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Beschluss

15 P 1/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 15. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0304.15P1.24.00
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Leitsätze
Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass zuvor das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht hat. (Rn.3)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unzulässig. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eines Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Ob bestimmte Urkunden oder Akten überhaupt der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, weil sie deren dargelegte Voraussetzungen erfüllen, entscheidet das Gericht der Hauptsache. Die Fachsenate haben im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nur über die Berechtigung einer aus den besonderen Gründen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erklärten Verweigerung der Vorlage an sich vorlagepflichtiger Akten zu entscheiden. Beruft sich die Behörde auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Urkunden oder Akten, muss das Gericht der Hauptsache zunächst darüber entscheiden, ob es die zurückgehaltenen Unterlagen benötigt, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend aufzuklären. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass zuvor das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht hat. Für den Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Vorlage- oder Auskunftsverweigerung muss klargestellt sein, was er zum Gegenstand haben soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2003 – 20 F 13.03 –, juris Rn. 4; Beschl. v. 13.04.2011 – 20 F 25.10 –, juris Rn. 5). Daran fehlt es. Zu dem – vom Verfahren 3 A 332/20 abgetrennten – Verfahren 5 A 159/23 liegt weder ein Beweisbeschluss noch eine gerichtliche Aufklärungsverfügung vor. Der zum Aktenzeichen 3 A 332/20 erlassenen gerichtlichen Verfügung vom 27. Oktober 2023 (Ziffer IV. 2.) lässt sich entnehmen, dass die abgetrennten Verfahren die in Ziffer III. 2 Buchst. a) bis c) der Verfügung genannten Bescheide betreffen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aufgefordert, unabhängig von der Verfügung vom 11. September 2023, auf die sich die Sperrerklärung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 20. Oktober 2023 bezieht, nunmehr sämtliche Verwaltungsvorgänge vorzulegen. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass es sich in den genannten Fällen selbst ein Bild von der Entscheidungserheblichkeit der einzelnen Inhalte der Verwaltungsvorgänge machen müsse. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2023 (Gerichtsakte 3 A 159/23, Seite 6) mitgeteilt, dass sie die angeforderten Verwaltungsvorgänge zusammengestellt habe. Mit Blick auf etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sei der Beigeladenen mit Schreiben vom 28. November 2023 die Gelegenheit gegeben worden, zu der geplanten Vorlage der Akten im Rahmen der Verfahren zu den Aktenzeichen 3 A 159/23, 3 A 160/23 und 3 A 161/23 (ehemals 3 A 332/20) innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Angesichts des Umfangs der Verwaltungsvorgänge von insgesamt knapp 5.000 Seiten sei der von der Beigeladenen zu 1) zwischenzeitlich gestellte Antrag auf Fristverlängerung gewährt worden. In Anbetracht dessen werde die Finalisierung der Unterlagen für den Versand an das Gericht noch einige Zeit in Anspruch nehmen und nicht vor Ablauf März 2023 erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist derzeit offen, ob und inwieweit die Beklagte die Verwaltungsvorgänge dem Verwaltungsgericht vorlegen und für welche Vorgänge das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit bejahen wird. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020 – 20 F 4.20 –, juris Rn. 37).