Beschluss
2 MB 10/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:0112.2MB10.21.00
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Leitsätze
1. Der Frischwasserbezug ist nur dann ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren, wenn die Satzung Absetzungsansprüche wegen nachweislich nicht in die Abwasseranlage gelangten Wassers als notwendigen Bestandteil des Abwassergebührenmaßstabs vorsieht (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 29. Juni 2020 – 5 A 1130/17 –, juris Rn. 28). (Rn.8)
2. Zur Rechtmäßigkeit einer Präklusionsnorm, wonach Nachweise betreffend einen unverschuldeten Wasserrohrbruch nur bis zum Ende des jeweiligen Erhebungszeitraums und damit nicht mehr im behördlichen und gerichtlichen Verfahren erbracht werden dürfen.(Rn.14)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 8. September 2021 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verbrauchsgebührenbescheid vom 12. Februar 2021 betreffend die Immobilie … in Lütjenburg (Debitor-Konto 20322) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 wird hinsichtlich der darin festgesetzten Zusatzgebühr für 1100 m³ Schmutzwasser in Höhe von 2.915,00 EUR angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die darüber hinausgehende Beschwerde wird verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 749,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Frischwasserbezug ist nur dann ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren, wenn die Satzung Absetzungsansprüche wegen nachweislich nicht in die Abwasseranlage gelangten Wassers als notwendigen Bestandteil des Abwassergebührenmaßstabs vorsieht (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 29. Juni 2020 – 5 A 1130/17 –, juris Rn. 28). (Rn.8) 2. Zur Rechtmäßigkeit einer Präklusionsnorm, wonach Nachweise betreffend einen unverschuldeten Wasserrohrbruch nur bis zum Ende des jeweiligen Erhebungszeitraums und damit nicht mehr im behördlichen und gerichtlichen Verfahren erbracht werden dürfen.(Rn.14) Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 8. September 2021 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verbrauchsgebührenbescheid vom 12. Februar 2021 betreffend die Immobilie … in Lütjenburg (Debitor-Konto 20322) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 wird hinsichtlich der darin festgesetzten Zusatzgebühr für 1100 m³ Schmutzwasser in Höhe von 2.915,00 EUR angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird verworfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 749,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2021 ist zum Teil unzulässig (1). Im Übrigen ist die Beschwerde – insoweit sind die mit ihr gestellten Anträge gemäß § 88 VwGO sachgerecht als Begehr der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Verbrauchsgebührenbescheid vom 12. Februar 2021 betreffend die Immobilie … in L. (Debitor-Konto 20322) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 (vgl. zur Antragsauslegung schon den angegriffenen Beschluss, Seite 2) auszulegen – begründet (2). Die zulässige Anschlussbeschwerde ist ebenfalls begründet (3). Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Abgabenbescheid vom 12. Februar 2021 in Höhe von insgesamt 5.610,99 EUR in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 nur, soweit darin Gebühren für 1100 m³ Schmutzwasser in Höhe von 2.915,00 EUR und eine Grundgebühr für Beherbergungsstätten für den Monat Dezember 2020 in Höhe von 18,00 EUR sowie deren Vorauszahlung für die Monate Januar und Februar 2021 in Höhe von insgesamt 63,00 EUR festgesetzt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage nur für die festgesetzte Vorauszahlung der Grundgebühr für Beherbergungsstätten für die Monate Januar und Februar 2021 in Höhe von insgesamt 63,00 EUR angeordnet und ihn darüber hinaus abgelehnt, weil insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbrauchsgebührenbescheides bestünden. Dies hat es sinngemäß damit begründet, dass es für die Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Grundgebühr für Beherbergungsstätten für die Monate Januar und Februar 2021 in Höhe von 63,00 EUR an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle, weil die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene 1. Satzung vom 18. Dezember 2018 zur Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke L. – Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt L. – über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasserbeseitigung – BGS) vom 13. Dezember 2019 gegen das in § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG normierte Zitiergebot verstoße, indem darin in der Eingangsformel die Satzungsbefugnis der Antragsgegnerin unrichtig mit § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 KAG anstelle wie zuvor zutreffend mit § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 KAG zitiert werde. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Übrigen unterliege keinen ernstlichen Zweifeln. Der in § 17 BGS geregelte, den Frischwassermaßstab zugrunde legende Gebührenmaßstab für die Zusatzgebühren für die Einleitung von Schmutzwasser sei jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Satzungsgeber die Möglichkeit vorsehe, Wassermengen abzusetzen, die nicht in die Kanalisation gelangen, brauchbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gelte gleichsam, soweit er in § 17 Abs. 7 BGS die Erstattungsmöglichkeit bei einem unverschuldeten Rohrbruch an eine ab der Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Schadensereignis laufende einmonatige Ausschlussfrist knüpfe. Mit Bezug auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2016 (– 4 L 162/15 –, juris Rn. 28) ist die Kammer der Auffassung, dass diese Bestimmung vom durch § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG eingeräumten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt sei, der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten diene, dafür auch geeignet sei und dem jeweiligen Gebührenschuldner bzw. Grundstückseigentümer die Einhaltung der Frist angesichts des Umstandes, dass das Geschehen hinter dem Frischwasserzähler in seiner Sphäre liege, genauso zumutbar wie der Nachweis des Rohrbruchs selbst sei. 1. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde weiterhin die im Abgabenbescheid vom 12. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 festgesetzte Grundgebühr für Beherbergungsstätten für den Monat Dezember 2020 in Höhe von 18,00 EUR angreift, ist die Beschwerde unzulässig und deshalb zu verwerfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Beschwerdevorbringen erfüllt insoweit nicht das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach in der Beschwerde u.a. die Gründe darzulegen sind, aus denen die Entscheidung abzuändern ist. Die Beschwerdeschrift enthält lediglich Ausführungen zum in § 17 BGS normierten Zusatzgebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung, nicht aber zur Grundgebühr für Beherbergungsstätten für den Monat Dezember 2020. 2. Hingegen stellen die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Zusatzgebühr für 1100 m³ Schmutzwasser in Höhe von 2.195,00 EUR richtet. Der Bescheid unterliegt insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Regelung des in § 17 Abs. 7 BGS normierten teilweisen „Erstattungsanspruchs“ bei einem unverschuldetem (Wasser)Rohrbruch ernstlichen Zweifeln, sodass insoweit das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung seiner sofortigen Vollziehung überwiegt (vgl. zum Maßstab: Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1998 – 2 M 7/98 –, juris, Rn. 20; vom 21. Juli 2016 – 2 MB 12/16 –, juris, Rn. 4 und vom 20. Dezember 2019 – 2 MB 28/18 –, ). Diese ernsthaften Rechtmäßigkeitszweifel bestehen nicht nur, weil – wie die Antragstellerin zutreffend einwendet – § 17 Abs. 7 BGS die Absetzung des deshalb nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangten Wassers von einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Rohrbruch abhängig macht, sondern auch, weil der Rohrbruch unverschuldet verursacht sein muss und Wassermengen erst ab einer Grenze von 50 m³ absetzbar sind. Die Zusatzgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung ist nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab zu erheben (vgl. auch § 17 Abs. 1 BGS). Insoweit ist der Frischwasserbezug zwar grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren (vgl. dazu nur Urteil des Senats vom 10. Dezember 2010 – 2 LB 24/10 –, juris, Rn. 22 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 – 8 N 3.93 –, juris Rn. 16). Dies gilt aber nur dann, wenn die Satzung Absetzungsansprüche wegen nachweislich nicht in die Abwasseranlage gelangten Wassers als notwendigen Bestandteil des Abwassergebührenmaßstabs vorsieht (vgl. dazu OVG Bautzen, Urteil vom 29. Juni 2020 – 5 A 1130/17 –, Ls 1 und Rn. 28 m. w. N.). Das ist hier in Bezug auf Rohrbrüche nur unzureichend geschehen. In Einzelnen: Gemäß § 17 Abs. 7 BGS ist auf Antrag eine teilweise Erstattung der Zusatzgebühren möglich, wenn die Gebührenabrechnung infolge eines nachgewiesenen und vom Gebührenpflichtigen unverschuldeten Wasserrohrbruchs erhöht ist. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach dem Ereignis und der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu stellen. Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, das heißt, Anträge, die nach der Monatsfrist beim Kommunalunternehmen eingehen, werden nicht berücksichtigt. Der Nachweis des Wasserrohrbruchs und der Versickerung des Wassers hat durch überprüfbare Rechnungen über die Reparatur und Anerkenntnis einer Versicherung zu erfolgen. Dieser Nachweis kann auch nach Ablauf der Antragsfrist bis zum Ende des jeweiligen Erhebungszeitraums erbracht werden. Die Zusatzgebühren werden anhand der durchschnittlichen Verbrauchsmenge des Vorjahres bzw. der Vorjahre, mindestens jedoch mit 50 m³ pro Person und Jahr bei Wohngrundstücken errechnet; der Differenzbetrag wird erstattet. Bei sonstigen Grundstücken ist der Nachweis über Einzelgutachten auf Kosten des Gebührenpflichtigen zu führen. Zunächst legt der Senat diese Satzungsbestimmung des § 17 Abs. 7 BGS, obwohl der Wortlaut anders als in § 17 Abs. 6 „Absetzung“ in § 17 Abs. 7 Satz 1 BGS von „Erstattung“ spricht und damit auf ein vom Gebührenmaßstab gesondertes Erstattungsverfahren hindeutet, rechtskonform dahingehend aus, dass die danach abzusetzende Wassermenge bereits bei Erhebung der Gebühr und nicht erst nach deren Festsetzung in einem davon unabhängigen Verfahren zu berücksichtigen ist. Ein anderes Verständnis verstieße gegen § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG und führte zur Rechtswidrigkeit des Frischwassergebührenmaßstabes insgesamt, weil damit Benutzungsgebühren ohne tatsächliche Nutzung der öffentlichen Abwasseranlage erhoben würden. Insoweit müssen Absetzungsansprüche notwendiger Bestandteil der Gebührensatzung sein, damit sie nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Äquivalenzprinzip verstoßen. Zudem bedeutete ein Verweis des Gebührenpflichtigen auf ein gesondertes Erstattungsverfahren, dass diesem dadurch durch Satzung sein Anfechtungsrecht ausgeschlossen und damit sein Rechtsschutz beschnitten würde. Dafür fehlte dem Satzungsgeber aber die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu auch OVG Bautzen, Urteil vom 29. Juni 2020 – 5 A 1130/17 –, Ls 1 und Rn. 23 ff. m. w. N.). Unabhängig davon führt die summarische Prüfung der so verstandenen „Absetzungsregelung“ im Übrigen aber zu ernstlichen Zweifeln daran. Die einmonatige Ausschlussfrist für den Absetzungsantrag dürfte unabhängig davon, ob § 4 Abs. 1 Var. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 KAG den Satzungsgeber überhaupt zu einer solchen Regelung ermächtigt, jedenfalls mit Fristlauf ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Schadensereignis zu knapp bemessen sein. Sachlich einleuchtende Gründe für einen derartig – in den meisten Fällen – sehr frühen und ohne weitere Warnfunktion – wie etwa wenn die Frist erst mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu laufen beginnt – laufenden Fristbeginn sind auch nicht mit Blick auf eine zeitnahe Überprüfungsmöglichkeit des Vorliegens eines Wasserrohrbruchs und der Angaben des Gebührenpflichtigen zu der dabei abgegangenen Wassermenge (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 4 L 162/15 –, juris, Ls 2 und Rn. 28) ersichtlich. Beweisschwierigkeiten in Bezug auf das schädigende Ereignis – hier: Wasserrohrbruch – und die dabei abgegangene Wassermenge gehen unabhängig von einer zeitnahen Feststellung zu Lasten des Gebührenpflichtigen, sodass ein derartig früher Präklusionszeitpunkt und ein damit verbundener Rechtsverlust nicht sachgerecht wäre. Demgegenüber wäre der Gebührenpflichtige nach Bekanntgabe des Bescheides und einer von diesem Zeitpunkt an laufenden Frist von einem Monat nicht schutzwürdig, weil er, um Rechtsschutz zu erlangen, innerhalb dieser Frist Widerspruch gegen die Richtigkeit der Gebührenabrechnung einlegen müsste (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Spätestens dann wäre es für ihn auch zumutbar, den hohen Verbrauch zu untersuchen und einen Antrag auf Absetzung zu stellen. Das Einreichen von Nachweisen ist – zu Recht – zwar von der Ausschlussfrist nicht umfasst (vgl. § 17 Abs. 7 Satz 5 BGS), allerdings nur soweit die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Rohrbruchs noch vor Ende des jeweiligen Erhebungszeitraums liegt. Diese formelle Präklusionsregelung begegnet ebenfalls rechtlichen Zweifeln. Indem die Nachweise nämlich gemäß § 17 Abs. 7 Satz 5 BGS nur bis zum Ende des jeweiligen Erhebungszeitraums und damit nicht mehr im behördlichen und gerichtlichen Verfahren erbracht werden dürfen, wird dem Gebührenpflichtigen damit das Recht genommen, seine Einwände gegen den angefochtenen Bescheid erstmals bzw. weiter zu begründen, sodass sein Anfechtungsrecht faktisch ins Leere läuft. Für eine derartige Präklusionsnorm dürfte dem Satzungsgeber ebenfalls die gesetzliche Ermächtigung fehlen (vgl. dazu auch OVG Bautzen, Urteil vom 29. Juni 2020 – 5 A 1130/17 –, juris, Rn. 34). Unabhängig davon, dass die Antragstellerin explizit nur die in § 17 Abs. 7 BGS normierte Ausschlussfrist als zu kurz bemessen gerügt hat, merkt der Senat an, dass die Regelung auch ansonsten rechtlichen Zweifeln unterliegt. Die Absetzung wird danach nur gewährt, wenn der Wasserrohrbruch unverschuldet, also auch nicht fahrlässig verursacht, worden ist (Satz 1). Auch damit dürfte die Satzungsnorm gegen den in § 6 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 KAG enthaltenen Grundsatz der leistungsbezogenen Gebührenbemessung verstoßen. Die Zusatzgebühr ist eine sogenannte verbrauchsabhängige Gebühr, das heißt sie wird nach dem Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben und entsteht nur, wenn der Gebührenpflichtige die öffentliche Einrichtung – hier durch Einleiten der entsprechenden Menge Abwasser – auch tatsächlich nutzt (vgl. dazu nur Urteil des Senats vom 22. September 1994 – 2 L 93/93 –, juris, Rn. 25 m. w. N.). Deshalb ist es völlig unerheblich, aus welchem Grunde der Gebührenschuldner die Abwassereinrichtung nicht nutzt und ob er dies verschuldet oder unverschuldet nicht tut. Anders ausgedrückt: Auch bei einem verschuldeten Rohrbruch wird die Abwasseranlage der Antragsgegnerin nicht genutzt, weil das abgehende Wasser gar nicht erst dorthin gelangt, sodass der Zusatzgebührenmaßstab auch für diesen Fall Absetzungen regeln muss, um dem in § 6 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 KAG enthaltenen Grundsatz der leistungsbezogenen Gebührenbemessung zu genügen. Weiterhin ist die in § 17 Abs. 7 Satz 6 BGS bei Wohngrundstücken geregelte Absetzung von nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleiteter Wassermengen erst ab einer (Bagatell-)Grenze von 50 m³ pro Person und Jahr rechtlich zweifelhaft und dürfte zudem zur Erhebung einer unzulässigen Mindestgebühr führen. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28. März 1995 – 8 N 3.93 –, juris, Ls 1 und 2 sowie Rn. 11 ff. zur Gartenbewässerung; Rn. 12) hatte unter Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 12. Februar 1974 – VII B 89.73 –, juris, Ls 1 und vom 11. Juli 1990 – 8 B 91.90 –, juris, Rn. 3) entschieden, dass eine Abwassersatzung, die die Gebühren nach dem Frischwassermaßstab bemisst, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz dann unvereinbar sei, wenn sie die Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangen, nur insoweit gebührenfrei lässt, als sie jährlich 60 m³ übersteigen. Der 60 m³-Grenzwert beschreibe im Hinblick auf die gestiegenen Abwassergebühren keine unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität vernachlässigungsfähige Bagatellgrenze mehr. Im Gegenteil: Bundesrecht fordere eine erhebliche Senkung des Grenzwertes von 60 m³. Zugleich hat es angemerkt, dass Bundesrecht auch einer gänzlichen Abschaffung nicht entgegenstünde (juris, Rn. 18). Dieser Auffassung hat sich der Senat mit Urteil vom 22. Januar 2003 (– 2 K 1/01 –, juris, Ls 3 und Rn. 32 ff. für eine Abzugsregelung in Höhe von 8 m³ für zur Sprengung von Gartenflächen verwendetes Wasser) angeschlossen. In seinen bisherigen Entscheidungen hatte der Senat nicht abschließend darüber zu befinden, in welcher Höhe eine hinsichtlich der Abzugsmenge satzungsrechtlich bestimmte Bagatellgrenze rechtlich unbedenklich wäre (vgl. Urteile des Senats vom 22. Januar 2003 – 2 K 1/01 –, juris, Rn. 35 und vom 10. Dezember 2010 – 2 LB 24/10 –, juris, Ls und Rn. 21 ff. m.w.N). Das Oberverwaltungsgericht Münster hat seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellgrenze von 20 m³ jährlich (vgl. noch nur Urteil vom 21. März 1997 – 9 A 1921/95 –, juris, Rn. 6 ff.) aufgegeben (vgl. nun Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 2646/11 –, juris, Ls 2 und Rn. 46 ff. zur Gartenbewässerung). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, der Satzungsgeber sei nach niedersächsischem Landesrecht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, einen Grenzwert von 20 m³ jährlich für zu hoch gehalten (Urteil vom 13. Februar 1996 – 9 K 1853/96 –, juris, Ls 1 und Rn. 8 zur Gartenbewässerung zur Befüllung von Teichen und zur Reinigung außerhalb des Hauses; Rn. 2). Insoweit wird es der Hauptsache überlassen sein, zu prüfen, ob es gemessen daran einen sachlich einleuchtenden Grund gibt, der Beschränkungen der Abzugsmenge und wenn ja in welcher Höhe bei wegen eines Rohrbruchs auf Wohngrundstücken nachweislich nicht in die Abwasseranlage gelangten Wassers rechtfertigen könnte und der keine Verletzung des in § 6 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 KAG enthaltenen Grundsatzes der leistungsbezogenen Gebührenbemessung zur Folge hätte. Dagegen spricht bereits, dass der Vorjahresverbrauch bekannt ist und falls dies nicht der Fall ist, anhand durchschnittlicher Verbräuche im Satzungsgebiet geschätzt werden könnte (vgl. dazu auch § 17 Abs. 4 Satz 3 BGS i. V. m. § 162 Abs. 1 AO bei Falschanzeige oder Stehenbleiben des Wasserzählers), sodass auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität nicht dafür herangezogen werden können. Dementsprechend bestimmt § 17 Abs. 7 Satz 6 BGS auch, dass die Zusatzgebühren anhand der durchschnittlichen Verbrauchsmenge des Vorjahres bzw. der Vorjahre, mindestens jedoch mit 50 m³ pro Person und Jahr bei Wohngrundstücken errechnet werden und der Differenzbetrag erstattet wird. Hinzukommt, dass ein durchschnittlicher Jahresverbrauch für eine Person in Höhe von 50 m³ für eine übliche Wohnnutzung kein allgemeiner Erfahrungswert, sondern zu hoch sein dürfte (vgl. nur https://www.thermondo.de/info/rat/vergleich/wasserverbrauch-pro.person/ ca. 45 m³; https://www.co2online.de/energie-sparen/heizenergie-sparen/warmwasser/wasserberbrauch-singlehaushalt ca. 46,5 m³), sodass es sich nicht mehr um eine unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität vernachlässigungsfähige Bagatellgrenze handeln dürfte. Im Gegenteil: Der Satzungsgeber dürfte in § 17 Abs. 7 Satz 6 BGS eine Mindestgebühr, die sich nicht mehr an der durchschnittlichen Mindestinanspruchnahme orientiert, normiert haben. Dies dürfte allein bereits zur Rechtswidrigkeit der Regelung führen (vgl. zur Definition der Mindestgebühr: BVerwG, Beschluss vom 1. August 1986 – 8 C 112.84 –, juris, Rn. 15; OVG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2003 – 2 K 1/01 –, juris, Rn. 29 zur Regelung einer Zusatzgebühr als Mindestgebühr von 45 m³/Jahr je Person für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe mit Viehhaltung; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 1996 – 9 K 1853/96 –, juris, Rn. 10 f. zur Gartenbewässerung). 3. Soweit das Verwaltungsgericht in dem mit der Anschlussbeschwerde angegriffenen Beschluss die im Abgabenbescheid festsetzten Vorauszahlungen auf die Grundgebühr für Beherbergungsstätten für die Monate Januar und Februar 2021 in Höhe von 63,00 € beanstandet hat, weil es dafür wegen eines Verstoßes gegen das in § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG normierte Zitiergebot an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle, hält dies einer rechtlichen Nachprüfung nicht mehr stand. Die Antragsgegnerin hat mit der Anschlussbeschwerde die Neufassung der mit Rückwirkung zum 1. Januar 2021 geltenden 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 1. Oktober 2021 vorgelegt, die den monierten Fehler in der Eingangsformel berichtigt. Darin ist die Satzungsbefugnis der Antragsgegnerin – einem Kommunalunternehmen der Stadt L. – jetzt mit § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 KAG anstelle wie zuvor mit § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 KAG zutreffend zitiert. Im Übrigen ist die Festsetzung – wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht hinsichtlich der Grundgebühr für Beherbergungsstätten für den Monat Dezember 2020 (Beschlussabdruck Seite 8) ausgeführt hat – nicht zu beanstanden. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenmaßstabes und der Berechnung der Gebühr im Einzelnen zeigt insoweit weder das Antragsvorbringen noch die Beschwerde nach der Anschlussbeschwerde auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Festsetzung der Grundgebühr für Beherbergungsstätten nach dem Monat November 2020 und damit auch gegen die festgesetzte Vorauszahlung für die Monate Januar und Februar 2021 wendet, weil sie die Immobilie nur bis zum 30. November 2020 (vgl. das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 26. Mai 2021) an Flüchtlinge vermietet hat, ist dies mit Blick auf § 20 Abs. 3 Satz 2 BGS unbeachtlich. Danach wird eine Minderung der Gebühr erst ab dem Monatsersten berücksichtigt, der auf den Monat des Mitteilungseingangs folgt, wenn dem Kommunalunternehmen die Veränderung – wie hier erst im Monat Februar 2021 (vgl. die E-Mail der Antragstellerin vom 8. Februar 2021 an den Mitarbeiter der Antragsgegnerin, Herrn …; Bl. 15 BA A) und damit erst ab dem 1. März 2020 – rechtzeitig schriftlich mitgeteilt wird. Soweit die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hat, sie habe den Leerstand dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, Herrn …, schon im Jahre 2019 fernmündlich angezeigt, ist sie beweisfällig geblieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf Geldleistungen gerichtetem Verwaltungsakt – wie hier – den anzunehmenden Streitwert für das Hauptsacheverfahren viertelt (vgl. Ziffer 1.5 und 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), hier also 1/4 von 2.996,00 EUR (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2018 – 2 MB 1/18 –, juris, Rn 25). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).