase anfing zu bluten. Die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme hat zu diesen beiden Vorwürfen jeweils kein positiv ergiebiges Beweismittel hervorgebracht, sodass der Senat aufgrund des Zweifelssatzes, wonach nur solche belastenden Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden dürfen, an denen nach der gerichtlichen Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht, an einer Überzeugungsbildung zulasten des Beklagten gehindert ist. Der Beklagte hat die beiden Vorwürfe nicht bestätigt. Das Opfer der vorgeworfenen Tätlichkeiten, der Zeuge ..., hat bekundet, vom Beklagten niemals geschlagen worden zu sein. Auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ... und seine Glaubwürdigkeit als Person, die der Senat an anderer Stelle bereits verneint hat, kann es im Kontext der hier in Rede stehenden Vorwürfe nicht ankommen, da es überhaupt an einem Beweismittel fehlt, das die Vorwürfe bestätigt. Der Senat ist gehindert, die Angaben des Zeugen ... im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung (die auch auf Video aufgezeichnet wurde) heranzuziehen und zu verwerten, da der Zeuge im Verlauf seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 3 BDG, § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebraucht gemacht hat. Die in vorigen Vernehmungen gemachten Angaben des Zeugen ... unterliegen einem Beweisverwertungsverbot, das aus § 252 StPO folgt. Diese Vorschrift enthält nicht lediglich ein Verlesungsverbot, sondern ein Verwertungsverbot (vgl. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 252 Rn. 1 m. w. N.). Das Verwertungsverbot schließt unter anderem auch das Vorspielen einer Tonband- oder Videoaufnahme von der früheren Vernehmung ein (vgl. Ganter, in: BeckOK StPO, Stand: 1 Januar 2023, § 252 Rn. 25; Ellbogen, in: Münchener Kommentar zur StPO, Bd. 2, 2016, § 252 Rn. 43). Gleiches gilt für die Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen als Zeugen vom Hörensagen. Verweigert ein Zeuge in der Hauptverhandlung die Aussage, darf der Inhalt von dessen amtlicher Aussage nicht anderweitig festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00 -, juris Rn. 13; Cirener/Sander, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 252 Rn. 26; Ellbogen, in: Münchener Kommentar zur StPO, Bd. 2, 2016, § 252 Rn. 43). Die Vorschrift des § 252 StPO kommt über den Verweis in § 58 Abs. 3 BDG auch im Disziplinarverfahren zur Anwendung (anhand des gleichlautenden § 58 Abs. 3 LDG M-V ebenso: OVG Greifswald, Urteil vom 8. April 2014 - 10 L 247/12 -, juris Rn. 39; für das behördliche Disziplinarverfahren auch Baunack, in: Köhler/Baunack, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 7. Aufl. 2021, § 25 Rn. 13). Die in § 58 Abs. 3 BDG in Bezug genommenen Vorschriften der Strafprozessordnung „über die Pflicht, als Zeuge auszusagen“, erschöpfen sich nicht in einer Bezugnahme auf die §§ 52 bis 56 StPO. Zwar fehlt es an einem ausdrücklichen Verweis, es wird jedoch davon ausgegangen, dass insbesondere diejenigen Vorschriften entsprechend zur Anwendung kommen, die sich in Gestalt der Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte als Grenzen der „Pflicht, als Zeuge auszusagen“, darstellen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 8. April 2014 - 10 L 247/12 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Zu diesen Vorschriften steht auch § 252 StPO in einem unmittelbaren Bezug. Das Verlesungsverbot, das zugleich ein Verwertungsverbot ist, hat allein den Zweck, durch die Rückwirkung des Zeugnisverweigerungsrechts den Zweck des letzteren zu sichern, nämlich den Schutz des Zeugen und der familiären Beziehungen (vgl. Julius/Bär, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 252 Rn. 1; Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 252 Rn. 1). Die Regelung ist daher auch systematisch eher in den Kontext der Zeugnisverweigerungsrechte als in den der Vorschriften über die Hauptverhandlung einzuordnen (vgl. Ellbogen, in: Münchener Kommentar zur StPO, Bd. 2, 2016, § 252 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, die Vorschrift als eine derjenigen Bestimmungen anzusehen, die im Sinne von § 58 Abs. 3 BDG die „Pflicht, als Zeuge auszusagen“, betreffen. Sie regelt die Konsequenzen der Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts im gerichtlichen Verfahren gemäß § 58 Abs. 3 BDG i. V. m. § 52 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO. Ein solches Verständnis würde dem Verweis auf die Strafprozessordnung in § 58 Abs. 3 BDG auch einen besonderen Sinn geben, da dadurch gegenüber dem ansonsten bestehenden Verweis auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozessordnung, die entsprechende Verwertungsverbote nicht kennen, der Zeugen- und Familienschutz gesteigert wird. Der gesetzgeberisch insoweit gewollte Verweis auf die Vorschriften der Strafprozessordnung, da „diese dem Normzweck und Regelungsgegenstand des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens besser gerecht werden“ (vgl. BT-Drs. 14/4656, S. 42 ), entfaltete ansonsten – angesichts der in den §§ 383 ff. ZPO ebenfalls vorgesehenen Zeugnisverweigerungsrechte – kaum rechtliche Bedeutung. Angesichts des demnach bestehenden Verwertungsverbots musste den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 6. März 2023 gestellten Beweisanträgen, zum Beweis der dem Beklagten vorgeworfenen weiteren Tätlichkeiten zum Nachteil des Zeugen ... die Videoaufzeichnung von dessen polizeilicher Vernehmung in Augenschein zu nehmen und den vernehmenden Polizeibeamten als Zeugen zu vernehmen, der Erfolg versagt bleiben. Nicht erwiesen ist nach Überzeugung des Senats auch der mit der Disziplinarklage erhobene Vorwurf, wonach der Beklagte der Zeugin ... im August 2015 erneut und wiederholt Schläge versetzte, sodass letztgenannte sich in der Folgezeit für zwei Monate wegen möglicher Suizidgedanken in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie aufhalten musste. Zwar steht aufgrund des Akteninhalts in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sich die Zeugin ... vom 6. August bis zum 13. Oktober 2015 in stationärer Behandlung in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie der HELIOS Fachklinik … GmbH befunden hat. Dies ergibt sich aus dem Abschlussbericht der Klinik vom 12. November 2015 (Beiakte B, Bl. 160 ff.). Der Senat ist nach der Beweisaufnahme jedoch nicht zweifelsfrei davon überzeugt, dass dieser Klinikaufenthalt – wie in der Disziplinarklageschrift formuliert – Folge von Suizidgedanken gewesen ist, welche die Zeugin ... aufgrund im August 2015 stattgefundener erneuter und wiederholter Schläge durch den Beklagten entwickelt hat. Die durchgeführte Beweisaufnahme war zu der vorgeworfenen Häufung von Gewalttätigkeiten („erneut und wiederholt Schläge“), die Ausgangspunkt der Suizidgedanken gewesen und der stationären Aufnahme in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie zeitlich unmittelbar vorausgegangen sein soll („im August 2015“), nicht ergiebig. Dies betrifft insbesondere die Angaben der Zeugin ..., die dem Vorwurf nach zugleich die Geschädigte gewesen sein soll. Die Zeugin gab – zu dem in Rede stehenden Vorwurf befragt – zwar an, wiederholt von dem Beklagten geschlagen und herabgewürdigt worden zu sein und nannte dies zudem als Ursache für ihre damalige psychische Verfassung. Auch auf mehrmalige Nachfragen des Gerichts vermochte die Zeugin die ihrem Aufenthalt in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vorausgegangenen Tätlichkeiten des Beklagten zeitlich jedoch nicht näher einzuordnen und detaillierter darzustellen. Speziell nach dem Zeitraum gefragt, als es ihr so schlecht ging, dass sie sich das Leben nehmen wollte, bekundete die Zeugin, keine konkreten Erinnerungen zu haben. Auch die Angaben der Zeuginnen G., K. und O. waren zu dem konkreten Disziplinarvorwurf unergiebig. Zwar berichteten die Zeuginnen übereinstimmend und ohne Anlass für den Senat, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu bezweifeln, dass die Zeugin ... ihnen von Handgreiflichkeiten des Beklagten ihr gegenüber erzählt habe. Die Angaben der Zeuginnen vom Hörensagen sind jedoch nicht detailliert genug, um sie einem konkreten Zeitraum, namentlich dem August oder wenigstens dem Sommer 2015, zuordnen zu können. Gleiches gilt, soweit die Zeugin ... im Rahmen der Befunderhebung in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Angaben zu Gewalterfahrungen mit dem Beklagten gemacht hat und dies im Arztbrief der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie der HELIOS Fachklinik … GmbH vom 12. November 2015 wiedergegeben ist (vgl. Beiakte B, Bl. 160, 163, 165). Die dortigen Schilderungen der Zeugin sind in keinen zeitlichen Kontext eingeordnet. Unergiebig war insoweit auch die ergänzende Vernehmung der die Zeugin ... behandelnden Psychologin. Die Zeugin M. gab an, zur Sache nichts beitragen zu können, was über den von ihr verfassten medizinischen Abschlussbericht hinausgeht. Dass der Vorwurf, wie er in der Disziplinarklage formuliert ist, insbesondere hinsichtlich der den Suizidgedanken und dem Klinikaufenthalt der Zeugin ... vorangegangenen erneuten und wiederholten Schläge, die ihr durch den Beklagten versetzt worden sein sollen, kaum zutreffen kann, wird durch zusätzliche Indizien, die die Beweisaufnahme hervorgebracht hat, untermauert. Gegen die Möglichkeit weiterer Tätlichkeiten des Beklagten zum Nachteil der Zeugin ... „im August 2015“ spricht, dass die Zeugin bereits (nach einer notfallmäßigen ambulanten Vorstellung am 4. August) ab dem 6. August 2015 stationär in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie der HELIOS Fachklinik … GmbH aufgenommen worden war und sie somit ab dann nicht in der Obhut des Beklagten gewesen sein konnte. Weiterhin gab der Beklagte in seiner informatorischen Anhörung an, dass seine Tochter bereits Ostern 2015 wieder zu ihrer Mutter gezogen war, sodass danach – wenn überhaupt – allenfalls noch gelegentliche Umgänge der Zeugin ... mit dem Beklagten stattfanden. Dies ergibt sich auch aus dem auf die Zeugin ... bezogenen Arztbrief der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie der HELIOS Fachklinik … GmbH vom 12. November 2015 (vgl. Beiakte B, Bl. 161: „… lebe auf eigenen Wunsch seit April 2015 bei der Kindesmutter. Seit dem Umzug habe es keinen Kontakt zum Vater gegeben.“). Dieser Umstand lässt es kaum plausibel erscheinen, dass der Beklagte im demnach verbleibenden Zeitraum des Augusts 2015 überhaupt derart Zugriff auf die Zeugin ... hatte, dass er ihr „erneut und wiederholt Schläge“ versetzen konnte, die Auslöser für die – zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits manifestierten – Suizidgedanken der Zeugin gewesen sein sollen. Es besteht auch kein Raum, den in der Disziplinarklage insoweit formulierten Vorwurf so auszulegen, dass vor dem Monat August 2015 stattgefundene Tätlichkeiten des Beklagten zum Nachteil der Zeugin ... für die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen den Tätlichkeiten, Suizidgedanken und Klinikaufenthalt mit zu berücksichtigen sind. Dies hieße, es außer Betracht zu lassen, dass dem Beklagten für den vorgeworfenen Zeitraum „August 2015“ gerade keine Gewalttätigkeiten nachgewiesen werden konnten, und bedeutete einen Verstoß gegen die hier über § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG und § 65 Abs. 1 BDG zur Anwendung kommenden § 52 Abs. 1 Satz 2 und § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG. Der Bedeutungsgehalt des § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG besteht darin, im Zusammenwirken mit § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG den Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens und damit den geltend gemachten Disziplinaranspruch des Dienstherrn in tatsächlicher Hinsicht zu konkretisieren. Die Verwaltungsgerichte können eine Disziplinarmaßnahme nur wegen derjenigen Handlungen verhängen, die der Dienstherr in der Disziplinarklageschrift anführt. Allein auf diese Handlungen kann eine disziplinarrechtliche Verurteilung gestützt werden (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, juris Rn. 17). Mit der Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG wird demnach der zur Grundlage der Entscheidung werdende Verfahrensstoff festgelegt und zugleich begrenzt (vgl. Gansen, in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt, Werkstand: April 2023, § 60 BDG Rn. 27). Die Formulierung des konkreten Vorwurfs in der Klageschrift lässt nicht die Auslegung zu, dass Schläge durch den Beklagten jenseits des Zeitraums „August 2015“ zu diesem Sachverhaltskomplex explizit mit angeschuldigt werden sollen oder dass es bei der vorgeworfenen Handlung gerade nicht auf den Zeitraum „August 2015“, sondern auf eine Art Gesamtzusammenhang ankommen sollte. Ein derartiges Verständnis dieses Disziplinarvorwurfs hätte der Kläger sprachlich klarstellen müssen, als dazu noch Gelegenheit bestand. Dass dem Beklagten die vorgeworfene Handlung aufgrund einer unzutreffend gefassten Formulierung nun nicht nachgewiesen werden kann, geht zu Lasten des Klägers. Wenn der Kläger im Kontext des hier in Rede stehenden Vorwurfs nunmehr weitere als die in der Klageschrift ausdrücklich genannten Tätlichkeiten „im August 2015“ berücksichtigt wissen will, hätte er diese – auch um dem Beklagten eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen – bereits in der Disziplinarklage nennen müssen oder sie durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 53 Abs. 1 BDG in das Disziplinarverfahren einbeziehen müssen. Dies war im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht aufgrund von § 65 Abs. 1 Satz 2 BDG, wonach unter anderem § 53 BDG im Berufungsverfahren nicht anzuwenden ist, nicht mehr möglich. Angesichts dessen muss im vorliegenden Verfahren auch eine Berücksichtigung weiterer Tätlichkeiten des Beklagten zum Nachteil seiner Kinder, insbesondere der Zeugin ..., welche nicht Gegenstand der Disziplinarklage waren, aber im Rahmen der Beweisaufnahme zutage getreten sind, ausscheiden. III. Mit dem vom Senat festgestellten Verhalten hat der Beklagte schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten verletzt. 1. Die zwei nach der Beweisaufnahme erwiesenen Tätlichkeiten des Beklagten zum Nachteil seiner Kinder … und ... erfüllen den Straftatbestand der Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Ohrfeigen übersteigen für gewöhnlich die für die körperliche Misshandlung erforderliche Schwelle einer üblen, unangemessenen Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. nur Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 30. Aufl. 2023, § 223 Rn. 4; Eschelbach, in: BeckOK StGB, Stand: 1. Februar 2023, § 223 Rn. 18, jeweils m. w. N.). Im Falle der Zeugin ... ist als physische Folge sogar Nasenbluten eingetreten. Aufgrund der vorsätzlich begangenen Verfehlungen ist dem Beklagten eine Verletzung der ihm obliegenden Wohlverhaltenspflicht vorzuwerfen. Dass die Verfehlungen außerdienstlich begangen wurden, steht der Annahme einer Dienstpflichtverletzung nicht entgegen. Zum Zeitpunkt der festgestellten Dienstpflichtverletzungen – in den Jahren 2014 und 2015 – folgte diese Dienstpflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG (i. d. F. vom 17. Juni 2008), wonach das Verhalten der Beamtinnen und Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert. Dies betraf auch nach der seinerzeitigen Rechtslage sowohl das innerdienstliche als auch das außerdienstliche Verhalten. Die nunmehr in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (i. d. F. vom 28. Juni 2021) normierte ausdrückliche Bezugnahme auf das Verhalten „innerhalb und außerhalb des Dienstes“ hat lediglich klarstellende Funktion (vgl. Werres, in BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 1. März 2023, § 34 BeamtStG Rn. 13, sowie Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 34 Rn. 16). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab, wobei vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zukommt und zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Insoweit ist das Amt im statusrechtlichen Sinne maßgeblich und nicht das Amt im konkret-funktionellen Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 16). Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Beamten ist – sofern nicht bereits eine Verurteilung erfolgt ist, die kraft Gesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führt – regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 17). So liegt der Fall auch hier. Die Disziplinarwürdigkeit der außerdienstlich begangenen Körperverletzungsdelikte ergibt sich bereits aus dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB, der bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Daneben besteht auch ein hinreichender Bezug zwischen den begangenen Körperverletzungsdelikten und dem Statusamt des Beklagten als Polizeibeamter. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 22; Urteil des Senats vom 14. Dezember 2021 - 14 LB 1/21 -, juris Rn. 108). Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten – gerade zu Lasten Schutzbedürftiger – begehen. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 23). 2. Die vom Senat festgestellten Pflichtverletzungen sind als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu werten. Auch wenn der Beklagte mehrere Pflichtverletzungen über den Zeitraum von über einem Jahr begangen hat, liegt nur ein Dienstvergehen vor. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist das durch mehrere Pflichtverstöße zutage getretene Fehlverhalten einheitlich zu würdigen, weil es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 -, juris Rn. 17). IV. Unter Berücksichtigung aller bemessungsrelevanten Umstände vermag das begangene Dienstvergehen die vom Kläger mit der Berufung verfolgte Entfernung des Beklagten aus dem Dienst nicht zu rechtfertigen. Da lediglich der Kläger Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt hat, war vom Senat in Anwendung von § 4 LDG i. V. m. § 128 Satz 1, § 129 VwGO nicht zu prüfen, ob gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG auch eine mildere Disziplinarmaßnahme als die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung des Beklagten in das Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn oder die Abweisung der Disziplinarklage in Betracht kommt. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beamtin oder des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Gerichte, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (siehe zum Vorstehenden etwa: BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 -, juris Rn. 104 m. w. N. ; Urteil des Senats vom 9. Dezember 2021 - 14 LB 3/20 -, juris Rn. 95). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das festgestellte Dienstvergehen ist seiner Schwere nach einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 -, juris Rn. 105 m. w. N.; Urteil des Senats vom 9. Dezember 2021 - 14 LB 3/20 -, juris Rn. 95). Dabei ist bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung) und subjektiven Handlungsmerkmalen sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 16). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss mithin unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt die vom Kläger mit der Berufung verfolgte Entfernung des Beklagten aus dem Dienst nicht in Betracht. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den zum Tatzeitpunkt gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Vorliegend hat der Beklagte in zwei Fällen vorsätzlich den Straftatbestand der Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht, was mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist. Als Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 LDG geht das Bundesverwaltungsgericht bei Vorliegen eines Dienstbezuges der außerdienstlich begangenen Straftat bereits bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren grundsätzlich von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 33 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 23, 25; dies grds. für die außerdienstlich durch einen Polizeibeamten begangene Körperverletzung annehmend OVG Münster, Urteil vom 1. Juli 2020 - 3d A 1789/19.BDG -, juris Rn. 66; vgl. auch Gansen, in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt, Werkstand: April 2023, § 13 BDG Rn. 20: bei Strafrahmen über zwei Jahren Entfernung aus dem Dienst auch ohne dienstlichen Bezug der Straftat). Dieser Orientierungsrahmen ist angesichts der erheblichen Strafandrohung bereits für die „einfache“ Körperverletzung zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit und den unterschiedlichen Schweregrad möglicher Tathandlungen kann jedoch bei Körperverletzungsdelikten der abstrakte Strafrahmen des § 223 StGB nur ein erster Anhaltspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sein. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nämlich nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht, sodass Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Vor dem Hintergrund des vom Senat festgestellten Dienstvergehens ist die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens durch die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht geboten. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stellte sich vorliegend weder als verhältnismäßig noch als erforderlich dar. Dem Dienstvergehen fehlt es dafür bereits an der notwendigen Schwere. Die dem Beklagten nachgewiesenen Tätlichkeiten zum Nachteil der Zeugin ... und des Zeugen ... sind allenfalls knapp oberhalb der Strafbarkeitsschwelle einer Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB einzuordnen. Der Orientierungsrahmen ist auch nicht allein deshalb bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszuschöpfen, weil das Dienstvergehen – wie ausgeführt – einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten aufweist, der als Polizeibeamter Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen hat (vgl. zum Dienstbezug BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 22 m. w. N.). In solchen Fällen reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bei einem hinreichenden Dienstbezug zwar auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Darum geht es hier aber nicht, denn bereits der normierte Strafrahmen für Körperverletzungsdelikte eröffnet diesen Orientierungsrahmen, ohne dass insofern zusätzlich auf den Dienstbezug abgestellt werden müsste. Gleichwohl ist dieser Dienstbezug bei der konkreten Einordnung des Dienstvergehens innerhalb des so eröffneten Orientierungsrahmens erneut in den Blick zu nehmen, auch wenn die beiden Ohrfeigen allenfalls knapp oberhalb der Strafbarkeitsschwelle einer Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB liegen. Insofern ist es in besonderem Maße verwerflich, dass der Beklagte, bei dem man davon ausgehen muss, dass er als Polizeibeamter für die Bewältigung von Stress- und Drucksituationen sowie im Hinblick auf die Fähigkeit, sich nicht provozieren zu lassen, geschult wurde, sich im privaten Bereich mehrmals für einen Zeitraum von über einem Jahr zur Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen hat hinreißen lassen. Ein solcher Kontrollverlust ist im Grundsatz durchaus geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in ein gesetzeskonformes Verhalten der Polizei und einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Gewaltmonopol zu beschädigen. Die Allgemeinheit kann und darf prinzipiell mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, zu deren Kernpflichten es gehört, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen (vgl. VGH München, Urteil vom 18. Januar 2017 - 16a D 14.1992 -, juris Rn. 49). Gleichwohl ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzuhalten, dass sich die beiden erwiesenen Tätlichkeiten des Beklagten zum Nachteil seiner Kinder auf so genannte Ohrfeigen beschränken. Diesen geht in aller Regel kein langwieriges, planvolles Vorgehen voraus, das Ausdruck einer gesteigerten kriminellen Energie wäre. Die Begehung erfolgt üblicherweise aus einem Affekt heraus. Ohrfeigen stellen zudem weder eine besonders brutale Form der körperlichen Misshandlung dar noch gehen sie regelmäßig mit erheblichen Folgen für die misshandelte Person einher. So lag es hinsichtlich der letztlich nachgewiesenen Taten auch im Falle der betroffenen Kinder des Beklagten, der Zeugin ... und des Zeugen ... . Der Beklagte sah sich jeweils aus der Situation heraus angesichts eines vorausgegangenen Verhaltens seiner Kinder zu den Taten veranlasst. Dazu, mit welcher Kraft der Beklagte den gegen sie erfolgten Schlag ausführte, vermochte die Zeugin und Geschädigte ... keine ergiebigen Angaben zu machen. Zwar litt die Zeugin als Folge des vom Beklagten mit der flachen Hand geführten Schlages in ihr Gesicht an Nasenbluten, auf Frage des Gerichts bekundete die Zeugin jedoch, leicht Nasenbluten zu bekommen. Die Zeugin war ihren Angaben nach zudem kurze Zeit nach dem Vorfall körperlich in der Lage, den Weg zur Schule mit dem Fahrrad anzutreten. Davon, dass allein die dem Beklagten im Disziplinarverfahren nachgewiesene Ohrfeige zum Nachteil der Zeugin ... Ursache für den sich stark verschlechternden psychischen Zustand der Zeugin war, der schließlich in Suizidgedanken und einer stationären Aufnahme in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie mündete, vermochte der Senat sich nicht zu überzeugen. Zwar stellte die Zeugin ... ihren Wunsch, sich das Leben zu nehmen, und ihren Psychiatrieaufenthalt in einen unmittelbaren Zusammenhang mit Schlägen und verbalen Herabwürdigungen durch den Beklagten. Der Senat geht jedoch davon aus, dass damit nicht ausdrücklich und allein die dem Beklagten hier nachgewiesene Tätlichkeit zum Nachteil der Zeugin gemeint war, sondern eine Vielzahl anderer Begebenheiten, die nicht Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind. Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass die Zeugin ... seinerzeit auch andere Faktoren, die nicht zwingend auf ihrem Verhältnis zum Beklagten beruhten, psychisch erheblich belasteten. Im Ergebnis kann daher – auch angesichts des langen Zeitraums zwischen der nachgewiesenen Tätlichkeit (2014) und der erforderlichen stationären psychiatrischen Behandlung der Zeugin (ab August 2015) – nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit angenommen werden, dass der Behandlungsbedarf eine Folge der konkreten Tat des Beklagten war. Hinsichtlich des Zeugen ... haben die Auswertung des Akteninhalts ebenso wenig wie die Beweisaufnahme überhaupt Anhaltspunkte für schwerwiegende körperliche oder psychische Folgen der einzelnen dem Beklagten nachgewiesenen Tätlichkeit ergeben. Insbesondere dem Abschlussbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie der HELIOS Fachklinik … GmbH vom 8. Februar 2017, in der der Zeuge ... ebenfalls stationär in Behandlung war, lässt sich kein unmittelbarer Zusammenhang entnehmen. Vielmehr heißt es dort (vgl. Beiakte B, Bl. 177), Grund für die stationäre Aufnahme des Zeugen seien „körperlich-aggressive Gefühlsausbrüche bei fehlender Regelakzeptanz vor dem Hintergrund einer starken emotionalen Belastung“ gewesen. Zu den Ursachen verhält sich der Befundbericht jenseits der Wiedergabe des im Rahmen der Anamnese seitens Mutter des Zeugen geäußerten Verdachts, dass die Verhaltensstörung auf der lieblosen und gewalttätigen Erziehung im Haushalt des Beklagten beruhe, nicht. Gegen die Annahme einer besonderen Schwere des Dienstvergehens, die eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienst gebieten könnte, spricht ferner, dass sich die Entgleisungen des Beklagten ausschließlich im häuslich-familiären Umfeld im Kontext – wenngleich fragwürdiger – elterlicher Erziehungsmethoden zugetragen haben. Bei körperlichen Züchtigungen von Kindern durch ihre Eltern wird in der Strafrechtswissenschaft mittels verschiedener dogmatischer Ansätze darum gerungen, eine Kriminalisierung zumindest leichter körperlicher Einwirkungen zu Erziehungszwecken zu vermeiden bzw. das Strafrecht – unter Hinnahme eines gewissen erzieherischen Züchtigungsrechts – erst als ultima ratio auf den Plan zu rufen (vgl. näher dazu etwa Paeffgen/Böse/Eidam, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl. 2023, § 223 Rn. 29; Eschelbach, in: BeckOK StGB, Stand: 1. Februar 2023, § 223 Rn. 39, jeweils m. w. N.). Wo die Grenze der Strafwürdigkeit insoweit verläuft, lässt sich demnach nicht eindeutig beantworten. Dies muss sich auch auf den disziplinarischen Unrechtsgehalt solcher Handlungen auswirken, die im Disziplinarverfahren – selbst unter Berücksichtigung der Stellung des Beklagten als Polizeibeamter – nicht gleichsam überschießend deutlich schwerer gewichtet werden können als im Rahmen der Strafverfolgung. Darauf, einem Verbotsirrtum unterlegen zu haben, beruft sich der Beklagte zwar nicht. Nicht auszuschließen ist auf subjektiver Seite gleichwohl, dass dem Beklagten – gerade unter Berücksichtigung der nicht eindeutigen Grenzziehung zwischen straflosen Erziehungsmaßnahmen und strafwürdiger Körperverletzung – das Unrechtsbewusstsein fehlte. Die Schwere des Dienstvergehens führt demnach nicht dazu, dass Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der geringen Strafwürdigkeit der beiden konkreten Ohrfeigen einerseits und des Dienstbezuges andererseits im weiteren Ausgangspunkt schon auf die zweithöchste Disziplinarmaßnahme, nämlich die Zurückstufung abzustellen. Dies schließt eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienst noch nicht von vornherein kategorisch aus. Die Gerichte haben bei der Bemessungsentscheidung zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Es ergeben sich bei einer Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG jedoch keine Erschwerungsgründe, die derart ins Gewicht fielen, dass trotz einer minderen Schwere des Dienstvergehens nur eine Entfernung aus dem Dienst als angemessene Maßnahme erscheint. Insbesondere gilt der Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 LDG disziplinarisch als nicht vorbelastet, sodass insoweit kein erschwerender Umstand gegeben ist. Soweit der Eindruck entstanden ist, dass der Beklagte sowohl im Strafverfahren als auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren kein echtes Einsehen in sein Fehlverhalten zeigte, ist es dem Senat verwehrt, dies bei der Prüfung, ob in Ansehung des Persönlichkeitsbildes eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt, zum Nachteil des Beklagten zu gewichten. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat selbst und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -, juris Rn. 30 m. w. N.). So muss bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte die vorgeworfenen Taten zu bagatellisieren versuchte und im Strafverfahren sowie im behördlichen Disziplinarverfahren zunächst eingeräumte Vorwürfe später wieder bestritt. Soweit problematische Erziehungsmaßnahmen zugestanden wurden, suchte der Beklagte diese im Wesentlichen durch situative Umstände wie vorangegangene Provokationen, außerhalb seiner Einflusssphäre liegende Verhaltensauffälligkeiten der Kinder oder eine Überforderung mit der familiären Situation zu rechtfertigen. Probleme bei der eigenen Impulskontrolle zog er als Ursache offenbar nicht in Betracht. Auch zeigte der Beklagte in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ein fragwürdiges Verständnis davon, ab wann ein Verhalten Erwachsener körperliche Gewalt gegenüber Kindern darstelle. Das Zurückschlagen oder -treten mit verminderter Kraft wollte der Beklagte nicht als körperliche Gewalt bezeichnen. In derartigem Verhalten weitere erschwerende Umstände zu sehen, die sich im Rahmen der Maßnahmebemessung möglicherweise als ausschlaggebend für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erweisen, bedeutete eine Überdehnung der dienstrechtlichen Wahrheitspflicht und schränkte das Recht auf angemessene Verteidigung gegen disziplinarische Vorwürfe zu stark ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 -, juris Rn. 10). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit seinem Verteidigungsverhalten die Grenze des dienstrechtlich Zulässigen, die das Bundesverwaltungsgericht bei grob schuldhaftem Aufstellen unwahrer Behauptungen zieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 -, juris Rn. 11), überschritten hätte. Hinzu kommt, dass auch Umstände zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen sind. Vom Vorliegen eines von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten anerkannten Milderungstatbestands, von denen allein derjenige der zwischenzeitlich überwundenen negativen Lebensphase in Betracht kommt, ist der Senat jedoch nicht überzeugt. Danach kann eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Hinzukommen muss, dass der Beamte die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (vgl. zum Vorstehenden etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 -2 C 3.12 -, juris Rn. 40 f. m. w. N.). Vorliegend fehlt es einerseits an substantiiertem Vortrag des Beklagten, dass er im fraglichen Zeitraum insgesamt, etwa auch hinsichtlich der Wahrnehmung seiner über die Kindererziehung hinausgehenden Verpflichtungen, „aus der Bahn geworfen“ war, dass also nach außen sichtbar geworden wäre, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte. Sein Vorbringen bezieht sich lediglich auf die Überforderungssituation mit den bei ihm lebenden Kindern. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte seinerzeit auch den sonstigen privaten sowie den Arbeitsalltag nicht mehr bewältigen konnte. Zudem ist nicht anzunehmen, dass der Pflichtenverstoß in Gestalt der vorsätzlichen überzogenen körperlichen Züchtigung seiner Kinder die zwangsläufige Folge der von ihm geltend gemachten Lebensumstände war. Die Dauer des Disziplinarverfahrens vermag sich zwar nicht ausschlaggebend auf die Entscheidung auszuwirken, ob der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Allerdings kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 54 und vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 -, juris Rn. 113). Eine solche wäre hier durchaus in einem Umfang von drei Jahren zu gegeben. Zwischen der Einleitung des Disziplinarverfahrens (ca. acht Monate, nachdem erste Verdachtsmomente gegen den Beklagten aufgekommen waren) und der Erhebung der Disziplinarklage lag ein Zeitraum von ca. 20 Monaten, innerhalb dessen das Disziplinarverfahren für eine Dauer von 12 Monaten ausgesetzt war, um den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Über die nach abschließenden Ermittlungen und einer Stellungnahmemöglichkeit für den Beklagten am 5. November 2018 erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht allerdings ohne dass für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Replik des Klägers vom 19. Februar 2019 auf die Klagerwiderung hierfür nachvollziehbare, im Verfahren liegende, Gründe erkennbar wären, erst fast vier Jahre später nach mündlicher Verhandlung am 15. September 2022 entschieden. Die weiteren Verfahrensschritte bis zur letzten Berufungsverhandlung sind ohne weitere Verzögerungen erfolgt. Schon unmittelbar nach Eingang der Berufung mit Begründung am 24. Oktober 2022 ist noch am 1. November 2022 auf den 10. Januar 2023 terminiert worden und mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 der Kläger zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden. Zugleich sind die Beteiligten zur beabsichtigten Lösung von den Feststellungen vom Strafurteil angehört worden, die sodann mit Beschluss vom 6. Januar 2023 erfolgt ist. Die bereits vorsorglich geladenen Zeugen konnten mit Ausnahme einer nicht erscheinen Zeugin am ersten Verhandlungstermin auch vernommen werden. In der Folgezeit ergab sich die Notwendigkeit der Vernehmung weiterer Zeugen, so dass der Senat noch am 25. Januar und am 6. März 2023 verhandeln musste. Auch die ansonsten beanstandungsfreie dienstliche Führung wirkt sich zu Gunsten des Beklagten aus. Eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung wäre zwar selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen nicht allein geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. zum Vorstehenden: Gansen, in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt, Werkstand: April 2023, § 13 BDG Rn. 44 m. w. N.; ähnlich auch Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, 2010, Rn. 208; BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 2 B 22.20 -, juris Rn. 15 m. w. N.). In Zusammenschau mit dem Umstand, dass Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung aber nicht die Entfernung aus dem Dienst ist, sondern eine mildere Maßnahme ist, ist dieser Umstand mit in den Blick zu nehmen. Für den Beklagten entlastend wirkt sich zudem neben der minderen Schwere des Dienstvergehens aus, dass die nachgewiesenen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Kinder nicht Ausdruck von starker krimineller Energie sind, sondern spontan aus Situationen heraus begangen worden sind, die der Beklagte offenbar auf andere Weise nicht zu bewältigen vermochte. Auch wenn im Rahmen der Beweisaufnahme der Eindruck entstanden ist, dass es sich – ohne dass dies im Rahmen des Disziplinarverfahrens verwertet werden kann – bei den dem Beklagten nachgewiesenen körperlichen Züchtigungen nicht um die einzigen Vorfälle im fraglichen Zeitraum handelte, ist zu Gunsten des Beklagten in die Gesamtwürdigung der zu berücksichtigenden Umstände einzustellen, dass im Nachgang keine zusätzlichen Vorfälle zur Anzeige gebracht worden sind und dass der Beklagte zwischenzeitlich wieder Umgang mit seinen von den Tätlichkeiten betroffenen Kindern pflegt bzw. zu dem Zeugen ... sogar ein deutlich gebessertes Verhältnis zu haben scheint. Der Senat geht allein deshalb prognostisch davon aus, dass der Beklagte in Zukunft seine dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten beanstandungsfrei erfüllen wird und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren hat. Eine deutliche Pflichtenmahnung in Form der Zurückstufung in das Eingangsamt hat der Beklagte durch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Maßnahme, die trotz der Zurückweisung der Berufung des Klägers Bestand hat, erhalten. Eine darüber hinaus gehende Sanktionierung der nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen durch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist im Rahmen der Gesamtschau aller den Beklagten be- und entlastenden Umstände demnach nicht geboten. Über eine noch mildere Maßnahme hat der Senat nicht zu befinden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG i. V. m. § 167 Satz 1 VwGO und § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst als Beamter der Landespolizei. Der 1971 in Leipzig geborene Beklagte absolvierte nach Erwerb der mittleren Reife von 1988 bis 1990 eine Berufsausbildung zum Instandhaltungsmechaniker. Von September 1990 bis Mai 1995 leistete er seinen Wehrdienst ab und war danach Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Am 1. September 1995 begann der Beklagte eine Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst der Landespolizei Sachsen. Nachdem er die Laufbahnprüfung im Februar 1998 mit der Note „befriedigend“ bestanden hatte, wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt. Mit Wirkung vom 1. September 2000 erfolgte die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 1. Juni 2003 wurde der Beklagte in den Polizeivollzugsdienst des Landes Schleswig-Holstein versetzt und war zunächst bei der Polizeiinspektion … tätig. Ab dem 1. Oktober 2004 war er an die Polizeiinspektion … versetzt und dort in der Polizeizentralstation … tätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wurde er zum Polizeiobermeister ernannt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 wurde der Beklagte zur Polizeidirektion … und dort zum Polizeibezirksrevier … versetzt, wo er bis zuletzt im Schwerlast- und Gefahrgutdienst tätig war. Zum Stichtag 1. Oktober 2015 erhielt er eine dienstliche Beurteilung, wonach seine Leistungen die Anforderungen des Arbeitsplatzes überträfen (zweitbeste Bewertungsmöglichkeit). Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 wurde der Beklagte zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Zum Stichtag 1. Oktober 2017 erhielt er eine dienstliche Beurteilung mit der Gesamtbewertung „für die Bewältigung der Aufgaben geeignet“ (viertbeste Bewertungsmöglichkeit). Der Beklagte ist seit 2014 in zweiter Ehe verheiratet. Aus einer ersten Ehe, die im Jahr 2004 geschieden wurde, hat er eine 2001 geborene Tochter. Aus einer nichtehelichen Beziehung mit D. hat er zwei Kinder, die 2003 geborene … und den 2005 geborenen … . Mit seiner jetzigen Ehefrau hat er drei weitere 2007, 2011 und 2014 geborene Kinder. Mit im Haushalt lebt auch ein 2002 geborenes Kind seiner Ehefrau. Der Beklagte ist vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahren bilden, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Disziplinarrechtlich gilt er als unbelastet. Im Juni 2016 erstattete G., die Tochter der D., Anzeige gegen den Beklagten. Dieser habe sie, G., im Zeitraum zwischen 2003 und 2007 wiederholt geschlagen. Daraufhin führte die Kriminalpolizeiinspektion … Ermittlungen durch, in deren Rahmen mehrere vernommene Zeuginnen und Zeugen, darunter die ehemalige Lebensgefährtin D. sowie die gemeinsamen Kinder … und … bekundeten, dass der Beklagte unter anderem ihnen gegenüber regelmäßig gewalttätig geworden sei. Bei … und … sei es nach Schlägen ins Gesicht zum Teil zu Nasenbluten bzw. einem „blauen Auge“ gekommen. Aus diesem Anlass leitete der Leiter der Polizeidirektion … am 23. Februar 2017 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dem Beklagten wurde die vielfache und über einen Zeitraum von mehreren Jahren begangene körperliche Misshandlung seiner eigenen Kinder, eines Stiefkindes sowie seiner ehemaligen Lebensgefährtin vorgeworfen. Das Disziplinarverfahren wurde vor dem Hintergrund des Strafverfahrens zunächst ausgesetzt. Mit Anklageschrift vom 10. August 2017 erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … Anklage gegen den Beklagten vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts … . Unter dem 25. September 2017 verfügte der Kläger auf Grundlage von § 38 Abs. 1 Nr. 1 LDG die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten. Die Stellenzulage für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst wurde einbehalten. Eine darüber hinausgehende Einbehaltung von Bezügen erfolgte nicht. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht … am 5. Dezember 2017 ließ sich der Beklagte teilweise zur Sache ein (siehe das Hauptverhandlungsprotokoll, Beiakte B, Bl. 237 ff.). Zum Tatvorwurf unter Nummer 4. der Anklageschrift befragt, der lautete, „Im Jahr 2012 musste der Zeuge ... eine Strafarbeit aus der Schule zu Hause verfassen. Nachdem er sich auch hier diverse Male verschrieb, schlug der Angeschuldigte dem Zeugen ... acht Mal auf das nackte Gesäß. Hierbei missachtete er das Leid des Kindes“, äußerte der Beklagte unter anderem: „ habe ich vielleicht mal auf den Hintern geklopft, weil er nicht lernen wollte.“ Zum Tatvorwurf unter Nummer 5. der Anklageschrift befragt, der lautete, „Nachdem die Zeugin ... im Jahr 2014 einmal den Schulbus verpasste, schlug der Angeschuldigte sie so kräftig in das Gesicht, dass ihre Nase blutete. Dieses Ereignis blieb der Zeugin ... im Gedächtnis und beeinträchtigte ihr individuelles Empfinden nachhaltig. Dies nahm der Angeschuldigte zumindest billigend in Kauf“, äußerte der Beklagte: „Ich war zu der Zeit alleinerziehend. Ich habe sie nicht geschlagen, weil sie den Bus verpasste, sodass ihre Nase blutete.“ Zum Tatvorwurf unter Nummer 6. der Anklageschrift befragt, der lautete, „Wegen der wiederholten und andauernden Schläge und zusätzlicher permanenten [!] Beleidigungen, versuchte sich ... im August 2015 das Leben zu nehmen, indem sie sich vor ein herannahendes Auto warf. Infolgedessen verbrachte sie wegen Suizidgedanken zwei Monate in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Die Suizidgefahr nahm der Angeschuldigte als Folge seiner kontinuierlichen psychischen und physischen Erniedrigungen des 11-jährigen Kindes billigend in Kauf“, äußerte der Beklagte: „… war zu ihrer Mutter zurückgegangen. Frau D. rief mich danach an, dass sie [!] an Sophias Verhalten nichts geändert hatte und sie ihre Mutter beklaut und gegenüber ihren Geschwistern aggressiv war. … wurde in der Klinik in … vorgestellt und hatte eine Wartezeit, weil sie kein Akutfall war. … und spielten einmal an der Straße und ich hörte, dass es erfunden war, dass … vor ein Auto springen wollte.“ Zum Tatvorwurf unter Nummer 7. der Anklageschrift befragt, der lautete, „Im Winter 2015 schlug der Angeschuldigte ... den Zeugen ... mit der flachen Hand auf die rechte Wange, nachdem dieser beim Spielen eine Glasvitrine in seinem Zimmer versehentlich kaputt gemacht hatte. Hierbei nahm der Angeschuldigte die Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Kindes zumindest billigend in Kauf“, äußerte der Beklagte: „Es war nicht im Winter 2015, sondern in 2014. Da haben … und … im Zimmer gespielt und kletterten an der Glasvitrine rum. Wir hörten es klirren und sahen … unter einer zerbrochenen Glasscheibe. Er hatte eine blutende Fleischwunde. Ich schnappte ihn mir, legte einen nassen Lappen auf das Schienbein und brachte ihn ins Krankenhaus.“ Zum Tatvorwurf unter Nummer 7. der Anklageschrift befragt, der lautete, „Im Winter 2015 schlug der Angeschuldigte den Zeugen ... ebenfalls mit der flachen Hand in das Gesicht, sodass dessen Nase anfing zu bluten, wobei er das Leid des Kindes missachtete“, äußerte der Beklagte: „Es kann sein, dass ich ihm einmal eine gepatscht habe, aber nicht so, dass ihm die Nase blutete. … stänkert und tritt zu. Wenn man ihm das gleiche zurückgibt, wird er stinkig. Er kann nur austeilen, aber nicht einstecken.“ Im Anschluss an die Vernehmung zu den einzelnen Tatvorwürfen äußerte der Beklagte auf Frage seines Verteidigers: „… hatte einmal eine Ohrfeige von mir bekommen. Ich habe die Kinder aber nicht so geschlagen, dass ihnen die Nase blutete. Es kann aber sein, dass ich ihnen einmal einen Klaps gegeben habe.“ Nachdem die Verhandlung zweimal unterbrochen worden war, wurde nach Ende der zweiten Unterbrechung in der Niederschrift über die Hauptverhandlung Folgendes protokolliert: „Der Vorsitzende erklärte, dass das Gericht wegen Körperverletzung auf 8 Monate Gesamtfreiheitsstrafe erkennt, bei einem Geständnis. Der Angeklagte erklärte: Mir ist die Hand öfter ausgerutscht, weil ich überfordert war durch meinen Dienst und die vielen Kinder. Ich holte mir die Familienhilfe, was aber auch nicht richtig half. Zu … und … habe ich keinen Kontakt mehr. Mit meinen jetzigen Kindern gibt es keine Probleme. Wir leben harmonisch zusammen. Seitdem ich verheiratet bin, ist meine Frau der Ruhepol. Früher hatten wir auch Querelen. Meine Frau geht arbeiten.“ Das am 5. Dezember 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts ..., durch welches der Beklagte ausweislich Seite 8 des Hauptverhandlungsprotokolls wegen Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt wurde, gelangte mit den Entscheidungsgründen am 11. Dezember 2017 zur Geschäftsstelle. Das Urteil wurde am 13. Dezember 2017 rechtskräftig. Nach dem Entscheidungssatz des mit Gründen versehenen Urteils erachtete das Amtsgericht den Beklagten der Körperverletzung in fünf Fällen für schuldig. Das Urteil des Amtsgerichts enthält nachfolgend wiedergegebene Feststellungen, die mit dem Satz eingeleitet werden, dass das Gericht zu den Feststellungen „im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung“ aufgrund des „glaubhaften Geständnisses“ des Angeklagten gelangt sei: „Die am 30.08.2003 geborene ... und der am 17.12.2005 geborene ... lebten seit ihrer Geburt mit einer Unterbrechung in den Jahren 2006 bis 2009 im Haushalt des Angeklagten, ihrem leiblichen Vater. Beide wurden wiederholt von diesem in das Gesicht und auf das Gesäß geschlagen, teilweise so kräftig, dass ihre Nasen bluteten und blaue Flecken zurückblieben. Beide verbrachten in der Folgezeit einige Monate in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Im Jahre 2012 musste der Geschädigte ... eine Strafarbeit aus der Schule zu Hause verfassen. Nachdem er sich diverse Male verschrieben hatte, schlug der Angeklagte ihm achtmal auf das nackte Gesäß und missachtete dabei das Leid des Kindes. Nachdem die Geschädigte ... im Jahre 2014 einmal den Schulbus verpasst hatte, schlug ihr der Angeklagte so kräftig in das Gesicht, dass ihre Nase blutete. Im August 2015 versetzte der Angeklagte der Geschädigten ... erneut und wiederholt Schläge, sodass letztgenannte sich in der Folgezeit für zwei Monate wegen möglicher Suizidgedanken in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie aufhalten musste. Im Winter 2015 schlug der Angeklagte dem Geschädigten ... mit der flachen Hand auf die Wange, nachdem dieser beim Spielen eine Glasvitrine in seinem Zimmer aus Versehen kaputt gemacht hatte. Ebenfalls im Winter 2015 schlug der Angeklagte dem Geschädigten ... erneut mit der Hand in das Gesicht, so dass dessen Nase anfing zu bluten.“ Unter dem 14. Februar 2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass das Disziplinarverfahren fortgesetzt werde. Der Kläger stellte unter dem 4. Mai 2018 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in dem Disziplinarverfahren zusammen und gab dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Juli 2018 Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Der Beklagte äußerte sich mit Anwaltsschriftsatz vom 4. September 2018. Er bezog sich auf sein Vorbringen im Strafverfahren sowie darüber hinaus im Wesentlichen auf die Überforderung mit der Situation, sich als alleinerziehender berufstätiger Vater um die beiden kleinen und verhaltensauffälligen Kinder kümmern zu müssen. Er bedaure außerordentlich, dass es gegenüber … und … zu „Überreaktionen von strafrechtlicher Relevanz“ gekommen sei. Hierfür sei die geschilderte Belastungssituation ursächlich. Vorgeworfene Taten zum Nachteil anderer, insbesondere zulasten seiner früheren Lebensgefährtin Frau D., ihrer Tochter G. sowie seiner Kinder … und …, habe er nicht begangen. Nach Beteiligung des Hauptpersonalrates der Landespolizei hat der Kläger am 5. November 2018 gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er als Polizeivollzugsbeamter seine außerdienstlichen Beamtenpflichten wiederholt und in gravierender Weise verletzt habe. Unter Gliederungspunkt I. der Disziplinarklageschrift („Vorwürfe“) ist zur Darstellung des vorgeworfenen Dienstvergehens folgendes ausgeführt worden: „Die [!] Beklagte hat sich in mehrfacher Hinsicht und wiederholt wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) strafbar gemacht, indem er nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts … seine beiden leiblichen Kinder in den Jahren 2012 bis 2015 wiederholt in das Gesicht und auf das Gesäß schlug, teilweise so kräftig, dass ihre Nasen bluteten und blaue Flecken zurück blieben. Beide Kinder verbrachten infolge dessen einige Monate in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Des Weiteren wird ihm nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … vorgeworfen, in den Jahren 2003 bis 2006 die Tochter seiner Lebensgefährtin wiederholt geschlagen und geschubst haben, teilweise so heftig, dass sie gegen feste Gegenstände oder auf den Boden fiel.“ Als Sachverhalt bezüglich der vorgeworfenen schuldhaften Dienstpflichtverletzung hat der Kläger unter Gliederungspunkt V. der Disziplinarklageschrift („Ergebnis der Ermittlungen“) die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … vom 5. Dezember 2017 wiedergegeben. Diese hat der Kläger im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 LDG als bindend angesehen. Das Dienstvergehen sei zwar außerhalb des Dienstes begangen worden, durch die vom Beklagten verwirklichte schwerwiegende Vorsatzstraftat, die sich über Jahre hinziehenden Körperverletzungen zum Nachteil seiner Kinder, sei jedoch das berufserforderliche Vertrauen in ihn als Polizeibeamten in besonderem Maße beeinträchtigt. Dies indiziere die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme. Entlastende Gesichtspunkte seien nicht erkennbar. Insbesondere die vom Beklagten behauptete Überforderung reiche nicht aus, um eine Entgleisung während einer zwischenzeitlich überwundenen negativen Lebensphase anzunehmen. Auch die erstmals gegenüber dem Strafgericht erfolgte geständige Einlassung sowie das ansonsten beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten könnten sich nicht zugunsten des Beklagten auswirken. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, eine mildere Maßnahme zu verhängen. Er hat sich unter anderem gegen eine Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils gewandt. Er habe die Taten lediglich pauschal zugegeben, als das Gericht im Gegenzug ein Strafmaß von unter zehn Monaten Freiheitsstrafe in Aussicht gestellt habe. Konkret eingelassen habe er sich nicht. Weder aus dem Hauptverhandlungsprotokoll noch aus dem Strafurteil ergebe sich, was das Geständnis, aufgrund dessen das Amtsgericht zu seinen Feststellungen gelangt sein wolle, genau umfasst haben solle. Der Kläger hätte vor diesem Hintergrund eigene Ermittlungen, insbesondere auch zu entlastenden Gesichtspunkten, durchführen müssen. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 17. Kammer - hat den Beklagten mit Urteil vom 15. September 2022 in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8), welches nach der aktuellen Laufbahnverordnung das Eingangsamt der Laufbahngruppe 1 darstellt, zurückgestuft. Das Verwaltungsgericht hat die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil als bindend angesehen, jedoch zugunsten des Klägers insbesondere angenommen, dass er die Taten aus einer zwischenzeitlich überwundenen Überforderungssituation heraus begangen habe. Vor diesem Hintergrund gebiete das Dienstvergehen keine Entfernung aus dem Dienst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 26. September 2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Oktober bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er hält den Beklagten angesichts der Schwere des Dienstvergehens für untragbar. Bereits das Strafmaß einer Freiheitsstrafe von acht Monaten für einfache Körperverletzungen zeige, wie schwerwiegend die Taten seien. Es spreche gegen den Beklagten, dass er aus der Sorg- und Obhutspflicht für seine Kinder heraus diese über mehrere Jahre aufgrund nichtiger Anlässe bzw. kindertypischer Verhaltensweisen absichtsvoll körperlich gezüchtigt habe, um sie zu erziehen bzw. zu maßregeln. Die Schläge hätten außer Verhältnis zu ihren Anlässen gestanden und erhebliche Folgen für die Kinder gehabt. Auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei keine andere Maßnahme geboten. Er habe mit dem Dienstvergehen gezeigt, dass er die charakterliche Anforderung an einen Polizeibeamten, auch im privaten Lebensbereich über ein Mindestmaß an Selbstbeherrschung zu verfügen, nicht erfülle. Der Beklagte scheine, wie seine Einlassungen in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht gezeigt hätten, auch nicht erkennen zu können, dass er als Erwachsener auf kindliche Gewaltausbrüche oder anderes Verhalten nicht seinerseits mit Gewalt reagieren dürfe. Die bisher beanstandungsfreie Dienstverrichtung sowie überdurchschnittliche Beurteilungen, die zuletzt gar nicht vorgelegen hätten, könnten nicht für den Beklagten sprechen. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen seien geeignet, schwere Pflichtverstöße wie die vorgeworfenen Körperverletzungen zulasten der eigenen Kinder in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Hinsichtlich der Überforderungssituation sei dem Beklagten außerdem anzulasten, dass er sich trotz des langen Zeitraums der schwierigen familiären Situation und der Häufigkeit der Schläge nie Hilfe in Bezug auf seine eigene Unbeherrschtheit gesucht habe und er trotz des Wissens, wie belastend die Situation auch für seine Kinder gewesen sei, hierauf keine Rücksicht genommen habe. Dass die Taten länger zurücklägen, könne schließlich ebenso wenig mildernd berücksichtigt werden wie das zwischenzeitliche Wohlverhalten gegenüber seinen Kindern. Ein dauerhafter Vertrauensverlust könne nicht durch eine Nachbewährung nachträglich wiederhergestellt werden. Eine Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer bei der Maßnahmenbemessung könne in dem vorliegenden Fall nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbart werden, da die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nicht mehr gewährleistet wäre, wenn ein Beamter, dessen berufliche Integrität dauerhaft beschädigt sei, weiterhin Dienst leiste. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 15. September 2022 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis, macht aber erneut geltend, das Geständnis in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht entgegen dem tatsächlichen Hergang der ihm zur Last gelegten Taten auf anwaltlichen Rat hin nur wegen des in Aussicht gestellten Strafmaßes abgelegt zu haben. Er habe die Bindungswirkung des Urteils für das Disziplinarverfahren verkannt. Seine Kinder seien bereit, die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen, die unzutreffend gewesen seien, richtig zu stellen. Trotz des Strafverfahrens habe er inzwischen wieder ein normales Verhältnis zu beiden Kindern. … lebe bei ihm, während regelmäßige Umgänge wahrnehme. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 aufgefordert, die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, die unter Gliederungspunkt I. der Disziplinarklageschrift vom 2. November 2018 als Vorwürfe formuliert sind, hinsichtlich Zeit, Ort, Begehungsweise und Folgen zu konkretisieren. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023 mitgeteilt, dass sich der unter Gliederungspunkt I. der Disziplinarklage zuerst genannte Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht lediglich auf die fünf konkreten Vorfälle beziehe, derentwegen der Beklagte durch das Amtsgericht … mit Urteil vom 5. Dezember 2017 wegen Körperverletzung in fünf Fällen verurteilt worden sei. Dass beide betroffenen Kinder des Beklagten als Folge der körperlichen Misshandlungen einige Monate in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie verbringen mussten, ergebe sich aus der diesbezüglichen allgemeinen Feststellung des Amtsgerichts, die durch die in der Strafakte enthaltenen Arztbriefe der betreffenden Klinik belegt sei. Die unter Gliederungspunkt I. der Disziplinarklage an zweiter Stelle genannten Vorwürfe zum Nachteil der Tochter der seinerzeitigen Lebensgefährtin des Beklagten seien nicht Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts … und damit nicht Bestandteil des festgestellten Dienstvergehens. Angesichts dieser Klarstellung und der fehlenden weiteren Konkretisierung im Übrigen hat der Senat das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 6. Januar 2023, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, eingestellt, soweit der Disziplinarvorwurf über die fünf durch das Amtsgericht … abgeurteilten konkreten Vorfälle hinausgeht. Der Senat hat sich mit dem in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2023 verkündeten Beschluss vollständig von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts … - Schöffengericht - vom 5. Dezember 2017 - 8 Ls 571 Js 32265/17 (69/17) - gelöst. Mit Beschlüssen vom 10., 16. und 26. Januar 2023 hat der Senat Beweis erhoben und die Zeuginnen und Zeugen D., ..., ..., G., B., J., K., M., I., N., O. und Dr. ... zu den fünf streitgegenständlichen Vorwürfen vernommen. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die in der Klageschrift aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen.