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Beschluss

2 LA 59/16

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2018:1120.2LA59.16.00
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Leitsätze
Die Bearbeitung eines an das Oberverwaltungsgericht adressierten, aber an das Telefaxgerät des Verwaltungsgerichts übermittelten Antrags auf Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht korrigiert faktisch die falsche Adressierung.(Rn.2)
Tenor
Auf Antrag der Klägerin und der Beklagten werden die Berufungen gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Einzelrichter – vom 25. Februar 2016 zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bearbeitung eines an das Oberverwaltungsgericht adressierten, aber an das Telefaxgerät des Verwaltungsgerichts übermittelten Antrags auf Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht korrigiert faktisch die falsche Adressierung.(Rn.2) Auf Antrag der Klägerin und der Beklagten werden die Berufungen gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Einzelrichter – vom 25. Februar 2016 zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Beteiligten am 18. April 2016 zugestellt worden. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Zulassung der Berufung am 12. Mai 2016 an die Telefax-Nummer des Verwaltungsgerichts übermittelt. Dieser Schriftsatz war zwar in der Adresszeile an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht adressiert, wurde aber von der Geschäftsstelle der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts zum Aktenzeichen des dortigen Verfahrens bearbeitet und am 13. Mai 2016 mit dem Standardschreiben für die Übermittlung von Berufungen samt Gerichtsakten und Beiakten an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet. Zwar ist der Senat grundsätzlich der Auffassung, dass durch die Einreichung eines eindeutig irrtümlich an ein unzuständiges Gericht adressierten Schriftsatzes keine Klage-, Antrags- oder Beschwerdefrist gewahrt wird (ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 22.10.2007 - 10 A 10735/07 – juris Rn. 9 m.w.N.) und dies selbst dann gilt, wenn der beim Verwaltungsgericht zu stellende Antrag auf Zulassung der Berufung in der Antragsschrift willentlich an das Oberverwaltungsgericht adressiert ist, gleichwohl aber auf dem Telefax-Gerät des Verwaltungsgerichts eingeht (OVG Koblenz, a.a.O. Rn. 5). Wird dieser Schriftsatz sodann aber irrtümlich vom nicht adressierten – aber eigentlich zuständigen – Gericht ordnungsgemäß bearbeitet, kann dem Absender die irrtümliche Adressierung nicht mehr entgegengehalten werden. Bei einer ordnungsgemäßen Bearbeitung hätte der auf dem Telefaxgerät des Verwaltungsgerichts eingegangene Schriftsatz, wegen der eindeutigen Adressierung, unmittelbar bei der Sortierung der Post an das Oberverwaltungsgericht weitergegeben und dort registriert werden müssen. Aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht hätte das Oberverwaltungsgericht den Schriftsatz sodann im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weitergegeben. Für die Wahrung der Frist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wäre der Eingang des vom Oberverwaltungsgericht weitergeleiteten Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht ausschlaggebend gewesen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. März 2003 – 1 BvR 310/03 –, juris Rn. 9). Die versehentliche Abkürzung dieser Abläufe, indem das Verwaltungsgericht die an das Oberverwaltungsgericht adressierte Antragsschrift zunächst nicht an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet, sondern wie an das Verwaltungsgericht adressiert behandelt hat, bewirkt faktisch eine Korrektur des Adressierungsfehlers des Rechtsmittelführers durch das Verwaltungsgericht. Hierzu ist das Gericht nicht verpflichtet und der Rechtsmittelführer hat hierauf auch keinen Anspruch. Wenn der Fehler aber beseitigt ist und das zuständige Verwaltungsgericht die Bearbeitung übernommen hat, als wäre es von Anfang an adressiert worden, ist kein Grund ersichtlich, weiterhin davon auszugehen, der an das Oberverwaltungsgericht adressierte Schriftsatz sei nicht beim Verwaltungsgericht eingegangen. Denn dem Normzweck des § 124a Abs. 4 VwGO wurde hier (anders als in dem vom OVG Koblenz entschiedenen Fall) Rechnung getragen, indem das Verwaltungsgericht den Zulassungsantrag zeitgleich mit den Verwaltungsgerichtsakten und der Beiakte an das Oberverwaltungsgericht weitergab. II. Die Berufungen sind gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil sich aus den Darlegungen der Antragsbegründungsschrift der Klägerin und der Beklagten jeweils ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt es dafür, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354). Die Klägerin hat mit ihrer Antragsbegründung die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die in einem vom Vorstand gebildeten Ausschuss zur Vorbereitung des Wahlvorschlags nach § 36 Abs. 2 SGB IV nicht zu beteiligen sei, schlüssig in Frage gestellt, indem sie darauf abstellt, die Zusammensetzung der vom Vorstand eingesetzten Auswahlkommission sei nicht durch Gesetz geregelt und deshalb sei der gesetzliche Ausschluss der Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an dem Auswahlverfahren aus § 20 Abs. 2 Satz 3 GStG SH nicht anwendbar. Die Beklagte zieht ihrerseits mit ihrer Antragsbegründung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum berechtigten Feststellungsinteresse der Klägerin bei einer Klage zu den Mitwirkungsrechten als der Beklagten am Standort … für eine am Standort … angesiedelte Stelle des stellvertretenden Geschäftsführers mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).