Urteil
14 LB 2/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:1004.14LB2.23.00
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Leitsätze
Die unterlassene Prüfung von Besoldungsmitteilungen und Dienstbezügen stellt dann eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn zur Überprüfung wegen einer Änderung der persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse ein konkreter Anlass bestand.(Rn.29)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 16. März 2023 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die unterlassene Prüfung von Besoldungsmitteilungen und Dienstbezügen stellt dann eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn zur Überprüfung wegen einer Änderung der persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse ein konkreter Anlass bestand.(Rn.29) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 16. März 2023 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und die Klage abzuweisen, weil die auf der Grundlage von § 33 Abs. 1, § 6 Landesdisziplinargesetz (LDG) in Form eines Verweises ergangene Disziplinarverfügung vom 28. August 2020 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen (hierzu 1.). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme erweist sich als verhältnis- und zweckmäßig (hierzu 2.). 1. Das der Klägerin vorgeworfene Verhalten, im Zeitraum von Juli 2016 bis Juni 2018 ihre Besoldungsmitteilungen und Dienstbezüge nicht kontrolliert und deshalb Überzahlungen der auszahlenden Stelle nicht festgestellt zu haben, stellt ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Danach begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt (vgl. Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand 06/2022, § 47 BeamtStG Rn. 19). Zu den Sorgfaltspflichten der Beamtin oder des Beamten gehört es aufgrund ihrer oder seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), die Besoldungsmitteilungen und Dienstbezüge bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Die Beamtin oder der Beamte darf sich insbesondere dann, wenn sie oder er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 – 2 C 14.81 –, juris Rn. 22; vom 28. Februar 1985 – 2 C 31.82 –, juris Rn. 21 und vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris Rn. 17). Umgekehrt muss die Beamtin oder der Beamte Besoldungsmitteilungen und Dienstbezüge dann besonders überprüfen, wenn sich durch eine Reduzierung des Beschäftigungsumfangs eine geringere Besoldungshöhe als zuvor ergeben muss. Bei Unklarheiten besteht eine Verpflichtung, bei der Besoldungsstelle nachzufragen. Ein Verstoß gegen die dargestellte beamtenrechtliche Treuepflicht kann auch disziplinarrechtlich relevant werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 16a DZ 12.433 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2014 – 20 BD 1/14 –, juris Rn. 34). Hat die Überzahlung – wie hier – ausschließlich die auszahlende Stelle veranlasst, ohne dass die Beamtin oder der Beamte hierfür eine Ursache gesetzt hat, und erschöpft sich der Vorwurf hauptsächlich in der unterlassenen Überprüfung von Bezügemitteilungen und überwiesenen Dienstbezügen, bedarf es über die bloße Überzahlung hinaus einer besonderen Rechtfertigung, um eine Disziplinarmaßnahme verhängen zu können. Mit Blick auf § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, der bestimmt, dass das Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr oder sein Beruf erfordert, sind in Überzahlungsfällen nur solche Verstöße gegen die Prüfpflicht disziplinarrechtlich von Bedeutung, die das berufserforderliche Ansehen oder Vertrauen zu beeinträchtigen geeignet sind. Allein der Umstand, dass die Beamtin oder der Beamte im Hinblick auf die Überzahlung entsprechend dem bestandskräftig gewordenen Rückforderungsbescheid einer verschärften Haftung unterlag, sperrt zunächst nur die Berufung auf die Einrede der Entreicherung, begründet aber für sich genommen noch keine disziplinarrechtliche Relevanz (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2014 – 20 BD 1/14 –, juris Rn. 34; Frankenstein in: Praxis der Kommunalverwaltung, Losebl., 02/2022, § 13 LDG SH, Rn. 246; wohl a. A. VGH München, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 16a DZ 12.433 –, juris Rn. 5). Denn die bloß nachlässige Prüfung von Besoldungsmitteilungen und Dienstbezügen weist nicht dasselbe Gewicht wie eine bewusst unterlassene Mitteilung über besoldungsrechtlich relevante Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1996 – 1 D 34.95 – und vom 12. September 2001 – 1 D 48.98 –, beide juris ; Urteil vom 10. Juni 1997 – 1 D 66.96 – , juris; Urteil vom 15. Mai 2014 – 2 WD 3.13 – , juris) oder wie ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht auf (siehe BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1992 – 1 D 51.91 – und vom 17. Mai 1994 – 1 D 15.93 – , beide juris). Zunächst ist dementsprechend hervorzuheben, dass das disziplinarisch zu bewertende Verhalten der Klägerin bei Betrachtung der das Dienstvergehen vorliegend charakterisierenden Umstände in seinem Unrechtsgehalt nicht mit dem Erschleichen einer Leistung vergleichbar ist und sich insoweit von den überwiegend vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen unterscheidet, denen in der Regel eine bewusst unrichtige Angabe oder unterlassene Mitteilung über besoldungsrechtlich relevante Umstände zugrunde lag (siehe BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1992 – 1 D 51.91 – ; vom 17. Mai 1994 –1D15.93 – ; vom 27. März 1996 – 1 D 34.95 –; vom 12. September 2001 – 1 D 48.98 – ; und vom 10. Juni 1997 – 1 D 66.96 – , alle juris). Die Klägerin hat gegenüber der auszahlenden Stelle keinerlei unzutreffende Angaben gemacht, in dessen Folge sie zu Unrecht Leistungen erhalten hätte. Sie hat lediglich nach Beendigung des Hausunterrichts im Juli 2016 die Höhe der ihr überwiesenen Dienstbezüge nicht überprüft. In den Fällen der vorliegenden Art ist ein disziplinarisch relevanter Verstoß gegen die beamtenrechtliche Sorgfaltspflicht aber gleichwohl dann gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Besoldungsmitteilungen und Dienstbezüge nicht überprüft, obwohl hierzu ein konkreter Anlass besteht. Als – die Prüfpflicht auslösender – Anlass kommt dabei jede besoldungsrechtlich relevante Änderung in den persönlichen (Scheidung, Tod etc.) oder dienstlichen (Änderung des Beschäftigungsumfangs, Höhergruppierung, Zulagen etc.) Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten in Betracht. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat Veränderungen gleich welcher Art, unterliegt die Beamtin oder der Beamte einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab mit der Folge, dass übersandte Besoldungsmitteilungen und überwiesene Dienstbezüge zeitnah auf deren Richtigkeit überprüft werden müssen. Etwas anders kann nur dann gelten, wenn die Beamtin oder der Beamte mangels Änderungen im persönlichen oder dienstlichen Bereich mit keiner Überzahlung rechnen musste. Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin ihre Dienstpflicht grob fahrlässig und damit schuldhaft verletzt, weil sie ihre Dienstbezüge weder zeitnah nach Beendigung des Hausunterrichts im Juli 2016 und der damit verbundenen Reduzierung ihres Beschäftigungsumfangs noch im weiteren Verlauf des Überzahlungszeitraums auf Überzahlungen überprüft hat. Genau an diese unterlassene Überprüfung der Dienstbezüge knüpft der disziplinarische Vorwurf an, weil die Klägerin im Überzahlungszeitraum gleich mehrfach zu einer Überprüfung Anlass hatte. Nach Beendigung des Hausunterrichts Ende Juli 2016 hätte die Klägerin selbst bei Einräumung einer Schonfrist von einem Monat spätestens mit der Auszahlung ihre Bezüge im September 2016 daraufhin überprüfen müssen, ob die Reduzierung ihres Beschäftigungsumfangs um vier Stunden in ihren Dienstbezügen berücksichtigt worden ist. Bei Beachtung auch nur der geringsten ihr zuzumutenden Sorgfalt hätte sich ihr als Beamtin des gehobenen Dienstes aufdrängen müssen, dass sie trotz der Reduzierung weiterhin unverändert Dienstbezüge in Höhe von 2.919,52 Euro für einen Beschäftigungsumfang von 25 Unterrichtsstunden erhält. Die Klägerin hat ihre Dienstbezüge auch im weiteren Verlauf des Überzahlungszeitraums trotz Vorliegens mehrerer Anlässe nicht überprüft. So wurde sie im Dezember 2016 befördert und erhielt im selben Monat eine Sonderzahlung. Im Mai 2017 erhielt sie außerdem eine rückwirkende Besoldungserhöhung und im Dezember 2012 abermalig eine Sonderzahlung. Die Reduzierung des Beschäftigungsumfangs und die damit notwendig einhergehende Verringerung ihres Besoldungsanspruchs war für die Klägerin auch kein unvorhergesehenes Ereignis. Ihr war bereits mit Beginn des Hausunterrichts im Februar 2016 bekannt, dass sie mit Ablauf des 22. Juli 2016 wieder in einem um vier Stunden reduzierten Umfang mit entsprechend geringeren Bezügen beschäftigt sein wird. Die vorübergehende Aufstockung auf 25 Wochenstunden für den Hausunterricht war im Vorhinein – wie im November 2015 bewilligt – vom 1. Februar 2016 bis zum 22. Juli 2016 befristet. Da die Klägerin – wie oben dargestellt – stets anlassbezogen die Pflicht trifft, Besoldungsmitteilungen und zugehörige Zahlungseingänge zu überprüfen, durfte sie sich auch bei einer automatisch auslaufenden Aufstockung nicht allein darauf verlassen, dass die auszahlende Stelle die Reduzierung ordnungsgemäß verbuchen wird. Es kann dabei dahinstehen, ob ein Auffallen der Überzahlung dadurch erschwert worden ist, weil der Klägerin im gesamten Überzahlungszeitraum – wenn auch zutreffend – unterschiedlich hohe Bezüge überwiesen worden sind. Denn im hier für den Senat maßgeblichen Zeitraum von Juli 2016 bis November 2016, der zur Begründung eines Pflichtenverstoßes allein ausreichend ist, hat die Klägerin unverändert Dienstbezüge in Höhe von 2.919,36 Euro erhalten. Da die Pflicht zur Überprüfung von Besoldungsmitteilungen und Dienstbezügen die Beamtin oder den Beamten nach den vorstehenden Ausführungen stets anlassbezogen trifft, hängt die Annahme eines disziplinarwürdigen Pflichtenverstoßes weder von der Höhe noch von der Dauer der Überzahlung ab. Insofern kann eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung gegen die beamtenrechtliche Sorgfaltspflicht losgelöst von starren (prozentualen) Richtwerten und der Überzahlungsdauer auch schon bei relativ niedrigen Überzahlungsbeträgen bejaht werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 16a DZ 12.433 –, juris Rn. 5 ). Auch bedarf es zur Annahme eines Pflichtenverstoßes, der die disziplinarische Erheblichkeitsschwelle überschreitet, keines Rückgriffs auf die ausfüllungsbedürftigen und unscharfen Kriterien „eklatanter Verstoß“ oder „hoher Schaden“ (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2014 – 20 BD 1/14 –, juris Rn. 34). Vor diesem Hintergrund sind aus Sicht des Senats Bedenken in Bezug auf die geübte (äußerst wohlwollende) Verwaltungspraxis des Beklagten angezeigt, nach der disziplinarrechtliche Maßnahmen in der Regel erst bei einer Überzahlung von 10% der Nettodienstbezüge oder einem Gesamtschaden von 4.000,- bis 5.000,- Euro ergriffen werden. Dass die Überzahlung hauptsächlich auf ein Versehen der auszahlenden Stelle zurückgeht, steht der Annahme einer disziplinarwürdigen groben Fahrlässigkeit nicht entgegen. Dass etwaige Buchungsfehler für die Überzahlung verantwortlich sind, kann jedoch im Rahmen der Zweckmäßigkeit Bedeutung erlangen. Die aus der Treuepflicht herrührende Pflicht der Klägerin, ihre Besoldungsmitteilungen und Dienstbezüge anlassbezogen zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten, bleibt hiervon unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1999 – 1 D 28.98 –, juris Rn. 17). Die Klägerin kann sich nicht dadurch entlasten, dass sie im Überzahlungszeitraum – gleichwohl dies wenig plausibel erscheint – keine der neun übersandten Besoldungsmitteilungen erhalten haben will. Selbst wenn dem so wäre, hätte dieser Umstand der Klägerin vor dem Hintergrund der ausgelaufenen Aufstockung erst Recht Anlass dazu geben müssen, sich bei der auszahlenden Stelle über die ausgebliebenen Besoldungsmitteilungen zu erkundigen. Denn diese werden – wie auch der Klägerin bekannt ist – immer dann übermittelt, wenn besoldungsrechtlich relevante Änderungen gegenüber dem Vormonat eingetreten sind (siehe Abdruck der Disziplinarverfügung S. 5 unten). Nachdem die Klägerin im Dezember 2016 sowohl eine Sonderzahlung erhalten hat als auch zur Studienrätin befördert wurde, hätten ihr ebenfalls Zweifel aufkommen müssen, weshalb sie trotz dieser besoldungsrechtlich relevanten Änderungen in der Folgezeit abermals keine Besoldungsmitteilungen erhalten hat. Entsprechendes gilt für die im Dezember 2017 erfolgte Sonderzahlung. Schließlich vermag auch der Einwand der Klägerin, sie habe die Überzahlung nicht bemerkt, weil das Gehalt ihres Ehemannes weitaus höher sei als ihre Bezüge, nicht zu überzeugen. Die weiteren Überweisungen, zum Beispiel an den Ehemann der Klägerin, haben keinen Rechtsgrund in der Besoldung und werden nicht mit den Bezügen ausbezahlt. Bei einer isolierten Überprüfung der überwiesenen Dienstbezüge wäre der Klägerin aufgefallen, dass die Höhe ihrer Besoldung nach Beendigung des Hausunterrichts unverändert geblieben sind. 2. Die verhängte Disziplinarmaßnahme in Form des Verweises nach § 6 LDG ist unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin (§ 13 Abs. 1 Satz 3 LDG) gemessen an der begangenen Dienstpflichtverletzung als unterste und mildeste Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig sowie zweckmäßig, um die Klägerin an die künftige Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht zu ermahnen. Der für das gerichtliche Disziplinarverfahren von Landesbeamtinnen und Landesbeamten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG anwendbare § 60 Abs. 3 BDG bestimmt für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, dass das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen hat. Diese für das erstinstanzliche Verfahren geltende Vorschrift gilt gleichermaßen für das Berufungsverfahren (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 65 Abs. 1 BDG). Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 LDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr selbst die Disziplinarbefugnis aus (Urteil des Senats vom 21. September 2015 – 14 LB 2/15 –, juris Rn. 46). Der Umstand, dass die Klägerin im Überzahlungszeitraum unter einer besonderen familiären Belastung litt, wird vom Senat nicht in Frage gestellt, entlastet die Klägerin gleichwohl nicht durchgreifend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund der situativen Belastungssituation unter keinen Umständen (z.B. infolge eines unerwartet längeren Krankenhausaufenthaltes) in der Lage gewesen war, nach Ablauf der Reduzierung, mithin im Zeitraum von August 2016 bis November 2016 ohne nennenswerten Aufwand ihre Dienstbezüge auf Unstimmigkeiten hin zu überprüfen und sich bei der auszahlenden Stelle nach den (vermeintlich) unterbliebenen Besoldungsmitteilungen zu erkundigen. Im Übrigen ist die Klägerin einer Erklärung schuldig geblieben, weshalb sie ihre Dienstbezüge nach dem Umzug und über den Tod ihres Vaters hinaus nicht überprüft hat. Diese besonderen Belastungen waren spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2018 nicht mehr vorhanden. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung war zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie bislang disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten ist und die Überzahlung ausschließlich auf ein Versehen der auszahlenden Stelle zurückzuführen ist. Diesen mildernden Umständen kommt jedoch kein besonderes Gewicht zu. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin den Rückforderungsbescheid nicht angegriffen hat und sich, soweit sich dies aus den Gerichts- und Verfahrensakten ermitteln lässt, im Rahmen des Rückforderungsverfahrens kooperativ und einsichtig verhalten hat. Aufgrund der grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung und des Eindrucks, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf den Senat hinterlassen hat, ist damit aber nicht Genüge getan, sodass eine hierüber hinausgehende disziplinarrechtliche Ahndung erforderlich ist, um der Klägerin vor Augen zu führen, dass ihr Verhalten nicht toleriert wird und sie ihre Besoldungsmitteilungen und Dienstbezüge künftig ordnungsgemäß zu überprüfen hat. Die Durchführung des gesamten Disziplinarverfahrens sowie letztendlich die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat haben bei der Klägerin keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen, so dass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auch weiterhin zweckmäßig ist. Sie hat nicht zu erkennen gegeben, dass sie ihr Fehlverhalten bereut und aus innerer Einsicht entschlossen ist, künftig ihre Bezügemitteilungen und Dienstbezüge zu überprüfen. Sie hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung ohne jegliches Schuldbewusstsein durch ihren Prozessbevollmächtigten (abermals) lediglich zu ihrer Verteidigung vorgetragen, ihre Besoldungsmitteilungen und Dienstbezüge bereits in der Vergangenheit nur sehr unregelmäßig und im Überzahlungszeitraum gar nicht überprüft zu haben; hierzu sei sie auch nicht verpflichtet (gewesen). Damit kommt ein grundlegendes Desinteresse der Klägerin an der Überprüfung ihrer Dienstbezüge und mangelnde Reflexion zum Ausdruck, die mit Blick auf die Wohlverhaltenspflicht von Beamtinnen und Beamten nicht zu rechtfertigen ist. Denn die Klägerin hat nicht nur eine Sorgfaltspflicht in eigenen Belangen zu wahren, sondern auch die Vermögensinteressen des Dienstherrn zu vertreten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2014 – 20 BD 1/14 –, juris Rn. 33 m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 4 LDG, § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Es besteht ein über den vorliegenden Fall hinausreichender höchstrichterlicher Klärungsbedarf, unter welchen Voraussetzungen in allein vom Dienstherrn oder der auszahlenden Stelle veranlassten Überzahlungsfällen, in denen die Pflichtverletzung der Beamtin oder des Beamten in einem bloßen Unterlassen besteht, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt ist. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Aufhebung seiner Disziplinarverfügung durch das Verwaltungsgericht, mit der er der Klägerin gegenüber einen Verweis ausgesprochen hat. Die 1971 geborene und verheiratete Klägerin ist Mutter von zwei Kindern und seit 2002 als Lehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein tätig. Zuletzt ist die disziplinarisch nicht vorbelastete Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 zur Studienrätin (mit der Befähigung für das Sekundarschullehramt mit zwei Fächern auf dem Niveau der Sekundarstufe I, BesGr. A13) ernannt worden. Der Beschäftigungsumfang der Klägerin erhöhte sich aufgrund einer vorübergehenden Aufstockung für den Hausunterricht eines Schülers vom 1. Februar 2016 bis zum 22. Juli 2016 um vier Stunden auf 25/27 Unterrichtsstunden und reduzierte sich danach – wie zuletzt von der Klägerin im September 2015 beantragt – wieder auf 21/27 Unterrichtsstunden. Im Mai 2018 stellte das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (DLZP) fest, dass die Klägerin über den 22. Juli 2016 hinaus monatlich wiederkehrend Dienstbezüge für einen Beschäftigungsumfang von 25 Unterrichtstunden in Höhe von insgesamt 16.338,90 Euro erhalten hat. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Februar 2019 erließ das DLZP der Klägerin ca. 1/3 des überzahlten Betrages und forderte die Rückzahlung eines Restbetrages in Höhe von 10.892,60 Euro. Darin hieß es, die Klägerin könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung offensichtlich gewesen sei. Bei Prüfung der überwiesenen Dienstbezüge hätten sich der Klägerin aufgrund der Reduzierung des Beschäftigungsumfangs im Juli 2016 Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen müssen. Da die Überzahlung überwiegend in der behördlichen Verantwortung liege, sei aus Gründen der Billigkeit teilweise von der Rückforderung abgesehen worden. Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens im April 2019 nahm die Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2019 Stellung, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Der Beklagte sprach mit Disziplinarverfügung vom 28. August 2020 gegen die Klägerin einen Verweis aus. Obwohl die Klägerin gewusst habe, dass die Aufstockung ihres Beschäftigungsumfangs für den Hausunterricht am 22. Juli 2016 geendet habe und sie ab diesem Zeitpunkt nur mit 21 statt zuvor mit 25 Unterrichtsstunden tätig gewesen sei, sodass ihr nur noch Dienstbezüge für 21 Unterrichtsstunden zugestanden hätten, habe sie der auszahlenden Stelle die offensichtliche monatliche Überzahlung in Höhe von ca. 400,- Euro nicht angezeigt. Hierdurch habe sie gegen ihre Pflicht, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Fehler anzuzeigen, verstoßen. Im streitgegenständlichen Zeitraum seien der Klägerin insgesamt neun Besoldungsmitteilungen übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verweises Bezug genommen. Die Klägerin hat am 22. September 2020 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Der Beklagte habe ihr im Überzahlungszeitraum keine Besoldungsmitteilungen übermittelt, vielmehr seien diese erst nachträglich vorgelegt worden. Eine Pflicht von Beamtinnen und Beamten, die ihnen übermittelten Besoldungsmitteilungen und überwiesenen Bezüge auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen, existiere nicht. Im Übrigen liege der Grund für die Überzahlung allein im Verantwortungsbereich des Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen. Sie hat beantragt, die Disziplinarverfügung vom 28. August 2020 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 16. März 2023 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Disziplinarverfügung des Beklagten aufgehoben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe zwar gegen ihre beamtenrechtliche Treuepflicht verstoßen, weil ihr die überhöhten Zahlungseingänge in Höhe von ca. 400,- Euro netto pro Monat hätten auffallen müssen. Die Pflichtverletzung habe jedoch nicht die im Disziplinarrecht geltende Erheblichkeitsschwelle überschritten, weil die Überzahlung nicht aus der Sphäre der Klägerin herrühre und ihr kein eklatanter Verstoß gegen die Prüfungspflicht vorzuwerfen sei. Der Klägerin sei lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Da ihr ca. 15% zu viel überwiesen worden seien, liege noch keine auffällige Höhe der Überzahlung vor. Die Dauer der Überzahlung von 22 Monaten führe bei fahrlässigem Verhalten nicht dazu, dass eine besondere Erheblichkeit angenommen werden könne. Zugunsten der Klägerin müsse berücksichtigt werden, dass sie in der Vergangenheit stark schwankende Dienstbezüge erhalten habe, sodass bei ihr zumindest ein anderer Maßstab anzulegen sei, als bei Beamtinnen und Beamten, die stets dieselben Bezüge erhielten. Der Beklagte macht zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung geltend, dass das Verwaltungsgericht zu strenge Anforderungen an die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in Überzahlungsfällen stelle. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange weder einen eklatanten Verstoß noch einen hohen Schaden. In der Rechtsprechung sei eine starr festgeschriebene Grenze in Höhe von 20% des zustehenden monatlichen Nettogehalts nicht einheitlich anerkannt. Ein langer Überzahlungszeitraum könne eine Disziplinarmaßnahme auch dann rechtfertigen, wenn eine monatliche Überzahlungshöhe von 20% des Nettogehalts im jeweiligen Fall nicht erreicht werde. Es liege nicht ausschließlich im Verantwortungsbereich der Zahlungsstelle, den ihr unterlaufenen Fehler zu erkennen. Auch die Beamtin oder der Beamte sei verpflichtet, Besoldungsmitteilungen und zugehörige Zahlungseingänge mit Blick auf die Vermögensinteressen des Dienstherrn zu überprüfen und etwaige Fehler anzuzeigen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 16. März 2023 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht allein von der Dauer und Höhe der Überzahlung abhängig gemacht werden könne. Sie – die Klägerin – habe keine Pflichtverletzung begangen, da sie nicht zur Überprüfung ihrer Besoldungsmitteilungen verpflichtet sei. Sie habe die Überzahlung weder durch ihr Verhalten herbeigeführt noch habe sie vorsätzlich gehandelt. Da sie ihre Besoldungsmitteilungen und Dienstbezüge schon in der Vergangenheit nicht regelmäßig überprüft habe, seien ihr selbst zu niedrige Besoldungszahlungen nicht aufgefallen. Zudem sei ihre familiäre Situation zu berücksichtigen. Sie habe sich neben ihrer beruflichen Tätigkeit unterhalb der Woche um die gemeinsamen Kinder kümmern sowie ihren mittlerweile verstorbenen schwerkranken Vater pflegen müssen. In dieser Zeit sei noch der Hausbau dazu gekommen, den sie jedenfalls außerhalb der Wochenenden alleine habe bewältigen müssen. Angesichts dessen sei es mehr als nachvollziehbar, dass sie ihre monatlichen Nettozahlungen, die auf dem gemeinsamen Familienkonto eingingen, nicht detailliert überprüft habe. Des Weiteren sei ein Auffallen der Überzahlung einer zu hohen Besoldung auch dadurch erschwert worden, dass sie im Überzahlungszeitraum ständig variierende Bezüge erhalten habe. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. September 2023 den Antrag der Klägerin auf Ablehnung der ehrenamtlichen Richterin … wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da der Umstand, dass eine der Beamtenbesitzerinnen oder einer der Beamtenbeisitzer dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamtin angehört, Folge der gesetzlichen Regelung der § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 46 Abs. 1 Satz 3 BDG ist und für sich genommen noch keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der ehrenamtlichen Richterin begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 2 B 89.11 –, juris Rn. 5 zur identischen Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 3 ThürDG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.