Beschluss
2 LA 52/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0404.2LA52.19.00
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Leitsätze
Dass bei einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eines anderen Landes unter Umständen der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben sein kann, genügt nicht, um die grundsätzliche Bedeutung einer konkreten Rechtssache darzutun. (Rn.9)
Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Beamten entfällt, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 25. Juni 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 41.433,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass bei einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eines anderen Landes unter Umständen der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben sein kann, genügt nicht, um die grundsätzliche Bedeutung einer konkreten Rechtssache darzutun. (Rn.9) Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Beamten entfällt, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. (Rn.14) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 25. Juni 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 41.433,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwGO liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers, eines Lehrers (Bes.Gr. A 10), gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ab. Er sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig. Das ergebe sich aus dem Gutachten des Amtsarztes Dr. … vom 13. April 2018, das das vorangegangene amtsärztliche Gutachten vom 6. April 2017 fortschreibe. Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung habe bei ihm auch keine begrenzte Dienstfähigkeit bestanden und es habe nicht mit einer Wiederherstellung einer uneingeschränkten Beamtendienstfähigkeit vor Ablauf eines halben Jahres gerechnet werden können. 1. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die Berufung ist nach dieser Vorschrift zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die vom Kläger zur Begründung der Divergenz angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2017 - OVG 4 B 3.16 - stammt bereits nicht von einem divergenzfähigen Gericht. Die Abweichung von einer Entscheidung „des Oberverwaltungsgerichts“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO betrifft, wie der Kläger selbst anführt, nur das dem jeweiligen Verwaltungsgericht übergeordnete – hier das Schleswig-Holsteinische – Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 4 LA 24/20 -, juris Rn. 14). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019, bei Gericht eingegangen am 18. Oktober 2019, ergänzend vorträgt, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche ebenfalls von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - ab, ist dieser Vortrag unbeachtlich, da er nach der am 5. September 2019 abgelaufenen zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und damit verspätet erfolgt ist. Zwar können bloße Erläuterungen, Ergänzungen oder Klarstellungen zu fristgerecht dargelegten Zulassungsgründen auch noch nach Fristablauf angebracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2022 - 3 B 2.22 -, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 16. September 2015 - 8 A 2384/13 -, juris Rn. 2; Seibert, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 133). Dies erfordert aber, dass der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund fristgerecht den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden ist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 53). Daran fehlt es. Mit der Wiedergabe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, welche die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - als Fundstellen enthielt (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 - OVG 4 B 3.16 -, juris Rn. 29), wird nicht zugleich eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im oben genannten Sinne dargelegt. Vielmehr bestand der klägerische Vortrag zunächst lediglich darin, das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – nicht das Bundesverwaltungsgericht – habe zu den maßgeblichen Fragen eine deutlich vom angefochtenen Urteil abweichende Rechtsposition eingenommen. 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet ebenfalls aus. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Januar 2023 - 2 LA 11/19 -, juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2022 - 1 B 73.22 -, juris Rn. 2). Soweit der Kläger vorträgt, dass im Falle der Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eines anderen Landes unter Umständen der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben sein könne, genügt dies nicht, um die grundsätzliche Bedeutung einer konkreten Rechtssache darzutun. Ebenso wenig legt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung dar, indem er unter Bezugnahme auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Februar 2016 - 1 K 1324/14 - anführt, es sei Sache der Beklagten, schlüssig darzulegen, dass bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten diese Vorgaben beachtet worden seien und es hieran im vorliegenden Verfahren vollständig fehle sowie, dass der Beklagte überhaupt nicht geprüft habe, ob auch eine Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherren möglich sei. Aus diesem Vorbringen ergibt sich bereits nicht, dass es hinsichtlich dieser Aspekte aus Gründen der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass zu diesen Fragen einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung existiert (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris Rn. 25 ff., vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 35, vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris Rn. 31 ff.; Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 2021 - 2 MB 6/21 -, juris Rn. 17 ff. und vom 24. Oktober 2022 - 2 LA 12/19 -, juris Rn. 17 f.), die vom Kläger zum Teil selbst angeführt worden ist. 3. Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wurde nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen bemängelt das Vorgehen des Beklagten, nicht jedoch – was erforderlich wäre – das prozessuale Vorgehen des Verwaltungsgerichts. Der weitere diesbezügliche Vortrag aus dem Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 ist angesichts des Eingangs nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist wiederum unbeachtlich, da es zuvor an einer den Mindestanforderungen entsprechenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes fehlte. Im Übrigen könnte der Kläger mit diesem Vorbringen, welches als Aufklärungsrüge zu werten ist, auch nicht durchdringen. Eine Aufklärungsrüge erfordert die Darlegung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 8 B 63.16 -, juris Rn. 10 und vom 9. Februar 2010 - 7 B 41/09 -, juris Rn. 11; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2021 - 2 LA 192/17 -, juris Rn. 19 und vom 26. Januar 2023, a. a. O., Rn. 8). Der bloße Vortrag, im Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung bestimmte Aspekte vorgetragen zu haben, genügt hierfür nicht. 4. Schließlich kann dahinstehen, ob der Kläger bei verständiger Würdigung neben den explizit benannten Zulassungsgründen konkludent auch den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht (vgl. zu dieser Problematik OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, juris Rn. 61; VGH München, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 9 ZB 06.978 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. August 2006 - 9 ZB 05.3054 -, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 6 AD 2/08 -, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 16. März 2009 - 1 LA 126/08 -, juris Rn. 8 und vom 9. September 2021 - 5 LA 1/21 -, juris Rn. 28 f.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 58). Soweit das Zulassungsvorbringen mehrfach rügt, dass der Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen, nicht nachgekommen worden sei, erfüllt dies mit Blick auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel jedenfalls nicht die Darlegungsanforderungen. Indem der Kläger mit seinem Vortrag wiederholt das vermeintliche Versäumnis des Beklagten, eine anderweitige Verwendung für ihn zu suchen, bemängelt, stellt er nicht ausdrücklich einen tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente in Frage. Darüber hinaus hat er nicht dargetan, dass die Suche nach einem anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeld erforderlich war. Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 40, vom 5. Juni 2014, a. a. O. und vom 16. November 2017, a. a. O., Rn. 34). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2018, aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Weiterhin hat es ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bei ihm auch keine begrenzte Dienstfähigkeit bestanden habe. Dabei hat das Verwaltungsgericht auf die beiden Gutachten des Amtsarztes Dr. … vom 6. April 2017 und vom 13. April 2018 abgestellt und ist insofern davon ausgegangen, dass diese dem Beklagten in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die von ihm zu treffende Entscheidung über eine Zurruhesetzung des Klägers bzw. seine anderweitige Verwendbarkeit geliefert hätten. In Anbetracht dessen ist das Vorbringen des Klägers, er sei körperlich voll einsatzfähig gewesen, habe lediglich Probleme beim Sprechen und hätte im Bereich Unterrichtsplanung, Unterrichtskoordination sowie als Vertretungslehrer eingesetzt werden können, nicht geeignet, eine inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils darzutun. Für die Darlegung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ernstlicher Zweifel genügt das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Erforderlich ist vielmehr, konkret unter eingehender Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Aussagen der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gutachten aufzuzeigen, woraus er ableitet, dass das erforderliche hinreichende Restleistungsvermögen noch vorliegt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 19 A 1131/20 -, juris LS und Rn. 7). 5. Dass der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. September 2020 zur erneuten amtsärztlichen Untersuchung gesandt hat, um das Andauern seiner Dienstunfähigkeit zu überprüfen, hätte dem Zulassungsantrag – selbst bei Vortrag innerhalb der Begründungsfrist und unter Darlegung eines Zulassungsgrundes – ebenfalls nicht zum Erfolg verholfen, sondern beruht auf § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 43 Abs. 2 LBG. Dies gölte selbst dann, wenn das Ergebnis der Untersuchung sein sollte, dass der Kläger nunmehr dienstfähig wäre, da es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier den 14. Mai 2018, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Der Streitwert beträgt danach die Summe der ohne vorzeitige Versetzung in den Ruhestand für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung, hier Juli 2019. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).