Beschluss
14 O 1/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0808.14O1.25.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts − 17. Kammer − vom 13. Mai 2025 ist unwirksam.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts − 17. Kammer − vom 13. Mai 2025 ist unwirksam. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 25. Juli und 6. August 2025 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 4 Landesdisziplinargesetz (LDG), § 92 Abs. 3 VwGO und gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 51 Abs. 1, § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in der Fassung der Änderung durch Art. 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1335) durch den Berichterstatter einzustellen. Zur Klarstellung ist zugleich auszusprechen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2025 unwirksam ist (§ 4 LDG, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 und 3 BDG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre und den somit die Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO getroffen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 3 C 5.07 –, juris Rn. 2). Schwierige Rechtsfragen müssen hier jedoch nicht gelöst werden und ebenso wenig ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2008 – 9 VR 3.07 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 24. März 1998 – 1 C 5.96 –, juris Rn. 2 ff.). Gemessen daran entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Ihre Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Diese ist zwar zulässig (dazu unter I.), jedoch unbegründet gewesen (dazu unter II.). I. Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere auch gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 67 Abs. 1 BDG, § 146 Abs. 1 VwGO statthaft gewesen. Zwar folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 5 BDG die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen des Verwaltungsgerichts. Ablehnende Beschlüsse im Fristsetzungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDG sind dagegen im Gegensatz zu stattgebenden Beschlüssen von dieser Ausschlusswirkung nicht erfasst und bleiben nach den allgemeinen Regeln (§§ 146 ff. VwGO) anfechtbar (vgl. zum jeweiligen Landesdisziplinargesetz OVG Münster, Beschluss vom 14. September 2011 − 3d E 974/11.O −, juris Rn. 12 f.; VGH München, Beschluss vom 28. April 2015 – 16a DC 14.1666 –, juris Rn. 3; siehe zu § 62 Abs. 2 BDG a. F. Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Auflage 2021, § 7 Behördliches Disziplinarverfahren Fn. 1563; a. A. Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 62 Rn. 17 unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Beschluss vom 28. August 2024 – 28 A 1429/21.D −, juris Rn. 64). Diese Auslegung wird auch durch die (nachträgliche) Gesetzgebungsgeschichte bestätigt, und zwar durch die seit dem 1. April 2024 geltende Fassung des § 62 Abs. 2 BDG n. F. Diese Vorschrift wurde wegen des Fortfalls des Instituts der Disziplinarklage (gegen Bundesbeamte) durch das Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 mit Wirkung zum 1. April 2024 (BGBl. 2023 I Nr. 389) angepasst, und zwar dahingehend, dass die Verweisung auf § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BDG gestrichen und § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BDG in § 62 Abs. 2 Satz 3 bis 6 BDG n. F. ausformuliert wurde (vgl. auch BTDrucks 77/23, S. 49). Seither regelt § 62 Abs. 2 Satz 3 BDG unmittelbar, dass die Frist auf Antrag des Dienstherrn verlängert werden kann, wenn dieser die Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist zu stellen (Satz 4). Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss (Satz 5). Der Beschluss ist unanfechtbar (Satz 6). Mit dem „Beschluss“, auf den § 62 Abs. 2 Satz 6 BDG n. F. abstellt, sind sowohl der fristsetzende als auch der verlängernde Beschluss im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 5 BDG n. F. gemeint, weil der Normgeber nur bei diesem – im Gegensatz zu ablehnenden Entscheidungen (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 BDG n. F.) – die Entscheidungsform ausdrücklich vorschreibt und erkennbar nur auf diesen Bezug genommen wird. Im Umkehrschluss dazu sind ablehnende Entscheidungen, wie bisher auch, von dem Rechtsmittelausschluss nicht erfasst, auch wenn diese gleichfalls im Beschlusswege ergehen. Hätte der Gesetzgeber eine Änderung der vorherigen Gesetzeslage und nicht nur eine Anpassung gewollt, so hätte er dies in der Gesetzesbegründung mitgeteilt und nicht wörtlich ausgeführt: „Wegen des Fortfalls des § 53 BDG geltender Fassung wird der bisherige Verweis in § 62 Absatz 2 Satz 3 auf § 53 Absatz 2 Satz 3 bis 5 BDG geltender Fassung ausformuliert (neue Sätze 3 bis 6). Die Formulierung in vier (statt vorher drei Sätzen) dient der besseren Verständlichkeit“. II. Die Beschwerde der Antragstellerin wäre jedoch jedenfalls voraussichtlich in der Sache ohne Erfolg geblieben, weil der zulässige Antrag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG unbegründet war. § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG geht davon aus, dass die Behörde das Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten abschließt. Diese Frist ist jedoch keine absolute; sie ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen; es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 22 Abs. 1 LDG) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 20 Abs. 1, § 30 LDG). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 62 Abs. 1 BDG genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und die Anhörungspflicht zu verletzen. Bereits zu der vergleichbaren Vorschrift des § 66 BDO hatte das Bundesverwaltungsgericht deshalb verlangt, dass ein eventuelles säumiges Verhalten der für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde schuldhaft sein musste (vgl. zu Vorstehendem BVerwG Beschluss vom 11. August 2009 − 2 AV 3.09 −, juris Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat eine schuldhafte Verfahrensverzögerung abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren erfolgten Einwände der Antragstellerin sind nicht durchgreifend gewesen. Der Antragstellerin dürfte zwar dahingehend zuzustimmen sein, dass es für die Frage der Fristsetzung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht darauf ankommt, dass bzw. wie lange das Verfahren voraussichtlich noch dauert (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Januar 2024 – DL 16 S 1866/23 −, juris Leitsatz 1 und Rn. 18). Darauf hat sich das Verwaltungsgericht aber nicht entscheidungstragend gestützt. Vielmehr begründet es seine Entscheidung damit, dass keine Umstände dafür ersichtlich seien, dass der Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens durch den Antragsgegner schuldhaft hinausgezögert worden sei (S. 3, letzter Absatz des VG-Beschlusses). Dagegen ist in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht zu erinnern. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vorgetragen hat, sowohl die Dienststelle als auch der Antragsgegner seien bereits am 22. Februar 2024 über die strittigen Tweets der Antragstellerin informiert gewesen, das Disziplinarverfahren aber erst drei Monate danach eröffnet worden, ist darin keine Verzögerung zu sehen, auf die es für die Entscheidung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 1 BDG ankommt. § 62 BDG betrifft nicht schon einen etwaigen Zeitraum für die Einleitung des Disziplinarverfahrens, sondern für dessen Abschluss nach Einleitung des Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 − 2 B 43.22 −, juris Rn. 11). Maßgeblich für den Beginn der Frist ist dabei der Tag der – aktenkundig gemachten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 LDG) – Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 62 Rn. 5). Auch die weiteren Einwände in der Beschwerdebegründung hätten der Beschwerde voraussichtlich nicht zum erhofften Erfolg verholfen. Wie sich aus der Disziplinarakte des Antragsgegners ergibt (vgl. insbesondere dort ab Bl. 55 ff.), hat dieser das Verfahren noch sachgerecht und ohne schuldhafte Verzögerung betrieben. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin aktiv und mit zum Teil umfangreichen Vortrag an dem Verfahren beteiligt hat, wodurch der Antragsgegner nach Maßgabe der § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 30 LDG auch verpflichtet war, ihr die beantragten persönlichen Anhörungen zu gewähren und ihre Einlassungen und Rügen zu berücksichtigen bzw. zu prüfen, um die von ihr der Sache nach begehrte – und auch in ihrem Interesse liegende − sorgfältige Sachaufklärung vornehmen zu können. Etwaige einzelne ungenutzte Tage fallen dabei nicht ins Gewicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14. November 2016 − DL 13 S 1510/16 −, BeckRS 2016, 55016 Rn. 4). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).