Beschluss
2 LA 85/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:1113.2LA85.19.00
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung ist insoweit beschränkt, als durch die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, das heißt wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. (Rn.6)
2. Auch die unter einem (Mängel)Vorbehalt erklärte Abnahme kann eine wirksame Abnahme iSd. § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. (Rn.7)
3. Dem Auftraggeber bleiben bei einer Abnahme unter Vorbehalt die gemäß § 640 Abs. 2 BGB ansonsten (grundsätzlich) ausgeschlossenen Mängelrechte erhalten. (Rn.7)
4. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (zum Beispiel die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichterin – vom 22. November 2019 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.316,16 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung ist insoweit beschränkt, als durch die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, das heißt wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. (Rn.6) 2. Auch die unter einem (Mängel)Vorbehalt erklärte Abnahme kann eine wirksame Abnahme iSd. § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. (Rn.7) 3. Dem Auftraggeber bleiben bei einer Abnahme unter Vorbehalt die gemäß § 640 Abs. 2 BGB ansonsten (grundsätzlich) ausgeschlossenen Mängelrechte erhalten. (Rn.7) 4. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (zum Beispiel die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. (Rn.8) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichterin – vom 22. November 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.316,16 Euro festgesetzt. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin sich gegen die Heranziehung zu Ausbaubeiträgen in einer Gesamthöhe von 6.316,16 EUR (5.575,46 EUR und 740,70 EUR) für ihr im nördlichen Teilbereich zwischen Friedrichstraße und Bötticherstraße in der Bismarckstraße … belegenes Grundstück (Flur …, Flurstück …) und für ihr im mittleren (nicht ausgebauten) Teilbereich zwischen Bötticherstraße und Käpt’n Christiansen-Straße in der Bismarckstraße … belegenes Grundstück (Flur …, Flurstück …) gewandt hat. Die Beiträge wurden für den Ausbau des im südlichen Teilbereich zwischen Käpt’n Christiansen-Straße und Gaadtstraße gelegenen Teilbereichs der Bismarckstraße in der Gemeinde Sylt/OT Westerland erhoben. I. Die gegen die Klagabweisung erhobenen Einwände, mit denen die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht wiederholt, begründen keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den Anforderungen an seine Darlegung nur: Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m.w.N). 1. Die angefochtenen Bescheide in Form der Widerspruchsbescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil sie als Rechtsgrundlage die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 5. November 2017 anstelle der Satzung der Gemeinde Sylt über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 17. November 2010 benennen. Zum einen ergibt schon die Auslegung nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog bzw. Rechtsgedanke der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB; nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, ist maßgeblich; vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1961 – I C 54.57 –, juris Rn. 47, vom 4. April 2013 – 8 B 74.12 –, juris Rn. 5 und vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 –, juris Rn. 16 m.w.N; jeweils zu Verwaltungsakten), dass die Beklagte in allen vier Bescheiden die Straßenausbaubeitragssatzung 2010 zugrunde gelegt hat. Insoweit hat sie ausdrücklich ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde Sylt über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 17. November 2010 bildet (vgl. die beiden Bescheide, jeweils vom 10. September 2018, jeweils die Seiten 1; Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift sowie die beiden Widerspruchs(Abhilfe)bescheide, jeweils vom 5. November 2018, jeweils die Seiten 1; Anlagen K 16 und K 17 zur Klageschrift). Soweit die Beklagte erstmals auf den jeweils letzten Seiten der beiden Widerspruchs(Abhilfe)bescheide (jeweils vom 5. November 2018) für die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung die Straßenausbaubeitragssatzung 2017 (vgl. zu 6e in den Widerspruchs(Abhilfe)bescheiden) herangezogen hat, ergibt sich nichts anderes. Die Beklagte wollte an dieser Stelle nur auf den Einwand der Klägerin unter „6 e)“ in der Widerspruchsbegründung erwidern, die Satzung vom 28. Oktober 2010 sei nicht ordnungsgemäß beschlossen worden, was ihr – das ist der Klägerin zuzugeben – allerdings durch den Verweis auf den Beschluss und die Bekanntmachung zur Nachfolgersatzung nicht gelungen ist. Dass sich allein aus einem Übergehen eines Einwands der Klägerin im Verwaltungsverfahren ernstliche Zweifel am verwaltungsgerichtlichen Urteil ergeben könnten, erschließt sich nicht, da sich die Zweifel auf das erstinstanzliche Urteil und nicht auf vorheriges Verwaltungshandeln beziehen müssen. Etwas anderes ist auch nicht dargelegt. Unterstellt die Beklagte hätte gleichwohl die Straßenausbaubeitragssatzung 2017 als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung angewandt, führte dies mangels hinreichender Darlegung durch die Klägerin ebenfalls nicht weiter. Dazu hätte die Klägerin entweder substantiiert rügen müssen, dass die Straßenausbaubeitragssatzung 2010 formell unwirksam ist und deshalb keine Rechtsgrundlage für die ergangenen Bescheide darstellt oder dass die Straßenausbaubeitragssatzungen 2010 und 2017 wesensverschiedene Rechtsgrundlagen sind, die etwa zu unterschiedlichen Beitragserhebungen führten. Insoweit prüfen die Verwaltungsgerichte – wie es hier auch gemacht worden ist (UA Seite 7 bis 8) – nach § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO, ob der angegriffene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht oder stand und, falls nicht, ob er die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (hat). Dabei haben sie alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Verwehrt ist ihnen dies nur insoweit, als durch die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, das heißt wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 – 9 C 28.89 –, juris Rn. 12 m. w. N., st. Rspr.; OVG B-Stadt, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 LB 38/08 –, juris Ls 3 und Rn. 34 ff. m. w. N.; OVG Münster, Urteil vom 21. November 2022 – 11 A 996/21 –, juris Rn. 31 f.).Das Verwaltungsgericht hat als zutreffende Rechtsgrundlage die Straßenausbaubeitragssatzung 2010 zugrunde gelegt, weil die sachliche Beitragspflicht im Jahre 2015, also zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als die ohne Rückwirkung in Kraft getretene Straßenausbaubeitragssatzung aus dem Jahre 2017 noch nicht galt (UA Seite 7 bis 8). Das damit eine Wesensveränderung eingetreten ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Vielmehr hat sie ohne Begründung (schlicht) nur geltend gemacht, dass die angefochtenen Bescheide in Form der Widerspruchsbescheide schon deshalb rechtswidrig seien, weil sie als Rechtsgrundlage die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 5. November 2017 anstelle der Satzung der Gemeinde Sylt über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 17. November 2010 benennten. 2.Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin zutreffend angenommen, dass die Gesamtleistung am 2. September 2015 auch mit Blick auf den Vorbehalt der noch fehlenden Eignungszeugnisse, Prüfungsergebnisse und sonstigenvertraglich geforderten Nachweise abgenommen worden ist (UA Seite 7 bis 8; vgl. zur Entstehung der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG nur: Senatsurteil vom 10. März 2022 – 2 LB 18/20 –, juris Rn. 60 m. w. N.). Insoweit kann auch die unter einem (Mängel)Vorbehalt erklärte Abnahme eine wirksame Abnahme iSd. § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen (Umkehrschluss aus § 640 Abs. 3 BGB; vgl. dazu auch OLG Rostock, Urteil vom 31. August 2006 – 7 U 2/06 –, juris Ls 1 und Rn. 29 m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2017 – I-7 U 49/13 u. a. –, juris Rn. 25). Ob es sich bei den vorbehaltenen Mängeln um wesentliche oder unwesentliche handelt, ist hier unerheblich. Ausweislich des Abnahmeprotokolls vom 2. September 2015 hat die Beklagte die Gesamtleistung (unter Mängelvorbehalt) unzweifelhaft förmlich abgenommen (vgl. Ziffer 3.1 des Abnahmeprotokolls vom 2. September 2015, Bl. 48 BA A; § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B) und die Abnahme nicht etwa wegen wesentlicher Mängel verweigert (vgl. dazu Ziffer 3.2 des Abnahmeprotokolls vom 2. September 2015, Bl. 48 BA A; § 12 Abs. 3 VOB/B, § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Korrespondierend dazu beginnt auch die Frist für die Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen ab dem 3. September 2015 zu laufen (vgl. Ziffer 5 des Abnahmeprotokolls vom 2. September 2015, Bl. 48 BA A). Die unter Vorbehalt erklärte Abnahme wird auch nicht erst wirksam, wenn der Vorbehalt wegfällt (so aber OLG Koblenz im Urteil vom 10. Februar 2015 – 3 U 317/13 –, juris Ls 1 und Rn. 14, das den Vorbehalt bei der Abnahme der Werkleistung als rechtliche Bedingung iSd. § 158 BGB ansieht), sondern stellt eine (von Anfang an) wirksame Abnahme dar. Insoweit besteht keine Notwendigkeit, die Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Schwebezustand zu lassen. Der Interessenausgleich lässt sich zwanglos mit dem gesetzlichen Regelwerk lösen. Dem Auftraggeber bleiben bei einer Abnahme unter Vorbehalt die gemäß § 640 Abs. 2 BGB ansonsten (grundsätzlich) ausgeschlossenen Mängelrechte erhalten (vgl. zum Streitstand, ob die Mängelrechte aus § 634 BGB vom Besteller schon vor der Abnahme geltend gemacht werden können und zur Positionierung des BGH dazu: Urteil vom 19. Januar 2017 – VII ZR 301/13 –, juris Ls 1 und Rn. 26 ff.). Die Werklohnforderung wird auch bei einer Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln fällig. Dem Auftraggeber steht jedoch wegen der gerügten Mängel zunächst ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB bzw. § 640 Abs. 3 BGB in Höhe eines angemessenen Teils der Vergütung zu. Soweit der Auftragnehmer nicht beweist, dass die Leistung mangelfrei ist, steht ihm der Zahlungsanspruch nach Abnahme unter Vorbehalt gemäß § 322 Abs. 1 BGB nur Zug um Zug gegen Beseitigung der näher bezeichneten Mängel zu (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2017 – I-7 U 49/13 u. a. –, juris Rn. 25 m.w.N.). 3. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Einrichtung in diesem Sinne ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (zum Beispiel die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 52 und vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Das gilt auch dann, wenn sich die Ausbaumaßnahme nur auf einen räumlichen Teil dieser Straßenausdehnung beschränkt, wie hier auf den im südlichen Bereich zwischen Käpt’n Christiansen-Straße und der Straße „Gaadt“ gelegenen Teilbereich der Bismarckstraße (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 49, vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 38 und vom 10. März 2022 – 2 LB 18/20 –, juris Rn. 95; Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 6 Rn. 11).Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzugs“ nicht, dass sämtliche genannten Eigenschaften durchgehend gegeben sind. Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen. So können z. B. platzartige Erweiterungen von einer Einrichtung eingeschlossen sein, eine Straße aber auch in zwei Einrichtungen teilen. Maßgeblich bleibt insoweit stets das äußere Erscheinungsbild der konkret zu beurteilenden Einrichtung (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 52, und vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Von zwei separaten Einrichtungen ist nur dann auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die eine Zäsur begründen. Was für die eine Einrichtung ein markantes Merkmal oder einen markanten Punkt mit trennender Wirkung ausmacht, kann bei einer anderen Einrichtung in ihrer Gesamterscheinung kaum auffallen(vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 40 und vom 10. März 2022 – 2 LB 18/20 –, juris Rn. 96; Senatsbeschlüsse vom 11. April 2011 – 2 MB 10/11 –, juris Rn. 6, und vom 26. Oktober 2020 – 2 MB 9/20 –, juris Rn. 10). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben (UA Seite 8 bis 9) hat das Verwaltungsgericht bei der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung zutreffend angenommen, dass die Bismarckstraße von der Einmündung der Straße „Gaadt“ bis zum Beginn der Fußgängerzone in der Friedrichstraße eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellt, die nicht – wie die Klägerin meint – durch vier Querstraßen als Zäsur unterbrochen wird (UA Seite 8 bis 9). Dazu hat es ausgeführt: Die Kreuzungen der gerade verlaufenden Straße seien alle einsichtig und es sei erkennbar, dass sich die Straße jenseits der Kreuzung unverändert fortsetze. Auch die vier Querstraßen seien nicht dominant, sondern stellten wie die Bismarckstraße Anliegerstraßen dar. Das ganze Gebiet sei als Tempo-30-Zone ausgewiesen, in der der Kraftfahrzeugverkehr verlangsamt werden solle. Dazu dienten auch die Aufpflasterungen der Kreuzungsbereiche, durch die verhindert werden solle, dass Kraftfahrzeuge schneller als zulässig in der Straße fahren. Diese Aufpflasterungen stellten keine Zäsur dar (UA Seite 9). Dagegen führt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an. Vielmehr erschöpft sich das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen in der Behauptung des Gegenteils. Dies ist für die Darlegung des Zulassungsgrundes, das eine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Urteilsausführungen erfordert, nicht ausreichend (vgl. dazu bereits oben: nur Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m.w.N). Die Querstraßen bzw. die beiden ersten Querstraßen von der Friedrichstraße aus gesehen werden nicht etwa deshalb zu dominanten Straßen, weil diese am Tage des Ortstermins – quasi als Momentaufnahme – umfangreich mit Zufahrt dann in Richtung Deich/Strand genutzt worden sind. Aber auch unabhängig davon kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die (senatsbekannte) Bismarckstraße ihrem äußeren Erscheinungsbild nach – wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist (UA Seite 8 bis 9) – eine einheitliche Einrichtung darstellt. Die öffentliche Einrichtung „Bismarckstraße“ erstreckt sich von der Einmündung der Straße „Gaadt“ bis zum Beginn der Fußgängerzone in der Friedrichstraße. Innerhalb dieser Ausdehnung erscheint die Bismarckstraße räumlich eingegrenzt, und zwar zwischen der sie im südlichen Teil begrenzende T-Kreuzung durch die Straße „Gaadt“ und der im nördlichen Teil zu ihr quer verlaufenden Fußgängerzone in der Friedrichstraße und bildet innerhalb dieser beiden Begrenzungen bei natürlicher Betrachtung eine einheitliche öffentliche Einrichtung. Dass die Kreuzungen und Aufpflasterungen in den Kreuzungsbereichen dazwischen keine Zäsur darstellen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. Die Sicht bleibt durchgehend einheitlich. Zudem ist das Bild entlang der Anliegerstraße mit rechts und links am Straßenrand parkenden Kraftfahrzeugen gleichbleibend. Straßenführung, Straßenbreite und Verkehrsbedeutung (durchgehende Anliegerstraße in einer Tempo-30-Zone) bleiben bzw. erscheinen auf der gesamten Strecke gleich. Die (hier) einheitliche Verkehrsfunktion der Straße (durchgehende Anliegerstraße in einer Tempo-30-Zone) wird als zulässiges Kriterium zur Bestimmung der öffentlichen Einrichtung herangezogen und ist – anders als die Klägerin meint – nicht unbeachtlich. Unterschiedliche Verkehrsfunktionen begründen rechtlich eine Zäsur. Soweit Teile eines Straßenzuges unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen und deshalb zu unterschiedlichen Gemeinde- und Anliegeranteilen führen, sind sie ausbaubeitragsrechtlich als verschiedene Einrichtungen zu behandeln (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 –, juris Ls und Rn. 43 m. w. N.). 4.Betrachtet man die Bismarckstraße mit dem Verwaltungsgericht zutreffend und entgegen der Auffassung der Klägerin als eine einheitliche öffentliche Einrichtung, gilt die gesamte Einrichtung rechtlich als ausgebaut, auch wenn der mittlere Bereich zwischen Bötticherstraße und Käpt’n Christiansen-Straße in der Bismarckstraße technisch nicht ausgebaut worden ist. Insoweit führt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts der Ausbau nur einer Teilstrecke einer Einrichtung – wie hier der im südlichen Bereich zwischen Käpt’n Christiansen-Straße und Gaadtstraße gelegene Teilbereich der Bismarckstraße – zur Heranziehung aller Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an der Einrichtung anliegen. Dies gilt auch für diejenigen, die außerhalb der Ausbaustrecke – wie die Klägerin mit ihren im nördlichen und mittleren (nicht ausgebauten) Teilbereich in der Bismarckstraße … und … belegenen Grundstücken – gelegen sind, da sich die Vorteilswirkung einer Straßenbaumaßnahme grundsätzlich nicht auf den technischen Bauabschnitt beschränkt, sondern sich auf alle an der Einrichtung gelegenen Grundstücke erstreckt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Dass hier wirksame Abschnittsbildungsbeschlüsse der Beklagten vorliegen, sodass ausnahmsweise nur die Anlieger an den jeweiligen Teilabschnitten bevorteilt wären, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Vielmehr zieht die Klägerin die gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu (UA Seite 2 bis 3 und 12 bis 14) nicht in Zweifel (dazu unten I.6.a.). 5. Die Zuordnung zu einer in der Ortssatzung der Gemeinde vorgesehenen Straßenkategorie hat sich an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen auszurichten, wobei von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen ist, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Belastung ihre Ausprägung gefunden hat. Dabei sind Lage, Ausgestaltung und Verkehrsbelastung allerdings nur Indizien, sie können zur Verkehrsfunktion und damit letztlich ausschlaggebenden tatsächlichen Verkehrsbedeutung der Straße in Widerspruch stehen. Als Anliegerverkehr ist derjenige Verkehr anzusehen, der zu den in Anspruch genommenen Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht; sogenannter Ziel- und Quellverkehr. Der sogenannte Ziel- und Quellverkehr ist hinsichtlich der angrenzenden Grundstücke nicht nur in Bezug auf Kraftfahrzeuge erheblich, sondern hinsichtlich aller Formen der Fortbewegung, also beispielsweise auch in Bezug auf den Fußgänger- und Fahrradverkehr. Denn die Straße dient auch diesen Verkehrsformen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juli 2008 – 2 LB 54/07 –, juris Rn. 33 m.w.N und vom 8. Juli 2021– 2 LB 99/18 –, juris Rn. 46 mit Verweis darauf). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt (UA Seite 10 bis 11): Die Bismarckstraße stelle wegen ihres Übergangs in die Fußgängerstraße „Friedrichstraße“, in der Kraftfahrzeug- bzw. Radverkehr nicht zulässig seien, jedenfalls am Ende faktisch eine Stichstraße dar, in die man nur fahre, um dort ein Grundstück aufzusuchen. Wie die ebenfalls in die Fußgängerzone führende Andreas-Dirks-Straße, die rechtskräftig als Anliegerstraße eingeordnet worden sei (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2014 – 4 LA 79/13 – n. v.), stelle auch die Bismarckstraße eine dem Anliegerverkehr dienende Straße dar. Sie diene nicht im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr, weil sie keine darüberhinausgehende Verkehrsbedeutung habe. Weder verbinde sie Ortsteile noch sammele sie den Verkehr in einem Ortsbereich. Im Gegenteil: Die Straße befinde sich innerhalb einer Tempo-30-Zone und verbinde keine weiteren Ortsteile, sondern sichere die Erschließung der anliegenden Grundstücke. Das auch in Anliegerstraßen Verkehr zu anderen Straßen durchgeleitet werde, führe nicht zu einer innerörtlichen Verkehrsbedeutung. Auch die sie querenden Straßen führten zu keiner anderen Sichtweise. Zudem spreche auch die Ausgestaltung der Straße mit einer Breite von lediglich 4,36 m, die Aufpflasterungen in den Kreuzungsbereichen und die Zugehörigkeit zur Tempo-30-Zone für eine Anliegerstraße. Der auf der Insel Sylt weit verbreitete Fahrradverkehr führe mit Blick auf das Urteil des Senats vom 23. Juni 2008 (– 2 LB 54/07 –, juris Ls 4 und Rn. 37) zur sogenannten Veloroute zu keiner anderen Einschätzung. Die Bismarckstraße sei nicht gezielt für den Fahrradverkehr ausgebaut worden. Mit den Darlegungen zur Frequentierung und Nutzung der Bismarckstraße sowie der sie querenden Straßen (zum Zeitpunkt des Ortstermins) durch Fahrzeuge und Fahrräder in Richtung Strand und Fußgängerzone (Friedrichstraße) sowie durch Lieferfahrzeuge, auch LKW’s, während der Belieferungszeiten in der Fußgängerzone, hat die Klägerin diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Einordnung der Bismarckstraße als Anliegerstraße nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a der Straßenausbaubeitragssatzung 2010 (UA Seite 10 bis 11) nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Damit zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Bismarckstraße im Wesentlichen bzw. im überwiegenden Umfang dazu dient, den Fahrzeug- und Radverkehr – und zwar nicht nur bezogen auf den Moment des Ortstermins, der als Maßstab für die Einstufung einer Straße unerheblich ist (vgl. zur Bedeutung einmaliger Verkehrszählungen auch die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 4. August 2020 zu A. V. 2. a) aa), S. 17, Bl.195 GA) – durchzuleiten, also, dass der Ziel- und Quellverkehr außerhalb der Bismarckstraße liegt. Entlang der Bismarckstraße befinden sich eine Vielzahl von Beherbergungs-, Gastronomie- und Einzelhandelsbetrieben, die beliefert werden bzw. bei denen häufige Bettenwechsel stattfinden. Dies ist (anliegerbezogen) mit ständigem An- und Abreiseverkehr bzw. einer Vielzahl von An- und Abfahrten verschiedener Kraftfahrzeuge, so auch LKW’s, verbunden. Dies gilt gleichsam für die Nutzung der Straße mit dem Fahrrad durch dort lebende Anliegerinnen und Anlieger bzw. dort zeitweise wohnende Touristinnen und Touristen. Darauf, ob es im Gesetz keinen Anklang findet und gleichheitswidrig wäre, wenn eine Straße in Bezug auf die Nutzung durch Fahrräder nur dann als dem innerörtlichen Verkehr dienend eingestuft werden kann, wenn sie als Fahrradstraße oder Veloroute ausgebaut wird, kommt es mangels hinreichender Darlegungen nicht an. 6. Das Verwaltungsgericht hat das Abrechnungsgebiet nicht falsch bestimmt, und zwar weder bezogen auf den technisch nicht ausgebauten mittleren (Teil)Bereich der Bismarckstraße zwischen Bötticherstraße und Käpt’n Christiansen-Straße (a.) noch mit Blick auf die beiden unwirksamen Abschnittsbildungsbeschlüsse der Beklagten aus den Jahren 2007 und 2014 (b.) a. Die Klägerin legt mit Blick auf die Rechtsprechung des Senats und des vormals zuständigen 4. Senats (vgl. schon oben zu I.4) nicht dar, warum der Teilstreckenausbau im südlichen Bereich der Bismarckstraße zwischen den Querstraßen Bötticherstraße und Gaadt ausnahmsweise nicht zu einer Beitragspflicht für ihre im nördlichen und mittleren Teilbereich der Bismarckstraße belegenden Grundstücke führen soll bzw., dass die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag gleichheitswidrig sei. Dazu hätte sie sich mit den im erstinstanzlichen Urteil (UA Seite 11 bis 12) gemachten Ausführungen und der dort aufgeführten Rechtsprechung des Senats – hier insbesondere mit dem Urteil des Senats vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 17/09 –, juris Ls 5 und Rn. 39 zur mehrere Kilometer langen Holtenauer Straße in Kiel – auseinandersetzen bzw. die dazu verwaltungsgerichtlich in Bezug genommene Senatsrechtsprechung mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel ziehen und darlegen müssen, warum der Ausbaubeitrag für Straßenarbeiten an einer vergleichsweise von ihrer Ausdehnung viel kürzeren öffentlichen Einrichtung – hier der Bismarckstraße in der Gemeinde Sylt anstelle der mehrere Kilometer langen Kieler Holtenauer Straße – für ihr im nicht ausgebauten Teil belegendes Grundstück ausnahmsweise wegfallen soll. Stattdessen hat sie – ohne die in Bezug genommene Rechtsprechung überhaupt in Zweifel zu ziehen – lediglich ausgeführt, dass „alle Anlieger einer öffentlichen Einrichtung gleichsam in einem Boot sitzen“ (UA Seite 12, 2. Absatz), dann als Argument ausreichen möge, wenn auch alle Anlieger einer vollständig ausgebauten Einrichtung veranlagt würden, was hier nicht der Fall sei. Soweit die Klägerin damit geltend machen will, dass sie im Jahre 2008 – anders als die Grundstückseigentümer im mittleren und südlichen Teilbereich der Bismarckstraße von der Bötticherstraße bis zur Straße „Gaadt“ – mit ihrem Grundstück in der Bismarckstraße … (nicht mit dem im mittleren Teilbereich belegenden Grundstück in der Bismarckstraße Nr. …) bereits zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden und dies gleichheitswidrig sei und damit zu einem Ausnahmefall führte, kann sie damit nicht gehört werden. Vergleichbare Sachverhalte, die im Wesentlich gleich hätten behandelt werden können bzw. müssen, lagen zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Jahre 2008 nicht vor. Insoweit gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 –, juris Rn. 53 m. w. N. zu einem degressiven Zweitwohnungssteuertarif). Die Klägerin gehörte mit ihrem im nördlichen (Teil)Bereich der Bismarckstraße belegenden Grundstück aber nicht mit den Eigentümern der im mittleren und südlichen (Teil)Bereich der Bismarckstraße belegenden Grundstücke zu einer gemeinsamen Gruppe – hier der Gruppe der Anlieger an der gleichen öffentlichen Einrichtung –, innerhalb derer eine Gleichbehandlung – hier im Sinne der Heranziehung aller an der gleichen öffentlichen Einrichtung anliegenden Grundstückseigentümer zu Straßenausbaubeiträgen – hätte beachtet werden müssen. Die Beklagte hatte die Bismarckstraße seinerzeit (im Jahre 2007/2008) lediglich vom Beginn der Fußgängerzone in der Friedrichstraße bis zur Bötticherstraße und damit nur deren nördlichen (Teil)Bereich als öffentliche Einrichtung bestimmt. Die Klägerin hat den Straßenausbaubeitragsbescheid aus dem Jahre 2008 bestandskräftig werden lassen. Die Bestimmung der Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung ist – anders als hier nach dem Ausbau des im südlichen (Teil)Bereichs zwischen Käpt’n Christiansen-Straße und Gaadtstraße gelegenen Teilbereichs der Bismarckstraße – nicht gerichtlich überprüft worden. b. Die Beklagte ist innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 KAG iVm. § 169 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) – hier nach dem Abschluss der Gesamtmaßnahme am 2. September 2015 (vgl. zu I.2.) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 – wegen der im Abgabenrecht geltenden Belastungsgleichheit (Art. 3 GG) aller Beitragsverpflichteten (vgl. dazu nur Urteil des Senats vom 23. August 2000 – 2 L 226/98 –, juris Rn. 41 zur Fremdenverkehrsabgabe) und der bestehenden Rechtspflicht zur vollständigen Abgabenerhebung (sog. Erhebungspflicht) – zur Nachveranlagung verpflichtet, wenn – wie hier – eine gerichtliche Überprüfung ein fehlerhaft bestimmtes Abrechnungsgebiet (vgl. dazu die Verfahren 9 A 178/16 und 9 A 186/16) ergibt und sich dadurch der Kreis der Abgabenschuldner vergrößert. Sie muss die Abgaben erheben. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob im schleswig-holsteinischen Landesrecht die Beitragserhebungspflicht unmittelbar aus dem Kommunalabgabengesetz folgt oder dieses nur ein Beitragserhebungsrecht einräumt, aus dem erst in Verbindung mit den kommunalrechtlichen Grundsätzen der Einnahmebeschaffung (und §§ 75 f. GO) die Verpflichtung zum Erlass einer Beitragssatzung entsteht, die ihrerseits eine Beitragserhebungspflicht im in der Satzung festgelegten Umfang auslöst (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. September 2022 – 2 LB 3/22 –, juris Rn. 27 zu Straßenausbaubeiträgen). Danach darf die Beklagte den Beitrag nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG iVm. § 227 AO erlassen. Deshalb ist der Beklagten ein Berufen auf unwirksame Abschnittsbildungsbeschlüsse verwehrt. Dass die am 22. März 2007 zum Ausbau der Bismarckstraße von der Friedrichstraße bis zu Bötticherstraße (nördlicher Bereich) und am 12. Mai 2014 zum Ausbau der Bismarckstraße von der Straße „Gaadt“ bis zur Käpt’n Christiansen-Straße (südlicher Bereich) als Abschnittsbildungsbeschlüsse bezeichneten Beschlüsse der Beklagten unwirksam sind (vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts UA Seite 2 bis 3 und 12 bis 14), zieht das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel, sondern führt nur aus, dass das Verwaltungsgericht dieser Auffassung sei. An unwirksame Abschnittsbildungsbeschlüsse ist die Beklagte nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht gebunden (sog. Selbstbindung der Verwaltung als Ausfluss des Rechtsstaatsgebotes), und schon gar nicht kann sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn sie sich darauf nicht beruft. 7. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist bezogen auf die Ausbaumaßnahme im südlichen Teil der Bismarckstraße in den Jahren 2014 und 2015 mit dem Abschluss der Ausbaumaßnahme im nördlichen (Teil)Bereich der Bismarckstraße im Jahre 2008 beginnen soll. Unabhängig davon, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Ausbaumaßnahmen im südlichen (Teil)Bereich der Bismarckstraße stattgefunden haben, sodass noch keine Beitragspflicht, die verjährt sein könnte, entstanden sein kann, bestimmt die Gemeinde im Bauprogramm die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Baumaßnahme innerhalb der öffentlichen Einrichtung. Dass danach die nördliche und die spätere südliche Baumaßnahme eine einheitliche Gesamtmaßnahme sein sollten, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 17/09 –, juris Ls 3 und Rn. 43 f. zur mehrere Kilometer langen Holtenauer Straße in Kiel). Im Übrigen wäre dann auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme am 2. September 2015 abzustellen und damit die Beitragspflicht erst mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjährt (vgl. oben zu I.6.b.). 8. Insoweit verstößt die Vorgehensweise der Beklagten – wie die Klägerin mit Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (– 1 BvR 2457/08 –) meint – auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Die streitgegenständlichen Beiträge sind nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils – hier mit der Abnahme der Gesamtmaßnahme am 2. September 2015 – festgesetzt worden, sondern nach einem Zeitraum von drei Jahren und damit innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 KAG iVm. § 169 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 1 Satz 1 AO. Unabhängig davon können die Kommunen nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zwar nicht zeitlich unbefristet Abgaben erheben. Insoweit hat der Landesgesetzgeber mit der ab dem 11. Juni 2021 in Kraft getretenen Regelung des § 15 Abs. 2 KAG (Art. 5 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und des Kommunalabgabengesetzes vom 25. Mai 2021, GVOBl. vom 10. Juni 2021, S. 563) klargestellt, dass die Festsetzung von Abgabenansprüchen zur Abgeltung von Vorteilen ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens nach 20 Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 – 9 C 5.17 –; nachgehend BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 – 1 BvL 1/19 –, juris zu Erschließungsbeiträgen und Regelungen im Land Rheinland-Pfalz). Dieser Zeitraum wäre aber, unterstellt die Vorteilslage wäre bereits im Jahre 2008 und nicht – wie hier – erst im Jahre 2015 entstanden zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Jahre 2018 auch noch lange nicht erreicht. 9. Schließlich kann die Klägerin mit ihrem Einwand, die angefochtenen Bescheide seien zu unbestimmt, weil die bloße Angabe eines Grundbuchblattes, wenn dort mehrere Objekte verzeichnet seien, nicht genüge, nicht durchdringen. Unabhängig davon, dass die Bescheide überhaupt keine Angabe zu den jeweiligen Grundbuchblättern enthalten, ist in der Regel auch die postalische Angabe ausreichend (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2014 – 4 LA 79/13 – n. v.). Im vorliegenden Fall werden die veranlagten Grundstücke sowohl grundbuchrechtlich, nach Flur und Flurstück als auch postalisch benannt. Zudem hat die Beklagte nach § 8 Abs. 5 Satz 2 KAG die jeweiligen Berechnungen der Beiträge entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen der Klägerin an den in der Bismarckstraße … und … belegenden Grundstücken vorgenommen (vgl. jeweils die Seite 2 in den beiden Bescheiden vom 10. September 2018 und die Seite 4 in dem Abhilfebescheid vom 5. November 2018). Im Übrigen sind die Bescheide nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB analog) auszulegen. Selbst für die Klägerin kann es danach nicht zweifelhaft sein, dass sie wegen ihrer beiden Objekte zu einem Beitrag herangezogen wurde. II. Die mit den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründeten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen aus den vorgenannten Gründen nicht vor. Der Streitfall unterscheidet sich nicht signifikant vom Schwierigkeitsgrad üblicher Ausbaubeitragssachen und weist damit keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nur Senatsbeschluss vom 23. März 2022 – 2 LA 463/18 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).