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Beschluss

15 P 1/16

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 15. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0617.15P1.16.00
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Leitsätze
Gegen die Ablehnung von Akteneinsicht ist eine Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht statthaft.(Rn.3)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Entscheidung des Berichterstatters vom 5. Juni 2020 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Ablehnung von Akteneinsicht ist eine Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht statthaft.(Rn.3) Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Entscheidung des Berichterstatters vom 5. Juni 2020 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO unzulässig. Danach findet die Rüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht ist eine prozessleitende Verfügung, die der Endentscheidung im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO vorausgeht. Grund für die Regelung in § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zum einen, dass erst zum Zeitpunkt der Endentscheidung feststellbar ist, ob der Beteiligte, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, durch die Entscheidung beschwert ist (Satz 1 erster Halbsatz) und ob die Gehörsverletzung entscheidungserheblich war (Satz 1 Nr. 2). Zum anderen würde die Einbeziehung von Zwischenentscheidungen in den Anwendungsbereich des § 152a VwGO nicht angemessen berücksichtigen, dass die VwGO die isolierte Anfechtung von Zwischenentscheidungen im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits bewusst einschränkt(vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 22, 16; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2005 – 2 RB 1.05 –, juris Rn. 4). § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auf Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht anwendbar. Hierdurch entsteht keine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Rechtsschutzlücke. Nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung dann notwendig, wenn über einen Antrag abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 1 BvR 782/07 –, juris Rn. 22). Dies ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nicht der Fall. Die Ablehnung des Antrags kann im Rahmen der abschließenden Sachentscheidung und ggf. in einem Rechtsmittelverfahren (hier gemäß § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO) noch einmal auf ihre Richtigkeit oder auf mögliche Gehörsverletzungen überprüft werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).