Beschluss
2 LA 215/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0312.2LA215.17.00
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Leitsätze
1. Die Erstattungspflicht bezweckt neben ihrem Sanktionscharakter auch einen Vorteilsausgleich. Dass bei vorsätzlichem vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst der Sanktionscharakter stärker im Vordergrund steht als bei fahrlässigem, hierzu führendem Verhalten – ohne dass er in diesen Fällen völlig hinwegfallen würde – entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen und ist nicht zu beanstanden.(Rn.5)
2. Die Rückerstattung auf die Höhe der Kosten einer vergleichbaren zivilen Ausbildung zu beschränken ist, wenn diese erheblich günstiger gewesen wäre, führt ebenfalls nicht weiter, da die Ausbildung am Spähwagen „Fennek“ im zivilen Bereich überhaupt nicht angeboten wird.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 21. September 2017 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 3.293,57 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erstattungspflicht bezweckt neben ihrem Sanktionscharakter auch einen Vorteilsausgleich. Dass bei vorsätzlichem vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst der Sanktionscharakter stärker im Vordergrund steht als bei fahrlässigem, hierzu führendem Verhalten – ohne dass er in diesen Fällen völlig hinwegfallen würde – entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen und ist nicht zu beanstanden.(Rn.5) 2. Die Rückerstattung auf die Höhe der Kosten einer vergleichbaren zivilen Ausbildung zu beschränken ist, wenn diese erheblich günstiger gewesen wäre, führt ebenfalls nicht weiter, da die Ausbildung am Spähwagen „Fennek“ im zivilen Bereich überhaupt nicht angeboten wird.(Rn.7) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 21. September 2017 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 3.293,57 Euro festgesetzt. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Vorbringen der Beklagten, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Für dessen Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (stRspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 – Rn. 21 und vom 30. April 2020 – 2 LA 228/17 - Rn. 2, jeweils juris). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 4 M 102/99 – Ls. 1 und Rn. 4, juris, Senatsbeschluss vom 20. August 2018 – 2 LA 212/17 – Rn. 2, juris). Die Beklagte entließ den Kläger, dessen reguläre Dienstzeit im Sommer 2021 hätte enden sollen, mit Ablauf des Jahres 2013 aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit zum Feldwebel. Zuvor war er zum zweiten Mal (2010 und 2013) wegen einer Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im Oktober 2016 zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung der Kosten für die Fachausbildung „Bediener Aufklärungssystem Spähwagen, ... Kompanie Aufklärungsbataillon …“ abzüglich der effektiven Stehzeit, in Höhe von 3.293,57 Euro heran. Seine dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil den Bescheid der Beklagten aufgehoben, weil die fehlende zivilberufliche Verwertbarkeit der Fachausbildung eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 Soldatengesetz (SG) darstelle. Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte sei zu berücksichtigen, dass wegen der Entlassung der mit der Rückforderungsvorschrift verfolgte Schutz der Personalplanung der Beklagten in den Hintergrund zu treten habe. Mit ihren dagegen vorgebrachten Einwänden vermag die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser ausführlich mit dem Normzweck unter Heranziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung und der Erlasslage der Beklagten begründeten Entscheidung zu wecken. Die von der Beklagten angeführte Definition der „besonderen Härte“ als „schwerwiegende Umstände, denen sich der Soldat nicht entziehen kann und denen er nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Dienst Rechnung tragen kann“, ist im vorliegenden Fall nicht weiterführend. Diese Definition wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Entscheidung zu einer nachträglichen Kriegsdienstverweigerung und ausdrücklich nur für den Fall entwickelt, dass sich die besondere Härte allein aus den zu dem Entlassungsantrag führenden Gründen herleitet (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 – Rn. 45, juris; vgl. auch Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 19.05 – Rn. 16, juris). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Auch der Sinn und Zweck des § 56 Abs. 4 SG erfordert keine andere Einordnung. Wie das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat, bezweckt die Erstattungspflicht neben ihrem Sanktionscharakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 – Rn. 28, juris) auch einen Vorteilsausgleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 a.a.O. Rn. 20). Dass bei vorsätzlichem vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst der Sanktionscharakter stärker im Vordergrund steht als bei fahrlässigem, hierzu führendem Verhalten – ohne dass er in diesen Fällen völlig hinwegfallen würde – entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen und ist nicht zu beanstanden. Von einem solchen Fall der grob fahrlässigen Herbeiführung der Entlassung durch den Kläger ist das Verwaltungsgericht vorliegend zutreffend ausgegangen. Weiter steht der vom Verwaltungsgericht gefundenen Auslegung nicht entgegen, dass in diesen Fällen Kosten für rein militärisch nutzbare Fachausbildungen nicht der Erstattungspflicht unterliegen. Diese Art der Ausbildung, die zivilberuflich nicht oder kaum verwertbar ist, stellt – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – nach den Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung (Ziff. 3.4 des Erlasses vom 17. Dezember 2012 – P II 1 - Az 16-02-11/ Bemessungsgrundsätze –, GA, Bl. 63 ff ) die Ausnahme dar. Gerade für Ausnahmen führt aber der Gesetzgeber Härtefallregelungen wie die vorliegende ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 – Rn. 44, juris). Das von der Beklagten befürchtete Leerlaufen der Erstattungspflicht ist dadurch nicht zu erwarten. Der in diesem Zusammenhang von ihr für die Definition des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes der Fachausbildung in Bezug genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 25.15 – Rn. 32, juris) könnte sogar für den Ausnahmecharakter rein militärisch nutzbarer Fachausbildungen als Beleg herangezogen werden, da es dort um die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus ging, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden. Der Verweis der Beklagten auf bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Beschluss vom 2. Juli 1996 – 2 B 49.96 – Rn. 7, juris und Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – Rn. 20, juris und vom 11. Februar 1977 – VI C 105.74 – Rn. 32, juris), nach der die Rückerstattung auf die Höhe der Kosten einer vergleichbaren zivilen Ausbildung zu beschränken ist, wenn diese erheblich günstiger gewesen wäre, führt ebenfalls nicht weiter, da die Ausbildung am Spähwagen „Fennek“ im zivilen Bereich überhaupt nicht angeboten wird. Die Beklagte hat diese Entscheidungen zum Beleg dafür herangezogen, dass das Verwaltungsgericht die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung „falsch zitiert“ habe; es habe in den Entscheidungen keine Rolle gespielt, ob die in der Fachausbildung erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten zivilberuflich nutzbar seien. Diese Argumentation der Beklagten ist nicht folgerichtig, da in den Fällen, in denen eine Beschränkung auf die Kosten einer vergleichbaren zivilen Ausbildung vorgenommen wird, die in der Fachausbildung erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten stets zivilberuflich nutzbar sind, denn ansonsten würde eine entsprechende zivilberufliche Ausbildung nicht existieren. Insofern formuliert das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Beklagten für ihre Argumentation herangezogenen Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 105.74 – (Rn. 32, juris ) sogar ausdrücklich: „Wenn aber der von dem Soldaten durch die Spezialausbildung erlangte, nach pauschalierten Durchschnittssätzen ermittelte Vorteil für das spätere Berufsleben in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Missverhältnis zu den durch das Studium oder die Fachausbildung entstandenen Kosten steht, (…)“. Die von der Beklagten angeführte eigene Verwaltungspraxis, nach der die Berücksichtigung einer besonderen Härte in der Regel ausgeschlossen sein soll, wenn der Erstattungspflichtige die Beendigung des Dienstverhältnisses grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst herbeigeführt hat, ergibt sich so nicht aus dem von ihr zitierten Erlass vom 17. Dezember 2012 (BMVg, P II1 - Az 16-02-11/ Bemessungsgrundsätze, GA Bl. 63 ff. ). Zwar gibt es diese Einschränkung in der angegebenen Ziffer 3.3.1 (GA Bl. 71), diese bezieht sich aber nur auf den (wie oben dargestellt hier nicht vorliegenden) besonderen Härtefall, dass eine vergleichbare Ausbildung an einer zivilen Einrichtung erheblich günstiger gewesen wäre. Im Gegenteil geht der genannte Erlass in Ziffer 3.4. (GA Bl. 72) davon aus, dass die fehlende zivile Verwertbarkeit der erworbenen Fähigkeiten eine besondere Härte darstellen kann. Dies bezieht sich auch nicht nur auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, da für diese eine spezielle Regelung (Ziffer 3.2., GA Bl. 69 ff.) vorgesehen ist. Insofern führt auch der Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte zu Fallkonstellation, in denen die von der Beklagten gewährte Ausbildung im zivilen Bereich von Nutzen ist, nicht weiter. Das von der Beklagten genannte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 2016 (– 4 S 1492/15 –) betrifft eine vorsätzlich herbeigeführte Entlassung einer Offizierin des Sanitätsdienstes, der die Beklagte das Studium der Humanmedizin ermöglicht hatte sowie diverse Weiterbildungen zur Fachärztin. Auch das beigefügte Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. Oktober 2017 – 6 K 1376/17 TR – befasst sich mit einem Kläger, der zwar seine Entlassung – wie vorliegend – grob fahrlässig durch Dienstpflichtverletzungen herbeigeführt hatte, der jedoch eine im zivilen Bereich nutzbare Ausbildung als Fluggerätemechaniker mit diversen Weiterbildungen erhielt. Nichts anderes gilt für den dazu nachfolgend ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 2018 – 10 A 11859/17.OVG – über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eben dieses Urteil. Das Verwaltungsgericht verkennt auch nicht den Sanktionscharakter der Erstattungspflicht, der alle in § 56 Abs. 4 SG genannten Entlassungstatbestände betrifft. Es erkennt vielmehr rechtsfehlerfrei, dass – entgegen den Ausführungen der Beklagten – nicht nur dieser Sanktionscharakter, sondern auch die Härtefallregelung grundsätzlich auf alle Entlassungstatbestände anwendbar ist. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG ist dabei Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung der Erstattungspflicht. Die Differenzierung nach Verursachungsbeiträgen ist daher schon an dieser Stelle vorzunehmen und nicht erst bei der Prüfung eines Härtefalls. Auch dass der Kläger seine Entlassung grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler zugrunde gelegt. Inwieweit die Kostenberechnung der Beklagten nachvollziehbar ist oder nicht, kann vorliegend dahinstehen. Zum einen hat sie mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 eine weitere Kalkulation eingereicht, aus der sich die Stunden- oder Tagessätze sowie die jeweilige Dauer der Nutzung bzw. Arbeit ergeben und damit eine etwaig fehlende Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG nachgeholt. Zum anderen ist die diesbezügliche „Anmerkung“ des Verwaltungsgerichts erkennbar ohne Einfluss auf das Ergebnis seiner Entscheidung gewesen. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) berufen. Der Begriff des Verfahrensmangels in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entspricht dabei demselben Begriff in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser erfasst eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dadurch, dass das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 – 6 C 131.81 – juris). Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels ist dargelegt, wenn der behauptete Mangel rechtserheblich und es zumindest möglich ist, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr., vgl. zB Senatsbeschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 – LS 2, Rn. 4 ff., juris). An letzterem fehlt es bereits, da das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich auf die Beanstandungen des Klägers zu der Berechnung der Kosten für die Ausbildung abgestellt hat. Aber auch unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht keinen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Es hat ausweislich seiner Darstellung im Tatbestand richtig erkannt, dass die Beanstandungen des Klägers zur fehlenden Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Kosten für die Ausbildung sich auf die Kosten für seine eigene Ausbildung am Spähwagen im Sommer 2012 beziehen, diese aber auf seinen später erworbenen Erkenntnissen durch seine eigene Tätigkeit als Ausbilder an eben diesem Spähwagen begründet sind. Eine Übertragung dieser Erkenntnisse auf die nicht lange zurückliegende eigene Ausbildung ist im Rahmen der erhobenen Zweifel an der Kostenberechnung nicht zu beanstanden. Zwar fasst das Verwaltungsgericht dies im Rahmen der Urteilsgründe so kurz, dass ein Missverständnis möglich ist. Die Bedeutung ergibt sich aber eindeutig aus dem einzubeziehenden Tatbestand. Auch dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen davon ausgeht, der Kläger habe diese Beanstandungen in seinem Widerspruchsschreiben erhoben, während sie tatsächlich, wie sich aus dem Tatbestand ergibt, dem mit „Widerruf“ überschriebenen Schreiben des Klägers, offenbar irrtümlicherweise datiert auf den 14. Juli 2014 statt 2016, das richtigerweise als Stellungnahme auf die Mitteilung der Absicht der Kostenrückforderung vom 4. Juli 2016 zu werten ist, entstammen, ist als offenbare Fehlbezeichnung unbeachtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Da das Verwaltungsgericht für das Verfahren in erster Instanz noch keinen endgültigen Streitwert festgesetzt hat, macht der Senat in analoger Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von seiner Befugnis Gebrauch, den Streitwert auch für die erste Instanz erstmalig festzusetzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 ME 43 – Rn. 10, juris; BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 – B 10 LW 5/05 R –, Rn. 23 juris). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).