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Beschluss

14 LB 1/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1114.14LB1.23.00
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Leitsätze
Nach dem gemäß § 4 LDG i. V. m. § 98 VwGO entsprechend anzuwendenden § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt (Satz 1). Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (Satz 2). (Rn.2) Das Ausbleiben eines Zeugen ist genügend entschuldigt, wenn der vorgetragene Grund so schwer wiegt, dass dem Zeugen bei Würdigung sämtlicher Umstände ein Erscheinen nicht zugemutet werden konnte. (Rn.5) Der durch ein privatärztliches Attest belegte Umstand, ein Zeuge sei am Verhandlungstag arbeitsunfähig, genügt grundsätzlich nicht als hinreichende Entschuldigung, (Rn.7) Ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO muss aber so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob er vorliegt, z. B. ob eine geltend gemachte Reiseunfähigkeit besteht. (Rn.11) Besteht lediglich Reiseunfähigkeit, aber keine Aussageunfähigkeit, kann die Beantragung einer Zeugenvernehmung per Videokonferenz durch den Zeugen angezeigt sein. (Rn.13)
Tenor
Der Zeugin … werden die durch das unentschuldigte Ausbleiben als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2023 verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem gemäß § 4 LDG i. V. m. § 98 VwGO entsprechend anzuwendenden § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt (Satz 1). Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (Satz 2). (Rn.2) Das Ausbleiben eines Zeugen ist genügend entschuldigt, wenn der vorgetragene Grund so schwer wiegt, dass dem Zeugen bei Würdigung sämtlicher Umstände ein Erscheinen nicht zugemutet werden konnte. (Rn.5) Der durch ein privatärztliches Attest belegte Umstand, ein Zeuge sei am Verhandlungstag arbeitsunfähig, genügt grundsätzlich nicht als hinreichende Entschuldigung, (Rn.7) Ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO muss aber so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob er vorliegt, z. B. ob eine geltend gemachte Reiseunfähigkeit besteht. (Rn.11) Besteht lediglich Reiseunfähigkeit, aber keine Aussageunfähigkeit, kann die Beantragung einer Zeugenvernehmung per Videokonferenz durch den Zeugen angezeigt sein. (Rn.13) Der Zeugin … werden die durch das unentschuldigte Ausbleiben als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2023 verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Aufgrund des Ausbleibens der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2023 waren ihr gemäß § 4 LDG i. V. m. § 98 VwGO, § 380 Abs. 1 ZPO die durch das Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen sowie gegen sie Ordnungsmittel zu verhängen. Nach dem gemäß § 4 LDG i. V. m. § 98 VwGO entsprechend anzuwendenden § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt (Satz 1). Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (Satz 2). Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Die Zeugin ist im Termin vom 14. November 2023 nicht erschienen. Dem ging eine ordnungsgemäße Ladung voraus. Sie ist mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 unter Nennung der Verfahrensbeteiligten, des Gegenstands der Vernehmung sowie mit der Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen (vgl. § 4 LDG, § 98 VwGO i. V. m. § 377 Abs. 2 ZPO), zum Termin am 14. November 2023 geladen worden. Hierbei ist sie zugleich über die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens sowie die Pflicht zur rechtzeitigen Angabe der Hinderungsgründe belehrt worden. Die Ladung wurde der Zeugin ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 24. Oktober 2023 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks in ihrer Wohnung nicht möglich war. Hierdurch wurde ihr die Ladung nach § 4 LDG i. V. m. § 56 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 3 VwZG, §§ 180, 182 ZPO im Wege der Ersatzzustellung zu diesem Datum zugestellt. Es liegt auch keine hinreichende Entschuldigung i. S. d. § 4 LDG i. V. m. § 98 VwGO, § 381 Abs. 1 ZPO für das Ausbleiben der Zeugin vor. Nach dieser Vorschrift unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Genügend entschuldigt wird das Fernbleiben dann, wenn der vorgetragene Grund so schwer wiegt, dass dem Zeugen bei Würdigung sämtlicher Umstände ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann (vgl. Scheuch, in: BeckOK ZPO, 50. Ed. 1. September 2023, § 381 Rn. 1). An einer entsprechenden Entschuldigung fehlt es. Die Zeugin ist zunächst nicht dadurch entschuldigt, dass sie am 13. November 2023 per E-Mail mitgeteilt hat, dass sie weiterhin bis zum 30. November 2023 krankgeschrieben ist und der E-Mail eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vom 13. November 2023 beigefügt hat, die für sie eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2023 attestiert. Der durch ein privatärztliches Attest belegte Umstand, eine Zeugin sei am Verhandlungstag arbeitsunfähig, genügt grundsätzlich nicht als genügende Entschuldigung, denn eine arbeitsunfähige Zeugin kann gleichwohl verhandlungs- und reisefähig sein (vgl. BFH, Beschluss vom 17. März 2011 - III B 46/11 -, juris Rn. 8; Damrau/Weinland, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 381 Rn. 6; Huber, in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, ZPO § 381 Rn. 6; Scheuch, BeckOK ZPO, 50. Ed. 1. September 2023, ZPO § 381 Rn. 1.2; a. A. wohl VGH München, Beschluss vom 20. März 2018 - 5 C 17.2208 -, juris Rn. 13). Dies gilt insbesondere hier, da die Zeugin mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Oktober 2023 im Hinblick auf ihr (krankheitsbedingtes) Nichterscheinen im Termin vom 12. Oktober 2023 darauf hingewiesen worden ist, dass bei einem erneuten krankheitsbedingten Ausbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann unterbleibe, wenn das Ausbleiben im Sinne der § 4 LDG, § 98 VwGO i. V. m. § 381 Abs. 1 ZPO rechtzeitig genügend entschuldigt werde. Weiter hat das Gericht in dem Schreiben ausgeführt, dass ein ärztliches Attest hierfür nachvollziehbar die Reise- bzw. Aussageunfähigkeit belegen müsse und das Gericht dazu eine Angabe der Diagnose, auf die der Arzt die Reise- und bzw. oder Aussageunfähigkeit stütze, benötige und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht genüge. Dieses Schreiben wurde der Zeugin ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 24. Oktober 2023 gemeinsam mit der Ladung zugestellt. Dementsprechend war ihr bekannt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sie nicht zu entschuldigen vermag. Die Zeugin wird ebenso wenig dadurch entschuldigt, dass sie am 14. November 2023 eine E-Mail mit einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung vom selben Tag, ausgestellt von … (Stadtpraxis …), Facharzt Allgemeinmedizin an das Gericht gesendet hat. Gemäß dieser Bescheinigung ist die Zeugin vom 13. bis 17. November 2023 reiseunfähig erkrankt. Nähere Einzelheiten für die Gründe der Reiseunfähigkeit sind der Bescheinigung nicht zu entnehmen. Ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO muss aber so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob er vorliegt, z. B. ob eine geltend gemachte Reiseunfähigkeit besteht. Das erfordert bei geltend gemachten gesundheitlichen Hinderungsgründen, dass das Gericht aus einer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage einer etwaigen Reiseunfähigkeit selbst beurteilen kann (vgl. LSG München, Beschluss vom 17. Mai 2022 - L 2 KR 74/22 B -, juris Rn. 41). Hierauf wurde die Zeugin mit dem bereits genannten gerichtlichen Schreiben vom 19. Oktober 2023 eigens hingewiesen. Der Reiseunfähigkeitsbescheinigung fehlt eine Benennung einer Diagnose, auf die der Arzt die Reiseunfähigkeit stützt. Selbst bei Berücksichtigung des mit Blick auf die vorherige mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2023 von der Zeugin eingereichten Arztberichts der Radiologie … vom 12. Oktober 2023, führt dies nicht zu einer rechtzeitigen Entschuldigung ihres Ausbleibens. Aus dem Arztbericht ergibt sich, dass die Zeugin eine dort thematisierte Sprunggelenksdistorsion bereits zwei Monate zuvor erlitten hat, weshalb kein akuter Vorfall in Rede steht. Als Zustand nach der Distorsion wird ausgewiesen, dass narbige Veränderungen des Ligamentum talofibulare anterius und der Syndesmose sowie eine Teilruptur des tibio spring Ligamentes vorlägen. Hieraus ergibt sich ohne weitere Erklärung keine Reiseunfähigkeit der Zeugin. Ohnehin handelt es sich insofern um eine Bescheinigung, die nicht von dem Allgemeinmediziner ausgestellt wurde, der nun die Reiseunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat (…). Darüber hinaus wurde die Zeugin in dem gerichtlichen Schreiben vom 19. Oktober 2023 ebenfalls darauf hingewiesen, dass, sollte lediglich Reiseunfähigkeit, aber keine Aussageunfähigkeit bestehen, die Beantragung einer Zeugenvernehmung per Videokonferenz durch die Zeugin angezeigt sein dürfte sowie, dass diesbezüglich das Erfordernis eines schriftlichen Antrags (keine einfach E-Mail) bis zum 3. November 2023 bestehe. Die Zeugin hat indes versäumt, einen frist- und formgerechten Antrag auf Zeugenvernehmung per Videokonferenz (vgl. § 4 LDG, § 102a Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu stellen. Sie hat lediglich am 12. November 2023, mithin nach Fristablauf, per E-Mail, mithin nicht schriftlich, mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit der Wahrnehmung einer Videokonferenz nutzen wolle und um weitere Details zur diesbezüglichen Vorgehensweise gebeten. Die Zeugin wurde seitens des Gerichts daraufhin am 13. November 2023 per E-Mail auf das gerichtliche Schreiben vom 19. Oktober 2023 und dort hinsichtlich der Möglichkeit einer Teilnahme per Videokonferenz insbesondere auf die letzten beiden Sätze (Frist bis zum 3. November 2023 und Mitteilung, dass ein Antrag per E-Mail nicht genügt) verwiesen. Darüber hinaus wurde ihr mitgeteilt, dass nach jetzigem Stand von der Verhängung eines Ordnungsgeldes auszugehen sein dürfte, sollte sie in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2023 nicht persönlich erscheinen. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Zeugin am 14. November 2023 eine Aussageunfähigkeit bestanden hat, sind nicht erkennbar. Schließlich ist die Zeugin nicht dadurch entschuldigt, dass sie aufgrund von Mittellosigkeit die Fahrkosten nicht aufbringen konnte. Mit E-Mail vom 14. November 2023 teilte die Zeugin mit, dass ein weiterer Grund, weshalb sie am Termin nicht teilnehme könne, ihr im Soll geführtes Konto sei. Sie habe für diesen Monat kein Geld erhalten. Als Beleg hierfür fügte sie der E-Mail den Kontostand eines Girokontos bei der …bank bei, der -97,86 Euro bzw. -106,85 Euro inkl. Vormerkposten ausweist. Dies entschuldigt ihr Ausbleiben nicht. Kann eine Zeugin die Fahrtkosten nicht aufbringen, ist sie nicht entschuldigt, wenn sie sich nicht rechtzeitig um einen Vorschuss bemüht hat (vgl. Scheuch, in: BeckOK ZPO, 50. Ed. 1. September 2023, ZPO § 381 Rn. 1.7). Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2023 enthält den Hinweis, dass der Zeugin bei Mittellosigkeit auf Antrag ein Vorschuss auf die Reisekosten aus der Staatskasse bewilligt werden kann. Zusätzlich ist dort angeführt, dass der Antrag unverzüglich an das umstehend bezeichnete Gericht zu richten und zu begründen ist und die Zeugin sich in Eilfällen auch an das für Ihren Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht unter Vorlage dieser Ladung wenden kann. Der Zeugin blieb auch genügend Zeit für einen entsprechenden Antrag auf Vorschuss, da ihr die Ladung für den 14. November 2023, wie oben dargelegt, bereits am 24. Oktober 2023 zugestellt worden war. Im Übrigen lässt sich der Übersicht der …bank weder eine Kontonummer noch ein Kontoinhaber entnehmen, weshalb diese Übersicht nicht dazu geeignet ist, die Mittellosigkeit der Zeugin zu belegen. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes hält der Senat in Anbetracht eines Rahmens von fünf bis 1.000 Euro (vgl. Art. 6 Abs. 1 EGStGB) und der Umstände, dass die Zeugin erstmalig unentschuldigt nicht erschienen ist und jedenfalls arbeitsunfähig war, Ordnungsmittel im niedrigen Bereich – 50 Euro, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft – für angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG, § 152 Abs. 1 VwGO).