Urteil
2 LB 1/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:1112.2LB1.20.00
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Leitsätze
1. Das Rechtschutzbedürfnis für eine Beurteilungsklage einer (aktiven) Richterin besteht unabhängig von zwischenzeitlichen dienstlichen (Anlass)Beurteilungen und Beförderungen bis zu ihrem Ruhestand fort.(Rn.33)
2. Der Streit über die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung betrifft materiell rechtlich einen einheitlichen Gegenstand. Deshalb muss das Gericht die Beurteilung umfassend prüfen und sie schon bei einem Fehler insgesamt aufheben.(Rn.71)
3. Eine Beurteilungspraxis, bei der Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten als Organe der Justizverwaltung Erkenntnisse aus ihrer gemeinsamen Tätigkeit mit den Beurteilten in den von der Justizverwaltung unabhängigen Präsidien in einzelnen Beurteilungsmerkmalen berücksichtigten, verstößt gegen §§ 21a ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und damit gegen höherrangiges Recht.(Rn.40)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichter – vom 20. November 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtschutzbedürfnis für eine Beurteilungsklage einer (aktiven) Richterin besteht unabhängig von zwischenzeitlichen dienstlichen (Anlass)Beurteilungen und Beförderungen bis zu ihrem Ruhestand fort.(Rn.33) 2. Der Streit über die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung betrifft materiell rechtlich einen einheitlichen Gegenstand. Deshalb muss das Gericht die Beurteilung umfassend prüfen und sie schon bei einem Fehler insgesamt aufheben.(Rn.71) 3. Eine Beurteilungspraxis, bei der Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten als Organe der Justizverwaltung Erkenntnisse aus ihrer gemeinsamen Tätigkeit mit den Beurteilten in den von der Justizverwaltung unabhängigen Präsidien in einzelnen Beurteilungsmerkmalen berücksichtigten, verstößt gegen §§ 21a ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und damit gegen höherrangiges Recht.(Rn.40) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichter – vom 20. November 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beklagte unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 14. Februar 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2017 verpflichtet, der Klägerin eine neue Anlassbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen, nur, dass an Stelle der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts diejenige des Senats tritt. I. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt das für die als allgemeine Leistungsklage erhobene Beurteilungsklage erforderliche Rechtschutzbedürfnis vor. Es entfällt nur dann ausnahmsweise, wenn das Begehren für die Klägerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, die Nutzlosigkeit der Klage also eindeutig geben ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris, Rn. 19; Kopp/ Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Vorb. § 40, Rn. 37 f. mwN.). Für Regelbeurteilungen ist anerkannt, dass für eine Klage einer aktiven Richterin auf Änderung einer dienstlichen Beurteilung das Rechtsschutzinteresse auch dann fortbesteht, wenn die Richterin zwischenzeitlich erneut dienstlich beurteilt oder befördert worden ist, weil ältere Beurteilungen bei Auswahlentscheidungen zusätzlich berücksichtigt werden können und als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, vor Hilfskriterien heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris, Rn. 14 und vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 – Rn.13 für Beamte). Nichts anderes gilt hier. Zwar ist die Klägerin zwischenzeitlich (während des Gerichtsverfahrens) zur Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgerichts ernannt worden, auch ist sie zwischenzeitlich erneut beurteilt worden. Gleichwohl ist auch bei ihr die Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 31. Oktober 2015 bis zum 14. Februar 2017 als zusätzliche Erkenntnisquelle für zukünftige Bewerbungsverfahren bzw. Auswahlverfahren bei gleicher Eignung der Bewerber, und zwar auch nach Wegfall des Anlasses heranzuziehen. In Schleswig-Holstein besteht für Lebenszeitrichterinnen und -richter kein Regelbeurteilungssystem, sondern ein reines Anlassbeurteilungssystem, so dass insofern das gleiche wie für vorangegangene Regelbeurteilungen, die in niedrigeren Statusämtern erstellt worden sind, für schleswig-holsteinische Richter-Anlassbeurteilungen in einem niedrigeren Statusamt gilt. Der Streit um die Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung zielt notwendig auf eine Änderung des Gesamturteils, jedenfalls soweit – wie hier – ein solches obligatorisch ist. Die Richterin kann die begehrte Verbesserung ihrer Wettbewerbssituation nämlich nur erwarten, wenn das Gesamturteil fehlerhaft zustande gekommen und deshalb neu zu erstellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 –; für Beamte). Nicht nur der Klagantrag, sondern auch das Vorbringen der Klägerin, soweit sie nicht all ihre dienstlichen Tätigkeiten berücksichtigt sieht und Mängel der Beurteilungsgrundlagen rügt, richtet sich gegen die Beurteilung als Ganzes. Selbst wenn man dies außer Acht ließe und nur darauf abstellte, dass die Klägerin sich in ihrer Begründung vorrangig gegen die Beurteilung von zwei Einzelmerkmalen wendet, wäre die Erhebung der Klage nicht nutzlos. Denn auch dann könnte nicht ausgeschlossen werden, dass bei besserer Bewertung in den beiden Beurteilungsmerkmalen „Ausdrucksvermögen“ und „Verhandlungsgeschick“ – dann wären acht von zehn Einzelmerkmalen mit in den Anforderungen „hervorragend übertroffen“ bewertet – auch das Gesamturteil in der Beurteilung vom 14. Februar 2017 höher ausfiele. II. Die Anlassbeurteilung der Klägerin vom 31. Oktober 2015 ist – wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist – rechtswidrig, weil die Tätigkeit der Klägerin im Präsidium entgegen Nr. 4.5 Abs. 4 iVm. Abs. 1 der Richtlinien für die Beurteilung der Richterinnen und Richter des Landes Schleswig-Holstein vom 27. Februar 2003 (SchlHA 2003, Nr. 3, S. 62) in der Fassung vom 26. September 2016 (SchlHA 2016, Nr. 10, S. 381) - BURL-Ri (2016) beurteilt worden ist (1). Der wegen des Beurteilungsbeitrags von der Klägerin gerügte und vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BURL-Ri (2016) liegt hingegen nicht vor (2). Daran, dass die Klägerin fehlerhaft beurteilt worden und damit insgesamt neu – nur nicht aus den Gründen eines vom Verwaltungsgericht weiteren aufgezeigten Fehlers – zu beurteilen ist, ändert dies freilich nichts. Denn der Streit über die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung betrifft materiell rechtlich einen einheitlichen Gegenstand (3). An weiteren, von der Klägerin gerügten Mängeln leidet die Beurteilung nicht, jedoch liegen andere kleinere Fehler vor (4). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr; BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, zuletzt vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – Rn. 9, vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 – Rn. 13 f., vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 31, vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 – Rn. 32 f. und vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris, Rn. 10; jeweils m. w. N.; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 –, vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 – und vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – Rn. 70). Dabei sind für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung die Richtlinien für die Beurteilung der Richterinnen und Richter des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 26. September 2016 (BURL-Ri ) anwendbar. Maßgebend ist insoweit, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag – hier der 14. Februar 2017 – gegolten hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. September 2017 – 2 C 28.14 –, juris, Rn. 40 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 – 2 C 7.99 –, juris, Ls 1 und Rn. 15 und BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 – 2 B 32.06 –, juris, Rn. 4; jeweils zu Regelbeurteilungen). Davon zu unterscheiden ist die Erstellung der neuen Beurteilung. Diese ist nach der seit dem 1. Juli 2020 geltenden Beurteilungsrichtlinie (BURL-Ri ) zu erstellen, weil eine abweichende Übergangsregelung dies bestimmt (vgl. dazu unten III). 1. Die Beurteilung verstößt gegen Nr. 4.5 Abs. 4 iVm Abs. 1 (BURL-Ri 2016), weil die Beklagte entgegen dieser Vorschrift (ersichtlich) Erkenntnisse aus ihrer gemeinsamen Tätigkeit mit der Klägerin im Präsidium bei einzelnen Beurteilungsmerkmalen – hier: „Ausdrucksvermögen“ und „Verhandlungsgeschick“ bewertet hat (a). Der Verstoß dagegen wäre auch dann nicht unerheblich, wenn es der von der Beklagten und der von einigen Landgerichtspräsidenten ihres Bezirks geübten Beurteilungspraxis entspräche, die Erkenntnisse aus der Tätigkeit der Beurteilten in den Präsidien bei einzelnen Beurteilungsmerkmalen zu berücksichtigen und der Richtliniengeber diese Praxis billigte. Denn eine solche Beurteilungspraxis verstieße gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen §§ 21a ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG (b). a) Nach Nr. 4.5 Abs. 4 BURL-Ri (2016) sind die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Tätigkeiten – hierzu gehört die Tätigkeit als Mitglied in einem Präsidium – nicht Gegenstand der Beurteilung nach Nr. 4.1 und Nr. 4.2, d. h. der Bewertung von Befähigung und fachlicher Leistung der einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Beurteilungsmerkmale (vgl. die dort aufgezählten Einzelmerkmale: Nr. 2.1 „Fachkenntnisse“; „Auffassung und Denkvermögen“; „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“, „Ausdrucksvermögen“, „Arbeitsplanung“, „Kooperation“, „Verhandlungsgeschick“, „Behauptungsvermögen“, „Belastbarkeit“ sowie „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“); diese können jedoch zugunsten der Richterinnen und Richter in das Gesamturteil nach Nr. 4.3 und ggfs. in die Eignungsprognose nach Nr. 4.4 einbezogen werden. Aus der Bezugnahme auf die Beurteilung vom 30. Oktober 2015 (vgl. Nr. 6 Abs. 3 BURL-Ri ) in der Beurteilung vom 14. Februar 2017 ergibt sich, dass die Beklagte hier wie dort die Tätigkeit der Klägerin als Präsidiumsmitglied als Erkenntnisgrundlage zur Bewertung der Beurteilungsmerkmale „Ausdrucksvermögen“ und „Verhandlungsgeschick“ herangezogen und diese jeweils mit in den Anforderungen „deutlich übertroffen“ bewertet hat. Dass sie die Zusammenarbeit mit der Klägerin im Präsidium – hier: aus elf Präsidiumssitzungen (vier im Jahre 2015 und sieben im Jahre 2016) – in den Beurteilungsmerkmalen als zusätzliche Erkenntnisquelle genutzt und als Grundlage für die Bewertung der Beurteilungsmerkmale gemacht hat, hat sie zudem im Widerspruchsverfahren noch einmal klargestellt. Insoweit hat sie im Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 (Seite 4, 2. Absatz) ausgeführt, dass sie aus diesen persönlichen Erkenntnissen Bewertungen aller Beurteilungsmerkmale entnommen habe, wobei die Fachkenntnisse sich naturgemäß jeweils auf die Aufgaben des Präsidiums bezogen hätten. Der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift schließt demgegenüber eindeutig die Bewertung der Einzelmerkmale der in Nr. 4.5 Abs. 1 BURL-Ri (2016) genannten und von der Klägerin im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Aufgabe als Mitglied im Präsidium des Oberlandesgerichts aus. Die Regelung erlaubt es auch nicht – wie die Beklagte meint – einzelne, etwa methodologische Befähigungen in den Beurteilungsmerkmalen im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zu bewerten. Unabhängig davon, dass die von der Beklagten aufgezeigte Trennung zwischen der Bewertung von inhaltlichen und in diesem Zusammenhang präsentierten methodologischen Eigenschaften, die der Beurteilte bei der Durchsetzung bzw. Vertretung dieser Inhalte gezeigt hat, nur schwer praktizierbar sein wird, hat die Beklagte auch nicht danach differenziert und etwa nur methodologische Fähigkeiten bewertet, sondern sie hat die beiden Beurteilungsmerkmale unter Berücksichtigung der Präsidiumstätigkeit in Bezug auf die damit verbundenen Befähigungen inhaltlich bewertet. So hat sie u. a. zum Einzelmerkmal „(4) Ausdrucksvermögen“ ausgeführt: Ob in Rechts- oder Pressesachen: Frau ... argumentiert schnörkellos und überzeugend, formuliert gewandt, klar und auch für den juristischen Laien, wie etwa Medienvertreter, verständlich. Dabei beschränkt sie sich wohltuend auf das Wesentliche und kommt auf den Punkt. Diese besondere Fähigkeit Frau …s haben nicht nur Journalistinnen und Journalisten mir gegenüber lobend erwähnt, ich habe diese Fähigkeit auch selbst in vielen Gesprächen mit der Richterin und Erörterungen im Präsidium feststellen können. Dabei versteht Frau ... es auch, durch zugespitzte Formulierungen ihr gegenüber „aus der Reserve zu locken“ und gegenläufige Standpunkte zu „aktivieren“. An der ambivalenten Bedeutung des von der Beklagten im Beurteilungsmerkmal „Ausdrucksvermögen“ verwendeten Adjektivs „zugespitzt“ in Bezug auf von der Klägerin im Präsidium formulierte Standpunkte als einer dann bei dieser Tätigkeit zu bewertenden methodologischen Fähigkeit wird deutlich, dass eine Differenzierung zwischen positiven und negativen Werturteilen nicht möglich ist und die im Folgenden aufgezeigte Intension des Gesetzgebers zu den Regelungen der §§ 21a ff. GVG unterlaufen würde. Zu dem Beurteilungsmerkmal „(7) Verhandlungsgeschick“ hat die Beklagte u. a. ausgeführt: Frau ... hat ihr sehr gutes Verhandlungsgeschick auch im aktuellen Beurteilungszeitraum vielfach unter Beweis gestellt: in mündlichen Verhandlungen des Senats (sei es als stellvertretende Vorsitzende, als Einzelrichterin oder Beisitzerin), in von ihr geleiteten Güterichterverfahren, in Präsidiumssitzungen und in Gesprächen/Konferenzen mit Medienvertretern … Auch wenn die Beklagte mit dem Verweis auf die eigenen Erkenntnisse aus den Präsidiumssitzungen die zum Beurteilungsbeitrag bestehenden Abweichungen in den Tatsachen und insbesondere in der Wertung der Einzelmerkmale „Ausdrucksvermögen“ und „Verhandlungsgeschick“ nachvollziehbar begründet hat (vgl. zu diesem Erfordernis bei Abweichungen zum Beurteilungsbeitrag, wobei dessen Wertungen ohnehin nicht bindend sind: BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 33 mit Verweis auf die ständige Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4.15 –, juris, Rn. 27), zeigt doch gerade die Abweichung mehr als deutlich, dass sie eine inhaltliche und nicht nur eine methodologische Wertung vorgenommen hat. Denn sie hat diese Erkenntnisse genutzt, um in der Bewertung im Gegensatz zum Senatsvorsitzenden der Klägerin die beiden Einzelmerkmale mit in den Anforderungen „deutlich übertroffen“ und nicht – wie der Senatsvorsitzende – mit in den Anforderungen „hervorragend übertroffen“ zu bewerten. Insoweit merkt der Senat ergänzend an: Eine telelogische Reduktion der Vorschrift auf die Bewertung von methodologischen Fähigkeiten – wie die Beklagte die Regelung interpretiert – umginge die Intension des Richtliniengebers mit Blick auf die Regelungen im Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 21a ff. GVG), klar zwischen der Wahrnehmung der richterlichen und der damit gleichgestellten richterlichen Tätigkeit eines Mitglieds eines unabhängigen Organs der gerichtlichen Selbstverwaltung (vgl. zur Rolle des Präsidiums: nur KK-StPO/Diemer, 8. Auflage 2019, GVG § 21a Rn. 3 mwN) zu trennen, sodass die Präsidiumsmitglieder ihre Aufgabe unbeeinflusst von etwaigen negativen Bewertungen in zukünftigen Anlassbeurteilungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten wahrnehmen können. Ein anderes Regelungsverständnis verstieße gegen höherrangiges Recht. Denn die Bewertung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters als Mitglied des Präsidiums in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen, auch wenn sie lediglich methodologische Befähigungen betrifft, widerspräche dem Normzweck der §§ 21a ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Ob diese Tätigkeit deshalb entgegen Nr. 4.3 und Nr. 4.4 BURL-Ri (2016) auch nicht zugunsten der Richterinnen und Richter in das Gesamturteil und ggfs. in die Eignungsprognose einbezogen werden dürfte, weil das Präsidium damit unter dem Gesichtspunkt des Auffallens durch Wohlgefallen einzelner Präsidiumsmitglieder gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nicht unbeeinflusst arbeiten könnte, kann der Senat offenlassen. Denn derartige Mängel wären in der streitgegenständlichen Beurteilung nicht zu finden. b) Der Verstoß gegen die die Beklagte grundsätzlich bindende Vorschrift der Beurteilungsrichtlinie (Nr. 4.5 Abs. 4 BURL-Ri 2016) lässt sich auch nicht mit einer von ihr – der Beklagten – und in ihrem Bezirk mit Billigung des Richtliniengebers geduldeten abweichenden Verwaltungspraxis rechtfertigen. Eine solche Verwaltungspraxis verstieße, wie soeben (zu a) schon angemerkt und nun (zu diesem Punkt) tragend darauf gestützt, gegen höherrangiges Recht. Die Regelungen zu den Gerichtspräsidien in §§ 21a ff. GVG normieren, dass ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das zuvor von den Richterinnen und Richtern gewählt wird, für bestimmte Zeitabschnitte im Voraus in möglichst eindeutiger Weise bestimmt, welche Richter im Einzelfall eine Rechtssache zu entscheiden haben. Der in dieser Weise bestimmte Richter ist der gesetzliche Richter iSd Art. 101 des Grundgesetzes (GG) und des § 16 GVG. Insoweit konkretisieren die Vorschriften über die Präsidien der Gerichte und die Geschäftsverteilung den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG; § 16 GVG) und haben den Zweck, das natürliche Spannungsverhältnis zwischen dem strengen Verfassungssatz und den praktischen Anforderungen der Gerichtsorganisation verfassungskonform zu lösen (vgl. dazu KK-StPO/Diemer, GVG, 8. Auflage 2019, § 21a. Rn. 2 mwN.; Kissel/Mayer/Mayer, 10. Auflage 2021, GVG, § 21a Rn. 2 mwN). Die Schutzfunktion der §§ 21a ff. GVG erstreckt sich insbesondere darauf, dass niemand durch Maßnahmen innerhalb der Gerichtsorganisation dem gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. Kissel/Mayer/Mayer, 10. Auflage 2021, GVG, § 21a Rn. 1 mwN). Dementsprechend ist die Entscheidungskompetenz der Gerichtspräsidentinnen bzw Gerichtspräsidenten – anders als vor der Einführung des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung vom 26. Juni 1972 (BGBl. 1972 I 841), als diese noch mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet waren – mit den Änderungen der §§ 21a bis 21i GVG durch das Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) begrenzt worden. Das Gesetz zielt insoweit darauf ab, die Stellung jedes einzelnen Richters zu stärken und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Rechtsprechung und denen der Justizverwaltung herzustellen. Auch sollten überkommene Privilegierungen innerhalb der Richterschaft beseitigt werden. Diese Änderungen betrafen u.a.: die zahlenmäßige Zusammensetzung des Präsidiums (§§ 21a und 21d GVG), den Wegfall des Vorsitzenden-Quorums und weitere Korrekturen am Wahlrecht und der Wählbarkeit (§ 21b GVG), die Anhörung der Richter, die Abstimmung im Präsidium und die fakultative Richteröffentlichkeit der Präsidiumssitzungen (je § 21e GVG) sowie die spruchkörperinterne Geschäftsverteilung (§ 21g GVG; vgl. zu den Änderungen insgesamt Kissel/Mayer/Mayer, 10. Auflage 2021, GVG, § 21a Rn. 6 mwN). Zudem erhielt die Stimme der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten – mit Ausnahme von Stimmengleichheit – das gleiche Gewicht wie die Stimmen der übrigen Mitglieder des Präsidiums (vgl. § 21e Abs. 7 Satz 2 iVm § 21i Abs. 2 GVG; Lückemann in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 21e GVG, Rn. 31). Gemessen daran liefe es dem Sinn und Zweck der Regelungen der § 21a ff. GVG sowie der Intension des Gesetzgebers zuwider, wenn Gerichtspräsidentinnen bzw. Gerichtspräsidenten über Richterbeurteilungen die Entscheidung einzelner oder auch aller Mitglieder dieses von der Justizverwaltung unabhängigen und frei gewählten Gremiums über die Verteilung der Richtergeschäfte und damit der Bestimmung des gesetzlichen Richters in die eine oder andere Richtung beeinflussen könnten. Deshalb kann es dahinstehen, ob die von der Beklagten behauptete Verwaltungspraxis überhaupt und wenn, in welchem Umfang existiert, insbesondere ob es sich dabei in Relation zur Handhabung in der gesamten ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten im Weiteren um eine landesweit einheitliche, von den Vorgaben des Richtliniengebers abweichende und vom Dienstherrn gebilligte Beurteilungspraxis handelt, die dann als maßgebliches Verständnis des Dienstherrn gewertet werden müsste oder um eine insoweit „ausreißende“ Beurteilungspraxis einer einzelnen bzw. einiger weniger Behörden (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 2 B 104.11 –, juris, Rn. 5 mwN und BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 – 2 C 8.79 – und zuletzt: vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris, Rn. 19, 28 bis 32 ; jeweils mwN, vgl. auch Urteil des Senats vom 19. März 2015 – 2 LB 19/14 –, juris, Rn. 50). Dazu merkt der Senat nur am Rande an, dass es auch keine landesweite einheitlich von Nr. 4.5 Abs. 4 BURL-Ri (2016) abweichende Beurteilungspraxis aller Präsidentinnen und Präsidenten aller Gerichte in Schleswig-Holstein gibt. Schon für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit als einer ebenfalls der streitgegenständlichen Beurteilungsrichtlinie unterstehenden Gerichtsbarkeit lässt sich eine solche von Nr. 4.5 Abs. 4 BURL-Ri (2016) abweichende Beurteilungspraxis nicht feststellen (vgl. dazu die dienstliche Äußerung der Präsidentin des OVG vom 12. November 2020, Sitzungsprotokoll, Seite 2). Zudem hat die Beklagte nicht einmal eine abweichende Praxis in ihrem Gerichtsbereich – der ordentlichen Gerichtsbarkeit – dargelegt. Dass sie – die Beklagte – und einige (zwei der vier) Präsidenten der Landgerichte ihres Bezirks – hier der Landgerichte … und … – seit den Jahren 2008 bis 2010 insoweit von den Richtlinien abweichend beurteilen, zeigte lediglich eine punktuell bestehende Beurteilungspraxis im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf; es fehlte aber auch insoweit an einer Darlegung der Beurteilungspraxis für die beiden anderen Landgerichte und die beiden Präsidialamtsgerichte. Offen bleiben kann daher, ob aufgrund einer einheitlichen Verwaltungspraxis Abweichungen von der Beurteilungsrichtlinie (2016) möglich wären, weil es sich um eine Dienstvereinbarung handelt (vgl. zur als „zusätzliche Rechtsnorm“ bzw. als „öffentlich-rechtlichen Vertrag“ bindenden Vereinbarung nach § 59 MBG zu dienstlichen Beurteilungen der Beschäftigen in SH: Urteil des Senats vom 19. März 2015 – 2 LB 19/14 –, juris, Rn. 47, 50 – mit Verweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2006 – 3 LB 27/05 –, juris, Rn. 33). Unabhängig davon wären Abweichungen von einer Beurteilungsrichtlinie auch nur hinsichtlich der Auslegung einzelner in ihr verwandter Begriffe möglich, nicht jedoch von Verfahrensregelungen; um eine solche handelt es sich aber in Nr. 4.5 Abs. 4 BURL-Ri (2016). 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte nicht gegen Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BURL-Ri (2016) verstoßen, indem sie einen Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden zur Grundlage der Beurteilung gemacht hat, der (lediglich) mündlich auf einen vorangegangenen schriftlichen Beurteilungsbeitrag Bezug nimmt, und sie dies zudem nicht in der Beurteilung, sondern in dem Vermerk vom 23. Juli 2017 (Bl. 118 d. A) und damit nachträglich dokumentiert hat. Diese Verfahrensweise entspricht der Beurteilungsrichtlinie. In Nr. 7 „Beurteilungsgrundlagen“ BURL-Ri (2016) hat der Richtliniengeber folgende Regelung getroffen: Die Beurteilungen der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers sowie die Stellungnahmen der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers beruhen auf eigenen Erkenntnissen. Die Beurteilungsgrundlagen haben sie zu benennen. Sie unterliegen bei der Ausübung ihres Beurteilungsermessens keinen Weisungen. Zur Vorbereitung der Beurteilung und der Stellungnahme können Beiträge insbesondere der Senats- und Kammervorsitzenden, der Direktorinnen oder Direktoren der Amts-, Arbeits- und Sozialgerichte eingeholt werden. Die um die Abgabe eines Beitrags ersuchten Personen sind zu einer schriftlichen Äußerung verpflichtet. Sie müssen zu den Beurteilungsmerkmalen Stellung nehmen (4.1 und 4.2), die sie kraft Amtes beobachten können. Ein Gesamturteil (4.3) sowie eine Eignungsprognose (4.4) geben sie nicht ab. Beurteilungsbeiträge werden zu der bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten geführten Personalnebenakte genommen. Die Beklagte (Erstbeurteilerin) hat – wie es Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 BURL-Ri (2016) erfordert – in der Beurteilung vom 14. Februar 2017 die Beurteilungsgrundlage genannt und dabei auch zugleich einem etwaigen Schrifterfordernis für den eingeholten Beurteilungsbeitrag (vgl. Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 BURL-Ri 2016) genüge getan. Denn sie hat auf die vorhergehende Beurteilung vom 31. Oktober 2015 – gemeint ist der 30. Oktober 2015, insoweit liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (vgl. zur jederzeitigen Berichtigungsmöglichkeit der Behörde nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LVwG) – gemäß Nr. 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 Buchst. a BURL-Ri (2016) Bezug genommen und damit zugleich den dort als Erkenntnisgrundlage aufgeführten Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Senatsvorsitzenden der Klägerin vom 30. September 2015 (vgl. Nr. 4 der Beurteilung vom 30. Oktober 2015) mit einbezogen. Damit ist der schriftliche Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden (vgl. Nr. 4 der Beurteilung vom 30. Oktober 2015) als Erkenntnisgrundlage Gegenstand auch der streitgegenständlichen Beurteilung geworden. Nach Nr. 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 Buchst. a BURL-Ri (2016) kann die Beurteilung durch Bezugnahme auf den Inhalt der vorhergehenden Beurteilung ohne Verwendung des Beurteilungsvordrucks erfolgen, wenn bei Richterinnen und Richter, die sich um eine Planstelle – wie die Klägerin auf die Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht – bewerben, eine Beurteilung erforderlich ist, weil – wie hier – die letzte aus Anlass der Bewerbung um eine gleichartige Planstelle erteilte Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung des Richterwahlausschusses mehr als ein Jahr zurückliegt und diese inhaltlich der vorhergehenden Beurteilung entsprechen soll. Soweit die Richtlinie also in Nr. 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 Buchst. a BURL-Ri (2016) sogar die Bezugnahme auf eine vorhergehende Beurteilung zulässt, muss eine solche Bezugnahme erst Recht für den ihr zugrundeliegenden Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden gelten. Dass der in Bezug genommenen Beurteilung ein Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden vom 30. September 2015 und damit ein solcher für einen vorangegangenen Beurteilungszeitraum zugrunde liegt, ist unschädlich. Denn die Beklagte hat durch die Bezugnahme nicht nur (schlüssig) zum Ausdruck gebracht, dass sie die Klägerin im aktuellen Beurteilungszeitraum genauso beurteilt, sondern auch, dass sie dafür u. a. als Erkenntnisgrundlage den auch für diesen Zeitraum mit dem gleichen Inhalt geltenden schriftlichen Beurteilungsbetrag des Senatsvorsitzenden herangezogen hat. Zugleich hat sie damit auch (konkludent) erklärt, dass sie sich zuvor bei dem Senatsvorsitzenden vergewissert hat, dass er die Beurteilungsmerkmale auch für den aktuellen Beurteilungszeitraum unverändert bewertet. Der im erstinstanzlichen Verfahren nachgereichte Vermerk vom 23. Juli 2017 stellt dies lediglich klar, wäre aber im Übrigen auch zur Plausibilisierung des Gesamturteils ausreichend gewesen und stünde mit höherem Recht im Einklang (vgl. zur Zulässigkeit der Plausibilisierung der gefundenen Werturteile auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2019 – 2 MB 3/19 –, juris, Rn. 67 mit Nachw. aus d. Rspr. d. BVerwG und BVerfG). Insoweit ist Sinn und Zweck der schriftlichen Abfassung eines Beurteilungsbeitrags lediglich, ihn im Beanstandungsfall dem Beurteilten zur Verfügung zu stellen, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar ist. Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen daher für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Wertung nicht aus, trifft den Dienstherr hierfür die materielle Beweislast (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 33 mwN). Deshalb regelt auch die Beurteilungsrichtlinie (2016) in Nr. 7 Abs. 3, dass Beurteilungsbeiträge, zu der bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten geführten Personalnebenakte genommen werden. Diesen Anforderungen wird mit dem aus der vorhergehenden Beurteilung gleichsam in Bezug genommenen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden vom 30. September 2015, der die in Anlage 1 in Nr. 2.1 zu Nr. 4.1 BURL-Ri (2016) im einzelnen aufgeführten Beurteilungsmerkmale „Fachkenntnisse“; „Auffassung und Denkvermögen“; „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“, „Ausdrucksvermögen“, „Arbeitsplanung“, „Kooperation“, „Verhandlungsgeschick“, „Behauptungsvermögen“, „Belastbarkeit“ sowie „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ bewertet, ausreichend Rechnung getragen. Der in Bezug genommene Beurteilungsbeitrag befindet sich schon in der Personalnebenakte, kann von der Klägerin im Beanstandungsfall eingesehen werden und von der Beklagten zur Plausibilisierung des Gesamturteils herangezogen werden. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass das Schriftformerfordernis auch der Beweissicherung darüber diene, dass die „ersuchte Person“ überhaupt einen Beurteilungsbeitrag geleistet habe, kann dies dahinstehen. Die Beklage hat – wie oben bereits ausgeführt – mit der Bezugnahme auf die vorangegangene Beurteilung nicht nur (schriftlich) dokumentiert, dass der Senatsvorsitzende auch für den aktuellen Beurteilungszeitraum bei seinem Beitrag bleibt, sondern auch, dass sie ihn zuvor danach befragt hat. Das ist für die Beweissicherung ausreichend. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie nicht bestreitet, dass der Senatsvorsitzende den Beitrag mündlich abgegeben hat. Sie rügt lediglich, dass der Beitrag nicht schriftlich erstellt worden ist und moniert die in dem Vermerk dargestellten Erinnerungslücken in Bezug auf die Art und Weise des Gesprächs (persönlich, telefonisch oder beides), die mit Einhaltung des nach ihrer Auffassung durch die Regelung bestehenden Schriftformerfordernisses nicht eingetreten wären. Ob die Beurteilerin nach Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 BURL-Ri (2016) darüber hinaus, also für nicht im Sinne des Nr. 6 Abs. 2 iVm Abs. 1a) BURL-Ri (2016) in Bezug genommene Beurteilungen mitsamt Beurteilungsbeiträgen, nur schriftliche Beurteilungsbeiträge als Erkenntnisgrundlage für ihre Beurteilungen verwerten darf, kann aus den oben genannten Erwägungen ebenfalls offenbleiben. Der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Februar 2019 (2 M 68/18, juris, Rn. 19) schließlich verfängt nicht. Die Beurteilung beruht nicht auf einer fehlerhaften Grundlage und ist daher auch nicht ihrerseits verfahrensfehlerhaft erstellt worden. 3. Zwar liegt damit nur einer der vom Verwaltungsgericht gefundenen Fehler vor. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin fehlerhaft beurteilt worden und damit insgesamt neu zu beurteilen ist, wenn auch nur aus einem der beiden vom Verwaltungsgericht angenommenen Fehler. Denn der Streit über die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung betrifft materiell rechtlich einen einheitlichen Gegenstand, so dass dies auch nicht zum teilweisen Erfolg der Berufung – mit dem Hilfsantrag – führt. Die Einwendungen gegen die Beurteilung stellen lediglich unterschiedliche und unterschiedlich weitreichende Gründe für die Geltendmachung ein und desselben Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung der der Beklagten von Rechts wegen eingeräumten Beurteilungsermächtigung, nicht aber trennbare Teile dieses Streitgegenstandes dar. Eine Teilaufhebung der Beurteilung ist deshalb ebenso ausgeschlossen wie eine Verpflichtung zu einer auf Teile der Beurteilung beschränkten Neubescheidung. Eine Beurteilung kann nur einheitlich als rechtmäßig oder rechtswidrig bewertet werden. Dies gilt auch dann, wenn – wie vorliegend – der Dienstherr das Rechtsmittel gegen ein Urteil eingelegt hat, das ihn zur Neubescheidung „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts“ verurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 –, juris, Ls und Rn. 11 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 22. September 2008 – 2 B 557/07 –, juris, Rn. 22 mit Bezug auf das vorgenannte Urteil). Im Übrigen erwächst bei einem Bescheidungsurteil – wie hier – wegen der in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO angeordneten Bindung die von der Behörde zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts in Rechtskraft. Insoweit führt ein Rechtsmittel gegen ein solches Urteil auch dann zu einer anderen Entscheidung, wenn sich die Rechtsauffassung, die bei der Neubescheidung maßgebend sein soll, als teilweise unzutreffend erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 26 mwN). 4. Danach ist der Senat zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 –, juris, Ls und Rn. 11 ff.). An weiteren von der Klägerin gerügten Mängeln leidet die Beurteilung nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin und offenbar der des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte die Arbeit der Klägerin als Koordinatorin der GüterichterInnen, mit der sie seit dem Monat Mai 2016 mit einem Arbeitskraftanteil von 0,05 Tätigkeiten der Justizverwaltung wahrnimmt, zur Grundlage ihrer Beurteilung gemacht (vgl. 1.4 der Beurteilung vom 14. Februar 2017) und mit der zulässigen Bezugnahme auf die vorangegangene Beurteilung deutlich gemacht, dass sie dennoch bei ihrer Bewertung bleibt. Ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid, dass sie den Arbeitskraftanteil mit 0,05 als eher gering ansehe und die damit demonstrierten Fähigkeiten bereits schon vorher weitgehend durch die längere Tätigkeit der Klägerin als Mediatorin/Güterichterin bewiesen worden seien, haben lediglich klarstellenden Funktion. Im Übrigen kann die Beurteilerin – wie oben bereits festgehalten – das Gesamtergebnis bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens plausibilisieren. Auch soweit die Klägerin die Zulässigkeit und fehlende Transparenz bezirksübergreifender Koordinierungsgespräche moniert, lässt sich darauf die Rechtswidrigkeit ihrer Beurteilung nicht stützten. Dafür ist eine Regelung in Beurteilungsrichtlinien nicht erforderlich. Auch wenn Beurteilungsrichtlinien eine weitgehende Vergleichbarkeit ermöglichen sollen, damit die Beurteilungen ihre Aufgabe erfüllen können, Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG zu sein, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, für alle Richterinnen und Richter einen einheitlichen (Erst-) Beurteiler zu bestimmen oder einen gemeinsamen Zweitbeurteiler vorzusehen. Wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit sorgen will, obliegt ihm. Dies kann durch Vorgaben in den Beurteilungsrichtlinien (vgl. Nr. 5.1 Abs. 4 Satz 1 BUR-Ri zu Koordinierungsgesprächen zwischen Erst- und Zweitbeurteiler/- in), aber auch durch regelmäßige Beurteilerbesprechungen und -schulungen, auch über alle Gerichtsbarkeiten hinweg, geschehen; denkbar sind auch Anlassbeurteilungen mit gleichen Vorgaben für Auswahlentscheidungen, etwa wenn eine Konkurrenzsituation mit Bewerbern verschiedener Dienstherren besteht (vgl. für Beamte: BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 134.11 –, juris, Rn. 17). Soweit die Klägerin im Weiteren behauptet, die Beklagte habe mit den Erstbeurteilern gezielte Gespräche geführt, die dazu gedient hätten, bestimmte Bewerber für die ausgeschriebene Stelle auszuwählen, und ihr gegenüber erklärt, dass sie sich an diese Absprache gebunden fühle, steht ihre Behauptung im Widerspruch zu den Darlegungen der Beklagten. Die Beklagte bestreitet dies und behauptet, dass sie zu einem Zeitpunkt, als sich bereits alle Teilnehmer mit den Inhalten der von Ihnen zu fertigenden Erstbeurteilungen gründlich befasst hätten, zulässige Koordinierungsgespräche wegen bezirksübergreifender Bewerbungen auf die streitgegenständliche Stelle, an die sie sich aber zu keinem Zeitpunkt gebunden gefühlt habe, geführt habe. Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung angeregt – einen Beweisantrag hat sie nicht gestellt – ein etwaiges internes Protokoll oder einen eventuellen internen Vermerk über die geführten Koordinierungsgespräche einzuholen. Dieser Anregung ist der Senat nicht nachgegangen, weil sie der Ausforschung dient und spekulativ ist. Denn es ist schon nicht gewiss, dass die Gespräche protokolliert worden sind. Es hätte jedoch die Mitarbeit der Klägerin im Kommentar (zum FamFG) anstelle in Nummer 1.5 in Nummer 4 (vgl. Nr. 4.5 Abs. 3 BUR-Ri 2016) im Vordruck aufgeführt werden müssen und die Erkenntnisse von der Klägerin als Moderatorin der Podiumsdiskussion auf dem Mediationstag – einer Fortbildungsveranstaltung – durften nicht in den Einzelmerkmalen bewertet werden (vgl. dazu die Regelung in Nr. Nr. 4.5.3 iVm 4.5.1., Spiegelstrich 1 BURL-Ri ) geschaffen (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2019 – 2 MB 3/19 –, juris, Rn. 70 ff. mwN). Dieser Fünfjahreszeitraum umfasst – ausgehend vom Datum des zur Neubeurteilung verpflichtenden Senatsurteils vom 12. November 2020 (dieses Datum gilt als Erstelldatum iSd Nr. 10 Satz 2 BURL-Ri ) – auch den Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung (31. Oktober 2015 bis 14. Februar 2017). Eine Änderung in Bezug auf den oben festgestellten Beurteilungsmangel ergibt sich auch für die Beurteilung nach der neuen Beurteilungsrichtlinie freilich nicht. Auch nach Nr. 4.5.3. Satz 1 BURL-Ri (2020) ist die in 4.5.1., 5. Spiegelstrich genannte Tätigkeit als Mitglied in einem Präsidium nicht Gegenstand der Beurteilung nach Nr. 4.1 und Nr. 4.2, d. h. der Bewertung der fachlichen Leistung und der Befähigung der einzelnen in der Anlage 2 aufgeführten Beurteilungsmerkmale (vgl. die dort aufgezählten Einzelmerkmale: Nr. 2.1 „Fachkenntnisse“; „Auffassung und Denkvermögen“; „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“, „Ausdrucksvermögen“, „Arbeitsplanung“, „Kooperation und Führungskompetenz“, „Verhandlungsgeschick“, „Behauptungsvermögen“, „Belastbarkeit“ sowie „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“). Diese können jedoch nach Nr. 4.5.3. Satz 2 BURL-Ri (2020) zugunsten der Richterinnen und Richter in das Gesamturteil nach Nr. 4.3. und in die Eignungsprognose nach Nr. 4.4. einbezogen werden. Dementsprechend wird die Beklagte bei allen Beurteilungsmerkmalen – hier: insbesondere „Ausdrucksvermögen“ und „Verhandlungsgeschick“ – ihre Erkenntnisse aus der Tätigkeit der Klägerin als Mitglied im Präsidiums auszublenden und nach Abwägung der einzelnen Beurteilungsmerkmale ein neues Gesamturteil zu fällen haben. Dies gilt, soweit die Beklagte Erkenntnisse aus der Moderation der Podiumsdiskussion auf dem Mediationstag in den Einzelmerkmalen bewertet hat (vgl. dazu die Regelung in Nr. Nr. 4.5.3 iVm 4.5.1., 1. Spiegelstrich BURL-Ri ), gleichsam. Zwar war der Beurteilungsbeitrag nicht fehlerhaft, jedoch kann dieser nicht mehr ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Denn nach Nr. 7.2. Abs. 3 BURL-Ri (2020) genügt es – auch bei einer bloßen Bezugnahme durch den Senatsvorsitzenden auf den vorherigen Beitrag – nicht mehr, wenn diese nur mündlich erfolgt, sondern dann wäre hierüber ein von der Beklagten und dem Senatsvorsitzenden unterschriebener Gesprächsvermerk zu fertigen. Abgesehen davon, sind aber die neuen Merkmale teilweise anders gefasst worden als zuvor, wozu sich eine Bezugnahme im Zweifel auch verhalten müsste. Wird statt einer ggfs. derart modifizierten Bezugnahme ein neuer schriftlicher Beitrag eingeholt, ist 7.2. Abs. 2 Satz 2 BURL-Ri (2020) zu beachten, wonach – anders als nach den vorher geltenden Beurteilungsrichtlinien – zu den einzelnen Merkmalen keine Bewertungen mehr abzugeben sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin – eine zwischenzeitlich zur Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht ernannte Richterin – wendet sich gegen die (dienstliche) Beurteilung der Beklagten vom 14. Februar 2017. Die Beklagte beurteilte die Klägerin am 14. Februar 2017 aus Anlass ihrer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, BesGr. R 3. Die Klägerin wurde hierzu am 3. und 11. Februar 2017 angehört. Als Beurteilungsgrundlage gab die Beklagte drei durchgesehene Entscheidungen der Klägerin als Berichterstatterin an. Zudem forderte sie den damaligen Senatsvorsitzenden der Klägerin zuvor auf, einen Beurteilungsbeitrag abzugeben. Dieser verwies mündlich unverändert auf seinen schriftlichen Beurteilungsbeitrag vom 30. September 2015. Dies vermerkte die Beklagte am 23. Juli 2017. Der schriftliche Beurteilungsbeitrag war u. a. schon Beurteilungsgrundlage für die Beurteilung vom 30. Oktober 2015 (vgl. dort Nr. 4) aus Anlass einer vorangegangenen Bewerbung der Klägerin um einen Vorsitz. Die Beklagte führte die von der Klägerin im aktuellen Beurteilungszeitraum (31. Oktober 2015 bis zum 14. Februar 2017) im einzelnen erbrachten Leistungen und Befähigungen nicht gesondert auf, bewertete sie aber mit „hervorragend“ bzw. „sehr gut“, indem sie auf ihre letzte Beurteilung vom 30. Oktober 2015 „vollumfänglich“ Bezug nahm. Mit in den Anforderungen „deutlich übertroffen“ hatte sie darin – in der Beurteilung vom 30. Oktober 2015 – die einzelnen Beurteilungsmerkmale „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“, „Ausdrucksvermögen“, „Kooperation“ sowie „Verhandlungsgeschick“ und mit in den Anforderungen „hervorragend übertroffen“ die Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Auffassung und Denkvermögen“, „Arbeitsplanung“, „Behauptungsvermögen“, „Belastbarkeit“ sowie „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ bewertet und als Beurteilungsgrundlage den oben genannten Beurteilungsbeitrag des damaligen Senatsvorsitzenden der Klägerin sowie die Zusammenarbeit mit der Klägerin im Präsidium und im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit angegeben. Im Gesamturteil der streitgegenständlichen Beurteilung befand sie die Klägerin in der Summe ihrer Fähigkeiten und Leistungen für das Amt der Richterin am Oberlandesgericht für „sehr gut geeignet“ und aus den fortbestehenden Gründen ihrer letzten Beurteilung für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht ebenfalls für „sehr gut“ geeignet. Hiergegen legte die Klägerin am 14. Februar 2017 Widerspruch mit der Begründung ein, dass allein die Durchsicht von drei Entscheidungen mit Ausnahme für die Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“ und „Ausdrucksvermögen“ bei ansonsten bloßer Bezugnahme auf die Beurteilung vom 30. Oktober 2015 keine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die angegriffene Beurteilung darstelle. Zudem habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass sie ab dem Monat Mai 2016 die Koordination der Güterichterabteilung übernommen habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. April 2017 zurück. Darin ist sie der Auffassung, dass die Beurteilungsrichtlinie (vgl. Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 BURL-Ri 2016) eine Bezugnahme ohne erneute Erhebung und Begründung des Gesamtbildes von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu beurteilenden Person zulasse. Unabhängig davon habe sie aber im aktuellen Beurteilungszeitraum hinzugekommene Aufgabengebiete – so auch die Koordination der Güterichterabteilung ab Mai 2016 –, Fortbildungen und besondere Tätigkeiten der Klägerin in der Beurteilung (vgl. dort Nr. 1.4 und 1.5) aufgeführt und zur Grundlage ihrer Beurteilung gemacht. Zudem gehörten zu ihren Erkenntnisquellen nicht nur die Durchsicht dreier Entscheidungen, sondern auch die Zusammenarbeit mit ihr – der Klägerin – im Präsidium in elf Sitzungen sowie als Pressesprecherin bzw. stellvertretende Pressesprecherin. Insoweit habe sie sich einen eigenen Eindruck von allen Beurteilungsmerkmalen gemacht. Schließlich habe ihr auch der Beurteilungsbeitrag vom 30. September 2015 des Senatsvorsitzenden …, der ihr mitgeteilt habe, für den aktuellen Beurteilungszeitraum daran festzuhalten, vorgelegen. Dagegen hat die Klägerin am 12. Mai 2017 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die fehlende Beurteilungsgrundlage in Ermangelung eigener Erkenntnisse der Beklagten für ihre Anlassbeurteilung geltend gemacht und Verstöße gegen die Beurteilungsrichtlinie gerügt hat. Hierzu hat sie u. a. ergänzend vorgetragen, ein aktueller Beurteilungsbeitrag ihres (damaligen) Senatsvorsitzenden, der nach der Beurteilungsrichtlinie schriftlich sein müsse und zur Personalakte (richtig: Personalnebenakte) zu nehmen sei (Nr. 7 BURL Ri 2016), läge ihr nicht vor. Soweit die Beklagte ein Gespräch mit dem Senatsvorsitzenden als Beurteilungsgrundlage heranziehe, seien die Transparenzanforderungen der Beurteilungsrichtlinie nicht eingehalten. Im Übrigen weiche sie dann ohne Erklärung in der Bewertung der Einzelmerkmale „Verhandlungsgeschick“ und „Ausdrucksvermögen“ von dem Beurteilungsbeitrag des damaligen Senatsvorsitzenden ab, der im Gegensatz zu ihr diese Merkmale mit in den Anforderungen „hervorragend übertroffen“ und nicht wie sie – die Beklagte – lediglich mit in den Anforderungen „deutlich übertroffen“ bewertet habe. Ihre Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums und somit die in diesem Zusammenhang gewonnenen (eigenen) Erkenntnisse der Beklagten dürften nicht uneingeschränkt Grundlage einer Beurteilung sein. Das sehe auch die Beurteilungsrichtlinie ausdrücklich vor (vgl. dort Nr. 4.5). Dies gelte gleichermaßen, soweit sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid auf (eigene) Erkenntnisse aus der Moderation der Podiumsdiskussion auf dem Mediationstag für die Beurteilung beziehe. Ihre Arbeit als Koordinatorin der GüterichterInnen, mit der sie Tätigkeiten der Justizverwaltung wahrnehme, werde hingegen in der dienstlichen Beurteilung und im Widerspruchsbescheid entgegen der Beurteilungsrichtlinie (vgl. dort Nr. 4.6) nicht gewürdigt. Die erst im Mai 2016 übernommene Tätigkeit könne nicht Gegenstand der in Bezug genommenen Beurteilung vom 30. Oktober 2015 gewesen sein. Die Durchführung von Koordinierungsgesprächen mit anderen Erstbeurteilern bzw. Erstbeurteilerinnen sei in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen und verstoße zudem gegen das Gebot hinreichender Transparenz. Die Klägerin hat beantragt, die Anlassbeurteilung der Beklagten vom 14. Februar 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine neue Anlassbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, sie habe nicht lediglich mit der Bezugnahme, also ohne sich mit den Veränderungen im maßgeblichen Beurteilungszeitraum auseinandergesetzt zu haben, auf die alte Beurteilung verwiesen. Dies sei bereits daran erkennbar, dass sie die neuen Tätigkeiten und Funktionen der Klägerin sowie die von ihr im maßgeblichen Beurteilungszeitraum besuchten Fortbildungen in der neuen Beurteilung aufgeführt habe. Als Beurteilungsgrundlage ausreichend erachte sie, wie auch schon bei der vorangegangenen Beurteilung, neben ihren eigenen Erkenntnissen aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin im Präsidium (vier Sitzungen im Jahr 2015 und sieben Sitzungen im Jahr 2016) sowie im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit den Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden, um sich ein Gesamtbild von Leistung, Befähigung und Eignung der Klägerin machen und die konkreten Einzelmerkmale beurteilen zu können. Indem sie zu einzelnen Merkmalen Ausführungen aus dem Beitrag wörtlich übernommen und in Merkmalen, die auch auf eigenen Erkenntnissen beruhten, anders formuliert habe (vgl. etwa Nr. 4 „Ausdrucksvermögen“ und Nr. 7 „Verhandlungsgeschick“), habe sie Abweichungen dazu deutlich gemacht und nachvollziehbar begründet. Angesichts der nicht lange zuvor erstellten Anlassbeurteilung habe sie die streitgegenständliche Beurteilung mit Bezugnahme darauf abgefasst. Diese habe mit Ausnahme der erst seit Mai 2016 mit einem Arbeitskraftanteil von 0,05 ausgeübten Tätigkeit als Koordinatorin der GüterichterInnen einen unveränderten Aufgabenbereich der Klägerin zum Gegenstand gehabt, den sie entgegen der Auffassung der Klägerin in der Beurteilung (vgl. dort Nr. 1.4 „Aufgabengebiete im Beurteilungszeitraum“) ergänzt um die Ausführungen im Widerspruchsbescheid berücksichtigt habe. Dies gelte für den von der Klägerin moderierten Workshop auf dem Mediationstag gleichsam. Sie habe nicht die Tätigkeit der Klägerin als Mitglied im Präsidium beurteilt, sondern insoweit lediglich Gelegenheit gehabt, einen Eindruck von bestimmten Befähigungen der Klägerin zu gewinnen. Zudem habe die Einbeziehung dieser von den Befähigungen der Klägerin in den Präsidiumssitzungen gewonnenen Eindrücke nicht zu einer Verschlechterung des mit „sehr gut geeignet“ bewerteten Gesamturteils oder der Eignungsprognose geführt. Die von ihr – der Beklagten – wegen der bezirksübergreifenden Bewerbungen auf die streitgegenständliche Stelle mit den Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern zu einem Zeitpunkt, als sich bereits alle Teilnehmer mit den Inhalten der von Ihnen zu fertigenden Erstbeurteilungen gründlich befasst hatten, geführten Koordinierungsgespräche seien zulässig gewesen. Im Übrigen habe sie sich entgegen der Behauptung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt an diese Gespräche gebunden gefühlt. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 11. Kammer, Einzelrichter – hat der Klage mit Urteil vom 20. November 2017, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, stattgegeben, indem es die Beklagte unter Aufhebung der Beurteilung vom 14. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2017 verpflichtet hat, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe gegen Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Richterinnen und Richter des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 26. September 2016 (BURL-Ri ) verstoßen, indem sie für die Beurteilung der Klägerin keinen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden eingeholt und die Beurteilung damit ohne ausreichende Erkenntnisgrundlage vorgenommen habe. Die bloße mündliche Bezugnahme des damaligen Senatsvorsitzenden der Klägerin auf einen Beurteilungsbeitrag aus einem vorangegangenen Beurteilungszeitraum sei nicht ausreichend. Desweiteren habe sie entgegen Nr. 4.5 Abs. 4 iVm. Abs. 1 BURL-Ri (2016) die Tätigkeit der Klägerin im Präsidium zum Gegenstand der Beurteilung ihrer Leistungen und ihrer Befähigung – hier: bei den Einzelmerkmalen „Ausdrucksvermögen“ und „Verhandlungsgeschick“ – gemacht. Ob die Beurteilung wegen weiterer von der Klägerin gerügter Mängel rechtswidrig ist, hat das Verwaltungsgericht wegen der oben genannten Verstöße offengelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Beklagte wie folgt: Die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Soweit der Senat weiterhin davon ausginge, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei nur zum Teil fehlerhaft, wäre das erstinstanzliche Urteil gemäß ihrem Hilfsantrag insoweit abzuändern. Im Einzelnen: Der Klägerin fehle das für die Beurteilungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Behebung der vermeintlichen Fehler führe nicht zu einem anderen Ergebnis in der Beurteilung. Auch sei nicht erkennbar, dass die Beurteilung noch irgendeine Bedeutung im Zusammenhang mit dem weiteren beruflichen Werdegang der Klägerin haben könne. In einem Auswahlverfahren um eine andere Stelle wäre im Falle eines Gleichstandes von Bewerbern ergänzend auf die der streitgegenständlichen Beurteilung nachfolgende Beurteilung der Beklagten zurückzugreifen, die Grundlage ihrer Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgerichts gewesen war. Das Einholen eines schriftlichen Beurteilungsbeitrages folge weder aus dem Wortlaut des Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 BURL-Ri (2016) noch entspreche es dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Danach seien „die um Abgabe eines Beitrages ersuchten Personen“ verpflichtet, einen schriftlichen Beitrag abzugeben, nicht aber sei die Beurteilerin verpflichtet, lediglich Beiträge in Schriftform zur Grundlage ihrer Beurteilung zu machen. Zudem gebiete auch Sinn und Zweck der Bestimmung nicht, dass sogar bloße Bezugnahmen auf einen zuvor erteilten und damit bereits dokumentierten Beurteilungsbeitrag in Schriftform erfolgen müssten. Erklärungen dieser Art seien nicht so komplex, dass sie verschriftet werden müssten, um Missverständnisse über ihren Inhalt zu vermeiden. Insoweit sei zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass der damalige Senatsvorsitzende der Beklagten erklärt habe, an dem Beurteilungsbeitrag vom 30. September 2015 festzuhalten. Unabhängig davon, habe die Beklagte sich auch in anderen Fällen bei Bezugnahmen auf in Vermerkform dokumentierte mündliche Erklärungen der um die Abgabe ersuchten Personen beschränkt, ohne dass die Landesjustizverwaltung, der diese Vorgehensweise bekannt gewesen sei, dies gerügt habe. Deshalb habe die vom Verwaltungsgericht beanstandete Verfahrensweise auch im Einklang mit einer vom Urheber der Beurteilungsrichtlinien geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis gestanden. Es handele sich bei den Beurteilungsrichtlinien um Verwaltungsvorschriften, die wie Willenserklärungen der Verwaltung, Außenwirkung gegenüber den zu Beurteilenden nur mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz entfalteten, und nicht wie Rechtsnormen auszulegen seien. Insoweit gelte die Beurteilungsrichtlinie vom 23. Januar 2003 in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. September 2016 nicht unabhängig von der Verwaltungspraxis. Sie sei entgegen der Auffassung der Klägerin keine Dienstvereinbarung in Form einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Ministerium und dem Hauptrichterrat im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes (§ 57 Abs. 1 MBG), sondern eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Weiterhin schließe die Beurteilungsrichtlinie es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus, im Rahmen der Präsidiumstätigkeit gewonnene Erkenntnisse über einzelne Befähigungen und damit Beurteilungsmerkmale – etwa über „Ausdrucksvermögen“ und „Verhandlungsgeschick“ – im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zu verwerten, solange es nicht um die inhaltliche Tätigkeit in einem Präsidium gehe. Unabhängig davon entspreche diese Vorgehensweise aber auch (seit dem Jahre 2008) ihrer – der Beklagten und seit den Jahren 2009 bzw. 2010 der anderer Präsidenten der Landgerichte ihres Bezirks, namentlich der Präsidenten der Landgerichte … und … – geübten Beurteilungspraxis sowie auch der vom Richtliniengeber gebilligten Verwaltungspraxis. Nur darauf komme es wegen der Gleichbehandlung aller Bewerber an. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. November 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, es mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neu zu beurteilen ist. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und macht ergänzend geltend: Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beurteilungsklage bestehe weiterhin, weil die streitgegenständliche Beurteilung noch Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen sein könne. Die Bestimmung in Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 BURL-Ri (2016) schütze das Interesse des Beurteilten, sodass nicht nur „die ersuchte Person“, sondern auch der Beurteiler die Vorschrift zu beachten habe. Das Schriftlichkeitserfordernis einer auch ansonsten zulässigen Bezugnahme auf einen früheren Beurteilungsbeitrag diene der Beweissicherung darüber, dass die „ersuchte Person“ überhaupt einen Beurteilungsbeitrag geleistet und welchen Inhalt dieser gehabt habe. Der Sinn und Zweck dieser beweissichernden Funktion des Schriftformerfordernisses werde durch den Inhalt des Vermerks der Beklagten vom 23. Juli 2017, der Erinnerungslücken zur Art und Weise und Anzahl der Gespräche aufzeige, deutlich. Zudem schieden mündliche Beurteilungsbeiträge schon deshalb aus, weil sie nicht, wie es die Richtlinie vorsehe, zu der bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten geführten „Personal(neben)akte“ genommen werden könnten. Auch eine jahrelange Duldung wiederholter Verstöße der Beklagten gegen die Beurteilungsrichtlinie durch die Justizverwaltung führe zu keiner Recht schaffenden Verwaltungspraxis, weil die Beurteilungsrichtlinie eine Dienstvereinbarung im Sinne von § 57 des Mitbestimmungsgesetzes (MBG) mit dem Hauptrichterrat, also eine gemeinsame Normsetzung von Dienststelle und Personalrat in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und damit nicht einseitig änderbar sei. Unabhängig davon möge die Beklagte diese Beurteilungspraxis durch eine Umfrage bei den Landgerichten bestätigen lassen.