Beschluss
2 O 7/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:1214.2O7.23.00
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Leitsätze
Steht die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs und damit die Beendigung des Klageverfahrens in Streit, hat das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber in Fortsetzung des Rechtsstreits durch (rechtsmittelfähiges) Urteil zu entscheiden.(Rn.2)
Tenor
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steht die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs und damit die Beendigung des Klageverfahrens in Streit, hat das bisher mit der Sache befasste Gericht hierüber in Fortsetzung des Rechtsstreits durch (rechtsmittelfähiges) Urteil zu entscheiden.(Rn.2) Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger wendet sich sinngemäß gegen die Wirksamkeit des in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2023 geschlossenen Vergleiches und stellt einen Befangenheitsantrag gegen die zuständige Einzelrichterin. Der Senat verweist die Sache in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO an das Verwaltungsgericht zurück. Schließen die Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich, so besteht die Rechtshängigkeit fort, wenn die Vereinbarung wegen eines materiell-rechtlichen Mangels von Anfang an nichtig ist oder im Wege der Anfechtung rückwirkend vernichtet wird. Entfaltet die Vereinbarung keine materiell-rechtlichen Wirkungen, so fehlt ihr auch die Eignung, den Prozess zu beenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175.93 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Über die Rechtsgültigkeit eines Prozessvergleichs ist in Fortsetzung des durch den Vergleich beendeten Rechtsstreits durch (rechtsmittelfähiges) Urteil zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1961 - I C 93.58 -, juris Orientierungssatz). So liegt es hier. Mit Schreiben vom 24. November 2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 28. November 2023, hat der Kläger erklärt, er ziehe den am 22. November 2023 geschlossenen Vergleich zurück. Das Verfahren sei in den vorherigen Stand zu versetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte habe maßgebliche Unterlagen erst während der mündlichen Verhandlung eingereicht. Auch habe er, der Kläger, sich durch das Gericht massiv unter Druck gesetzt gefühlt, eine Entscheidung zu treffen. Außerdem habe der Beklagte gleich am Tag nach der Verhandlung die Repressalien gegen ihn, den Kläger, fortgesetzt. Diese Erklärung des Klägers ist ihrem Begehren nach, § 88 VwGO, als Anfechtung des Prozessvergleichs nach § 123 BGB auszulegen, die im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen eine Nichtigkeit des Vergleichs ex tunc zur Konsequenz hätte, § 142 Abs. 1 BGB. Nachdem die Einzelrichterin mit Verfügung vom 28. November 2023 dem Kläger mitgeteilt hat, das Verfahren sei durch den Vergleich beendet worden; eine Rücknahme des geschlossenen Vergleiches sei nicht möglich, weswegen eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht komme, hat der Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2023, eingegangen am 6. Dezember 2023, „Einspruch“ gegen die überstellten Protokolle sowie die darin beschriebenen Beschlüsse sowie „Beschwerde“ gegen die Einzelrichterin eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er keinen Vergleich habe schließen wollen. Der Vergleich sei offensichtlich sittenwidrig. Die vom Kläger geltend gemachte Sittenwidrigkeit hätte im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen ebenfalls eine Nichtigkeit des Vergleichs zur Folge, § 138 Abs. 1 BGB. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die Akten wegen „Beschwerde“ gegen die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. November 2023 an das Oberverwaltungsgericht übersandt, zudem ohne zuvor eine Entscheidung über eine Nichtabhilfe zu treffen. Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch (noch) nicht dazu berufen, über die Wirksamkeit des Vergleichs zu entscheiden. Steht die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs in Streit, ist zur Entscheidung hierüber (zunächst) das bisher mit der Sache befasste Gericht berufen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1962 - V C 100.61 -, juris Rn. 19), mithin vorliegend das Verwaltungsgericht. Von diesem ist auch der mit dem Schreiben vom 4. Dezember 2023 ebenfalls gestellte Befangenheitsantrag gegen die Einzelrichterin zu bescheiden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).