Beschluss
2 LA 30/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0726.2LA30.20.00
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Leitsätze
1. Eine mögliche Verletzung der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs 3 Nr 3 AsylG (juris AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. (Rn.5)
2. Ein Aufklärungsmangel kann nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr 3 VwGO) gleichgesetzt werden. Ausnahmen gelten allenfalls bei der Ablehnung eines Beweisantrags, die im Prozessrecht keine Stütze findet, sowie bei übergangenen Beweisanregungen, bei denen sich die entsprechende Ermittlung aufgedrängt hat. (Rn.6)
3. Im Asylgerichtsverfahren ist die schlüssige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals eine Obliegenheit des Klägers. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei von einer weiteren Sachaufklärung absehen. (Rn.6)
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 17. März 2020 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine mögliche Verletzung der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs 3 Nr 3 AsylG (juris AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. (Rn.5) 2. Ein Aufklärungsmangel kann nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr 3 VwGO) gleichgesetzt werden. Ausnahmen gelten allenfalls bei der Ablehnung eines Beweisantrags, die im Prozessrecht keine Stütze findet, sowie bei übergangenen Beweisanregungen, bei denen sich die entsprechende Ermittlung aufgedrängt hat. (Rn.6) 3. Im Asylgerichtsverfahren ist die schlüssige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals eine Obliegenheit des Klägers. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei von einer weiteren Sachaufklärung absehen. (Rn.6) Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 17. März 2020 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt keine entsprechenden Verfahrensmängel den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar. 1. Mit seiner Rüge zu I – Verletzung rechtlichen Gehörs und Entscheidung nicht mit Gründen versehen im Hinblick auf die Fluchtgründe – macht der Kläger, indem er ausführt, er sei in der mündlichen Verhandlung nicht zu seinen Fluchtgründen befragt worden, keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung des Sachverhalts geltend (vgl. zu den Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO einerseits und der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG andererseits nur Beschluss des Senats vom 29. September 2017 - 2 LA 67/16 -, juris Rn. 15 f. m. w. N). Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Der Kläger macht jedoch nicht geltend, dass das von ihm Vorgetragene nicht vom Verwaltungsgericht zu Kenntnis und gewürdigt worden sei. Vielmehr rügt er, dass der Einzelrichter nach dem Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akte lediglich gefragt habe, ob der Kläger das verstanden habe, es so richtig sei und ob er etwas zu ergänzen habe. Eine weitere Befragung des Klägers zu den fluchtauslösenden Ereignissen habe nicht stattgefunden. Das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen; es hätte den Kläger im Hinblick auf die die Entscheidung der Beklagten tragenden Gründe befragen und anhören müssen, um sich einen eigenen Eindruck über die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe und Glaubwürdigkeit des Klägers zu verschaffen. Soweit der Kläger damit sinngemäß eine Aufklärungsrüge geltend macht, stellt die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts keinen Berufungszulassungsgrund im Asylgerichtsverfahren dar. Eine mögliche Verletzung der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln (vgl. dazu nur Beschluss des Senats vom 29. September 2017 - 2 LA 67/16 -, juris Ls und Rn. 16 m. w. N). Ein Aufklärungsmangel kann insbesondere nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) gleichgesetzt werden. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und würdigt (vgl. dazu nur Beschluss des Senats vom 29. September 2017 - 2 LA 67/16 -, juris Rn. 15 f. m. w. N). Ausnahmen gelten allenfalls bei der Ablehnung eines Beweisantrags, die im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2022 - 2 LA 40/20 -, juris Rn. 2) sowie bei übergangenen Beweisanregungen, bei denen sich die entsprechende Ermittlung aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2014 - 3 B 60.13 -, juris Rn. 7). Beides macht der Kläger jedoch nicht geltend. Er hat weder einen Beweisantrag gestellt noch einen Beweis angeregt. Dies wäre der Sache nach auch ins Leere gegangen, weil es gerade um die Aufklärung von Sachverhalt geht, den der Kläger von sich aus hätte schildern können und müssen, da die schlüssige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals eine Obliegenheit des Klägers ist. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei von einer weiteren Sachaufklärung absehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03 -, juris Rn. 5). Soweit der Kläger sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. April 2018 - 1 B 8.18 - sowie Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -) bezieht, verhalten diese sich ausdrücklich nicht zu einer möglichen Verletzung rechtlichen Gehörs (Beschluss vom 19. April 2018 - 1 B 8.18 -) bzw. nicht zu einer Gehörsverletzung im Kontext fehlender Aufklärung (Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, dort im Kontext eines Verstoßes gegen §§ 130a, 101 VwGO, juris Rn. 26), sondern zu einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO, die durchaus einen Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellt. Insoweit können zwar nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jegliche Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen kann, die Zulassung der Revision begründen, während aber im Asylgerichtsverfahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nur die in § 138 VwGO genannten Verfahrensmängel – die absolute Revisionsgründe darstellen – die Zulassung der Berufung begründen können. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nach dem die Berufung zuzulassen ist, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann, gilt im Asylgerichtsverfahren aufgrund der abweichenden und abschließenden Regelung der Berufungszulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG nicht. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht führt entgegen der Rüge des Klägers auch nicht dazu, dass das Urteil als nicht mit Gründen versehen, § 138 Nr. 6 VwGO, anzusehen wäre. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung vor diesem Hintergrund nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Dazu ist nichts vorgetragen. Soweit der Kläger im Weiteren rügt, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, weil der Einzelrichter nur auf den Bescheid der Beklagten verweise, sieht zum einen § 77 Abs. 3 AsylG ausdrücklich vor, dass das Gericht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absieht, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht nicht nur Bezug auf den angefochtenen Bescheid genommen (Urteilsabdruck Seite 3), sondern darüber hinaus eigene ergänzende Gründe ausgeführt (Urteilsabdruck Seiten 3 bis 8). 2. Soweit der Kläger rügt, das rechtliche Gehör sei im Hinblick auf Nachfluchtaktivitäten versagt worden, legt er ebenfalls keine entsprechende Verletzung dar, indem er geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte sich hinsichtlich der vorgelegten Ausdrucke aus Twitter, wenn es nicht von deren Echtheit überzeugt gewesen wäre, auf Twitter anmelden und diese verifizieren müssen. Auch insofern rügt der Kläger nicht eine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung des Sachverhalts. Eine Aufklärungsrüge, stellt aber, wie ausgeführt, grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO dar. Der Kläger macht auch keinen der Ausnahmefälle geltend, insbesondere weder, dass er einen Beweisantrag gestellt noch dass er eine Beweisanregung vorgenommen habe, die übergangen worden wären. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. November 2014 - 5 B 35.14 -) verhält sich nicht zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern allein zu einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO), auf die die dortige Nichtzulassungsbeschwerde, § 133 Abs. 1 VwGO, gestützt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).