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Beschluss

2 LA 6/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1113.2LA6.23.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Aufhebung des rechtwidrigen unanfechtbaren Verwaltungsaktes bewirkt nur eine Ablaufhemmung, wenn er innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt worden ist. (Rn.5) 2. Die Geltung von Treu und Glauben darf nicht dazu führen, dass zu Lasten des Abgabenpflichtigen ein erloschener Anspruch der Behörde aus dem Abgabenschuldverhältnis wiederauflebt, unabhängig davon, ob dem Abgabenpflichtigen der Eintritt der Verjährung vorwerfbar ist oder nicht. (Rn.14) 3. Ein geändertes, weil vormals fehlerhaft bestimmtes Abrechnungsgebiet bzw. eine fehlerhaft bestimmte öffentliche Einrichtung stellt keine nachträglich bekannte Tatsache im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern eine geänderte abgabenrechtliche Beurteilung bzw. Würdigung von Tatsachen. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichter – vom 23. November 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.263,93 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Aufhebung des rechtwidrigen unanfechtbaren Verwaltungsaktes bewirkt nur eine Ablaufhemmung, wenn er innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt worden ist. (Rn.5) 2. Die Geltung von Treu und Glauben darf nicht dazu führen, dass zu Lasten des Abgabenpflichtigen ein erloschener Anspruch der Behörde aus dem Abgabenschuldverhältnis wiederauflebt, unabhängig davon, ob dem Abgabenpflichtigen der Eintritt der Verjährung vorwerfbar ist oder nicht. (Rn.14) 3. Ein geändertes, weil vormals fehlerhaft bestimmtes Abrechnungsgebiet bzw. eine fehlerhaft bestimmte öffentliche Einrichtung stellt keine nachträglich bekannte Tatsache im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern eine geänderte abgabenrechtliche Beurteilung bzw. Würdigung von Tatsachen. (Rn.18) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichter – vom 23. November 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.263,93 Euro festgesetzt. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und auf Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin von der Beklagten (unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 13. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. August 2019) die Verpflichtung zur Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 4. November 2008 über die Heranziehung von Ausbaubeiträgen in Höhe von 24.263,93 EUR für ihr im nördlichen Teilbereich zwischen Friedrichstraße und Bötticherstraße in der Bismarckstraße … in der Gemeinde Sylt/OT A-Stadt belegenes Grundstück (Flur …, Flurstück …) und die Rückzahlung des darin festgesetzten Ausbaubeitrages in oben bezeichneter Höhe begehrt hat, abgewiesen. I. Die dagegen erhobenen mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände sind zum Teil nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. begründen keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den Anforderungen an seine Darlegung nur: Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m.w.N). 1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen (UA Seite 6 bis 7), dass der Klägerin bereits deshalb kein Anspruch auf Rücknahme des unanfechtbaren Ausbaubeitragsbescheides vom 4. November 2008 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG iVm. § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG zusteht, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits die vierjährige Festsetzungsverjährung – hier mit Ablauf des 31. Dezember 2012 – eingetreten war (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KAG iVm. § 169 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 170 Abs. 1 AO). Insoweit verweist § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG auf die sinngemäße Anwendung der Abgabenordnung und diese bestimmt in § 169 Abs. 1 Satz 1, dass eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig sind, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KAG vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Regelung der Festsetzungsfrist gilt nicht nur für die Behörde, die nach deren Ablauf Abgaben nicht mehr festsetzen darf, sondern gleichermaßen für die Abgabenpflichtigen. Auch sie können Anträge auf Rücknahme rechtwidriger unanfechtbarer Verwaltungsakte nur innerhalb der Festsetzungsfrist stellen. Insoweit bewirkt ein solcher Antrag auf Aufhebung des rechtwidrigen unanfechtbaren Verwaltungsaktes – wie die Klägerin ihn bei der Beklagten am 20. November 2018 und damit fast sechs Jahre nach der am 31. Dezember 2012 abgelaufenen Festsetzungsfrist gestellt hat – nur eine Ablaufhemmung (vgl. § 171 Abs. 3 AO), wenn er innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt worden ist (vgl. Thiem/Böttcher, KAG, 26. Lfg., Erl. § 15, Rn. 5, 7 und 31; Habermann in: Habermann/Arndt, KAG SH/ 01.2017, § 15, Rn. 8). Der Eintritt der Festsetzungsverjährung bewirkt, wie sich aus § 47 AO 1977 ergibt, dass Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis erlöschen und dass die Ungewissheit über das Bestehen von Ansprüchen endgültig entfällt. Daraus folgt nicht nur, dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Abgabe nicht mehr festgesetzt werden kann, sondern auch, dass eine Aufhebung oder Änderung der Festsetzung unzulässig ist (§ 169 Abs. 1 AO 1977). Weder kann der Abgabengläubiger den Abgabenanspruch, noch der Abgabenpflichtige den Anspruch auf Festsetzung einer Erstattung oder Vergütung oder auf Änderung einer Abgabenfestsetzung zu seinen Gunsten geltend machen. Die Verjährungsvorschriften dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, und zwar in gleicher Weise im Interesse der Abgabenpflichtigen als auch im Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Arbeitsablauf bei der Verwaltung. Dieser wäre gestört, wenn Abgabenbescheide, die sich nachträglich als unrichtig erweisen, ohne zeitliche Begrenzung geändert werden müssten (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 19. August 1999 – III R 57/98 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Die Klägerin wendet dagegen ohne nähere Darlegungen und ohne dass der Einwand überhaupt Gegenstand des Urteils gewesen ist, ein, dass die dem Abgabenbescheid zugrundeliegende Satzung – wie auch bereits die Satzung aus dem Jahre 2010 – einen Verstoß gegen das Zitiergebot enthalte und damit unwirksam gewesen sei. Ein derartiges Zulassungsvorbringen befähigt den Senat nicht, zu prüfen, ob der behauptete formelle Satzungsfehler (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG) überhaupt vorliegt und genügt damit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dafür hätte die Klägerin Ausführungen dazu machen müssen, welche Normen die Beklagte in der Eingangsformel welcher konkret bezeichneten und wann in Kraft getretenen Ausbaubeitragssatzung falsch zitiert haben soll und welche rechtlichen Folgen sich daraus für die Wirksamkeit des bestandskräftigen Ausbaubeitragsbescheides vom 4. November 2008 (vgl. dazu etwa die Voraussetzungen in § 113 Abs. 1 LVwG) bzw. den Lauf der Festsetzungsverjährung ergeben hätten. Mit einer Bezugnahme auf ein anderes Verfahren (hier: 2 LA 8/23), dem eine andere Satzung und ein anderer Beitragsbescheid zugrunde liegt, erfüllt die Klägerin die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich Zulassungsvorbringen aus fremden Verfahren zusammenzustellen. Schon gar nicht hat der Senat zu ermitteln, welche Satzung in welcher Fassung zum Zeitpunkt des angegriffenen Ausbaubeitragsbescheides gegolten hat, um im Anschluss daran für die Klägerin den behaupteten und nicht belegten Zitierverstoß (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG) zu benennen und mit einem etwaigen Verstoß in der Satzung aus dem Jahre 2010 abzugleichen. Im Zulassungsverfahren ist dies vielmehr zunächst Aufgabe der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Klägerin verdrängt der seit dem 11. Juni 2021 in Kraft getretene § 15 Abs. 2 KAG (vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und des Kommunalabgabengesetzes vom 25. Mai 2021; GOVBl. vom 10. Juni 2021, S. 563), wonach die Festsetzung von Abgabenansprüchen zur Abgeltung von Vorteilen ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens nach 20 Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, ausgeschlossen ist, auch nicht die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KAG geregelte vierjährige Festsetzungsfrist. Dass die Verjährung von der Regelung unberührt bleibt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut „ungeachtet ihrer […..] Verjährung“. Die darin als Ausschlussfrist geregelte zeitliche Obergrenze von 20 Jahren soll Belastungsklarheit für Fallkonstellationen schaffen, in denen die sachliche Beitragspflicht rechtlich – etwa mangels Widmung der Straße bzw. einer im Zeitpunkt der Herstellung der Straße unwirksamen Erschließungs- oder Ausbaubeitragssatzung – noch nicht entstanden ist und damit die (Festsetzungs)Verjährung nicht zu laufen beginnt, die Vorteilslage aber tatsächlich eingetreten ist und schon lange Zeit zurückliegt. Die Regelung zur Verjährung, bei der Belastungsklarheit besteht, soll sie indes nicht überflüssig machen. Dazu hatte das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 3. November 2021 – 1 BvL 1/19 –) vorgegeben bzw. klargestellt, dass aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) folge, dass auch die Möglichkeit zur Erhebung von Abgaben nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zeitlich begrenzt werden muss (vgl. Ls 1 und Rn. 64) und damit entsprechende landesgesetzliche Regelungen zu einer Höchstfrist angemahnt (vgl. Rn. 92; vgl. zum Ganzen auch: Thiem/Böttcher, KAG, 28. Lfg., Erl. § 15, Rn. 55 ff. m. w. N.). Soweit die Abgabenansprüche – wie hier – bereits innerhalb der Ausschlussfrist von 20 Jahren seit Entstehen der (tatsächlichen) Vorteilslage – hier rechtlich mit Abnahme der Ausbaumaßnahme am 7. August 2008 – verjährt sind, findet § 15 Abs. 2 LVwG keine Anwendung. Belastungsklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sind dann schon über die Verjährungsvorschrift des §15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KAG gewährleistet. Insoweit liegt auch keine Ungleichbehandlung vor. Die Festsetzungsverjährung gilt für die abgabenerhebende Gemeinde und den abgabenpflichtigen Bürger gleichermaßen. Die Klägerin kann sich auch nicht ausnahmsweise auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Soweit sie dazu einwendet, dass bei der Frage der Festsetzungsverjährung von Erschließungsbeiträgen – was das Verwaltungsgericht verkannt habe – die Grundsätze von Treu und Glauben, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehörten, anzuwenden seien und in diesem Zusammenhang auf eine Fundstelle in Driehaus/Draden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge (11. Auflage 2022, § 19 Rn. 58) verweist, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Die Ausführungen beziehen sich auf die oben bezeichneten, jetzt durch den neu eingeführten § 15 Abs. 2 LVwG erfassten Sachverhalte und nicht auf Fälle – wie hier –, in denen die Abgabe innerhalb der Festsetzungsfrist und vor Ablauf von 20 Jahren nach Entstehen der tatsächlichen Vorteilslage festgesetzt worden ist. Die Beklagte hat das Eintreten der Festsetzungsverjährung nicht treuwidrig verhindert. Insoweit stellt zwar der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben sicher, dass Beiträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden dürfen. Damit wäre dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hinreichend Rechnung getragen. Einen Rückgriff auf die Grundsätze von Treu und Glauben bedarf es in diesem Zusammenhang aber nicht mehr. Denn der Gesetzgeber hat in Schleswig-Holstein dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bereits mit der Einführung der Regelung des § 15 Abs. 2 KAG (siehe dazu bereits die Ausführungen oben) hinreichend sichergestellt, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können und damit einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann, geschaffen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris Ls 1; BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11.13 –, juris Ls und Rn. 16 m. w. N.; Driehaus/Draden, a. a. O., § 19 Rn. 58 mit Verweis darin auf Fn. 127). Aber auch ansonsten hat sich die Beklagte nicht in treuwidriger Weise vorwerfbar verhalten, indem sie im Jahre 2008 nur die nördlichen Anlieger – wie die Klägerin – anstelle sämtlicher Anlieger an der Bismarckstraße in der Gemeinde Sylt/OT Westerland zu Beiträgen für Straßenausbauarbeiten im nördlichen Teilbereich zwischen Friedrichstraße und Bötticherstraße herangezogen hat. Zwar gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, dass im Abgabenverhältnis jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teiles angemessen Rücksicht nimmt und sich zu seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzt. Gleichwohl dürfen sich daraus keine abgabenrechtlichen Folgen ergeben, ohne dass der Sachverhalt vorliegt, an den das Gesetz diese Rechtsfolgen knüpft. Denn der Grundsatz von Treu und Glauben bringt keine Abgabenansprüche zum Entstehen oder zum Erlöschen, er kann allenfalls verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann. Ist aber – wie im Streitfall – Festsetzungsverjährung eingetreten, darf die Geltung von Treu und Glauben nicht dazu führen, dass zu Lasten des Abgabenpflichtigen ein erloschener Anspruch der Behörde aus dem Abgabenschuldverhältnis wiederauflebt, unabhängig davon, ob dem Abgabenpflichtigen der Eintritt der Verjährung vorwerfbar ist oder nicht (vgl. zur Steuer und zum Ganzen: BFH, Urteil vom 11. November 2020 – XI R 11/18 –, juris Ls 3 und Rn. 32 m. w. N.). Dies gilt gleichsam bei einem Verschulden der Behörde. Auch ein solches kann jedenfalls im Regelfall nicht dazu führen, dass ein Abgabenbescheid nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch zugunsten des Abgabenpflichtigen zu ändern ist (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 19. August 1999 – III R 57/98 –, juris Ls 2 und Rn. 12 m. w. N.). Einen derartigen Ausnahmefall, der zu einer Durchbrechung der Festsetzungsverjährung führte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dazu macht sie nur sinngemäß geltend, dass die Festsetzungsverjährung nicht von ihr, sondern von der Beklagten zu vertreten sei. Als nördliche Anliegerin zahle sie im Ergebnis „doppelt“ und habe dies erst zu einem Zeitpunkt erfahren, als die Festsetzungsverjährung bereits lange eingetreten gewesen sei. Dass die Beklagte die öffentliche Einrichtung „Bismarckstraße“ in den Jahren 2008 und 2015 anders als das Verwaltungsgericht eingeschätzt und damit unrichtig bestimmt hat, stellt keinen atypischen gegen Treu und Glauben verstoßenden Fehler dar. Anders ausgedrückt, die Beklagte hat nicht, indem sie die Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung bzw. das Abrechnungsgebiet unrichtig bestimmt hat, unredlich und unanständig und unter Missachtung der im konkreten Fall einschlägigen im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehandelt bzw. das gerechtfertigte Vertrauen der Abgabenpflichtigen missbraucht (vgl. zu den rechtsethischen Anforderungen der Norm: nur Böttcher in: Ermann BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 242 BGB, Rn. 3 f. m. w. N.). Vielmehr handelt es sich bei der Fehlbestimmung der öffentlichen Einrichtung um einen klassischen Fehler im Ausbaubeitragsrecht, der zum Standardprüfungsprogramm der Rechtmäßigkeit einer Ausbaubeitragsmaßnahme gehört. Insoweit hätte die Klägerin – wie es einige Anlieger anlässlich der Heranziehung zu Beiträgen für die im Jahre 2015 abgenommene Straßenausbaumaße im südlichen Teilbereich der Bismarckstraße (zwischen der Straße „Gaadt“ und der Käpt’n-Christiansen-Straße) getan haben – den Eintritt der Festsetzungsverjährung bereits dadurch verhindern können, indem sie selbst in den Jahren 2008 sowie 2009 und damit in unverjährter Zeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ausbaubeitragsbescheid vom 4. November 2008 eingelegt hätte. Dann wäre die Bestimmung der öffentlichen Einrichtung bzw. des Abrechnungsgebietes schon zu diesem Zeitpunkt gerichtlich überprüft worden und eines Antrags auf Rücknahme des Beitragsbescheides nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG hätte es nicht bedurft. 2. Darauf, ob die Beklagte das Rücknahmeermessen – wozu das Verwaltungsgericht im Übrigen Ausführungen gemacht hat (UA Seiten 7 bis 8) – ordnungsgemäß ausgeübt hat, kommt es aus den vorgenannten Erwägungen nicht mehr an. Der Klägerin steht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG zu, weil sie den Antrag darauf nicht in unverjährter Zeit gestellt hat (vgl. die Ausführungen zu I. 1.). Die zum Rücknahmeermessen gemachten Einwände können dahinstehen. 3. Ebenso kann offenbleiben, ob § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO – in Schleswig-Holstein wird die Abgabenordnung nur sinngemäß (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG) und nur nach dem vorrangig anzuwendenden Landesverwaltungsgesetz angewendet (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG) – überhaupt anwendbar ist. Denn die Klägerin hat schon die Anspruchsvoraussetzungen der Norm nicht dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis im Zulassungsvorbringen: § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ein geändertes, weil vormals fehlerhaft bestimmtes Abrechnungsgebiet bzw. eine fehlerhaft bestimmte öffentliche Einrichtung stellt keine nachträglich bekannte Tatsache im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern eine geänderte abgabenrechtliche Beurteilung bzw. Würdigung von Tatsachen (vgl. zum Ganzen: Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 177. Lfg. 9/2023, § 173 AO 1977, Rn. 3 m. w. N.). Dass die geänderte Bestimmung des Abrechnungsgebietes durch die Beklagte kein neues Beweismittel (vgl. zu den Beweismitteln im engeren und weiteren Sinne: Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 177. Lfg. 9/2023, § 173 AO 1977, Rn. 21 ff. m.w.N) ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Anders als die Klägerin meint, ist die Regelung des § 130 Abs. 1 AO in Schleswig-Holstein wegen des gleichlautenden § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG nicht anwendbar (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG, wonach die Vorschriften der Abgabenordnung neben denen des Landesverwaltungsgesetzes nur im Übrigen und nur sinngemäß gelten). Vorschriften der Abgabenordnung sind nur anwendbar, soweit das Landesverwaltungsgesetz dazu keine Regelungen enthält (sogenannter Vorrang des Landesverwaltungsgesetzes; vgl. Thiem/Böttcher, KAG, 4. Lfg., Erl. § 11, Rn. 2 und 4 m. w. N.; Latendorf in: Habermann/Arndt, KAG SH/4.2007, § 11, 2.2 und 2.5). Die Abgabenordnung regelt u. a. das Verwaltungsverfahren für die Bundessteuern (vgl. Art. 105 Abs. 1 GG zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, soweit nicht in Art. 105 Abs. 2 und 2a GG abweichende Regelungen getroffen worden sind, § 1 AO). Die Abgabenordnung regelt aber nicht das Verwaltungsverfahren der Länder für die kommunalen Abgaben, das im Landesverwaltungsgesetz normiert ist. Insoweit hat die Klägerin schon nicht dargelegt und dafür ist auch nichts ersichtlich, dass Bundes- und Landesgesetzgeber für einen Sachverhalt mit den Regelungen des §130 Abs. 1 AO und § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kollidierende Normen gesetzt hätten. Dies fordert aber die Anwendbarkeit der Kollisionsnorm des Art. 31 GG (sogenannter Vorrang des Bundesrechts), der bestimmt, welches „Recht“ im Falle kollidierender Normsetzung des Bundes und des Landesgesetzgebers gilt. Zudem führte auch das Hinwegdenken der Landesnorm zu keinem anderen Ergebnis (vgl. zum Ganzen: Burkhart in: Leibholz/Rinck, GG Kommentar, 90. Lfg. 8/2023, Art. 31, Rn. 1 f. m. w. N.). Beide Normen sind nicht nur wortgleich, sondern wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung (§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KAG i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO; vgl. dazu die Ausführungen oben zu 1. bis 2.) auch beide (gleichsam) nicht anwendbar. 4. Die Klägerin hat bereits nichts zur Zulässigkeit des § 118a Abs. 3 LVwG dargelegt (vgl. die Kommentierung zum wortgleichen § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in: Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022, VwVfG § 51 Rn. 33 ff). Danach ist u. a. der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Antrag binnen drei Monaten ab Kenntnis von dem Grund für das Wiederaufgreifen gestellt worden ist (§ 118a Abs. 3 LVwG). Unabhängig davon sind die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen – wie das Verwaltungsgericht (UA Seiten 8 bis 9) zu Recht angenommen hat – nicht erfüllt bzw. nicht dargelegt. Nach § 118a Abs. 1 LVwG hat die Behörde auf Antrag der oder des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der oder des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine der oder dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Seit Erlass des Beitragsbescheides im Jahre 2008 liegt eine (tatsächlich) unveränderte Sach- und Rechtslage vor. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte den gleichen Sachverhalt im Jahre 2008 anders als das Verwaltungsgericht im Jahre 2017 und damit unrichtig beurteilt bzw. bewertet hat (vgl. die Kommentierung zum wortgleichen § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in: Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022, VwVfG § 51 Rn. 56; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens, Rn. 10). Das Verwaltungsgericht hat die Bismarckstraße in der Gemeinde Sylt/OT Westerland in ihrer gesamten Ausdehnung von der Einmündung der Straße „Gaadt“ bis zum Beginn der Fußgängerzone in der Friedrichstraße und nicht nur – wie die Beklagte es getan hat – den nördlichen Teilbereich der Bismarckstraße zwischen der Friedrichstraße und der Bötticherstraße als öffentliche Einrichtung angesehen. Dass das Verwaltungsgericht bezogen auf das Jahr 2008, also im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (Abnahme der Ausbaumaßnahme am 7. August 2008), zu einer anderen Einschätzung gelangt wäre, etwa, weil der Straßenzug bei natürlicher Betrachtung ein anderes äußeres Erscheinungsbild gehabt hätte (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 – juris Rn. 40 m. w. N.), hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin mit Bezug auf die Fundstelle in Falkenbach (BeckOK VwVfG, 60. Ed. 01.07.2023, VwVfG § 51 Rn. 36.1) meint, dass Gerichtsentscheidungen mit präjudizieller Wirkung in Bezug auf den Verwaltungsakt als eine geänderte Sachlage anzusehen seien, mag dies zwar zutreffen (vgl. § 121 VwGO), bedurfte hier allerdings näherer Ausführungen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2017 eine rechtskräftige Entscheidung – was hier nicht der Fall ist (vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts UA Seite 4) – darstellt, die zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits (inter partes) wirkt und damit überhaupt präjudiziell für künftige Verfahren sein könnte. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Seite 4) einigten sich zwei Anlieger des südlichen Teilbereichs der Bismarckstraße in zwei Verfahren (9 A 178/16 und 9 A 186/16) vor dem Verwaltungsgericht, nachdem die Einzelrichterin in einem Ortstermin (Augenscheinsnahme) die Auffassung vertreten hatte, dass die Beklagte die Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung „Bismarckstraße“ fehlerhaft bestimmt habe. Die Rechtslage hat sich ebenfalls nicht nachträglich geändert. Dafür hätten die für den Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen – was nicht der Fall ist – geändert werden müssen (vgl. die Kommentierung zum wortgleichen § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in: Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022, VwVfG § 51 Rn. 61). Dahingestellt bleiben kann, ob eine veränderte Rechtsprechung bzw. die von einem Beteiligten abweichende Rechtsauffassung eines Gerichts überhaupt eine Änderung der Rechtslage im Sinne der Norm darstellt (vgl. zum Ganzen: die Kommentierung zum wortgleichen § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in: Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022, VwVfG § 51 Rn. 63 m. w. N.; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens, Rn. 12 m. w. N.). Es liegt keine geänderte Rechtsprechung vor. Auch in den Jahren 2008 und 2009 ist in der Senatsrechtsprechung die Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung nach einer natürlichen Betrachtungsweise bestimmt worden (vgl. zur stRspr des Senats nur: Senatsurteile vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 – juris Rn. 40 m. w. N. und vom 10. März 2022 – 2 LB 18/20 –, juris Rn. 95 f. m. w. N.). Eine Änderung der Verwaltungspraxis, die hier nicht vorliegt, weil die Beklagte unter Anwendung derselben Verwaltungspraxis lediglich die Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unrichtig beurteilt hat – stellte ebenfalls keinen Wiederaufgreifensgrund i. S. d. § 118a Abs. 1 Nr. 1 LVwG dar (vgl. zum Ganzen: die Kommentierung zum wortgleichen § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in: Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022, VwVfG § 51 Rn. 60 f.; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens, Rn. 13 m. w. N.). In diesem Zusammenhang kann die Klägerin sich auch nicht auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2007 (– 2 LA 626/07 –, juris bzw. NVwZ-RR 2008, 356, nicht MVwZ 2008, 356; BeckOK VwVfG/Falkenbach, 60. Ed. 01.07.2023, VwVfG § 51 Rn. 36 mit Hinweis darauf) berufen. In dem dort in Bezug genommenen Prüfungsfall hat die Prüfungsbehörde (Prüfungsausschuss) ihre Verwaltungspraxis von Amts wegen geändert, ohne dass – anders als hier – eine gerichtliche Entscheidung sie dazu veranlasst hätte. Insoweit beruhte die geänderte Sachlage und damit einhergehende veränderte Verwaltungspraxis nicht auf gerichtlich erlangten Erkenntnissen, sondern auf einer aus späterer Erkenntnis resultierenden geänderten nachträglichen Praxis oder Einstellung des Prozessgegners. In einem derartigen Fall hat der beschließende Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – und das auch nur gegebenenfalls – auf die Anwendbarkeit des § 51 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG verwiesen (vgl. juris Rn. 1, 2 und 7). Dass die (abweichende) Rechtsauffassung eines Gerichts – hier: durch die abweichende Bestimmung der Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung bzw. des Abrechnungsgebietes – kein neues Beweismittel i. S. d. § 118a Abs. 1 Nr. 2 LVwG ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung (vgl. zu den Beweismitteln im engeren und weiteren Sinne schon oben zur Nr. 3: die Kommentierung zu § 173 AO: Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 177. Lfg. 9/2023, § 173 AO 1977, Rn. 21ff. m.w.N); zum Ganzen: die Kommentierung zum wortgleichen § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in: Schoch/Schneider/Schoch, 3. EL August 2022, VwVfG § 51, Rn. 66 mit Verweis auf § 26, Rn. 16 ff.; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens, Rn. 14 ff. m. w. N.). Zu den Voraussetzungen des § 118a Abs. 1 Nr. 3 LVwG fehlt es ebenfalls an Darlegungen. Zusammenfassend bzw. anders ausgedrückt: Die Klägerin hat es bei seither unverändert bestehender Sach- und Rechtlage und von Anfang an vorhandenen Beweismitteln (Augenschein) schlicht versäumt, in den Jahren 2008 bzw. 2009 Rechtsmittel gegen den Ausbaubeitragsbescheid vom 4. November 2008 einzulegen, so dass Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Das muss sie nun gegen sich gelten lassen. II. Die mit den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründeten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; vgl. das Zulassungsvorbringen zu 6.) liegen aus den vorgenannten Gründen nicht vor. Der Streitfall unterscheidet sich nicht signifikant vom Schwierigkeitsgrad üblicher Ausbaubeitragssachen und weist damit keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nur Senatsbeschluss vom 23. März 2022 – 2 LA 463/18 –, juris Rn. 30 m. w. N.). III. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO; das Zulassungsvorbringen zu 6.) zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Urteil von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung muss einen die Entscheidung tragenden, genauer zu bezeichnenden abstrakten Rechtssatz betreffen und darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen. Entsprechend läge nur dann eine Abweichung vor, wenn das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz entscheidungstragend zugrunde gelegt hätte, der von einem Rechtssatz eines ihm übergeordneten Gerichts abweicht. Die in diesem Sinne divergenzfähige Entscheidung, von der das angegriffene Urteil abweicht, muss benannt werden, sofern sie nicht trotz unvollständiger Bezeichnung unschwer ermittelt werden kann. Die entscheidungserhebliche Abweichung muss der Zulassungsantragsteller dergestalt darlegen, dass er den in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatz einerseits und den abstrakten Rechtssatz, von dem die angegriffene Entscheidung abweicht, andererseits so herausarbeitet, dass sie ohne langes Suchen auffindbar sind, sowie anzeigen, worin dieser Rechtssatz abweicht und weshalb die angegriffene Entscheidung darauf beruht. Erforderlich ist allgemein eine Begründung, die es dem Oberverwaltungsgericht ermöglicht (in der Regel ohne weitere Ermittlungen), anhand der Ausführungen des Antragstellers zu erkennen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2019 – 2 LA 203/17 –, juris Rn. 20 m. w. N.).Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen, das sich auf einen bloßen Verweis auf die innerhalb der Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln genannten höchstrichterlichen Entscheidungen beschränkt, nicht gerecht. Es wird schon kein abstrakter Rechtssatz aus den unter Nummer 4 zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 3. November 2021 – 1 BvL 1/19 –) und Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11.13 –, BVerwGE 149, 211, Rn. 29) formuliert, den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil entscheidungstragend zugrunde gelegt hätte und dann davon abgewichen wäre. Die in Nummer 5, ebenfalls zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, in Bezug genommene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (MVwZ 2008, 356; gemeint ist: Beschluss vom 20. November 2007 – 2 LA 626/07 –, juris bzw. NVwZ-RR 2008, 356) betrifft zudem bereits kein divergenzfähiges Gericht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Streitwerte beider Klagen (sog. objektive Klagehäufung), jeweils ein Betrag in Höhe von 24.263,93 EUR für die Verpflichtungsklage und die allgemeine Leistungsklage (Begehren auf Rückzahlung des gezahlten Beitrages), werden abweichend von der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG wegen wirtschaftlicher Identität nicht zusammengerechnet. Insoweit besteht ein ungeschriebenes Additionsverbot (vgl. dazu nur NK-GK/Norbert Schneider, 3. Auflage 2021, GKG § 39 Rn.14). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).