Beschluss
2 LB 1/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0416.2LB1.21.00
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Leitsätze
1. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei zählt die allgemeine Anordnung, bei Rechtsmittelbegründungen außer dem Datum des Fristablaufs eine Vorfrist von grundsätzlich etwa einer Woche notiert werden muss (vergleiche BVerwG, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 B 1.19 -).(Rn.9)
2. Führt der Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, dürfen die Sorgfaltsmaßstäbe zur Organisation des Kanzleibetriebes keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (vergleiche BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 138/17 -).(Rn.13)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 28. Februar 2019 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei zählt die allgemeine Anordnung, bei Rechtsmittelbegründungen außer dem Datum des Fristablaufs eine Vorfrist von grundsätzlich etwa einer Woche notiert werden muss (vergleiche BVerwG, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 B 1.19 -).(Rn.9) 2. Führt der Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, dürfen die Sorgfaltsmaßstäbe zur Organisation des Kanzleibetriebes keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (vergleiche BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 138/17 -).(Rn.13) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 28. Februar 2019 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 28. Februar 2019 ist unzulässig und daher nach Anhörung der Beteiligten (mit Verfügungen vom 5. März 2021 und 19. März 2021 auch zum Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) durch Beschluss zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 5 VwGO ist die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen worden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 Satz 3 iVm. Abs. 3 Satz 5 VwGO). So liegt es hier. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. Februar 2021 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Berufung ist daher am 1. März 2021 abgelaufen. Begründet hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung erst am 8. März 2021, nachdem sie mit gerichtlicher Verfügung vom 5. März 2021 auf das Fristversäumnis und die sich daraus ergebenen Folgen hingewiesen worden ist, und damit zu spät. Die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nach § 60 VwGO kann nicht gewährt werden. Die Voraussetzungen für den mit der Begründung der Berufung zugleich gestellten Antrag auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung liegen nicht vor. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, deren Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen muss (vgl. § 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO), war nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, die eine gesetzliche Frist ist, einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dazu im Wesentlichen vorgetragen: Sie habe die am 1. März 2021 ablaufende Berufungsbegründungsfrist und eine Vorfrist für den 26. Februar 2021 im elektronischen Fristenkalender eingetragen. Sie nutze die Kanzleisoftware RA Micro und arbeite derzeit ausschließlich im Homeoffice. Von dort nehme sie von einem im April 2020 dafür erworbenen PC aus Zugriff auf das Kanzleisystem und den elektronisch geführten Fristenkalender. Am Morgen des 26. Februar 2021 habe ihr PC einen technischen Defekt bisher unbekannter Art erlitten und nicht mehr auf den Anschaltknopf reagiert. Daraufhin habe sie sich sofort um die Durchsetzung der Gewährleistungsrechte gekümmert, aber erst am 5. März 2021 die Aufforderung erhalten, den PC einzusenden. Ein Ersatzgerät habe ihr wegen der coronabedingt geschlossenen Geschäfte erst am 3. März 2021 zur Verfügung gestanden. Damit hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin schon keine unverschuldete Fristversäumnis dargelegt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Im Gegenteil: Mit ihren Ausführungen legt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sogar in zweifacher Hinsicht eine unzureichende Organisation des Kanzleibetriebes und damit ein Organisationsverschulden dar. 1. Schon die auf Freitag, dem 26. Februar 2021, notierte Vorfrist für die am Montag, dem 1. März 2021, ablaufende Rechtsmittelbegründungsfrist hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu kurz – und damit sorgfaltswidrig – bemessen. Darauf ist sie mit gerichtlicher Verfügung vom 19. März 2021 hingewiesen worden. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts in Fristensachen, den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so zu organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Der Rechtsanwalt muss Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass Fristen richtig berechnet werden und der Fristenlauf zuverlässig überwacht wird. Hierfür muss er sicherstellen, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs in einem Fristenkalender notiert und dies in der Handakte vermerkt wird. Bei Fristen für die Begründung eines Rechtsmittels muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass er sich rechtzeitig auf die Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen sowie Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen vor Fristablauf Rechnung tragen kann. Zu diesem Zweck muss er Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass zusätzlich eine Vorfrist notiert wird, die angemessene Zeit vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist endet, und dem Rechtsanwalt beim Ablauf dieser Vorfrist die Handakte vorgelegt wird. Auch ein Rechtsanwalt, der ganz oder teilweise "papierlos" arbeitet, muss sicherstellen, dass Fristen, bei Rechtsmittelbegründungsfristen zusätzlich geeignete Vorfristen, zuverlässig notiert und überwacht werden und er bei Ablauf der Vorfrist umfassende Kenntnis von der Rechtsmittelsache erhält. Zwar steht es dem Rechtsanwalt grundsätzlich frei, auf welche Weise er sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen. Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung o. ä. Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 2 B 6.08 –, juris, Rn. 7 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – II ZB 21/13 –, juris, Rn. 7 mwN). Nach gefestigter Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei zählt die allgemeine Anordnung, dass bei Rechtsmittelbegründungen außer dem Datum des Fristablaufs eine Vorfrist von grundsätzlich etwa einer Woche notiert werden muss. Die Vorfrist dient dem Zweck, dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zu ermöglichen, sich rechtzeitig auf die vorstehende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einzustellen und den für die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2019 – 2 B 1.19 –, juris, Rn. 11 mwN, insb. auf die stRspr. des BGH). Diese allgemeinen Sorgfaltsanforderungen muss jeder Rechtsanwalt kennen und beachten. Sie beanspruchen ausnahmslos Geltung, ohne dass es auf die Arbeitsweise des Rechtsanwalts und die Ausstattung seiner Kanzlei ankommt. Der Rechtsanwalt kann nicht darüber disponieren, welche Sorgfaltsanforderungen ihm in welchem Umfang abverlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 2 B 6.08 –, juris, Rn.9). Den vorgenannten Sorgfaltsanforderungen ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht gerecht geworden. Eine Vorfrist, die einschließlich Wochenende nur vier Tage vor der Hauptfrist (Rechtsmittelbegründungsfrist) notiert wird, ist zu kurz. Insoweit mag es zwar sein, dass sie im Homeoffice tatsächlich hinsichtlich schriftlicher Arbeiten keine Unterschiede zwischen Wochentag und Wochenende gemacht haben will und sie daher von Freitagmorgen bis Montag Mitternacht vier volle Tage Zeit gehabt haben will. Für andere Geschäftstreibende, auf die sie bei eintretenden Störungen angewiesen sein könnte – und das ist ausschlaggebend – gilt dies aber nicht. Es wird als bekannt vorausgesetzt, dass jedenfalls an Sonntagen nur wenige Berufsgruppen arbeiten. Deshalb hat sich die Gefahr, die mit dem Notieren einer angemessenen Vorfrist (etwa eine Woche einschließlich Wochenende vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist) vermieden werden soll, doppelt realisiert. Ausgehend vom Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelbegründungsfrist am 1. März 2021 wäre eine auf Montag, den 22. Februar 2021 (vgl. zur Fristberechnung: § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB) notierte Vorfrist angemessen gewesen. Diese entsprechend vermerkt, hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zum einen Kenntnis von der Hauptfrist gehabt, bevor ihr PC einen nicht bekannten Defekt erlitten haben soll. Die Rechtsmittelbegründungsfrist hätte sie dann nicht versäumt. Insoweit beruht das Fristversäumnis auch auf dem Sorgfaltsverstoß (vgl. zum Kausalitätserfordernis nur: BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2019 – 2 B 1.19 –, juris, Rn. 16 und vom 21. Februar 2008 – 2 B 6.08 –, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 12. April 2018 – V ZB 138/17 –, juris, Rn. 11). Zum anderen wäre, wie die Darlegungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch zeigen, ein Ersatzgerät in sechs Werktagen (den Samstag mitgerechnet) zu beschaffen gewesen. Insoweit behauptet die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass ihr am 3. März 2021 und damit innerhalb von fünf Werktagen – der behauptete technische Defekt bestand ab dem 26. Februar 2021 – einschließlich Samstag ein Ersatzgerät zur Verfügung gestanden habe. 2. Hinzu kommt, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht dargetan hat bei der elektronischen Kalenderführung durch eine ordnungsgemäße Organisation dafür Sorge getragen zu haben, dass Rechtsmittelbegründungsfristen nicht versäumt werden. Führt der Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, dürfen die unter 1 aufgeführten Sorgfaltsmaßstäbe zur Organisation des Kanzleibetriebes keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2018 – V ZB 138/17 –, juris, Rn. 7 mwN) und dies auch nicht, wenn – wie hier – ein technischer Defekt zu keiner bzw. einer erschwerten Zugriffsmöglichkeit auf den Kalender führt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – II ZB 21/13 –, juris, Ls und Rn. 8 ff. mwN). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersieht die gesteigerten Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes beim Auftreten von Störungen in der Organisation des Büros, die dazu führen können, dass die Pflichten des Rechtsanwaltes bei der Fristenkontrolle – wie es hier der Fall ist – nicht erfüllt werden können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – II ZB 21/13 –, juris, Rn. 12 mwN). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zeigt mit ihrem Vorbringen sogar selbst auf, dass sie sich einschließlich Wochenende fünf Tage (Zeitraum vom 26. Februar 2021 bis zum 2. März 2021) mit Ausnahme der Anschaffung eines Ersatzgerätes erst gar nicht bemüht hat, Zugriff auf den ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender zu nehmen bzw. die Handakten manuell auf abgelaufene Fristen zu kontrollieren. Dazu wäre sie aber verpflichtet gewesen. Die manuelle Sichtung der Handakten für einen kurzen Zeitraum wäre ihr auch zumutbar gewesen. Insoweit muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass er oder seine Angestellten die Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen können, wenn das zur Fristenkontrolle eingerichtete System aufgrund eines Computerdefekts vorübergehend nicht zuverlässig funktioniert. Das hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht getan. Ihr Verschulden, das der Klägerin zuzurechnen ist, liegt in dem vollständigen Unterlassen paralleler manueller Sicherungsmaßnahmen bei schadensbedingter fehlender elektronischer Fristenkontrolle (vgl. dazu BGH, aaO). Auch darauf ist sie mit gerichtlicher Verfügung vom 19. März 2021 hingewiesen worden. Das Unterlassen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist auch nicht mit aus der Coronapandemie resultierenden erschwerten Arbeitsbedingungen zu entschuldigen. Diese bestehen bereits seit einem Jahr, sodass sie ausreichend Zeit gehabt hat, die Kanzleiabläufe gerade auch mit Blick auf eine verstärkte Arbeit im Homeoffice und auch nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegender technischer Defekte und sonstiger Ausfälle der Computeranlage zu organisieren. Deshalb ist es auch gänzlich unverständlich, wenn die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darlegt, dass ein Betreten der Kanzlei in dem Zeitraum vom 26. Februar 2021 bis einschließlich 1. März 2021 und damit für vier volle Tage, um ihre Handakten nach ablaufenden Fristen zu überprüfen, wegen der dort geltenden Coronahygieneregelungen absprachewidrig gewesen wäre. Unabhängig davon, dass sie schon nicht substantiiert dargelegt hat, dass ihr auch für Notfälle – und der fehlende Zugang zum Fristenkalender eines Rechtsanwaltes ist schon mit Blick auf die von der Rechtsprechung geforderten erhöhten Sorgfaltspflichten bei der Fristenkontrolle ein solcher (beruflicher) Notfall – der Zugang zur Kanzlei verwehrt ist, zeigt sie damit nicht nur ein Organisationsversagen auf. Denn die Prozessbevollmächtigte übersieht einmal mehr mit Blick auf die strengen Anforderungen an die Sorgfalt des Rechtsanwaltes bei der Fristenkontrolle, dass sie es zu verantworten hat, wenn der Kanzleibetrieb durch eine Auslagerung ins Homeoffice nachhaltig gestört wird und dadurch Fehler in der Bearbeitung der Mandate entstehen. Vielmehr gibt sie damit auch zu verstehen, dass sie ihre Kanzlei bei einem Absturz der Computeranlage insgesamt nicht mehr führen kann. Denn sollte es zutreffend sein, dass sie an vier von sieben Tagen in der Woche einem (coronabedingten) Betretensverbot unterliegt, müsste sie ihren gesamten Aktenbestand in ihr Homeoffice verbringen, um ihrer Pflicht zur Führung einer Rechtsanwaltskanzlei genügen zu können (vgl. zu den Pflichten zur Führung eine Kanzlei und Bestellung eines Vertreters bei Verhinderung von mehr als einer Woche: § 27 Abs. 1, § 53 Abs. 1 BRAO). Vor diesem Hintergrund hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend ausgeführt und erkannt, dass sie die Lage in Abwägung der Coronagefahr und der Notwendigkeit, Zugriff auf den Kalender zu nehmen und weil sie keine besondere Dringlichkeit gesehen habe, falsch beurteilt hat. Nur kann sie dies nicht entlasten. Im Gegenteil: Es zeigt, dass sie sorglos mit der Fristenkontrolle umgegangen ist. Nachvollziehbar ist dabei schon nicht, warum die Überprüfung von Rechtsmittelfristen nicht dringend sein soll. Dargelegt ist auch nicht, welche Gefahren mit Blick auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 bestehen, wenn sie die Handakten im Büro überprüft (die Kanzlei wird nicht vier Tage lang 24 Stunden besetzt gewesen sein; Hygienekonzept pp.). Auch dieser Sorgfaltsverstoß wäre kausal für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist gewesen (vgl. zum Kausalitätserfordernis schon oben: BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2019 – 2 B 1.19 –, juris, Rn. 16 und vom 21. Februar 2008 – 2 B 6.08 –, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 12. April 2018 – V ZB 138/17 –, juris, Rn. 11). Hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Handakten – wie geboten und zumutbar – ab dem 26. Februar 2021 auf abgelaufene Fristen kontrolliert, wäre ihr vor Fristablauf aufgefallen, dass sie die Berufung bis spätestens am 1. März 2021 begründen, zumindest aber vor deren Ablauf ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung stellen muss (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 iVm § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Rechtsmittelfrist wäre damit gewahrt gewesen. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin – wie sie darlegt – Vorfrist und Frist überhaupt im elektronischen Fristenkalender notiert, sodann das elektronische Dokument ausgedruckt und in die Handakte gelegt und nochmals anhand der Handakte überprüft hat, ob die Frist im elektronischen System vermerkt ist (vgl. zu diesen Sorgfaltsanforderungen und Organisationsmängeln im Zusammenhang mit dem Führen eines elektronischen Fristenkalenders: BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 – III ZB 96/18 –, juris, Ls 1 und 2 sowie Rn. 13 und 16 mwN). Auch kann offenbleiben, ob das Wiedereinsetzungsvorbringen den Anforderungen genügt, die im Falle eines auf einen vorübergehenden Computerabsturz gestützten Wiedereinsetzungsantrag an die substantiierte Darlegung der Art des Defekts und seiner Behebung zu stellen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 – II ZB 21/13 –, juris, Rn. 13 mwN). Dahinstehen kann auch, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin von einem Fremdgerät, auf dem eine passende VPN Software installiert ist, auf den Fristenkalender und auf das Kanzleisystem hätte zugreifen können und müssen oder ob dem datenschutzrechtliche Gründe und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Coronapandemie entgegengestanden hätten oder haben. Zuletzt merkt der Senat noch an: Die Darlegungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin legen insgesamt eine – wahrscheinlich durch die ausgelagerte Arbeit ins Homeoffice – mangelhafte Organisation des Kanzleibetriebes nahe. Insoweit hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, wenn auch nur zur Veranschaulichung der binnen eines Jahres aufgetretenen Probleme, ausgeführt: Coronabedingt gebe es Fehler in den Arbeitsabläufen. Post, die man im Büro abhole, könne dann gar nicht in die Akte, weil man die Handakte nicht mitgenommen habe. Der Drucker habe kein Papier, weil keiner im Büro sei, das Papier nachzufüllen. Im Homeoffice seien die Arbeitsabläufe sehr eingeschränkt. Damit zeigt sie allgemein auf, dass ihr der Balanceakt zwischen der Arbeit in der Kanzlei und der im Homeoffice offenbar nicht glückt. Fehler, die deshalb passieren, hat sie zu verantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO iVm § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.