OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 MB 4/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:1221.2MB4.21.00
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der als Ereignisfrist ausgestalteten Frist des § 12 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 VOB Teil B (juris: VOB B 2009) ist der Sonnabend zu Werktagen in diesem Sinne hinzuzurechnen.(Rn.6) 2. Ändern sich die Eigentumsverhältnisse nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bedarf es für eine rechtmäßige (anteilige) Heranziehung des neuen Eigentümers an entstandenen Ausbaubeiträgen an einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Satzungsbestimmung.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 2. März 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 514,13 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der als Ereignisfrist ausgestalteten Frist des § 12 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 VOB Teil B (juris: VOB B 2009) ist der Sonnabend zu Werktagen in diesem Sinne hinzuzurechnen.(Rn.6) 2. Ändern sich die Eigentumsverhältnisse nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bedarf es für eine rechtmäßige (anteilige) Heranziehung des neuen Eigentümers an entstandenen Ausbaubeiträgen an einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Satzungsbestimmung.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 2. März 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 514,13 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2021 ist unbegründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers entsprochen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 8. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2020 anzuordnen, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 2.056,50 Euro für Ausbaumaßnahmen in der Straße Jettkorn auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin heranzieht. Die Anordnung hat das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit begründet, dass die Ausbaumaßnahmen für den Ausbau der Beleuchtungsanlage in der Straße Jettkorn gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 VOB Teil B (frühestens) am 29. Juni 2017 als abgenommen gelten würden und die Antragsgegnerin daher für das Erbbaugrundstück des Antragstellers keine Ausbaubeiträge hätte erheben dürfen. Denn das Grundstück des Antragstellers sei am 28. Juni 2017 in das Grundbuch durch Eintragung des Erbbaurechts für das Flurstück … der Flur … der Gemarkung Kiel-S eingetragen worden, wodurch das ursprüngliche Grundstück Flurstück … in die Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung Kiel-S geteilt worden sei. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses letztlich nicht entscheidend in Frage. 1. Die Antragsgegnerin macht zwar zu Recht geltend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage bei der Abnahme der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme nicht (frühestens) auf den 29. Juni 2017, sondern maßgeblich auf den Ablauf des 27. Juni 2017 abzustellen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage im Straßenausbaubeitragsrecht ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. August 2012 - 4 LB 3/12 -, juris Rn. 60).Diese entsteht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetz vom 10. Januar 2005 (GVOBl. S. 27) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. S. 269; im Folgenden: KAG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Aus- und Umbau und die Erneuerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze vom 16. Juli 2010 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 1. Februar 2017 (im Folgenden ABS) mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung oder von selbständig nutzbaren Teilen erforderlich ist, d. h. mit dem Abschluss der Maßnahmen, die notwendig sind, um die Einrichtung in den Zustand zu versetzen, den sie nach der Verwirklichung des Bauprogramms erreicht haben soll (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 2008 - 2 LB 42/07 -, juris Rn. 32). Der Abschluss der Maßnahme ist – wie das Verwaltungsgericht noch zu Recht angenommen hat – grundsätzlich in der Abnahme der Baumaßnahme zu sehen. Für die Abnahme ist grundsätzlich die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) maßgebend (Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Gesamtausgabe: 67. Ausg. , hier: 65. Erg. Lfg. , § 8 KAG, S. 352/9, Rn. 490), so dass die streitige Ausbaumaßnahme gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 VOB/B mit Ablauf des 27. Juni 2017 als abgenommen gilt. Mangels tatsächlicher Abnahme wird diese nach der genannten Vorschrift fingiert und die Leistung gilt nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als abgenommen, wenn nichts anderes vereinbart ist, keine Abnahme verlangt wird und der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen hat. Diese Tatbestandsmerkmale liegen vor. Nach – unbestrittenen – Angaben der Antragsgegnerin ist die neue Beleuchtungsanlage in der Straße „Jettkorn“ am 20. Juni 2017, einem Dienstag, in Betrieb genommen worden. Die – mit dem Abstellen auf den Beginn der Benutzung – als Ereignisfrist ausgestaltete 6-Werktagefrist des § 12 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 VOB Teil B begann damit am 21. Juni 2017 (§ 89 Abs. 1 LVwG i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB) und endete mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 89 Abs. 1 LVwG i. V. m. § 188 Abs. 1 BGB), wobei jedoch der Sonnabend zu „Werktagen“ in diesem Sinne hinzuzurechnen ist (vgl. nur Voit, in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Aufl. 2022, § 12 Rn. 16 mit Verweis auf ebd., Rn. 14 und BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 - VII ZR 55/73 -, beck-online), mithin am 27. Juni 2017. 2. Der Beschwerde der Antragsgegnerin verhilft dies jedoch nicht zum Erfolg, auch nicht, dass zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt das streitgegenständliche Grundstück – noch ungeteilt – das Flurstück … der Flur … der Gemarkung Kiel-S darstellte. Denn die Beitragserhebung der Antragsgegnerin nach Grundstücksteilung – hier durch Eintragung eines Erbbaurechts – anhand der anteiligen und gewichteten Flächen findet im Satzungsrecht keine (ausreichende) Rechtsgrundlage. Für die Beteiligung von Grundstücken an der Aufwandsverteilung sind maßgebend die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. Vermittelt eine ausgebaute Straße beispielsweise einem aus zwei Flurstücken bestehenden Buchgrundstück eine beitragsrechtlich relevante Inanspruchnahmemöglichkeit, ist dieses Grundstück selbst dann in vollem Umfang bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, wenn das rückwärtige Flurstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bereits veräußert und der Vorgang der Eigentumsübertragung hinsichtlich dieses Flurstücks schon so weit fortgeschritten ist, dass der Rechtserwerb des Käufers nur noch von der Eintragung im Grundbuch abhängt (vgl. Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Gesamtausgabe: 67. Ausg. , hier: 50. Erg. Lfg. , § 8 KAG, S. 286/5, Rn. 391a). Für das Entstehen und die Bemessung der Beitragsschuld sind die in diesem Zeitpunkt vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse maßgebend (vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Gesamtausgabe: 27. Ausg. , hier: 26. Lfg., Stand Juni 2021, § 8 KAG Rn. 236). So dürfte der Fall hier liegen. Denn die Teilung des Grundstücks Flurstück … in die Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung Kiel-S erfolgte erst nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht am 28. Juni 2017 mit Eintragung des Erbbaurechts für das Flurstück … der Flur … der Gemarkung Kiel-S. Ändern sich die Eigentumsverhältnisse nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, regelt in diesem Zusammenhang § 13 ABS – als einzig hierfür in Frage kommende Norm im Satzungsrecht der Antragsgegnerin – wer Beitragspflichtiger ist. Insoweit normiert § 13 ABS für den Regelfall der Eigentumsnachfolge am ungeteilten, der sachlichen Beitragspflicht unterliegenden Grundstück, u. a., dass derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin/Eigentümer des Grundstücks ist (Absatz 1 Satz 1), beitragspflichtig ist, wobei Miteigentümerinnen/Miteigentümer Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner sind (Absatz 1 Satz 2) und an die Stelle der Eigentümerin/des Eigentümers die Erbbauberechtigte/der Erbbauberechtigte tritt, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist (Absatz 2). Nicht geregelt ist jedoch der hier vorliegende Fall einer nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorgenommenen Grundstücksteilung. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 30. November 2022 hat sie bei der Aufwandsverteilung das gesamte Flurstück … der Flur … der Gemarkung Kiel-S mit einer Größe von … m² berücksichtigt und gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 3, §§ 6 bis 8 ABS bei der Berechnung die unterschiedlichen Nutzungszwecke der Teilflächen gewichtet. Die Ermittlung der Grundstücksteilflächen und deren Gewichtung anhand der Art und des Maßes der Nutzung (Geschosszahlen) unter Hinzuzählung des Artzuschlages ist für den Fall einer nicht erfolgten Grundstücksteilung (noch) nachvollziehbar und hat seine Grundlage in insoweit eindeutigem Satzungsrecht. Nicht mehr im Satzungsrecht nachzuvollziehen ist indes die anteilige Heranziehung eines Beitragspflichtigen nach einer Grundstücksteilung (hier durch Eintragung eines Erbbaurechts) unter Berechnung der von ihm erworbenen gewichteten Fläche. Auch eine ggf. alternative Beitragserhebung durch Teilung des zuvor in die Aufwandsverteilung eingestellten Gesamtbetrages für das ungeteilte Grundstück nur nach dem flächenmäßigen Anteil käme angesichts des Satzungsrechts nicht in Frage. Für beide Varianten halten weder die Vorschriften der §§ 4 bis 8 ABS noch § 13 ABS dem Bestimmtheitsgebot genügende Regelungen bereit. Dagegen, dass der Satzungsgeber bei einer nachträglichen Grundstücksteilung die neuen Eigentümer entsprechend § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 3, §§ 6 bis 8 ABS für ihre Grundstücksfläche so heranziehen wollte, als sei die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück erst nach der Teilung entstanden, spricht, dass Fälle denkbar sind, in denen – wie vorliegend – bei einigen der neu entstandenen (Teil-)Grundstücke keine Beitragspflicht mehr entstünde, da sie nun nicht mehr unmittelbar an der Einrichtung anliegen, sondern nur an einer anderen, und damit nicht mehr bevorteilt werden. Wollte der Satzungsgeber dies also tun, käme dies für einige Fälle – wie dem Vorliegenden – einem Beitragsverzicht zu Lasten der Kommune gleich, und ginge über das hinaus, was bei Eckgrundstücksermäßigungen gewährt wird, ist aber letztlich denkbar. Wollte der Satzungsgeber, wie dies offenbar der Berechnung in dem angegriffenen Beitragsbescheid zugrunde gelegt wurde, auch nach Teilung so tun, als liege das neu entstandene Grundstück weiterhin unmittelbar an der Straße an, ist zu bedenken, dass der Vorteil für die jetzt abgetrennte Fläche nur durch das ungeteilte Grundstück vermittelt wurde und dieser Vorteil nachträglich entfallen ist. Dies könnte dadurch berücksichtigt werden, dass eine rein flächenmäßige Verteilung der für das gesamte ungeteilte Grundstück ermittelten Beitragslast vorgesehen wird. Ob dies gewollt oder gar zwingend ist, oder dann eher an eine Teilermäßigung zu denken ist oder ob – wie dies im Bescheid getan wurde – ignoriert werden darf, dass das neu entstandene Grundstück nach der Teilung keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Einrichtung hat, bedarf hier keiner Entscheidung, denn wie bereits festgehalten fehlt jegliche Regelung, wie der Beitrag in Fällen der Grundstücksteilung aufzuteilen ist. Dementsprechend resultieren vorliegend aus der fehlenden Satzungsregelung eine Vielzahl denkbarer Berechnungsmethoden und -ergebnisse von 0,- Euro über 988,68 Euro bis hin zu den geforderten 2056,50 Euro, je nachdem welche Flächengröße des …heims bzw. welche Gesamtfläche (gewichtet oder nicht gewichtet) mit welchem Anteil des …heims hieran zugrunde gelegt wird. So wäre beispielsweise denkbar, dass der Beitrag für das gesamte (ursprüngliche und gewichtete) Grundstück in Höhe von 11.822,15 Euro (16.263 m² *0,7269352) genommen wird und anschließend vom Gesamtgrundstück das „Teilgrundstück“ …heim separat (nach der Teilung) berechnet wird, wobei im Falle einer dann nicht gewichteten Variante von der bereits entstandenen Beitragspflicht für die Fläche des …heims 2.176 m²/26.019,53 m² (nicht gewichtete Gesamtfläche )*11.822,15 Euro auf das „Teilgrundstück“ ein Beitrag von 988,68 Euro entfiele. Letztlich wäre sowohl ein Anteil des …heims an dem Gesamtbeitrag von 0,08362949 Euro/m² (Fläche nicht gewichtet) oder von 0,17395315 Euro/m² (Fläche gewichtet) denkbar. Ob und welche Variante dem Willen des Satzungsgebers entspricht, ist mangels einer eindeutigen Vorschrift offen. Die fehlende Regelung kann nicht durch eine von der Verwaltung als vernünftig angesehene Berechnungsmethode ersetzt werden. Das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips verlangt, dass Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und im gewissen Umfang für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56 -, juris Rn. 193; vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein,Gesamtausgabe: 27. Ausg. , hier: 26. Lfg., Stand Juni 2021, Erl. § 2 Rn. 41 m. w. N). Auch Abgabensatzungen müssen gemäß § 67 Abs. 2 LVwG in ihrem Inhalt nach bestimmt sein. Insbesondere der Abgabentatbestand, der Maßstab als Bemessungsgrundlage und der Abgabensatz müssen so bestimmt sein, dass das Entstehen und die Höhe der Abgabenschuld für den Abgabenpflichtigen zumindest ansatzweise voraussehbar sind. Zwar nimmt die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift als solche dieser nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, juris Rn. 25). Dies entbindet den Gesetzgeber allerdings nicht davon, die Vorschrift in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so zu formulieren, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (OVG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris Rn. 50). Daran fehlt es bei den Vorschriften der §§ 4 bis 8 ABS und des § 13 ABS; die Höhe der Abgabenschuld bei Grundstücksteilung nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht erschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Streitwert beträgt ein Viertel der Summe des in der Hauptsache angefochtenen Betrages. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).